FAQ AGB im Fernabsatz – Warum AGB wichtig sind, wie, wann und wo richtig belehren?

Warum Onlinehändler AGB benötigen, habe ich hier bereits erklärt. Aber ab wann, also ab welchem Zeitpunkt, benötigt man eigentlich AGB und gibt es auch Situationen, in denen man noch keine AGB benötigt? Müssen auf einer gewerblichen Webseite immer AGB hinterlegt werden? Ab wann benötige ich für meinen Onlineshop, eBay Auftritt, Amazon Verkauf AGB? Ginge es auch ohne AGB? Wo ist gesetzlich geregelt, wann ein Verbraucher über was genau zu belehren ist? Welche Zeitpunkte sind maßgeblich?

 

Wann braucht man keine AGB?

Beispielsweise bei einer reinen Informationsseite über ein Unternehmen und dessen Produkte, bei welchem die Darstellung der Produkte so gestaltet ist, dass diese noch keine Aufforderungen an den Interessenten enthalten, dem Webseitenbetreiben gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu machen. Auch sollten bei den Produkten noch keine Preise stehen und keinerlei Angaben zu Versandkosten, Versandoptionen und Zahlungsmöglichkeiten gemacht werden.

AGB werden dann nicht benötigt, sondern nur ein vollständiges Impressum und eine aktuelle Datenschutzerklärung. Eine Datenerhebung ohne eine ausreichende Datenschutzerklärung ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12

AGB müssen immer dann verwendet werden, wenn

  • Sie Verbrauchern verbindliche Verkaufsangebote unterbreiten.
    z.B. bei eBay
     

 

  • Ihre Angebote so gestaltet sind, dass diese eine Aufforderung an den Interessenten enhalten, Ihnen gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu unterbreiten.
    z.B. bei Onlineshops mit Warenkorbfunktion, aber auch bei Shops ohne Warenkorbfunktion, wo beispielsweise Bestellungen per Telefon, E-Mail oder Telefax angenommen werden

 

Müssen die AGB bereits auf der Website / beim Angebot hinterlegt werden?

Ja, oder wie es ein Jurist ausdrücken würde:

„In § 4 zu Artikel 246a EGBGB sind die formalen Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten geregelt und dort ist in Absatz 1 ausdrücklich geregelt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen muss.“

Beispiel: Sie präsentieren auf einer Website ein Produkt zum Preis von X Euro. Auf der Website geben Sie Ihre vollständigen Kontaktdaten nebst Telefon, E-Mail und Faxnummer an. Jetzt wendet sich ein Interessent z.B. per Telefon, Fax oder E-Mail an Sie und sagt: „Das will ich!“ Genau dies stellt die Vertragserklärung des Interessenten dar. Wenn Sie jetzt „Ok“ sagen, kommt der Kaufvertrag zustande.

 

Aber bevor der Interessent sagen kann, dass er das Produkt zu dem von Ihnen angebotenen Preis kaufen möchte, müssen Sie Ihren Informationspflichten nachkommen. Und dies können Sie nur, wenn Sie rechtssichere AGB nebst Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular und einer aktuellen Datenschutzerklärung verwenden.

Es sind unter anderem diese Informationspflichten zu beachten:

 

1. Identität des Unternehmers
2. wesentliche Eigenschaften der Waren / Dienstleistungen
3. Gesamtpreis
4. Versandkosten
5. Kosten für den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
6. Zahlungs-, Liefer-, Leistungsbedingungen, Liefertermin
7. Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
8. Umgang mit Beschwerden  
9. Kundendienst, Kundendienstleistungen, Garantien
10. Verhaltenskodex
11. Dauerschuldverhältnisse
12. Funktionsweise digitaler Inhalte
13. Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel
14. Widerrufsrecht
15. kostenpflichtige Kundenhotline
16. keine Voreinstellung bei Zusatzleistungen

Rechtsanwalt für AGB eBay, Onlineshop, Amazon etc.

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eBay Artikelbeschreibung nicht für Rechtstexte (AGB) nutzen

Ich habe den eBay-Auftritt eines gewerblichen Verkäufers bei eBay überarbeitet und dem Verkäufer seine AGB nebst Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular und Datenschutzerklärung nebst Hinweisen zur Gestaltung und Kaufabwicklung zukommen lassen. Als der Händler jetzt mit der Überarbeitung fertig war, wandte er sich an mich, mit der Bitte, um Überprüfung. Bei dieser Überprüfung habe ich bemerkt, dass der eBay-Verkäufer in der Artikelbeschreibung sowohl seine Anbieterkennzeichnung, als auch die erhaltenen AGB zusätzlich zu den eBay-Feldern hinterlegt hatte. Es kommt hinzu, dass in diesem Fall sogar die AGB in der Artikelbeschreibung in einer sehr kleinen Scroll-Box hinterlegt worden sind, wo lediglich die ersten zehn Zeilen zu lesen sind.

eBay Artikelbeschreibung nicht für AGB nutzen

Ich rate, jedem eBay-Verkäufer, die Artikelbeschreibung – wie der Name schon sagt -, ausschließlich für die Beschreibung des Artikels zu verwenden und dort keinerlei rechtlichen Angaben zu machen. Machen Sie in der Artikelbeschreibung bitte keine Angaben zur Anbieterkennzeichnung, hinterlegen Sie dort auch keine AGB oder eine Widerrufsbelehrung oder das Muster-Widerrufsformular, oder die Datenschutzerklärung. Beschreiben Sie einfach nur Ihre Artikel und die rechtlichen Angaben hinterlegen Sie dann ausschließlich in den von eBay vorgegebenen Feldern, also dem Feld „rechtliche Informationen des Verkäufers“, sowie dem Feld „Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot“.

Weniger ist manchmal mehr

Wenn Sie die AGB und auch die Artikelbeschreibung oder auch sonstiges doppelt hinterlegen und es sind künftig Änderungen vorzunehmen, dann müssten Sie alles doppelt ändern, weil sich die Angaben auch mehrfach in Ihren Angeboten befinden. Dies endet erfahrungsgemäß in einem Durcheinander und Chaos. Daher ist es am einfachsten und am zeitsparendsten, wenn Sie wirklich nur die Beschreibung für Ihre Artikelbeschreibung nutzen und die von eBay vorgegebenen Felder für die rechtlichen Informationen. Nur so können Sie künftige Änderungen schnell und effektiv, also zeitsparend umsetzen.

 

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Bild Abmahnung – Vertragsstrafe – öffentliches Zugänglichmachen

Gegenstand von Abmahnungen sind immer wieder Urheberrechtsverletzungen an z.B. Lichtbildern oder Grafiken. Betroffene geben leider häufig ohne anwaltlichen Rat strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab und kommen dann er zu mir, wenn der Abmahner eine Vertragsstrafe fordert.

Vorsicht vor vorformulierten Unterlassungserklärungen

Unterschreiben Sie eine Unterlassungserklärung niemals ungeprüft. Lassen Sie sich immer am besten von einem spezialisierten Anwalt wie mir eine geeignete Unterlassungserklärung erstellen, die nur auf das aller Nötigste beschränkt ist und nicht zu weit geht. Das Gefährlichste an der Sache ist immer die geforderte Unterlassungserklärung. Es kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, an welchen Sie Ihr Leben lang gebunden sind. Daher sollte man bei der Formulierung ganz besonders vorsichtig sein.

 

Natürlich spielen auch die Kosten eine große Rolle, aber dennoch sollten Sie auf keinen Fall eine vom Abmahner beigefügte Erklärung einfach unterschreiben.

 

Geht es um Bilder, dann sollten Sie sich in der Regel strafbewehrt dazu verpflichten, es zu unterlassen, Bild xy ohne Zustimmung des Abmahners öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

 

Sie haben spätestens dann ein großes neues Problem, wenn das Bild oder die Grafik nach Abgabe einer Unterlassungserklärung noch öffentlich zugänglich ist. Ich möchte Ihnen an einem Beispiel verdeutlichen, was ich genau meine:

 

Auf dieser Website ist oben links mein Logo abgebildet, nämlich dieses:

 

 

Dieses Logo dürften Sie nur mit meiner ausdrücklichen Zustimmung verwenden. Das Logo ist zudem eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wort-Bildmarke. Sie würden daher nicht nur eine Urheberrechtsverletzung begehen, sondern auch noch meine Markenrechte verletzen. Um dieses Logo von meiner Internetseite zu entfernen müsste ich einfach nur die Einbindung löschen.

 

Damit das Logo aber auch nicht mehr öffentlich zugänglich ist, müsste ich zusätzlich auch die Bilddatei vom Server löschen.

 

Woher weiß ich, wo sich das Bild genau auf dem Server befindet?

Das können Sie ganz leicht herausfinden. Je nach benutzen Browser gehen Sie wie folgt vor:

 

Sie nutzen als Browser Mozilla Firefox

 

Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf die Grafik. Es erscheint dieses Fenster:

 

 

Klicken Sie auf Grafik-Info anzeigen und Sie sehen dies:

 

 

Der Pfad des Bildes / Logos lautet:

 

http://www.anwaltblog24.de/wp-content/uploads/2015/05/kanzlei_gerstel_logo.png

 

Sie müssten jetzt die Bilddatei aus exakt diesem Pfad löschen.

 

Sie nutzen den Internet Explorer:

 

Auch hier mit der rechten Maustaste auf die Grafik klicken, um dies zu sehen:

 

 

Dann auf „Eigenschaften“ klicken und siehe da, es wird Ihnen der Pfad angezeigt:

 

 

Sie verwenden als Browser Opera:

 

Rechte Maustaste drücken und dann auf „Bild im neuen Tab öffnen„:

 

 

Im neuen Tab (Fenster) wird Ihnen dann der Pfad angezeigt.

 

Wann liegt ein öffentliches Zugänglichmachen vor?

Ist das Bild / Logo nach Abgabe einer Unterlassungserklärung noch öffentlich zugänglich, so droht eine neue Abmahnung und eine Vertragsstrafe! Öffentlich zugänglich wäre das Bild / Logo dann, wenn es über den Pfad noch abrufbar wäre.

 

Ist Ihnen das klar?

 

Auch wenn das Bild / Logo nicht mehr auf der Website sichtbar ist, so ist es dennoch solange über den Pfad erreichbar, bis Sie die Bilddatei vom Server unwiderruflich gelöscht haben! Löschen Sie die Bilddatei nicht vom Server, dann muss man nur den Pfad im Browser eingeben und schon ist das Bild / Logo zu sehen. Und genau dies würde ein öffentliches Zugänglich machen im Sinne von § 19a UrhG darstellen.

 

Sollten auch Sie betroffen sein, oder Fragen dazu haben, melden Sie sich gerne bei mir.

Gerichtsentscheidungen zum öffentlichen Zugänglichmachen

OLG Hamburg, Urteil vom 08.02.2010, 5 W 5/10:

 

„Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, reicht die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL für § 19a UrhG aus. Diese Bestimmung setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende Werk faktisch eröffnet wird ( Senat GRUR-RR 2008,383 ). Eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass ein tatsächlicher Zugriff realistisch ist, wird nicht verlangt und kann entgegen der Auffassung des LG Berlin (  GRUR-RR 2008, 387) auch nicht aus § I5 Abs.3 UrhG gefolgert werden. Zwar heißt es dort für alle Formen der öffentlichen Wiedergabe – wozu nach  § 15 Abs.2 Nr,2 UrhG auch das öffentliche Zugänglich machen nach § 19a UrhG gehört -, dass die Wiedergabe öffentlich sei wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sei. Damit ist nicht der subjektive Wille des Werknutzers, sondern die objektive Bestimmung gemeint: eine nur zufällig entstehende Öffentlichkeit ist allerdings nicht erfasst (Dreier/Schulze. UrhR, 2. Aufl., § 15 Rn.46. Die Einrichtung einer URL um von jedem beliebigen Ort und zu jeder beliebigen Zeit einen Inhalt aufrufen zu können, der auf einem mit dem Internet verbundenen Server gespeichert ist, ist jedoch typischerweise und nach Funktionsweise des Internets objektiv dazu bestimmt, diesen Inhalt mit Hilfe eben dieser URI aufzufinden. Damit ist der Tatbestand des §19a UrhG bereits erfüllt“

 

LG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, 5 O 1508/08:

 

„Darüber hinaus hat der Beklagte die Grafiken auch öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) also zum interaktiven Abruf bereit gestellt (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 19a Rz. 10). Dem OLG Hamburg (GRUR-RR 08 383,384) folgend kommt es dabei nicht auf ein (fehlendes) Interesse des Beklagten an der Zugänglichmachung an; vielmehr reicht eine Erreichbarkeit bereits per Direkteingabe der betreffenden URL aus. Dass hier die Grafik jedenfalls durch Direktangabe der Internetadresse http://www…jpg. zugänglich war, ist letztlich unstreitig.”

 

abweichend zunächst LG Berlin, Urteil vom 02.10.2007 (15 S 1107), dann aber Aufgabe der Rechtsansicht: Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.03.2010, 15 0 609:

 

„(…) All dieser Ansicht hält die Kammer nach Überprüfung nicht fest. Vielmehr tritt sie der im Urteil vom 9. April 2008 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 U 124/07 von dem Hanseatischen OLG Hamburg (GRUR-RR 2008, 383 = zum RD 2009, 72) vertretenen Auffassung bei (…)

 

Die Präzisierung oder Modifizierung der Rechtsauffassung der Kammer beruht nicht nur auf der überzeugenden, nunmehr von ihr geteilten Ansicht des OLG Hamburg sondern auch auf der Überlegung, dass es allgemeiner Ansicht bei der Frage nach einer Verletzung von Urheberrechten entspricht, dass es dem Nutzer eines möglicherweise urheberrechtlich geschützten Werkes obliegt, sich bei Vermeidung einer zumindest fahrlässigen Urheberrechtsverletzung Kenntnis darüber zu verschaffen, ob der jeweilige  Gegenstand der Nutzung einem Urheberrecht unterliegt. Wird aber von dem Nutzer eines Gegenstandes im Hinblick auf den nur die Möglichkeit urheberrechtlichen Schutzes zugunsten eines Dritten besteht, verlangt, dass er die entsprechenden zur Sicherung der berechtigten Belange des Urhebers erforderlichen Ermittlungen anzustellen hat, so kann es nicht angehen, dass derjenige, der von einer bestimmten, von ihm begangenen Urheberrechtsverletzung Kenntnis hat, und der sich zur Unterlassung weiterer Verletzungen verpflichtet hat, sich darauf beschränken darf nur den unmittelbarsten, üblichsten, nicht aber auch den direkten Weg zur unerlaubten Nutzung des geschützten Gegenstandes zu beseitigen. Vielmehr wird durch die Verletzung die Verpflichtung begründet, das verletzte Werk umfassend aus dem durch die Urheberrechtsverletzung in ihrer konkreten Form eröffneten Zugriffsbereich zu entfernen. Hierzu zählt es aber auch, das Werk von allen Servern, Verzeichnissen und aus allen Speichern, in denen es enthalten sein könnte, dauerhaft zu entfernen, weil sonst stets die Möglichkeit besteht, dass beispielsweise über ein backup das Werk wieder dem allgemeinen Zugriff über die jeweilige  lnternetseite ausgesetzt sein könnte, oder aber auch, wie vorliegend jedenfalls für Internet erfahrene Sucher vergleichsweise leicht anhand einer nahe liegenden URL abgerufen werden kann. Diese Bemessung des Umfangs der Pflichtigkeit erscheint umso mehr sachgerecht, als es der Verletzter ist, der entweder selbst oder über von ihm mit der Betreuung seines Internetauftritts beauftragte Dritte zuverlässige Kenntnis von den Orten hat oder haben kann, an denen das geschützte Werk als Datei abgelegt ist Zudem gilt dass damit den Intensionen der Enforcement-Richtlinie der Europäischen Union vom 29. April 2004 (2004/48EG genüge getan wird.“

 

Bundesgerichtshof (BGH) scheint diese Auffassung zu teilen: BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08:

 

„Das dem Urheber nach § 15 Absa. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG vorbehaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mit-gliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglich machen im Sinne dieser Vorschrift setzt nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird“

 

Abmahnung wegen Werbung ohne Angabe der Identität

Derjenige, der gegenüber Letztverbrauchern wirbt, muss auch seine Identität, also die vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz, wenn nicht eingetragenen Einzelkaufleuten Vor- und Zuname, sowie Anschrift, angeben. Aufgrund des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG sind Unternehmer zu dieser Angabe verpflichtet. Diese Vorschriften sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass deren Verletzung gleichzeitig unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist.

 

In einer mir vorliegenden Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. vom 02.06.2015 wurde ein Hotelbetreiber abgemahnt, der in einem Magazin für einen Aufenthalt in einem Hotel unter Herausstellung einzelner Angebote warb. Dies geschah in einer Weise, wie es einem durchschnittlichen Verbraucher ermöglichte, das Geschäft telefonisch oder online abzuschließen. Die Identität des Unternehmers, ggf. die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den der Werbende handelt, wurde dem Verbraucher in der Werbeanzeige vorenthalten.

Abmahnung, weil Angabe zur Identität fehlte

Daher wurde der Hotelbetreiber vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 09.06.2015 aufgefordert. In der vorformulierten Unterlassungserklärung wurde der Hotelbetreiber dazu aufgefordert es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, und hierbei die Identität (vollständige Firmierung inkl. Rechtsformzusatz, bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten Vor- und Zuname) des Unternehmers dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie…. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung – auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen – gegen die Unterlassungsverpflichtung soll eine Vertragsstrafe von 3.000,00 EUR bezahlt werden.

Aufgrund der fehlenden Identitätsangabe sind dem Hotelbetreiber nunmehr Kosten von 178,50 EUR durch die Aussprache des Verbandes sozialer Wettbewerb e.V. entstanden.

 

Jedem Gewerbetreibenden ist daher zu raten, dass bei jeder Art von Werbung auch die Identität angegeben wird, da anderenfalls mit einer kostenpflichtigen Abmahnung gerechnet werden muss. Welche Angabe in ein vollständiges Impressum gehören, erfahren Sie kostenlos auf meiner Webseite.

 

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Was kann eine Abmahnung bei eBay kosten?

Welche Kosten entstehen bei einer eBay Abmahnung? Gibt es feste Beträge, Höchstbeträge, Urteile dazu?

Festgelegte Beträge, an die sich ein Abmahner halten muss, gibt es nicht. Mahnen Vereine, wie die Wettbewerbszentrale oder der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. ab, dann entstehen meiner Erfahrung nach für eine ebay Abmahnung Kosten von bis zu 250 EUR inkl MwSt. Spricht ein Rechtsanwalt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Auftrag eines Mitbewerbers aus, dann liegen die Kosten für eine Abmahnung bei ebay aus meiner Praxiserfahrung heraus bei maximal 1.400 EUR inkl MwSt (Streitwert 30.000 EUR). Streitwerte von über 30.000 EUR bei einer ebay Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht sind eher die Ausnahme. Ein höherer Streitwert kommt bei Markenverletzungen in Betracht. Hier geht es meist bei einem Streitwert von 50.000 EUR aufwärts los, was Kosten von über 1.800 EUR inkl MwSt bedeutet.

Kann man über die Kosten einer ebay Abmahnung verhandeln?

In den meisten Fällen „ja“. Die Verhandlung sollten Sie aber immer einem spezialisierten Rechtsanwalt überlassen. Ich helfe Ihnen gern.

 

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Erfahrungen Commatis GmbH (sexkiste.com) Inkasso Auer Witte Thiel

Die Commatis GmbH, Stockern 47, 3744 Stockern, Österreich, betreibt die Website sexkiste.com. Sie haben sich bei www.sexkiste.com angemeldet und jetzt eine Mahnung der Commatis GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel bekommen? Viele neugierige Nutzer dieser Plattform wenden sich an mich, weil die Auer Witte Thiel Rechtsanwälte sich mit folgendem Schreiben an sie gewandt haben:

„Sehr geehrter Herr XXX,

 

Ihre Akte liegt jetzt in der Prozessabteilung. Sie hatten ausreichend Gelegenheit, die Forderung unserer Mandantin, die nunmehr EURO 411,26 beträgt und aus der Nutzung des Onlineangebot www.sexkiste.com stammt, ganz oder in Raten zu bezahlen. Ihr Verhalten zwingt

 

uns nun, bei Gericht einen vollstreckbaren Titel gegen Sie zu erwirken und damit dann den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen. Ist dieser nicht erfolgreich, so werden wir weitere Maßnahmen ergreifen. Angesichts der durch diese Aktionen auf Sie zukommenden Kosten und Unannehmlichkeiten können wir nur noch einmal dringend an Sie appellieren, Ihre Schulden jetzt zu begleichen. Sie können jetzt auch noch mit uns über eine sehr moderate Ratenzahlung sprechen und über einen zusätzlichen Zinsverzicht. Hierzu müssen Sie nur eine E-Mail, ein Fax oder einen Brief an uns senden. Wir können Ihnen nur dringend anraten, Ihre Verbindlichkeiten mit beigefügtem Überweisungsträger umgehend zu begleichen oder zumindest angemessene monatliche Raten schriftlich anzubieten. Beachten Sie bitte, dass wir die Möglichkeit zur außergerichtlichen Erledigung der Forderungsangelegenheit auf den 05.09.12 befristen müssen. Halten Sie diese Frist unbedingt ein! Danach können wir Ihnen nicht mehr entgegenkommen!

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

Rechtsanwalt“

Nichts voreilig bezahlen!

Ich helfe Ihnen bundesweit. Zahlen Sie nicht vorschnell an die Commatis GmbH. Es sollte erst genaustens geprüft werden, ob die Zahlungsansprüche überhaupt der Höhe nach gerechtfertigt sind.