Gerichtsverfahren verloren: Klage der Commatis GmbH abgewiesen

Zahlreiche Betroffene haben Ärger mit der Commatis GmbH, welche sich durch die Brandes Rechtsanwälte aus Hamburg vertreten lässt. Die Commatis GmbH hat vor dem Amtsgericht Stendal eine Klage verloren. Lesen Sie hier die Einzelheiten des Urteils:

Amtsgericht Stendal

 

Aktenzeichen: 3 C 1024/15

 

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

Commatis GmbH aus ÖSTERREICH, Klägerin

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte XXX

 

gegen

 

XXX, Beklagter

 

hat das Amtsgericht Stendal auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2015 am 09.03.2016 durch den Richter am Amtsgericht […] für Recht erkannt:

 

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

 

Tatbestand

 

Klägerin nimmt Beklagten auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Nutzung des von ihr betriebenen Internetportals „Sexkiste.com“ im Zeitraum vom 14.07.2013 bis 17.12.2014 in Anspruch.

 

Die Klägerin betreibt unter anderen unter der obigen Bezeichnung eine Kontaktplattform. Am 12.07.2013 meldete sich der Beklagte gegen 08:43 Uhr unter seinem selbst gewählten Benutzernamen „[…]“, Passwort „[…]“, E-Mail-Adresse „[…]“, Membership Key „[…]“ auf der oben genannten Internetseite an. Später, um 08:45 Uhr, erhielt der Beklagte an seine mitgeteilte E-Mail-Adresse eine Kaufbestätigung. Dort heißt es:

 

Hallo, wir freuen uns dich als Premiumuser bei Sexkiste begrüßen zu dürfen. Deine Mitgliedsbeiträge werden wie folgt gebucht:

 

1. sofortige Buchung von 3,49 € (Probekauf von 2 Tagen)

 

2. nachfolgender periodischer Mitgliedsbeitrag von 39,90 € (Abbuchungsintervall 30 Tage)

 

dein Tarif:      2 Tage Test Zugang

 

Membershipkey: […]

 

Der Membershipkey ist erforderlich, um Änderungen an deiner bestehenden Mitgliedschaft vorzunehmen.

 

Für den Beklagten wurde der kostenfreie Zugang freigeschaltet.

 

Die Klägerin behauptet dann, der Beklagte habe am 14.07.2013 um 02:46 Uhr wieder die oben genannte Internetseite aufgerufen und habe aus den angezeigten Produkten das kostenpflichtige Angebot „Junior“ ausgewählt und somit eine kostenpflichtige, unbefristete sogenannte Premiummitgliedschaft in der Kontaktplattform zum monatlichen Mitgliedschaftspreis von 39,90 € gekauft. Der Beitrag war jeweils für 1 Monat im Voraus abzurechnen. Der Beklagte habe seine persönlichen Daten, Anschrift sowie Bankdaten eingegeben und einer Abrechnung im Lastschriftverfahren zugestimmt. Anschließend habe er durch seine Bestätigung von „Kaufen“ die kostenpflichtige Anmeldung abgeschlossen. Nach Absendung der Anmeldung wurde dem Beklagten an die angegebene E-Mail-Adresse die entsprechende Kaufbestätigung per 12.07.2013, um 08:43 Uhr übersandt.

 

Die Klägerin zog den ersten Monatsbeitrag ein. Der Beklagte loggte sich am 04.08.2013 auf der „Testzugangsseite“ ein.

 

Der Beitrag für August 2013 wurde zurückbelastet. Die Klägerin mahnte den Beklagten per E-Mail, diesen per 13.08.2013 fälligen Betrag zu zahlen. Hierauf teilte der Beklagte mit E-Mail vom 13.08.2013 mit, „ich denke hier liegt ein grundlegendes Missverständnis vor. Es wurde von mir nur ein Zugang für zwei Tage gebucht. An eine weitere Premiummitgliedschaft habe ich momentan kein Interesse und auch keine Zeit.“

 

In der Folgezeit mahnte die Klägerin den Beklagten mehrfach, die offene Forderung für den Zeitraum 12.07.2013 bis 31.07.2013 zu bezahlen. Da der Beklagte nicht zahlte, wurde er mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2013 zur Zahlung des Betrages und der zusätzlich entstandenen Rücklastkosten aufgefordert. Diese und das letzte anwaltliche Mahnschreiben vom 17.12.2014 veranlassten den Beklagten nicht die Forderung der Klägerin zu bezahlen.

 

Die Klägerin beendete das Vertragsverhältnis von sich aus.

 

Mit der Klage begehrte die Klägerin die Monatsbeiträge von Juli 2013 bis 17.12.2014 in Höhe von jeweils 39,90 € sowie Nebenkosten (wie Mahnkosten, Bankgebühren etc.), insgesamt 718,20 €.

 

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe im Rahmen des kostenfreien Zugangs am 14.07.2013 eine kostenpflichtige Premiummitgliedschaft erworben. Die AGB der Klägerin und die Hinweise zur Datenverarbeitung sowie zum Rücktritts- und Widerrufsrecht habe der Beklagte vorher als gelesen akzeptiert. Eine Kündigung oder rechtzeitiger Widerruf sei nicht erfolgt. Das E-Mail des Beklagten vom 13.08.2013 stelle keine Kündigung dar. Er sei keineswegs in eine klassische Abofalle geraten. Er hätte das Vertragsverhältnis fristgerecht widerrufen oder später kündigen können. Aus einem Kauf auf Probe folge nicht anderes.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen 718 € nebst 5 § über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2014 sowie Mahnkosten in Höhe von 17,50 € Bankrücklastkosten in Höhe von 9,60 € und Auskunftskosten (Schufa) in Höhe von 7,50 € an die Klägerin, zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte behauptet, er habe nur einen Testzugang für 2 Tage gewollt und gebucht, der auch nach dieser Zeit kostenfrei sein sollte. Einen kostenpflichtigen Vertrag habe er nicht schließen wollen. Es fehle an den für einen Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen. Er sei in eine sogenannte Abofalle geraten. Bereits mit Abschluss des Testzugangs für zwei Tage zu je 3,49 € sei eine kostenpflichtige Premiummitgliedschaft abgeschlossen worden. Dies sei nicht gewollt gewesen. Er habe auch nicht die Widerrufsbelehrung oder die AGB`s der Klägerin lesen müssen, bevor er seinen Aktivierungs-Pin-Code habe nutzen können, um auf die Internetseite der Kontaktplattform zu gelangen. Am 04.08.2013 habe er sich nur auf der Seite nur eingeloggt, um zu prüfen, ob eine Mitgliedschaft besteht, er in eine Abofalle geraten sei.

 

Eine Kündigung oder Widerruf sei nicht notwendig, da er keinen wirksamen Vertrag geschlossen habe.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann des Beklagten nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen. Zwischen den Parteien ist entgegen der Ansicht der Klägerin kein kostenpflichtiger Vertrag über eine Mitgliedschaft an dem genannten Internet-Kontaktportal geschlossen worden, nachdem der Beklagte verpflichtet wäre, monatlich 39,90 € an die Klägerin zu zahlen. Es fehlen die für einen wirksamen Vertrag (§§ 145 ff BGB) erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen von Leistung und Gegenleistung. Das für einen Vertragsschluss auch bei Internetverträgen erforderliche Erklärungsbewusstsein bezog sich beim Beklagten ausschließlich auf den Abschluss eines Testzugangs zum Preis von 3,49 € pro Tag. Eine Mitgliedschaft mit einem monatlichen Beitrag von 39,90 € war nicht gewollt. Der Beklagte hat ein solches Erklärungsbewusstsein weder am 12.07.2013 noch am 14.07.2013. Er hat die hier streitige Mitgliedschaft entgegen des Vortrags der Klägerin auch nicht erst mit entsprechendem Erklärungsbewusstsein am 14.07.2015 oder später begründet. Die Klägerin bestätigt dem Beklagten – 2 Minuten nach dem er sich angemeldet hatte – bereits am 12.07.2013, das er eine Premiummitgliedschaft sowohl als Testzugang für 2 Tage (Probekauf von 2 Tagen) und gleichzeitig nachfolgend mit einem Mitgliedsbeitrag von monatlichen 39,90 € (Abbuchungsintervall 30 Tage), gekauft habe. Gleichzeitig wurde ihm sein Membershipkey für den 2 Tage Testzugang mitgeteilt. Dies steht im Widerspruch zum Vortrag der Klägerin, dass der Beklagte den Kauf der Premiummitgliedschaft erst nach 2 Tagen, am 14.07.2013, tätigte, als er seinen kostenfreien Account nutzte und das Paket „Junior“ wählte. Ob diese Konstruktion – 2 Tage Probekauf verdreckt kostenpflichtiges Abo – als nichtig im Sinne des § 134 BGB anzusehen ist, kann dahinstehen.

 

Die Klägerin kann den streitgegenständlichen Zahlungsanspruch jedenfalls auch nicht mit Erfolg auf die Einbeziehung ihrer AGB stützen, die der Beklagte zur Kenntnis genommen habe. Die AGB der Klägerin sind nicht geeignet, das streitige Vertragsverhältnis zu begründen. Sie sind nicht gemäß §§ 305 ff BGB wirksam vereinbart worden. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte sie durch „anklicken“ zur Kenntnis nehmen musste oder ohne die Möglichkeit der Kenntnisnahme auf die streitgegenständliche Kontaktplattform gelangen konnte.

 

Die von der Klägerin verwendete formularmäßige Entgeltabrede ist nicht Vertragsbestandteilt geworden. Sie stellt sich in der vorliegenden Konstruktion als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB dar.

 

Nach dieser Vorschrift werden nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. juris BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11 -, Rn. 10,) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit Ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Überraschenden Inhalt hat eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 – VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 113; vom 18. Mai 1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 11. Dezember 2003 – III ZR 118/03, NJW-RR 2004, 780 unter II 2 d aa; vom 09. Dezember 2009 – XII ZR 109/08, NJW 2010, 671 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkennungsmöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreise an (BGH, Urteile vom 30. Oktober 1987 – V ZR 174/86, BGHZ 102, 152, 159; vom 24. Oktober 2000 – XI ZR 273/99, NJW-RR 2001, 1420 unter II 2 a aa; vom 10. September 2002 – XI ZR 305/01, NJW 2002, 3627 unter II). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 – VII ZR 316/81, aaO; vom 22. November 2005 – XI ZR 226/04, NJW-RR 2006, 490 Rn. 14; vom 21. Juli 2010 – XII ZR 189/08, NJW2010 3152 Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl., § 305c Rn. 4; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 305c Rn. 12 f.; BeckOK BGB/H. Schmidt, Stand: 01. Mai 2012, § 305c Rn. 17, 38).

 

In diesem Fall ergibt sich aus der oben dargestellten Verknüpfung einer kostenfreien Anmeldung bei der Klägerin und eines Probezugangs zum Preis vom 3,49 € pro Tag, das ein durchschnittlich informierter und verständiger Internetnutzer nicht damit rechnen muss, dass er nicht nur das gewollte Probeabo bucht und bezahlt, sondern er bereits tatsächlich eine mehrmonatige Mitgliedschaft bei der Klägerin erwirbt. Ein Nutzer, dem auf der Internetseite sowohl ein Probezugang zum Preis von 3,49 € pro Tag und auch eine Premiummitgliedschaft zum monatlichen Betrag von 39,90 € angeboten werden, muss nicht damit rechnen, das er bereits die monatliche Mitgliedschaft kauft, wenn er sich nur für den Probezugang von 2 Tagen entschieden hat. Diese Verknüpfung macht die Entgeltklausel der Klägerin zu einer „überraschenden Klausel“ im Sinne des § 305 C BGB und ist damit unwirksam.

 

Dass der Beklagte sich im August noch einmal einloggte, führte zu keinem anderen Ergebnis. Dadurch wurde weder ein neuer Vertrag begründet noch wurde die Klausel wirksam.

 

Da die Klage hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet ist, kann die Klägerin den Beklagten auch nicht mit Erfolg auf Zahlung der Nebenforderungen in Anspruch nehmen.

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 ff ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Kosten einer Abmahnung bei Selbstauftrag eines Rechtsanwalts

Es kommt vermehrt vor, dass Rechtsanwälte im eigenen Namen Abmahnungen aussprechen. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, ob der Rechtsanwalt für die im eigenen Namen ausgesprochene Abmahnung Kosten geltend machen kann oder nicht. Bei einem Selbstauftrag eines Rechtsanwalts sollte genau geprüft werden, ob Kosten für das Abmahnschreiben verlangt werden können oder nicht.

 

unschwer zu erkennender Wettbewerbsverstoß

Es kommt meiner Ansicht nach immer auf den zugrunde liegenden Verstoß an. So gibt es Verstöße, die nahezu jeder Anwalt auf Anhieb erkennen kann (z.B. ein gänzlich fehlendes Impressum), auch Anwälte, die nicht auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert sind. In einem solchen Fall halte ich einen Kostenerstattungsanspruch für nicht gegeben, da der im eigenen Namen abmahnende Anwalt selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, um die Abmahnung auszusprechen.

 

vgl. BGH GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag; KG, AfP 2010, 271; Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 312 O 323/12, vom 19.2.2013

 

Es fehlt am Merkmal der „Erforderlichkeit“. In den Entscheidungsgründen des Landgerichts Hamburg heißt es in einem Urteil dazu:

„Die Klägerin hat keinen Kostenerstattungsanspruch aus § 12 I 2 UWG.

 

Ein Rechtsanwalt, der sich selbst für die Abmahnung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß mandatiert, kann keine Anwaltsgebühren beanspruchen (vgl. BGH, GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag; KG, AfP 2010, 271).

 

Dies entspricht der Rechtslage für Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder für Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen. Auch hier sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an. Die Erstattung der für eine Abmahnung gegebenenfalls aufgewendeten Anwaltsgebühren kann dann nicht verlangt werden (ständige Rechtsprechung, BGH, GRUR 1984, 691, 692 – Anwaltsabmahnung; BGH, GRUR 2004, 448 – Auswärtiger Anwalt IV, m.w. Nachw.). Erst recht muss ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwalts ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall der Selbstbeauftragung (BGH, GRUR 2004, 789, 790).“

Der Anwalt beauftragt eine andere Kanzlei mit der Abmahnung

Besteht ein Kostenerstattungsanspruch, wenn der Rechtsanwalt einfach eine andere Kanzlei mit der Aussprache der Abmahnung in seinem Namen beauftragt? Mit einem solchen Fall hatte ich es bereits zu tun. Dies möchte ich Ihnen kurz schildern.

 

Mein Mandant, seines Zeichens ein Patentanwalt, war ursprünglich in einer Großkanzlei tätig und hat sich dann selbstständig gemacht. Die Großkanzlei war über das Ausscheiden meines Mandanten gar nicht erfreut und nahm die neue Website meines Mandanten unter die Lupe. Es wurde nach Wettbewerbsverstößen gesucht und in der Folgezeit beauftragte die Großkanzlei eine andere Kanzlei damit, die aufgespürten Wettbewerbsverstöße bei meinem Mandanten abzumahnen. Für die Abmahnung wurden Abmahnkosten verlangt. Ich habe meinem Mandanten geraten, diese Abmahnkosten nicht zu bezahlen, weil ich der Ansicht war, dass die Großkanzlei, in der mein Mandant tätig war, selbst den unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß hätte abmahnen können, insbesondere weil in der Großkanzlei sogar Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz tätig waren. Die Kanzlei hätte meiner Meinung nach selber die Abmahnung verfassen können.

 

Schließlich musste sich das Landgericht Stuttgart mit diesem Fall, welcher noch viel umfangreicher und komplizierter wurde befassen. Ein Urteil liegt mir leider nicht vor, weil sich die Parteien verglichen haben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Richter Ihre Rechtsauffassung zur Kostenerstattung der Abmahnkosten im vorliegenden Fall aber erläutert und angedeutet, dass Sie sich meiner Ansicht anschließen würden.

 

Keine gefestigte Rechtsprechung bekannt

Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es leider nicht. Mahnen Rechtsanwälte und/oder Rechtsanwältinnen im eigenen Namen ab, oder lassen durch andere Kanzleien für sich abmahnen, so sollte immer sehr genau geprüft werden, ob tatsächlich ein Kostenerstattungsanspruch besteht.

Ungelöste Fragen:

Eine Rechtsanwaltskammer beauftragt eine Kanzlei mit der Aussprache einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegenüber einem anderen Rechtsanwalt. Die von der Rechtsanwaltskammer beauftragte Kanzlei verlangt Abmahnkosten erstattet. Zu Recht?

 

Ich meine „Nein„. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfügt die Rechtsanwaltskammer, dessen Vorstand ausschließlich aus Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten besteht, selbst über die erforderliche Sachkunde, um eine derartige Abmahnung auszusprechen. Es bleibt abzuwarten, ob es wegen der Abmahnkosten zu einer streitigen Auseinandersetzung kommt. Ich werde an dieser Stelle über den Ausgang berichten.

 

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Vertragsstrafe: Anforderungen an das Verschulden (Hinweisbeschluss des OLG Celle, 13 U 158/15, vom 10.3.2016

Ich habe bereits über ein Klageverfahren vor dem Landgericht Hannover berichtet, in welchem es um eine Vertragsstrafenforderung ging. Den Beitrag finden Sie hier:

Gegen das ergangene Urteil habe ich für die Beklagten (Berufungskläger) Berufung eingelegt. Nach Ansicht der Berufungskläger hatte das Landgericht nämlich dessen Beweisangebote zu Unrecht nicht berücksichtigt und zudem verkannt, dass ein für die Vertragsstrafenforderung erforderliches Verschulden nicht gegeben ist. Die Berufungskläger hatten sich unstreitig nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sofort an die Stiftung EAR gewandt, um die Registrierung der Beleuchtungskörper vorzunehmen. Die Berufungskläger haben sich nach Erhalt der Abmahnung direkt an die für die Registrierung verantwortliche Stelle selbst gewandt und nicht etwa an einen Dritten, der dann eine falsche Registrierung in der Folgezeit vornahm. Die Stiftung EAR war es selbst, die die Berufungskläger beraten hat und die Registrierung vornahm.

 

Gerade weil die Berufungskläger Ihren Fehler der unterbliebenen Registrierung einsahen, haben sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die Abmahnkosten bezahlt und sich dann zwecks Registrierung an die Stiftung EAR gewandt.

 

Die Beleuchtungskörper wurden erst nach erfolgter Registrierung wieder verkauft. Von einem vorsätzlichen Handeln gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung kann nach Ansicht der Berufungskläger keine Rede sein. Die Berufungskläger haben auf die Richtigkeit der Registrierung durch die Stiftung EAR vertraut und konnten auch darauf vertrauen. Wenn jemand weiß bzw. wissen sollte, wie, wann und wo eine Registrierung vorzunehmen ist, dann die verantwortliche Stelle selbst, also die Stiftung EAR, an welche sich die Berufungskläger unstreitig wandten.

 

Das Beweisangebot wurde vom Landgericht komplett ignoriert. Das Landgericht hätte den Vertreter der Stiftung EAR zu dem Vorgang vernehmen können. Hierin liegt nach Auffassung der Berufungskläger ein Verfahrensfehler. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Unterlassungserklärung liegt nicht vor. Das Landgericht hat sich zu Unrecht mit der Frage des Verschuldens gar nicht befasst und in den Entscheidungsgründen nicht ein einziges Wort dazu verloren. Das Urteil ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zudem fehlt es an einem kerngleichen Verstoß. Ursprünglich wurde eine gänzlich fehlende Registrierung abgemahnt. Die Vertragsstrafenforderung beruht jetzt aber gerade nicht auf einer fehlenden, sondern falschen Registrierung. Dies ist ein entscheidender Unterschied.

 

Der Hinweisbeschluss des OLG Celle, 13 U 158/15, vom 10.3.2016

Das Oberlandesgericht Celle hat jetzt den nachfolgenden Hinweisbeschluss erlassen:

 

Hinweisbeschluss

 

in dem Rechtsstreit

 

XXX ./. XXX

 

  1. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    Den Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

     

  2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

 

 

Gründe

 

Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

 

Das Landgericht dürfte die Beklagten zutreffend zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € verurteilt haben.

 

1. Das Landgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die Beklagten durch ihre Erklärung vom 12. Oktober 2012 ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages angenommen haben. Es ist damit zwischen den Parteien ein wirksamer, auf die Zahlung einer Vertragsstrafe gerichteter Vertrag zustande gekommen.

 

2. Gegen die dort eingegangene Unterlassungsverpflichtung haben die Beklagten verstoßen. Das Landgericht hat zutreffend anerkannt, dass der ihnen zur Last gelegte Verstoß, der darin liegt, dass sie für den Vertrieb der in Frage stehenden Beleuchtungskörper nicht die richtige Registrierung bei der nach dem ElektroG zuständigen Stelle hatten, kerngleich zu der eingegangenen Verpflichtung war, Beleuchtungskörper nicht ohne eine „ordnungsgemäße“ Registrierung „für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart“ anzubieten. Eine Abgrenzung danach, ob eine tatsächlich erfolgte Registrierung sachlich nahe zu der tatsächlich erforderlichen Registrierung ist, ist weder in der Unterlassungsverpflichtung angelegt noch praktikabel möglich.

 

Derartige Gesichtspunkte sind allerdings gegebenenfalls bei der Bemessung der verwirkten Vertragsstrafe zu berücksichtigen.

 

3. Die Beklagten haben schuldhaft gehandelt. Dieses Verschulden wird vermutet (vgl. näher Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rdnr. 1.152 m. w. N.). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht widerlegt.

 

Schon allgemein ist von einem Unternehmen zu verlangen, sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen zu verschaffen (Köhler in: Köhler/Bornkamm § 9 Rdnr. 1.19 m. w. N.). Die Beklagten hätten daher auch die Änderungen in der Anlage I zum ElektroG a.F. bzw. in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG n. F. verfolgen müssen. Ein mögliches Vertrauen, über solche Änderungen von Amts wegen in Kenntnis gesetzt zu werden, wäre nicht schutzwürdig.

 

Darüber hinaus wurden die Beklagten jedenfalls durch die Vertragsstrafenanforderung vom 09. Januar 2015 auf die in Frage stehende Rechtslage hingewiesen und haben den Verstoß trotzdem zunächst nicht abgestellt. Der mit der Berufungsbegründung neu vorgetragene Einwand, Beleuchtungskörper seien erst nach erfolgter Registrierung wieder verkauft worden, ist unsubstantiiert, weil nicht dargelegt ist, wann eine ordnungsgemäße Registrierung erfolgte. Zudem dürfte dieser neue und streitige Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein.

 

Ob dieser weitere Verstoß vorsätzlich erfolgte, wie die Klägerin meint, kann offen bleiben. Eine Fahrlässigkeit wäre insoweit jedenfalls als grob einzustufen.

 

4. Zutreffend hat das Landgericht die verwirkte Vertragsstrafe schließlich mit 5.000 € bemessen.

 

Die von der Klägerin vorgenommene Bestimmung der Vertragsstrafe mit 10.000 € war nicht verbindlich. Eine von dem Vertragsstrafengläubiger vorgenommene Bestimmung der Strafhöhe, die sich auf das Doppelte des im Rahmen der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB als angemessen anzusehenden Strafrahmens beläuft, ist unbillig (Senat. Urteil vom 29. Januar 2015 – 13 U 58/14, juris Tz. 29).

 

Für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe kommt es neben der Art und Größe des Unternehmens auf den Umsatz und möglichen Gewinn, vor allem auf die Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung, auf dessen Gefährlichkeit für den Gläubiger und auf das Verschulden des Verletzers an (BGH, Urteil vom 30. September 1993 – I ZR 54/91 –Vertragsstrafenbemessung, juris Tz. 20; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnr. 1.139). Es bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten nur in wirtschaftlich zu vernachlässigendem Umfang tätig sind. Insbesondere im Hinblick darauf, dass sie den Verstoß auch geraume Zeit nach der Vertragsstrafenanforderung nicht abgestellt haben, entspricht die vom Landgericht zugesprochene Vertragsstrafe der Billigkeit. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sie für den Vertrieb von Leuchtkörpern registriert war, nur eben nicht in der zutreffenden Kategorie.

 

[Hervorhebung in rot und Fettschrift erfolgte durch RA Gerstel]

 

Sind die Anforderungen des Gerichts in der Praxis überhaupt umsetzbar?

Sehen wir uns diesen Teil des Hinweisbeschlusses noch einmal an:

„Schon allgemein ist von einem Unternehmen zu verlangen, sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen zu verschaffen (Köhler in: Köhler/Bornkamm § 9 Rdnr. 1.19 m. w. N.). Die Beklagten hätten daher auch die Änderungen in der Anlage I zum ElektroG a.F. bzw. in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG n. F. verfolgen müssen. Ein mögliches Vertrauen, über solche Änderungen von Amts wegen in Kenntnis gesetzt zu werden, wäre nicht schutzwürdig.“

Ein Unternehmen, welches seine Produkte bei der Stiftung EAR registriert hat, müsste trotz Eintragung in der Folgezeit permanent prüfen und eigenständig kontrollieren, ob es noch in der richtigen Geräteart eingetragen ist. Es dürfte sich nicht darauf verlassen, dass es von der Stiftung EAR informiert wird. Aber wie oft sollte man dann Prüfungen vornehmen? Täglich, Wöchentlich, Monatlich?

 

Die hier vom Gericht geäußerte Rechtsauffassung teile ich nicht. Sind Sie der Meinung, dass das Gericht Recht hat? Halten Sie die Anforderungen an das Verschulden für angemessen und praxisnah? Ihre Meinung dazu würde mich sehr interessieren.

 

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Rechnen Massenabmahner (z.B. Filesharing Abmahnungen) gegenüber Ihren Auftraggebern ab?

Wie rechnen Kanzleien wie z.B. Waldorf Frommer, Fareds, Kornmeier & Partner eigentlich gegenüber Ihren Auftraggebern bei Filesharing Abmahnungen ab? Wird überhaupt abgerechnet, oder arbeiten die Abmahnkanzleien auf Erfolgsbasis? Gibt es Vergütungsvereinbarungen oder wird die vorgerichtliche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet? Wirklich spannende Fragen.

Amtsgericht München: Hinweis gemäß § 139 ZPO

Das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 262 C 24524/13 – mein Zeichen: 223/11) hat in einem Klageverfahren einer Verlagsgruppe den folgenden Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt:

 

Da es gerichtsbekannt mittlerweile üblich ist, dass große Unternehmen anwaltliche Tätigkeiten im vorgerichtlichen Bereich zu Gebühren vergeben, die unter denen des RVG liegen – zumal dann, wenn es sich um Massenverfahren handelt – und darüber hinaus es dem Vernehmen nach nicht unüblich sein soll, dass Anwaltskanzleien ihren Auftraggebern für die Bearbeitung von Mandaten im Zusammenhang mit filesharing keine Rechnungen stellen, sondern sich damit begnügen, was sie von der jeweiligen Gegenseite erhalten, ergeht vorsorglich folgender Hinweis:

 

Falls auch im vorliegenden Fall Derartiges ausdrücklich oder konkludent vereinbart oder praktiziert werden sollte, kann dies entscheidungserheblich sein. Sachvortrag der Klagepartei hierzu wäre dann im Rahmen der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO erforderlich. Die Klagepartei möge in diesem Fall auch klarstellen, dass keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung mit ihren Anwälten dahin besteht, dass Rechtsanwaltshonorar von ihr nicht zu entrichten, sondern lediglich von den jeweiligen Verfahrensgegnern beizutreiben ist.

 

Das Gericht folgt, was Vereinbarungen zwischen der Klagepartei und ihren Anwälten angeht, auch nicht der Rechtsansicht des Referats 161 (C19890/11), das Behauptungen ins Blaue hinein nicht zulässt und entsprechende Beweisangebote für Ausforschung hält, sondern orientiert sich an der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vg. Urteil vom 13.07.1988 – IV a ZR 67/87), wonach derartiger Sachvortrag auch unsubstantiiert und unter Beweis gestellt werden kann.

Fazit zur Abrechnung von Massenabmahnern

Es ist erfreulich, dass das Amtsgericht München der Frage der Abrechnung auf den Grund geht. Die vielen Vermutungen, wie eine Abrechnung auf Erfolgsbasis, die unter anderem von Abgemahnten z.B. in Internetforen geäußert werden, könnten sich möglicherweise bestätigen. 

 

Ich gehe aber nicht davon aus, dass die Abmahnkanzleien aufgrund eines derartigen Hinweises Ihre Abrechnungsweise mit Ihren Auftraggebern tatsächlich ändern werden. Es wird den Abmahnern kein Problem sein, eine auf dem Auftraggeber ausgestellte Rechnung auszustellen und gegebenenfalls eine Barzahlung des eigenen Auftraggebers nachzuweisen. Oder glauben Sie ernsthaft, dass z.B. Waldorf Frommer eine Abrechnung auf Erfolgsbasis jemals zugeben würde?

 

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Hat eBay die Neuregelung des Jugendschutzgesetzes nicht verstanden, oder wer hat hier ein Verständnisproblem?

Die Berichterstattung über den Verkauf von Tabakwaren bei eBay sorgt bei Händlern für Verwirrung. Das Alter des Kunden muss bekanntlich 2 Mal – einmal beim Angebot und dann beim Versand – geprüft werden. Ich habe bereits ausführlich über die Änderungen des Jugendschutzgesetzes berichtet. Die Beiträge finden Sie hier:

Wer hat hier möglicherweise etwas nicht verstanden?

Einige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte behaupten, dass eBay die Neuregelung des Jugendschutzgesetzes nicht verstanden habe. Diese Kolleginnen und Kollegen meinen nämlich, dass bei eBay beim Angebot bzw. beim Kauf die Volljährigkeit des Käufers nicht überprüft werden könnte. Dies habe zur Folge, dass kein rechtskonformer Weg zur Verfügung stehe, bei eBay Tabakwaren und E-Zigaretten ab dem 01.04.2016 anzubieten.

eBay hat es verstanden

eBay nimmt eine Identitäts- und Altersprüfung im Rahmen der Anmeldung vor. Darüber hatte ich hier ausführlich berichtet.

 

Es ist nicht erforderlich, dass ein gewerblicher Verkäufer bei eBay von sich aus nochmals die Volljährigkeit des registrierten eBay Mitgliedes überprüft, da bereits seitens eBay sichergestellt wurde, dass das eBay Mitglied volljährig ist. Es wird wohl kaum jemand mit der Zeit jünger werden. Wer einmal volljährig ist, bleibt es auch, oder nicht?

 

Lassen Sie sich von der Berichterstattung Dritter nicht verwirren. Die Behauptung, ein rechtskonformer Weg stehe bei eBay nicht zur Verfügung, um Tabakwaren und E-Zigaretten ab dem 01.04.2016 anzubieten, ist meiner Ansicht nach falsch.

Es besteht aus meiner Sicht keine Abmahngefahr.

 

Viel Erfolg beim Verkauf Ihre E-Zigaretten und E-Shishas etc. bei eBay!

 

Um vor Abmahnungen sicher zu sein, benötigen Sie natürlich auch rechtssichere AGB, eine aktuelle Widerrufsbelehrung nebst Muster Widerrufsformular, eine Datenschutzerklärung etc. Was sonst noch für Sie wichtig ist, sage ich Ihnen gern. Mein Rundum-Sorglos Paket ist genau das richtige für jeden gewerblichen eBay Verkäufer.

 

 

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1.4.2016: Änderung des Jugendschutzgesetzes – §§ 10, 28 JuSchG

Bei der nachfolgenden Meldung handelt es sich nicht um einen Aprilscherz: Ab dem 1.4.2016 gelten neue Regeln für den Verkauf und Versand von TabakwarenE-ZigarettenE-Shishas und Liquids. Dann tritt nämlich das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und Shishas in Kraft mit dem auch Änderungen des Jugendschutzgesetzes einhergehen.

 

Was ändert sich genau im Jugendschutzgesetzes?

Die §§ 10 und 28 JuSchG werden sich ändern und zwar wie folgt:

bisherige Regelung im Jugendschutzgesetz (JuSchG)

 

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

 

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

 

1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

 

neu ab 1.4.2016: § 10 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Tabakwaren“ die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ und nach dem Wort „Rauchen“ die Wörter „oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte“ eingefügt.

 

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Tabakwaren“ die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ eingefügt.

 

c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

 

„(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“

 

 

bisherige Regelung im Jugendschutzgesetz (JuSchG)

 

§ 28 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

 

12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen gestattet,
13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,

 

neu ab 1.4.2016: § 28 Absatz 1 Nummer 12 und 13 wird wie folgt gefasst:

 

„12. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen oder den Konsum gestattet,

 

13. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt,“.

 

Was ist der Sinn und Zweck des neuen Jugendschutzgesetzes?

Das Gesetz dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas. Es soll sicherstellen, dass Tabakwaren, elektronische Zigaretten, elektronische Shishas und Liquids nur an Erwachsene (volljährige Personen) abgegeben werden.

Welche Waren sind vom neuen Jugendschutzgesetzes betroffen?

Folgende Waren sind von dem neuen Gesetz betroffen.

 

  • herkömmliche Tabakwaren
  • E-Zigaretten (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • E-Shishas (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • Liquids (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)

Welche Auswirkungen hat dies auf den Onlinehandel?

Was müssen Onlinehändler künftig beachten? Was ist beim Verkauf zu beachten, um nicht abgemahnt werden zu können?

 

Hier finden Sie meine Praxistipps für Onlinehändler.

 

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