SEO-Agentur verliert Klage vor Landgericht Münster

SEO Agenturen gibt es in der heutigen Zeit, wie Sand am Meer. Daher gibt es wahrscheinlich auch immer mehr Streitigkeiten zwischen SEO Agenturen und Webseitenbetreibern. In einem vor dem Amtsgericht Steinfurt, Aktenzeichen: 21 C 522/13, in 1. Instanz geführten Rechtsstreit, welcher dann in der Berufung durch das Landgericht Münster entschieden wurde, hatte sich das Gericht unter anderem mit der Beweislast zu befassen. Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen:

In dem Rechtsstreit

 

des XXX,

 

Beklagten und Berufungsklägers,

 

Prozessbevollmächtigte:          XXX

 

gegen

 

XXX,

 

Kläger und Berufungsbeklagten,

 

Prozessbevollmächtigte:       XXX,

 

hat die 1. Zivil-(Berufungs-) Kammer des Landgerichts Münster aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.10.2014 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts XXX, die Richterin am Landgericht XXX und die Richterin XXX

 

für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.02.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Steinfurt, AZ: XXX, abgeändert.

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

 

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Vergütung für die Monate März und April 2012 aus einem angeblich geschlossenen Suchmaschinenoptimierungsvertrag, auf Erstattung von Rücklastschriftgebühren sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

 

Der Kläger betreibt unter der Domain XXX einen Onlineshop und bietet Einzel- und Komplettlösungen rund um das Thema Internet an. Insbesondere führt der Kläger sog. Suchmaschinenoptimierungen durch, d.h. Maßnahmen, mit denen die Präsenz von Webseiten auf den Trefferlisten der Suchmaschinen verbessert wird. Die Optimierung wird dabei für vorab vereinbarte Suchbegriffe (sog. Keywords) vorgenommen.

 

Der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig und betreibt die Webseite „XXX“.

 

Nach telefonischer Kontaktaufnahme forderte der Kläger den Beklagten unter dem 10.02.2011 auf, für die bestellte Suchmaschinenoptimierung neun Keywords festzulegen und kündigte unter Hinweis darauf, dass nach Rechnungsausgleich der Vertrag von beiden Seiten angenommen sei, an, nach Mitteilung der Keywords eine Rechnung zu übersenden (vgl. Anl. XXX). Mit E-Mail vom gleichen Tage (BI. XXX d. A.) teilte der Kläger dem Beklagten mit, versehentlich die AGB bei der Rechnungsstellung nicht übersandt zu haben und dies nunmehr nachzuholen. Durch die Zahlung werde das Einverständnis mit der Geltung der AGB des Klägers (BI. XXX ff. d. A.) erklärt. Unter dem 23.02.2011 (Anl. XXX d. A.) wandte sich der Beklagte unter Beifügung eines Überweisungsausdrucks (Bestätigung der Überweisung eines Betrages in Höhe von XXX €) an den Kläger und forderte diesen auf, seine Tätigkeit aufzunehmen („ich freue mich auf die künftige Zusammenarbeit mit Ihnen. Dann starten Sie mal“).

 

Ausweislich der zu den Akten gereichten Kontoübersicht des Klägers (Anl. XXX f. d. . A.) leistete der Beklagte an den Kläger in der Zeit vom 10.02.2011 bis zum 04.05.2012 monatliche Zahlungen (seit dem 26.07.2011 monatlich einen Betrag in Höhe von XXX €).

 

Mit E-Mail vom 23.02.2012 (Anl. XXX d. A.) bat der Beklagte den Kläger darum, „aktuelle und künftige Rechnungen“ per Lastschrift von seinem näher bezeichneten Konto abzubuchen.

 

Im Frühjahr 2012 verschlechterte sich die Platzierung der Webseite des Beklagten bei Google.

 

Unter dem 04.05.2012 widerrief der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Hinweis auf den erfolglosen Ablauf einer zur Problembehebung gesetzten Frist die erteilte Einzugsermächtigung (Anl. XXX d. A.). Gleichzeitig zeigte er an, die beiden letzten Lastschriften storniert zu haben. Am selben Tag wurden die Beträge für die Monate März und April 2012 (jeweils XXX €) zurückgebucht. Hierdurch entstanden dem Kläger Rücklastschriftgebühren in Höhe eines Betrages von XXX €. Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich zum Rechnungsausgleich für den streitgegenständlichen Zeitraum auf.

 

Der Kläger hat behauptet, er habe die vertraglich vereinbarten Leistungen für die Monate März und April 2012 erbracht. So habe er die XXX-Agentur (von XXX) mit der Keyword-Promotion für die Homepage des Beklagten beauftragt und für diese Fremdleistung einen Betrag in Höhe von XXX € aufgewandt. Auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der Rechnungen der XXX (Anl. XXX f. d. A.) wird Bezug genommen. Die Verschlechterung der Platzierung der Homepage des Beklagten in den Monaten März und April 2012 sei, so der Kläger, auf Veränderungen des Suchalgorithmus´ bei Google zurückzuführen.

 

Der Beklagte hat behauptet, er habe die erteilte Einzugsermächtigung bereits mit Schreiben vom 20.02.2012 widerrufen und den Kläger zur Erstattung abgebuchter Beträge aufgefordert. Er vertritt die Auffassung, ein Vertrag für den streitgegenständlichen Zeitraum sei nicht zustande gekommen. Der Kläger habe in diesem Zeitraum auch keine Leistungen erbracht.

 

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO.

 

Mit Urteil vom 21.02.2014 hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien habe auch im März und April 2012 eine vertragliche Bindung bestanden. Die Leistungserbringung sei durch Vorlage der Rechnungen der XXX nachgewiesen (Anl. XXX f. d. A.), das pauschale Bestreiten des Beklagten insoweit prozessual unbeachtlich.

 

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

 

Zur Begründung seines Rechtsmittels wiederholt der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt die Auffassung, der Kläger habe weder den Vertragsschluss noch seine Leistungserbringung substantiiert dargetan.

 

Der Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 21.02.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Erstmalig in der Berufungsinstanz (BI. XXX ff. d. A.) trägt der Kläger unter Hinweis darauf, dass diese Hyperlinks nicht mehr existent seien, vor, welche Querverweise er für seine Arbeit verwendet habe und reicht einen Ausdruck einer E-Mail der XXX-Agentur vom 05.08.2014 zur Akte. Wegen des Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage XXX d. A., verwiesen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.10.2014, BI. XXX f. d. A., Bezug genommen.

 

II.

Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 517, 519, 520 ZPO) und begründet.

 

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten haben Erfolg.

 

Ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum steht dem Kläger aus § 611 Abs.1 BGB, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu.

 

Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis (OLG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 1998 — 5 U 1494/97 —, juris; BeckOK, BGB, § 611 Rn. 65 ff., m.w.N., BAG NZA 2012, 998, jeweils m.w.N.), dass er in den Monaten März und April 2012 die vertraglich geschuldeten Dienste verrichtet habe, nicht erbracht. Die Annahme des Amtsgerichts, der Kläger habe vor dem Hintergrund des pauschalen und widersprüchlichen Vortrags des Beklagten seiner Darlegungslast durch Vorlage der Rechnungen der XXX Genüge getan, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

 

Rechtsfehlerfrei geht das Amtsgericht davon aus, dass die im Februar 2011 durch wechselseitige Erklärungen der Parteien (Anl. XXX d. A.; Anl. XXX d. A.) begründete Geschäftsbeziehung, deren Fortbestand zweifelsfrei durch die monatlichen Zahlungen des Beklagten und den zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehr dokumentiert wird, frühestens durch das Schreiben des Beklagten vom 04.05.2012 beendet worden ist.

 

Seit dem 26.07.2011 leistete der Beklagte an den Kläger unstreitig für die Optimierung der Platzierung seiner Internetpräsenz in den Suchmaschinen monatliche Zahlungen in Höhe von XXX €. Unter dem 23.02.2012 erteilte der Beklagte dem Kläger zudem eine Einzugsermächtigung für künftige Rechnungen, welche er mit Schreiben vom 04.05.2012 – unter Berufung auf einen fruchtlosen Fristablauf zur Leistung- widerrief.

 

Der Beklagte hat weder dargetan, aus welchem Grunde er den Kläger für künftige Rechnungen zu Abbuchungen von seinem Konto ermächtigt hat, wenn solche Abbuchungen nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr zu erwarten waren, noch vermag die Kammer nachzuvollziehen, warum der Beklagte dem Kläger eine Leistungsfrist setzte, wenn eine Leistung aus seiner Sicht mangels vertraglicher Bindung nicht geschuldet war.

 

Soweit der – insoweit darlegungs- und beweisbelastete- Beklagte behauptet, die Einzugsermächtigung bereits unter dem 20.02.2012 – zeitlich vor ihrer Erteilung- widerrufen zu haben, ist er hinsichtlich des streitigen Zugangs dieses früheren Widerrufsschreibens (Anl. XXX d. A.) – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt- beweisfällig geblieben. Die rechtlichen Beziehungen der Parteien richten sich nach Dienstvertragsrecht.

 

In der Rechtsprechung erfolgt die Zuordnung von EDV-Verträgen zu den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt (vgl. zu Internetsystemverträgen BGH, Urt. v. 04.03.2010 – III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, OLG Köln, Beschl. v. 16.01.2014, 19 U 149/13, LG Düsseldorf, Urt. v. 16.08.2013, 6 0 348/11; AG Düsseldorf, Urt. v. 02.09.2009 — 32 C 5799/09; LG Düsseldorf, Urt. v. 24.10. 2012 — 11 0 40/11 m.w.n.).

 

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, in dem sich der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Dienstverpflichtete schuldet – anders als bei dem Werkvertrag – nicht die Herstellung und Verschaffung eines individuellen Werkes, sondern allein die nicht erfolgsbezogene Leistung der versprochenen Dienste (BGH NJW 1984, 2406).

 

Ein konkreter Leistungserfolg als Vertragszweck (etwa eine bestimmte (Mindest-) Anzahl zu platzierender Links oder eine garantierte Platzierung der Homepage auf einer bestimmten Stelle der Google-Ergebnisliste) sollte nach dem Vortrag beider Parteien nicht geschuldet sein. Ein verbessertes Ranking der streitgegenständlichen Webseite bei Suchanfragen über Suchmaschinen im Internet hätte der Kläger bei verständiger Würdigung und auch nach der objektiven Kundenberatung als Erfolg nicht versprechen können; nach seinem unbestrittenen Vortrag verändern sich die Suchalgorithmen der Suchmaschinen und Suchmaschinenbetreiber schließen bestimmte Ergebnisse aus der Suchmaschine aus, wenn sie von Manipulationen Kenntnis erlangen (vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 16.01.2014, 19 U 149/13).

 

Der Kläger trägt für die Behauptung, er habe die geschuldeten Dienste verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast.

 

§ 614 Satz 1 BGB knüpft die Vergütungspflicht des Dienstberechtigten daran, dass der Dienstverpflichtete die vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat. Der Grundsatz der leistungsbezogenen Vergütung wird – abgesehen von Fällen vorübergehender schuldloser Verhinderung des Dienstverpflichteten (§ 616 BGB) – lediglich insofern durchbrochen, als der Dienstverpflichtete ausnahmsweise auch dann Anspruch auf Bezahlung hat, wenn seine Dienstleistungen wegen eines Annahmeverzugs des Dienstberechtigten unterblieben sind (§ 615 BGB). Die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs hat der Dienstverpflichtete darzulegen und zu beweisen, insbesondere hat der Dienstverpflichtete aufzuzeigen und zu belegen, dass er die vertraglich geschuldete Leistung auch erbracht oder zumindest angeboten hat (OLG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 1998 — 5 U 1494/97 juris, m.w.N.). Ob die Dinge anders liegen, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen fester Arbeitszeiten in den Betrieb des Dienstberechtigten eingegliedert und so dessen ständiger Kontrolle unterworfen ist (vgl. dazu BAG NJVV 1971, 111, 112), bedarf hier keiner Entscheidung.

 

Der danach bestehenden Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger nicht gerecht geworden.

 

Der Kläger hat nicht vorgetragen, welche Tätigkeiten er für den Beklagten in den Monaten März und April 2012 entfaltet hat. Die zum Beweis der Leistungserbringung mit Schriftsatz vom 01.09.2014 vorgelegten E-Mails (BI. XXX ff. d. A.) sind unergiebig.

 

Dass – wie der Kläger selbst vorträgt- seine Leistungserbringung zum gegenwärtigen Zeitpunkt insbesondere deshalb schwer darzutun und nachzuweisen sei, weil seine Arbeit auf eine von außen (für z.B. Google) nicht erkennbare Besserpositionierung der Kundenhomepage abziele und dies ein zeitnahes Löschen der gesetzten Links erfordere, erscheint nachvollziehbar, vermag den Kläger jedoch nicht von seiner Darlegungslast zu entbinden. Denn nur dann, wenn der Kläger, der eigenständig für den Beklagten tätig geworden ist und in dessen Arbeitsweise der Beklagte keinen Einblick hat, im Einzelnen darlegt, welche Tätigkeiten er in welchem Zeitrahmen für den Beklagten erbracht hat, ist dem Beklagten eine substantiierte Erwiderung möglich.

 

Der mit Schriftsatz vom 01.09.2014 zur Akte gereichte E-Mail-Ausdruck der Marketingagentur XXX (Anl. XXX d. A.) vermag einen substantiierten Vortrag des Klägers nicht zu ersetzen und ist als Beweismittel unergiebig. Hier wird lediglich bestätigt, dass im Auftrag des Klägers für die Seite XXX SE0 – Dienstleistungen erbracht worden seien. Die E-Mail verhält sich jedoch nicht zu der -vor dem Hintergrund der über Monate andauernden Geschäftsbeziehung – entscheidenden Frage, wann dies geschehen sein soll. Auch der mit Schriftsatz vom 01.09.2014 als Anlage (BI. XXX d. A.) übersandte Ausdruck der E-Mail des Beklagten vom 20.02.2011, in welcher er gegenüber dem Kläger mitteilt, dessen Arbeit mache sich langsam bemerkbar, vermag eine Leistungserbringung des Klägers in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu belegen.

 

Da der Kläger einen Nachweis über den beklagtenseits bereits erstinstanzlich bestrittenen Ausgleich der zu den Akten gereichten Rechnungen (Anl. XXX f. d. A.) über angeblich im Rahmen seiner Leistungserbringung beauftragte Fremdleistungen der XXX nicht erbracht hat, brauchte die Kammer über die Frage – auch insoweit bestehen Bedenken- ob allein der Nachweis des Einkaufes von Fremdleistungen Rückschlüsse auf die vertraglich geschuldete Dienstleistungserbringung zulässt, nicht zu entscheiden.

 

Der Zahlungsantrag war daher abzuweisen.

 

Ein Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten, vorgerichtlich zur Durchsetzung des vermeintlichen Hauptanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten scheidet mangels Verzugs des Beklagten ebenfalls aus, §§ 280, 281, 286 BGB.

 

Da eine dem Einzug zugrundeliegende Forderung, wie bereits ausgeführt, nicht bestand, kann der Kläger auch die Erstattung der ihm entstandenen Rücklastschriftgebühren nicht verlangen, § 280 BGB.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr.10, 713 ZPO, § 26 Nr.8 EGZPO

Fazit zu dem Urteil:

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Frohe Weihnachten – Rechtsanwalt Gerstel in Notfällen an Feiertagen erreichbar

Es ist mal wieder Weihnachten. 1. Weihnachtsfeiertag, 2. Weihnachtsfeiertag. Gerade an Feiertagen kann es sehr schwierig sein, einen Rechtsanwalt zu erreichen. Kurze oder auslaufende Fristen in Abmahnungen können auch auf die Weihnachtstage fallen. Damit auch Sie beruhigt Weihnachten genießen können, bin ich auch an den Feiertagen für Sie per Handy und E-Mail erreichbar.

 

Sollte Ihnen ein Abmahner z.B. eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 1. Weihnachtsfeiertag gesetzt haben, so wäre als Frist der nächste Werktag maßgeblich, vgl. § 193 BGB.

§ 193 BGB Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Rechtsanwalt Gerstel Weihnachten erreichbar

Mein Büro ist grundsätzlich über Weihnachten geschlossen. Sie können mich in dringenden Notfällen (z.B. erhaltene Abmahnung) unter meiner Rufnummer 0160 – 5563918 erreichen, oder Sie schreiben mir eine E-Mail an hilfe@abmahnung.de.

Ich habe den Ablauf für Sie so einfach wie nur möglich gestaltet:

 

1. Sie lassen mir Ihre vollständige Abmahnung zusammen mit Ihrer Telefonnummer per E-Mail, Fax oder per Post zukommen.

 

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung und rufe Sie schnellstens kostenlos zurück. Die Erstberatung ist GRATIS!

 

Ihr Rechtsanwalt Andreas Gerstel

Ich helfe Ihnen gern.

 

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Markenverletzung durch Berichterstattung – title tag / metatag

Im Dezember 2013 wurde ich von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei abgemahnt, weil ich deren Markenrechte verletzt haben soll. Was war Auslöser der Abmahnung: Ganz einfach, meine Berichterstattung. Ich hatte nämlich einen Beitrag mit der Überschrift „Abmahnung XXX Rechtsanwälte im Auftrag eines Rechteinhabers“ auf meiner Website veröffentlicht. Der Name der abmahnenden Kanzlei war markenrechtlich geschützt. Er war als Wortmarke beim DPMA eingetragen. Konkret störte jetzt den Abmahner, dass mein Beitrag bei Google gefunden wurde und die Kanzlei dadurch in die Ecke der Massenabmahner gerückt werde, obwohl es sich um eine seriös arbeitende Kanzlei handle.

Markenverletzung durch Nennung des markenrechtlich geschützten Kanzleinamens in der Artikelüberschrift

Die Markenrechtsverletzung sah der Abmahner darin, dass durch die Nennung des Kanzleinamens in der Überschrift des Artikels, der Kanzleiname auch im Quelltext meiner Website als Titel-Element genannt wurde. Da ich keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte der Abmahner beim Landgericht Köln am 27.1.2014 eine einstweilige Verfügung gegen mich (Az. 31 O 28/14). Das Landgericht Köln hatte mir sodann promt durch Beschluss untersagt, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „XXX“ zur Kennzeichnung von Rechtsberatungsdienstleistungen zu benutzen. Auf meinen Widerspruch hin gegen den Beschluss hatte das Landgericht Köln dann die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt. Der Streitwert wurde auf 25.000 EUR festgesetzt. Gegen das Urteil habe ich dann Berufung beim OLG Köln (Az.: 6 U 81/14) eingelegt. Vergangenen Freitag, also am 28.11.2014, war Termin vor dem OLG Köln.

OLG Köln sieht keine Markenverletzung und kein wettbewerbswideriges Verhalten

Nach den Rechtsausführungen des Senats nahm der Abmahner dann aus Kostengründen seinen Verfügungsantrag zurück. Der Senat hatte zuvor detailliert dargelegt, dass eine markenmäßige Verwendung im vorliegenden Fall nicht vorläge. Neben einer Markenverletzung stützte der Abmahner seine Unterlassungsansprüche auch auf Ansprüche auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Eine Rufausnutzung und/oder Rufbeeinträchtigung sah der Senat aber ebenfalls nicht. Auch dieser Abmahner hat sich erfolglos gegen meine Berichterstattung gewehrt und darf jetzt die Kosten nach Streitwert 25.000 EUR übernehmen.

Warum wehren sich aktive Abmahner gegen eine Tatsachenberichterstattung?

Meiner Ansicht nach möchten aktive Abmahner und deren Rechtsanwälte deshalb nicht in den Medien genannt werden, weil eine Vielzahl von Personen mit Abmahnungen etwas Negatives verbindet. Mit Abmahnungen macht sich niemand Freunde, dies dürfte klar sein. Aber in der heutigen Zeit gehören Abmahnungen zum Tagesgeschäft vieler Rechtsanwälte, insbesonderer zahlreicher angesehener Großkanzleien, die sich z.B. auf den gewerblichen Rechtsschutz, oder das Urheber- und Medienrecht spezialisiert haben.

 

Schnell wird von Abmahnkanzleien oder Abmahnanwälten gesprochen und dies könnte ein negatives Licht auf die seriös arbeitende Kanzlei werfen. Bekannt gewordene Vorfälle, wie z.B. der Fall Torsten Riebe zeigt, bleiben Lesern natürlich in Erinnerung. Wenn eine Rechtsanwaltskanzlei nicht mit Abmahnungen in Verbindung gebracht werden möchte, dann kann dies meiner Ansicht nach nur dadurch erreicht werden, wenn keine aktiven Abmahnungen für die jeweiligen Rechteinhaber ausgesprochen werden. Derjenige der aktiv abmahnt, der muss auch eine Tatsachenberichterstattung, wie die meine, leider hinnehmen.

 

Eine an den Fakten orientierte Berichterstattung trägt meiner Meinung nach ganz entscheidend dazu bei, einen möglichen Rechtsmissbrauch aufzudecken. Eine seriös arbeitende Kanzlei wird einer entsprechenden Tatsachenberichtersattung auch nichts entgegenzusetzen haben.

 

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Abmahnung Order Online USA Inc. (mit Sitz in den USA) durch Bode & Partner Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Ich hatte im März 2013 über Abmahnungen der Order Online USA Inc. (mit Sitz in den USA) berichtet. Gegenstand der Abmahnungen war eine angeblich falsche Umsetzung der sogenannten Buttonlösung. Die Kanzlei Bode und Partner aus Hamburg war in diesem Monat extrem fleißig und soll nach Medienberichten zufolge rund 1.800 Abmahnungen für Ihren Auftraggeber verschickt haben. Pro Abmahnung wurden meiner Kenntnis nach 770 EUR vom Abgemahnten gefordert. Bei 1.800 Abmahnung wären dies Gebühreneinnahmen von 1.386.000 EUR!  

 

Torsten Riebe Rechtsanwalt – Fall von Rechtsmissbauch

Rechtsanwalt Torsten Riebe musste sich vor dem Amtsgericht Hamburg für sein Handeln verantworten. Bezüglich der Abmahnungen stand der Vorwurf des Betruges im Raum. Ebenfalls soll es laut Medienberichten rund 180.000 EUR veruntreut haben.  

 

Was war der Grund für die vielen Abmahnungen?

Viele Denken dabei gleich an Dummheit oder Geldgier. Aus meiner Sicht kann es jedenfalls keinen vernünftigen Grund für ein derartiges Verhalten geben. Jeder Rechtsanwalt, der sich zu einem derartigen Verhalten hinreißen lässt, setzt seine Zulasung auf`s Spiel. Daneben setzt er sich Schadensersatzansprüchen aus. Jeder Abgemahnte, der gezahlt hat, kann sein Geld zurückverlangen. Aber auch derjenige, der nicht gezahlt hat, aber eigene Anwaltskosten hatte, kann diese erstattet verlangen. Natürlich kommt neben der zivilrechtlichen Haftung das strafrechtliche Verhalten dazu. Auch die Generalstaatsanwaltschaft wird das Verhalten unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten prüfen. Da die Forderungen aus unerlaubter Handlung stammen, hilft meines Erachtens auch nicht die Flucht in die Privatinsolvenz.  

 

Einzelfälle werfen dunkles Licht auf die gesamt Rechtsanwaltschaft

Leider bleiben Vorfälle wie dieser einer Vielzahl von Betroffenen und Lesern in Erinnerung und dann heißt es oftmal „Ja, diese Anwälte!“. Schnell wird ein Einzelfall auf die gesamte Rechtsanwaltschaft übertragen. Dies ist bedauerlich, denn die meisten Kollegen und Kolleginnen aus dem „grünen Bereich“ arbeiten meiner Erfahrung nach rechtlich einwandfrei. Zum Glück gibt es nicht viele schwarze Schafe. Daher sprechen Sie bitte nicht voreilig von „Abmahnanwalt“ oder „Rechtsmissbrauch“, wenn es um Abmahnungen geht. Hinterfragen Sie die Aktivlegitimation aber stets skeptisch.  

Abmahner: Order Online USA Inc.

Vertreter des Abmahners: Kanzlei Bode und Partner

Gegenstand der Abmahnung: falsche Umsetzung der sogenannten Buttonlösung

Stand: 03/2013

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung vermeiden: AGB und Widerrufsbelehrung müssen dem Verbraucher übermittelt werden

Immer wieder stellen mir Onlinehändler unter anderem diese Fragen:

  • Muss ich dem Verbraucher nach Vertragsschluss meine kompletten AGB schicken, oder reicht die Widerrufsbelehrung aus?
    Ja, nur die Widerrufsbelehrung reicht nicht!

     

  • Genügt ein Link z.B. in einer Mail, wo der Verbraucher die AGB einsehen kann, oder muss man die AGB als Datei bzw. ausgeschrieben in der Mail beifügen?
    Nein, ein Link reicht nicht. Als Datei oder ausgeschrieben geht beides.

     

  • Kann man die AGB auch ausgedruckt der Warensendung beilegen?
    Ja, das geht.

Andere Anwälte haben mir etwas anderes gesagt. Wo steht das?

In § 312f BGB heißt es in Absatz 2:

 

 

(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Droht eine Abmahnung, wenn ich die AGB nicht versende?

Ja, ein Verstoß gegen § 312f BGB könnte eine Abmahnung zur Folge haben. Ich weiß, dass es bei eBay z.B. so ist, dass der Kunde nach dem Kauf zwar von eBay automatisiert per E-Mail die hinterlegte Widerrufsbelehrung erhält, nicht jedoch auch die AGB und zwar auch dann nicht, wenn Sie die AGB in dem von eBay vorgegebenen Feld hinterlegt haben.

Mein Praxistipp: Sie sollten dem Kunden Ihre AGB am besten per E-Mail z.B. als pdf-Datei im Anhang zusenden, oder diese der Warensendung beilegen. Riskieren Sie keine Abmahnung.

Sie haben Fragen? Dann rufen Sie mich gerne an oder senden mir eine E-Mail. Ich melde mich schnellstens bei Ihnen zurück. Natürlich helfe ich Ihnen auch bei der Absicherung Ihres Onlinehandels! Fordern Sie dazu am besten sofort ein unverbindliches Angebot bei mir an.

 

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unautorisiertes Angebot bei eBay – Ihr Angebot wurde entfernt (z.B. wegen Geschmacksmusterrecht)

Von eBay wurde einfach eines Ihrer Angebote entfernt und Sie fragen sich warum? Sie sind sich gar keiner Schuld bewusst? Von eBay haben Sie jetzt eine E-Mail mit dem Betreff  „IHR ANGEBOT WURDE ENTFERNT: GESCHMACKSMUSTERRECHT – UNAUTORISIERTES ANGEBOT“ erhalten. eBay`s E-Mail Mitteilungen lauten in diesen Fällen meistens wie folgt:

VON: no.reply@ebay.com
DATUM: 18. Mai 2016 um 15:00:15 MESZ
AN: max@mustermann.de
BETREFF: IHR ANGEBOT WURDE ENTFERNT: GESCHMACKSMUSTERRECHT –
UNAUTORISIERTES ANGEBOT

 

EBAY HAT DIESE MITTEILUNG AN XXXXX GESENDET.
Ihr Vor- und Nachname in dieser Mitteilung sind ein Hinweis darauf, dass die Nachricht tatsächlich von eBay stammt. Mehr zum Thema [1].

 

IHR ANGEBOT WURDE ENTFERNT: GESCHMACKSMUSTERRECHT – UNAUTORISIERTES ANGEBOT

 

Guten Tag XXXXX,

 

beim Überprüfen Ihres eBay-Kontos haben wir folgende Maßnahmen ergriffen:

 

– Angebote wurden entfernt. Eine Liste der Artikel, die wir entfernt haben, finden Sie am Ende dieser E-Mail.
– Wir haben alle damit verbundenen Gebühren auf Ihrem Konto gutgeschrieben.

 

Ihr Angebot wurde entfernt, weil der Rechteinhaber uns mitgeteilt hat, dass Sie darin seine Geschmacksmusterrechte verletzt haben. Wenden Sie sich bitte direkt an den Rechteinhaber um zu erfahren, warum er die Entfernung Ihres Angebots verlangt hat und ob Sie den Artikel wiedereinstellen dürfen.

 

Nähere Informationen zum VeRI-Programm finden Sie hier:

 

http://pages.ebay.de/vero/infoforusers.html

 

Wenn Sie wieder einen Artikel einstellen, werden Sie möglicherweise aufgefordert, eine Infotour zum Thema „Schutz gewerblicher Schutzrechte und geistigen Eigentums“ zu absolvieren. Sehen Sie sich diese Infotour vollständig an und prüfen Sie bitte anschließend Ihren Kontostatus auf eventuelle weitere Probleme. Wenn dort keine weiteren Probleme angezeigt werden, sollten Sie auch wieder in der Lage sein, Artikel zu verkaufen.

 

Die Infotour „Schutz gewerblicher Schutzrechte und geistigen Eigentums“ finden Sie hier:

 

http://pages.ebay.de/help/tutorial/verotutorial/intro.html

 

Beachten Sie bitte, dass Ihr eBay-Konto bei weiteren Verstößen gesperrt werden kann. Wir haben volles Verständnis dafür, dass Sie diese Situation möglicherweise beunruhigend finden.

 

Der Rechteinhaber XXXXX oder ein von ihm beauftragter Vertreter hat eBay darüber informiert, dass durch Ihr Angebot seine/ihre immateriellen Rechte, wie Urheber-, Marken- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Wenn Rechteinhaber eBay auf eine Verletzung derartiger Rechte hinweisen, sind wir unter Einhaltung bestimmter Kriterien gehalten, das betreffende Angebot zu entfernen.

 

Falls Sie Fragen zu diesem Verstoß haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Rechteinhaber XXXXX.

 

Die E-Mail-Adresse des Rechteinhabers lautet:
XXXXX

 

Wenn Sie weitere Fragen haben, klicken Sie bitte auf folgenden Link:

 

http://ocsnext.ebay.de/ocs/cusr?query=1337&domain=email1414

 

Folgende Angebote wurden entfernt:

 

(Artikelnummer) (Überschrift)

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

eBay-Sicherheitsteam

 

—————————————

Zum Impressum gelangen Sie über den folgenden Link

 

http://pages.ebay.de/aboutebay/contact.html

 

Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Sie wurde von einer E-Mail-Adresse verschickt, die keine Nachrichten empfangen kann.

 

eBay Document ID: XXXXX

 

————————-

 

Zum Impressum gelangen Sie über die folgenden Links:

 

Deutschland [2]
Österreich [3]
Schweiz [4]

 

Mehr zum Thema [5] Schutz vor betrügerischen E-Mails.

 

eBay sendet Ihnen regelmäßig die erforderlichen Benachrichtigungen für die Website und Ihre Transaktionen. Lesen Sie dazu bitte unsere Datenschutzerklärung [6]und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen [7]Diese E-Mail wurde Ihnen von der eBay International AG gesendet.

 

Informationen zu Ihrem Vertragspartner finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

 

Copyright © 2016 eBay Inc. Alle Rechte vorbehalten. Warenzeichen und Marken sind Eigentum der jeweiligen Inhaber. Der Name eBay und das eBay-Logo sind Eigentum von eBay Inc.

 

eBay International AG

 

Links:

——

[1] http://pages.ebay.de/help/account/ebay-email.html
[2] http://pages.ebay.de/aboutebay/contact.html
[3] http://pages.ebay.at/aboutebay/contact.html
[4] http://pages.ebay.ch/aboutebay/contact.html
[5] http://pages.ebay.de/education/spooftutorial
[6] http://pages.ebay.de/help/policies/privacy-policy.html
[7] http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html

 

Warum hat eBay mein Angebot einfach gelöscht?

Der Rechteinhaber hat z.B. eine angebliche Geschmacksmusterverletzung bei eBay gemeldet. eBay hat Ihr Angebot – ohne die Berechtigung geprüft zu haben – auf die Meldung hin sofort gelöscht. Das hat eBay getan, um selbst aus der Haftung zu sein.

 

Was passiert jetzt?

Sie müssen jetzt damit rechnen, vom Rechteinhaber kontaktiert zu werden. Der Kontakt erfolgt in den meisten Fällen in Form einer kostenpflichtigen Abmahnung, die der Rechteinhaber in der Regel über eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aussprechen lassen wird.

Kann ich jetzt eine drohende, teure Abmahnung verhindern?

Ja, wenn Sie jetzt clever sind und schnell richtig handeln. Zunächst stellt sich jetzt die Frage, wie wichtig Ihnen der von eBay entfernte Artikel ist. Sollte es sich nicht um einen Umsatzträger handeln, dann sollte darüber nachgedacht werden eine sogenannte vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben, damit der Rechteinhaber Sie nicht mehr über eine Rechtsanwaltskanzlei abmahnen lassen kann. Dann ginge es nur noch um etwaige Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, aber nicht um Unterlassungsansprüche. Eine vorbeugende Unterlassungserklärung wäre dann ein kostengünstiger Weg.

 

Wenn Sie mit dem streitgegenständlichen Produkt jedoch gute Umsätze machen und die Meldung an eBay möglicherweise unberechtigt ist, dann sollte entweder abgewartet werden, bis sich der Rechteinhaber bei Ihnen meldet, oder Sie nehmen zum angeblichen Rechteinhaber Kontakt auf und fordern diesen auf mitzuteilen, warum er sich für berechtigt hält, Ihr Angebot wegen einer Geschmacksmusterverletzung entfernen zu lassen.

Brauche ich einen Anwalt?

Grundsätzlich nein, aber empfehlenswert ist es nicht, die Sache selbst regeln zu wollen. Sie sollten sich daher am besten sofort an mich wenden. Gern helfe ich Ihnen.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!