Abmahnung Order Online USA Inc. (mit Sitz in den USA) durch Bode & Partner Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Ich hatte im März 2013 über Abmahnungen der Order Online USA Inc. (mit Sitz in den USA) berichtet. Gegenstand der Abmahnungen war eine angeblich falsche Umsetzung der sogenannten Buttonlösung. Die Kanzlei Bode und Partner aus Hamburg war in diesem Monat extrem fleißig und soll nach Medienberichten zufolge rund 1.800 Abmahnungen für Ihren Auftraggeber verschickt haben. Pro Abmahnung wurden meiner Kenntnis nach 770 EUR vom Abgemahnten gefordert. Bei 1.800 Abmahnung wären dies Gebühreneinnahmen von 1.386.000 EUR!  

 

Torsten Riebe Rechtsanwalt – Fall von Rechtsmissbauch

Rechtsanwalt Torsten Riebe musste sich vor dem Amtsgericht Hamburg für sein Handeln verantworten. Bezüglich der Abmahnungen stand der Vorwurf des Betruges im Raum. Ebenfalls soll es laut Medienberichten rund 180.000 EUR veruntreut haben.  

 

Was war der Grund für die vielen Abmahnungen?

Viele Denken dabei gleich an Dummheit oder Geldgier. Aus meiner Sicht kann es jedenfalls keinen vernünftigen Grund für ein derartiges Verhalten geben. Jeder Rechtsanwalt, der sich zu einem derartigen Verhalten hinreißen lässt, setzt seine Zulasung auf`s Spiel. Daneben setzt er sich Schadensersatzansprüchen aus. Jeder Abgemahnte, der gezahlt hat, kann sein Geld zurückverlangen. Aber auch derjenige, der nicht gezahlt hat, aber eigene Anwaltskosten hatte, kann diese erstattet verlangen. Natürlich kommt neben der zivilrechtlichen Haftung das strafrechtliche Verhalten dazu. Auch die Generalstaatsanwaltschaft wird das Verhalten unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten prüfen. Da die Forderungen aus unerlaubter Handlung stammen, hilft meines Erachtens auch nicht die Flucht in die Privatinsolvenz.  

 

Einzelfälle werfen dunkles Licht auf die gesamt Rechtsanwaltschaft

Leider bleiben Vorfälle wie dieser einer Vielzahl von Betroffenen und Lesern in Erinnerung und dann heißt es oftmal „Ja, diese Anwälte!“. Schnell wird ein Einzelfall auf die gesamte Rechtsanwaltschaft übertragen. Dies ist bedauerlich, denn die meisten Kollegen und Kolleginnen aus dem „grünen Bereich“ arbeiten meiner Erfahrung nach rechtlich einwandfrei. Zum Glück gibt es nicht viele schwarze Schafe. Daher sprechen Sie bitte nicht voreilig von „Abmahnanwalt“ oder „Rechtsmissbrauch“, wenn es um Abmahnungen geht. Hinterfragen Sie die Aktivlegitimation aber stets skeptisch.  

Abmahner: Order Online USA Inc.

Vertreter des Abmahners: Kanzlei Bode und Partner

Gegenstand der Abmahnung: falsche Umsetzung der sogenannten Buttonlösung

Stand: 03/2013

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung vermeiden: AGB und Widerrufsbelehrung müssen dem Verbraucher übermittelt werden

Immer wieder stellen mir Onlinehändler unter anderem diese Fragen:

  • Muss ich dem Verbraucher nach Vertragsschluss meine kompletten AGB schicken, oder reicht die Widerrufsbelehrung aus?
    Ja, nur die Widerrufsbelehrung reicht nicht!

     

  • Genügt ein Link z.B. in einer Mail, wo der Verbraucher die AGB einsehen kann, oder muss man die AGB als Datei bzw. ausgeschrieben in der Mail beifügen?
    Nein, ein Link reicht nicht. Als Datei oder ausgeschrieben geht beides.

     

  • Kann man die AGB auch ausgedruckt der Warensendung beilegen?
    Ja, das geht.

Andere Anwälte haben mir etwas anderes gesagt. Wo steht das?

In § 312f BGB heißt es in Absatz 2:

 

 

(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Droht eine Abmahnung, wenn ich die AGB nicht versende?

Ja, ein Verstoß gegen § 312f BGB könnte eine Abmahnung zur Folge haben. Ich weiß, dass es bei eBay z.B. so ist, dass der Kunde nach dem Kauf zwar von eBay automatisiert per E-Mail die hinterlegte Widerrufsbelehrung erhält, nicht jedoch auch die AGB und zwar auch dann nicht, wenn Sie die AGB in dem von eBay vorgegebenen Feld hinterlegt haben.

Mein Praxistipp: Sie sollten dem Kunden Ihre AGB am besten per E-Mail z.B. als pdf-Datei im Anhang zusenden, oder diese der Warensendung beilegen. Riskieren Sie keine Abmahnung.

Sie haben Fragen? Dann rufen Sie mich gerne an oder senden mir eine E-Mail. Ich melde mich schnellstens bei Ihnen zurück. Natürlich helfe ich Ihnen auch bei der Absicherung Ihres Onlinehandels! Fordern Sie dazu am besten sofort ein unverbindliches Angebot bei mir an.

 

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unautorisiertes Angebot bei eBay – Ihr Angebot wurde entfernt (z.B. wegen Geschmacksmusterrecht)

Von eBay wurde einfach eines Ihrer Angebote entfernt und Sie fragen sich warum? Sie sind sich gar keiner Schuld bewusst? Von eBay haben Sie jetzt eine E-Mail mit dem Betreff  „IHR ANGEBOT WURDE ENTFERNT: GESCHMACKSMUSTERRECHT – UNAUTORISIERTES ANGEBOT“ erhalten. eBay`s E-Mail Mitteilungen lauten in diesen Fällen meistens wie folgt:

VON: no.reply@ebay.com
DATUM: 18. Mai 2016 um 15:00:15 MESZ
AN: max@mustermann.de
BETREFF: IHR ANGEBOT WURDE ENTFERNT: GESCHMACKSMUSTERRECHT –
UNAUTORISIERTES ANGEBOT

 

EBAY HAT DIESE MITTEILUNG AN XXXXX GESENDET.
Ihr Vor- und Nachname in dieser Mitteilung sind ein Hinweis darauf, dass die Nachricht tatsächlich von eBay stammt. Mehr zum Thema [1].

 

IHR ANGEBOT WURDE ENTFERNT: GESCHMACKSMUSTERRECHT – UNAUTORISIERTES ANGEBOT

 

Guten Tag XXXXX,

 

beim Überprüfen Ihres eBay-Kontos haben wir folgende Maßnahmen ergriffen:

 

– Angebote wurden entfernt. Eine Liste der Artikel, die wir entfernt haben, finden Sie am Ende dieser E-Mail.
– Wir haben alle damit verbundenen Gebühren auf Ihrem Konto gutgeschrieben.

 

Ihr Angebot wurde entfernt, weil der Rechteinhaber uns mitgeteilt hat, dass Sie darin seine Geschmacksmusterrechte verletzt haben. Wenden Sie sich bitte direkt an den Rechteinhaber um zu erfahren, warum er die Entfernung Ihres Angebots verlangt hat und ob Sie den Artikel wiedereinstellen dürfen.

 

Nähere Informationen zum VeRI-Programm finden Sie hier:

 

http://pages.ebay.de/vero/infoforusers.html

 

Wenn Sie wieder einen Artikel einstellen, werden Sie möglicherweise aufgefordert, eine Infotour zum Thema „Schutz gewerblicher Schutzrechte und geistigen Eigentums“ zu absolvieren. Sehen Sie sich diese Infotour vollständig an und prüfen Sie bitte anschließend Ihren Kontostatus auf eventuelle weitere Probleme. Wenn dort keine weiteren Probleme angezeigt werden, sollten Sie auch wieder in der Lage sein, Artikel zu verkaufen.

 

Die Infotour „Schutz gewerblicher Schutzrechte und geistigen Eigentums“ finden Sie hier:

 

http://pages.ebay.de/help/tutorial/verotutorial/intro.html

 

Beachten Sie bitte, dass Ihr eBay-Konto bei weiteren Verstößen gesperrt werden kann. Wir haben volles Verständnis dafür, dass Sie diese Situation möglicherweise beunruhigend finden.

 

Der Rechteinhaber XXXXX oder ein von ihm beauftragter Vertreter hat eBay darüber informiert, dass durch Ihr Angebot seine/ihre immateriellen Rechte, wie Urheber-, Marken- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Wenn Rechteinhaber eBay auf eine Verletzung derartiger Rechte hinweisen, sind wir unter Einhaltung bestimmter Kriterien gehalten, das betreffende Angebot zu entfernen.

 

Falls Sie Fragen zu diesem Verstoß haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Rechteinhaber XXXXX.

 

Die E-Mail-Adresse des Rechteinhabers lautet:
XXXXX

 

Wenn Sie weitere Fragen haben, klicken Sie bitte auf folgenden Link:

 

http://ocsnext.ebay.de/ocs/cusr?query=1337&domain=email1414

 

Folgende Angebote wurden entfernt:

 

(Artikelnummer) (Überschrift)

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

eBay-Sicherheitsteam

 

—————————————

Zum Impressum gelangen Sie über den folgenden Link

 

http://pages.ebay.de/aboutebay/contact.html

 

Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Sie wurde von einer E-Mail-Adresse verschickt, die keine Nachrichten empfangen kann.

 

eBay Document ID: XXXXX

 

————————-

 

Zum Impressum gelangen Sie über die folgenden Links:

 

Deutschland [2]
Österreich [3]
Schweiz [4]

 

Mehr zum Thema [5] Schutz vor betrügerischen E-Mails.

 

eBay sendet Ihnen regelmäßig die erforderlichen Benachrichtigungen für die Website und Ihre Transaktionen. Lesen Sie dazu bitte unsere Datenschutzerklärung [6]und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen [7]Diese E-Mail wurde Ihnen von der eBay International AG gesendet.

 

Informationen zu Ihrem Vertragspartner finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

 

Copyright © 2016 eBay Inc. Alle Rechte vorbehalten. Warenzeichen und Marken sind Eigentum der jeweiligen Inhaber. Der Name eBay und das eBay-Logo sind Eigentum von eBay Inc.

 

eBay International AG

 

Links:

——

[1] http://pages.ebay.de/help/account/ebay-email.html
[2] http://pages.ebay.de/aboutebay/contact.html
[3] http://pages.ebay.at/aboutebay/contact.html
[4] http://pages.ebay.ch/aboutebay/contact.html
[5] http://pages.ebay.de/education/spooftutorial
[6] http://pages.ebay.de/help/policies/privacy-policy.html
[7] http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html

 

Warum hat eBay mein Angebot einfach gelöscht?

Der Rechteinhaber hat z.B. eine angebliche Geschmacksmusterverletzung bei eBay gemeldet. eBay hat Ihr Angebot – ohne die Berechtigung geprüft zu haben – auf die Meldung hin sofort gelöscht. Das hat eBay getan, um selbst aus der Haftung zu sein.

 

Was passiert jetzt?

Sie müssen jetzt damit rechnen, vom Rechteinhaber kontaktiert zu werden. Der Kontakt erfolgt in den meisten Fällen in Form einer kostenpflichtigen Abmahnung, die der Rechteinhaber in der Regel über eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aussprechen lassen wird.

Kann ich jetzt eine drohende, teure Abmahnung verhindern?

Ja, wenn Sie jetzt clever sind und schnell richtig handeln. Zunächst stellt sich jetzt die Frage, wie wichtig Ihnen der von eBay entfernte Artikel ist. Sollte es sich nicht um einen Umsatzträger handeln, dann sollte darüber nachgedacht werden eine sogenannte vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben, damit der Rechteinhaber Sie nicht mehr über eine Rechtsanwaltskanzlei abmahnen lassen kann. Dann ginge es nur noch um etwaige Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, aber nicht um Unterlassungsansprüche. Eine vorbeugende Unterlassungserklärung wäre dann ein kostengünstiger Weg.

 

Wenn Sie mit dem streitgegenständlichen Produkt jedoch gute Umsätze machen und die Meldung an eBay möglicherweise unberechtigt ist, dann sollte entweder abgewartet werden, bis sich der Rechteinhaber bei Ihnen meldet, oder Sie nehmen zum angeblichen Rechteinhaber Kontakt auf und fordern diesen auf mitzuteilen, warum er sich für berechtigt hält, Ihr Angebot wegen einer Geschmacksmusterverletzung entfernen zu lassen.

Brauche ich einen Anwalt?

Grundsätzlich nein, aber empfehlenswert ist es nicht, die Sache selbst regeln zu wollen. Sie sollten sich daher am besten sofort an mich wenden. Gern helfe ich Ihnen.

 

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Abmahnung collectrom – Verein für Händler- und Finanzconsulting

Abmahnung von collectrom – Verein für Händler- und Finanzconsulting (SPAM-Meldezentrale) erhalten? Mir liegt eine Abmahnung vom 11.11.2014 vor. Im Briefkopf steht zunächst in riesiger Schrift „SPAM-MELDEZENTRALE“. Im Internet findet man den Verein unter der Domain http://www.collectrom.com. Dort findet man Informationen über die Tätigkeit des Vereins, die Mitgliederstruktur und auch über Ziele des Vereins collectrom. Es geht dem Verein nach eigenen Angaben um die Einhaltung der Regeln des geltenden Wettbewerbsrechts, um die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, sowie dem Vorgehen gegen unlautere Verbreitung vom Spam (E-Mail udn Fax). Auch Informationen zu Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen findet man auf collectrom.com.

 

Abmahnung collectrom – 33.296 Mitglieder

In dem Schreiben wird ausgeführt, der Verein habe 33.296 Mitglieder. Zu den Mitgliedern zählen nach Angaben von collectrom Online-Händler, Online-Shops, Dienstleister und Provider. Collectrom würde die Interessen Ihrer Mitglieder wahrnehmen.

 

Ihre unerwünschte Zusendung von Werbung

Hintergrund der mir vorliegenden Abmahnung ist eine unerwünschte Zusendung von Werbung per E-Mail an einen E-Mail-Empfänger, welcher offenbar zuvor nicht ausdrückich in den Erhalt der Werbe-E-Mail eingewilligt hat. Darum wird er jetzt abgemahnt. Der Abgemahnte wird dazu aufgefordert, es zu unterlassen, dem konkret benannten E-Mail Empfänger weiterhin unerlaubte Werbung zu senden oder durch Dritte senden zu lassen. Weiterhin wird er aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich dazu verpflichtet, bei zukünftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Unterlassungserklärung ist bis zum 21.11.2014 abzugeben. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung beigefügt. Die streitgegenständliche Werbe-E-Mail ist dem Schreiben beigefügt.

 

Abmahnung collectrom (SPAM-Meldezentrale) was tun?

Begründet wird die Abmahnung von collectrom damit, dass zwischen dem Versender der Werbe-E-Mail und dem Empfänger keine geschäftliche Beziehung bestünde. Auch eine Einverständniserklärung läge nicht vor. Daher sei gegen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verstoßen worden, §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB. Der Unterlassungsanspruch wird auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gestützt.

 

collectrom Abmahnung kostet 232,70 EUR

Um die Angelegenheit im Wege eines Vergleiches beizulegen soll der Abgemahnte die entstanden Aufwandkosten des Vereins collectrom in Höhe von 232,70 € zahlen. Natürlich soll er auch sicherstellen, dass keine weiteren unerlauten Werbemaßnahmen erfolgen. Die erbetene Unterlassungserklärung soll der Abgemahnte bis zum 21.11.2014 zurücksenden.

 

Vorsicht vor der Unterlassungserklärung von collectrom

Unterschreiben Sie auf keinen Fall ungeprüft, die von collectrom vorformulierte Unterlassungserklärung. Die mir vorliegende Erklärung ist meines Erachten nach zu weit gefasst. Es sollte – wenn überhaupt – nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. 

 

Wichtig: Eine Unterlassungserklärung bindet Sie Ihr Leben lang!

 

Daher sollten Sie ganz besonders vorsichtig mit einer solchen Erklärung umgehen. Lassen Sie durch einen spezialisierten Rechtsanwalt eine abgeänderte Erklärung abgeben. Diese muss der Verein akzeptieren, weil sie geeignet ist, die sogenannte Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

 

Abmahnung collectrom – Verein für Händler- und Finanzconsulting

Sie sind auch abgemahnt worden?

 

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Negative Bewertung eBay – löschen lassen – Abmahnung aussprechen

Sie handeln als gewerblicher Verkäufer bei eBay und haben von einem Kunden eine negative Bewertung erhalten? Der Onlinemarktplatz eBay ist für viele Händler von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Täglich durchstöbern unzählige potentielle Kunden die Angebote. Jetzt muss der Kunde nur noch bei Ihnen kaufen.

 

Leichter gesagt, als getan, wenn das Bewertungsprofil schlecht ist. Negative Bewertungen von Kunden sind nicht nur ein großes Ärgernis, sondern können auch für Umsatzeinbrüche führen, weil potentielle Neukunden aufgrund der abgegebenen negativen Bewertung vom Kauf Abstand nehmen. Die Umsatzzahlen sinken. Dies gilt es um jeden Preis zu verhindern.

 

Ich habe die passende Lösung für Sie. Die wichtigsten Informationen habe ich einmal für Sie zusammengestellt, welche Sie hier nachlesen können.

Das eBay Bewertungsprofil: Das Etikett des Händlers

Für die Kaufentscheidung Ihres Kunden ist nicht nur ein ansprechend und professionell gestaltetes Template maßgeblich. Kunden informieren sich über Sie. eBay zeichnet seine Verkäufer teilweise sogar als „Verkäufer mit Top-Bewertung“ aus. Um diese Auszeichnung zu erhalten, muss der Verkäufer

 

  • permanent höchste Käuferbewertungen erhalten
  • kurze Lieferzeiten anbieten
  • sich bei eBay einen Ruf für exzellenten Service erarbeitet haben

Eine solche Auszeichnung spricht natürlich für Sie. Negative Bewertungen sind schlecht für Ihren Verkäuferstatus und Ihre Außendarstellung.

Fakt ist:

 

  • negative Bewertungen haben erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Händler
  • negative Bewertungen werden in der Signalfarbe rot dargestellt und erhalten so eine ganz besondere Aufmerksamkeit bei Ihren potentiellen Kunden
  • da die Anzahl der positiven Bewertungen der letzten 12 Monate bei eBay automatisch prozentual in unmittelbarer Nähe Ihres eBay – Mitgliedsnamens angezeigt wird, werden Kunden hierauf schneller aufmerksam
  • neue Kunden werden von den negativen Bewertungen anderer Kunden abgeschreckt und kaufen bei einem anderen Händler
  • Ihr Umsatz sinkt und Sie erhalten keine Weiterempfehlungen
  • Sie könnten vom Handel bei eBay sogar ausgeschlossen werden

Am Besten wäre es, wenn

 

  • Sie von eBay für exzellenten Service ausgezeichnet werden
  • Sie umgehend liefern
  • Sie neue Stammkunden gewinnen, weil Sie ein Top-Verkäufer sind

 

So sollte es sein.

Die Realität sieht jedoch leider ganz anders aus.

 

  • ungeduldige Kunden, die alles besser wissen
  • Kunden, die aus fadenscheinigen Gründen negativ bewerten
  • Rachebewertungen
  • Unterstellungen, Lügen, Beleidigungen, Drohungen etc.

eBay AGB § 6 Bewertungssystem und Vertrauenssymbole

Für das Bewertungssystem gibt es bei eBay gewisse Regeln, die sowohl vom Verkäufer, als auch natürlich vom Käufer beachtet werden müssen. Diese Regeln finden sich in dem vom Onlinemarktplatz eBay bereitgehaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nehmen wir daher zunächst die eBay – AGB unter die Lupe.

 

In § 7 der eBay – AGB heißt es:

§ 7 Bewertungen

 

1. Nutzer können sich nach der Durchführung einer Transaktion gegenseitig und öffentlich zugänglich bewerten. Käufer können einzelne Aspekte der Leistung eines Verkäufers zudem über die detaillierten Verkäuferbewertungen bewerten. Die Bewertungen werden von eBay nicht überprüft und können unzutreffend oder irreführend sein.

 

2. Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.

 

3. Jede zweckwidrige Nutzung des Bewertungssystems ist verboten. Insbesondere ist es untersagt:

 

  • Bewertungen über sich selbst abzugeben oder durch Dritte abgeben zu lassen.
  • in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung der betreffenden Transaktion in Zusammenhang stehen.
  • Bewertungen zu einem anderen Zweck zu verwenden als zum Handel mittels der eBay-Dienste.
  • andere Nutzer durch Drohung mit der Abgabe oder Nichtabgabe einer Bewertung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen.

 

4. Für die Entfernung von Bewertungen gilt der Grundsatz zum Entfernen von Bewertungen.

 

Das bedeutet folgendes:

 

„es sind von den Mitgliedern wahrheitsgemäße Angaben zu machen“

 

Die Angaben müssen den Fakten entsprechen.

 

„die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein“

 

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hatte sich in einem Urteil vom 22.12.2005 (Aktenzeichen: 712 C 465/05) in den Entscheidungsgründen wie folgt zu diesem Merkmal geäußert:

 

„Es gehört zu den Nebenpflichten eines jeden eBay-Benutzers, andere Nutzer unter Berücksichtigung des § 6 Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bewerten (vgl. auch AG Erlangen, NJW 2004, 3720 ff.). Wie § 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zeigt (und im Übrigen gerichtsbekannt ist), stellt das Bewertungssystem nämlich ein überaus wichtiges Element der Geschäftsabwicklung bei eBay dar. Allein mit Hilfe dieses Systems ist es den Nutzern möglich, sich über andere Mitglieder zu informieren und „die Zuverlässigkeit anderer Mitglieder einzuschätzen“ (§ 6 Ziffer 2 S. 2 der AGB). Positive wie negative Bewertungen sind auch nicht ohne Folgen, da Mitglieder aus negativen Bewertungen offenkundig Konsequenzen – etwa bezüglich der Entscheidung, bei einem anderem Nutzer etwas ersteigern zu wollen – ziehen können.

 

Erklärter Zweck des § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist dabei die Gewährleistung größtmöglicher Sachlichkeit, um eine objektive Beurteilung anderer Nutzer zu ermöglichen, und gerade keine freie, für Dritte nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung.

 

Hiervon ausgehend, ist – trotz des sicher immer vorhandenen subjektiven Einschlags der Bewertungen – Inhalt der vertraglichen Nebenpflicht nicht allein das Weglassen von „Schmähkritik“. Vielmehr dürfen bei Bewertungen keine evidenten Verstöße gegen das Gebot der Sachlichkeit begangen werden. Sachfremd sind dabei insbesondere Behauptungen, die für Dritte mangels Sachbezug nicht nachvollziehbar sind und bei denen unklar bleibt, ob der Vertragspartner vielleicht sogar betrügerisch gehandelt hat oder was genau sonst an seinem Verhalten eine negative Beurteilung aus Sicht des Bewertenden rechtfertigt. Liegt eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug vor, die durch das dem Geschäft zu Grunde liegende Verhalten nicht gerechtfertigt ist, so stellt dies in evidenten Fällen eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht dar, welche einen Anspruch auf Löschungsbewilligung auslöst (vgl. AG Erlangen, aaO).“

 

„die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen dürfen keine Schmähkritik enthalten“

 

Die Schmähkritik ist eine Äußerung, durch welche eine Person verächtlich gemacht werden soll und bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. Allerdings stellt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer Demokratie an die Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik hohe Anforderungen. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück. Eine Meinungsäußerung wird dann als Schmähung angesehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.

Taktisches, wirtschaftliches Vorgehen

Ich höre so häufig: „Die Bewertung muss raus! Hier geht es mir um`s Prinzip.

 

Dabei bin ich Ihnen selbstverständlich gern behilflich. Oftmals kann man bereits eine für beide Seiten adäquate außergerichtliche Lösung finden. Manchmal hilft aber auch nur der Klageweg. Gerade bei negativen Bewertungen sollte das Prozesskostenrisiko im Vorfeld genaustens betrachtet werden.

 

Ein englisches Sprichwort sagt: „Don’t throw good money after bad money!“ Welcher Geschäftsmann hält sich hieran nicht. Ich habe die richtige und vor allem kostengünstige Lösung für Sie, nämlich diese:

 

  • Ich schreibe jeden Ihrer Kunden an, der eine negative Bewertung abgegeben hat und zwar unabhängig davon, ob die Bewertung zu Recht abgegeben wurde, oder nicht. Jede negative Bewertung schadet Ihnen. Also muss die Bewertung raus.
  • Das von mir speziell für Negativbewertungen entwickelte Schreiben führt in 95 % aller Fälle dazu, dass die Kunden Ihre Bewertung zurücknehmen.

Welche Kosten entstehen im Falle einer Beauftragung?

Für das Aufforderungsschreiben an den Kunden, die Bewertung zurückzunehmen berechne ich pauschal 60 Euro netto zzgl. Mehrwertsteuer.

Ihre Vorteile:

 

  • ich führe die Gespräche mit dem Kunden. Nutzen Sie Ihre Zeit für Ihren Handel. Diskussionen mit dem Kunde führe ich. Ich weiß worauf es ankommt und wie man den Kunden dazu bewegt, die Bewertung zu löschen bzw. zu ändern.
  • profitieren Sie von meiner Praxiserfahrung aus rund 10 Jahren Berufserfahrung
  • die Wahrscheinlichkeit, dass die Bewertung entfernt wird, liegt erfahrungsgemäß bei 95 %. Ein Anwaltsschreiben hat wesentlich mehr Wirkung auf den Kunden, als eine Aufforderung von Ihnen selbst.
  • geringe Kosten (voll als Betriebsausgabe absetzbar), großer Nutzen.

Wie wäre der Ablauf?

Schnell und einfach und zwar wie folgt:

  • Sie teilen mir den genauen Wortlaut der abgegebenen Bewertung zusammen mit den Kontaktdaten Ihres Kunden mit. Wer hat wann, wo, welche Bewertung abgegeben?
  • Mein Team und ich schreiben Ihren Kunden binnen 1 Werktages sofort an.
  • Sie erhalten unser Schreiben per E-Mail für Ihre Unterlagen.
  • Sie stellen bei eBay einen Antrag auf Überarbeitung der Bewertung, damit der Kunde die Bewertung löschen kann.

Mein Ziel ist die schnelle, unverzügliche Löschung der negativen Bewertung. Ihrem Kunden entstehen durch meine Tätigkeit keine Kosten. Löscht er die Bewertung, dann ist die Sache für Ihn erledigt. Meine Vorgehensweise hat sich im Laufe der Zeit bewährt. Ich habe mein Schreiben stetig optimiert und der aktuellen Rechtsprechung angepasst.

 

Ich sorge dafür, dass Ihre negative Bewertung gelöscht wird. Lösen Sie die Angelegenheit professionell mit meiner Hilfe. Schützen Sie Ihren guten Ruf!

 

Klingt das interessant für Sie?

 

Sehr gerne unterstütze ich Sie bei der Entfernung Ihrer negativen Bewertungen. Lassen Sie sich nicht alles gefallen. Es gibt Grenzen, die auch Ihre Kunden nicht überschreiten dürfen. Und sollte es sich gar nicht verhindern lassen, dann bestreite ich auch den Klageweg mit Ihnen. Über das damit verbundene Kostenrisiko kläre ich Sie im Vorfeld natürlich auf. Kostentransparenz ist das A & O und mir sehr wichtig. Überraschungen bezüglich etwaiger Kosten wird es bei mir nicht gegeben. Das garantiere ich Ihnen!

 

Ihr Andreas Gerstel

SEO Onpage Fehler: Sowohl mit als auch ohne www. erreichbar

Wenn auch Sie sich mit dem Thema Suchmaschinenoptimierung befassen, dann haben Sie bestimmt schon einmal eine Onpage Analyse durchgeführt, oder? Haben Sie auch die nachfolgende Fehlermeldung erhalten:

Sowohl mit als auch ohne www. erreichbar

Weiteren Details zur Fehlermeldung kann man dann noch entnehmen:

Ihre Website kann mit und ohne führendes „www“ aufgerufen werden. Dies bedeutet streng genommen Duplicate Content. Unterdrücken Sie den Aufruf ohne „www“, indem Sie eine entsprechende Domain-Weiterleitung einrichten.

Und was muss man jetzt machen, um dieses Problem zu lösen? Ich sage es Ihnen an dieser Stelle sehr gern, damit Sie nicht Stunden Ihrer Zeit unnütz vertrödeln müssen.

 

Die Lösung:

Die nachfolgende Lösung war dazu geeignet, mein Problem zu beheben. Ich hoffe, dass es auch bei Ihnen funktioniert. Ich schildere Ihnen daher jetzt genau, was ich getan habe:

 

Ich musste die .htaccess Datei meiner Website ändern. Zunächst habe ich die .htaccess Datei gesucht und als erstes diese Originaldatei als Sicherungskopie auf meinem PC abgespeichert, falls etwas schief geht. Dann habe ich die .htaccess Datei vom Server unwiderruflich gelöscht (die Sicherung war ja auf meinem PC). Dann habe ich die .htaccess Datei einfach umbenannt und zwar in .htaccess.txt, damit ich sie mit einem Texteditor öffnen konnte.

 

Folgendes stand bereits in meiner .htaccess Datei:

<IfModule mod_rewrite.c>RewriteEngine OnRewriteBase /RewriteRule ^index\.php$ – [L] RewriteCond %{REQUEST_FILENAME} !-fRewriteCond %{REQUEST_FILENAME} !-d RewriteRule . /index.php [L]</IfModule># BEGIN WordPress<IfModule mod_rewrite.c>RewriteEngine On RewriteBase / RewriteRule ^index\.php$ – [L] RewriteCond %{REQUEST_FILENAME} !-f RewriteCond %{REQUEST_FILENAME} !-d RewriteRule . /index.php [L]</IfModule># END WordPress

Den bisherigen Inhalt habe ich nicht angerührt. Als aller erstes, also über den bisherigen Inhalt, habe ich dann dies hier eingefügt:

RewriteEngine On
RewriteBase /

 

RewriteCond %{HTTP_HOST} ^IhreDomain\.de$ [NC]
RewriteRule ^(.*)$ http://www.IhreDomain.de/$1 [R=301,L]

Wo in rot „IhreDomain“ steht, müssen Sie natürlich Ihre Domain eintragen. Ich erwähne dies mal, damit es auch wirklich jeder versteht.

 

Wenn Sie das erledigt haben, dann speichern Sie die Datei ab. Sie haben dann eine .txt-Datei, die heißt .htaccess.txt. Genau diese Datei habe ich dann auf meinem Server wieder hochgeladen und im Anschluss umbenannt, damit aus der Textdatei (.txt) eine .htaccess Datei wurde. Danach habe ich noch einmal die Onpage Analyse durchgeführt und der Fehler war weg.

 

Hat Ihnen dieser Beitrag geholfen?

Falls ja, dann bitte ich, auf diese Seite zu verlinken, um auch anderen Betroffenen zu helfen. 

 

Quelle: http://www.anwaltblog24.de/htaccess.html

 

Ich befasse mich bereits seit vielen Jahren immer wieder mit dem Thema Suchmaschinenoptimierung. Jetzt habe ich mich dazu entschlossen, meine „Probleme“ zu veröffentlichen, um auch anderen Betroffenen zu helfen. Nichts ist nerviger, als stundenlang nach einem Fehler zu suchen. So etwas macht mich wahnsinnig. Hat man das Problem aber gelöst, dann fühlt man sich gleich viel besser.

 

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