Was eBay zu den ca. Angaben sagt

Ich hatte über die bei eBay erscheinenden ca. Angaben berichtet:

 

 

Jetzt hat eBay dazu wie folgt Stellung genommen:

Ihre Anfrage zu Ihren Angeboten XXXXX

 

Guten Tag XXXXX
 

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben sich an uns gewandt, da in manchen Angeboten von Ihnen die Information „Lieferung in ca. 2-3 Werktagen“ angezeigt wird. Sie möchten gern wissen, wie und ob Sie dies beeinflussen können.

 
Gern bin ich Ihnen bei Ihrem Anliegen behilflich.

 

Aufgrund unseres gemeinsam geführten Gespräches kontaktiere ich Sie, um Ihnen mitzuteilen, dass Sie diesen Zusatz aktuell nicht beeinflussen können.

 

Wenn es Ihnen möglich ist, senden Sie uns bitte zur besseren Beurteilung eine Kopie der erhaltenen Abmahnung zu.

 

Ich freue mich, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte und wünsche einen angenehmen Tag.

 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 
 
Mit freundlichen Grüßen
XXXXX
eBay-Kundenservice
eBay – Der weltweite Online-Marktplatz!

eBay Verkäufer haben keinen Einfluss auf die ca. Angaben

eBay setzt alle gewerblichen Verkäufer durch die ca. Angabe einer aus meiner Sicht völlig unnötigen Abmahngefahr aus. Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis die ersten Abmahner dies zum Anlass einer Abmahnung nehmen. Würde eBay einfach nur die beiden Buchstaben „ca“ entfernen, wäre das Abmahnrisiko bereits behoben und alles wäre gut.

 

Ich kann nicht verstehen, warum die Rechtsabteilung von eBay in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung nicht sofort reagiert und handelt. Es muss wohl zunächst zur ersten Abmahnung und einstweiligen Verfügung oder Klage kommen, bis endlich seitens eBay reagiert und gehandelt wird.

 

Ich werde über den weiteren Verlauf berichten.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

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Droht die nächste Abmahnwelle bei eBay wegen ca. Angaben und 1 Monat Rücknahme?

Es ist erst ein paar Tage her, da hat das Wort „voraussichtlich“ bei Amazon für Schlagzeilen gesorgt. Ich habe hier berichtet. Bei eBay ist mir jetzt aufgefallen, dass dort ca. Angaben gemacht werden, vgl. hier:

 

 

Ich halte die ca. Angabe für unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig. Abmahner werden dies meiner Einschätzung nach sicherlich in Kürze zum Gegenstand ihrer Abmahnungen machen.

 

Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer vorgegebenen Lieferzeit selbst zu erkennen und zu berechnen. Die Leistungszeitangabe „ca.“ oder „in der Regel“ ist gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig, da sie dazu führt, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird (Kammergericht Berlin v. 3.4.2007, Az.: 16 O 1008/06).

 

ca. Angaben und Hinweis auf 1 Monat Rücknahme

Teilweise erscheint auch ein Hinweis auf „1 Monat Rücknahme“ wie hier:

 

 

Auch diese Angabe stellt spätestens dann ein Problem dar, wenn der eBay Verkäufer ein Widerrufsrecht von nur 14 Tagen einräumt. Dies stünde dann natürlich einen Widerspruch dar. Die Folge könnte eine Abmahnung sein.

 

Sind die eBay Felder frei bestimmbar?

Die ca. Angaben und der Hinweis „1 Monat Rücknahme“ sind mir heute das erste Mal aufgefallen. Ich kenne es eigentlich so:

 

 

oder so

 

 

Sind Sie eBay Verkäufer und wissen, ob die Felder frei definierbar sind? Bitte melden Sie sich und helfen durch die Informationen auch anderen eBayern.

 

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Abmahnung wegen SPAM E-Mail: OLG Köln bestätigt Streitwert von 10.000 EUR

SPAM erhalten? E-Mail Spam, Fax-Spam gehört heute leider zur Tagesordnung. Oftmals sitzt der Spammer leider im Ausland, so dass es schwierig ist, diesen rechtlich dafür zu belangen. Jeden Tag sehe ich alle eingehenden E-Mails durch und leider vergeht kein Tag, an dem ich keinen SPAM erhalte. Ärgern Sie sich auch darüber, jeden Tag Ihre Zeit mit diesen Spam-Mails verbringen zu müssen.

 

Abmahnung wegen Spam

 

Hat der Spammer eine deutsche Anschrift, dann spreche ich in diesen Fällen eine Abmahnung aus und fordere die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Am 20.8.2014 erhielt ich per E-Mail einen Kanzleinewsletter, den ich gar nicht abonniert hatte. Zu keinem Zeitpunkt hatte ich zuvor ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mail eingewilligt. Ich habe mich auch zu keinem Zeitpunkt für einen Newsletter der Rechtsanwaltskanzlei angemeldet.

 

Ich sprach eine Abmahnung aus und forderte den Spammer unter Fristsetzung bis zum 27.8.2014, 12:00 Uhr zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Abmahner gab aber keine Unterlassungserklärung ab.

 

Einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln

 

Wer freiwillig keine Unterlassungserklärung abgibt, dem kann man sein Verhalten natürlich auch gerichtlich untersagen lassen. Wenn der Spammer einer gerichtlichen Entscheidung den Vorzug gewähren möchte, dann verschließe ich mich dieser keinesfalls.

 

Schließlich handelte es sich um einen klassischen Fall unverlangter E-Mail-Werbung.

 

unverlangte E-Mail-Werbung

Es reicht bereits eine einmalige unverlangte Zusendung aus. Denn der Zeit- und Kostenaufwand für das Aussortieren einer einzigen Werbe-E-Mail mag zwar geringfügig sein, zumal wenn der Werbecharakter bereits aus dem Betreff erkennbar ist. Jedoch ist mit dem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen, wenn die Zusendung im Einzelfall zulässig ist. Die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung stellt nach der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stets eine unzumutbare und damit unzulässige Belästigung dar. Da es bereits zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr.

 

vgl. Köhler/Bornkamm 32. Auflage, § 8 Rn. 1.33

 

Ich habe im Verfügungsantrag den Streitwert mit 10.000 EUR beziffert und wie folgt begründet:

 

Der Antragsteller verliert bei der Prüfung jeder Spam-Mail Zeit, die er sinnvoller bei der Bearbeitung seiner Mandate nutzen könnte. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin vorsätzlich Ihre Werbe-E-Mails verschickt. Als Rechtsanwaltskanzlei mit unter anderem sogar einem Gesellschafter, der seines Zeichens Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist, kennt die Antragsgegnerin die Rechtslage genau. Trotz Kenntnis der rechtlichen Situation versendet die Antragsgegnerin Ihre Newsletter offenbar willkürlich an Dritte.

 

Der Antragsteller hat ein großes Interesse daran, dass dieses Verhalten künftig ihm gegenüber unterlassen wird. Er beziffert den Streitwert daher mit 10.000 EUR.

 

OLG Köln bestätigt Streitwert von 10.000 EUR

Das Landgericht Köln, Az.: 84 O 180/14 hat die einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Antragsgegner im Ergebnis erfolglos Beschwerde erhoben. Hier der Beschluss des OLG Köln vom 19.12.2014, Az.: 6 W 190/14

Oberlandesgericht Köln

 

Beschluss

 

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

Gerstel ./. XXX

 

wird die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Anerkenntnisurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.11.2014 – 84 O 180/14 – aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.12.2014 zurückgewiesen.

 

Der Bemessung des streitgegenständlichen Verstoßes nach §§ 7 Abs. 1,  Abs. 2 Nr. 3 UWG ist mit ursprünglich 10.000,- € auch nach der Rechtsprechung des Senats mit vergleichbaren Fällen des Wettbewerbsrechts maßvoll und jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde u.a. auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 22.05.2009 (Az. 19 W 5/09) verwiesen hat, hat die Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass im Streitfall nicht ein Verbraucher, sondern ein Mitbewerber betroffen ist. Die darüber hinaus von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Umstände, die bereits Inhalt der Widerspruchsschrift und der Kammer daher zum Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung bekannt waren, rechtfertigen ebenfalls keine Herabsetzung des Streitwerts.

 

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

 

Köln, 19. Dezember 2014

 

Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat

Abmahnung wegen Spam aussprechen

Sie wollen einen Spammer abmahnen? Meine Unterstützung hätten Sie. Melden Sie sich doch einfach bei mir und ich erkläre Ihnen den Ablauf.

 

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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Herrn Enrico Prawitz

Zunächst hatte Herr Enrico Prawitz einen ebay Händler abgemahnt, der nach seiner Ansicht diverse Wettbewerb beging. Da der Händler keine Unterlassungserklärung abgab, haben die Rechtsanwälte Walter Thummerer Endler & Coll. beim Landgericht Cottbus eine einstweilige Verfügung beantragt. Der Streitwert wurde mit vorläufig 20.000 EUR angegeben. Dem ebay Händler soll es untersagt werden, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Internetplattform eBay Kfz-Teile anzubieten und dabei

1. auf Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verweisen, ohne diese zur Verfügung zu stellen;

 

2. keine Informationen bezüglich des Widerrufsrechts von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen vorzuhalten;

 

3. den Kunden nicht

 

–    über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

–    darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,

–    darüber, wie er mit den nach § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

–    über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen

zu unterrichten,

 

4. nicht die Versandkosten für alle Länder, in die Waren versendet werden, der Höhe nach anzugeben.

Das Landgericht Cottbus hat jetzt Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Abmahnung oder einstweilige Verfügung von Enrico Prawitz

 

vertreten durch Walter Thummerer Endler & Coll. Rechtsanwälte

 

Stand: 3/2015

 

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Amazon Verkäuferservice: Begriff „voraussichtlich“ aus den Texten entfernt

Ich hatte darüber berichtet, dass Verkäufer bei Amazon wegen dem Wort „voraussichtliche Versanddauer“ abgemahnt worden sind. Meine Beiträge dazu finden Sie hier:

 

 

Die Abmahnung selbst habe ich ebenfalls für berechtigt gehalten. Auch wenn der Amazon Verkäufer natürlich nicht selbst etwas dafür kann, dass im Amazon Template bei seinen Angeboten das Wort „voraussichtlich“ steht, so muss er sich das Verhalten von Amazon natürlich zurechnen lassen.

Amazon hat den Begriff „voraussichtlich“ aus den Texten entfernt

Amazon wollte es offensichtlich nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen und hat jetzt den Begriff „voraussichtlich“ erfreulicherweise entfernt. Amazon sagt selbst:

„Eine rechtssichere Verkaufsumgebung für Amazon-Verkäufer hat für uns höchste Priorität und wir haben Ihren Hinweis zum Anlass genommen, bestehende Formulierungen auf www.amazon.de nochmals zu prüfen. Wir halten die Formulierung „Voraussichtliche Lieferung“ nach wie vor für rechtlich in keiner Hinsicht zu beanstanden; sie macht für den Käufer genauso wie eine – von mehreren Gerichten für zulässig gehaltene – „circa“-Angabe deutlich, dass der Liefertermin leicht von den Angaben abweichen kann. Dennoch haben wir den Begriff „voraussichtlich“ aus den entsprechenden Texten entfernt.“

Wer trägt die Abmahnkosten?

Jetzt stellt sich natürlich noch die Frage der Kosten der Abmahnung. Ist Amazon möglicherweise bereit, diese zu übernehmen? Hierzu habe ich derzeit noch kein Statement von Amazon erhalten. Die Kosten musste sonst leider der Abgemahnte tragen. Sollte sich Amazon noch zu den Abmahnkosten äußern, so werde ich hier darüber berichten.

 

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Aktuelle Abmahngefahr wegen Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ als Lieferzeitangabe bei Amazon

 

 

Wenn Sie den Link anklicken gelangen Sie zum „Schaufenster“ des Verkäufers, bzw. dessen Verkäuferseite, auf welcher als erstes oben das Impressum steht, Angaben zur Rückgabe und Widerrufsrecht folgen usw. Etwas weiter unter sind dann auch Angaben zu den Versandkosten und genau dort steckt das Problem. Es geht um die in nachfolgender Grafik rot umrandete von Amazon selbst stammende Angabe zur Versanddauer:

 

 

Der rechtliche Hintergrund

Angaben wie „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ oder „Lieferzeit ca. 2-5 Tage“ stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Während letzterer Hinweis nach Auffassung des OLG München mit Beschluss vom 14.10.2014, Az.: 29 W 1935/14, zulässig sein soll, verstößt nach Auffassung des OLG Bremen (Urteil vom 05.10.2012, Az.: 2 U 49/12) die Angabe „voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ gegen § 308 Nr. 1 BGB.

 

Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ ermögliche dem Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung. Damit werden die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehende Rechte, vor allem auf Schadensersatz bei Nichtleistung oder Verzögerung der Leistung und Rücktritt vom Kaufvertrag, ausgehöhlt. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwert es dem Kunden zudem, das Fristende selbst zu erkennen bzw. zu errechnen. Aufgrund der Relativierung der Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz „voraussichtlich“ kann der Kunde somit nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und zu welchem Zeitpunkt er den Verkäufer in Verzug setzen kann.

 

Da es sich bei der Norm des § 308 BGB um eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher handelt, ist der Hinweis gem. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a. F.) nach Ansicht des OLG Bremen unlauter und es liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

Angaben stammen von Amazon selbst und nicht von den Händlern

Bei Amazon sind die Angaben zur Lieferdauer automatisiert vorgegeben, sodass dem Verkäufer keine andere Möglichkeit bleibt, als eine der von den Internetplattformen festgelegten Optionen auszuwählen. Bei Amazon findet sich diese Angabe auf der jeweiligen Infoseite über den Unternehmer unter den Versandbedingungen des Verkäufers, vgl. oben.

Amazon hält Angabe „voraussichtlich“ bzgl. der Lieferzeit für zulässig

Amazon sagt:

 

„Wir halten die Formulierung „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Tage“ in der detaillierten Verkäuferinformation und die Formulierung „Versand voraussichtlich:“ auf der finalen Bestellseite für rechtlich in keiner Hinsicht zu beanstanden. Ebenso wie die auch vom OLG Bremen ausdrücklich als zulässig bezeichnete Formulierung „circa“ bedeutet auch die Formulierung „voraussichtlich“ eine rein objektive Einschätzung der Versanddauer, wie sie sich zum Zeitpunkt der Bestellung für den Verkäufer als realistisch darstellt.“

 

Nach Ansicht von Amazon ist die Formulierung „voraussichtlich“ hinsichtlich der Lieferdauer somit zulässig und verweist auf ein Urteil des OLG Bremen aus dem Jahr 2012 (Az.: 2 U 49/12). Darin wird die Formulierung „circa“ als rechtmäßig angesehen. Für Amazon ist diese Bezeichnung mit der Formulierung „voraussichtlich“ gleichzusetzen und deswegen rechtlich ok.

 

Leider setzt sich Amazon selbst nicht mit dem Urteil des OLG Bremen im Detail auseinander, da das Gericht seinerzeit ausdrücklich die Verwendung des Zusatzes „voraussichtlich“ bei der Lieferzeitangabe als unzulässig eingestuft hatte. Trotzdem erging das Urteil des OLG Bremen nicht im Zusammenhang mit der Lieferzeitangabe auf Amazon. Es steht hierbei eine aktuelle Entscheidung über den Zusatz bei Amazon aus.

 

Ich komme zu folgendem Ergebnis

Entweder Sie sehen aufgrund dieser Abmahngefahr von einem Handel bei Amazon ab, oder Sie nehmen eine Abmahnung in Kauf. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich trotz dieser Abmahngefahr bei Amazon weiterhandeln. Ich weiß aus der Vergangenheit, dass Amazon meist die Kosten einer Abmahnung und eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens übernommen hat. Sollte es überhaupt deswegen auch bei Ihnen zu einer Abmahnung kommen, so sollte sich umgehend mit Amazon in Verbindung gesetzt werden.

Kein Abmahnrisiko haben Sie nur, wenn Sie nicht bei Amazon handeln.

Ich halte eine Abmahnung wegen der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ auch für berechtigt, denn der Zusatz einer unbestimmten Angabe im Rahmen der Lieferzeitangabe, wie z.B. „voraussichtlich“, dehnt die Lieferfrist in einer Weise aus, die es dem Verbraucher in der Regel unmöglich macht, den Zeitpunkt der Lieferung nach zuverlässigen Kriterien zu ermitteln. Gerade im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer verzögerten Lieferung, die eine Besserstellung des Empfängers durch Verzugsregeln bewirken sollen, führt eine durch ungefähre Lieferangaben inzident bewirkte Fristausweitung zur Unzulässigkeit dieses Hinweises. Das Miteinbeziehen von unbestimmbaren Modalitäten, die eine Verzögerung rechtfertigen würden, sollte deshalb dem Verbraucher nicht auferlegt werden.

 

Ich gehe nicht davon aus, dass Amazon die Lieferzeitangabe ändern wird, da Amazon selbst diese Angabe als zulässig ansieht. Es wird daher einem gerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben, zu klären, ob die Ansicht Amazons Bestand haben oder fallen wird. Eine zuverlässige Möglichkeit zur Entfernung des Zusatzes „voraussichtlich“ aus den Lieferzeitangaben ist mir derzeit nicht bekannt.

 

Update: Der Amazon Verkäuferservice hat den Begriff „voraussichtlich“ aus den Texten entfernt.

 

 

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