Abmahnung wegen Bild: 3.000 EUR Streitwert LG München I, 37 O 5194/15

Ein gewerblicher Verkäufer bei ebay hatte insgesamt 5 Lichtbilder eines anderen gewerblichen Anbieters ungefragt benutzt und gab auf die Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung ab. Daher habe ich im Auftrag des Verletzten Rechtsinhabers beim LG München I eine einstweilige Verfügung beantragt. Im Beschluss heißt es zgl. des Streitwertes:

„Nach Auffassung der Kammer ist die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von € 15.000,- angemessen, wobei € 3.000,- auf jedes Foto entfallen.“

Diese Streitwertfestsetzung freut mich ehrlich gesagt sehr. In mehr als 80 % aller meiner Fälle vertrete ich die Verletzer und nicht die Rechteinhaber. Immer wieder werden von Kollegen Abmahnkosten nach Streitwerten von teilweise über 10.000 EUR für ein Bild geltend gemacht. Diese hohen Streitwert gab es in München in der Vergangenheit tatsächlich, aber heute weht erfreulicherweise ein anderer Wind. 3.000 EUR Streitwert bedeuten Abmahnkosten von 281,30 EUR netto. Das ist meiner Ansicht auch völlig in Ordnung, wenn es um ein Bild geht.

 

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Filesharing Klage abgewiesen

Sie sind bestimmt auf diesen Beitrag gestoßen, weil Sie wahrscheinlich eine Filesharing Klage erhalten haben. Bestimmt fragen Sie sich Klage Filesharing was tun? Klagen sind für die Betroffenen immer unangenehm, egal ob es um eine Klage wegen Filesharing oder etwas anderem geht. Geht es um Filesharing, dann sollten Sie sich am besten immer sofort an mich wenden. Ich bin Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und weiß, was eine erfolgreiche Verteidigung ausmacht. In einem von mir bearbeiteten Mandat habe ich jetzt wieder ein Urteil erhalten. Mein Mandant kann sich freuen, denn die Filesharing Klage wurde abgewiesen.

 

Das Urteil des LG Bielefeld, 42 C 750/14 (Mein Zeichen: 1589/14) vom 28.04.2015 lautet wie folgt:

In dem Rechtsstreit

 

XXX                                                    Klägerin,

 

Prozessbevollmächtigte:               XXX

 

gegen

 

XXX                                                    Beklagten,

 

Prozessbevollmächtigter:             XXX,

 

hat das Amtsgericht Bielefeld

 

auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2015

 

durch die Richterin am Amtsgericht XXX

 

für Recht erkannt:

 

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

 

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerks „XXX“ in einer Internettauschbörse geltend.

 

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die Firma XXX mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke. Für den 02.02.2010 um 13:41:08 Uhr teilte die Firma XXX der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zum Download angeboten worden sei über das Filesharing-System „BitTorrent 6.3.0″ von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse 217.255.201.49.

 

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber der Deutschen Telekom AG die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Nutzer, die den aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren. Unter dem 12.03.2010 erteilte die Deutsche Telekom AG die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse dem Beklagten als Anschlussinhaber zugewiesen gewesen sei.

 

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2010 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K9 Bezug genommen.

 

Die Klägerin behauptet, sie sei alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk „XXX“. Diese Rechte habe sie von der Firma XXX erworben.

 

Der streitgegenständliche Film sei am 02.02.2010 um 13:41:08 Uhr über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse 217.255.201.49 zugewiesen worden sei, über das Filesharing-System „BitTorrent 6.3.0″ zum Herunterladen angeboten worden. Der Beklagte sei der Anschlussinhaber der genannten IP-Adresse. Es bestehe ein Anscheinsbeweis bzw. eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe.

 

Der Klägerin stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 400 € zu. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten der Abmahnung nach einem angemessenen Streitwert von 7.500 €, mithin in Höhe von 555,60 €.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

 

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 555,60 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er bestreitet weiter, den streitgegenständlichen Film in Internet zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Im Februar 2010 hätten neben ihm selbst noch seine Frau, die Zeugin XXX sowie seine Stieftochter, die Zeugin XXX, mit in seinem Haushalt gelebt. Beide hätten eigene PCs besessen und damit das Internet genutzt. Ferner sei noch der damalige Freund der Zeugin XXX häufig anwesend gewesen. Dessen Anschrift sei dem Beklagten nicht bekannt, da der Kontakt vor ca. 3 Jahren abgebrochen sei.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeuginnen XXX und XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 28.04.2015.

 

 

Entscheidungsqründe:

 

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

 

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 € aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Ebenso wenig kann sie von dem Beklagten Ersatz von Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 555,60 € verlangen.

 

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IT Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Im Rahmen der Täterhaftung genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 8.1.2014). Nur in diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.

 

Der Beklagte hat insoweit hinreichend substantiiert dargelegt, dass seinerzeit seine Ehefrau und seine Stieftochter, die Zeuginnen, den Internetanschluss selbstständig genutzt hätten. Dieser Vortrag reicht aus. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus bestand für den Beklagten nicht. Im Rahmen des engen Familienverbundes waren dem Beklagten weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht zuzumuten.

 

Soweit der Beklagte lediglich den Namen des damaligen Freundes der Zeugin XXX und mitteilte, nicht jedoch dessen Anschrift, so war ihm auch hier nicht zuzumuten, weitergehende Ermittlungen anzustellen; dies bereits deshalb nicht, weil seit der Zuwiderhandlung im Februar 2010 mittlerweile mehr als fünf Jahre vergangen sind.

 

Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss. Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Die Zeuginnen XXX und XXX haben beide bestätigt, dass sie selbstständig das Internet genutzt haben. Vor diesem Hintergrund kann eine Täterschaft des Beklagten nicht festgestellt werden, da die Zeuginnen ernsthaft als Täter in Betracht kommen. Auch wenn beide Zeuginnen übereinstimmend dahingehend aussagten, dass sie selbst den Film nicht herunter bzw. hochgeladen haben, vermag dies nicht den Rückschluss auf eine Täterschaft des Beklagten zu rechtfertigen. Denn es bleibt die Möglichkeit, dass die Zeuginnen eine eigene Rechtsverletzung nicht zugeben wollten.

 

Auch eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Anwendung der Rechtsprechung zur Störerhaftung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses ist, dass außenstehende Dritte den Anschluss missbräuchlich nutzen. Diese Entscheidung ist aber nicht anwendbar auf Fallgestaltungen, bei denen der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss volljährigen Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. LG Bielefeld, Beschluss vom 08.09.2014, 20 S 76/14).

 

Mangels Hauptforderung entfallen die Nebenforderungen.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Klage Filesharing was tun?

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Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden

Der Grundpreis muss un­missverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben werden und nicht – wie immer wieder von Abmahnern gefordert – in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises!

Den Grundpreis muss der Beklagte nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises, sondern un­missverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben.

 

§ 2 Abs. 1 S. 1 PAngV geht mit dem Er­fordernis, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, über Art. 3 Abs. 4 RL 98/6/EG, wonach der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein muss, hinaus (s. LG Hamburg Urt. v . 24. Nov. 2011 -3270  196/11 -).

 

Indes dürfen die Mit­gliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG seit 12. Juni 2013 in dem durch die Richtlinie angeglichenen Bereich nationale Vorschriften, die strenger als die Richt­linie 2005/29/EG sind und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden, die Klauseln über eine Mindestangleichung – hier: gemäß Art. 10 RL 98/6/EG (BGH Urt. v. 18. Sept. 2014- I ZR 201/12 – m.w. N.) – enthalten (zur Sprachfassung s. Köhler WRP 2013, 723 Fn. 2), nicht mehr beibehal­ten. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist von Art. 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG betroffen (a. A. BGH Urt. v. 31. Okt. 2013 – I ZR 139/12 -). Zwar ist die Preisangabenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG erlassen worden, und nach Art. 3 Abs. 4 RL 2005/29/EG gehen die Bestimmungen der Richtlinie 98/6/EG, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln (EuGH Urt. v. 7.Juli 2016 – 0-476/14 -), vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend. Jedoch berührt das in Art. 3 Abs. 4 RL 2005/29/EG festgelegte Verhältnis verschiedener unionsrechtlicher Bestimmungen, die für unlautere Geschäftspraktiken gelten, nicht den allein nationale Vorschriften betreffenden Anwendungsbereich von Art 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG (LG Meiningen Urt. v. 28. April 2016 – HK 0 49/15 -).

 

Unter diesen Umständen handelt nicht unlauter im Sinne von § 3a UWG, wer den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar, aber nicht in unmit­telbarer Nähe des Gesamtpreises angibt (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, Einf. z. PAngV Rn. 14; Omsels WRP 2013, 1286, 1289 m. w. N., s. a. Willems GRUR 2014, 734, 737: „europa­rechtskonforme Auslegung“ von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV; ebenso LG Meiningen Urt. v. 28. April 2016 – HK 0 49/15 -; anders Köhler WRP 2013, 723, 727: „keine Geltung mehr“; vermittelnd Köhler/Bornkamm a.a.O., § 2 PAngV Rn. 3: „zumindest … richtlinienkonform … und damit ein­schränkend auszulegen“; ebenso OLG Köln Urt. v. 19. Juni 2015 – 6 U 183/14 -).

 

 

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ebay: Bei automatisch wieder eingestellten Artikeln erscheint alte Widerrufsbelehrung

Derzeit wird von einem meiner Mandanten eine Vertragsstrafe gefordert. In der Vergangenheit gab ich für einen Mandanten eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Dieser wurde abgemahnt, weil er bei eBay falsche AGB und eine alte Widerrufsbelehrung benutzt hatte. In der Unterlassungserklärung wurde von mir eine Aufbrauchsfrist aufgenommen, damit der Mandant ausreichend Zeit hatte, seinen eBay Auftritt entsprechend meiner Hinweise zu überarbeiten. Als der Mandant fertig war habe ich den eBay Auftritt auch noch einmal überprüft und es war alles in Ordnung.

Doch dann machte der ursprüngliche Abmahner auf einmal eine Vertragsstrafe geltend, weil der Mandant gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen haben sollte. Der Schock für den Mandanten und Ratlosigkeit, wie es dazu kommen konnte. Tatsächlich war es nämlich passiert, dass wieder die ursprünglich falsche Widerrufsbelehrung in dem Angebot erschien, welche der Mandant ja eigentlich durch die von mir erhaltene Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular ersetzt hatte.

 

Der jetzt falsche Artikel wurde mit einer Laufzeit von 30 Tagen bei eBay von dem Mandanten ursprünglich eingestellt. Während der Artikel noch aktiv war, überarbeitete der Mandant die AGB und die Widerrufsbelehrung, d.h. er ersetzte die bisherigen Rechtstexte durch neue Texte. Auch kontrollierte der Mandant, ob die vorgenommenen Änderungen bei eBay angezeigt wurden. Das dies der Fall war ging der Mandant davon aus, dass jetzt alles in Ordnung sei.

 

Als die 30 Tage beendet waren, wurde der Artikel automatisch von eBay wieder neu eingestellt. Und beim automatischen Neueinstellen ist es dann passiert: Es wurden zwar die neuen AGB übernommen, aber nicht die Widerrufsbelehrung. Stattdessen wurde erneut die alte Belehrung angezeigt.

Wie kann das sein?

Ich habe eBay zur Stellungnahme aufgefordert, aber derzeit noch keine Antwort erhalten.

 

Sollten Sie mit dieser Problemtik ebenfalls leider Erfahrung gemacht haben, dann wäre ich über Hinweise dankbar. Helfen Sie anderen eBay Händlern dieses Problem zu lösen. Ihre Antworten werde ich hier gern veröffentlichen. Für Ihre Mithilfe möchte ich mich bereits an dieser Stelle bedanken.

Antwort von Willi H.: Ich kenne das Problem auch. Ich hatte damals alle Artikel beendet und wieder neu eingestellt. Dann ging`s.

Antwort von Gerald: Der eBay Support war auch darüber überrascht und hatte keine Ahnung, wie das sein konnte. Nur das das komplette beenden meiner Angebote und wiedereinstellen konnte ich das Problem lösen.

 

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einstweilige Verfügung Grundpreise, LG Koblenz, Urteil vom 31.01.2017, Az: 1 HK O 93/16

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren in Bezug auf Grundpreise. Grundpreise müssen nicht in unmittelbarer Nähe der Gesamtpreise angegeben werden! Die Einzelheiten

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Kläger –

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX

 

gegen

 

XXX – Beklagter –

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerstel,

 

Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2017 für Recht er­kannt:

 

1. Dem Beklagten wird untersagt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem

 

Endverbraucher beim Fernabsatz von Elektro- und/oder Elektronikartikeln Angebote von Waren in Fertigpackungen und/oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge ohne unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Preises je Men­geneinheit (Grundpreises) zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, wenn dies wie folgt geschieht:

 

[…]

 

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3. Wegen einer jeden Zuwiderhandlung wird der Beklagte zu einem Ordnungsgeld bis zu

 

250000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt werden.

 

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

5. Das Urteil ist gegen Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig

 

vollstreckbar.

 

Tatbestand

Am 11. August 2016 erlangte der Kläger von einem Verbandsmitglied Kenntnis über ein auf der Handelsplattform „eBay“ veröffentlichtes Angebot des Beklagten.

 

[…]

 

Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Kläger den Beklagten auf, bis zum 18. August 2016 eine mit einem Vertragsstrafeversprechen versehene Unterlassungserklärung abzugeben. Die­ses Ansinnen lehnte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 18. August 2016 ab.

 

Der Kläger trägt vor:

 

Der Beklagte hätte einen Grundpreis angegeben müssen. Die von ihm angebotenen Waren seien keine verschiedenartigen Erzeugnisse im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV gewesen.

 

Der Kläger beantragt,

 

dem Beklagten aufzugeben, es „bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten“ zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Elektro- und/oder Elektronik­artikel Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, in denen in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung Waren in Fertigpackun­gen und/oder in offenen Packungen und/oder als Verkaufseinheiten oh­ne Umhüllung nach Länge angeboten werden, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut les­bar angegeben werden, jeweils wie nachstehend wiedergegeben“: […]

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er trägt vor:

 

Der Grundpreis habe nicht angegeben werden müssen. Die Preise der „jeweiligen Kabelschutzrohre“ seien „alle unterschiedlich“, weil sie vom Durchmesser der „Rohre“ abhingen. Die charakteristischen Merkmale der „Rohre“ („Durchmesser, Materialstärke, Gewicht, Belastbarkeit, Zweckbestimmung“) stimmten nicht überein.

 

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. September 2016 (BI. 3-19 d. A.) – nebst Anlagen (Anlage zur Akte) – und des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 28. Oktober 2016 (BI. 28, 29 d. A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die – zulässige – Klage ist nahezu vollständig begründet.

 

1.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

 

Die Preisangabenverordnung, deren Zweck es ist, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH Urt. v. 3. Juli 2003 – I ZR 211/01 – m. w. N.), enthält Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 1.260 m. w. N.). Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertig­packungen nach Gewicht anbietet, hat nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandtei­le (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Auch diese Vorschrift ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH Urt. v. 28. Juni 2012 – I ZR 110/11 -).

 

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch ge­nommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Der Anspruch steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerbli­cher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie ins­besondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

 

2.

 

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, dem eine erheb­liche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte auf demselben Markt vertreiben, und der nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interes­sen tatsächlich wahrzunehmen (s. Bl. 10-12, 16, 17 d. A.).

 

Die vom Verfügungskläger beanstandete Zuwiderhandlung berührt die Interessen seiner Mitglie­der.

 

3.

 

Indem der Beklagte die „Kabelschutzrohre“ ohne Angabe eines Grundpreises anbot, nahm er eine unzulässige geschäftliche Handlung vor.

 

a)

 

Angeboten wurden die Waren entweder als „Sets“ in Fertigpackungen im Sinne von § 42 Abs. 1 MessEG, nämlich in einer Verpackungen, in die die Erzeugnisse in Abwesenheit des Käufers ab­gepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen wurden, wobei die Menge der darin enthaltenen Erzeugnisse ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verän­dert werden konnte, oder zusammen nach Länge – „10 Meter gesamt verschiedene Größen … je­weils 2 Meter“ – in Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (s. Bl. 5 d. A.).

 

b)

 

Da der Preis je Mengeneinheit nicht angegeben war, handelte der Beklagte § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV zuwider und deshalb unlauter.

 

c)

 

Auf § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV, wonach § 2 Abs. 1 PAngV auf Waren, die verschiedenartige Erzeug­nisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, nicht anzuwenden ist, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen.

 

aa)

 

Dass „Kabelschutzrohre“, die nach ihrer Beschaffenheit Schläuche sind, Waren sind, die nach Länge angeboten werden (s. § 33 Abs. 1 FertigPackV), hat der Beklagte nicht bezweifelt.

 

bb)

 

Die angebotenen Schläuche unterschieden sich nach Innendurchmesser (zwischen 7 mm und 21 mm) und Außendurchmesser (zwischen 10 mm und 25 mm). Angenommen werden kann, dass deshalb ihre Materialstärken und ihre Massen (nicht: Gewichte) nicht übereinstimmten. Hin­gegen ist nicht ersichtlich, dass sie unterschiedlich belastbar gewesen seien und ihre Zweckbe­stimmung nicht einheitlich gewesen sei. Vorgesehener Verwendungszweck war allein der Schutz von Kabeln („Kabelschutzrohr“). Ungeachtet des von der Anzahl und der Stärke der zu schützen­den Kabel abhängigen Durchmessers mussten sie stets gleich belastbar sein, um den Schutz­zweck erfüllen zu können.

 

cc)

 

Die Unterschiede bezüglich Durchmesser, Materialstärke und Masse betrafen Eigenschaften des jeweiligen Erzeugnisses „Kabelschutzrohr“. Sie können nicht dazu führen, die Schläuche als verschiedenartige Erzeugnisse im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV zu beurteilen. Verschiedenartig sind Erzeugnisse nämlich, wenn sie in ihren charakteristischen Merkmalen nicht übereinstimmen und sich dementsprechend in ihrer Anwendung, ihrer Funktion, ihren Wirkungen und/oder ihrem Geschmack nicht unerheblich unterscheiden (OLG Frankfurt/Main Beschl. v. 15. Juli 2016 – 14 W 87/15 -; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert/Vbiker, UWG, 4. Aufl. 2016, § 9 PAngV Rn. 23; Erbs/Kohlhaas/Ambs, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Januar 2017, § 9 PAngV Rn. 11). Werden verschiedenartige Erzeugnisse gemeinsam angeboten, handelt es sich um ein „zusammengesetztes Angebot“ (BGH Urt. v. 28. Juni 2012 – I ZR 110/11 -), das nicht erfordert, den Grundpreis anzugeben, wenn sie nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Hingegen sind Erzeugnisse nicht verschiedenartig, wenn sie sich nur hinsichtlich messbarer Eigenschaften wie jeweils „Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche“ (s. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV) unterscheiden. Denn derartige Unterschiede lassen Anwendung, Funktion und Wirkungen der Erzeugnisse unverändert.

 

dd)

 

Die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse wurde durch die Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung vom 28. Juli 2000 umgesetzt. Hierbei wurden durch Art. 1 Nr. 2 u. Nr. 8 ÄndV0 u. a. § 2 und § 9 Abs. 2 PAngV (jeweils a. F.) eingefügt. Diese Vorschriften sind bei ihrer Anwendung so weit wie möglich richtlinienkonform auszulegen (s. EuGH Uri. v. 9. Juni 2016 – C-332/14 – m. w. N.).

 

Gemäß Erwägungsgrund 2 S. 1 der Richtlinie gilt es, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, trägt nach Erwägungsgrund 6 der Richtlinie merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Diese mit der Richtlinie verfolgten Ziele könnten jedoch bei Angeboten mehrerer nicht verschiedenartiger Erzeugnisse mit unterschiedlichen messbaren Eigenschaften nicht erreicht werden, wenn jeweils nur der Gesamtpreis, aber nicht auch der Grundpreis angegeben würde, weil es dem Verbraucher nicht möglich wäre, die Preise dieser Erzeugnisse mit den Preisen anderer einzeln oder ebenfalls zusammen, jedoch mit anderen messbaren Eigenschaften angebotener Erzeugnisse zu vergleichen.

 

ee)

 

Zudem enthält § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV eine Ausnahme und ist deshalb „eng“ auszulegen (Erbs/Kohlhaas/Ambs a.a.O., Rn. 1).

 

ff)

 

Dem Beklagten wäre es zweifellos auch möglich gewesen, einen Grundpreis anzugeben, den er unter Berücksichtigung der von ihm bei den Angeboten der einzelnen Erzeugnisse angegebenen Grundpreise (s. BI. 30, 32, 34, 36, 38 d. A.) nach kaufmännischen Gesichtspunkten hätte bilden können.

 

4.

 

Der Verstoß des Beklagten war geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträch­tigen.

 

Es besteht eine objektive Wahrscheinlichkeit, dass die beanstandete geschäftliche Handlung des Beklagten die Interessen von Verbrauchern beeinträchtigte (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., Rn. 1.97).

 

Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern wird durch den Verstoß des Beklagten gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV indiziert; Umstände, die diese Vermutung er­schüttern könnten, hat der Beklagte nicht dargelegt (vgl. Köhler/ Bornkamm a.a.O., Rn. 1.112 m. w. N.). Zum einen ist maßgeblich ist, dass die. Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher er­heblich erschwert wurden (vgl. BGH Urt. v. 28. Juni 2012 – I ZR 110/11 – m. w. N.). Zum anderen ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzlich erfüllt, wenn unter Verstoß gegen § 3a UWG In­formationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft (BGH Urt. v. 14. Jan. 2016 – I ZR 61/14 – m. w. N.). Dies trifft hier zu, weil gemäß Artikel 7 Abs. 4 lit. c) der Richtli­nie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im Falle der Aufforderung zum Kauf der Preis als wesentliche Information gilt (s. Köhler WRP 2016, 541, 544: § 2 PAngV als „Informationsanforderung“ im Sinne von § 5a Abs. 4 UWG).

 

5.

 

Die Wiederholungsgefahr wird auf Grund des Verstoßes des Beklagten vermutet (vgl. Köhler/ Bornkamm  a.a.O., § 8 Rn. 1.43 m. w. N.).

 

6.

 

Die Urteilsformel umfasst „an Letztverbraucher gerichtete Werbung“. Während eine Werbung un­ter bestimmten Umständen als Angebot aufgefasst werden kann (EuGH Urt. v. 7. Juli 2016 – C-476/14 -), enthält jedes Angebot zugleich eine Werbung. Werbung ist nämlich in Übereinstim­mung mit Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (s. BGH Urt. v. 12. Sept. 2013 – I ZR 208/12 – m. w. N.) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Hand­werks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstlei­stungen zu fördern. Daher warb der Beklagte als Anbieter der „Kabelschutzrohre“ auch für diese Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe eines Preises (s. § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV).

 

Den Grundpreis muss der Beklagte nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises, sondern un­missverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV geht mit dem Er­fordernis, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, über Art. 3 Abs. 4 RL 98/6/EG, wonach der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein muss, hinaus (s. LG Hamburg Urt. v . 24. Nov. 2011 -3270  196/11 -). Indes dürfen die Mit­gliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG seit 12. Juni 2013 in dem durch die Richtlinie angeglichenen Bereich nationale Vorschriften, die strenger als die Richt­linie 2005/29/EG sind und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden, die Klauseln über eine Mindestangleichung – hier: gemäß Art. 10 RL 98/6/EG (BGH Urt. v. 18. Sept. 2014- I ZR 201/12 – m.w. N.) – enthalten (zur Sprachfassung s. Köhler WRP 2013, 723 Fn. 2), nicht mehr beibehal­ten. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist von Art. 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG betroffen (a. A. BGH Urt. v. 31. Okt. 2013 – I ZR 139/12 -). Zwar ist die Preisangabenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG erlassen worden, und nach Art. 3 Abs. 4 RL 2005/29/EG gehen die Bestimmungen der Richtlinie 98/6/EG, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln (EuGH Urt. v. 7.Juli 2016 – 0-476/14 -), vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend. Jedoch berührt das in Art. 3 Abs. 4 RL 2005/29/EG festgelegte Verhältnis verschiedener unionsrechtlicher Bestimmungen, die für unlautere Geschäftspraktiken gelten, nicht den allein nationale Vorschriften betreffenden Anwendungsbereich von Art 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG (LG Meiningen Urt. v. 28. April 2016 – HK 0 49/15 -). Unter diesen Umständen handelt nicht unlauter im Sinne von § 3a UWG, wer den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar, aber nicht in unmit­telbarer Nähe des Gesamtpreises angibt (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, Einf. z. PAngV Rn. 14; Omsels WRP 2013, 1286, 1289 m. w. N., s. a. Willems GRUR 2014, 734, 737: „europa­rechtskonforme Auslegung“ von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV; ebenso LG Meiningen Urt. v. 28. April 2016 – HK 0 49/15 -; anders Köhler WRP 2013, 723, 727: „keine Geltung mehr“; vermittelnd Köhler/Bornkamm a.a.O., § 2 PAngV Rn. 3: „zumindest … richtlinienkonform … und damit ein­schränkend auszulegen“; ebenso OLG Köln Urt. v. 19. Juni 2015 – 6 U 183/14 -).

 

Soweit sich der Kläger mit seinem Antrag auf das Angebot von Waren „in offenen Packungen“ und das Angebot von Waren ohne „unmissverständliche, klar erkennbare (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbare“ Angabe auch des Gesamtpreises bezogen hat, ist die Klage unbegründet.

 

Der Beklagte bot die Waren nicht in offenen Packungen (s. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV) an. Ein Ange­bot von „Kabelschutzrohren“ in offenen Packungen ist weder vorstellbar noch üblich.

 

Den Gesamtpreis („EUR 15,90“) hatte der Beklagte angegeben (s. Bl. 5 d. A.).

 

Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

 

IV.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.

 

 

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Abmahnung Artur Hornbacher durch Sandhage Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung des Herrn Artur Hornbacher vom 10.06.2015, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Gereon Sandhage aus Berlin vor. Herr Artur Hornbacher ist nach Ausführungen von Rechtsanwalt Gereon Sandhage lizensierter Consultant und vertreibt im Direktvertrieb Produkte des Unternehmens Mary Kay. Zu dem Sortiment gehören sämtliche Schönheits- und Kosmetikartikel, so Rechtsanwalt Sandhage. Zu den Produkten würden Hautpflegecremes, Make-Up, Körperpflege sowie dekorative Kosmetikartikel wie z.B. Lippenstifte, Lidschatten, Eyeliner etc. gehören.

 

Der Abgemahnte eBay-Verkäufer bietet auf dem Onlinemarktplatz eBay vergleichbare Produkte an.

 

Die von Artur Hornbacher festgestellten Verstöße

Herr Artur Hornbacher habe festgestellt, dass der eBay-Verkäufer bei seinen Angeboten gegen zwingende gesetzliche Vorgaben im Fernabsatz verstoße. Bei Fernabsatzgeschäften sei gesetzlich zwingend vorgeschrieben, dass der Händler seine Kunden vor Abgabe von deren Willenserklärung über das ihnen zustehende Recht zum Widerruf informiere. Nach der ab dem 13.06.2014 geltenden Rechtslage sei der eBay-Verkäufer verpflichtet, die Verbraucher bei bestehendem Widerrufsrecht über das Muster-Widerrufsformular der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. II S. 1 Nr. 1 EGBGB zu informieren.

Weitere nützliche Informationen zur Abmahnung Widerrufsbelehrung und Muster Widerrufsformular

 

Bei den Angeboten auf der Handelsplattform eBay fehle jeder Hinweis auf das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular. In der eigens von eBay zur Verfügung gestellten Rubrik für die Widerrufsbelehrung findet sich lediglich ein pauschaler Hinweis auf die Widerrufsfrist und zu den Kosten der Rücksendung. Eine Widerrufsbelehrung findet sich jedoch weder an dieser Stelle noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des eBay-Verkäufers wieder. Das Vorenthalten der Information über das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht sei ein gravierender Verstoß gegen § 5a UWG und § 4 Nr. 11 UWG, so Rechtsanwalt Gereon Sandhage.

 

Die geforderte Unterlassungserklärung

Der Abgemahnte wird aufgefordert, den gerügten Wettbewerbsverstoß ab sofort zu unterlassen und die Verbraucher zukünftig entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu unterrichten. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird vom Abgemahnten gefordert. Der Entwurf einer vorformulierten Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung auch bei. Diese vorformulierte Erklärung sieht eine konkrete Vertragsstrafe von 3.000 EUR für den Fall einer Zuwiderhandlung vor.

 

Abmahnkosten werden in diesem Abmahnschreiben noch nicht geltend gemacht. Dies folgt erfahrungsgemäß im Anschluss an die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

 

Erfahrung mit Gereon Sandhage

Ich kenne Rechtsanwalt Sandhage bereits seit geraumer Zeit und weiß, dass er stets mit seinen Mandanten Rücksprache nimmt, was Vergleichsgespräche in Bezug auf Kostenforderungen betrifft. Ich habe es noch nicht erlebt, dass sich Rechtsanwalt Sandhage nicht bemüht hätte, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Abmahnung sollte jedoch in jedem Falle ernst genommen werden, da anderenfalls nach Fristablauf mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren gerechnet werden muss. Von allein erledigt sich eine solche Abmahnung gewiss nicht. Es ist daher Zeit zu handeln.

Abmahner: Artur Hornbacher

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwalt Gereon Sandhage

Gegenstand der Abmahnung: Grundpreisangabe, Widerrufsrecht

Stand: 06/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.