Ordnungsgeldantrag wird zurückgewiesen, LG Münster, Beschluss vopm 25.09.2018, Az: 022 O 4/18

Der Ordnungsgeldantrag wird zurückgewiesen. Aber warum? Die Einzelheiten:

Beschluss LG Münster 022 O 4/18

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

der Frau XXX, Gläubigerin,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte XXX,

 

gegen

 

die XXX, Schuldnerin,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte XXX,

 

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster ohne mündliche Verhandlung am 25.09.2018

 

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX beschlossen:

 

Der Antrag der Gläubigerin vom 19.02.2018 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

 

Gründe:

 

Mit Beschluss vom 12.01.2018 ist auf Antrag der Gläubigerin eine einstweilige Verfügung gegen die Schuldnerin erlassen worden, mit welcher ihr unter Androhung eines Ordnungsgeldes im Falle der Zuwiderhandlung aufgegeben worden ist, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Auto-Ersatz­ und Reparaturteile zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne dabei näher umschriebene Informations- und Hinweispflichten zu beachten. Die einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin unter dem 22.01.2018 zugestellt. Die Schuldnerin erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.01.2018 Widerspruch gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung.

 

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.02.2018 hat die Gläubigerin wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin beantragt. In dem auf den Widerspruch der Schuldnerin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 ist ein Urteil ergangen, mit dem die einstweilige Verfügung vom 12.01.2018 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Gläubigerin ist das Urteil vom 22.02.2018 abgeändert und die Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt worden, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Auto-Ersatz­ und Reparaturteile zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne dabei — wie bei der zur Konkretisierung in Bezug genommenen Verletzungshandlung durch das ebay-Angebot vom 10.01.2018 geschehen — die näher umschriebenen Informations- ­und Hinweispflichten zu beachten.

 

Die Gläubigerin beantragt,

 

gegen die Schuldnerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld festzusetzen oder Ordnungshaft anzuordnen.

 

Die Schuldnerin beantragt,

 

den Antrag der Gläubigerin auf Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zurückzuweisen.

 

Die Schuldnerin vertritt die Ansicht, ein Ordnungsgeld sei nicht verwirkt, da die gerügten Verstöße zu einem Zeitpunkt begangen worden seien, für den die einstweilige Verfügung infolge ihrer Aufhebung keine Gültigkeit gehabt habe.

 

Der Antrag der Gläubigerin vom 19.02.2018 auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist unbegründet.

 

Es liegt kein vollstreckbarer Titel (mehr) vor, auf dessen Grundlage wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Titel enthaltene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann.

 

1. Die im Beschluss vom 12.01.2018 enthaltene Unterlassungsverpflichtung ist mit Urteil vom 22.02.2018 aufgehoben worden. Der Fortfall des Titels führt dazu, dass er grundsätzlich auch nicht mehr als Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes dienen kann, soweit es um Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung vor Erlass des Urteils vom 22.02.2018 geht.

 

Den Regelungen in §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ist zu entnehmen, dass die Festsetzung von Ordnungsmitteln als Maßnahme der Zwangsvollstreckung zwingend einen vollstreckbaren Titel voraussetzen. Dies gilt auch für die zur Erzwingung von Unterlassungen gemäß § 890 ZPO bestehende Möglichkeit, ein Ordnungsgeld festzusetzen.

 

Nachdem die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 22.02.2018 aufgehoben worden ist, ist ihre Wirkung entfallen, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass das aufhebende Urteil mit der Berufung angefochten werden konnte. Denn wird — wie hier — die ohne rechtliches Gehör ergangene einstweilige Verfügung nach Erhebung des Widerspruchs durch Urteil aufgehoben, entfällt ihre Wirkung mit Verkündung des Urteils, nicht erst mit dessen Rechtskraft (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 925 Rn. 10 m.w.N.). Als Folge hieraus kann der Verfügungsschuldner gemäß §§ 776 Satz 1, 775 Nr. 1 ZPO die (endgültige) Aufhebung etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen    verlangen. Denn das Aufhebungsurteil im Widerspruchsverfahren entspricht der anfänglichen Zurückweisung  des Verfügungsantrages (Zähler, a.a.O., Rn. 11 (m.w.N.).

 

2. Es besteht zwar auch die Möglichkeit der Aufhebung einer Unterlassungsverfügung ex nunc i.V.m. einer Bestätigung für die Vergangenheit. Eine solche Aufhebung, die sich eindeutig aus dem Urteil ergeben muss (Zähler, a.a.O., Rn 13), ist im Urteil vom 22.02.2018 aber nicht ausgesprochen worden.

 

3. Mit dem in der Berufungsinstanz ergangenen Urteil vom 29.05.2018 liegt ein vollstreckbarer Titel vor, auf dessen Grundlage Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung nach Erlass dieses Urteils geahndet werden können. Für die Zeit vor Erlass des Berufungsurteils liegt aber kein vollstreckbarer Schuldtitel vor, da das Aufhebungsurteil vom 22.02.2018 einer anfänglichen Zurückweisung des Verfügungsantrages entspricht.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

 

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Abmahnung Andreas Besel durch Rechtsanwalt Jochen Jüngst LL.M.

Gegenstand der Abmahnung

Eine Abmahnung von Herrn Andreas Besel durch Rechtsanwalt Jochen Jüngst vom 23.06.2015 wurde mir vorgelegt. In diesem Abmahnschreiben wird ausgeführt, dass der Abmahner über seinen Online-Shop u.a. Textilien, nämlich Kapuzenjacken, Sweatshirts, T-Shirts und weitere Produkte vertreibe. Der Abgemahnte biete in seinem eBay-Shop ebenfalls Textilien an und sei damit ein Mitbewerber von Andreas Besel. Dieser habe bei der Überprüfung des Shops des Abgemahnten einige Rechtsverstöße festgestellt.

 

Abmahngrund Muster-Widerrufsformular

Rechtsanwalt Jochen Jüngst erwähnt positiv, dass der Abgemahnte in seinem eBay-Shop zwar eine zutreffende Widerrufsbelehrung verwenden und auf das beigefügte Muster-Widerrufsformular verweise, allerdings moniert er, dass dieses Muster-Widerrufsformular tatsächlich nicht in dem Shop vorhanden bzw. abrufbar sei. Die bloße Information über ein Muster-Widerrufsformular, das jedoch nicht von dem Abgemahnten bereitgestellt wird, genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.

 

Seit dem 13.06.2014 muss gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB jeder Händler über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die von ihm veräußerten Waren informieren. Laut dem Rechtsanwalt des Abmahners, dem Kollegen Jochen Jüngst, genüge insoweit ein Hinweis wie: „Bei allen Waren aus unserem Shop bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte.“ Ein solcher bzw. ein ähnlicher Hinweis zum Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts finde sich in dem eBay-Shop des Abgemahnten jedoch nicht.

 

Gemäß Art. 246c EGBGB müssen Händler bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Verbraucher u.a. unterrichten über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, darüber, ob der Vertragstext gespeichert wird und darüber, wie Eingabefehler berichtigt und korrigiert werden können. Auch diesen Verpflichtungen komme der Abgemahnte nicht nach, so Rechtsanwalt Jochen Jüngst im Auftrag von Herrn Andreas Besel weiter.

 

Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung

Sodann wird der Abgemahnte in dem Abmahnschreiben aufgefordert, bis zum 30.06.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Kosten werden weder mit dem Abmahnschreiben noch mit der als Muster in der Anlage beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung geltend gemacht.

 

Zum Schluss ergeht noch der Hinweis des Rechtsanwalts des Abmahners, dass nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung das ansonsten unumgängliche gerichtliche Verfahren vermieden werde.

Abmahnung Andreas Besel

wegen fehlendem Muster-Widerrufsformulars, keine Information über Mängelhaftungsrecht, Art der Speicherung des Vertragstextes, Vermeidung von Eingabefehlern und technische Schritte, die zum Vertragsschluss führen

vertreten durch Rechtsanwalt Jochen Jüngst

Stand: 06/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

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Widerspruch gegen einstweilige Verfügung, LG Münster, Urteil vom 06.09.2018, Az: 022 O 71/18

Ein erfolgloser Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung. Die Einzelheiten:

Urteil LG Münster 022 O 71/18

 

Landgericht Münster

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

des Herrn XXX, Verfügungsklägers,

 

Verfahrensbevollmächtigte: XXX

 

gegen

 

Herrn XXX, Verfügungsbeklagten,

 

Verfahrensbevollmächtigte: XXX

 

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster auf die mündliche Verhandlung vom 06.09.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX sowie die Handelsrichterinnen XXX und XXX für Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung vom 12.07.2018 wird bestätigt.

 

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

 

Tatbestand:

 

Der Verfügungskläger handelt auf der Verkaufsplattform eBay unter dem Händlernamen „XXX“ unter anderem mit Waren aus dem Sortiment Kaffee. Der Verfügungsbeklagte, der in XXX ein Ladengeschäft unterhält, vertreibt ebenfalls als gewerblicher Verkäufer auf der Verkaufsplattform eBay unter dem Händlernamen „XXX“ Waren aus dem Sortiment Kaffee.

 

Nachdem der Verfügungskläger am 28.06.2018 das eBay-Angebot des Verfügungsbeklagten zum Artikel mit der Artikelnummer XXX […] festgestellt hatte, ließ er diesen am selben Tage durch Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten (Anlage 3; BI. 21 ff. d. A.) wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Verfügungsbeklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2018 (Anlage 4, BI. 26 d. A.) ab mit der Begründung, es fehle an einem Wettbewerbsverhältnis.

 

Mit Beschluss vom 12.07.2018 ist auf Antrag des Verfügungsklägers eine einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten erlassen worden, mit welcher ihm aufgegeben worden ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Kaffee zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

1. und dabei die nachfolgende Klausel zu verwenden:

 

„Abweichende Bedingungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.“

 

2. und dabei auf dem Onlinemarktplatz eBay die nachfolgende Klausel zu verwenden:

 

„Alle unsere Angebote sind freibleibend.“

 

3. ohne dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufformulars einsehen kann;

 

4. ohne Angaben über die einzelnen technischen Schritte die zum Vertragsschluss führen zu machen; und/oder

 

5. ohne darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann; und/oder

 

6. ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht; und /oder

 

7.ohne Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungs-rechts für Waren zur Verfügung zu stellen; und/oder

 

8. ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform (derzeit: https://ec.europa.eu/consumers/odr) zur Verfügung zu stellen; und /oder

 

9. und dabei widersprüchlich über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren, wie nachfolgend wiedergegeben auf dem Onlinemarktplatz eBay geschehen:

 

[…]

 

10. und dabei wie folgt über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren:

 

Widerrufsbelehrung:

 

Widerrufsrecht:

 

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün-den in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs o-der der Sache.

 

Der Widerruf ist zu richten an:

 

[…]

 

Widerrufsfolgen

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache aus-schließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.

 

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung er-bracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

 

11. und dabei folgende Angaben zu machen:

 

Rückgaberecht Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Er-halt dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger Rückgabebelehrung (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr.

 

Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:

 

[…]

 

Rückgabefolgen

 

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.

 

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.

 

Mit seinem gegen diesen Beschluss gerichteten Widerspruch macht der Verfügungsbeklagte geltend, der Verfügungskläger sei nicht aktivlegitimiert, weil die Parteien nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden. Er selbst vertreibe als pensionierter Mathematiker und großer Kaffeeliebhaber in seinem eBay-Shop ausgesuchten und hochwertigen Kaffee renommierter italienischer Röster. Der Verfügungskläger biete überwiegend Küchenutensilien und Einrichtungen für den Gastronomiebedarf an. Der vom Verfügungskläger angebotene Kaffee sei auf eine Marke mit vier unterschiedlichen Bohnensorten und mehrere Paketangebote beschränkt, die klassischerweise für den Gastronomiebedarf gehandelt würden. Kein einziges der Kaffeeprodukte, die der Verfügungskläger vertreibe, werde von ihm angeboten. In Bezug auf die unter Ziffer 1. und 2. beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien die Sätze „Abweichende Bedingungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung“ und „Alle unsere Angebote sind freibleibend“ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht entfernt worden. In Bezug auf Ziffer 8. sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Hyperlink auf die OS- Plattform eingestellt worden. In Bezug auf die unter Ziffer 9. beanstandete widersprüchliche Belehrung über die Widerrufsfrist sei — ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht — eine entsprechende Änderung erfolgt.

 

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

 

die einstweilige Verfügung vom 12.07.2018 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

 

Der Verfügungskläger beantragt,

 

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Auf den Widerspruch war die einstweilige Verfügung vorn 12.07.2018 auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führt zu ihrer Bestätigung.

 

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

 

Der Verfügungskläger, der sich eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG berühmt, kann sich auf die nicht widerlegte Dringlichkeitsvermutung des §12 Abs. 2 UWG berufen. Damit besteht ein Verfügungsgrund.

 

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

 

a) Der Verfügungskläger ist als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt (dazu, dass es sich bei der Frage der Mitbewerbereigenschaft um eine Frage der Begründetheit handelt, vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl., § 8 Rn. 3.8a). Er steht mit dem Verfügungsbeklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

 

Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist es entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten nicht erforderlich, dass die beteiligten Unternehmer das genau gleiche Produkt vertreiben. Vielmehr sind grundsätzlich im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2014 — 4 U 127/13, juris; Urteil vom 29.05.2018 — 4 U 58/18 allerdings ohne auf die Frage der Substituierbarkeit der dort angebotenen Produkte einzugehen). Ausreichend ist die Substituierbarkeit der von den beteiligten Unternehmern angebotenen Produkte aus der Sicht der Endabnehmer, in der Regel also der Verbraucher. Insofern lässt sich vom Substitutionswettbewerb sprechen. Substituierbarkeit ist gegeben, wenn für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Endabnehmer die angebotenen Produkte in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind. Die beteiligten Unternehmen müssen mit anderen Worten auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sein (vgl. BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 18— Bundesdruckerei; BGH WRP 2014, 552 Rn. 15 — Werbung für Fremdprodukte) oder zumindest tätig werden wollen (potenzieller Wettbewerb; BGH GRUR 2002, 828 (829) — Lottoschein). Dabei ist unerheblich, ob sich der Kundenkreis völlig oder nur teilweise deckt (BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 22 Bundesdruckerei; BGH WRP 2014, 552 Rn. 15 — Werbung für Fremdprodukte).

 

Gemessen an diesen Grundsätzen stehen die Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Denn sie sind auf dem demselben sachlichen, räumlichen und zeitlichen Markt — hier dem bundesweiten Markt für geröstete Kaffeebohnen zur Kaffeezubereitung — tätig. Die jeweils angebotenen Kaffeemischungen und -sorten sind für die angesprochenen Verkehrskreise austauschbar. Denn der Bedarf an Bohnenkaffee zur Kaffeezubereitung lässt sich sowohl durch die Angebote des Verfügungsklägers als auch durch die Angebote des Verfügungsbeklagten decken. Darauf, ob die „Paketangebote“ des Verfügungsklägers — wie der Verfügungsbeklagte meint — eher auf den Gastronomiebereich abzielen, kommt es nicht an. Denn die auf der Verkaufsplattform eBay eingestellten Angebote der Parteien sind allgemein zugänglich und können von jedermann — ob Verbraucher oder Unternehmer — wahrgenommen werden. Ob sich der Kundenkreis völlig oder nur teilweise deckt, ist nach der bereits zitierten Rechtsprechung unerheblich. Abgesehen hiervon unterscheidet sich die im „Paketangebot“ des Verfügungsklägers enthaltene Kaffeemenge von „3 x 1 kg“ nicht von der Kaffeemenge, die der Verfügungskläger in dem als Anlage 2 unter Blatt 14 zu den Akten gereichten „Paketangebot“ („[…] Kaffeebohnen Kaffee Crema 3 kg EUR 53,90 (inkl. MwSt.)“) zum Kauf anbietet.

 

b) Es bestehen auch die vom Verfügungskläger als Verfügungsansprüche geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Diese Unterlassungsansprüche finden ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Ah. 1, § 3 a UWG in Verbindung mit den nachfolgend genannten Marktverhaltensregeln.

 

aa) Verfügungsanträge zu 1. und 2.

 

Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich um unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Für die Schriftformklausel  folgt dies aus dem sich aus § 305 b BGB ergebenden Vorrang der Individua1abrede. Die von den allgemeinverbindlichen AGB von eBay abweichende Regelung in den AGB des Verfügungsbeklagten, dass die Angebote freibleibend seien, stellt eine überraschende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BOB dar (vgl., LG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2007 — 315 0 457/06 —, Rn. 90, juris).

 

Auch die übrigen Voraussetzungen für einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch liegen im Streitfall vor. Insbesondere stellen Klauselverbote eine Marktverhaltensregel dar (vgl. BGH GRUR 2012, 949 – Missbräuchliche Vertragsstrafe), deren Verletzung gemäß § 3 a UWG den Vorwurf der Unlauterkeit und einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet (OLG München, Ur[ vom 16. Juli 2015 — 29 U 1179/15 —, Rn. 32, juris).

 

bb) Verfügungsantrag zu 3.

 

Das streitgegenständliche Angebot des Verfügungsbeklagten enthält keine Informationen über das Muster-Widerrufsformular. Damit verstößt es gegen § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG. Werden im Rahmen eines Verstoßes gegen § 3 a UWG Informationspflichten verletzt, die- wie — unionsrechtlichen Regelungen beruhen, ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzlich erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016 — I ZR 61/14, juris).

 

cc) Verfügungsantrag zu 4.

 

Das streitgegenständliche Angebot des Verfügungsbeklagten informiert nicht über die Schritte, die zum Vertragsschluss führen. Es fehlen insbesondere Angaben darüber, durch welche Erklärung der Kunde eine Bindung eingeht und durch welche Handlung der Vertrag zustande kommt. Damit genügt das Angebot nicht den Anforderungen aus Art. 246 c Nr. 1 EGBGB.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG.

 

dd) Verfügungsantrag zu 5.

 

Das streitgegenständliche Angebot des Verfügungsbeklagten unterrichtet den Kunden nicht darüber, wie er mit den gemäß § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann. Damit genügt es nicht den Anforderungen des Art. 246 c Nr. 3 EGBGB.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG.

 

ee) Verfügungsantrag zu 6.

 

Das streitgegenständliche Angebot des Verfügungsbeklagten unterrichtet den Kunden nicht darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Damit genügt das Angebot nicht den Anforderungen des Art. 246 c Nr. 2 EGBGB.

 

ff) Verfügungsantrag zu 7.

 

Das Angebot lässt die von Art 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EGBGB geforderten Informationen in Bezug auf das Mängelhaftungsrecht für die Ware vermissen.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG.

 

gg) Verfügungsantrag zu 8.

 

Der Verfügungsbeklagte ist seiner Verpflichtung aus Art 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) nicht nachgekommen. Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform besteht auch für Angebote auf der Internetplattform eBay (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017 — 4 U 50/17, juris).

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG.

 

hh) Verfügungsantrag zu 9., 10. und 11.

 

Die im streitgegenständlichen Angebot des Verfügungsbeklagten enthaltenen Belehrungen über die Widerrufsfrist und das Widerrufsrecht sowie über das Rückgaberecht sind widersprüchlich bzw. entsprechen nicht den aktuellen gesetzlichen Vorgaben. Zugleich genügen die Belehrungen nicht den Informationspflichten  des § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 21 3 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG.

 

c) Die aufgrund der bereits erfolgten Verletzungshandlung bestehende Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch — zum Teil — entfallen, dass der Verfügungsbeklagte zwischenzeitlich verschiedenen Beanstandungen des Verfügungsklägers durch eine Überarbeitung seines Angebotes abgeholfen haben will.

 

Weil künftige Verletzungshandlungen ansonsten sanktionslos bleiben würden, entfällt die Wiederholungsgefahr im Normalfall nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, also der Erklärung des Schuldners mit der er sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen und mit dem er zur Bekräftigung dieser übernommen Verpflichtung für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht. Der bloße Wegfall der Störung oder die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen Abstand zu nehmen, genügen nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl., § 8 Rn. 1.48 und 1.49 m.w.N.).

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

 

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DealClub GmbH: Abmahnung droht bei Handel auf DealClub.de

Am 8.8.2015 wandte sich ein Händler an mich, der gerne bei DealClub.de seine Waren anbieten möchte. Es ging also um die Erstellung rechts- und abmahnsicherer AGB für DealClub. Für alle, die DealClub noch nicht kennen, hier ein paar Informationen:

 

Was ist DealClub.de und wie funktioniert das dort?

Bei DealClub müssen Sie sich zwingend zunächst als Nutzer registrieren. Dazu muss lediglich eine aktuelle E-Mail Adresse angegeben, ein Nutzername, sogenannter „Dealername“, ausgewählt und ein Passwort vergeben werden. Nach Klick auf den Button „Registrierung absenden“ erhalten Sie eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Um die Anmeldung abzuschließen, muss dieser Link angeklickt werden. Erst danach können Sie bei DealClub alle Funktionen nutzen.

 

Erst nach der Registrierung können Sie ein beliebiges Produkt auswählen. Den Preis des Produktes erfahren Sie wie folgt: Zunächst müssen Sie den Button „Meinen Preis für 33 Sec. aufdecken“ anklicken. Es erscheint sodann eine Grafik in der es heißt:

„Was gleich passieren wird
Du erhältst ein unschlagbares individuelles Angebot, das nur für 33 Sekunden gilt. Wir machen Dir dieses Angebot nur einmal!“

 

Ferner ist die Eingabe eines sogenannten Dealcodes möglich. Klickt der registrierte Nutzer auf den Button „Meinen Preis anzeigen“, so erscheint eine neue Grafik, in welcher ein Preis für wenige Sekunden rückwärts laufend irgendwann stehen bleibt. Der angezeigte Preis ist dann „Dein Preis“. Der Nutzer hat sodann 33 Sekunden Zeit, den Artikel durch Klick auf den Button „In den Warenkorb“ in seinen Warenkorb zu legen.

Händler, die bei DealClub.de Waren anbieten, müssen meiner Ansicht nach – Stand 8.8.2015 – mit einer kostenpflichtigen Abmahnung aus mindestens den nachfolgenden drei Gründen rechnen:

 

1. Werbung mit Statt-Preisen

Als registrierter Nutzer weiß man erstmal gar nicht, was z.B. dieses Produkt hier kostet. Wie der Nutzer letztlich vom Preis erfährt, habe ich gerade geschildert. In der Grafik von DealClub.de steht dann auf einmal ein Preis und es findet sich links daneben ein Hinweis, dass dies ein Statt-Preis ist. Die Werbung mit „Statt-Preisen“ ist nicht ganz unproblematisch. Es sollte genau erkennbar sein, was der Statt-Preis ist, nämlich z.B. Ihr zuvor verlangter Preis, oder Preis im Ladenlokal. Hinweise fehlen bei DealClub aber völlig. Der Statt-Preis sollte auch über einen Zeitraum von 6 bis 8 Wochen tatsächlich verlangt worden sein.

 

2. Mehrwertsteuerhinweis fehlt

Ein Hinweis auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer fehlt leider auch.

 

3. Versandkosten

In der Grafik steht „Versandkostenfrei!“, jedoch werden im Rahmen der Bestellabwicklung dann überraschenderweise 3 EUR Versandkosten erhoben.

Auch wenn Sie als Händler keinen Einfluss auf die von DealClub angezeigten Grafiken und Hinweise haben, so müssten Sie sich das Verhalten zurechnen lassen, d.h. eine Abmahnung könnten sie dafür erhalten. Die Unterlassungsansprüche bestehen nämlich verschuldensunabhängig.

 

Hohes Abmahnrisiko

Das Risiko einer Abmahnung bewerte ich als sehr hoch. Es bleibt zu hoffen, dass die DealClub GmbH zumindest die hier angesprochenen Punkte zum Anlass nimmt, die Grafiken, Versandkostenangaben und Mehrwertsteuerhinweise zu überarbeiten. Ich gehe nicht davon aus, dass die DealClub GmbH Ihre Nutzer bewusst einer Abmahngefahr aussetzen möchte. Das Portal selbst finde ich persönlich ansprechend und halte die Seite für eine gute Idee.

 

Momentan kann ich Händler jedoch aus vorstehenden Gründen vor einem Handel bei DealClub warnen.

 

Ich habe die DealClub GmbH heute, Mittwoch, den 26.8.2015 dazu per E-Mail kontaktiert und bin gespannt, ob eine Antwort und natürlich Überarbeitung erfolgen wird. Ich halte Sie auf dem Laufenden.

Update: Die Antwort von DealClub kam promt heute (26.8.2015) noch per E-Mail. Die  Mängel mit den Statt-Preisen, Mwst und Versandkosten seien durch ein Systemupdate enstanden. Inzwischen habe man diese Mängel behoben. Auch die eigenen AGBs der DealClub GmbH würden von einem Anwalt bearbeitet und sehr bald aktualisiert.

 

Es freut mich zu hören, dass die DealClub GmbH diese Mängel beseitigt hat.

abmahnsichere AGB für DealClub.de vom Anwalt

Wenn auch Sie bei DealClub als Händler Ihre Ware anbieten möchten, dann sollten Sie stets abmahnsichere AGB verwenden. Ich empfehle das Rundum-Sorglos-Paket.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

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Kostenwiderspruch einstweilige Verfügung, LG Münster, Urteil, 024 O 46/18

Ein erfolgloser Kostenwiderspruch gegen eine einstweilige Verfügung. Die Einzelheiten:

Urteil LG Münster 024 O 46/18

 

Landgericht Münster

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

des Herrn XXX, Antragstellers,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte XXX,

 

gegen

 

Herrn XXX, Antragsgegner,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  XXX,

 

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 12.10.2018 für Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung vom 23.07.2018 wird im Kostenausspruch bestätigt.

 

Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren.

 

Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner bieten Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zum Kauf im Internet an.

 

Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 mahnte der Antragsteller den Antragsgegner ab mit der Begründung, dieser mache bei einem Angebot eine unrichtige Grundpreisangabe,. Er forderte ihn zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Antragsteller bezog sich dabei konkret auf das Angebot einer Hitzeschutzmatte mit den Maßen 49×49 cm zum Preis von 16,99 € unter der Angabe eines Grundpreises von 67,96 € pro Quadratmeter. Der Fehler zur Berechnung des Grundpreises seitens des Antragsgegners lag darin begründet, dass er den Preis für eine Hitzeschutzfolie der Größe 49 cm x 49 cm mit dem Faktor 4 multipliziert hat. Für die richtige Berechnung des Quadratmeterpreises wäre es erforderlich gewesen, den Preis einer Folie der Größe 50 cm x 50 cm zu errechnen, um diesen mit dem entsprechenden Faktor zu multiplizieren. Der sich daraus ergebende richtige Grundpreis wäre 70,76 € pro Quadratmeter. In dem Abmahnschreiben wies der Antragsteller allerdings darauf hin, dass der korrekte Grundpreis 34,67 € betrage.

 

Der vom Antragsteller beigefügte Vorschlag für eine Unterlassungserklärung hatte zum Gegenstand es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren, insbesondere Hitzeschutzfolien, zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und dabei falsche Grundpreisangaben zu machen, wie nachfolgend im Einzelnen beschrieben auf dem Onlinemarktplatz Amazon geschehen.

 

Wegen der Beschreibung im Einzelnen wird auf die mit der Antragsschrift eingereichte Unterlassungserklärung (BI. 17 Rückseite der Akte) verwiesen.

 

Mit Schriftsatz vom 17.07.2018 äußerte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller sein Unverständnis bzgl. der Berechnung eines Grundpreises von 34,67 € durch den Antragsteller. Dennoch werde er in Zukunft bei der Errechnung des Grundpreises ein richtiges Zentimetermaß angeben. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab er nicht ab.

 

Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.07.2018 den Erlass einer einstweiligen Verfügung und verwies in der Begründung des Antrages, insofern abweichend von dem im Abmahnschreiben genannten Betrag, auf den korrekten Grundpreis von 70,76 €.

 

Mit Beschluss vom 20.07.2018 hat das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen und damit dem Antragsgegner aufgegeben,

 

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und dabei falsche Grundpreisangaben zu machen, wie im Beschluss nachfolgend wiedergegeben und aus der Anlage 1 des Beschlusses (BI. 18 Rückseite der Akte) ersichtlich auf dem Onlinemarktplatz Amazon geschehen.

 

Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 legte der Antragsgegner Widerspruch beschränkt auf die Kostenfolge der einstweiligen Verfügung ein. Mit gleichem Schriftsatz wies der Antragsgegner unter anderem darauf hin, dass er unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung die Preisangaben korrigiert habe.

 

Der Antragsgegner ist der Ansicht, er sei nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden.

 

Der entsprechende Vorwurf sei aufgrund der falschen Grundpreisangabe des Antragstellers von 34,67 € in der Abmahnung weder hinreichend sicher, klar, noch konkret zu erkennen.

 

Der Antragsgegner beantragt,

 

die einstweilige Verfügung im Kostentenor aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückzuweisen.

 

Der Antragsteller beantragt,

 

den Kostenwiderspruch zurückzuweisen.

 

Der Antragsteller ist der Ansicht, die versehentlich in der Abmahnung zum Grundpreis gemachte Falschangabe mache die Abmahnung nicht unberechtigt oder unwirksam.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Kostenwiderspruch des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet.

 

Die Kostentragungspflicht für den Antragsgegner folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kosten können trotz des im Kostenwiderspruch begründeten sofortigen Anerkenntnisses des Antragsgegners nicht gemäß § 93 ZPO analog dem Antragsteller auferlegt werden, da der Antragsgegner Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben hat.

 

Der Antragsgegner hat mit Erklärung des Kostenwiderspruchs die materiell-rechtliche Regelung der einstweiligen Verfügung vom 23.07.2018 anerkannt. Denn der auf die Kosten beschränkte Widerspruch ist als Verzicht auf einen Widerspruch gegen den übrigen Inhalt der einstweiligen Verfügung und damit als prozessuales Anerkenntnis auszulegen (LG Hamburg, Urteil vom 06. März 2018 — 312 0 438/17 —, juris).

 

Das Anerkenntnis erfolgte auch sofort im Sinne des § 93 ZPO, da der Widerspruch im ersten Schreiben des Antragsgegners nach dem Beschluss zum Erlass der einstweiligen Verfügung und direkt auf die Kosten beschränkt erklärt wurde (vgl. LG Köln, Urteil vom 08. November 2017 — 28 0 263/17 —, juris).

 

Der Antragsgegner hat aber Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben, da er auf die Abmahnung des Antragstellers keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.

 

Die Kosten eines Rechtsstreits können dem Antragsteller im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO analog nur auferlegt werden, wenn der Antragsteller keine Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben hat. Davon ist bei Unterlassungsansprüchen in Wettbewerbssachen regelmäßig dann auszugehen, wenn der Antragsgegner ordnungsgemäß im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 UWG abgemahnt wurde und infolgedessen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Denn durch die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung wird die von § 8 Abs. 1 S. 1 UWG für einen Unterlassungsanspruch geforderte Wiederholungsgefahr betreffend das wettbewerbswidrige Verhalten beseitigt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 36. Aufl. 2018, UWG § 8 Rn. 1.48) und damit die Notwendigkeit zur Anrufung des Gerichts aus Sicht des Antragstellers ausgeräumt.

 

Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall jedoch keine solche Unterlassungserklärung abgegeben, obwohl die Abmahnung durch den Antragsteller den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abmahnung genügte.

 

Zweck der Obliegenheit zur Abmahnung ist einerseits, dem Interesse an einer Kostenersparnis beider Parteien nachzukommen, andererseits den Anspruchsgegner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu warnen und ihm Gelegenheit zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu geben (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, a.a.O. § 12 Rn. 1.5). Um diesen Zweck zu genügen, muss die Abmahnung so gestaltet sein, dass der Abgemahnte auf ihrer Grundlage dazu befähigt wird, den konkreten Vorwurf nachzuvollziehen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.15-1.16; LG Hamburg, Urteil vom 06. März 2018 — 312 0 438/17 —, juris).

 

Anlass der Abmahnung und auch der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall war der zutreffende Vorwurf einer falschen Grundpreisangabe unter Benennung des betreffenden Angebots auf dem Onlinemarktplatz Amazon. Dieser Vorwurf war hinreichend konkret bezeichnet und befähigte den Antragsgegner zur Überprüfung und Einstellung seines wettbewerbswidrigen Verhaltens. Die Nennung eines falschen Grundpreises in der Abmahnung war in diesem Fall unschädlich.

 

Es kann dahinstehen, ob eine Falschangabe wie hier in der Abmahnung unter Umständen dazu führt, dass die Abmahnung nicht mehr nachvollzogen werden und eine weitere Prüfung des Vorwurfs unterbleiben kann. Ein solcher Fall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Antragsgegner trotz der falschen Angabe bezüglich des Grundpreises infolge der Abmahnung seinen eigenen Berechnungsfehler erkannte: Im Antwortschreiben vom 17.07.2018 verwies der Antragsgegner selbst auf die zukünftige Verwendung eines korrekten Zentimetermaßes und er korrigierte nach eigenen Angaben im Schriftsatz vom 31.07.2018 unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung die falsche Grundpreisangabe. Daraus wird deutlich, dass der Antragsgegner den Vorwurf der falschen Grundpreisangabe auf Grundlage der Abmahnung nachvollzogen hat und durch sie befähigt war, eine entsprechende Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr und zur außergerichtlichen Streitbeilegung abzugeben.

 

Nach Auffassung des Gerichts war im vorliegenden Fall deshalb auch nicht ein Sachverhalt gegeben, bei dem es dem Abmahnenden zunächst ablegen hätte, noch einmal „nachzufassen“ und die Abmahnung zu erläutern (vgl. dazu beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018, Az. 6 W 57/18, Magazindienst 2018 Seiten 737f). Deshalb widerspricht es auch nicht allgemeinen Billigkeitserwägungen im Rahmen von § 91 a ZPO, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

 

Die weitere Kostenentscheidung folgt aus § 9111 ZPO.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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Abmahnung Sportwelt Mickan GbR durch Weber Hoß Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Die Sportwelt Mickan GbR, vertreten durch die Weber Hoß Rechtsanwälte, Wilhelmshöhe 6, 47058 Duisburg, haben mit Schreiben vom 17.06.2015 eine Abmahnung aussprechen lassen. Die Sportwelt Mickan GbR vertreibt bei eBay unter dem Mitgliedsnamen „sportwelt-mickan“ und über einen Internetshop Sportbekleidung und andere Sportartikel. Der Abgemahnte vertreibt ebenfalls Sportbekleidung, insbesondere auf dem Onlinemarktplatz eBay. Der Abgemahnte tritt dabei unter zwei eBay-Mitgliedsnamen auf, wobei eines der Mitgliedsnamen auf den Namen der minderjährigen Tochter angemeldet ist. Bei beiden eBay-Konten wird jedoch die identische Adresse angegeben und die Verkäufe werden auch über das gleiche PayPal-Konto abgewickelt. Ferner wird über beide eBay-Konten gleichartige Neuware der Marken Nike und Adidas angeboten. Die Sportwelt Mickan GbR ist der Auffassung, dass das auf die minderjährige Tochter laufende eBay-Konto nur deshalb eingerichtet wurde, um die Eigenschaft als gewerblicher Verkäufer zu verschleiern.

 

Bild – Abmahnung Sportwelt Mickan GbR

Bei mehreren Artikeln habe die Sportwelt Mickan GbR festgestellt, dass dort das Bild eines ADIDAS „Sprintsuits“ unberechtigt genutzt werde. Da das Lichtbild ohne die erforderliche Zustimmung kopiert und in das Internet zum Zwecke der Produktwerbung eingestellt wurde, habe der Abgemahnte die Rechte der Sportwelt Mickan GbR verletzt. Daher stünden der Sportwelt Mickan GbR Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.

 

Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes durch die Sportwelt Mickan GbR

Zudem verletze eines der eBay-Accounts massiv Verbraucherschutzvorschriften, da dort u.a. keine Widerrufsbelehrung und kein Muster-Widerrufsformular bereit gehalten werde, falsche Angaben zum bestehenden Widerrufsrecht gemacht würden. Der Abgemahnte soll nunmehr bis zum 24.06.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und in Bezug auf die unbefugte Fotonutzung Auskunft erteilen. Das Ganze soll bis zum 24.06.2015 geschehen.

 

Eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist der Abmahnung beigefügt und auch ein Formular über die Auskunft über die unberechtigte Nutzung von Fotografien. Im Prinzip muss der Abgemahnte nur noch die Unterlassungserklärung unterschreiben und das Formular bezüglich der Auskunft ausfüllen und an die gegnerischen Anwälte zurückschicken. Ohne zuvor rechtlichen Rat eingeholt zu haben, sollten Sie jedoch nicht mit der Gegenseite Kontakt aufnehmen und erst Recht nicht eine vorformulierte Erklärung unterschreiben und auch nicht Auskunft in dem geforderten Umfang erteilen. Sie sollten zunächst mit mir über Ihre Abmahnung sprechen. Insbesondere ist hier die Besonderheit, dass es nicht nur um wettbewerbsrechtliche Ansprüche, sondern auch um urheberrechtliche Ansprüche geht, die in einer Abmahnung miteinander kombiniert worden sind.

 

Diese Art des Abmahnens ist nicht ungewöhnlich, vielmehr ist es aus meiner Sicht konsequent, dass alles abgemahnt wird, was auch negativ aufgefallen ist. Ich kenne die Weber Hoß Rechtsanwälte schon lange, und weiß, dass wenn man sich fristgerecht meldet, und sich ebenfalls kooperativ zeigt, die Angelegenheit in der Regel immer ohne Einschaltung der Gerichte abgeschlossen werden kann.

Abmahnung Sportwelt Mickan GbR

wegen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und gegen Urheberrecht

vertreten durch Weber Hoß Rechtsanwälte

Stand: 06/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.