500 EUR Ordnungsgeld, OLG Hamm, I-4 W 109/18, Beschluss vom 06.11.2018

Mal wieder 500 EUR Ordnungsgeld, OLG Hamm, I-4 W 109/18, Beschluss vom 06.11.2018. Die Einzelheiten

Beschluss OLG Hamm I-4 W 109/18

 

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

 

In dem Rechtsstreit

 

des Herrn XXX, Gläubiger und Beschwerdeführers,

 

Prozessbevollmächtigter:       Rechtsanwalt XXX,

 

gegen

 

Herrn XXX, Schuldner und Beschwerdegegner,

 

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwälte XXX,

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm

 

am 06.11.2018

 

durch die Richterin am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX

 

beschlossen:

 

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 05.09.2018 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 15.08.2018 (026 0 13/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die mit Beschluss des Landgerichts Münster vom 07.02.2018 (026 0 13/18) unter Ziffer 7) titulierte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, jeweils für 500,00 € einen Tag Ordnungshaft festgesetzt.

 

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

 

Gründe:

 

Auf Antrag des Gläubigers hat das Landgericht Münster am 07.02.2018 in dem Verfahren 026 0 13/18 eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, durch welche dem Schuldner bei Androhung von Ordnungsmitteln u.a. gemäß Ziffer 7) des Tenors des Beschlusses untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Salze, insbesondere Pökelsalz, zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten ohne auf der Website dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europaeu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen. Dem Schuldner wurde der Beschluss am 15.02.2018 zugestellt.

 

Bereits am 14.02.2018 hatte der Schuldner seinem Prozessbevollmächtigten gebeten, das eBay-Geschäft „sicher“ zu machen. Dieser übermittelte mit E-Mail vom 15.02.2015 verschiedene rechtliche Hinweise und empfahl, den Verweis auf die OS- Plattform „klickbar“ zu gestalten. Dabei führte er aus, dass dies im Rahmen eines Verkaufsauftritts bei eBay im Einzelfall mit (technischen) Schwierigkeiten verbunden sein könne. Daher empfahl er die Rücksprache mit der zuständigen Stelle unter „eBay“. Nach Prüfung der Angebote des Schuldners wies der Prozessbevollmächtigte mit E-Mail vom 19.02.2018 darauf hin, dass der Link zur OS- Plattform noch fehle. Daraufhin bat der Schuldner mit E-Mail vom selben Tage um Mitteilung, ob es ausreichend sei, wenn er dies am Donnerstag von seinem IT­Fachmann erledigen lasse.

 

Am 20.02.2018 bot der Schuldner auf der Internetplattform XXXXX bei eBay an, ohne einen anklickbaren Link zur OS-Plattform bereit zu stellen. Den weiteren Unterlassungsgeboten gemäß Beschluss des Landgerichts Münster vom 07.02.2018 hatte der Schuldner bereits Folge geleistet und die Angebote entsprechend umgestellt. Den Link zur OS-Plattform fügte der Schuldner am 22.02.2018 in seine Angebote ein.

 

Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 02.03.2018 die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Schuldner wegen des Verstoßes vom 20.02.2018 beantragt.

 

Er hat die Auffassung vertreten, dass der Schuldner dem Unterlassungsgebot unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses habe Folge leisten müssen. Notfalls habe er bis zum Einfügen des Links sämtliche Angebote beenden müssen. Tatsächlich habe der Schuldner auch den eBay-Kundensupport kontaktieren können, der 24 Stunden zu erreichen und in der Lage sei, bei technischen Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.

 

Der Gläubiger hat beantragt,

 

ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld gegen den Schuldner festzusetzen oder Ordnungshaft anzuordnen.

 

Der Schuldner hat beantragt,

 

den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen.

 

Der Schuldner hat die Auffassung vertreten, dass er nicht schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. Insoweit hat er behauptet, alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, um dem Gebot unverzüglich Folge zu leisten.

 

Das Landgericht hat den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln durch Beschluss vom 15.08.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Schuldner nicht schuldhaft gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. Dieser habe dafür Sorge getragen, dass seine Angebote so umgestaltet würden, dass acht der neun im Ausgangsverfahren beanstandeten Verstöße beseitigt worden seien. Dem Schuldner sei ein gewisser zeitlicher Spielraum nach Zustellung der einstweiligen Verfügung einzuräumen, binnen dessen er die Untersagung technisch abstellen könne und müsse. Dieser Zeitraum sei mit bis zu einer Woche nicht ausgeschöpft. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gewerbetreibende regelmäßig der anwaltlichen und ggf. auch technischen Hilfe für die Umsetzung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebote bedürfe. Der Schuldner sei ausnehmend schnell gewesen und habe bereits vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung — die er regelmäßig abwarten dürfe — anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Eine Verpflichtung, die Angebote zu beenden oder den Kundensupport in Anspruch zu nehmen, bestehe innerhalb dieser Umsetzungsfrist nicht.

 

Gegen den am 27.08.2018 zugestellten Beschluss hat der Gläubiger mit einem am 07.09.2018 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens legt der Gläubiger mit näheren Ausführungen dar, dass der Schuldner schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot verstoßen habe.

 

Der Schuldner verteidigt mit näheren Ausführungen den angefochtenen Beschluss.

 

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der tenorierten Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

 

Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO ist ein schuldhafter Verstoß gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung.

 

Der Schuldner hat durch sein Angebot vom 20.02.2018 unstreitig objektiv gegen das Unterlassungsgebot zu Ziffer 7) des Beschlusses vom 07.02.2018 verstoßen.

 

2.

 

Dabei hat er auch schuldhaft gehandelt. Er war nach § 890 ZPO verpflichtet, alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebots zu verhindern. Die einstweilige Verfügung ist ihm bereits am 15.02.2018 im Parteibetrieb zugestellt worden. Eine Umstellungsfrist ist ihm in der einstweiligen Verfügung nicht eingeräumt worden. Damit war der Schuldner gehalten, die Vorgaben der gerichtlichen Entscheidung sofort — unverzüglich — umzusetzen. Dabei hätte sich der Schuldner der Hilfe des jederzeit erreichbaren eBay-Kundensupports bedienen können. Einen entsprechenden Hinweis auf diese Möglichkeit hatte er bereits am Tag der Zustellung der einstweiligen Verfügung von seinem Prozessbevollmächtigten erhalten. Der insoweit darlegungsbelastete Schuldner hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Entgegen der Auffassung des Schuldners hätte er darüber hinaus nötigenfalls sämtliche Angebote aus dem Internet entfernen müssen, um sie sodann — nach der Anpassung an die Vorgaben der einstweiligen Verfügung — wieder zu veröffentlichen. Für die Annahme des Landgerichts, dem Schuldner sei im Ergebnis stillschweigend eine Umsetzungsfrist zuzugestehen, ist kein Raum.

 

3.

 

Auf den Bestrafungsantrag des Gläubigers war gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € festzusetzen.

 

Ordnungsmittel sind nach billigem Ermessen im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 -1 ZB 45/02, juris Rn. 52, und Urteil vom 30. September 1993 – I ZR 54/91, juris Rn. 18. OLG Gelle, Beschluss vom 22.11.2012 — 13 W 95/12). Eine Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse bildet dabei auch der Streitwert des Hauptsacheverfahrens (OLG Celle a.a.O. m.w.N., OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. November 1999 – 14 W 61/99). Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat sich der Senat von der wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der vertriebenen Waren leiten lassen. Zudem konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der vorliegende Verstoß nur etwa eine Woche nach Erlass der einstweiligen Verfügung begangen wurde und dass ein vorsätzliches Verhalten des Schuldners nicht feststellbar ist. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Schuldner jedenfalls Bemühungen gezeigt hat, dem gerichtlichen Unterlassungsgebot Folge zu leisten. Damit ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € ausreichend aber auch angemessen.

 

4.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO,

 

 

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Berechtigungsanfrage – keine Abmahnung – Frontline GmbH

Mir liegt eine Berechtigungsanfrage (keine Abmahnung) der Frontline GmbH vom 24.8.2015, vertreten durch die Löffel Abrar Rechtsanwälte, Schirmerstraße 80, 40211 Düsseldorf vor. Sachbearbeiter dieser Berechtigungsanfrage ist Rechtsanwalt Oliver Löffel. Rechtsanwalt Oliver Löffel führt in dem Schreiben aus, dass die Frontline GmbH u.a. Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen der Marke „ROSCOE“ vertreibe. Die Produkte der Frontline GmbH seien bekannt und geschätzt. Im Internet unter www.frontlineshop.com könne der Angeschriebene weitere Informationen über den Auftraggeber erhalten.

Gegenstand der Berechtigungsanfrage – keine Abmahnung – der Frontline GmbH

Die Marke „ROSCOE“ mit der Registernummer 009051004 sei europaweit für die Frontline GmbH geschützt. Als Anlage wird dem Schreiben ein Auszug aus der Datenbank des Europäischen Markenamtes HABM beigefügt. Die Frontline GmbH sei nunmehr darauf aufmerksam geworden, dass der Angeschriebene mit der Marke der Frontline GmbH identische Bezeichnung „ROSCOE“ für identische Waren verwende. So würde der Angeschriebene auf seiner Website einen Hut unter der Bezeichnung „ROSCOE“ anbieten. Ein Screenshot wurde in dem Schreiben abgebildet. Rechtsanwalt Oliver Löffel führt aus, dass die Frontline GmbH ihn gebeten habe, noch keine Abmahnung zu versenden, sondern dem Angeschriebenen Gelegenheit zu geben, ihm mitzuteilen, warum er sich berechtigt sehe, die Bezeichnung „ROSCOE“ zu verwenden. Dem Angeschriebenen wird eine Frist zur Information bis zum 28.8.2015 gesetzt.

Richtiges Verhalten im Falle einer Berechtigungsanfrage

Sollten auch Sie eine derartige Berechtigungsanfrage erhalten haben, dann sollten Sie in jedem Falle fristgerecht reagieren und am besten sofort mit mir darüber sprechen. Der Vorteil einer solchen Berechtigungsanfrage liegt darin, dass bislang noch keine kostenpflichtige Abmahnung in der Welt ist. Sollte der in dem Berechtigungsschreiben genannte Vorwurf zutreffen, dass von Ihnen also tatsächlich eine Marke zu Unrecht benutzt wurde, dann könnte es empfehlenswert sein, von sich aus freiwillig eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, damit der Rechteinhaber Sie nicht mehr kostenpflichtig abmahnen kann. Im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung beginnen die Kosten meiner Erfahrung nach bei rund 1.300 EUR bis 1.800 EUR.

 

Handeln Sie im Falle einer Berechtigungsanfrage überlegt und fristgerecht

Sie sollten daher sofort handeln. Schicken Sie mir Ihre Berechtigungsanfrage zu und ich werde schnellstmöglich mit Ihnen Kontakt aufnehmen.

Berechtigungsanfrage (keine Abmahnung) Frontline GmbH

 

wegen Verkauf von Kopfbedeckungen unter dem Markennamen „ROSCOE

 

vertreten durch Rechtsanwälte Löffel Abrar

 

Stand: 08/2015

 

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Anfrage (keine Abmahnung) Softwareherstellerverband BSA – The Software Alliance

Mir liegt eine Berechtigungsanfrage (keine Abmahnung) der FPS Rechtsanwälte (FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB) vom 04.09.2015 vor, die diese im Auftrag des Softwareherstellerverbandes BSA | The Software Alliance und dessen Mitglieder, hier insbesondere Adobe Systems Inc. und Microsoft Corp. versandt haben.

 

Dr. Christoph Süßenberger, der Sachbearbeiter dieser Angelegenheit, teilt mit, dass die von der Mandantschaft der FPS Rechtsanwälte entwickelten Computerprogramme urheberrechtlich geschützt seien. Daher würde jede Installation und Benutzung eines Computerprogramms den Erwerb von Nutzungsrechten und Lizenzen erfordern. Die unlizenzierte Benutzung sei eine Urheberrechtsverletzung und habe unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung zur Folge (§§ 97 ff. Urheberrechtsgesetz).

Was tun bei einer Anfrage vom Softwareherstellerverband BSA – The Software Alliance

Weiter heißt es in dem vorliegenden Schreiben, dass ein Softwarehersteller von einem Benutzer seiner Computerprogramme Auskunft darüber verlangen könne, in welchem Umfang er diese Programme benutze und welche Nutzungsrechte und Lizenzen er habe. Außerdem habe ein Softwarehersteller einen umfassenden Anspruch auf Besichtigung von Computern und Lizenzbelegen, wenn eine Urheberrechtsverletzung hinreichend wahrscheinlich sei (§ 101a UrhG). Eine solche Besichtigung könne von Gerichten mit einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Benutzers angeordnet und auch gegen seinen vollstreckt werden, so die Aussage von Rechtsanwalt Dr. Süßenberger.

 

Dem Angeschriebenen wird erläutert, dass die Mandantschaft der FPS Rechtsanwälte kürzlich den Hinweis erhalten habe, dass das Unternehmen des Angeschriebenen unlizenzierte Computerprogramme benutzen würde. Es sei mitgeteilt worden, dass das Unternehmen des Angeschriebenen Computer habe, auf denen insbesondere die Programme Adobe Creative Suite, Microsoft Office und Microsoft Windows installiert seien, ohne dass der Angeschriebene über eine ausreichende Anzahl an Lizenzen verfügen würde.

Vermutung vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen zutreffend?

Angesichts dieses Hinweises würde es die Mandantschaft für möglich halten, dass in dem Unternehmen des Angeschriebenen erhebliche Urheberrechtsverletzungen begangen werden würden. Allerdings ginge die Mandantschaft gegenwärtig davon aus, dass sich eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit erreichen lasse, so Rechtsanwalt Dr. Christoph Süßenberger. Er führt aus, dass die Mandantschaft innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens schriftlich Auskunft über die Anzahl der in dem Unternehmen des Angeschriebenen benutzten Computer und der auf ihnen installierten Programme der Mandantschaft erwarten würde sowie Kopien der vorhandenen Lizenzbelege verlange (insbesondere Einkaufsrechnungen, Lizenzverträge und Echtheitszertifikate).

Lizenzen nachweisen und Auskunft erteilen?

Zum Schluss ergeht der Hinweis, dass im Zweifelsfall das Unternehmen des Angeschriebenen nachweisen müsse, dass es berechtigt sei, die Computerprogramme der Adobe Systems Inc. und Microsoft Corp. zu installieren und zu benutzen. Die Adobe Systems Inc. und Microsoft Corp. würden davon ausgehen, dass Prüfung des Hinweises und die Erteilung der verlangten Auskunft letztlich im Interesse des Unternehmens des Angeschriebenen sei. Bis zum Ablauf der gesetzten Frist würde die Mandantschaft die Angelegenheit vertraulich behandeln und von weiteren rechtlichen Schritten absehen.

Abmahnung vermeiden – vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben?

Haben auch Sie ein Schreiben der FPS Rechtsanwälte im Auftrag der Adobe Systems Inc. und Microsoft Corp. erhalten? Es muss genau geprüft werden, ob der Vorwurf zutreffend sein könnte. Sollte tatsächlich an dem Vorwurf etwas dran sein, dann sollte überlegt werden – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – eine sogenannte vorbeugende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, damit die Gegenseite keine kostenpflichtige Abmahnung im Anschluss an die Auskunft aussprechen kann, wenn Sie erfährt, dass hier Urheberrechte verletzt worden sind.

 

Gern helfe ich Ihnen, die Sache abzuwickeln. Handeln Sie jetzt mit meiner Hilfe, bevor es zu einer kostenintensiven Abmahnung kommt!

Berechtigungsanfrage des Softwareherstellerverband BSA – The Software Alliance

 

wegen unlizenzierter Verwendung von Produkten der Adobe Systems Inc. und Microsoft Corp.

 

vertreten durch FPS Rechtsanwälte

 

Stand: 09/2015

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

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Abmahngefahr bei kombinierter Widerrufsbelehrung, Beschluss des LG Frankfurt vom 21.05.2015, Az.: 2-06 O 203/15

Sehr viele Onlinehändler belehren derzeit wie folgt über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag,

 

  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren, die Sie als Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren zusammen an Sie geliefert wird bzw. werden;

 

  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie als Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren an Sie getrennt geliefert werden;

 

  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie als Verbraucher eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken an Sie geliefert wird;

 

Liegen mehrere der oben genannten Möglichkeiten vor, so beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware und/oder die letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie …

Akute Abmahngefahr aufgrund eines Beschlusses des LG Frankfurt vom 21.05.2015, Az.: 2-06 O 203/15

In dem Eilverfahren vor dem LG Frankfurt ist ein Verein gegen IKEA vorgegangen. IKEA hatte nämlich die gleiche Widerrufsbelehrung verwendet, wie zuvor wiedergegeben. Nach Auffassung des LG Frankfurt a.M. ist die wiedergegebene Formulierung der Widerrufsbelehrung, die alle drei Möglichkeiten über den Fristbeginn miteinander in einer Erklärung kombiniert, wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Es ist nur ein Beschluss des LG Frankfurt, kein Urteil! Da es sich um eine Eilentscheidung handelt, enthält der Beschluss keine Entscheidungsgründe. Ich gehe aber davon aus, dass das Landgericht Frankfurt die Auffassung vertritt, dass keine wirksame Widerrufsbelehrung vorliegt, weil der Eindruck erweckt wird, dass mehrere Möglichkeiten gleichzeitig vorliegen könnten. Es ist unklar, ob die Beschlussverfügung rechtskräftig geworden ist oder IKEA Widerspruch eingelegt hat.

 

Abmahnung vermeiden, Widerrufsbelehrung ändern

Zur Vermeidung von Abmahnungen sollte die bisherige Formulierung vorsorglich sofort geändert werden, egal auf welcher Handelsplattform Sie die Widerrufsbelehrung verwenden. Konkret sollte meiner Ansicht nach die Belehrung wie folgt geändert werden:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag,

 

  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren, die Sie als Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren zusammen an Sie geliefert wird bzw. werden; oder

 

  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie als Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren an Sie getrennt geliefert werden; oder

 

  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie als Verbraucher eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken an Sie geliefert wird.
  •  

Liegen mehrere der oben genannten Möglichkeiten vor, so beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware und/oder die letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie …

„oder“ hinzufügen, letzten Satz streichen

Viele Händler haben mich gefragt, ob Sie trotzdem mit einer Abmahnung rechnen müssten, wenn Sie entsprechend meines Vorschlages die Widerrufsbelehrung ändern. Grundsätzlich ja, denn auch bei der neuen Formulierung könnte es durchaus sein, das diese auch noch einmal von einem Wettbewerbsverband oder einem Mitbewerber angegriffen wird, weil die Intention des Gesetzgebers eine multifunktionale Formulierung gerade nicht vorsieht.

Wie kann ich das Abmahnrisiko ausschließen?

Wenn Sie eine kombinierte Widerrufsbelehrung verwenden, kann das Risiko einer Abmahnung nie zu 100 % ausgeschlossen werden.

 

Sie sollten sich überlegen, ob die unterschiedlichen Liefersituationen bei Ihnen überhaupt häufiger auftreten. Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, von der Standardliefersituation  auszugehen, dass jede Warenbestellung auch in einem Paket geliefert wird. Sollte dies in Ausnahmefällen einmal nicht der Fall ist, kann die Widerrufsbelehrung entweder konkret auf diesen Fall ausgestaltet werden oder Sie gehen in dem Ausnahmefall einfach das Risiko ein, das die Widerrufsbelehrung im Zweifel oder im Streit mit dem Kunden einmal nicht die Widerrufsfrist in Gang setzt.

 

Ihre Mitbewerber oder natürlich – wie im Falle von IKEA – auch Vereine könnten eine multifunktionale Widerrufsbelehrung abmahnen, wenn diese ihrer Auffassung nach wettbewerbswidrig ist. Es könnte daher vorteilhafter sein, die zulässige Standardformulierung zu verwenden. Mitbewerber oder Vereine müssten nämlich erstmal mehrere Testkäufe durchführen um nachweisen zu können, dass diese Formulierung auf Sie gar nicht zutrifft. Diese Mühe machen sich Mitbewerber und Vereine nach meiner Praxiserfahrung aber in der Regel nicht.

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Abmahnung Rainer Munderloh Rechtsanwalt für Rechteinhaber

Rechtsanwalt Rainer Munderloh ist der vierte im Bunde, der mindestens eine Abmahnung im Auftrag der Huber Medien GmbH ausgesprochen hat. Über die Abmahnungen der Huber Medien GmbH hatte ich hier bereits ausführlich berichtet. Rechtsanwalt Rainer Munderloh ist seit dem 18.6.2009 als Rechtsanwalt zugelassen. Er gehört der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg an.

Meine Erfahrung mit Rechtsanwalt Rainer Munderloh

Ich bin jetzt seit über 9 Jahren als Rechtsanwalt tätig und in den Jahren 2011 bis 2014 hatte ich mit dem Kollegen Rainer Munderloh in über 130 Filesharing Fällen zu tun. In allen mir bisher bekannten Abmahnungen ging es um angebliche Urheberrechtsverletzungen an Pornofilmen. Mir sind bisher ausschließlich die nachfolgenden vier Auftraggeber von Rechtsanwalt Rainer Munderloh bekannt:

 

  • RGF Productions Ltd.
  • Firma TELSEV SARL
  • Asteria Media SL
  • G & G Media Foto-Film GmbH

 

Die zuletzt von mir bearbeitete Filesharing Abmahnung war vom 8.12.2014. Seitdem habe ich vom Kollegen Rainer Munderloh nichts mehr gehört, bis ich dann heute (8.10.2015) auf einmal eine Abmahnung der Huber Medien GmbH von einem Abgemahnten zugeleitet bekam. Das ist die erst nicht Porno-Abmahnung, die ich von dem Kollegen erhalte. In keinem der über 130 Filesharing Fälle kam es bisher zu einem streitigen Verfahren. Mir ist nicht ein einziger Vorgang bekannt, in denen Rechtsanwalt Rainer Munderloh in der Vergangenheit für seine Auftraggeber die vermeintlich bestehenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend gemacht hat. Alles bleib vorgerichtlich. Dann ist stets schlichtweg gar nichts weiter passiert.

Abmahnung von Rainer Munderloh Rechtsanwalt im Auftrag eines Rechtsinhabers erhalten?

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