160 EUR Schadensersatz bei unterlassenem Quellennachweis eines übernommen Impressums (AG Leonberg, Urteil vom 30.10.2015, 7 C 583/15)

Eine Anwaltskanzlei hatte es vor dem Amtsgericht Leonberg versucht, Abmahnkosten im Falle der Selbstbeauftragung und Schadensersatzforderungen durchzusetzen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Leonberg besteht aber kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, weil es sich um einen Fall der Selbstbeauftragung handelt.

 

Einen Schadensersatzanspruch hält das Gericht in Höhe von 160 EUR statt geforderter 650 EUR für angemessen. Das Urteil ist aus meiner Sicht absolut lesenswert und nachvollziehbar. Das Urteil habe ich für Sie nachfolgend wiedergegeben. Die Einzelheiten können Sie jetzt bei Interesse hier nachlesen:

Aktenzeichen: 7 C 583/15

 

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX Rechtsanwälte

 

– Klägerin –

 

Prozessbevollmächtigte:

 

gegen

 

XXX

 

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2:

 

Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

wegen Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung

 

hat das Amtsgericht Leonberg durch die Richterin am Amtsgericht XXXXX am 30.10.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 für Recht erkannt:

 

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 160,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2015 zu bezahlen.

 

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 3/4, die Beklagten Ziff. 2 und 3 1/4 als Gesamtschuldner.

 

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 3/ 4, die Beklagten Ziff. 2 und 3 1/4 als Gesamtschuldner.

 

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff 2. trägt dieser 1/4, die Klägerin 3/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff 3. trägt dieser 1/4, die Klägerin 3/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 trägt die Klägerin.

 

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si­cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei­stung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be­klagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

5. Die Berufung wird zugelassen.

 

6. Der Streitwert wird auf 650,– € festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz auf­grund einer Urheberrechtsverletzung, sowie die Bezahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten.

 

Die Klägerin hatte die Beklagten, welche eine Homepage mit dem Namen „XXX“ betreiben, mit Schreiben vom 02.04.2014 abgemahnt.

 

Die Unterlassungserklärung ist von Seiten der Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten abgegeben worden.

 

Die Klägerin macht nunmehr Schadenersatz geltend.

 

Sie ist der Ansicht, die Beklagten seien zum Schadenersatz verpflichtet, wobei dieser im Rah­men der Lizenzanalogie zu berechnen sei. Sie ist der Ansicht, dass ihr ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 650,– € zustehe.­

 

Die Klägerin trägt vor,

 

bei der Schätzung dieses Schadenersatzanspruches könne von dem Stundenlohn für Rechtsanwälte in Höhe von 180,– € netto im Raum Stuttgart ausgegangen werden. Bei einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes, welcher zugleich dichte, sei für die Erstellung des von den Beklagten genutzten Impressums eine anwaltliche Tätigkeit für ca. 3 Stunden erforderlich gewesen. Weiter könne auch die übliche Vergütung eines Texters herangezogen werden. Für einen einfachen Text sei ein Betrag in Höhe von 600,– € bis 1.200,– € netto anzusetzen.

 

Weiter macht die Klägerin Aufwendungsersatz im Hinblick auf die Abmahnung und den Schadenersatzanspruch geltend.

 

Aus einem Streitwert in Höhe von 1.650,– € errechnet sie vorgerichtliche Gebühren in Höhe von 215,– €.

 

Die Klägerin beantragt,

 

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 650,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 zu bezahlen.

 

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin EUR 215,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 zu bezahlen.

 

3. Es wird festgestellt, dass die Forderungen aus Ziff. 1 – 2 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultieren.

 

 

Durch Schriftsatz vom 23.09.2015 ist die Klage hinsichtlich der ursprünglichen Beklagten Ziffer 1, der XXX GbR zurückgenommen worden.

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie sind der Ansicht, der Klägerin stünde ein Schadenersatzanspruch nicht zu.

 

Ein Schadenersatz könne sie nicht verlangen, da man in der heutigen Zeit ein Impressum überall kostenlos mit sogenannten Impressumsgeneratoren z.B. auf der Deutschen Anwaltshotline generieren könne.

 

Kein Ratsuchender würde für die Erstellung eines lmpressums in der heutigen Zeit auch nur einen Cent bezahlen.

 

Im Übrigen könne auch der Text der Klägerin gratis genutzt werden, sofern die Quellenangabe erfolge.

 

Die Beklagten bestreiten, dass überhaupt irgend jemand für dieses Impressum 650,– an die Klägerin bezahlt habe.

 

Als Aufwand sei ein Zeitaufwand von höchstens 3 Minuten anzusetzen, jedoch keine 3 Stunden.

 

Auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung bestehe nicht.

 

Es handle sich um einen klassischen Selbstauftrag. Für diese Selbstbeauftragung könne die Klägerin keine Kosten verlangen, da sie selbst über die erforderliche Sachkunde verfüge, um eine derartige Abmahnung auszusprechen.

 

Es fehle am Merkmal der Erforderlichkeit. Im Übrigen bestreiten die Beklagten, dass die auf die Klägerin selbst ausgestellte Rechnung gezahlt wurde.

 

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

 

1.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 160,– €.

 

Die Beklagten haben das vom Geschäftsführer der Klägerin, Herrn XXX, erstellte Impressum, an welchem der Klägerin das alleinige Nutzungsrecht zusteht, auf ihre Homepage heruntergeladen, ohne die Quelle zu benennen. Dies ist unstreitig.

 

Das Gericht ist der Auffassung, dass dieses Impressum die Schwelle des Sprachwerkes im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erreicht, sodass von einem Urheberrechtsschutz auszugehen ist.

 

Die Klägerin ist auf Grund der Übertragung der Nutzungsrechte durch den Urheber XXX berechtigt, die Nutzungsrechte an diesem Impressum wahrzunehmen.

 

Der Schadenersatz ist im Hinblick auf eine Urheberrechtsverletzung im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen.

 

Danach kann der Anspruchsteller von dem Verletzer die Vergütung verlangen, die ihm bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung gewährt worden wäre. Es wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert (Beck’scher Onlinekommentar § 97 UrhG).

 

Dabei ist geschuldet eine angemessene Lizenzgebühr. Als angemessen ist eine Lizenzgebühr anzusehen, welche verständige Vertragspartner in Ansehung der tatsächlichen und bezweckten Nutzung und unter der Berücksichtigung der Branchenübung verständlicherweise vereinbart hätten. Es können allgemeine Vergütungs- und Tarifsätze zu Grunde gelegt werden.

 

Sofern solche fehlen, ist die angemessene Lizenzgebühr zu schätzen. Dabei sind als Parameter erheblich die Intensität, der Umfang und die Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit des Wertes bzw. dessen Urheber etc. (Beck’scher Onlinekommentar UrhG § 97 Rd.-Nr. 125).

 

Allgemeine Vergütungs- oder Tarifsätze sind nicht vorhanden, so dass die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens gem. § 287 ZPO zu schätzen ist.

 

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beklagten ein Impressum für ihre Homepage kostenlos im Internet auch von anderen Anbietern hätten bekommen können. Auch die Klägerin hat dieses Impressum kostenlos angeboten.

 

Das Gericht ist der Auffassung, dass als Grundlage der Schätzung nicht, wie von Seiten der Klägerin vorgetragen ein Stundensatz des Rechtsanwaltes in Höhe von 180,00 € pro Stunde für 3 Stunden angesetzt werden kann, ebensowenig die Stundensätze für einen Texter.

 

Gegen die Schätzungsgrundlage Rechtsanwaltsgebühren spricht bereits, dass die Klägerin ei- ne Haftung für das von ihr ins Internet gestellte Impressum ausdrücklich ausschließt, sodass eine Erstellung des Impressums im Rahmen einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit, welche die Haftung beinhaltet hätte, nicht zu Grunde gelegt werden kann.

 

Weiter ist erheblich, dass zum einen das Impressum kostenlos im Internet heruntergeladen werden kann, zum anderen dass auf der Homepage der Klägerin auch nicht ersichtlich ist, dass das angebotene Impressum in Gedichtform ausgeführt ist.

 

Diese Gedichtform ist lediglich von einem Nutzer, der dieses Impressum intensiv liest, nach Herunterladen zu erkennen.

 

Es kann daher als Schätzgrundlage auch nicht die übliche Vergütung eines Texters/Dichters angenommen werden, da ein verständiger Vertragspartner für ein Impressum, welches er kostenlos im Internet herunterladen kann, nicht die von der Klägerin vorgetragenen Beträge von 600,-€ bis 1200 € zahlen würde.

 

Weiter muss berücksichtigt werden, dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, ein Impressum in dem Umfang, den die Klägerin anbiette, auf ihrer Homepage einzustellen.

 

Das Gericht hält daher als Grundlage, um den angemessenen Lizenzschaden zu schätzen eine Beratungsgebühr gern. § 34 RVG für angemessen, welche angefallen wäre, sofern sich die Beklagten durch die Klägerin dahingehend hätten beraten lassen, was sie bei der Einstellung eines Impressums auf ihrer gewerblichen Homepage beachten müssen.

 

Für eine solche Beratung ist das Gericht der Auffassung, hätte ein Streitwert in Höhe von bis zu 1.500,00 € angesetzt werden können.

 

Ausgehend von diesem Streitwert wäre eine Regelgeschäftsgebühr (1,3) in Höhe von 149,50 angefallen.

 

Zuzüglich der Auslagenpauschale ergebe dies einen Betrag in Höhe von 169,50 €.

 

Eine Gebühr in Höhe von 169,50 könnte daher im Rahmen der Beratungsgebühr gem. § 34 RVG von Seiten der Klägerin dem Beklagten für eine solche Beratung in Rechnung gestellt worden sein.

 

Weiter könnte der Schätzung der Betrag zugrundegelegt werden, der bei Anbietern im Internet für die Erstellung von Texten verlangt wird. Die Internetseiten www.textbroker.de und www.textlogon.de sowie weitere Seiten bieten solche Texte an. Für einen Text mit der vom Geschäftsführer der Klägerin erstellten Länge ( ca. 350 Wörter) wäre ein Preis zwischen 22,75,- € und 56,- € zu zahlen. Im vorliegenden Fall muss jedoch berücksichtigt werden, dass eine juristische Kenntnis vorausgesetzt werden muss, um den Text zu erstellen, wobei eine Haftung ja gerade nicht übernommen wird, so dass der Betrag angemessen zu erhöhen wäre.

 

Das Gericht hält daher unter Zugrundelegung dieser beiden möglichen Schätzgrundlagen eine Lizenzgebühr in Höhe von 160,- € für angemessen.

 

Den der Klägerin entstandenen Schaden schätzt das Gericht daher gem. § 287 ZPO auf einen Betrag in Höhe von 160,00 €.

 

Der von Seiten der Klägerin darüberhinausgehende geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist daher abzuweisen.

 

2.

 

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 215,00 €.

 

Die Klägerin mahnt im vorliegenden Fall eine Urheberrechtsverletzung betreffend ihrer eigenen Nutzungsrechte an dem Text des Geschäftsführers Herrn XXX ab.

 

Es handelt sich daher um einen Fall der sogenannten Selbstbeauftragung.

 

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Klägerin über ausreichende eigene Sachkunde verfügt, um die Abmahnung vorzunehmen, sodass die Geltendmachung vorgerichtlicher Kosten nicht möglich ist.

 

Ein Rechtsanwalt, der sich selbst für die Abmahnung eines unschwer zu erkennenden Wettbe­werbsverstoßes mandatiert, kann keine Anwaltsgebühren beanspruchen (Landgericht Hamburg 312 0 323/12, ebenso BGH 1 ZR 2/03, Entscheidung vom 6.5.2004 zitiert nach Juris). In dieser Entscheidung führt der BGH aus, dass Grundlage ist, inwieweit die eingesetzte Maßnahme, hier die Selbstbeauftragung, aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Es sei zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, was in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu ver­neinen sei. Im Rahmen eines Verstoßes des Wettbewerbsrechts (Grundlage der Entscheidung) sei es dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sach­kunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewer­bsverstoßes verfüge.

 

Im vorliegenden Fall ist der Verstoß gegen das Nutzungsrecht der Klägerin durch den Beklagten ebenfalls einfach zu erkennen und die Klägerin hat als Rechtsanwaltskanzlei die ausreichenden Sachkenntnisse, um diese Abmahnung selbst durchzuführen.

 

Der BGH führt weiter aus, dass ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sach­kunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einzusetzen habe. Die Zuziehung ei­nes weiteren Rechtsanwaltes ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstö­ßen nicht notwendig. Entsprechendes gelte für den Fall der Selbstbeauftragung.

 

Die für die Abmahnung und die Geltendmachung des Schadenersatzes entstandenen Kosten sind der Klägerin daher nicht zu erstatten (ebenso BGH-Urteil vom 12.12.2006 VI ZR 175/05). Auch dort wird vom BGH ausgeführt, dass bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu ver­folgenden Rechtsverletzungen der Betroffene seine eigene Sachkunde einzusetzen habe. Es be­stehe deshalb auch bei einem Selbstauftrag kein Gebührenanspruch.

 

3.

 

Ein Anspruch im Hinblick auf die Feststellung, dass eine unerlaubte Handlung vorliegt ist eben­falls unbegründet.

 

Die Klägerin hat insoweit nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich das Feststellungsinteres­se ergibt.

 

Der generelle Hinweis einer möglichen Insolvenz ist insoweit nicht ausreichend.

 

Die Klage war daher insoweit abzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 ZPO.

 

Die Berufung ist nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Beim Amtsgericht Leonberg sind eine Vielzahl ähnlicher Verfahren in mehreren Referaten anhängig. Es steht zu erwarten, dass die divergierende Entscheidungen bei vergleichbaren Sachverhalten getroffen werden. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebietet die Zulassung der Berufung.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da das Amtsgericht Leonberg die Berufung zugelassen hat, wäre es möglich, dass sich künftig das Landgericht Stuttgart noch einmal mit dem Vorgang zu befassen hat. Ich halte Sie auf dem Laufenden.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abofalle Datingportal? Erfahrung mit just-date.de, only-date.de, daily-date.de, dateformore.de, zuuyo.com

Datingportale wie just-date.de, only-date.de, daily-date.de, dateformore.de, zuuyo.com u.a., die von Unternehmen wie der Ideo Labs GmbH, Be Beauty GmbH oder der Frontline Digital GmbH betrieben werden, locken oftmals ihre Kunden mit einem sog. Probe-Abo, das 1 EUR für 14 Tage kostet. Gewiss kann und darf man bei Datingportalen nicht immer nur von Abofallen sprechen. Es gibt auch zahlreiche seriöse Datingportale, jedoch auch – wie in jeder Branche – leider schwarze Schafe „Abzocker“ darunter.

Erfahrungen mit just-date.de, only-date.de, daily-date.de, dateformore.de, zuuyo.com

Viele Mandanten, die sich an mich gewendet haben, kennen diese Situation: Auch sie haben für 1 EUR das Probe-Abo abgeschlossen. Doch nach kurzer Zeit kam das Erwachen: Es werden nun monatliche Gebühren in einem Rahmen von 29,90 EUR bis 89,90 EUR von dem Konto abgebucht. Die meisten Mandanten haben das deren Meinung nach zu Unrecht per Lastschrift von den Anbietern der Portale eingezogene Geld zurückbuchen lassen. Kurz darauf kam eine E-Mail von dem Betreiber der Seite, mit der zur Zahlung des zurückgebuchten Betrages zzgl. Mahnkosten aufgefordert wird. Erfolgt keine Zahlung wird der Mandant von einem Inkasso-Unternehmen, wie z.B. Jedermann Inkasso angeschrieben und zu einer noch höheren Zahlung aufgefordert. Erfolgt hierauf auch keine Zahlung, dann kann es geschehen, dass nun die Forderung an eine Rechtsanwaltskanzlei, wie z.B. Auer Witte Thiel aus München, abgegeben wird. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird es Zeit, sich rechtlichen Beistand zu suchen.

Doch wieso kommt es überhaupt dazu?

Viele Betroffene berichten, dass sie den Vertrag entweder widerrufen oder gekündigt haben. Problematisch hieran ist, dass bei einem fristgerechten Widerruf oder einer nicht fristgerechten Kündigung, sich das Probe-Abo in eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft mit Vertragslaufzeiten von mehreren Monaten oder gar Jahren wandelt. Die Anbieter vertreten den Standpunkt, dass eine Kündigung ausschließlich schriftlich zu erfolgen hat. Die Rechtsprechung hat sich allerdings hier auf die Seite der Verbraucher gestellt und der Wirksamkeit der Kündigung einer Mitgliedschaft bei einem Online-Dating-Portal per Email zugestimmt (vgl. OLG München, Urteil vom 09.10.2014, Az. 29 U 857/14).

 

Was kann ich als Betroffener tun?

Zunächst bewahren Sie bitte Ruhe und bezahlen bitte auf gar keinen Fall voreilig etwas an das Datingportal, das Inkassounternehmen, oder die eingeschalteten Rechtsanwälte. Setzen Sie sich bitte sofort mit mir und meinem Team in Verbindung. Ich kann Ihnen bundesweit helfen.

Zahlungsaufforderung der Webbilling AG für Diensteanbieter erhalten

Webbilling AG Zahlungsaufforderung? Die Webbilling AG, Schulstrasse 7, 5303 Würenlingen (Schweiz) versendet z.B. per E-Mail im Auftrag verschiedener Diensteanbieter (z.B. Jadorra S.a.r.l) Zahlungsaufforderungen per E-Mail. Die geforderten Beträge sollen für angebliche  Internetdienstleistungen bezahlt werden. In der E-Mail wird mitgeteilt, dass die Webbilling AG vom Konto des Betroffenen den fälligen Betrag für eine in Anspruch genommene Internetdienstleistung einziehen wollte. Eine Einziehung des Betrages ist aber oftmals nicht möglich, sei es, weil das Konto nicht gedeckt ist, oder weil der Lastschrift z.B. widersprochen wurde. In diesen Fällen bekommen Betroffene dann oft eine Zahlungsaufforderung mit zusätzlichen Banlkgebühren von 8,50 EUR und Mahngebühren von 4 EUR. Die Hauptforderung ist unterschiedlich, meistens sind es 29,90 EUR, insgesamt also 42,40 EUR.

Webbilling AG mit Forderungseinzug beauftragt

Da der Auftraggeber der Webbilling AG das Geld nicht einziehen konnte, hat er nunmehr die Webbilling AG mit dem Einzug der Forderung beauftragt. Der Gesamtbetrag von 42,40 EUR soll auf ein Konto bei der Commerzbank Hamburg überwiesen werden. In der E-Mail heißt es wörtlich wie folgt:

 

Wir weisen rein formell darauf hin, dass Geschäfte im Internet denselben Gesetzen und der Gerichtsbarkeit unterliegen, wie alle anderen Rechtsgeschäfte und daher von verbindlicher Natur sind. Sollten Sie den oben aufgeführten Betrag nicht innerhalb der vorgegebenen Frist einzahlen, werden wir die Forderung sowie Ihre IP-Adresse und E-Mail-Adresse an ein Inkassounternehmen abgeben, welches den Betrag inkl. zusätzlich anfallender Gebühren unter Zuhilfenahme des gerichtlichen Mahnverfahrens einfordern wird.

Was tun bei Zahlungsaufforderung Webbilling AG?

Oftmals wissen Betroffene gar nicht, was sie für eine angebliche  Internetdienstleistung in Anspruch genommen haben sollen, oder wie der Auftraggeber der Webbilling AG an die Bankdaten gekommen ist. Schnell wird Abzocke und Betrug vermutet. Grundsätzlich können auch über das Internet wirksame Dienstleistungsverträge geschlossen werden. Es sollte aber genau geprüft werden, ob zwischen Ihnen und dem Auftraggeber der Webbilling AG tatsächlich ein wirksamer Dienstleistungsvertrag zustande gekommen ist.

Keine voreilige Zahlung leisten bei Zahlungsaufforderungen der Webbilling AG

Bevor Sie irgendetwas bezahlen sollte genau geprüft werden, ob der Gegenseite der Zahlungsanspruch überhaupt in der geltend gemachten Höhe zusteht. Schicken Sie mir gern den gewechselten Schriftverkehr oder die Zahlungsaufforderung zu und ich sehe mir dies einmal für Sie an.

Ich helfe Ihnen bei einer Zahlungsaufforderung Webbilling AG

Auch Sie haben eine Zahlungsaufforderung Webbilling AG bekommen? Ich helfe Ihnen gern.

24.000 EUR Vertragsstrafe wegen 8 fachem Verstoß gegen Unterlassungserklärung, Landgericht Aurich, Urteil vom 9.11.2015, 6 O 1093/14

Das Landgericht Aurich hat mit Urteil vom 9.11.2015, 6 O 1093/14, einen gewerblichen Verkäufer von Kraftfahrzeugen zur Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt 24.000 EUR verurteilt. Der Verurteilte hatte in 8 Fällen gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. Leider wurde in der Unterlassungserklärung eine konkrete Vertragsstrafe vereinbart, nämlich 3.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Bei 8 Verstößen macht das ganze 24.000 EUR.

 

Da eine feste Vertragsstrafe vereinbart wurde, bestand leider nicht die Möglichkeit der Herabsetzung durch das Gericht. Besser wäre es gewesen, keine konkrete Vertragsstrafe zu vereinbaren, sondern eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch abzugeben, bzw. am allerbesten wäre es gewesen, den Verurteilten hätte ein kompetenter Rechtsanwalt vor Abgabe einer derart gefährlichen Unterlassungserklärung über die Folgen eines Verstoßes umfassend aufgeklärt, damit er erst gar nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hätte. Das Landgericht Aurich hat ein kurzes und kappes Urteil gefällt. Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen:

Geschäftsnummer: 6 O 1093/14

 

Im Namen des Volkes!


Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX

 

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigte: XXXX

 

Geschäftszeichen: XXX

 

gegen

 

XXX

 

Beklagter

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. Andreas Gerstel, Grabenstr. 63, 48268 Greven, Geschäftszeichen: XXX

 

hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aurich durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX sowie die Handelsrichter XXX und XXX auf die mündliche Verhandlung vom 07.10.2015

 

für Recht erkannt:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.10.2014 zzgl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 645,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.10.2014 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Streitwert: 24.000,00 Euro.

 

Tatbestand

 

Der Kläger übersandte nach Abmahnung im Wettbewerbsrecht wegen unzulässiger Bewerbung gewerblicher Kfz-Verkäufe als „Privatverkäufe“ eine von ihm modifizierte Unterlassungserklärung an die Klägerin, wegen deren Inhaltes im Einzelnen auf die Anlage KO1 zur Klage (BI. 8 d. A.) verwiesen wird. Darin versprach er für jeden Fall der künftigen schuldhaften Zuwiderhandlung der Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro.

 

Die Klägerin erklärte die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2010 (Anlage K11), beharrte aber auf Ausgleich vorgerichtlicher Kosten.

 

Nach dem 15.12.2010 bewarb der Beklagte weiterhin wiederholt Gebrauchtfahrzeuge zum Verkauf, und zwar als Privatanbieter auf einschlägigen Internetseiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K02 bis K09 zur Klageschrift Bezug genommen.

 

Die Klägerin geht von insgesamt acht Verstößen gegen die Unterlassungserklärung aus und beansprucht für jeden Verstoß die versprochene Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, an sie 24.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.10.2014, zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 645,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.10.2014 zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er ist der Ansicht, es fehle an einer Annahme seiner Vertragsstrafen-Erklärung. Im Übrigen sei sein Verhalten, wenn überhaupt, als ein einzelner Verstoß zu bewerten, weil es sich jedenfalls um eine fortgesetzte Handlung gehandelt hätte. Die Vertragsstrafe sei auch unangemessen hoch; angemessen seien höchstens 500,00 Euro.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist begründet.

 

Der Beklagte hat in mindestens acht Fällen gegen seine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen und dadurch die in der von ihm eingegangenen Vertragsstrafenabrede versprochene Zahlung von 3.000,00 Euro für jeden Verstoß verwirkt.

 

Eine wirksame Vertragsstrafenabrede ist zwischen den Parteien zustande gekommen. Unstreitig hat der Beklagte der Klägerin unter dem 14.12.2010 eine Unterlassungserklärung übersandt, innerhalb derer er für jeden Fall einer schuldhaften, künftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 3.000,00 Euro versprochen hat. Der Umstand, dass der Beklagte dabei zugleich die von der Klägerin geforderte Übernahmeerklärung hinsichtlich der außergerichtlichen Abmahnkosten gestrichen hat, macht die Erklärung des Beklagten nicht unwirksam. Vielmehr gilt dafür die Regel des § 150 BGB, wonach ein unter Änderungen angenommener Vertrag als neues Vertragsangebot auszulegen ist, das vom Vertragspartner seinerseits angenommen werden kann.

 

Die Annahme des Angebots des Beklagten ist wirksam erfolgt. Die Klägerin hat nämlich mit dem als Anlage K11 eingereichten Schreiben unstreitig die Annahme der Unterlassungserklärung erklärt. Der Umstand, dass sie zugleich ihre Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten aufrechterhalten hat, beseitigt nicht die Wirksamkeit der Annahme des Vertragsangebots des Klägers hinsichtlich der Unterlassungserklärung und des Vertragsstrafeversprechens. Die Frage der vorgerichtlichen Kosten war nämlich insgesamt ungeregelt geblieben. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn der Beklagte in der von ihm geänderten Unterlassungserklärung seinerseits einen Text eingefügt hätte, wonach vorgerichtliche Kosten der Klägerin nicht zu erstatten seien. Dann wäre das Beharren auf Kostenerstattung als Ablehnung des Vertragsangebots des Beklagten auszulegen. Daran fehlt es aber. Die Klägerin hatte auch keinen Anlass, die vom Beklagten geänderte Unterlassungserklärung dahin zu interpretieren, dass diese unter dem Vorbehalt stünde, nur abgegeben zu werden, wenn die Klägerin auf ihre Kostenerstattungsansprüche verzichte. Wenn der Kläger dies hätte erklären wollen, so hätte er gar keine Unterlassungserklärung unterzeichnen dürfen. Er hätte sich dann allerdings einer erfolgreichen Unterlassungsklage der Klägerin ausgesetzt. Die Klägerin durfte deshalb die Erklärung des Beklagten dahinverstehen, dass er durch eine wirksame Unterlassungserklärung die Verfahrenskosten einer sonst drohenden Unterlassungsklage vermeiden wollte.

 

Der Beklagte hat auch die Vertragsstrafen in eingeklagter Höhe verwirkt. Die von der Klägerin dargelegten Internet-Inserate des Beklagten betreffen in relativ kurzer Folge, nämlich zwischen dem 19.11.2013 und dem 18.03.2014 acht unterschiedliche Fahrzeuge in unterschiedlicher Größe, Motorisierung und Ausstattung, jeweils gebraucht und mit unterschiedlichen Erstzulassungsdaten. Es ergibt sich daraus zwingend, dass der Beklagte keine Fahrzeuge aus privater Eigennutzung angeboten, sondern Fahrzeuge unterschiedlicher Vorbesitzer zum Zwecke des Gebrauchtwagenhandels inseriert hat.

 

Die Verstöße des Beklagten bilden auch keine einheitliche Handlung mit der Folge, dass nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt worden wäre. Gerade der Umstand, dass jeweils unterschiedliche Fahrzeuge zu unterschiedlichen Daten inseriert worden sind, belegt, dass der Beklagte aufgrund immer neuen Tatentschlusses jeweils neue, individualisierte Anzeigen ins Internet eingestellt und damit jeweils selbstständige Verstöße begangen hat. Auch die Höhe der Vertragsstrafe begegnet keinen Bedenken. Beim Gebrauchtwagenhandel werden hochpreisige Güter umgesetzt. Durch die unwahre Vorspiegelung, als Privatverkäufer aufzutreten, versucht der Beklagte, sich Gewährleistungsansprüchen zu entziehen und die auf jeweils mehrere hundert Euro zu veranschlagenden Kosten für eine versicherungstechnische Absicherung gegen Gewährleistungsansprüche zu vermeiden. Zur nachhaltigen Einwirkung auf den Beklagten, der ersichtlich hartnäckig gegen Gesetz und Vertragsstrafeversprechen verstößt, ist darum eine der Höhe nach spürbare Vertragsstrafe unerlässlich.

 

Die Zinsansprüche der Klägerin und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten folgen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Joyfactor GmbH (www.saboom.tv) Zahlungsaufforderung / Mahnung erhalten?

Die Joyfactor GmbH, Stockern 47, 3744 Stockern hat mit Schreiben vom 15.7.2015 über das Inkassobüro Jedermann Inkasso aus Freilassing ein Mahnschreiben versenden lassen. Es geht um eine Mitgliedschaft auf der Website www.saboom.tv. Das Inkassobüro teilt dem Angeschriebenen mit, dass er nach wie vor eine offene Schuld bei der Joyfactor GmbH habe und er bisher auf Schreiben und Zahlungserinnerungen nicht reagiert habe. Dem Angeschriebenen wird letztmalig die Möglichkeit gegeben, die Forderung zu begleichen und es wird dem Angeschriebenen ein Nachlass von 15 % auf die offenen Kosten gewährt. Insgesamt geht es in dem mir vorliegenden Schreiben vom 15.7.2015 um eine Gesamtsumme von 435,85 EUR, welche sich aus einer Hauptforderung von 208,80 EUR, einer Nebenforderung von 156,00 EUR, Zinsen aus Hauptforderung 5,05 EUR, einer Geschäftsgebühr in Höhe von 58,50 EUR, sowie Auslagen von 7,50 EUR zusammensetzt. Abzüglich 15 % Nachlass auf die Gesamtsumme beträgt 9,90 EUR, so dass der Gesamtbetrag abzüglich des Nachlasses 425,95 EUR beträgt.

 

Zahlung an Joyfactor GmbH – www.saboom.tv – leisten?

Es heißt in dem Schreiben, dass dieses Angebot einmalig gültig und zahlbar bis zum 29.7.2015 sei. Nur bei fristgerechtem Zahlungseingang in Höhe von 425,95 EUR bis zum 29.7.2015 erhalte der Angeschriebene dieses Nachlass von 9,90 EUR und der Fall werde sodann unverzüglich geschlossen.

 

Sollte der Angeschriebene Fragen haben, so wird auf eine Servicenummer und eine zur Verfügung stehende Emailadresse Bezug genommen. Es erfolgt sodann auch der Hinweis, dass dieser angebotene Vergleich ausschließlich für die oben genannte Forderung gelte und sonstige weitere Forderungen, welche der Jedermann Inkasso zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlägen bzw. von der Joyfactor GmbH übergeben worden seien, unberührt blieben. Sollte keine fristgerechte Zahlung erfolgen und die Frist ungenutzt verstreichen, so lebe die Forderung in ihrer ursprünglichen Höhe wieder auf und Jedermann Inkasso werde die Betreibung unverzüglich fortsetzen.

 

Sollten auch Sie eine derartige Zahlungsaufforderung erhalten haben, dann sollten Sie bitte auf keinen Fall voreilig eine Zahlung leisten, sondern genau prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach tatsächlich bestehen. Gern können Sie sich unverbindlich an mich wenden. Ich helfe Ihnen gerne.

Zahlungsaufforderung Joyfactor GmbH (www.saboom.tv)

 

vertreten durch Jedermann Inkasso

 

Stand: 15.07.2015

Ideo Labs GmbH – Daily-Date.de kündigen – INKASSO Daily-Date

E-Mail von INKASSO Daily-Date mit dem Betreff: Zahlungserinnerung / 1. Mahnung erhalten? Mit liegt die E-Mail eines Betroffenen vom 2.12.2014 vor, in welcher dieser aufgefordert wird einen angeblich offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 89.90 EUR zuzüglich 7.50 EUR Mahngebühren zu bezahlen. Der Angeschriebene soll am 13.09.2014 eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft bei Daily-Date.de erworben haben.

Daily-Date.de ist ein Service der Ideo Labs GmbH

Der Einzug des offenen Rechnungsbetrags in Höhe von 89.90 EUR von dem Konto bzw. der Kreditkarte des Angeschriebenen sei fehlgeschlagen. Daher wird der Angeschriebene zur Begleichung des offenen Betrages von 89.90 EUR zuzüglich 7.50 EUR Mahngebühren aufgefordert. Bis zum 11.12.2014 soll der Betrag auf das Konto des Empfängers Ideo Labs GmbH bei der Sparkasse KölnBonn überwiesen werden.

Premium-Zugang gesperrt

Aufgrund des Zahlungsausfalls hat Daily-Date den Premium-Zugang vorübergehend gesperrt. Der Premium-Zugang werde nach erfolgtem Zahlungseingang selbstverständlich wieder freigeschaltet..

An Ideo Labs GmbH zahlen oder nichts tun?

In der E-Mail heißt es weiter, dass wenn die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist vom Zahlungspflichtigen getätigt werden würde, die Ideo Labs GmbH den Vorgang Ihren Anwälten übergeben müssten. In diesem Fall würden rechtliche Schritte gegen den Angeschriebenen eingeleitet werden, wodurch weitere Kosten entstehen würden. Weitere Kosten könne der Angeschriebene nur durch die rechtzeitige Begleichung der offenen Forderung vermeiden. Habe der Angeschriebene den Rechnungsbetrag in den letzten Tagen bereits überwiesen, so solle er diese Mahnung als gegenstandslos betrachten.

Ideo Labs GmbH – Premium-Mitgliedschaft bei Daily-Date.de kündigen

Sie sollten in jedem Falle fristgerecht reagieren. Gern helfe ich Ihnen dabei, die Premium-Mitgliedschaft bei Daily-Date.de zu kündigen. Gibt es vielleicht noch weitere Abbuchungen auf Ihrem Konto, die Sie nicht zuordnen können.