5.000 EUR Vertragsstrafe – Beleuchtungskörper im Sinne des ElektroG nicht registriert – LG Hannover, Urteil vom 17.11.2015, 18 O 104/15

Das Landgericht Hannover hatte sich mit der Vertragsstrafenforderung aufgrund einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung zu befassen. Es ging im Wesentlichen um die Registrierungspflicht von Beleuchtungskörpern nach dem Elektrogesetz. Das nachfolgend wiedergegebene Urteil des LG HAnnover vom 17.11.2015 ist noch nicht rechtskräftig.

 

Die Entscheidungsgründe lassen leider erstaunlicherweise jegliche Ausführungen zur Frage des Verschuldens vermissen. Die Beklagte hatte sich vorliegend nämlich nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bei der Stiftung EAR registriert, jedoch in einer – wie sich später herausstellte – falschen Geräteart. Die Beleuchtungskörper wurden nach erfolgter Registrierung dann wieder verkauft. Das Landgericht hat nicht ein Wort dazu verloren, warum die Beklagte hier schuldhaft gehandelt hat. Das Gericht stellt lediglich in den Entscheidungsgründen fest, dass eine Registrierung für den angebotenen Beleuchtungskörper nicht vorgelegen habe und dies gegen die Unterlassungserklärung verstoße.

 

Statt Ausführungen zum Sinn und Zweck des Elektrogesetzes wäre es aus meiner Sicht erforderlich gewesen, sich mit der Frage des Verschuldens zu befassen. Sollte eine 2. Instanz den Vorgang anders bewerten, so werde ich hier darüber berichten. Die Details zum Urteil hier:

Landgericht Hannover   Verkündet am: 17. November 2015

 

Geschäfts-Nr.: 18 0 104/15

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX, Klägerin

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

gegen

 

XXX, Beklagte,

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Gerste!, Grabenstraße 63, 48268 Greven,

 

Geschäftszeichen: XXX

 

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2015 durch

 

den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und die Richterin am Landgericht XXX

 

für Recht erkannt:

 

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2015 zu zahlen.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

 

Die Beklagte zu 1) und deren Geschäftsführer, die Beklagten zu 2) und zu 3), haben am 12.10.2012 erklärt (Anlage LL1, BI. 30 f d.A.), es künftig bei Meldung einer Vertragsstrafe für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung in einer Höhe, die von der Klägerin nach billigem Ermessen festgesetzt wird, die jedoch im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen,

 

1. Beleuchtungskörper im Sinne des ElektroG in Deutschland anzubieten, ohne hierfür zuvor bei der nach dem ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart ordnungsgemäß registriert worden zu sein, sofern die Beleuchtungskörper nicht von einem bereits für die entsprechende Marke und Geräteart ordnungsgemäß registrierten Dritten bezogen werden, der

 

  • Elektro- und Elektrogeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,
  • Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder
  • Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt,

 

2. Beleuchtungskörper in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren.

 

Gegenstand der vorangegangenen Abmahnung im Jahr 2012 war, dass die Beklagten keine Registrierung der von ihr verkauften Beleuchtungskörper vorgenommen hatten.

 

In der Folgezeit nach der Erklärung haben sich die Beklagten bei der Stiftung Elektro­-Altgeräteregister (EAR) unter der Registrierungsnummer WEEE-Reg.-Nr. DE XXX in der Geräteart

 

„Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten benutzt werden können“ registrieren lassen.

 

Die Beklagten haben nicht eine Registrierung für die Geräteart

 

„Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht, die in privaten Haushalten genutzt werden können“

 

herbeigeführt.

 

Die Klägerin trägt vor, bei der Beklagten Testkäufe durchgeführt zu haben und legt dazu Rechnungen nebst Lichtbilder über zwei LED-Birnen von November 2014 (Anlagen LL 8 und LL 7, Bl. 68 und 67 d. A.) sowie zwei LED-Beleuchtungskörper von Anfang Dezember 2014 (Anlagen LL 3 und LL 3, BI. 36 und 32-34 d.A.) vor.

 

Die Klägerin hat Anfang Januar 2015 eine Vertragsstrafenanforderung erklären lassen.

 

Die Klägerin ließ anhand eines Bildschirmausdrucks von Anfang Februar 2015 feststellen, dass der Vertrieb von LED-Leuchtmitteln durch die Beklagte zu 1) fortgesetzt wird (Anlage LL 5, BI. 64 d. A.).

 

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten vorsätzlich einen Rechtsverstoß begangen. Sie meint, die Verstöße stellten ein hartnäckiges Vorgehen dar, sodass aufgrund dessen und wegen der Mehrzahl von über einen längeren Zeitraum erfolgten Verstößen eine Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 10.000,00 angemessen sei.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,00€ zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagten verweisen darauf, im Jahre 2012 für die von ihnen angebotenen Beleuchtungskörper ausschließlich die Geräteart, unter der die Registrierung erfolgte, gewählt haben zu können, und dass die von der Klägerin genannte Geräteart erst in der Folgezeit von der Stiftung EAR eingeführt wurde. Die Beklagten tragen vor, auf die Richtigkeit der Registrierung bei der Stiftung EAR vertraut zu haben, und meinen, die Stiftung EAR hätte sie schriftlich von einem etwaigen Umregistrierungserfordernis informieren müssen. Die Beklagten hätten mangels einer Umregistrierung sogar einen Nachteil erlitten, denn die neue Geräteklasse sei günstiger als die alte, da Gasentladungslampen wegen des Quecksilbergehalts schwieriger zu entsorgen seien. Im Übrigen sind sie der Ansicht, es fehle an einem kerngleichen Verstoß, da die Vertragsstrafenanforderung auf einer falschen Registrierung beruhe, die Unterlassungserklärung jedoch Folge einer seinerzeit gänzlich fehlenden Registrierung war. Des Weiteren halten die Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Vertragsstrafe für zu hoch und orientieren sich zur Begründung an Rechtsprechung zum Ordnungsgeld.

 

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 € aus § 339 BGB.

 

1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag zustande gekommen, mit dem sich die Beklagten mit Erklärung vom 12.10.2012 zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet haben. Sie übersandten ihre Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung per Fax an die Klägerin, was die Annahme des Antrags der Klägerin auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit dem in Bezug genommenen Schreiben vom 2.10.2012 darstellt.

 

Die Klägerin hat aus der von dem Beklagten am 12.10.2012 abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Gegen die dort begründete Verpflichtung haben die Beklagten in von der Klägerin anhand ihrer streitgegenständlichen Testkäufe festgestellten und im Einzelnen dargelegten Weise verstoßen.

 

Die Beklagten haben sich ausdrücklich u.a. dazu verpflichtet, es zu unterlassen, dass die von ihnen in Deutschland – „jeweils“ – angebotenen Beleuchtungskörper im Sinne des ElektroG nicht in „der zugehörigen Geräteart ordnungsgemäß registriert“ werden. Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes des Beklagten liegt darin, dass ein Beleuchtungskörper in Verkehr gebracht wurde, ohne dass dieser für die betreffende Marke jeweils zuvor ordnungsgemäß registriert ist.

 

Dies entspricht dem von der Klägerin seinerzeit offenkundig verfolgten Zweck, die Beklagten zum Einhalten der Anforderungen aus dem ElektroG anzuhalten, mindestens soweit dies Marktverhaltensregeln enthält.

 

§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern.

 

Die von dem Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung des Elektrogesetzes steht in einem engen Zusammenhang damit, dass möglichst viele Elektro- und Elektronik-Altgeräte von dem Gesetz erfasst werden, nur das dient dem in der Begründung zum Gesetz formulierten Ziel einer möglichst hohen Quote getrennt gesammelter Altgeräte (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 20 ZB 10.401 -, zit. nach juris mwN). § 9 Abs. 4 ElektroG listet Kategorien von Altgeräten auf, die in unterschiedlichen Behältnissen zu entsorgen sind, und deren Entsorgung unentgeltlich ist. Dazu gehören in Bezug auf Beleuchtungskörper Gasentladungslampen einerseits und (neben diversen anderen) Beleuchtungskörpern andererseits. Gemäß § 14 Abs. 5 ElektroG wird die Menge der von jedem registrierten Hersteller bei den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte berechnet. Daraus folgt die Verteilung der Lasten, die aus den Regelungen des Elektrogesetzes resultieren. Damit liegt eine Marktverhaltensregelung vor.

 

2. Die von der Klägerin verlangte Vertragsstrafe ist jedoch unangemessen hoch und auf 5.000 € herabzusetzen.

 

Die Parteien haben keine bestimmte Höhe der Vertragsstrafe vereinbart, sondern die Bestimmung der Klägerin überlassen. Das ist gemäß §§ 339, 315 Abs.1 BGB zulässig und führt bei unangemessen festgesetzter Höhe zur Herabsetzung nach § 315 Abs.3 S.2 BGB. Diese Regelung hat Vorrang vor der Antragsherabsetzung nach § 343 BGB. Die Höhe der Vertragsstrafe bemisst sich gemäß § 315 BGB.

 

Durch die Vertragsstrafe sollen bereits stattgefundene Verstöße sanktioniert werden, während die Verhängung eines Ordnungsgeldes auf eine Unterbindung zukünftiger Verstöße abzielt. Die von der Klägerin vorgenommene Bestimmung der Vertragsstrafe entspricht nicht billigem Ermessen i. S. des § 315 Abs. 1 BGB und knüpft unrichtig daran an, die Vertragsstrafe sei mehrmals verwirkt. Unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen (dazu bspw. OLG Gelle GRUR-RR 2014, 152 ff) ist eine Festsetzung auf 5.000 € angemessen.

 

Die Vertragsstrafe ist auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin herangezogenen Gesichtspunkts dreier streitgegenständlicher Verletzungshandlungen nur einmal verwirkt.

 

Einzelne Taten sind, soweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt des konkreten Vertrages als rechtliche Einheit darstellen, als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln. Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragsstrafen für jeden Einzelakt wird in aller Regel von den Vertragsparteien nicht gewollt sein. Die sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im Allgemeinen nicht zu vereinbaren (vgl. OLG Celle GRUR­RR 2014, 152 ff). Es besteht ein Zusammenhang zwischen den einzelnen Wettbewerbsverstößen derart, dass sie gleichartig sind und unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen wurden. Sie stehen darüber hinaus zeitlich noch in einem engen Zusammenhang. Hinzu kommt, dass sämtliche Verstöße nur fahrlässig begangen wurden, da die Beklagten – auch in Kenntnis der abweichenden Rechtsauffassung der Klägerin – darauf vertrauten, die Registrierung entsprechend den Anforderungen des Elektrogesetzes vorgenommen zu haben.

 

3. Die Zinsansprüche ergeben sich aus Verzug. Der Mahnbescheid ist den Beklagten am 3.2.2015 zugestellt worden (BI. 6, 14, 21). Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zahlung von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich um keine Entgelt­forderung handelt.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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Impressum in Reimform ist 650 EUR wert – Urteil Amtsgericht Ottweiler vom 17.12.2015

Würden Sie 650 EUR für die Erstellung eines Impressums durch einem Anwalt bezahlen? Nein? Vielleicht, wenn es in Reimform formuliert ist? Auch dann nicht? Lassen Sie nachfolgenden Satz doch einmal auf sich wirken:

„Hätten die Beklagten bei einem Rechtsanwalt die Verfassung eines rechtlichen Anforderungen genügenden Impressum in Reimform in Auftrag gegeben, wäre dies für den Auftragnehmer mit einer mehrstündigen Arbeit verbunden gewesen, die eine Vergütung in Höhe der geltend gemachten 650 € als an gemessen erscheinen lässt.“

Impressum – mehrstündige Arbeit – Rechtsanwalt? Ich erspare mir an dieser Stelle einen Kommentar zum nachfolgenden Urteil des Amtsgericht Ottweiler, AZ: 2 C 303/15 (81), verkündet am 17.12.2015.

In dem Rechtsstreit

 

XXX

 

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

Geschäftszeichen: XXX

 

gegen

 

  1. XXX e.V. vertr. d.d. Vorstand, XXX
  2. XXX

Beklagte

 

Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt Andreas Gerstel

 

Geschäftszeichen: XXX

 

wegen Schadensersatz

 

hat das Amtsgericht Ottweiler

 

durch den Richter am Amtsgericht XXX im schriftlichen Verfahren am 17.12.2015

 

für Recht erkannt:

 

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 650 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.4.2015 zu zahlen.

 

  1. Es wird festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch in Höhe von 650 € aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultiert.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis­tung in Höhe von 110 % des jeweils gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwen­den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin ist einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Ihr Geschäftsführer verfasste einen Muster­text für ein Impressum in Reimform; auf den Text Blatt 20 f der Akte wird Bezug genommen. Sämtliche Rechte an diesem Text sind an die Klägerin übertragen. Das Impressumgedicht stand auf der Kanzlei- Website kostenlos zum Herunterladen und Verwendung auf einer eige­nen Homepage zur Verfügung. Die Verwendung stand unter der Nutzungsbedingung, dass der Urheberhinweis/Quellenhinweis „Angabe der Quelle: XXX Rechtsanwälte GmbH“ für die Dauer der Nutzung weder verändert noch entfernt werden darf; auf die Nutzungsbedingung Blatt 13 der Akte wird Bezug genommen. Der Beklagte zu 1) ist ein Verein und betreibt einen Internetauftritt. Der Beklagte zu 2) ist Vereinsvorstand und übernahm für den Internetauftritt des Vereins das Impressumgedicht der Klägerin ohne Urheberhinweis; auf Blatt 24 ff der Akte wird Bezug genommen. Die Klägerin mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 9.4.2015 ab, wobei auf Blatt 27 ff der Akte Bezug genommen wird.

 

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten schuldeten einen Schadensersatz, wobei ein Betrag von 650 € angemessen sei. Ferner schuldeten die Beklagten Anwaltskosten, die sich nach einem Streitwert von 1650 € berechnen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

  1. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Scha- densersatz in Höhe von 650 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.4.2015 zu bezahlen.
  2. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 215 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba- siszinssatz seit dem 24.4.2015 zu bezahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Forderungen aus Ziffer 1-2 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultieren.

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie sind der Ansicht, dass sie weder Schadensersatz noch Anwaltskosten schuldeten.

 

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

Entscheidunqsqründe

 

Die Klage ist teilweise begründet. Anspruchsgrundlage ist § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, § 31 BGB. Durch die Übernahme des Impressum ohne Urheberhinweis hat die Beklagtenseite das Urheberrecht der Klägerseite vorsätzlich verletzt, wobei nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerseite Seite 9 f. der Klageschrift vom 12.8.2015 die mit dem Impressumtext verbundene Quellangabe aktiv entfernt worden ist. Der hiernach der Klägerseite zustehende Schadensersatzanspruch bemisst sich auf der Grundlage des Betrages, den die Beklagtenseite als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Hierbei erachtet das Gericht den geltend gemachten Betrag von 650 € als angemessen, § 287 ZPO. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass ein Impressum auf anderweitigen Internetseiten kostenlos heruntergeladen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass sich das von der Klägerseite in Reimform verfasste Impressum durch seine Gedichtsform deutlich von anderen Impressumtexten abhebt. So hat offenbar auch die Beklagtenseite besonderen Wert auf die Originalität dieses Impressumgedicht gelegt, ansonsten sie sich ein (in nüchterner Textform verfasstes) Impressum auch anderweitig hätte besorgen können. Hätten die Beklagten bei einem Rechtsanwalt die Verfassung eines rechtlichen Anforderungen genügenden Impressum in Reimform in Auftrag gegeben, wäre dies für den Auftragnehmer mit einer mehrstündigen Arbeit verbunden gewesen, die eine Vergütung in Höhe der geltend gemachten 650 € als an gemessen erscheinen lässt.

 

Ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten steht der Klägerseite indes weder nach § 97 a Urheberrechtsgesetz noch einer sonstigen Anspruchsgrundlage zu. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Selbstauftrag im Rahmen eines unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstoßes, bei welchem die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwalts nicht erforderlich ist, sondern die Klägerin vielmehr gehalten war, ihre eigene Sachkunde bei eigener Betroffenheit einzusetzen.

 

Der Zinsanspruch folgt aus § 286,288 BGB, wobei die Beklagten erfolglos zur Zahlung bis 23.4.2015 aufgefordert waren.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nummer11, 711 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken.

 

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 E übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Hinweis: Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 12.1.2016)

 

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Mahnung Jedermann Inkasso GmbH für Ideo Labs GmbH

Mir liegt eine E-Mail der Jedermann Inkasso GmbH vom 11.05.2015 mit dem Betreff „Letzte Zahlungsaufforderung“ vor. Auftraggeberin der Jedermann Inkasso GmbH ist die Firma Ideo Labs GmbH aus Berlin. Über die Ideo Labs GmbH hatte ich bereits in einem anderen Zusammenhang berichtet, nämlich in Bezug auf die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel.

 

Der Adressat des Mahnschreibens wird aufgefordert, einen Betrag von 167,70 EUR bis zum 23.05.2015 unter Angabe einer Zahlungsreferenz im Verwendungszweck auf das Konto der Jedermann Inkasso GmbH zu überweisen. In der E-Mail findet sich der Hinweis, dass falls dem Adressaten der Mahnung eine Einmalzahlung derzeit nicht möglich sein sollte, er mit der Jedermann Inkasso GmbH Kontakt aufnehmen solle, um eine einvernehmliche Regelung zu vereinbaren. Es wird in der E-Mail darauf hingewiesen, dass die Jedermann Inkasso GmbH bei ergebnislosem Fristablauf der Ideo Labs GmbH raten werde, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Dieses sei naturgemäß mit weiteren Kosten für den Adressaten des Mahnschreibens verbunden. Schließlich heißt es in der E-Mail „Sollten Sie also auch diese letzte Frist bis 23.05.2015 ohne jegliche Kontaktaufnahme bzw. vollständige Bezahlung verstreichen lassen, werden wir den bereits für den Gerichtsweg Verständigung an unseren Rechtsanwalt übergeben“.

 

Dass hier nicht sofort der Gerichtsweg eingeleitet wird, hat meine Erfahrung mit der Jedermann Inkasso GmbH und der Ideo Labs GmbH gezeigt. Vielmehr wird nach diesem Aufforderungsschreiben ein weiteres Aufforderungsschreiben durch die Auer, Witte, Thiel Rechtsanwälte folgen. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Beitrag hier.

Mahnung Auer Witte Thiel Rechtsanwälte München erhalten?

Dailydate.de getestet? Erst Mahnungen von Daily Date selbst erhalten, dann von der Jedermann Inkasso GmbH und jetzt eine Zahlungsaufforderung der Auer Witte Thiel Rechtsanwälte aus München? Mir liegt eine solche Mahnung vom 07.05.2015 vor. Die Münchner Kanzlei teilt mit, die Firma Ideo Labs GmbH, Unter den Linden 16, 10117 Berlin, anwaltlich zu vertreten. Der Adressat des Mahnschreibens habe sich nach Angaben der Auer Witte Thiel Rechtsanwälte kostenpflichtig auf der Internetseite daily-date.de angemeldet. Bei der Buchung seien seine persönlichen Daten erfasst worden, wie beispielsweise dessen Emailadresse und IP-Adresse des bei der Anmeldung benutzten Endgerätes. Auch habe die Firma Ideo Labs GmbH die vom Angemahnten mitgeteilte Bankverbindung gespeichert.

 

Die Auer, Witte, Thiel Rechtsanwälte führen sodann aus, dass der Adressat des Mahnschreibens entgegen seiner vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Vergütung nicht entrichtet habe. Auf Mahnungen der Firma Ideo Labs GmbH habe er keine Reaktion gezeigt. Daher habe die Firma Ideo Labs GmbH nunmehr die Auer, Witte, Thiel Rechtsanwälte, welche auf die Durchsetzung von ausstehenden Forderungen spezialisiert sind, eingeschaltet.

 

Der Adressat des Mahnschreibens schuldet nach Ausführungen der Auer, Witte, Thiel Rechtsanwälte der Firma Ideo Labs GmbH einen Betrag von 153,90 EUR, der sich aus einer Hauptforderung von 89,90 EUR, Mahn- und Bankspesen von 10,00 EUR sowie Anwaltsgebühren von 54,00 EUR zusammensetzt. Bis zum 22.05.2015 soll dieser Betrag auf das Konto der Auer, Witte, Thiel Rechtsanwälte bezahlt werden. Es wird sodann angedroht, gerichtliche Maßnahmen einzuleiten, sofern nicht innerhalb der Frist die geschuldete Zahlung vorgenommen werde. Diese gerichtlichen Maßnahmen seien mit weiteren Gebühren und Kosten verbunden. Bei pünktlicher und vollständiger Begleichung des geschuldeten Betrages würden die Auer, Witte, Thiel Rechtsanwälte den Vorgang jedoch zur Ablage bringen.

 

Dem Schreiben ist ein Überweisungsträger gleich mit beigefügt.

 

Nicht zahlen – Rechtsanwalt Gerstel fragen

Ich rate, ohne vorherige Prüfung auf gar keinen Fall eine Zahlung auf ein derartiges Mahnschreiben hin zu leisten. Mit der Firma Ideo Labs GmbH habe ich bereits Erfahrungen gemacht. Ich habe bislang mehr als 30 Betroffenen geholfen, sich gegen Forderungen der Firma Ideo Labs GmbH (daily-date.de) zu wehren.

 

Gern helfe ich auch Ihnen.

Zahlungsaufforderung Auer Witte Thiel Rechtsanwälte München

 

im Auftrag der Firma Ideo Labs GmbH (daily-date.de)

 

Stand: 5/2015

ABO Kündigung, Inkasso: casualfriends.de (dateyard AG) – Fairmount GmbH, Auer Witte Thiel

Sie haben eine Mitgliedschaft auf der Kommunikationsplattform casualfriends.de abgeschlossen und wollen das ABO kündigen? Wie sind die Zusammenhänge zwischen casualfriends.de (dateyard AG), der Fairmount GmbH und den Auer Witte Thiel Rechtsanwälten? Handelt es sich vielleicht um eine Abofalle oder gar einen Fall von Abzocke? Der nachfolgende Beitrag klärt dies auf.

 

Laut Impressum auf www.casualfriends.de werden die Leistungen auf casualfriends.de erbracht von der dateyard AG, mit Sitz in der Schochenmühlestr. 4, CH-6340 Baar, Schweiz. Es geht um kostenpflichtige Leistungen der Online-Community www.casualfriends.de. Der Betroffene soll eine kostenpflichtige Premium Mitgliedschaft auf casualfriends.de gebucht haben. Daraus resultiert jetzt eine angeblich offene Forderung.

Inkasso durch die Fairmount GmbH

Das Inkasso für die dateyard AG macht offensichtlich die Fairmount GmbH, Grimmaische Straße 78, 04720 Döbeln/Dresden. Die Fairmount GmbH forderte den Zahlungspflichtigen auf, 148,70 EUR zu bezahlen. In der E-Mail wird ausgeführt, dass das Zahlungsverhalten des Betroffenen weder nachvollzogen noch akzeptiert werden könne. Er habe kostenpflichtige Leistungen der Online-Community www.casualfriends.de in Anspruch genommen. Trotz mehrfacher Mahnung seitens der dateyard AG sowie der Fairmont GmbH sei bislang noch kein Zahlungsausgleich erfolgt.

Deshalb wird der Betroffene nochmals aufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 20.08.2015 den Betrag in Höhe von EUR 148,70 zu bezahlen. Nach erfolglosem Fristablauf sei die Fairmount GmbH angehalten, die Angelegenheit an die Vertragsanwälte abzugeben. Diese würden dann unverzüglich einen Mahnbescheid gegen den Betroffenen beim örtlichen Mahngericht beantragen, wodurch weitere ebenfalls vom Betroffenen zu bezahlende Kosten und Unannehmlichkeiten entstehen würden.

Die Fairmont AG könne dem Betroffenen deshalb nur empfehlen, diese weitere Eskalation zu vermeiden und für eine fristgemäße und vollständige Zahlung zu sorgen. Nach Zahlungseingang werde die Akte umgehend geschlossen, heißt es in der E-Mail.

Die Vertragsanwälte Auer Witte Thiel

Die dateyard AG lässt sich auch von den Auer Witte Thiel Rechtsanwälten, Bayerstraße 27, 80335 München vertreten. Von diesen Rechtsanwälten bekam der Betroffene nämlich ebenfalls eine Zahlungsaufforderung, nachdem er den Forderungen der Fairmount GmbH nicht nachgekommen war. Inzwischen geht es um 166,70 EUR. Der offene Betrag soll auf ein Konto bei der Postbank überwiesen werden. Der Betroffene fragte die Auer Witte Thiel Rechtsanwälte nach der Möglichkeit einer Ratenzahlung und bekam promt einen Teilzahlungsvergleich übermittelt. Die Ratenzahlungsvereinbarung zwischen der dateyard AG, vertreten durch die Auer Witte Thiel Rechtsanwälte und dem Betroffenen sieht folgendes vor:

1. Der Schuldner erkennt an, dem Gläubiger einen Betrag von 201,80 € zzgl. gesetzl. Zinsen zu schulden.

 

2. Der Schuldner verpflichtet sich, den in Ziffer 1 anerkannten Betrag, der auch die Kosten dieser Vereinbarung mit 35,10 € beinhaltet sowie die Zinsen in monatlichen Raten von je 15,00 €, fällig jeweils zum 01. eines Monats, erstmals fällig am 01.10.15 auf das oben genannte Konto von Auer Witte Thiel zu bezahlen. Das Aktenzeichen XXXXXXX ist unbedingt bei jeder Zahlung anzugeben.

 

3. Die Gläubigerin verpflichtet sich bei pünktlicher Einhaltung der gewährten Raten keine gerichtlichen Schritte oder Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Eingeleitete Maßnahmen bleiben jedoch bestehen bzw. ruhen, solange die Raten vereinbarungsgemäß bezahlt werden. Sollte der Schuldner mit einer Rate in Rückstand geraten, so ist die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig und die Gläubigerin bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels berechtigt, ohne weitere Vorankündigung die Zwangsvollstreckung fortzusetzen.

 

4. Kontaktdaten der Bank und Bankverbindung

 

5. Telefonnummer / E-Mail

 

Zu zahlen sind 13 monatliche Raten in Höhe von 15,00 €, jeweils zum 01. des Monats, beginnend ab dem 01.10.15. Die letzte Rate ist abweichend mit 21,80 € am 01.10.16 zu zahlen.

Ebenfalls soll der Betroffene eine Vollmacht für die Einrichtung eines Dauerauftrages erteilen. Der Wortlautet lautet wie folgt:

Hiermit bevollmächtige(n) ich/wir Sie, die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen wie oben genannt, mittels Einrichtung eines Dauerauftrages von meinem/unseren Konto meiner/unserer Bank in Auftrag zu geben.

Nicht voreilig zahlen, nichts ungeprüft unterschreiben!

Es muss unbedingt geklärt werden, ob mit der dateyard AG überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und ob die die geltend gemachten Forderungen überhaupt berechtigt sind. Voreilig sollte nicht von Abzocke oder Abofalle gesprochen werden. Es ist durchaus möglich, auch über das Internet wirksame Verträge zu schließen. Ob jedoch die Formalien auch eingehalten worden sind, muss überprüft werden.

 

Ich helfe Ihnen bundesweit. Mailen Sie mir den gewechselten Schriftverkehr zu, ich prüfe den Vorgang und melde mich schnellstens bei Ihnen zurück.