Rechtsmissbrauch Abmahnung: Rechtsanwalt betreibt das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ (Landgericht München I, Az.: 4 HK 0 8107/14)

Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 22.12.2014 besonders deutlich zum Rechtsmissbrauch Stellung bezogen. In diesem Verfahren hatte sogar der Kläger selbst vorgetragen, dass sein beauftragter Rechtsanwalt das Abmahn­geschäft hinsichtlich der Verstöße die zur Abmahnung geführt haben, „in eigener Regie“ betrieben und die Wettbewerbsverstöße selbst erst ermittelt hat.

 

Den Abgemahnten könnte jetzt ein Schadensersatzanspruch aus § 8 Abs. 4 UWG auch gegen den Rechtsanwalt des Abmahners persönlich zustehen.

§ 8 Abs. 4 UWG lautet:

 

(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

 

[Hervorhebung durch Andreas Gerstel]

Regressansprüche gegen den Rechtsanwalt des Abmahners

Ich bin der Meinung, dass sich der Rechtsanwalt, der den Abgemahnten vertreten hat, auch persönlich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Der Rechtsanwalt hat in Kenntnis der Rechtsprechung zum Thema Rechtsmissbrauch das vom Landgericht München I im Tatbestand wiedergegebene Verhalten an den Tag gelegt.

 

Abmahnopfer sollten daher Regressansprüche insbesondere auch gegen den in eigener Regie abmahnenden Rechtsanwalt prüfen lassen. Bereits gezahlte Abmahnkosten und/oder Vertragsstrafen könnten erstattet verlangt werden und darüber hinaus natürlich auch die eigenen Rechtsanwaltskosten.

Exkurs: Wer haftet im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

 

Alle Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Im Außenverhältnis haftet jeder Gesellschafter unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten der GbR und dies gegebenenfalls auch mit seinem Privatvermögen. Im Innenverhältnis kann unter Umständen ein Regressanspruch gegen Mitgesellschafter bestehen, der aber im Außenverhältnis keine schuldbefreiende Wirkung entfaltet.

 

Auch ein Gesellschafter der GbR, der die Abmahnung vielleicht gar nicht selbst im Auftrag des jeweiligen Auftraggebers ausgesprochen hat, ist in der Haftung, wenn einer der anderen Gesellschafter rechtsmissbräuchlich in eigener Regie abgemahnt hat. Im Verhältnis zum Abgemahnten müsste also auch dieser die Kosten erstatten.

 

Umgangssprachlich ausgedrückt: „Baut einer Mist, dann müssen alle anderen auch den Kopf dafür hinhalten.“

Das nachfolgende Urteil ist aus meiner Sicht absolut lesenswert. Auf die gesamte Rechtsanwaltschaft wirft ein solches Urteil aber leider auch ein schlechtes Licht. Sie als Leser sollten sich daher bitte darüber im Klaren sein, dass es sich hier um einen absolut krassen Ausnahmefall handelt und das Verhalten des Rechtsanwalts des Abmahners keinesfalls auf „alle“ Anwälte übertragen werden kann. Zum Urteil des LG München I:

Landgericht München I (Az.: 4 HK 0 8107/14)

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX, Klägerin

 

Prozessbevollmächtigte:

 

XXX

 

gegen

 

XXX, Beklagte

 

Prozessbevollmächtigte:

 

XXX

 

wegen Unterlassung

 

erlässt das Landgericht München I – 4. Kammer für Handelssachen – durch die Vorsitzende Rich­terin am Landgericht XXX als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze ein­gereicht werden konnten bis zum 10.11.2014 am 22.12.2014 folgendes

 

Endurteil

 

I. Die Klage wird abgewiesen.

 

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand

 

Der Kläger macht Verstöße gegen das Elektrogesetz und gegen Vorschriften des BGB und UWG durch den Verkauf von Kopfhörern geltend.

 

Der Kläger ist Hersteller von Kopfhörern und verkauft diese über seinen Internetshop XXX. Die Beklagte verkauft bundesweit online und stationär gewerblich Waren, unter anderem Kopfhö­rer.

 

Mit der als Anlage FN 16 vorgelegten Abmahnung vom 25.1.1.2013 mahnte der Kläger bei der Be­klagten Verstöße gegen. das Elektrogesetz und das Produktsicherheitsgesetz auf der Webseite des Beklagten ab.

 

Eine. weitere Abmahnung erfolgt am 14.03.2013 mit dem als Anlage FN 19 vorgelegten Schreiben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Auch hier wurden Verstöße gegen das Elektroge­setz und darüber hinaus Verstöße gegen das BGB im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung und Garantieerklärung und gegen das UWG geltend gemacht.

 

Der Kläger verfolgt die dort gerügten Verstöße nunmehr gerichtlich weiter und macht darüber hinaus Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von € 50.000,– (Anlage FN 16)-und aus 70.000,– (Anlage FN 19) geltend. Er trägt vor, der Kläger sei wirtschaftlich gesund und könne sich ausweislich der Anlage FN 31 ein Vorgehen gegen die Beklagte leisten. Die in der Anlage FN 31. genannten Zahlen resultierten ausschließlich aus dem Handel mit Kopfhörern. Die Mehrzahl seiner Verfahren habe der Kläger erfolgreich abgeschlossen, so dass die Gesamtrisiken kalku­lierbar seien und einzelne Verfahrensniederlägen durch Vertragsstrafen und andere Vergleichszahlungen aufgefangen würden. Der Kläger habe nicht einmal einen Unterlassungsanspruch fal­lengelassen und verfolge Ordnungsgeldanträge genauso konsequent, als wenn er hiervon selbst profitieren würde. Jede sachfremde Motivation sei abwegig. Insbesondere zeige sein Vorgehen gegen „große Gegner“, dass er ein Marktbereinigungsinteresse habe. Zur Vervollständigung der Aktivlegitimation werde als Anlage FN 32 der Handelsregisternachweis sowie die Markeneintragung beim DPMA als Anlage FN 33 vorgelegt.

 

Soweit die Kammer hinsichtlich des Bestreitens zur Beauftragung zu den beiden Abmahnungen weiteren Sachvortrag gefordert habe, werde ausgeführt, der Kläger habe sein erstes Verfahren im Spätsommer 2013 gegen Apple geführt. Um ihm dieses Vorgehen abzukaufen, weil Apple die Fehlerhaftigkeit der Ware erkannte und zugleich Ruhe für sich und Abnehmer haben wollte, habe Apple zuletzt € 50.000,– angeboten. Der Kläger sei jedoch an einem solchen Kuhhandel nicht interessiert gewesen. In diesem Zusammenhang und weil dem Kläger klargeworden sei, dass es sich um ein Grundsatzproblem handele, habe der Kläger seine Prozessbevollmächtigten beauf­tragt, mehrfach selbständig Testkäufe von Kopfhörern durchzuführen. Besprochen und durchge­führt worden seien immer etwa fünf Testkäufe. Nach Eingang und Sichtung der Ware hätten die Prozessbevollmächtigten dem Kläger berichtet, ob die Ware fehlerhaft sei. Die durchgeführten Testkäufe seien nach und nach abgearbeitet worden. Sobald die Verfahren hinreichend abge­schlossen gewesen seien, seien nach Absprache weitere Testkäufe durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang sei dann auch der Onlinetestkauf -ersichtlich aus der Anlage FN 12- getä­tigt und dem dann nachfolgend die Abmahnung Anlage FN 16 gefertigt worden.    

 

Die zweite Abmahnung habe dann unmittelbar auf einer Recherche des Klägers, der mit Empö­rung am 24.02.2014 auf das Angebot FN 13 aufmerksam geworden sei, beruht. Der Kläger habe daraufhin den Unterzeichner sofort angerufen und hierzu um Testkauf und Abmahnung geboten (Beweis Zeugnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers).

 

Der Kläger hat bis zum Schluss der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren folgende Anträge gestellt:

 

Die Beklagte wird verurteilt es zu, unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kopfhörer an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr bereitzustellen

 

1. die keine dauerhafte Kennzeichnung haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren;

 

[…]

 

2. ohne dass die Kopfhörer selbst oder wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine dauerhafte Kennzeichnung gemäß §. 7 S.- 2 ElektroG haben, wie im Falle des Kopfhörers

[…]

 

3. ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt gekennzeichnet sind,

 

[…]

 

oder wenn dies aufgrund von Art und Größe nicht möglich ist, auf dessen Verpackung;

 

[…]

 

und dabei ein CE – Kennzeichen zu verwenden, wenn dieses nicht geführt werden darf, wie im Falle der Artikel […]

 

4. und dabei die Widerrufsbelehrung nicht durch Absätze und nicht durch als Überschriften erkennbare Überschriften zu gliedern, so dass nicht deutlich wird, dass sich unter der Belehrung über das „Widerrufsrecht“ auch Ausführungen zu Widerrufsfolgen verbergen und an welchen Textstellen die betreffenden Ausführungen beginnen und, enden, wie aus der Anlage FN13 ersichtlich;

 

5. und nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, wie aus Anlage FN14 ersichtlich;

 

6. und dabei zu werben, dass die Strahlenbelastung beim Telefonieren um 99% gesenkt wird, wie, aus der Anl. FN 44 ersichtlich

 

und/oder auf dem […], Anl. FN 24 und Anl. FN 47 geschehen, mit einem Siegel wie nachfolgend abgebildet:

 

[…]

 

7. mit einer Garantie, ohne auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie nicht darauf hinzuweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, sowie nicht den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben.

 

[…]

 

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von € 1.531,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 zu zahlen, Anlage FN 16.

 

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten, in Höhe von € 1.752,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2014 zu zahlen, Anlage FN 19:

 

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Testkaufkosten in Höhe von 23,94 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 zu zahlen, Anlage FN22

 

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Testkaufkosten in Höhe von 225,85 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2014 zu zahlen, Anlagen FN23-27.

 

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Testkaufkosten in Höhe von 24,99 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Anlage FN28

 

13. Die Beklagte wird verurteilt, unter Rechnungslegung mit Vorlage der Einkaufsrechnung unter Angabe von Händlernamen, dazugehörigen Anschriften und Warenmengen, darüber Auskunft zu erteilen, aus welchen Bezugsquellen sie die von ihr vertriebenen Kopfhörer […] bezogen hat, sowie gewerbliche Abnehmer mitzuteilen.

 

 14. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung im Antrag zu 1.-9. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 .- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann; Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft angedroht.

 

Die Beklagte beantragt:

 

Klageabweisung.

 

Sie trägt vor, die Klage sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger betreibe aus Berlin einen kleinen Online-Shop, über den er angeblich Kopfhörer und Zubehörsprodukte verkaufe. Seine gesamten Aktiva beliefen sich laut Kreditreform auf € 27.000,—, die in bestimmten Verbindlichkeiten und Rückstellungen in Höhe von € 13.000,– gegenüber (vgl. die als Anlage B 1 vorgelegte Kreditreform-Auskunft vom 18.02.2014). Das eigentliche Geschäftsmodell des Klägers bestehe in der Abmahnung und gerichtlichen Inanspruchnahme von Wettbewerbern. Er mahne in großem Umfang bundesweit ab, insbesondere wegen vermeintlicher Verstöße gegen das Elektrogesetz, wegen vermeintlicher Impressumsverstöße und wegen vermeintliche rechtswidriger AGB-Klauseln. Der Beklagten seien, ohne dass sie insofern große Recherchen angestellt hätten, allein 14 Abmahnungen bekannt, die der Kläger in der Zeit vom 27.12.2013 bis zum 01.04.2014 ausgesprochen habe. Gehe man davon aus, dass die bekannten Abmahnungen ca. 1/3 der tatsächlichen Abmahnungen darstellten, habe der Antragsteller innerhalb von drei Monaten 48 Abmahnungen aussprechen lassen. Lege man einen durchschnittlichen Streitwert von € 30.000,– zugrunde, sei der Kläger in einem Jahr ein Kostenrisiko von über € 225.000,– eingegangen. Es sei für den Betreiber eines kleinen Online-Shops mit einem Eigenkapital von € 9.500,– wirtschaftlich gesehen gänzlich unsinnig, ein derartiges Kostenrisiko einzugehen. Da das gesamte Abmahnverhalten des Klägers damit ersichtlich nur der Generierung von Abmahnkosten diene, werde ausdrücklich bestritten, dass der Kläger seine Anwälte überhaupt beauftragt habe, unter Zugrundelegung von Streitwerten in Höhe von € 70.000,– abzumahnen. Ferner werde bestritten, dass es eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinen Anwälten gebe, durch welche der Kläger zur Bezahlung der Abmahnkosten verpflichtet werde (und zwar unabhängig von der Durchsetzbarkeif der Abmahnkosten bei der Gegenseite).

 

Im übrigen sei das Landgericht München I zum Teil gar nicht örtlich zuständig. Der Kläger mache offensichtlich Ansprüche geltend, die er (zumindest zum Teil) nach Testkäufen in Bochum festgestellt haben wolle. Verletzungsort sei insofern Bochum. Was die gerügten Verstöße angehe, fehle es an prüffähigem Sachvortrag. Auch sei die Antragsfassung teilweise gänzlich unbestimmt.

 

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2014 Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage war als unzulässig abzuweisen, da sie rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG erfolgte. Aufgrund der vorgetragenen Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Kla­ge und die vorgeschalteten Abmahnungen vorwiegend dazu dienten, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen öder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

 

Im Einzelnen gilt folgendes:

 

1. Bei missbräuchlicher gerichtlicher Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist nach ganz herrschender Meinung ein Fehlen der Klage- oder Prozessführungsbefugnis anzunehmen. Klage und Verfügungsantrag sind danach als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 357, 359 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung, BGH GRUR 2013, 176 Rdn. 16 – Ferienluxuswohnung). Dabei ist Rechtsfolge des Missbrauchs, dass auch kein Aufwendungsersatz verlangt werden kann, da eine missbräuchliche Abmahnung nicht be­rechtigt i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist (BGH WRP 2012, 930 Rdn. 13 Bauheizgerät).

 

Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der ge­samten Umstände zu beurteilen (BGH GRUR 2001, 354, 355 – Verbandsklage gegen Vielfachabmahner). Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die sich aber in der Regel nur aus äußeren Umständen erschließen lassen. Dazu gehören die Art und der Umfang des Wettbewerbsverstoßes und des Verhaltens des Verletzers nach dem Verstoß, das Verhal­ten des Anspruchsberechtigten bei Verfolgung dieses und anderer Verstöße, die Angabe eines überhöhten Gegenstandswerts und anderes. Im Rahmen der gebotenen Interessen­abwägung ist auch zu fragen, ob Interessen der Allgemeinheit eine Rechtsverfolgung rechtfertigen. Der Regelung des § 8 Abs. 4 kommt nämlich auch die Funktion einer Korrek­tur gegenüber der Möglichkeit einer Inanspruchnahme durch eine Vielzahl von Anspruchs­berechtigten zu.

 

3. Als typischen Beispielsfall nennt das Gesetz die Geltendmachung eines Anspruchs, der vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Auf­wendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Auch hierbei ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich des Prozessverhaltens vorzunehmen. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, d. h. in keinem vernünftigem Verhältnis zur gewerbli­chen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (BGH GRUR 2001, 260, 261 – Viel­fachabmahner). Ein Indiz für einen Missbrauch kann es auch sein, wenn der Gewerbetrei­bende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen fordert (BGH GRUR 2012, 286 Rdn. 13 – falsche Suchrubrik). Ferner ist es auch ein Indiz für einen Missbrauch, wenn der beauftragte Anwalt das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt und insbesondere selbst Wettbewerbsverstöße erst ermittelt (vgl. BGH GRUR 2012, 286 Rdn. 16 – falsche Suchrubrik) oder den Auftraggeber vom Kostenrisiko ganz oder teilweise freistellt (OLG Frankfurt Grur-RR 2007, 650).

 

3. Wendet man diese Grundsätze auf die zum Teil vom Kläger selbst und auf die von der Beklagten vorgetragenen, nicht bestrittenen Tatsachen im vorliegenden Fall an, so muss hier davon ausgegangen werden, dass die Abmahnungen sowie die gerichtlich geltend gemachten Unterlassungsansprüche im wesentlichen dazu dienen, Gebühren zu erzielen.

 

Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass sein beauftragter  Prozessbevollmächtigter das Abmahn­geschäft hinsichtlich der Verstöße die zur Abmahnung gemäß Anlage FN 16 geführt haben, „in eigener Regie“ betrieben und die Wettbewerbsverstöße selbst erst, ermittelt hat. Die Beklagte hatte bestritten, dass der Kläger seine Anwälte zu den konkreten Abmahnungen beauftragt hat und dass insofern eine erfolgsunabhängige Vergütung in Höhe des eingeklagten Betrags vereinbart wurde. Dem ist der Kläger nicht hinreichend durch einen entsprechenden Sachvortrag, wann, wo und unter welchen Umständen er zur Abmahnung gemäß Anlage FN 16 beauftragt worden ist, entgegengetreten, und er hat insbesondere auch nicht vorgetragen, dass .die dabei vereinbarte Vergütung erfolgsunabhängig war. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass eine erfolgsunabhängige Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gerade nicht er­folgte.

 

Hinzukommt, dass der Kläger die Zahlen, die die Beklagte in der Klageerwiderung zu der Anzahl der Abmahnungen durch den Kläger vorgetragen hat (mindestens 192 Abmahnungen in einem Jahr) nicht substantiiert bestritten und insbesondere auch nicht vorgetragen hat, in welchem Um­fang er tatsächlich Abmahntätigkeit betrieben hat. Setzt man dagegen die vom Kläger vorgelegten Zahlen, wonach er im gesamten Jahr 2013 einen vorläufigen Gewinn von € 42.679,06 hat, von dem er seine Lebenshaltungskosten tragen muss, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass es .dem Kläger nicht um die Erzielung von Gebühren sondern allein um die Bereinigung des Marktes ging.

 

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

 

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Zahlungsaufforderung National Inkasso GmbH vertreten durch Falk Reichwald Rechtsanwalt

Mir wurde eine Zahlungsaufforderung der National Inkasso GmbH durch Rechtsanwalt Falk Reichwald, Ludolfstraße 9, 40597 Düsseldorf zur Überprüfung vorgelegt. Datiert ist das Schreiben auf den 29.12.2016. Hintergrund sei eine Forderungsangelegenheit eines Gläubigers oder eine Gläubigerin mit der Bezeichnung DateMe s.r.o..

 

Rechtsanwalt Reichwald teilt dem Adressaten mit, dass ihm die mit dem Auftraggeber geführte Korrespondenz vorliege. Eine Aufstellung über sämtliche relevanten Informationen in dieser Forderungsangelegenheit, insbesondere zum Rechtsgrund der Forderung und zu den bislang angefallenen Kosten einschließlich Verzugszinsen und Inkassokosten füge Rechtsanwalt Reichwald umseitig bei.

 

Die Forderung der National Inkasso GmbH

Die von dem Bevollmächtigten angesprochene Forderungsaufstellung enthält unter dem Punkt Hauptforderung nur in Klammern das Wort DateMeAG und einen Betrag in Höhe von 35,90 €. Darunter werden Zinsen seit dem 27.12.2008 in Höhe von 13,92 € in Rechnung gestellt. Als Auslagen des Auftraggebers werden 7,00 € aufgelistet, an Mahnkosten des Auftraggebers werden 10,00 € geltend gemacht. Inkassogebühren werden in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr mit 81,00 € berechnet und Auslagen nach 7002 VV RVG mit 16,20 €.

 

Die Forderungsaufstellung enthält noch die Punkte Mahnkosten National Inkasso, Auskunfteien, Gerichtskosten und Zahlung, die jeweils mit 0,00 € angegeben werden.

Hinweis: Inkassounternehmen dürfen keine höheren Gebühren verlangen, als wenn ein Rechtsanwalt Sie zur Zahlung aufgefordert hätte. Da das Inkassounternehmen i.d.R. auch keine rechtliche Überprüfung der Angelegenheit vornimmt, dürfte (wenn überhaupt) eine Abrechnung nach einer 0,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2302 VV RVG erfolgen für ein Schreiben einfacher Art. Die mir vorliegende Berechnung nach einer 1,8 Geschäftsgebühr gem. 2300 VV RVG  halte ich für überhöht und nicht durchsetzbar.

Achtung! Wenn ein Auftraggeber nach der Einschaltung eines Inkassounternehmens einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt, sind die Inkassogebühren nicht mehr zu erstatten, sondern nur noch die Kosten durch die Einschaltung des Rechtsanwalts.

In dem Schreiben heißt es weiter, dass der Empfänger es bislang unterlassen habe, die an diesen herangetragenen Zahlungsaufforderungen zu berücksichtigen und Zahlung zu leisten. Aktuell weise sei Forderungskonto noch ein Debet in Höhe von 164,02 € aus. Aufgrund seiner nachhaltigen Zahlungsweigerung sei der Unterzeichner mit der weiteren Geltendmachung der Forderung beauftragt.

 

Zur Meidung einer ansonsten erforderlich werdenden Klage habe Rechtsanwalt Reichwald im Auftrag der National Inkasso GmbH den Empfänger des Schreibens letztmalig außergerichtlich aufzufordern, die Forderung in der bezeichneten Höhe spätestens bis zum 12.01.2017 auszugleichen. Sollte er erneut keine Zahlung leisten, werde die Forderung unverzüglich einer gerichtlichen Titulierung zugeführt. Hierdurch weiter entstehende Kosten für das gerichtliche Verfahren und an dessen Anschluss ggf. durchzuführende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen würden ihm zusätzlich zur Last fallen.

 

Von Rechtsanwalt Reichwald Zahlungsaufforderung erhalten?

Sollten auch Sie eine derartige Zahlungsaufforderung erhalten haben, dann sollten Sie auf gar keinen Fall voreilig eine Zahlung leisten. Lassen Sie den Sachverhalt prüfen! Gern helfe ich Ihnen.

Zahlungsaufforderung National Inkasso GmbH

 

vertreten durch Rechtsanwalt Falk Reichwald

 

Stand: 29.12.2016

Abbuchung per Lastschrift? Lastschrift sofort widerrufen!

Von Ihrem Konto wurde per Lastschrift Geld abgebucht? „Was ist denn das für eine Abbuchung?“ fragen sich häufig Betroffene, von deren Konto Geld per Lastschrift eingezogen worden ist. Sehr oft handelt es sich um Abbuchungen, die der Kontoinhaber gar nicht autorisiert, also erlaubt hat. Die Lastschrift ist quasi das Gegenteil einer Überweisung. Der Zahlungsempfänger gibt beim Lastschrifteinzugsverfahren seiner Bank den Auftrag, vom Konto des Zahlungspflichtigen bei dessen Bank einen gewissen Betrag abzubuchen (Lastschriftmandat).

Beim Lastschrifteinzugsverfahren muss aber auch eine Lastschrifteneinzugsermächtigung vorliegen. Ohne ausdrückliche Ermächtigung kann zwar Geld tatsächlich abgebucht werden, aber Sie haben dann die Möglichkeit sich dieses zu Unrecht abgebuchte Geld zurückzuholen, indem Sie die Lastschrift widerrufen (sogenannte Lastschriftrückgabe).

Ihr Konto ist kein Selbstbedienungsladen!

Widerrufen Sie zu Unrecht abgebuchte Lastschriften so schnell wie nur möglich. Früher konnte man Lastschriften binnen 6 Wochen widerrufen. Heute hat man dafür sogar 8 Wochen Zeit. Rufen Sie Ihre Bank an oder gehen Sie persönlich mit Ihrem Kontoauszug zu Ihrer Bank und sagen, dass der Betrag zu Unrecht von Ihrem Konto abgebucht worden ist. Widersprechen Sie der Lastschrift ausdrücklich und fordern Ihre Bank auf, Ihnen das zu Unrecht abgebucht Geld umgehend wieder gutzuschreiben.

Abzocke Abofalle – Holen Sie sich Ihr Geld der letzten 13 Monate zurück!

Abofallen lauern in der heutigen Zeit überall, habe ich den Eindruck. In der Praxis habe ich es häufig mit Datingportalen zu tun, bei denen Nutzer angebliche gratis Testphasen abgeschlossen haben, dann in der Folgezeit aber plötzlich hohe monatliche Beträge per Lastschrift vom Konto der Betroffenen abgebucht werden. Diese Abbuchungen wurden von den Abofallenopfern in der Regel ausnahmslos nie zuvor autorisiert.

 

Wussten Sie, dass Sie 13 Monate ab Fälligkeitsdatum die Rückgabe der abgebuchten Beträge verlangen können mit der Begründung, es habe kein SEPA-Lastschriftmandat bzw. keine Einzugsermächtigung vorgelegen? Der Gläubiger, also derjenige, der das Geld von Ihrem Konto abgebucht hat, muss dann seine Autorisierung zur Durchführung der Lastschrift dann vorlegen. Das werden die meisten Abo-Fallen Betreiber aber nicht können.

Mein Praxistipp für alle Abofallenopfer:

Holen Sie sich bei Ihrer Bank das zu Unrecht abgebuchte Geld der letzten 13 Monate zurück. Nehmen Sie am besten die Kontoauszüge der letzten 13 Monate mit und fordern Ihr Geld zurück! Weisen Sie Ihre Bank auf § 676b BGB hin!

§ 676b BGB Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

 

(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.

 

(2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.

 

(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

typische Fehlerquellen in der gesetzlichen Muster Widerrufsbelehrung – Abmahnung vermeiden

Die gesetzliche Widerrufsbelehrung ist nach meiner Praxiserfahrung nach wie vor die Fehlerquelle Nummer 1 und immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Da ich erst heute im Rahmen einer Shopabsicherung schon wieder diese klassischen Fehler feststellen musste, möchte ich dies zum Anlass nehmen, jetzt darüber zu berichten.

Kann man eine längere Widerrufsfrist als 14 Tage vereinbaren?

Diese Frage erscheint auf den ersten Blick sehr simpel und kann ohne weiteres mit einem klaren „Ja“ beantwortet werden. Der Gesetzgeber sieht schließlich eine Widerrufsfrist von mindestens 14 Tagen vor. Ein längeres Widerrufsrecht kann dem Kunden aber natürlich immer eingeräumt werden, jedoch kein kürzeres als 14 Tage.

Was glauben Sie, wo jetzt die Fehler passieren?

Wenn Sie denken, dass man da doch gar keine Fehler machen kann, dann täuschen Sie sich gewaltig. Sehen wir uns doch einmal eine „normale“ Widerrufsbelehrung an, wie sie in zahlreichen Onlineshops zu finden ist:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

 

Max Mustermann GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterstadt

 

Telefon: 0123 – 55555
Telefax: 0123 – 55556
E-Mail: max@mustermann.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, Telefax oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

 

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

 

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Widerrufsfrist von 14 Tagen auf 1 Monat ändern

Nehmen wir an, Sie möchten die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf 1 Monat ändern, dann müssen Sie nur folgendes machen:

Widerrufsbelehrung


Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen 1 Monat ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Da ich wirklich schon alles gesehen habe sage ich es jetzt vorsichtshalber auch noch einmal:

 

  • die Streichnung von „14 Tagen“ übernehmen Sie nicht

 

  • die rote Hervorhebung machen Sie auch nicht

 

So muss es aussehen:

Widerrufsbelehrung


Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 1 Monat ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Die Fehlerquellen: Rote Markierung – 14 Tage

Selbst hier passieren viele Fehler. Sehr oft wird nur die Frist im ersten Satz von 14 Tage auf 1 Monat geändert oder umgekehrt und der zweite bzw. erste Satz vergessen.

So ist es falsch!!!

 

Widerrufsbelehrung


Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 1 Monat ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Diese widersprüchliche Fristangabe könnte zu einer Abmahnung führen!

 

Hinweis: Sie können die Zahlen natürlich auch ausschreiben, müssen es aber nicht:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Die Angabe mehrerer Fristen geht auch nicht.

So ist es falsch!!!

 

Widerrufsbelehrung


Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen (1 Monat) ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (1 Monat) ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Blaue Markierung – vierzehn Tage

Nehmen Sie keine Änderungen in den „Folgen des Widerrufs“ vor! Die dort genannten „vierzehn Tage“ haben überhaupt nichts mit dem Beginn der Widerrufsfrist zu tun. Wenn Sie also oben die Frist z.B. auf 1 Monat geändert haben, dann müssen Sie in den Folgen des Widerrufs NICHTS ändern, also hier:

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Hier ändern viele oftmals auch die Fristen ab. Teilweise wird die Frist wieder nur im ersten Satz geändert, manchmal nur der 2. Satz, oder es kommt zu wilden Kombinationen, d.h. doppelten Fristangaben, oder sich widersprechenden Fristangaben.

Alles vom Rechtsanwalt ändern lassen

Am besten, Sie überlassen ALLES mir. Mir ist es ehrlich gesagt am aller liebsten, wenn Sie selbst von sich aus gar nichts ändern, sondern ich in Ihren Rechtstexten die Änderungen für Sie vornehme. Sie sagen mir einfach, was Sie gerne hätten und ich setzte dies dann für Sie um.

 

Die Fehlerquellen sind in diesem Bereich einfach extrem hoch. Auch eine auf den ersten Blick einfach erscheinende Änderung kann schnell zur Kostenfalle werden, wenn man dort die oben aufgezeigten Fehler macht. Und da dies kein Einzelfall ist, möchte ich hiermit alle Leser genau dafür sensibilisieren!

 

Aufpassen!

Experimene sind nichts für Sie? Sie möchen auf Nummer Sicher gehen?

Dann ist mein Rundum-Sorglos-Paket genau das richtige für Sie!

 

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Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung Besser-Hollandrad, Inh. Erwin Besser (Rahel Fischer-Battermann Rechtsanwältin)

Mir liegt eine Abmahnung der Firma Besser-Hollandrad, Inhaber Erwin Besser vom 17.01.2017, die diese durch Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann ausgesprochen hat. Anlass seien von dem Abgemahnten auf eBay begangene Informationspflichtverletzungen.

 

Rechtsanwältin Fischer-Battermann informiert, dass ihre Mandantschaft sowohl ein Ladengeschäft betreibe als auch einen Online-Shop unterhalte. Sie vertreibe Artikel unter anderem aus den Bereichen Fahrräder, Fahradersatzteile und Fahrradzubehör. Der Abgemahnte stehe zu Herrn Besser somit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

 

Fehlende Grundpreisangabe – Abmahngefahr

Gerügt werde konkret ein Verstoß gegen § 2 der PAngV durch das Nichtangeben eines Grundpreises.

Der § 2 Absatz 1 Satz 1 PAngV laute:

„Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.“

In dem Angebot des Abgemahnten werde der Grundpreis nicht ordnungsgemäß, d.h. in unmittelbarer Nähe zum Endpreis, angegeben. Der Grundpreis des betreffenden Artikels sei weder in der Artikelzeile, noch in der eBay-Listenansicht oder in der Galerieansicht genannt.

Der Abgemahnte werde aufgefordert, das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten sofort zu unterlassen und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine geeignete strafbewehret Unterlassungserklärung abzugeben. Eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung sei als Muster beigefügt, so Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann im Auftrag der Firma Besser-Hollandrad, Inhaber Erwin Besser.

 

Zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte werde dem Abgemahnten Gelegenheit gegeben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 30.01.2017 abzugeben.

 

Durch die Abmahntätigkeit seien dem Abmahner Kosten für Anwaltsgebühren und für Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung entstanden, zu deren Ersatz der Abgemahnte verpflichtet sei. Der Gesamtbetrag in Höhe von 847,89 € (102,49 € Kosten für Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung zzgl. 745,40 € Rechtsanwaltsgebühren) sei zahlbar bis zum 06.02.2017.

 

Besser-Hollandrad, Inh. Erwin Besser Abmahnung erhalten? Bundesweite Hilfe

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Fa. Besser Hollandrad durch Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne unterstützend zur Seite, um diese für Sie sicherlich unangenehme Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Kontaktieren Sie mich noch heute.

Abmahnung Firma Besser-Hollandrad, Inhaber Erwin Besser

wegen fehlender Grundpreisangabe

vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann

Stand: 01/2017

Update 28.3.2017: Mir liegt eine weitere Abmahnung der Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann vom 28.3.2017 vor, die diese im Auftrag der Firma Besser-Holandrad, Inhaber Erwin Besser, wegen fehlender Grundpreisangabe und fehlendem Link auf die OS-Plattform ausgesprochen hat. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird bis  zum 5.4.2017 gefordert. Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 15.000 € (= 865,00 € netto) geltend gemacht und sollen bis zum 12.4.2017 gezahlt werden.

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Stichtag: 19.04.2017 – Anpassung der Rückgaberichtlinien für Verkäufer bei Amazon

Amazon-Verkäufer haben von Amazon eine E-Mail mit dem Betreff „Anpassung der Rückgaberichtlinien für Verkäufer, die Produkte selbst versenden“ erhalten. Die E-Mail lautete wie folgt:

Guten Tag,

 

wir möchten das Einkaufserlebnis für unsere Kunden verbessern und sicherstellen, dass Kunden unabhängig davon, ob sie bei Amazon oder einem Verkäufer einkaufen, Produkte schnell und unkompliziert zurücksenden können. Ab dem 19. April 2017 vereinheitlicht Amazon deshalb die Rückgabebedingungen für alle gewerblichen Verkäufer. Diese Regelung gilt auch bereits auf allen anderen europäischen Marktplätzen und für Verkäufer, die am Programm „Versand durch Amazon“ teilnehmen. Die Rückgabebedingungen von Amazon lauten wie folgt:

 

• Wenn Kunden ein gekauftes Produkt ohne Angabe eines Grundes zurücksenden wollen, können sie dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Produktes tun. Sie erhalten eine Erstattung in Höhe des Verkaufspreises.
• Wenn ein Kunde einen Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 40 EUR innerhalb von 14 Tagen zurücksendet, werden außerdem die Rücksendekosten erstattet.
• Bei der Rücksendung von Schuhen, Bekleidung und Handtaschen innerhalb von 30 Tagen erhalten die Kunden eine Erstattung der Versandkosten für die Hin- sowie die Rücksendung, unabhängig vom Verkaufspreis, d.h. dass Retouren für solche Artikel immer kostenlos sind.
• Produkte, die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember versandt werden, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zurückgesendet werden.

 

Bitte passen Sie vor dem 19. April 2017 Ihre individuellen Rückgaberichtlinien an die von Amazon an. Um diese zu aktualisieren, gehen Sie bitte in Seller Central auf Einstellungen > Ihre Informationen und Richtlinien > Widerrufsrecht.

 

Für Artikel, die am oder nach dem 19. April 2017 bestellt werden, können Kunden einen A-bis-Z-Garantieantrag an Verkäufer stellen, wenn diese ihnen die oben genannten Rückgabebedingungen nicht gewähren.

 

Weitere Informationen und den von uns empfohlenen Text, den Sie unter Ihrer Widerrufsbelehrung einfügen können, finden Sie auf folgenden Hilfeseiten:

– Rückgaberichtlinien: https://sellercentral-europe.amazon.com/gp/help/201725710
– Rückgaberichtlinien zur Weihnachtszeit: https://sellercentral-europe.amazon.com/gp/help/201725760

 

Die Regeln für mangelhafte Produkte und Produkte, die nicht der Beschreibung entsprechen, ändern sich nicht. Wenn Sie in solchen Fällen Rücksendungen annehmen, erwarten wir, dass Sie die Versandkosten für die Hin- sowie Rücksendung erstatten.

 

Vielen Dank, dass Sie bei Amazon verkaufen.

 

Freundliche Grüße

 

Amazon Services Europe

 

1. Bin ich verpflichtet, meine Rückgaberichtlinien an die von Amazon anzupassen?

Nein! Es besteht keine Verpflichtung Ihrerseits vor dem 19. April 2017 Ihre individuellen Rückgaberichtlinien an die von Amazon anzupassen. Amazon kann Sie dazu nicht zwingen.

 

Für Artikel, die am oder nach dem 19. April 2017 bestellt werden, könnten Kunden dann aber einen sogenannten „A-bis-Z-Garantieantrag“ an Sie stellen, wenn Sie dem Kunden die oben genannten Rückgabebedingungen nicht gewähren. Welche Voraussetzungen für die Beantragung der Amazon.de A-bis-z-Garantie erfüllt sein müssen, erläutert Amazon hier.

 

2. Sollten Sie Ihre Rückgaberichtlinien an die von Amazon anpassen?

Meiner Ansicht nach „Ja!“. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich genau das machen, was Amazon von Ihnen möchte und zwar aus folgendem Grund:

 

Ich weiß aus unzähligen Gesprächen mit meinen Mandanten, dass die Kundenzufriedenheit stets an erster Stelle steht. Wenn Kunden einen gekauften Artikel zurückgeben möchten, dann haben Sie dafür bisher immer eine Lösung gefunden, auch wenn die Rechtslage (z.B. bereits verstrichene Widerrufsfrist) vielleicht gegen den Wunsch des Kunden sprach. Als Verkäufer können Sie leider nicht immer auf Ihr Recht beharren, wenn Sie zufriedene Kunden haben möchten, und zwar auch dann nicht, wenn Sie aus juristischer Sicht im Recht sind.

 

Die von Amazon geplante Vereinheitlichung der Rücknahmebedingungen wird von Ihnen ohnehin bereits tagtäglich praktiziert, weil die Zufriedenheit Ihrer Kunden oberste Priorität hat.

 

Ich glaube zudem, dass Verkäufer, die dem Wunsch von Amazon nachkommen und Ihre Rücknahmebedingungen an die von Amazon anpassen, inoffiziell davon profitieren, z.B. in Form eines besseren Rankings gegenüber Anbietern, die keine Anpassung vorgenommen haben. Offiziell würde Amazon das zwar nie bestätigen, aber wir wissen doch alle, dass diejenigen, die nicht bereit sind, sich an die Spielregeln von Amazon zu halten, sehr schnell vom Handel ausgeschlossen werden und sich nach einem anderen Marktplatz umsehen dürfen.

 

Nehmen Sie auch exakt die Texte, die Amazon Ihnen zur Verfügung stellt. Ich gehe davon aus, dass Amazon mit Hilfe entsprechender Texterkennungssoftware sofort ermitteln kann, welcher Verkäufer deren Texte verwendet und wer dies nicht macht. Ich rate daher auch davon ab, die Texte umzuformulieren. Änderungen würde das System von Amazon möglicherweise zu Ihrem Nachteil werten. Auch wenn geänderte Texte inhaltlich vielleicht auf das gleiche herauskämen, so könnte dies zu Diskussionen mit Amazon führen, die es aus meiner Sicht unbedingt zu vermeiden gilt. Wenn Sie sich unauffällig zeigen und sich an die Spielregeln von Amazon halten, dann haben Sie die besten Chancen auf gute Platzierungen in den Suchergebnissen, so dass Sie Ihre Waren auch verkaufen.

 

3. Rechtssichere AGB für Amazon

Wenn ich Ihre AGB erstellt habe, dann muss jetzt daran nichts geändert werden. Es kann alles so bleiben, wie es ist. Die Anpassung der Rückgaberichtlinien für Verkäufer bei Amazon hat absolut keine Auswirkungen auf die von mir erhaltenen Rechtstexte.

 

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