§ 312g BGB Widerrufsrecht – eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten

Bei der Erstellung von AGB fällt mir immer wieder auf, dass Verkäufer in ihren Angeboten das Widerrufsrecht ausschließen mit der Begründung, dass es sich um eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitte Ware handeln würde. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 312g BGB:

§ 312g Widerrufsrecht

 

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

 

1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

Wann hat der Verbraucher kein Widerrufsrecht?

Einem Verbraucher (jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können) steht grundsätzlich bei Käufen im Fernabsatz ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Es gibt aber auch Fälle, in denen kein Widerrufsrecht besteht, oder das gesetzliche Widerrufsrecht vorzeitig erlischt.

Beispiel: Käufer K (Verbraucher) kauft über den Internetshop des Verkäufers V (Gewerbetreibender) ein T-Shirt, das in verschiedenen Farben und Größen angeboten wird.

 

Gemäß § 312g gilt das Widerrufsrecht nicht für Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist.

 

Vereinfacht ausgedrückt könnte man sagen, dass das Widerrufsrecht z.B. bei Maßanfertigungen nicht besteht.

 

Beispiel: Käufer K (Verbraucher) kauft über den Internetshop des Verkäufers V (Gewerbetreibender) ein T-Shirt, welches V nach den Vorstellungen des K und in dessen Größe nach der Übermittlung seiner Maße extra für ihn produziert hat.

Merken Sie schon den Unterschied?

Ein weiteres Beispiel: Der Verkäufer V bietet über seinen Internetshop Aufkleber in verschiedenen Größen und Formen und mit verschiedenen Motiven an, die er nach Eingang einer Bestellung für den Käufer K extra anfertigt.

 

Handelt es sich um eine Maßanfertigung, die den Ausschluss der Widerrufsfrist begründet?

 

Nein. Die Ware wird zwar für den Käufer K extra angefertigt, jedoch hält der Verkäufer eine Vielzahl von Angeboten vor und es bedarf keiner individuellen Bestimmung des Käufers.

 

Anders würde es sich verhalten, wenn der Käufer K an den Verkäufer V herantritt und ihm den Auftrag geben würde, ein bestimmtes Motiv in einer bestimmten Größe als Aufkleber zu drucken, die dieser nicht anbietet.

Auf den konkreten Einzelfall kommt es an.

Maßanfertigungen können also nicht nur z.B. bei Küchen oder Anzügen vorkommen, sondern ebenfalls in vielen anderen Bereichen. Weitere Beispiele, in denen das Widerrufsrecht gilt:

 

  • Kauf von Trauringen nach Standard-Ringgröße

 

  • Kauf von Luxusuhren, die extra für den Kunden bestellt werden müssen und eine lange Lieferzeit haben

 

  • Kauf von Hemden nach Standard Kragenmaß

 

Gerne stehe ich Ihnen für Fragen hierzu zur Verfügung.

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Aktivlegitimation des IDO e.V. verneint (LG Berlin, Urteil vom 4.4.2017, 103 O 91/16)

Ich habe bereits mehrfach über den IDO e.V. berichtet. Auch habe ich zu der – aus meiner Sicht oftmals oberflächlichen und unsachlichen –  Berichterstattung über den IDO e.V. geäußert. Jetzt gibt es ein aktuelles Urteil vom Landgericht Berlin, in welchem das LG Berlin (Urteil vom 4.4.2017, 103 O 91/16) die Aktivlegitimation des IDO e.V. verneint hat. Kaum ist diese noch nicht rechtskräftige Einzelfallentscheidung in der Welt, wird auch gleich wieder über den IDO e.V. in einer Art und Weise berichtet, die ich in keinster Weise für gut heißen kann.

War der IDO e.V. schlecht vertreten?

Aus meiner Sicht ist das Berliner Urteil das Ergebnis anwaltlicher Schlechtleistung. Die oder der den IDO e.V. vertretende Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin hätte zur Aktivlegitimation, insbesondere zur personellen Ausstattung, detailliert vortragen müssen.

 

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, habe ich hier erläutert. Das Landgericht Berlin ist der Ansicht, dass es dem IDO e.V. an der notwendigen personellen Ausstattung fehle, um seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Zur personellen Ausstattung gehört in der Regel eine entsprechende fachliche, d.h. wettbewerbsrechtliche Qualifikation der Mitglieder, des Vorstandes oder der Mitarbeiter des Vereins, die aber auch durch Berufserfahrung eines Leihen erworben worden sein kann. Es muss sich also nicht um Volljuristen handeln. Die notwendigen Kenntnisse kann sich das Personal auch während der Berufspraxis erworben haben.

 

vgl. BGH GRUR 2000 1093, 1095

 

Ein Verein, der sich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat, muss dementsprechend in der Lage sein, dass Wettbewerbsgeschehen zu beobachten und zu bewerten, damit er mindestens typische Wettbewerbsverstöße, deren rechtliche Bewertung keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, auch ohne anwaltlichen Rat erkennen kann. Unerlässlich sind dabei eine eigenen Geschäftsstelle und Geschäftsführung. Es ist ausnahmsweise auch möglich, Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauen.

 

Bei schwieriger Sachlage ist es einem Verein zudem nicht verwehrt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Lauterkeitsrechtlichen Zuwiderhandlungen kann auch ggf. mit anwaltlicher Hilfe entgegengetreten werden.

 

vgl. Piper/Ohly 4. Auflage. München 2006 § 8 Rand-Nr. 128

 

Fehlender Sachvortrag … trägt der Kläger nichts vor

In den Urteilsgründen heißt es:

„Wie der Kammer aus einem anderen Rechtsstreit des Klägers bekannt ist, ist es Aufgabe der Geschäftsstelle, Abmahnungen zu verfassen.

 

Zu den Qualifikationen der Hauptgeschäftsführerin, der Geschäftsführerin und der vier weiteren Mitarbeiterinnen trägt der Kläger nichts vor. Aus dem Schreiben vom 18.1.2016 ergibt sich, dass die Geschäftsführerin von Beruf Rechtsfachwirtin ist.“

 

….

 

Inwieweit eine so ausgebildete Kraft in der Lage sein soll, Wettbewerbsverstöße zu erkennen und zu bewerten, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zwar kann die erforderliche wettbewerbsrechtliche Qualifikation auch durch Berufserfahrung erworben werden. Auch dazu trägt der Kläger jedoch nichts vor.“

 

Die Prozessbevollmächtigten des IDO e.V. hätten zur personellen Ausstattung detailliert und umfassend vortragen müssen. Aus meiner Sicht ist das ergangene Urteil lediglich auf mangelnden Sachvortrag zurückzuführen. Hätten die Prozessbevollmächtigten des IDO e.V. hier „sauber“ gearbeitet, dann wäre es gewiss nicht zu dieser aus meiner Sicht „Fehlentscheidung“ gekommen.

 

Schließlich haben sich in der Vergangenheit bereits dutzende Gerichte mit der Aktivlegitimation des Ido e.V. befasst und diese bejaht:

 

  • LG Hamburg (Urteil vom 17.4.2013, Az. 327 O 40/13, rechtskräftig)
  • LG München I (Urteil vom 04.07.2013, Az. 37 O 7758/13, rechtskräftig)
  • LG München I (Urteil vom 15.10.2013, einstweilige Verfügung, nach mündlicher Verhandlung, Az. 9 HK O 20302/13)
  • LG Mannheim (Prozessvergleich mit antragsgemäßer Unterlassungserklärung vom 17.09.2013, Az. 2 O 66/13, rechtskräftig)
  • LG Hanau (Beschlussverfügung vom 08.11.2013, Az. 6 O 106/13)
  • LG Hamburg (Prozessvergleich mit antragsgemäßer Unterlassungserklärung vom 14.11.2013, Az. 408 HK O 127/13, rechtskräftig)
  • LG Düsseldorf (Beschlussverfügung vom 04.12.2013, Az. 34 O 125/13, rechtskräftig)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 05.12.2013, Az. 01 HK O 3342/13, rechtskräftig)
  • LG Rostock (Beschlussverfügung vom 20.02.2014, Az. 5 HK O 21/14)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 26.02.2014, Az. 2 HK O 465/14, rechtskräftig)
  • LG Neuruppin (Beschlussverfügung vom 27.02.2014, Az. 6 O 13/14)
  • LG Berlin (Beschlussverfügung vom 06.03.2014, Az. 91 O 23/14, rechtskräftig)
  • LG Köln (Beschlussverfügung vom 19.03.2014, Az. 84 O 47/14, rechtskräftig)
  • LG Bochum (Beschlussverfügung vom 27.03.2014, Az. I-12 O 83/14, rechtskräftig)
  • LG Stuttgart (Beschlussverfügung vom 09.04.2014, Az. 38 O 30/14)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 28.04.2014, Az. 04 HK O 879/14, rechtskräftig)
  • LG Darmstadt (Beschlussverfügung vom 29.04.2014, Az. 16 O 59/14)
  • LG Osnabrück (Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 18 O 131/14)
  • LG Hildesheim (Beschlussverfügung vom 13.05.2014, Az. 11 O 11/14)
  • LG Frankfurt (Oder) (Beschlussverfügung vom 28.05.2014, Az. 31 O 38/14)
  • LG Bremen (Beschlussverfügung vom 04.06.2014, Az. 12 O 107/14)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 04.06.2014, Az. 02 HK O 13244/14, rechtskräftig)
  • LG Berlin (Urteil vom 25.06.2014, Az. 97 O 55/14)
  • LG Berlin (Urteil vom 25.06.2014, Az. 97 O 61/14)
  • LG Berlin (Beschlussverfügung vom 07.07.2014, Az. 101 O 64/14)

Berufung ist noch möglich

Es würde mich sehr wundern, wenn der IDO e.V. nicht gegen das Urteil des LG Berlin Berufung einlegen würde. In der Vergangenheit hatte das LG Berlin die Aktivlegitimation des IDO e.V. bereits mehrfach bestätigt, vgl. oben. Aus meiner Sicht sollte der Verein lediglich über einen anderen Rechtsvertreter nachdenken.

 

Ich gehe davon aus, dass das Kammergericht das Urteil des LG Berlin aufheben wird. Ich werde zu gegebener Zeit hierüber berichten.

 

Sollten Sie aktuell eine Abmahnung vom IDO e.V. erhalten haben, dann wären Sie aus meiner Sicht sehr schlecht beraten, wenn Sie die Abmahnung unter Verweis auf das Urteil des LG Berlin wegen fehlender Aktivlegitimation zurückweisen würden. Ich helfe Ihnen gern.

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neue Abmahnung, weitere Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe, Abmahnkosten – Abzocke, Rechtsmissbrauch?

Heute habe ich von einem Onlinehändler sinngemäß diese E-Mail erhalten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

es geht um eine Abmahnung von XYZ. Inhalt der Abmahnung ist Ihnen sicher bekannt. Genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte dem Anhang.

 

Möchte dazu folgendes äußern.

Ich habe im Januar die erste Abmahnung erhalten. Da es sich um einen geringen Betrag gehandelt hat, habe ich diese unterschrieben und den Betrag gezahlt. Jetzt habe ich nicht nur eine zweite Abmahnung bekommen, sondern ich soll auch noch eine Vertragsstrafe von mehreren Tausend Euro bezahlen. Die haben Testkäufe bei mir gemacht und dass nur 3 Tage nach Abgabe dieser Unterlassungserklärung. Das ist für mich ein eindeutiges Zeichen für eine Abzocke.

 

Ich habe schon zahlreiche meiner Händlerkollegen angeschrieben, die auch betroffen sind. Viele von denen  zahlen, und sehen nicht das Risiko wieder abgemahnt zu werden. Da sehe ich das Problem. Erst geringe Kosten anschlagen. Und dann wieder abmahnen, um erst richtig abzusahnen. Ich sehe nicht ein diese Summe zu zahlen, und noch eine Abmahnung zu unterschreiben.

 

Ich hoffe Sie können mir helfen

Der 1. Fehler des Onlinehändlers

Der Händler hätte sich sofort nach Erhalt der ersten Abmahnung an mich wenden sollen. Eine umfassende Beratung hätte dafür gesorgt, dass der Händler über die Folgen eines Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung Bescheid gewusst hätte. Ebenfalls hätte er gewusst, was er genau künftig ändern muss, damit es erst gar nicht zu einem erneuten Verstoß kommt. Der Onlinehändler sah erstmal nur die geringen Kosten und hat sich über die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung gar keine Gedanken gemacht, wie dessen E-Mail Nachricht zeigt:

„Da es sich um einen geringen Betrag gehandelt hat, habe ich diese unterschrieben und den Betrag gezahlt.“

Ich sehe es in der Praxis immer wieder, dass die Abmahner die Abmahnkosten extra oftmals extrem „gering“ ansetzen, damit viele Betroffene ohne lange nachzudenken einfach die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben und die Kosten bezahlen.

 

Geringe Kosten einer Abmahnung können (müssen es natürlich nicht) ein Zeichen für eine „Falle“ sein, wobei ich als Falle eine zu weit gefasst Unterlassungserklärung ansehe.

Der 2. Fehler des Händlers

Als Folge des ersten Fehlers war aus meiner Sicht zu erwarten, dass der Händler sich künftig auch nicht entsprechend der abgegebenen Unterlassungserklärung verhalten wird und es deshalb zu einer weiteren Abmahnung kommt.

 

Bevor Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie sich zu 100 % sicher sein, dass Sie wissen, auf was Sie künftig achten müssen, damit es nicht zu Vertragsstrafenforderungen kommt. Lassen Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten!

Handelt es sich um Abzocke?

Ich kann gewiss gut nachvollziehen, dass sich der betroffene Händler abgezockt vorkommt. Aus rechtlicher Sicht muss ich aber leider sagen, dass ich keine Anhaltspunkte für eine Abzocke erkennen kann, denn Testkäufe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sind ganz normal. Zudem kann der Abmahner nur dann wissen, ob sich der Händler an die abgegebene Unterlassungserklärung hält, wenn er einen Testkauf durchführt.

 

Die Testkäufe zeigen aus meiner Sicht sogar sehr deutlich, dass der Abmahner die Sache ernst nimmt und daher auch die Unterlassungserklärung kontrolliert. Würde es dies nicht machen, so könnte dies ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein, weil er durch dieses Verhalten zeigen würde, dass ihm die Unterlassungsansprüche gar nicht so wichtig sind.

 

Derjenige, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt muss selbstverständlich auch damit rechnen, dass der Unterlassungsgläubiger künftig prüft, ob sich an die Unterlassungserklärung gehalten wird. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt und sein Verhalten nicht ändert, der muss sich auch nicht über eine neue Abmahnung wundern.

 

Abmahnungen sind kein Spaß, sondern erst zu nehmen! Aus Sicht des erneut Abgemahnten sicherlich ein Fall von Abzocke. Daher lese ich sowas sehr oft:

Da sehe ich das Problem. Erst geringe Kosten anschlagen. Und dann wieder abmahnen, um erst richtig abzusahnen.

Es geht allerdings nicht darum fett „abzusahnen„, sondern darum, den Unterlassungsvertrag einzuhalten. Und ein Verstoß dagegen löst nun einmal eine Vertragsstrafe aus.

 

neue Abmahnung, weitere Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe und Abmahnkosten

Die zweite Abmahnung ist dann für viele ein gewaltiger Schock. Jegliche Einsicht fehlt zu beginn:

Ich sehe nicht ein diese Summe zu zahlen, und noch eine Abmahnung zu unterschreiben.

Kommt es nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wieder zu einer Verstoß, dann fängt der ganze „Spaß“ wieder von vorne an, d.h. es wird wieder eine Abmahnung ausgesprochen und eine weitere Unterlassungserklärung gefordert. Der erneute Verstoß begründet erneut eine Wiederholungsgefahr, welche nur durch Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann.

 

Die neue Abmahnung kostet wieder Geld und daneben fordert der Abmahner jetzt auch eine Vertragsstrafe, da Sie sich vertragsstrafenbewehrt dazu verpflichtet haben, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen.

Künftigen Ärger effektiv vermeiden

Ich kann nur immer und immer wieder raten, sich nach Erhalt einer Abmahnung sofort mit mir in Verbindung zu setzen. Treffen Sie keine Kurzschlussentscheidungen und unterschreiben Sie auf gar keinen Fall – auch nicht, weil Sie Zeitdruck haben, oder die geforderten Kosten ja nur gering sind – einfach eine vorformulierte Unterlassungserklärung!

 

Die „richtigen“ Probleme fangen dann für Sie meist direkt nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung an.

 

Also noch einmal: Machen Sie im Falle einer Abmahnung keine Experimente. Nutzen Sie am besten meinen Abmahnschutz, um ganz auf Nummer sicher zu gehen. Weitere Informationen hier:

 

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Abmahnung GAF Pfeiffer GmbH durch die MMR | Müller Müller Rössner Rechtsanwälte

Die GAF Pfeiffer GmbH vertreten durch die MMR | Müller Müller Rössner Rechtsanwälte aus Berlin hat mit Schreiben vom 27.4.2017 einen gewerblichen Verkäufer bei eBay abgemahnt. Dieser hatte eine Microsoft Office Home and Business 2016 Lizenz zum Kauf angeboten. Softwarelizenzen sind digitale Inhalte. Folglich hatte der Händler – auch vollkommen richtig – eine Widerrufsbelehrung für den Verkauf digitaler Inhalte veröffentlicht.

 

Bekanntlich wird von eBay im Feld „Widerrufsbelehrung“ systembedingt unter „Rücksendekosten – Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ eingeblendet. Zur Verdeutlichung habe ich die betreffende Stelle in nachfolgender Grafik markiert:

 

 

In dem eBay Hinweis ist von „Waren“ die Rede. Das Angebot umfasst aber digitale Inhalte. Der Abmahner steht daher auf dem Standpunkt, dass die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten, welche nicht auf Waren, sondern digitale Inhalte bezogen ist, widersprüchlich und irreführend sei.

 

Die Lösung für das Problem

Ich rate dazu, im Feld „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ vor der Widerrufsbelehrung diesen Hinweis einzufügen:

 

Die nachfolgende Widerrufsbelehrung gilt für digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden. Daher gilt der von eBay systembedingt eingeblendete Hinweis unter „Rücksendekosten – Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ hier nicht. Da sich der Hinweis leider nicht ausblenden lässt, erfolgt diese Klarstellung.

Hier sollte der Hinweis in Ihren eBay-Angeboten erscheinen:

 

 

Nach dem Hinweis kommt dann die Widerrufsbelehrung für digitale Inhalte und das Muster-Widerrufsformular.

 

Wichtig: Im verwendeten Muster-Widerrufsformular darf bitte auch das Wort „Waren“ NICHT auftauchen, wie z.B. hier dargestellt:

 

 

Ich rate betroffenen eBay Verkäufern, den rot umrandeten Teil („den Kauf der folgenden Waren“) zu löschen!

 

Ist die Abmahnung überhaupt berechtigt?

Es gibt zu dieser Problematik derzeit keine Gerichtsentscheidungen, also keine Beschlüsse oder Urteile. Das Problem ist vollkommen neu und deshalb ist auch ungewiss, ob der Abmahner den behaupteten Unterlassungsanspruch überhaupt gerichtlich durchsetzen könnte oder nicht.

 

Aufgrund dieser rechtlichen Ungewissheit rate ich betroffenen eBay Verkäufern, die oben genannte Klarstellung sofort in die eBay Angebote mit aufzunehmen. Das Kostenrisiko einer Abmahnung und eines sich dann möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens würde ich an Ihrer Stelle auf gar keinen Fall eingehen, weil das vom Abmahner geschaffene Problem aus meiner Sicht mit Leichtigkeit – wie oben von mir dargestellt – gelöst werden kann.

 

Ich persönlich halte die Abmahnung aber auch für unberechtigt. Digitale Inhalte können niemals an den Verkäufer zurückgeschickt, sondern allenfalls gelöscht werden. Wenn man nichts zurückschicken kann, dann kann es folglich auch keine anfallenden Rücksendekosten geben. Daher fehlt es meiner Ansicht nach bereits an einer Irreführung. 

 

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte hierüber eines Tages entscheiden werden.

 

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Abmahnung Jörg Sieger (Michael Rohe Rechtsanwalt)

Am 28.4.2017 hat Rechtsanwalt Michael Rohe, Brackeler Hellweg 153, 44309 Dortmund eine Abmahnung im Auftrag von Herrn Jörg Sieger ausgesprochen. Dieser vertreibe im Wege des Onlinehandels u.a. Wolle und Wollprodukte an Endverbraucher. Der Abgemahnte biete ebenfalls im Wege des Onlinehandels über die Verkaufsplattform eBay gleichartige Produkte Verbrauchern zum Kauf an. Herr Jörg Sieger habe dabei feststellen müssen, dass sich der Abgemahnte hierbei nicht an die Regeln des lauteren Wettbewerbs halte.

 

Fehlende Grundpreisangabe bei Verkauf von Wolle als Abmahngrund

Rechtsanwalt Michael Rohe moniert, dass die Angebote keine Grundpreisangaben enthalten würden. Der Grundpreis sei der Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Die Angabe des Grundpreises solle dem Käufer einen leichteren Preisvergleich ermöglichen, besonders bei Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge. Pfand und Rabatte seien nicht zu berücksichtigen. Der Grundpreis müsse – neben dem Endpreis – bei folgenden Waren angegeben werden, wenn sie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden: Waren in Fertigpackungen, Waren in offenen Verpackungen und Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen abgegeben werden.

 

Würden Waren nicht nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge angeboten, also z.B. nach Stück oder Paar, müsse kein Grundpreis angegeben werden. Bei loser Ware, die nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge angeboten und in Anwesenheit des Käufers abgemessen und verpackt werde, müsse nur der Grundpreis angegeben werden.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Ent. v. 26.02.2009) müssten Gesamt- und Grundpreis auf einen Blick zusammen wahrgenommen werden können. Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Grundpreise zu den Gesamtpreisen sei daher zwingend.

Die Mengeneinheiten für den Grundpreis seien 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter, so Rechtsanwalt Rohe.

Als Mitbewerber sei der Abgemahnte seiner Partei gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Ziff. 1 UWG zu Unterlassung verpflichtet. Dieser Unterlassungsanspruch könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung werde er aufgefordert, die genannten Verstöße unverzüglich einzustellen und eine ausreichende Unterlassungserklärung bis zum 16.5.2017 abzugeben. Ein Vorschlag für eine solche Unterlassungserklärung sei beigefügt.

 

Gem. § 12 Abs. 1 UWG habe der Abgemahnte die dem Herrn Jörg Sieger entstandenen Kosten dieser Abmahnung zu tragen. Diese würden 413,90 EUR netto nach einem Gegenstandswert von 5.000 EUR betragen und seien zahlbar bis zum 16.5.2017.

 

Jörg Sieger Abmahnung erhalten?

Ihnen ist auch ein Schreiben des Rechtsanwalts Michael Rohe zugesandt worden, mit dem dieser Sie im Auftrag von Herrn Jörg Sieger wegen fehlender Grundpreisangaben abmahnt? Bewahren Sie Ruhe! Senden Sie mir das Schreiben zu, ich prüfe dieses und melde mich zu einer kostenlosen Ersteinschätzung bei Ihnen zurück.

Abmahnung Jörg Sieger

 

wegen fehlender Grundpreisangabe

 

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rohe

 

Stand: 04/2017

Update 6.9.2017Mir liegt eine weitere Abmahnung des Rechtsanwalts Michael Rohe vor, die dieser im Auftrag von Jörg Sieger ausgesprochen hat. Hintergrund ist erneut die fehlende Nennung des Grundpreises beim Verkauf von Wolle. Eine Unterlassungserklärung soll bis zum 20.9.2017 abgegeben werden. Die Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 413,90 EUR netto (Gegenstandswert: 5.000 €) seien ebenfalls zahlbar bis zum 20.9.2017.

 

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Abmahnung Steffen Hösel – Zahlungsaufforderung von 155 Euro

Am 08.04.2016 hat Herr Steffen Hösel ein als „Abmahnung“ bezeichnetes Schreiben an einen eBay Verkäufer geschickt. Herr Hösel gibt vor, bei eBay unter dem Namen „warenallerart2016“ zu handeln. Heute, Dienstag, der 26.4.2016, 11:45 Uhr, sind keine Artikel online. Auch über die Google Suche konnte ich nicht herausfinden, was und wo Herr Hösel überhaupt etwas online verkauft. Derzeit habe ich starke Zweifel daran, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

Abmahnung in Eigenregie ohne Rechtsanwalt

Herr Steffen Hösel hat sein Schreiben zwar als Abmahnung bezeichnet, rechtlich gesehen handelt es sich aber um gar kein Abmahnschreiben, sondern allenfalls um eine Zahlungsaufforderung. Es fehlt an den Merkmalen einer Abmahnung, wie das Fordern einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daher besteht der Zahlungsanspruch von 155 EUR Euro auch nicht. Herr Hösel kann diese Summe vom Angeschriebenen nicht verlangen, jedenfalls wäre diese Forderung gerichtllich nicht durchsetzbar.

Mit diesem Schreiben teilt er dem Abgemahnten mit, dass er habe feststellen müssen, dass dieser in dem Angeboten seines eBay-Shop-Accounts für Mitbewerber, Marktteilnehmer, Interessenten, Nachfrager von Waren und Verbraucher/Käufer keine Widerrufsbelehrung verwenden würde, obwohl dies gesetzlich für gewerbliche Verkäufer vorgeschrieben sei. Zudem sei der Abgemahnte im eBay-Forum bereits am 09.03.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen worden.

 

Sodann listet Herr Hösel einen Link zu einem Angebot des Abgemahnten auf und teilt mit, dass alle Angebote gerichtsverwertbar gesichert worden seien.

 

Im weiteren Verlauf der Abmahnung vom 08.04.2016 listet er sodann unter der Überschrift „Details der Verstösse“ 3 Punkte auf und gibt darunter 4 Links an, ohne hierauf näher einzugehen.

Gegenstand der Abmahnung des Steffen Hösel

Moniert werden ein genereller Rücknahmeausschluss, eine fehlende, aktuelle Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 sowie ein fehlendes Widerrufsformular ab 13.06.2014.

 

Herr Steffen Hösel schreibt, dass der Abgemahnte durch diese Pflichtverletzungen gegen gesetzlich geltendes Recht verstoßen würde. Ein solches Fehlverhalten würde er nicht hinnehmen und den Empfänger des Schreibens daher ausdrücklich abmahnen. Er weise darauf hin, dass er gemäß § 12 UWG zunächst an einer außergerichtlichen Einigung interessiert sei. Dies setze jedoch die Annahme eines Vergleichsangebotes in Höhe von 155,00 € eingehend bis zum 25.04.2016 an ihn gemäß § 8 Abs. 1, 2, 3.1 UWG voraus.

 

Sodann weist Herr Hösel darauf hin, dass er einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen werde, wenn der Abgemahnte die eingeräumte Frist zur Zahlung ergebnislos verstreichen lassen würde. Gleichzeitig teilt er mit, dass er sich gezwungen sehe, rechtliche Schritte inklusive einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anwaltlich einzuleiten, sofern es ein weiteres Mal zu einer gleichartigen oder ähnlichen Pflichtverletzungshandlung kommen würde.

Abmahnung Steffen Hösel erhalten?

Haben auch Sie ein Schreiben von Herrn Steffen Hösel erhalten und fragen sich, was das soll? Lässt man die Frage des konkreten Wettbewerbsverhältnisses einmal außen vor, so hat Herr Hösel jedenfalls von den erhobenen Vorwürfen her nicht ganz Unrecht. Gewerbliche Verkäufer müssen Ihren Kunden ein Widerrufsrecht einräumen und auch Ihren gesetzlichen Informationspflichten nachkommen.

Problematisch sehe ich jedoch das Fordern der 155 Euro an, auf die überhaupt kein Anspruch besteht. Dies könnte den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Absatz 4 UWG erfüllen. Für rechtsmissbräuchlich halte ich es auch zu sagen, dass wenn der Angeschriebene 155 Euro bezahlt und die monierten Punkte abstellt, die Sache erledigt sei. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es eigentlich primär nur um das Geld, nicht aber um die möglichen Unterlassungsansprüche geht.

 

Meiner Meinung nach setzt sich Herr Steffen Hösel durch sein Schreiben dem Risiko einer negativen Feststellungsklage aus. Ob er dies tatsächlich wollte, bezweifle ich. Grundsätzlich halte ich es zwar für eine gute Idee, wenn Mitbewerber Ihre Konkurrenten auf Fehler hinweisen und diesen die außergerichtliche Möglichkeit der Beseitigung bieten. Jedoch sollte man dies dann auch richtig machen und nicht so, wie es Herr Hösel hier macht.

Gerne helfe ich Ihnen in dieser Angelegenheit. Ich weiß genau, wie auf das Schreiben reagiert werden sollte. Vielleicht möchten Sie diese Angelegenheit zum Anlass nehmen, ihren Onlinehandel rechtssicher zu machen. Hierzu rufen Sie mich gerne an.

Abmahnung Steffen Hösel

 

wegen fehlender Widerrufsbelehrung

 

Forderung: 155 EUR

 

Stand: 04/2016

 

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