Gebührenklage eines Rechtsanwalts

Nicht jeder Auftraggeber bezahlt seine Rechnungen freiwillig. Und wenn es dann zur Gebührenklage kommt, geht es teilweise „heiß“ her, wie ein vor dem Amtsgericht Schleswig geführtes Klageverfahren zeigt. Im Kern ging es um diverse Probleme, wie unter anderem:

  • Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung
  • Vorschussrechnung – Schlussrechnung
  • Rechnungstellung vor Mandatsbeendigung
  • Wann liegt eine ordnungsgemäße Schlussrechnung im Sinne von § 10 RVG vor?
  • Mandatsniederlegung zur Unzeit
  • Kündigung des Mandats
  • Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

Wie Sie bereits an dieser Aufzählung erkennen, hat sich der Beklagte mit allen Mitteln zu wehren versucht. Das Verfahren dauerte fast 14 Monate. Zwei Aktenordner Schriftverkehr. Hier war Ausdauer gefragt und ich bin gut in Form.

 

Lesen Sie hier die Einzelheiten:

Amtsgericht Schleswig

 

Aktenzeichen 21 C 72/16

 

 

Urteil

 

Im Namen des Volkes

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Kläger –

 

gegen

 

XXX – Beklagter –

 

wegen Forderung

 

hat das Amtsgericht Schleswig durch die Richterin am Amtsgericht XXX am 29.04.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung am 15.04.2016 für Recht erkannt:

 

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schleswig vom 25.09.2015 wird aufrechterhalten.

 

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

 

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um die Vergütung von Rechtsanwaltsleistungen.

 

Der Kläger wurde von dem Beklagten seinerzeit bevollmächtigt, ihn im Verfahren XXX vor dem Landgericht Flensburg zu vertreten. Auf die Vollmacht als Anlage 3, Bl. 10 d. A., wird Bezug genommen. Ein Vorschuss wurde seitens des Beklagten nicht geleistet. Ob ein solcher Vorschuss vom Kläger gefordert wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Seitens des Klägers wurden in dem betreffenden Verfahren Schriftsätze an das Gericht geschickt. Im Termin vor dem Landgericht wurde der Beklagte am 29.10.2014 durch Rechtsanwältin XXX in Untervollmacht vertreten. Ein Urteil in der Sache erging am 11.03.2015. Insofern wird auf das Urteil als Anlage 2, Bl. 4 ff. d. A., Bezug genommen.

 

Bereits mit Schreiben vom 07.01.2015 rechnete der Kläger das Mandat nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 € gegenüber dem Beklagten ab. Am 16.01.2015 legt der Kläger das Mandat nieder. Insofern wird auf die Anlage B1, Bl. 27 d. A., Bezug genommen. Da der Beklagte auf die Rechnung hin nicht zahlte, beantragte der Kläger Kostenfestsetzung nach § 11 RVG, welche jedoch wegen der Einwendungen des Beklagten nicht möglich war. Der Beklagte hatte insofern eingewendet, dass mit einem Betrag in Höhe von 1.683,85 € die Aufrechnung erklärt worden sei. Insofern wird auf die Anlage 48, Bl. 119 ff. d. A., Bezu genommen. In der diesem Schriftsatz anliegenden Aufrechnungserklärung, Bl. 122 d. A., erklärt der Beklagte unter anderem wörtlich: „Aufgrund Ihrer urplötzlichen Kündigung musste ich einen anderen Rechtsanwalt mit dem gleichen Gegenstand betrauen, woraus Ihre bisherigen Leistungen für mich folglich wertlos geworden sind. Hieraus sind Gebühren in derselben Höhe entstanden, die zu meinen Lasten bestehen. Hiermit erkläre ich mit unserer Forderung Ihrer Forderung gegenüber die Aufrechnung in Höhe von 1.683,85 EUR.“

 

Der Kläger behauptet, er habe erstmalig mit E-Mail am 24.10.2014 einen Vorschuss vom Beklagten gefordert. Auf die E-Mail als Anlage 29, Bl. 87 d. A., wird Bezug genommen. Er habe mit E-Mail vom 10.11.2014, Anlage 36, Bl. 98 d. A., noch einmal an die Vorschusszahlung erinnert.

 

Nachdem gegen den Beklagten am 25.09.2015 ein Versäumnisurteil ergangen ist, durch das dieser zur Zahlung von 1.683,85 € nebst Zinsen seit dem 29.09.2015 verurteilt wurde, welches dem Beklagten am 06.10.2015 zugestellt wurde, hat er dagegen am 07.10.2015 dagegen Einspruch eingelegt.

 

Der Kläger beantragt nunmehr,

 

das Versäumnisurteil vom 25.09.2015 aufrecht zu erhalten.

 

Der Beklagte beantragt,

 

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schleswig vom 25.09.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, da die Rechnungstellung vom 07.01.2015 vor Mandatsbeendigung erfolgt sei, sei sie als Vorschuss zu behandeln. Es liege deshalb keine ordnungsgemäße Schlussrechnung im Sinne von § 10 RVG vor, sodass die Forderung nicht fällig sei. Von einer Vorschussanforderung davor habe er keine Kenntnis.

 

Der Beklagte behauptet weiter, der Kläger habe das Mandat zur Unzeit niedergelegt. Er meint, dessen Vergütungsanspruch sei deshalb weggefallen. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 16.11.2015, Bl. 250 ff. d. A., Bezug genommen. Der Beklagte behauptet, im Übrigen habe der Kläger nicht ordnungsgemäß geleistet. So habe er unter anderem nicht ausreichend für ihn vorgetragen, sondern er habe selbst entsprechende Schriftsätze entwerfen müssen. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf den Schriftsatz des Beklagten vom 24.04.2015, Bl. 24 ff. d. A. und auf den Schriftsatz vom 03.06.2015, Bl. 132 ff. d. A., Bezug genommen. Der Beklagte meint, jedenfalls sei der Vergütungsanspruch durch die am 02.02.2015 erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erloschen.

 

Der Beklagte wurde persönlich angehört. Es wird insofern auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2015, Bl. 240 ff. d. A., Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

 

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.683,85 € aus § 628 Abs. 1 BGB zu. Das Mandat wurde vom Kläger am 16.01.2015 gekündigt. Dies war gemäß § 627 BGB jederzeit möglich.

 

Der Vergütungsanspruch ist auch fällig. Bei der vorgelegten Abrechnung vom 07.01.2015 handelt es sich, anders als in dem vom AG Lichtenberg vom 01.03.2013 zum Az.: 114 C 138/11 (Juris) entschiedenen Fall, nicht um eine bloße Vorschussrechnung, deren Begleichung nach Beendigung des Mandats nicht mehr verlangt werden kann.

 

Zwar war am 07.01.2015 das Mandat mit dem Beklagten noch nicht beendet. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Auftrag mit dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt schon ausgeführt gewesen ist. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Abrechnung vom 07.01.2015 in der ersten Instanz vor dem Landgericht Flensburg für den beklagten bereits abschließend vorgetragen und der Termin zur mündlichen Verhandlung war bereits durchgeführt worden. Da die vom Kläger übermittelte Rechnung auch die Voraussetzungen einer Berechnung nach § 10 RVG erfüllte und die Mandatsniederlegung zeitnah am 16.01.2015 erfolgte, ist diese somit als Schlussrechnung anzusehen, weil die Tätigkeit in erster Instanz bereits beendet war – und nur für diese war hier Vollmacht erteilt worden, wie sich aus der Vollmacht als Anlage 3, Bl. 10 d. A., ergibt, wo es heißt: „Wegen LG Flensburg, AZ. 6 O 56/14“.

 

Anders als in dem vom AG Lichtenberg entschiedenen Fall, in dem die Rechnung bereits kurz nach der Mandatserteilung gestellt wurde, ist hier deshalb nicht davon auszugehen, dass durch die Annahme einer Schlussrechnung die Unterscheidung zwischen Vorschussrechnung und abschließender Vergütungsberechnung, die vom Gesetz gewollt ist, verschwindet. Vielmehr würde eine erneute Abrechnung hier eine bloße Förmelei darstellen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger vorgetragen hat, zuvor Vorschüsse gefordert zu haben, selbst wenn der Beklagte den Zugang der entsprechenden E-Mails bestritten hat.

 

Die Vergütung für den Kläger war damit fällig. Die erhobenen Einwendungen des Beklagten gegen die Leistungen des Klägers berühren die Vergütung nicht. Da es sich um ein Dienstverhältnis handelt, würde auch eine möglicherweise erfolgte Schlechtleistung des Klägers kein Zurückbehaltungsrecht und auch keinen Minderungsanspruch des Beklagten im Hinblick auf die geschuldete Rechtsanwaltsvergütung begründen. Es kommt insofern allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht.

 

Der Vergütungsanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 628 Abs. 2 BGB entfallen. Selbst wenn die Leistung des Klägers für den Beklagten wertlos gewesen sein sollte, so hat dieser sie genutzt, sodass der Kläger auch bei Kündigung ohne Veranlassung des Beklagten seine Vergütung verlangen könnte (vergleiche Palandt-Weidenkaff, BGB, 74. Auflage, § 628, Rn. 4).

 

Ein Anspruch wäre nur dann entfallen, wenn der Beklagte, wie von ihm behauptet, tatsächlich einen anderen Rechtsanwalt hätte beauftragen müssen. Dies ist hier insofern nicht nachvollziehbar, als der letzte Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Landgericht Flensburg bereits am 29.04.2014 stattgefunden hatte und zwischen diesem Termin und der Urteilsverkündung am 11.03.2015 die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet wurde, wie sich daraus ergibt, dass nach dem Urteil der Verhandlungstermin am 29.10.2014 auch dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die weitere Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den Beklagten erforderlich geworden sein könnte.

 

Der Anspruch ist auch nicht durch die Aufrechnung des Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen. Aufrechenbare Schadensersatzansprüche des Beklagten sind hier weder ersichtlich noch nachgewiesen worden. Insofern wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wobei der Beklagte bereits erklärt hat, keine Berufung einlegen zu wollen.

 

1048/14

 

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Abmahnung RieSystems (LSH Rechtsanwälte)

Mir liegt eine Abmahnung der LSH Rechtsanwälten, Schlossberg 20, 75175 Pforzheim vor, die diese im Auftrag der Firma RieSystems am 1.6.2017 ausgesprochen haben. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Andreas Lingenfelser. Dieser moniert Wettbewerbsverstöße des Abgemahnten beim Verkauf von Vlies.

 

Fehlender Grundpreis führt zu RieSystems Abmahnung

Mit der Abmahnung wird ein Angebot des Empfängers des Abmahnschreibens übermittelt, auf welches Bezug genommen wird. Hiernach werbe er damit, dass das von ihm angebotene Vlies € 129,35/brutto kosten würde. Er unterlasse es allerdings, darauf hinzuweisen, welcher Preis pro Quadratmeter vom Verbraucher gezahlt werden müsse. Dies sei ein wettbewerbswidriger Verstoß nach §§ 3, 4 UWG, der zu unterlassen sei.

 

Es handele sich um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Nach der Preisangabenverordnung sei der entsprechende Grundpreis anzugeben. Nach § 2 der Preisangabenverordnung müsse, wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten würde, habe neben dem Gesamtpreis auch den Preis für die Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben.

Die LSH Rechtsanwälte monieren, dass der Abgemahnte dies im vorliegenden Fall nicht tun würde. Er gebe nicht an, wieviel der Quadratmeterpreis koste. Dies sei insoweit ein wettbewerbswidriger Verstoß, der zu beseitigen sei. Eine Beseitigung könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung erfolgen.

 

Der Abgemahnte werde insoweit aufgefordert, die dem Schreiben anliegende Erklärung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 13.6.2017 abzugeben.

 

Abmahnkosten werden i.H.v. 725,40 € nach einem Gegenstandswert von 10.000 € geltend gemacht.

 

Bundesweite Hilfe bei Abmahnung

Sie haben auch von der Kanzlei LSH eine Abmahnung erhalten, die diese im Auftrag der RieSystems ausgesprochen hat? Bewahren Sie Ruhe! Lassen Sie keine Fristen verstreichen und setzen sich noch heute mit einem Rechtsanwalt in Verbindung. Sehr gerne helfe ich Ihnen in dieser Angelegenheit. Mein Team und ich freuen uns von Ihnen zu hören.

Abmahnung RieSystems

 

wegen fehlender Grundpreisangabe

 

vertreten durch LSH Rechtsanwälte

 

Stand: 06/2017

 

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Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, LG Dortmund, Urteil vom 29.4.2016, 4 O 335/15

Thema Anwaltsregress und anwaltliche Pflichtverletzung: Verletzt ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin anwaltliche Pflichten, kann er wegen Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Kaum ein Mandant wird gerne für die Fehler seines eigenen Anwaltes bezahlen wollen.

 

Fehler können immer passieren, daher ist jeder Rechtsanwalt / Rechtsanwältin versichert (Berufshaftpflichtversicherung). Nicht immer sind die Kollegen oder Kolleginnen einsichtig und melden den Vorfall Ihrer Berufshaftpflichtversicherung. Die Folge ist dann eine Klage auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, wie das nachfolgende Urteil des Landgericht Dortmund zeigt:

LANDGERICHT DORTMUND

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX, Kläger

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

XXX Rechtsanwälte und Fachanwälte

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 39. April 2016 durch den Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter

 

für Recht erkannt:

 

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.191,90 € (in Worten: viertausendeinhundertneunzig 90/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2015 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

 

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

 

Der Kläger verkaufte über das Portal eBay unter anderem Wassertanks sowie Gitterboxen und trat dabei als privater Verkäufer auf.

 

Unter dem 13.05.2014 erhielt der Kläger eine Abmahnung der Rechtsanwälte XXX, mit der ihm vorgeworfen wurde, dass er gewerblich tätig sei und damit ein Wettbewerbsverstoß vorliege. In dem Schreiben vom 13.05.2014, Anlage 1, Bl. 7 d. A., heißt es wörtlich:

 

„Unser Mandant vertreibt – unter anderem im Wege des Onlinehandels – Wassertanks und Gitterboxen mit Zubehör sowie Brennholz.

 

Sie bieten ebenfalls im Wege des Onlinehandels – über die Verkaufsplattform „eBay“, dort über das Konto […] – Verbrauchern Produkte aus diesem Sortiment zum Kauf an. Beispielhaft verweisen wir auf das Angebot mit der Artikelnummer […].

 

Unser Mandant musste leider feststellen, dass sie sich hierbei nicht an die Regeln des lauteren Wettbewerbs halten. Sie deklarieren Ihre Angebote als „privat“, wobei keine Zweifel an der Gewerblichkeit der Angebote bestehen. Wir haben Ihre Aktivitäten der Vergangenheit dauerhaft und gerichtsverwertbar gespeichert.“

 

Ferner wurde der Kläger in diesem Abmahnschreiben aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten für die abmahnenden Rechtsanwälte XXX in Höhe von 1.034,60 € zu zahlen.

 

In dem obigen Abmahnschreiben zitierten eBay-Angebot mit den Endziffern XXX, Anlage A 3, Bl. 95 d. A., heißt es wörtlich:

 

„XXX Container 1000 l

 

Artikelzustand vom Verkäufer generalüberholt

 

Stückzahl: 1 von 8 verfügbar/1 verkauft

 

Achtung frisch zum Wonnemonat Mai eingetroffen!!! 26 gebrauchte XXX-Container (ideal z.B. als Regenwasserauffangbehälter)!!!“

 

Der Kläger setzte sich daher am 16.05.2014 mit der Anwaltskanzlei der Beklagten zu 2) in Verbindung und erhielt noch am gleichen Tag einen Besprechungstermin beim Beklagten zu 1). Bei diesem Gespräch wurde unstreitig das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte XXX vom 13.05.2014 sowie das eBay Bewertungsprofil des Klägers, Bl. 93 d. A., Anlage A2b, vorgelegt. Der genaue Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Abschließend schätzte der Beklagte zu 1) die Erfolgsaussichten hinsichtlich einer Verteidigung gegen die Abmahnung als „zuversichtlich“ ein. Für die anwaltliche Beratung wurde ein Pauschalhonorar in Höhe von 500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.

 

Mit Schreiben vom 21.05.2014, Bl. 10 d. A., wandte sich der Beklagte zu 1) für den Kläger an die abmahnenden Rechtsanwälte XXX. In dem Schreiben heißt es wörtlich:

 

„Vorab haben wir Ihnen mitzuteilen, dass unser Auftraggeber nicht gewerblich handelt. Er handelt als Privatperson. Ihre Abmahnung geht ins Leere. Einer Unterlassungserklärung bedarf es daher nicht. Für den Fall etwaiger gerichtlicher Klärung wollen Sie uns bitte im Passivrubrum aufführen.“

 

Ferner teilte der Beklagte zu 1) dem Kläger mit Schreiben vom 21.05.2014, Bl. 9, 9 R d. A., Anlage 2, mit, dass die Abmahnung gegenüber den Rechtsanwälten XXX auf Grundlage der bekannten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen wurde und man nun zuversichtlich sei, diese Ansicht auch in einem etwaigen Streitverfahren durchsetzen zu können.

 

Mit Schreiben vom 27.05.2014, Anlage 4, Bl. 12 d. A., teilten die Rechtsanwälte XXX den beklagten mit, dass sie deren Rechtsauffassung nicht teilen und mit gleicher Post eine einstweilige Verfügung beantragt haben. Dieses Schreiben wurde dem Kläger mit Schreiben vom 03.06.2014, Bl. 11 d. A., Anlage 3, zur Kenntnisnahme zugeleitet.

 

Mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 02.06.2014, Aktenzeichen 12 O 124/14, Anlage 5, Bl. 13 d. A., wurde antragsgemäß gegen den Kläger einstweilige Verfügung erlassen. In dem Beschluss heißt es wörtlich:

 

„Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, gegenüber

 

a) gewerbliche Angebote als „privat“ zu bezeichnen;

 

b) nicht über das dem Verbraucher zustehende gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren;

 

c) nicht über seine Identität (Impressum) zu informieren;

 

wie zu a) bis c) geschehen in dem „eBay“-Angebot mit der Artikelnummer […] und wie dargestellt in den Bildschirmausdrucken, die als Anlage A 3 dem Verfügungsantrag beigefügt sind.“

 

Noch im Juni 2014 kam es dann zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) hinsichtlich der einstweiligen Verfügung. Dabei macht der Beklagte zu 1) deutlich, dass er die einstweilige Verfügung für unrichtig halte.

 

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.06.2014, Anlage 6, Bl. 15 R. und 16 d. A., erhob der Beklagte zu 1) für den Kläger Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung.

 

Auf diesen Widerspruch erwiderten die Rechtsanwälte XXX mit Schriftsatz vom 14.07.2014, Anlage 8, Bl. 18 R. ff. d. A..

 

Nach einer Besprechung in der Kanzlei der Beklagten zu 2) am 16.07.2014, an der auch Rechtsanwalt XXX teilnahm, wurde die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 22.07.2014 durch Urteil, Anlage 10, Bl. 23 ff. d. A., bestätigt.

 

Mit Schreiben vom 25.07.2014, Bl. 17 d. A., Anlage 7, wurde dem Kläger seitens des Beklagten zu 1) die Kostenaufstellung für das gerichtliche Verfahren in Höhe von 1.142,40 € übersandt. Im weiteren Verlauf haben die Beklagten auf diese Kosten jedoch verzichtet.

 

Mit Schreiben vom 28.07.2014, Anlage 8, Bl. 18 d. A., wurde dem Kläger vom Beklagten zu 1) das Sitzungsprotokoll der Verhandlung vom 22.07.2017 [sic!] sowie der Schriftsatz der Rechtsanwälte XXX vom 14.07.2014 mit der Bitte im Kenntnisnahme und Rücksprache übersandt.

 

Sodann leitete der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 27.08.2014, Bl. 22 d. A., Anlage 9, das Urteil des Landgerichts Bochum an den Kläger mit der Bitte weiter, bis spätestens 10.09.2014 mitzuteilen, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt werden soll.

 

Mit Rechnung vom 28.08.2014, Anlage 11, Bl. 26 d. A., stellte die Oberjustizkasse Hamm gegenüber dem Kläger einen Betrag in Höhe von 879,00 € nebst Mahngebühren in Höhe von 5,00 € in Rechnung, von dem bereits ausweislich dieser Rechnung 444,50 € getilgt waren, so dass noch ein offener Rechnungsbetrag in Höhe von 439,50 € valutierte.

 

Mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 29.09.2014, Aktenzeichen 12 O 125/14, Bl. 27 R. ff. d. A., Anlage 12, wurden gegen den Kläger Kosten in Höhe von 1.754,75 € festgesetzt, die von ihm an den damaligen Verfügungskläger des Verfahrens vor dem Landgericht Bochum zu zahlen waren.

 

Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Kläger mit Schreiben der Beklagten zu 2), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt XXX, vom 15.10.2014, Anlage 12, Bl. 27 d. A., mit der Bitte um Erstattung übersandt.

 

Mit Schreiben der Rechtsanwälte XXX vom 22.10.2014, Anlage 14, Bl. 32 d. A., wurden die außergerichtlichen Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 € unter Anrechnung einer 0,65-fachen Gebühr in Höhe von 612,10 € gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemacht.

 

Ferner wurde der Kläger mit Schreiben der Rechtsanwälte XXX vom 23.10.2014, Bl. 30 d. A., Anlage 13, aufgefordert, bis spätestens 31.10.2014 eine Abschlusserklärung abzugeben. Dieses Schreiben wurde auch an den Beklagten zu 1) zur Kenntnisnahme übersandt.

 

Mit Schreiben vom 20.04.2015, Bl. 37 ff. d. A., Anlage 19, forderte schließlich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.826,50 € spätestens 03.02.2015 auf.

 

Der Kläger behauptet, dass er dem Beklagten zu 1) bei dem Beratungsgespräch vom 16.05.2014 mitgeteilt habe, dass er am 01.03.2014 seine Selbständigkeit aufgenommen und den Verkauf von Wassertanks und Gitterboxen nebst Zubehör in erheblicher Zahl vorgenommen habe. Die Beklagten hätten daher gewusst, dass er gewerblich gehandelt habe, wohingegen er bei eBay als Privatverkäufer aufgetreten sei. Zudem sei er auch weder über das Kostenrisiko noch über den weiteren Ablauf, noch über die möglichen Folgen einer nicht abgegebenen Unterlassungserklärung aufgeklärt worden. Eine entsprechende Aufklärung sei auch nicht nach Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt. Ferner sei auch der eingelegte Widerspruch ohne seine Zustimmung und ohne vorherige Belehrung erfolgt.

 

Nachdem der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2016 mit Zustimmung der Beklagten teilweise in Höhe eines Betrages von insgesamt 1.022,50 € zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

 

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 4.191,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2015 zu zahlen,

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagten behaupten, dass der Kläger den Beklagten zu 1) am 16.05.2014 nicht darauf hingewiesen habe, dass er seit dem 01.03.2014 als Selbständiger mit Wassertanks handele. Er habe vielmehr erklärt, als Privatperson in geringem Umfang über eBay Wassertanks zu verkaufen und habe auf seine geringe Anzahl an Käuferbewertungen hingewiesen. Hätte er mitgeteilt, dass er seit dem 01.03.2014 als Selbständiger und Mitbewerber des abmahnenden [sic!] Wassertanks über eBay verkaufe, so wäre ihm geraten worden, die Forderung aus der Abmahnung zu erfüllen. Für den Fall der Als unwahrscheinlich eingeschätzten erfolgreichen gerichtlichen Inanspruchnahme des Klägers habe der Beklagte zu 1) gleichwohl auf die damit verbundenen Kosten hingewiesen. Der Kläger habe die einstweilige Verfügung jedoch nicht akzeptieren wollen und habe auch insoweit wieder einmal verschwiegen, dass er selbständig mit Wassercontainern handele. Er habe schließlich den Auftrag erteil, Widerspruch gegen die mit Beschluss erlassene einstweilige Verfügung einzulegen. Auch im Gespräch vom 16.07.2014 habe er nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er als Selbständiger mit Wassertanks handele. Er habe dann lediglich ergänzend erklärt, dass er die Container gelegentlich ca. einmal im Jahr schenkweise überlassen bekomme. Diese würden dann vom ihm gereinigt und anschließend bei eBay angeboten. Im Jahre 2013 habe es insgesamt 9 Transaktionen gegeben. Er habe auch erstmals darauf hingewiesen, dass er beim Testkauf angegeben habe, man solle sich an den Lagerleiter wenden. Diese Formulierung habe er jedoch aus Bequemlichkeit gewählt.

 

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig und begründet.

 

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.191,90 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 BGB.

 

Nach diesen Vorschriften ist ein Rechtsanwalt zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er seine vertragliche Sorgfaltspflicht bei Erledigung seines Mandats in schadensursächlicher Art und Weise verletzt.

 

Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB, nachdem der Kläger den Beklagten zu 1) am 16.05.2014 zwecks Beratung hinsichtlich der erhaltenen Abmahnung aufgesucht hat. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) bei diesem Beratungsgespräch seine anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat. In Erfüllung eines ihm übertragenen Mandats ist ein Rechtsanwalt gehalten, bei der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten die Erfolgsaussichten des Begehrens umfassend zu prüfen und den Mandanten hierüber zu belehren. Ferner hat er den für seinen Auftraggeber sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu seiner sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Insbesondere stellt es eine grundlegende Pflicht des Rechtsanwalts dar, den Sachverhalt aufzuklären (vgl. BGH NJW 1985, 1154, 1155; NJW 1998, 2048, 2049; NJW-RR 2006, 923 Rdnr. 22). Der Anwalt muss insoweit von sich aus nachfragen, wenn für die zutreffende Erledigung des Auftrags die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich ist, deren Bedeutung für den Mandanten vielleicht nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NJW 2000, 730, 731; WM 2002, 1077). Andererseits ist der Mandant seinerseits zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Unterrichtung des Anwalts verpflichtet. Der Anwalt darf im Übrigen auf die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben seines Mandanten vertrauen, ohne weitere Erkundigungen anstellen zu müssen (vgl. BGH NJW 1985, 1154, 1155; NJW 1997, 2168, 2169). Dies gilt jedoch nicht für die Erklärung des Mandanten zu Rechtstatsachen, da diese Angaben von in der Regel rechtunkundigen Mandanten nicht als zuverlässig einzustufen sind.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat der Beklagte zu 1) vorliegend seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Unstreitig legt der Kläger dem Beklagten zu 1) bei dem Beratungsgespräch vom 16.05.2014 das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte XXX vom 13.05.2014 sowie das eBay-Bewertungsprofil vor. Die Kammer kann es insoweit dahinstehen lassen, ob der Kläger dem Beklagten zu 1) mitgeteilt hat, dass er lediglich als Privatperson bei eBay in geringem Umfang verkaufe. Denn die rechtliche Beurteilung, ob der Kläger als privater oder gewerblicher Verkäufer einzustufen war, oblag gerade der rechtlichen Beurteilung des Beklagten zu 1). Dies war auch der Grund, warum der Kläger den Beklagten zu 1) überhaupt aufgesucht hat. Denn der Beklagte zu 1) sollte für den Kläger prüfen, ob die Abmahnung der Rechtsanwälte XXX vom 13.05.2014 zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Die Kammer kann es insoweit auch dahinstehen lassen, ob dem Beklagten zu 1) das in Anlage A 3, Bl. 95 d. A., eingereichte eBay Angebot bei der Erstberatung vorgelegt wurde. Denn die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) dieses Angebot unzweifelhaft hätte einsehen müssen, da die Rechtsanwälte XXX in ihrem Abmahnschreiben vom 13.05.2014 ausdrücklich auf dieses Angebot hingewiesen haben. Der Beklagte zu 1) hätte daher, bevor er eine Beurteilung abgibt, ob der Kläger als privater oder gewerblicher Verkäufer einzustufen ist, dieses Angebot zunächst einsehen und überprüfen müssen. Dies wäre ohne weiteres über einen PC in den Kanzleiräumlichkeiten möglich gewesen. Nach Auswertung dieses Angebots hätte der Beklagte zu 1) jedenfalls nicht ohne weiteres von einer Einordnung des Klägers als Privatverkäufer ausgehen dürfen. Unabhängig von dem konkreten vorbenannten Angebot ist bereits die Art der verkauften Artikel, Wassertanks und Gitterboxen, für einen Privatverkäufer eher untypisch. So hat es auch das Landgericht Bochum in seinem Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen 12 O 125/14, gesehen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorbenannten Angebot, dass von den angebotenen 1000 l Containern 8 zu einem jeweils identischen Verkaufspreis verfügbar waren. Auch dies ist für einen Privatverkäufer eher untypisch. Darüber hinaus ist als Artikelzustand „vom Verkäufer generalüberholt“ angegeben. Auch dieser Umstand spricht eher für eine Unternehmereigenschaft des Klägers. Dies wird dadurch untermauert, dass es im weiteren Angebotstext heißt, dass im Wonnemonat Mai 26 gebrauchte […] Container, die alle zu einem Einheitspreis von 45,00 € pro Stück angeboten werden, eingetroffen sind. Der Beklagte hätte daher bereits nach Auswertung dieses konkreten Angebots von einer Unternehmereigenschaft des Klägers ausgehen müssen. Jedenfalls hätte er nach Auswertung dieses Angebots den Sachverhalt weiter erforschen müssen. Dabei hätte er vom Kläger in Erfahrung bringen müssen, seit wann er die entsprechenden Container verkauft und ob es möglicherweise noch andere Vertriebszweige gibt. Insbesondere hätte er aufklären müssen, ob es zutreffend ist, dass die Rechtsanwälte XXX die Verkaufsaktivitäten der Vergangenheit dauerhaft und gerichtsverwertbar gespeichert haben könnten. Bei entsprechender Nachfrage geht die Kammer davon aus, dass der Kläger den Beklagten zu 1) auch wahrheitsgemäß auf den Verkauf über das Portal eBay Kleinanzeigen informiert hätte. Im Ergebnis hätte daher an einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers kein Zweifel bestehen dürfen. Daher hätte die Verteidigung gegen die Abmahnung nicht als zuversichtlich eingestuft werden dürfen. Demgegenüber verteidigen sich die Beklagten lediglich damit, dass der Kläger sie nicht darauf hingewiesen habe, dass er seit dem 01.03.2014 als Selbständiger mit Wassertanks handele, sondern vielmehr die Auffassung vertreten habe, als Privatperson zu handeln. Diese rechtliche Bewertung war jedoch nicht durch den Kläger, sondern durch den Beklagten zu 1) vorzunehmen (s.o.). Bei fachgerechter Beratung des Klägers hätte der Beklagte zu 1) ihm daher bereits am 16.05.2014 raten müssen, die Forderungen aus dem Abmahnschreiben zu erfüllen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Der Beklagte zu 1) hat die Pflichtverletzung auch gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Jedenfalls haben die Beklagten die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.

 

Dem Kläger ist auch ein kausaler Schaden entstanden. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger bei entsprechender Beratung durch den Beklagten zu 1) diesem rat gefolgt wäre und die Forderung aus dem Abmahnschreiben erfüllt hätte. Insofern wird im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ein Beweis des ersten Anscheins dafür angenommen, dass der Mandant den Bitten des Anwalts und Informationen nachgekommen und dessen Rat gefolgt wäre (BGHZ 123, 311, 315 = NJW 1993, 3259; BGHZ 126, 217, 222 = NJW 1994, 3295; BGHZ 193, 193 = NJW 2012, 2435 Rdnr. 36). Diese Vermutung beratungsgerechten Verhaltens haben die Beklagten vorliegend auch nicht entkräftet.

 

Es wäre daher bei gebotener Beratung des Klägers nicht zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren nebst anschließender Aufforderung zur Abschlusserklärung gekommen. Vielmehr wäre die Angelegenheit nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beendet gewesen. Im Rahmen des kausalen Schadens ist daher nach der Differenzhypothese der Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestanden hätte. Bei sachgerechter Beratung wären die Kosten für die Abmahnung der Rechtsanwälte XXXX vom 13.05.2014 in Höhe von 1.034,60 € ohnehin angefallen. Diese Kosten macht der Kläger jedoch auch nicht mehr geltend. Vielmehr hat er bereits in seiner Klageschrift vom 29.10.2015 klargestellt, dass der nach Anrechnung verfolgte Betrag der Rechtsanwälte XXX gemäß Schreiben vom 03.11.2014 in Höhe von 612,10 € begehrt wird. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich weiterer 422,50 € zurückgenommen. Dies betraf den Teil der außergerichtlichen Abmahnkosten, die im Kostenfestsetzungsbeschluss nach entsprechender Anrechnung Niederschlag gefunden haben. Darüber hinaus hat der Kläger die Klage auch in Höhe des Rechtsanwaltshonorars der Beklagten über 595,00 € zurückgenommen, da auch bei fachgerechter Beratung auf Seiten der Beklagten Anwaltskosten angefallen wären.

 

Nicht angefallen wären jedoch die Gerichtskosten für das einstweilige Verfügungsverfahren in Höhe von insgesamt drei Gebühren nach einem Streitwert von 15.000,00 € (insgesamt 879,00 €). Dies betrifft die Rechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 28.08.2014. Sofern dort auch eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € geltend gemacht wurde, hatte der Kläger die Klage auch insoweit in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Kläger die Gerichtskosten in Höhe von 879,00 € bezahlt hat. Sofern ein Teilbetrag in Höhe von 444,50 € in Rede steht, wird dies bereits durch die Rechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 28.08.2014 selbst bestätigt. Im Übrigen hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass er auch den Restbetrag aus der vorbenannten Rechnung gezahlt hat. Dies ist für die Kammer auch uneingeschränkt plausibel, da die Oberjustizkasse Hamm ansonsten voraussichtlich eine Zwangsvollstreckung hinsichtlich des ausstehenden Rechnungsbetrages eingeleitet hätte.

 

Darüber hinaus wären die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.09.2014 festgesetzten gegnerischen Anwaltskosten nebst Zinsen bei sachgerechter Beratung nicht entstanden. Hierbei war jedoch zu beachten, dass in dem unstreitig gezahlten Gesamtbetrag vom [sic!] 1.766,20 € (inkl. Zinsen) auch zum Teil die außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 422,50 € (s.o.) enthalten waren, da eine entsprechende Anrechnung erfolgte. Es verbleibt daher ein erstattungsfähiger Betrag von 1.343,70 €.

 

Ferner wären bei entsprechender Beratung des Klägers die Anwaltskosten der Rechtsanwälte XXX für die Aufforderung zur Abschlusserklärung in Höhe von 984,60 € nicht entstanden. Der insoweit in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 20.000,00 € ist nach Auffassung der Kammer angemessen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass dieser Wert 5.000,00 € höher liegt als der vom Landgericht Bochum im einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzte Streitwert von 15.000,00 €. Denn die Abschlusserklärung bezieht sich auf ein mögliches Hauptsacheverfahren, bei dem der Streitwert höher zu bewerten ist als im einstweiligen Verfahren. Auch insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger diese Kosten an die Rechtsanwälte XXX gezahlt hat. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen ausdrücklich glaubhaft bestätigt. Auch dieser Umstand ist plausibel, da es insoweit nahe gelegen hätte, dass die Rechtsanwälte XXX den Kläger andernfalls gerichtlich in Anspruch genommen hätten.

 

Schließlich wären bei entsprechender Beratung des Klägers die Anwaltskosten des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Erstellung der Abschlusserklärung in Höhe von 984,60 € nicht angefallen. Auch insoweit ist der Streitwert in Höhe von 20.000,00 € nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigt, dass diese Kosten vom Kläger beglichen wurde.

 

Insgesamt ergibt sich daher folgende Schadensaufstellung:

 

Gerichtskosten: 879,00 €

 

Kosten gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss inklusive Zinsen: 1.343,70 €

 

Kosten der Rechtsanwälte XXX für die Aufforderung zur Abschlusserklärung: 984,60 €

 

Kosten des Herrn Rechtsanwalts Gerstel für die Erstellung der Abschlusserklärung: 984,60 €

 

Summe insgesamt: 4.191,90 €

 

Soweit der Beklagte zu 1) vorliegend eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag, der auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) bestand, verletzt hat, muss sich die Beklagte zu 2) diese Pflichtverletzung zurechnen lassen. Die Ansprüche bestehen daher gleichsam im Verhältnis zur Beklagten zu 2). Im Verhältnis zum Kläger haften beide Beklagten gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.

 

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB. Die Beklagten wurden mit anwaltlichem Schreiben vom 20.01.2015 unter Fristsetzung zum 03.02.2015 zur Zahlung aufgefordert. Verzug ist daher ab dem 04.02.2015 eingetreten.

 

Die Beklagten waren daher im tenorierten Umfang zu verurteilen.

 

Ein Schriftsatznachlass war den Beklagten nicht zu gewähren, da die Umstände des maßgeblichen Beratungsgesprächs vom 16.05.2014 bereits seit der Klageerwiderung im Streit standen und die wesentlichen Standpunkte hierzu ausgetauscht waren.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

 

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

 

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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4.8.2017 eBay-Panne: Rechtliche Informationen des Verkäufers werden nicht angezeigt

Leider passieren bei eBay nicht das erste Mal technische Pannen. Heute, Freitag, den 4. August 2017, werden im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ die Kontaktdaten des Verkäufers, also dessen vollständiger Name, Anschrift, sowie Telefon, Telefax und E-Mail Adresse nicht angezeigt. Teilweise erscheint nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer, oder die Anmeldenummer im örtlichen Handelsregister oder anderen Registern. Hier ein Screenshot vom 4.8.2017, 07:35 Uhr:

 

 

Rechtliche Informationen des Verkäufers fehlen

Ich kann ausschließen, dass es sich um einen Einzelfall handelt, denn ich habe mir bei zahlreichen gewerblichen Verkäufern die Angebotsseiten angesehen. Zudem habe ich die Angebotsseiten auch mit unterschiedlichen Browsern aufgerufen (Internet Explorer, Mozilla, Opera). In jeden Browser wurden die Angaben nicht angezeigt. Ausnahmslos überall war keine Anbieterkennzeichnung eingeblendet. Daher gehe ich zu 100 % von einer technischen Störung (eBay-Panne) aus. eBay wird sicherlich an dem Problem bereits arbeiten, aber es ist natürlich denkbar, dass Abmahner diese fehlenden Informationen jetzt zum Anlass nehmen, deswegen Abmahnungen auszusprechen.

 

Das Fehlverhalten von eBay müssen sich gewerbliche Verkäufer zurechnen lassen, so dass grundsätzlich ein abmahnfähiger Punkt (keine Anbieterkennzeichnung) gegeben ist. Es stellt sich dann jedoch die Frage, ob es nicht eventuell rechtsmissbräuchlich wäre dies abzumahnen wenn bekannt ist, dass sämtliche eBay Verkäufer betroffen sind, weil eine technische Störung bei eBay vorliegt.

Wie sollte man sich jetzt verhalten?

Bleiben Sie ruhig. Sie selbst können das Problem ohnehin nicht lösen. Reagieren Sie nicht überstürzt und handeln Sie überlegt. Ich empfehle Ihnen, Kontakt mit dem eBay Support aufzunehmen und diesen darauf hinzuweisen, dass die Angaben in den Angeboten nicht erscheinen. Machen Sie das am besten schriftlich.

 

Meiner Einschätzung nach sollten Sie Ihren eBay Handel deswegen nicht überstürzt einstellen, oder Ihre Angebote offline nehmen, bis eBay das Problem gelöst hat. Für viele von Ihnen ist eBay die Haupteinnahmequelle und eine Einstellung des Handels daher undenkbar.

Droht eine Abmahnwelle

Ich rechne nicht damit, dass jetzt eine Abmahnwelle auf eBay Verkäufer zurollt. In der Vergangenheit gab es bereits diverse Pannen bei eBay. Daher gibt es heute auch mehrere Urteile, nach denen Verkäufer auf Onlinemarktplätzen wohl eher nicht für technische Pannen des Plattformbetreibers haftbar gemacht werden können. Nach der Auffassung des OLG Hamm ist der Plattformbetreiber nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Das LG Bochum sah damals zudem bei Technik-Pannen keine Wiederholungsgefahr.

 

OLG Hamm, Az. 4 U 145/09 vom 29.10.2009
LG Bochum, Az. 17 O 69/09 vom 14.07.2009

 

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, so helfe ich Ihnen gern.

 

eBay News – Wartungsarbeiten bei eBay

eBay informiert unter http://news.ebay.de über Wartungsarbeiten, die jeden Freitag von 7 bis 9 Uhr vorgenommen werden. Die eBay Meldung lautet:

 

Jeden Freitag von 7.00 bis 9.00 Uhr nehmen wir auf der deutschen Seite reguläre Wartungsarbeiten am System vor. Während dieser Zeit können einige Funktionen oder Seiten nicht oder nur verlangsamt zur Verfügung stehen.

 

Allgemeiner Hinweis für Verkäufer: Wenn Sie ganz sicher gehen möchten, empfehlen wir Ihnen, freitags während der Wartungsarbeiten keine Angebote enden zu lassen.

Update 10:00 Uhr, Freitag, der 4.8.2017: Die Störung dauert an. Im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ fehlen immer noch die Kontaktdaten.

 

Update 11:15 Uhr, Freitag, der 4.8.2017: Die Rechtlichen Informationen werden wieder komplett eingeblendet!

 

Die Störung dauerte daher mal gerade 4 Stunden. Ich bin gespannt, ob es tatsächlich jemand wagt, deswegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen. Ich glaube eher nicht.

 

eBay bestätigt technischen Fehler

eBay hat sich nunmehr zu dem Vorfall offiziell wie folgt geäußert:

Probleme bei der Anzeige von Kontaktinformationen

 

Freitag, 4. August 2017 | 12:49 Uhr MEZ

 

Liebe eBay-Verkäufer,

 

bei der Umsetzung der angekündigten Änderung der Anzeige von Kontaktinformationen für gewerblicher Verkäufer bei eBay.de (http://news.ebay.de/globalnews/item/show/2140) ist ein technischer Fehler aufgetreten. Kontaktinformationen gewerblicher Verkäufer wurden heute für kurze Zeit nicht korrekt unter dem neuen Abschnitt „Firmeninformationen“ angezeigt. Das Problem ist zwischenzeitlich gelöst und die Informationen werden wieder angezeigt.

 

Sollten Händler Beschwerden im Zusammenhang mit der Anzeige von Pflichtinformationen im Impressum erhalten, bitten wir sie, sich mit unserem Kundenservice in Verbindung zu setzen, damit dieser den jeweiligen Einzelfall prüfen kann.

 

Wir entschuldigen uns für möglicherweise auftretende Unannehmlichkeiten und bedanken uns für Ihr Verständnis.       

   

Herzliche Grüße,
Ihr eBay-Team

 

Quelle: eBay.de

 

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Abmahnung Sony Music Entertainment Germany GmbH (Rasch Rechtsanwälte)

Am 27.06.2016 haben die Rasch Rechtsanwälte, An der Alster 6, 20099 Hamburg im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH eine Abmahnung wegen der unerlaubten Verwertung geschützter Tonaufnahmen ausgesprochen.

 

Raubkopie von Boney M-Tonträger vertrieben – Abmahnung Sony Music Entertainment Germany GmbH erhalten?

Hintergrund sei, dass der Abgemahnte unter den Bezeichnungen „Boney M – The Sunny Part1/Picture Disc“ und „Boney M – Part3/Picture Disc“ Tonträger im Format Vinyl 12´´ Picture Disc zum Verkauf angeboten habe, auf denen sich Tonaufnahmen befinden, an denen die Abmahnerin die ausschließlichen Verwertungsrechte habe. Konkret gehe es um die Titel: „A.1 The Sunny (Mousse T Sexy Disco Club Mix)“, „A.2 The Sunny (Original Mix)“, „B.1 The Sunny (Original Club Mix)“ und „B.2 The Sunny (Mousse T Extended Radio Mix)“ auf dem Albumtonträger „The Sunny Part 1“ sowie „A.1 Ma Baker (Original Club Mix)“, „A.2 Baby do you wanna hump (Original Club Mix)“, „B.1 Ma Baker (Original Mix)“ und „B.2 Belfast (Original Mix)” auf dem Albumtonträger “Part3”.

 

Der Abgemahnte habe die bezeichneten Tonträger mit den aufgeführten Tonaufnahmen über das Portal www.discogs.de zum Verkauf angeboten, so Rechtsanwältin Dr. Ina Lucas, die Sachbearbeiterin der Abmahnung. Weiter heißt es sodann, dass es bei den von dem Abgemahnten verbreiteten Tonträgerexemplaren um sogenannten Raubkopien ohne jegliche Lizenzgebervermerke handeln würde, die ohne Zustimmung der Sony Music Entertainment Germany GmbH als Rechteinhaberin hergestellt worden seien. Die streitgegenständlichen Tonträger seien von der Abmahnerin in dieser Aufmachung zu keinem Zeitpunkt veröffentlicht worden.

Unterlassungserklärung, Auskunft und Schadensersatz

Die Rasch Rechtsanwälte fordern den Abgemahnten gem. §§ 97 I, 85 I, 17 UrhG auf, es zu unterlassen,

 

“1. Exemplare der Picture Disc12´´ „The Sunny Part 1“ mit den Aufnahmen:

 

A.1 The Sunny (Mousse T Sexy Disco Club Mix)

 

A.2 The Sunny (Original Mix)

 

B.1 The Sunny (Original Club Mix)

 

B.2 The Sunny (Mousse T Extended Radio Mix)

 

der Künstlergruppe Boney M. in der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten.

 

2. Exemplare der Picture Disc12´´ „Part3“ mit den Aufnahmen:

 

A.1 Ma Baker (Original Club Mix)

 

A.2 Baby do you wanna hump (Original Club Mix)

 

B.1 Ma Baker (Original Mix)

 

B.2 Belfast (Original Mix)

 

der Künstlergruppe Boney M in der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten

 

sowie

 

sich zur Absicherung der Unterlassungsansprüche zu verpflichten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen […] gestellt wird und deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.“

 

Eine entsprechende Erklärung solle der Abgemahnte bis zum 05.07.2016 abgeben. Außerdem solle er Auskunft erteilen bis zum 12.07.2016. Diese Auskunft solle Angaben über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten sowie gewerblicher Abnehmer der Vervielfältigungsstücke, die Anzahl der verbreiteten Tonträger sowie deren Ein- und Verkaufspreise und die Anzahl der sich ggf. noch auf Lager befindenden Tonträger enthalten. Weiterhin solle der Abgemahnte bis zum 12.07.2016 die Ersatzansprüche der Abmahnerin in Höhe von 1.024,58 EUR (984,60 EUR netto Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR, 39,98 EUR Aufwendungsersatz) begleichen.

Hilfe bei Abmahnung – Fachanwalt hilft bundesweit

Ihnen ist auch eine Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte ins Haus geflattert, die diese im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH ausgesprochen haben? Sie sollen Raubkopien der Künstlergruppe Boney M zum Verkauf angeboten haben und werden nun zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert? Nehmen auch Sie mein Angebot wahr und profitieren von meinem Fachwissen. Gemeinsam schaffen wir es sicherlich, die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen.

Abmahnung Sony Music Entertainment Germany GmbH

 

wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen

 

vertreten durch Rechtsanwälte Rasch

 

Stand: 06/2016

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

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Falschlieferung löst wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus, Landgericht Mainz, Urteil vom 30.6.2016

Ein Fehler beim Versand und schon ist es passiert: Es liegt eine Falschlieferung vor. Schlecht ist dies vor allem dann, wenn ausgerechnet diese Falschlieferung ein Testkauf war, der Mitbewerber Sie im Anschluss an die Bestellung und Auslieferung der Ware abmahnt und zur Unterlassung auffordert. Sie fühlen sich zu Unrecht abgemahnt, weil Sie auf dem Standpunkt stehen, dass Fehler immer mal passieren können?

 

Mit einer ähnlichen Situation hatte sich jetzt das Landgericht Mainz, AZ: 4 O 105/16, zu befassen. Hier ging es um einen einstweiligen Verfügungsantrag. Die Einzelheiten:

Landgericht Mainz

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Antragstellerin –

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

gegen

 

XXX – Antragsgegnerin –

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Gerstel

 

wegen einstweiliger Verfügung

 

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch die Richterin XXX als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2016 für Recht erkannt:

 

1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet zu Wettbewerbszwecken XXXXX mit einer bestimmten Typenbezeichnung anzubieten, bei einem Verkauf dieser jedoch XXXXX mit einer anderen Typenbezeichnung zu liefern, insbesondere, wenn dies geschieht wie in Anlage A1 und Anlage A2 dargestellt.

 

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

 

3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

4. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten über die fehlerhafte Bewerbung und Bezeichnung von Produkten im Internet. Die Verfügungsbeklagte vertreibt XXXXX über ein Internetportal. Die Verfügungsbe­klagte bot im Frühjahr des Jahres 2016 die XXXXX der Modelle X und Y über das Internet zum Verkauf an, die vom Hersteller nicht mehr produziert werden, so dass nur noch wenige Einzelstücke auf dem Markt verfügbar sind. Aus diesem Grund veranlasste die Verfügungsklägerin Testkäufe über die genannten Modelle und bestellte am 19.04.2016 das Modell X bei der Verfügungsbeklagten, sowie am 23.04.2016 das Modell Y. Statt der genannten Modelle lieferte die Verfügungsbeklagte die Modelle A und B. Diese Modelle dürfen ausweislich des Herstellers über das Internet nicht vertrieben werden. Die Verfügungsklägerin forderte deshalb die Verfügungsbeklagte durch Schreiben vom 26.04.2016 per Abmahnschreiben zum Unterlassen auf. Diese ließ mit Anwalts­schreiben vom 09.05.2016 die Abmahnung zurückweisen. Per Email berief sie sich darauf, dass es bei der fehlerhaften Lieferung des X lediglich zu einer Verwechslung gekommen sei. Das genannte Modell sei jedoch derzeit nicht mehr verfügbar und könne daher nicht wie bestellt geliefert werden.

 

Die Verfügungsklägerin behauptet, ebenfalls XXXXX über ein Internetportal zu vertreiben.

 

Die Verfügungsklägerin beantragt,

 

1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet zu Wettbewerbszwecken XXXXX mit einer bestimmten Typenbezeichnung anzubieten, bei einem Verkauf dieser jedoch XXXXX mit einer anderen Typenbezeichnung zu liefern, insbesondere, wenn dies geschieht wie in Anlage Al und Anlage A2 dargestellt.

 

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000€, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

 

3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

 

den Antrag zurückzuweisen.

 

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, verschuldensunabhängige Falschlieferungen begründe­ten keinen Wettbewerbsverstoß, sondern lediglich eine mangelhafte Lieferung, die nur über die Geltendmachung von Mängelrechten beanstandet werden könne. Da die Produkte bei der Auslie­ferung lediglich versehentlich verwechselt worden seien, sei ein Wettbewerbsverstoß nicht gege­ben.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Antrag ist begründet.

 

Der Verfügungsklägerin steht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Unterlassungserklärung gern. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG zu. Demnach kann auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 UWG vornimmt. Eine solche ist gegeben, weil sich das Vorgehen der Verfügungsbeklagten als irreführend und damit unlauter i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG darstellt. Durch die Bewerbung der Produkte A und B im Internet zu einem Zeitpunkt, in dem diese nicht lieferbar waren, hat die Verfügungsbeklagte unwahre Angaben über wesentliche Merkmale der Waren, nämlich deren Verfügbarkeit und Art getätigt. Dabei handelt es sich ebenfalls um ei­ne geschäftliche Handlung gern. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn die Angabe von entsprechenden In­formationen im Vertriebsportal ist ein Verhalten zugunsten des eigenen Unternehmens, vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. Die gemachten Angaben sind auch geeignet, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die sie andernfalls nicht treffen würden. Auf ein Verschulden kommt es dabei ausweislich des § 5 Abs. 1 UWG gerade nicht an. Es ist daher un­erheblich, dass die Verfügungsbeklagte vorgibt, bei der Falschlieferung und Bewerbung läge ledig­lich eine Verwechslung vor.

 

Die Verfügungsklägerin war auch gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. Ihre Mitbe­werbereigenschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hat sie nach Auffassung des Gerichtes hinrei­chend durch Angabe ihrer Vertriebsseite und den beigefügten Geschäftsunterlagen glaubhaft ge­macht. Demnach vertreibt sie ebenso wie die Verfügungsbeklagte Poolroboter und anderes Pool­zubehör. Sie steht damit mit der Verfügungsbeklagten als Anbieterin für diese Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

 

Die nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird dann vermutet, wenn eine Ver­letzungshandlung bereits erfolgt ist (Bornkamm, in: Köhler/ Bornkamm, UWG Kommentar, 33. Auflg., § 8, Rn. 1.33). Dies war ausweislich des unstreitigen Sachverhaltes, wie dargelegt, der Fall.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

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