Abmahnung Sandro Diwok und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Herr Sandro Diwok hat angeblich erst am 26.5.2016 eine Abmahnung ausgesprochen und dann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin gestellt, weil der Abgemahnte auf die Abmahnung hin nicht reagiert habe. Hintergrund sei unlauterer Wettbewerb. Der Streitwert werde von dem Antragsteller mit 10.000 EUR beziffert. Herr Sandro Diwok ist nicht anwaltlich vertreten. Er hat die behauptete Abmahnung selbst ausgesprochen und auch den Verfügungsantrag selbstständig – ohne Rechtsanwalt – gestellt.

Herr Diwok beantragt,

 

„der besonderen Dringlichkeit wegen auf dem Wege der Einstweiligen Verfügung […] dem Antragsgegner zu untersagen:

 

I.) Im Geschäftlichen Verkehr Squashsaiten die in ihrer Materialkomposition und Konstruktion nicht aus geflochtenem Titanium bestehen als aus geflochtenem Titanium bestehend zu bewerben, anzubieten oder zu verkaufen. […]“

In der Begründung führt Herr Sandro Diwok aus, dass dieser den Antragsgegner am 26.05.2016 aufgefordert habe, es zu unterlassen, Squashsaiten mit falschen Produktbeschreibungen hinsichtlich der Konstruktion und des Materials auf seiner Webseite gewerblich anzubieten und gleichzeitig hierzu eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 05.06.2016 abzugeben.

Die Abmahnung Sandro Diwok

Mit der Abmahnung vom 26.05.2016 teilt der Abmahner mit, dass er es gut finde, dass der Abgemahnte als Besaitungsprofi 7 Squashsaiten im Angebot habe und sich bemühen würde, eine vernünftige Auswahl anzubieten. Bei der Durchsicht seiner Angebote sei Herr Diwok jedoch auf etwas gestoßen, was einem Profi nicht passieren dürfe. Die X 9 sei zwar eine sehr gute und auch geflochtene Saite aber die Oberfläche bestünde aus geflochtenem CO Polymer und nicht wie von dem Abgemahnten angegeben aus geflochtenem Titanium.

 

Der Abgemahnte habe es natürlich ab sofort zu unterlassen, derartige Angebote auf seiner Website zu führen, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, die der Abmahner als Entwurf beilegen würde. Am Ende des Schreibens weist der Abmahner auf folgendes hin: „Liegt mir bis 05.06.2016 die nachfolgend als Entwurf zu sehende UVE nicht von Ihnen unterschrieben vor, sehen wir uns vor Gericht.“

 

Sachverhalt zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Herr Diwok führt aus, dass der Abgemahnte keinerlei Reaktion auf die Abmahnung gezeigt habe. Die fehlerhafte Angabe des Materials stelle einen groben Verstoß sowohl gegen die Berufsethik als auch gegen das Wettbewerbsgesetz dar.

 

Zur Begründung führt er aus, dass ihm selbst eine Saite vorliege, die sich genauso angreife wie die von dem Antragsgegner angebotene Oliver SQ X9. Diese Saite habe die gleiche Kalibergröße (Durchmesser), rieche wie die SQ X9, sehe genauso aus wie diese und könne selbst von sensibelsten Kunden gleich beim Schläger nicht unterschieden werden. Bei dieser dem Antragsteller vorliegenden Saite sei laut Fabrikant kein Titanium verwendet worden.

Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Hilfe vom Fachanwalt bundesweit

Herr Sandro Diwok hat Sie abgemahnt oder sogar den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie gestellt? Senden Sie mir schnellstmöglich die Unterlagen zu. Ich schaue mir diese an und gebe eine kostenlose Ersteinschätzung ab. Gerne unterstütze ich Sie in dieser Angelegenheit.

Abmahnung Sandro Diwok und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

wegen angeblicher feherlhafter Materialangabe bei Verkauf von Squashsaiten

 

Stand: 06/2016

 

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Gebührenklage Rechtsanwalt: anwaltliche Beratungsleistungen kosten Geld

Das Amtsgericht Kenzingen musste sich mit der Gebührenklage eines Rechtsanwaltes befassen. Der Anwalt hatte seinem Mandanten für seine anwaltlichen Beratungsleistungen eine Kostenrechnung geschickt. Das kann ja wohl nicht wahr sein, dachte sich der Mandant. Der Rechtsanwalt hat doch gar keine Leistungen erbracht und will jetzt Geld von mir. Wer muss denn eigentlich was beweisen? Und wieso kann der Anwalt einfach nach dem Streitwert abrechnen? Wer legt den Streitwert fest?

 

Mit diesen Fragen hatte sich das Gericht im Detail zu befassen. Die Einzelheiten können Sie dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils entnehmen.

Urteil – Amtsgericht Kenzingen AZ.: 2 C 222/15

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Kläger –

 

gegen

 

XXX – Beklagter –

 

wegen Forderung

 

hat das Amtsgericht Kenzingen durch die Richterin am Amtsgericht XXX am 26.07.2016 auf Grund des Sachstands vom 11.07.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 729,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2015 zu bezahlen.

 

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Streitwert: € 729,35

 

Tatbestand

 

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf restliches Rechtsanwaltshonorar gel­tend.

 

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er hat für den Beklagten anwaltliche Beratungsleistungen erbracht. Die Dienstleistungen stellte der Kläger dem Beklagten in Rechnung, welche der Beklagte aber nur zum Teil bezahlte.

 

Der Beklagte wandte sich an den Kläger, da ihm am 13.03.2015 vom Landgericht XXX die einstweilige Verfügung in dem Verfahren XXX zugestellt wurde. Der Kläger beriet den Beklagten bezüglich des Verfügungsverfahrens vollumfänglich. Er erörterte mit dem Beklagten die Erfolgsaussichten eines möglichen Widerspruchsverfahrens nach vorheriger Prüfung und teil­te dem Beklagten auch das Kostenrisiko mit.

 

Mangels Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens riet der Kläger dem Beklagten zur Ab­gabe einer Abschlusserklärung. Damit war der Beklagte einverstanden. Also gab der Kläger am 14.04.2015 eine Abschlusserklärung für den Beklagten ab und stellte diesem die von ihm erbrach­ten anwaltlichen Leistungen mit Schreiben vom 15.04.2015 in Rechnung. Ausweislich der einst­weiligen Verfügung des Landgerichts XXX vom 26.02.2015 wurde der Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt.

 

Nach diesem Gegenstandwert erfolgte auch die Rechnungsstellung vom 15.04.2015. Der Kläger berechnete gemäß §§ 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 845,00 € netto zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 €, mithin einen Nettobe­trag von 865,00 €. Zuzüglich der 19 %igen Umsatzsteuer von 164,35 € begehrte der Kläger daher die Zahlung von 1.029,35 €.

 

Ausweislich der vorliegenden Prozessvollmacht vom 19.03.2015 wies der Kläger den Beklagten ausdrücklich darauf hin, dass eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert erfolgt.

 

Der Beklagte wurde am 23.06.2015 zur Zahlung aufgefordert, woraufhin dieser am 01.07.2015 ei­ne Zahlung in Höhe von 300,00 € leistete. Mit Schreiben vom 23.09.2015 wurde der offene Rech­nungsbetrag in Höhe von noch 729,35 € erneut angemahnt und der Beklagte zur Zahlung aufge­fordert.

 

Da keine weitere Zahlung erfolgte, wurde am 26.10.2015 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Hiergegen erhob der Beklagte mit Datum vom 25.11.2015 Widerspruch. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde der jetzt noch geltend gemachte Betrag von 729,35 € zu.

 

Der Kläger beantragt daher:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 729,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

 

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, er müsse lediglich insgesamt 600,00 € an den Kläger bezahlen. Er habe vom Kläger einen Kostenvoranschlag gewollt, den der Kläger ihm per Email mit 600,00 € gesendet habe. Daher sei er der Meinung, allenfalls gemäß dem Angebot verpflichtet zu sein, noch 300,00 € bezahlen zu müssen. Dies könne er aber nicht mehr. Er sei auch der Meinung, dass der Kläger keine Leistung erbracht habe.

 

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig. Sie ist auch in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 611 BGB, 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Anspruch auf Bezahlung der zutreffend in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.029,35 €, wobei bereits eine Zahlung des Beklagten in Höhe von 300,00 € erfolgt ist, so dass noch 729,35 € zuzusprechen waren.

 

Der Beklagte hat dem Kläger eine entsprechende Vollmacht erteilt und auch einen Auftrag zur Wahrnehmung seiner Rechte. Aus der vorgelegten Vollmacht ergibt sich auch, dass der Beklagte von seinem Prozessbevollmächtigten darüber belehrt wurde, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu berechnen sind.

 

Die klägerseits vorgenommene Gebührenberechnung ist auch zutreffend. Der Gegenstandswert wurde gemäß der einstweiligen Verfügung zutreffend mit 15.000,00 € zugrunde gelegt.

 

Die Berechnung des Klägers ist daher in keiner Weise zu beanstanden.

 

Soweit der Beklagte einwendet, es sei ihm ein Kostenvoranschlag zugeleitet worden, der auf 600,00 € gelautet habe, so ist der Beklagte schon seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Er hat nicht konkret ausgeführt, wann diese Email ihm zugegangen sein soll. Er hat auch keinerlei Beweis für seine Behauptung angeboten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beweislast für eine Gebührenvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant die Partei trägt, welche aus ihr für sich Rechte herleitet (vergleiche hierzu OLG München, Urteil vom 19.06.1984, 25 U 4756/83, OLGZ 1984, S. 439 ff.).

 

Darüber hinaus wären auch die Vorschriften des § 3a RVG, Vergütungsvereinbarung, einzuhalten. Danach bedarf eine solche Vergütungsvereinbarung der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

 

Aufgrund des Vortrags des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift des § 3a RVG eingehalten worden ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Vergütungsvereinbarung wie vom Beklagten behauptet zu verneinen.

 

Die Einwendung des Beklagten, der Kläger habe keine Leitsung [sic!] erbracht ist zu unsubstantiiert im Hinblick auf den konkreten und detailreichen Vortrag des Klägers. Der Einwand ist zu pauschal, weshalb er als unbeachtlich zu betrachten ist.

 

Insgesamt war daher der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus §§ 286 ff. BGB. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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Fehlersuche erfolgreich: Urteilsverfügung, fehlende Parteizustellung, Berufung

Fehlersuche im Verfügungsverfahren – Ich liebe es! Mein Mandant wurde abgemahnt und gab keine Unterlassungserklärung ab. Der Gegner beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Gericht beraumte einen Termin an und erließ sodann die beantragte eintweilige Verfügung.

Gehören Sie jetzt auch zu denjenigen die glauben, dass mein Mandant sämtliche Kosten übernehmen muss?

 

Langsam, lieber Leser.

Diese Situation ist für viele Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bereits Neuland, denn in den meisten Fällen kommt es gar nicht zu einem Gerichtstermin, sondern das Gericht erlässt die einstweilige Verfügung oftmals auch ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß. Wie mit einer Urteilsverfügung richtig umzugehen ist, wissen die Wenigsten. Viele meiner Kollegen und Kolleginnen begehen einen elementaren Fehler, denn Sie stellen die Urteilsverfügung nicht zusätzlich im Parteibetrieb zu, sondern meinen, dass die Zustellung von Amts wegen genüge.

 

Dass ist genau der Fehler, auf den ich regelmäßig geduldig einen Monat lang warte und in den meisten Fällen schnappt auch wie prognostiziert die Kostenfalle zu. Auch aktuell habe ich gegen eine Urteilsverfügung Berufung mit folgender Begründung eingelegt:

Die einstweilige Verfügung ist gemäß §§ 936, 929 Abs. 2, 925 ZPO aufzuheben, weil sie nicht fristgerecht binnen Monatsfrist vollzogen worden ist.

 

Das Urteil des Landgericht X wurde am 30.6.2016 verkündet. Die Berufungsbeklagte hätte die Vollziehung der Urteilsverfügung binnen eines Monats ab Verkündung des Urteils (30.6.2016) – bis spätestens zum 1.8.2016 – bewirken müssen, um die Bestandskraft der Urteilsverfügung zu erhalten.

 

Die Urteilsverfügung wurde dem Unterzeichner von Amts wegen am 5.7.2016 zugestellt. Eine Parteizustellung an den Unterzeichner erfolgte nicht. Da die Berufungsklägerin im Verfahren vor dem Landgericht X vom Unterzeichner vertreten war, hätte eine Parteizustellung nach § 172 ZPO zwingend bis spätestens zum 1.8.2016 an den Unterzeichner erfolgen müssen.

 

vgl. OLG Celle GRUR 1998, 77

 

Die Amtszustellung der Urteilsverfügung (§ 317 I 1 ZPO) genügt für die Vollziehung nicht.

 

vgl. BGHZ 138, 166; OLG Köln GRUR 1993, 415, 416; OLG Stuttgart GRUR-RR 2009, 194; OLG Jena GRUR-RR 2011, 436

 

Bei Urteilsverfügungen muss zusätzlich eine Parteizustellung (§§ 191 ff ZPO) erfolgen.

 

vgl. BGH WRP 1989, 514, 517; Teplitzky Kap 55 Rn 42

 

Die Urteilsverfügung ist dem Unterzeichner von der Berufungsbeklagten bis heute nicht zugestellt worden. Dies wird vom Unterzeichner anwaltlich versichert.

 

Gemäß §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft. Die Urteilsverfügung ist mit Wirkung ex tunc aufzuheben.

Fehler im einstweiligen Verfügungsverfahren

Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin hat vorliegend definitiv einen Fehler begangen. Er oder Sie wird die entstandenen Kosten entweder aus eigener Tasche zahlen, oder aber die Berufshaftpflichtversicherung kontaktieren. Denn der schlecht vertretene Mandant möchte jetzt bestimmt nicht für den Fehler seines Rechtsvertreters die Kosten übernehmen.

 

Aus Fehlern lernt man bekanntlich am besten, richtig?

 

Gegen Sie ist auch eine einstweilige Verfügung ergangen? Gern sehe ich mir diese einmal an und prüfe, ob Fehler erkennbar sind.

 

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Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage während des Urlaubs erhalten?

Was tun, wenn die Abmahnung, einstweilige Verfügung, oder Klage während des Urlaubs ins Haus flattert? Auch wenn Sie Urlaub machen müssen Sie mit unerfreulicher Post rechnen. Viele Abmahner sind das ganze Jahr über aktiv und versenden fleißig Abmahnungen. Ob Weihnachtsferien oder Osterferien sind spiel da keine Rolle

 

Ich habe diese Woche vermehrt Abmahnungen bearbeitet, wo die Frist schon längst abgelaufen war. Teilweise waren auch schon einstweilige Verfügungen ergangen, weil auf die Abmahnung nicht reagiert worden ist. Und warum wurde nicht fristgerecht reagiert?

 

Ganz einfach: Die Abgemahnten waren im Urlaub. Während Sie sich möglicherweise gerade auf Bora Bora vergnügen, flattert bei Ihnen zu Hause gerade eine unerfreuliche Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage ein. Kommt man dann wieder zurück nach Hause ist der Schrecken meist groß. Noch unerfreulicher wird es dann, wenn bereits Zusatzkosten durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder eine Klage entstanden sind.

So sollen Sie sich während Ihres Urlaubes verhalten

Liebe Shopbetreiber, eBay Händler, Amzaon Verkäufer, bevor die mit Ihrer(m) Liebsten oder der Familie in den Urlaub fahren, sorgen Sie bitte unbedingt dafür, dass jemand Ihre Post durchsieht. Gelbe Briefumschläge oder Zustellungen z.B. vom Gericht oder einem Gerichtsvollzieher sollten keinesfalls ungeöffnet bis zur Rückkehr aus dem Urlaub einfach unbearbeitet liegengelassen werden.

 

Veranlassen Sie unbedingt, dass sich jemand um Ihre Post kümmert. Geben Sie der Person konkrete Anweisungen, was mit der Post gemacht werden soll.

Schnelle Hilfe während des Urlaubs oder an Wochenenden

Am besten Sie lassen mir sofort etwaige Abmahnschreiben, einstweilige Verfügungen oder Klagen zusenden. Ich sehe mir diese gerne kurzfristig (auch an Wochenenden) an und gebe Ihnen per E-Mail eine Rückmeldung dazu. Dann wissen Sie was zu tun ist und können meine Hilfe in Anspruch nehmen. So können Sie dann ganz entspannt Ihren Resturlaub genießen, weil Sie dann ganz genau wissen, dass ich mich professionell um Ihre Angelegenheit kümmere.

 

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Die richtige gesetzliche Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen / digitale Inhalte

Gegenstand zahlreicher Abmahnungen ist immer wieder die gesetzliche Widerrufsbelehrung. Dies ist der aus meiner Sicht am häufigsten vorkommende Abmahngrund. Ist die Belehrung veraltet oder unvollständig, dann drohen Abmahnungen. Im Rahmen meiner täglichen Beratungen bemerke ich es leider immer wieder, dass sehr viele Händler meinen, es gäbe nur eine gesetzliche Widerrufsbelehrung für quasi alles.

 

Die meisten Händler sind sich nicht darüber im Klaren, dass wenn Sie z.B. Waren anbieten, sie eine andere Widerrufsbelehrung verwenden müssen, als wenn z.B. digitale Inhalte angeboten werden.

Beispiel: Sie verkaufen nur Waren (z.B. DVD`s) bei eBay. Dann müssen Sie natürlich eine Widerrufbelehrung verwenden, die auf den Verkauf von Waren ausgelegt ist. Wenn Sie bei eBay dagegen nur Software verkaufen, die der Kunde z.B. per Download erhält, dann macht eine Widerrufbelehrung bzgl. des Verkaufs von Waren keinen Sinn, weil von Ihnen keine Waren, sondern digitale Inhalte angeboten werden. In diesem Falle müssen Sie eine Widerrufbelehrung für digitale Inhalte bereithalten. Verkaufen Sie beides, dann müssen Sie sogar zwei Widerrufsbelehrungen bereithalten.

Unterschiede zwischen der Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen und digitaler Inhalte

Ich habe nachfolgend einmal eine Musterbelehrung für Warenlieferungen und digitale Inhalte gegenübergestellt. Die Unterschiede habe ich in Blau hervorgehoben. Sehen Sie sich die beiden Belehrungen jetzt einmal an:

 

WIDERRUFSBELEHRUNG FÜR VERTRÄGE, DIE WARENLIEFERUNGEN ZUM GEGENSTAND HABEN

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

 

Mustermann GmbH
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

Telefon: 0123 – 888 999
Telefax: 0123 – 888 999 1
E-Mail: info (ät) mustermann.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, Telefax oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

 

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

 

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

WIDERRUFSBELEHRUNG FÜR VERTRÄGE, DIE DIGITALE INHALTE ZUM GEGENSTAND HABEN  

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

 

 

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

 

Mustermann GmbH
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

Telefon: 0123 – 888 999
Telefax: 0123 – 888 999 1
E-Mail: info (ät) mustermann.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Unterschiede sind beim Fristbeginn und den Widerrufsfolgen zu sehen.

 

Hinweis zur Übernahme der Musterbelehrungen

Sie können die vorstehenden Musterbelehrungen gerne kostenlos nutzen, sofern Sie mich als Quelle wie folgt angeben:

Diese Widerrufsbelehrung wurde von Rechtsanwalt Andreas Gerstel erstellt: www.abmahnung.de

Die von mir hier zur Verfügung gestellten Muster einer Widerrufsbelehrung sind nicht in der Lage eine adäquate Rechtsberatung im Einzelfall zu ersetzen. Sie sollten sich in jedem Falle am besten von mir beraten lassen. Die Widerrufsbelehrung muss auf Ihren konkreten Onlinehandel angepasst sein. Es muss unter anderem geprüft werden, ob es sich überhaupt um einen Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr über Warenlieferungen handelt. Ist dies der Fall, so muss geklärt werden, alle bestellten Waren in einer einheitlichen Lieferung beim Verbraucher eintreffen oder nicht. Geht es auch um Dienstleistungen? Wer übernimmt die Rücksendekosten bei paketversandfähiger Ware? Gibt es auch nicht paketversandfähige Ware? Besteht die Möglichkeit, das Widerrufsformular online auszufüllen und abzusenden? Dies sind nur einige Fragen, die geklärt werden müssen.

 

Sollten Sie eines der Muster ohne vorherige individuelle Beratung durch mich verwenden, dann erfolgt die Nutzung ausschließlich auf Ihr eigenes Risiko.

 

Das Abmahnschutzpaket – Für alle, die kein Risiko eingehen wollen

 

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Angemessene Vertragsstrafe bei schuldhaftem Verstoß gegen einen Unterlassungsvertrag

Ich helfe jetzt inzwischen seit über 10 Jahren Betroffenen im Falle einer Abmahnung. Fast täglich bereite ich Unterlassungserklärungen vor, bespreche diese mit den Abgemahnten und kläre über die rechtlichen Folgen der Unterlassungserklärung auf. Wo Menschen arbeiten, passieren leider hin und wieder auch Fehler. Absichtlich oder gar vorsätzlich passiert so etwas natürlich nicht. Meist ist es einfach nur Fahrlässigkeit („Pech“). So kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass es zu Verstößen gegen einen Unterlassungsvertrag kommt.

 

Verstößt der Abgemahnte selbst oder etwaige Erfüllungsgehilfen gegen die Unterlassungserklärung, dann kann der Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe geltend machen. Selten werden konkrete Vertragsstrafen vereinbart. In der Praxis ist es üblich, eine Unterlassungserklärung nach sogenanntem Hamburger Brauch abzugeben, d.h. die Vertragsstrafe wird zunächst in das billige Ermessen des Gläubigers gestellt und im Streitfall könnte diese vom Gläubiger als angemessen eingestufte Summe dann hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Gericht überprüft werden.

Das billige Ermessen des Gläubigers

Immer wieder erschrecken Abgemahnte wenn Sie hören, dass Ihr Abmahner im Falle eines Verstoßes gegen den Unterlassungsvertrag zunächst eine Summe nach billigem Ermessen bestimmen und einfordern kann. Ihnen erscheint es im Vorfeld meist sinnvoller, eine konkrete Vertragsstrafe zu vereinbaren. Dem ist nicht so. Denn wenn Sie eine konkrete Vertragsstrafe vereinbaren würden, dann würden Sie sich selbst die gerichtiche Überprüfungsmöglichkeit nehmen. Daher sollte eine Unterlassungserklärung stets nach Hamburhger Brauch formuliert werden.

 

In der Praxis erscheinen auch mir oftmals die Vertragsstrafenforderungen unangemessen, lebensfern und maßlos übersetzt. Nur extrem selten werden meiner Einschätzung nach realistische Vertragsstrafen gefordert.

 

Wie kommt es dazu? Ist es die Gier des Unterlassungsgläubigers? Will der Unterlassungsgläubiger durch eine sehr hohe Ausgangsforderung mehr Verhandlungsspielraum erreichen? Ganz nach dem Motto: Ich fordere mal 10.000 EUR und wenn es dann „nur“ 5.000 EUR werden ist es auch ok. Die Beweggründe werde auch ich wohl nie erfahren. Die Wahrheit liegt wahrscheinlich in der Mitte.

Keine 10.200 EUR, sondern nur 500 EUR sind angemessen

Das OLG Dresden (Urteil vom 28.6.2016, 14 U 1997/15) hatte sich mit gleich mehreren Vertragsstrafenforderungen zu befassen. In den Entscheidungsgründen ist – wie ich meine – sehr schön dargestellt, welche Kriterien für die Angemessenheit der Vertragsstrafe maßgeblich sind. Hier ein Auszug aus den Entscheidungsgründen:

B. Der Klägerin steht der mit Klageantrag Ziff. 1. verfolgte Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 S. 2 BGB zu, allerdings nur in Höhe von 500,00 EUR.

 

1. Zwischen den Parteien ist ein strafbewehrter Unterlassungsvertrag zustande gekommen, indem die Klägerin die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 28.10.2013 (XXX) angenommen hat. Der Schuldner muss stets damit rechnen, dass der Gläubiger das Angebot angenommen hat, § 151 S. 1 BGB (BGH GRUR 2919, 355 Rn 21 —Testfundstelle).

 

2. Gegen den strafbewehrten Unterlassungsvertrag hat die Beklagte auch schuld­haft verstoßen und sonach eine Vertragsstrafe verwirkt.

 

Das Verschulden des Schuldners wird vermutet, so dass er sich entlasten muss (BGHZ 121, 13, 20 — Fortsetzungszusammenhang). Dabei haftet der Schuldner auch für ein schuldhaftes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen, hier von XXX und XXX. Eine unvollständige Beseitigung der Passagen von der Webseite erfolgte schuldhaft und wurde von der Beklagten bei der erforderlichen Kontrolle aus vermutetem Eigenverschulden nicht er­kannt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn 154).

 

3. Die somit dem Grunde nach verwirkte Vertragsstrafe entspricht jedoch in der von der Klägerin zunächst eingeklagten Höhe von 10.200 EUR nicht der Billig­keit und bleibt auch in der zuletzt ermäßigten Höhe von 5.100 EUR übersetzt. Für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe kommt es neben den Erwägungen der Parteien in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Ver­tragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen, mithin auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschul­den des Verletzers und auch auf deren weitere Funktion als pauschalierter (Mindest-)Schadensersatz an (BGH GRUR 1994, 164 — Vertragsstrafebemes­sung).

 

Dabei hat hier Berücksichtigung zu finden, dass der Verstoß zeitlich auf wenige Tage (28.10.2013 bis 1.11.2013) begrenzt war. Inhaltlich erschöpfte er sich dar­in, die erforderlichen Änderungen auf der Webseite nicht vollständig umgesetzt zu haben. … Dahinstehen kann, ob das Belassen dieser Passagen im Netz — wie von der Beklagten geltend gemacht und angesichts der weiteren unstreitig erfolgten Änderungen insbesondere hin­sichtlich der gerügten Passagen ohne weiteres nachvollziehbar — aus Verse­hen erfolgte. Eine Steigerung des nur geringen Verschuldens ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auch bildet das zeitgleiche und nur teilweise Belassen des Internet­auftritts bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang, so dass bei beiden Verstößen von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist. Die Beklagte hatte sich auch nicht seit längerem auf eine Änderung einzustel­len, sondern erst seit der Abmahnung vom 21.10.2013 (XXX). Wie in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall (Urteil vom 27.9.2011 – 5 U 137/10, WRP 2012, 247) hat das Fehlverhalten der Beklagten die Bagatellschwelle na­hezu unterschritten, so dass die Bestimmung der Vertragsstrafe in Höhe von 10.200 EUR, zuletzt 5.100 EUR nicht nach billigem Ermessen erfolgte und die Bestimmung demzufolge hier durch Urteil zu treffen und mit 500,00 EUR zu bemessen ist, § 315 BGB.

 

C. Auch die mit den Klageanträgen Ziff. 2. und 3. verfolgten Zahlungsansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach zu, § 339 S. 2 BGB. Auch hier ist aber nach dem Hamburger Brauch eine Herabsetzung von 3.750 EUR auf 500,00 EUR und von 2.550,00 EUR auf 1.500,00 EUR geboten.

 

1. Die Beklagte hat sich mit strafbewehrter Unterlassungserklärung vom 9.8.2013 (XXX; BI. 52 dA) strafbewehrt verpflichtet, … zu werben. Die Klägerin hat dieses Angebot mit Schriftsatz vom 18.8.2013 (XXX; Bl. 53 dA) angenommen. Gegen den strafbewehrten Unterlassungsvertrag hat die Beklagte schuldhaft verstoßen und sonach eine Vertragsstrafe verwirkt.

 

Allerdings ist für die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe zu berücksichtigen, dass … der Kreis des angesprochenen Verkehrs begrenzt war. … Die Gefährlichkeit des Verstoßes und das Verschulden sind deshalb als geringfügig zu bewerten. Für den ersten Verstoß erscheint dem Senat wiederum (s.o. B) eine Vertragsstrafe von 500,00 EUR statt 3.750 EUR angemessen. Hinsichtlich des zweiten Verstoßes ist erhöhend die zwischenzeitliche Abmahnung vom 8.11.2013 (XXX, BI. 77 dA) zu berücksichtigen. Allerdings hat die Klägerin den zweiten Verstoß selbst nicht für so schwerwiegend erachtet, weil sie eine geringere Vertragsstrafe als beim ersten Verstoß (2.550,00 EUR im Vergleich zu 3.750,00 EUR) ansetzte. Der Senat hält eine Vertragsstrafe von 1.500,00 EUR unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls für angemessen und ausreichend.

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