Abmahnkosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Wie hoch sind die Abmahnkosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung? Gibt es hier feste Werte oder Vorgaben? Was ist unter einem Gegenstandswert bzw. Geschäftswert zu verstehen? Sind Streitwert und Verfahrenswert etwas anderes? Wie wird der Gegenstandswert festgelegt?

 

All diese Fragen tauchen immer wieder im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen auf, wenn es um die Frage der Kostenerstattung, also die Abmahnkosten, geht. Abmahnungen sind deshalb möglich, weil der Gesetzgeber z.B. einem Gewerbetreibenden die Möglichkeit einräumt, gegen Mitbewerber im Wege einer Abmahnung vorzugehen. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, nämlich in § 13 Abs 3 UWG (früher, d.h. bis zum 02.12.2020: § 12 UWG). Diese Vorschrift lautet wie folgt:

 

Gesetzliche Grundlage seit dem 02.12.2020

§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

 

 

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

 

 

Gesetzliche Grundlage bis zum 02.12.2020

 

§ 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

In § 13 Abs. 3 UWG ist auch geregelt, dass die Kosten einer berechtigten Abmahnung der abgemahnte Mitbewerber tragen muss. In meiner täglichen Beratungspraxis erlebe ich es immer wieder, dass es die Abgemahnten manchmal nur sehr schwer verstehen können, dass sie Abmahnkosten bezahlen sollen, obwohl sie den die Abmahnung aussprechenden Rechtsanwalt doch gar nicht beauftragt hätten. Viele sagen mir, dass doch ein Anruf oder eine E-Mail genügt hätte und sie hätten den bemängelten Punkt geändert. Eine Abmahnung wäre überhaupt nicht nötig gewesen.

 

Ein Mitbewerber kann gemäß § 13 UWG sofort einen Rechtsanwalt beauftragen, der dann in seinem Namen gegenüber dem wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht. Die entstanden Abmahnkosten hat der Mitbewerber zu erstatten. Ich rate jedem Mitbewerber ausdrücklich davon ab, ohne die Einschaltung eines Rechtsanwaltes eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen, da nur ein Volljurist beurteilen kann, ob die beabsichtigte Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Abmahnkosten müssen nämlich nur für eine berechtigte Abmahnung erstattet werden!

Was ist der Unterschied zwischen Gegenstandswert, Geschäftswert, Streitwert, Verfahrenswert

Von Gegenstandswert oder Geschäftswert spricht man bei vorgerichtlichen Auseinandersetzungen und von Streitwert bzw. Verfahrenswert in gerichtlichen Verfahren (z.B. einstweiliges Verfügungsverfahren, Klageverfahren). Die Begriffe unterscheiden sich daher vom Kern her nicht.

 

Gegenstandswert bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

Die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechnen sich nach dem Gegenstandwert. Es gibt keine fest geregelten Gegenstandswerte bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Beim zugrunde zu legenden Gegenstandwert kommt es unter anderem darauf an, um welche Art von Wettbewerbsverstoß es sich handelt, wie intensiv der Eingriff des Wettbewerbsverstoßes beim Wettbewerber ist und wie hoch das sogenannte Angriffsinteresse des Abmahners ist. Gemäß § 51 GKG ist der Streitwert für den Unterlassungsanspruch nach der sich für den Abmahner ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

 

In der Praxis läuft das ganze so ab, dass der Abmahner den seiner Ansicht nach angemessenen Gegenstandswert selbst bestimmt und daraus Kostenerstattung verlangt. Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes orientiert sich der Abmahner jedoch üblicherweise an der aktuellen Rechtsprechung. Das, was auch ein Gericht als Streitwert festsetzen würde, legt der Abmahner als Gegenstandswert fest. Einfacher gesagt als getan, denn die Rechtsprechung ist alles andere als einheitlich. Die Streitwerte variieren von Gericht zu Gericht. In Deutschland gibt es derzeit 115 Landgerichte und 24 Oberlandesgerichtsbezirke. Die Richter der Landgerichte können den Streitwert zwar grundsätzlich nach ihrem eigenen Ermessen festsetzen (Richterliche Unabhängigkeit), sie orientieren sich aber erfahrungsgemäß bei der Festsetzung des Streitwertes wiederum an der Rechtsprechung ihres zugehörigen Oberlandesgerichts. Da die Richter bei den Oberlandesgerichten bei den jeweiligen Wettbewerbsverstößen unterschiedliche Gegenstandswerte für angemessen halten, gibt es in Deutschland diese unterschiedlichen Streitwerte.

 

Natürlich kann man an diese Stelle lange darüber diskutieren, ob dies gerecht ist oder nicht, es ist momentan aber nicht zu ändern.

Entscheidungen aus der Praxis

Die nachfolgenden Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren zeigen, welche Streitwerte von den Gerichten im OLG Bezirk Hamm bis zum 02.12. 2020 bei den jeweiligen Wettbewerbsverstößen festgesetzt wurden. Entscheidungen nach dem 02.12.2020 sind mir bisher noch nicht bekannt.

 

  • 9 Verstöße = 30.000 EUR Verfahrenswert im einstweiligen Verfügungsverfahren, LG Münster, 025 O 89/17
  • 10.000 EUR Streitwert bei fehlendem Link zur OS-Plattform
    Landgericht Münster, 021 O 90/17
  • 10.000 EUR Streitwert bei unzulässiger Garantiewerbung,
    Landgericht Münster, 021 O 91/17
  • 15.000 EUR Streitwert bei widersprüchlichen Grundpreisangaben und fehlendem Link zur OS-Plattform
    Landgericht Münster, 022 O 94/17
  • 20.000 EUR Streitwert bei fehlenden Grundpreisen und sämtlichen Informationspflichten
    Landgericht Münster, 022 O 95/17
  • 20.000 EUR Streitwert bei Privatverkäufen in gewerblichem Ausmaß unter Missachtung sämtlicher Informationspflichten
    Landgericht Münster, 026 O 45/17
  • 15.000 EUR Streitwert bei widersprüchlichen Fristangaben bei der Widerrufsbelehrung
    Landgericht Münster
  • 20.000 EUR Streitwert bei Missachtung dreier Informationspflichten
    Landgericht Essen
  • 16.000 EUR Streitwert bei  Missachtung von Informationspflichten und unzulässigen Klauseln (versicherter Versand, Versandkosten Ausland auf Anfrage)
    Landgericht Bochum, I-15 O 71/17
  • 10.000 EUR Streitwert bei fehlendem Mehrwertsteuerhinweis
    Landgericht Bochum, I-12 O 140/17

Deutlich höhere Streitwerte beim Landgericht Berlin

Das Landgericht Berlin ermittelt den Streitwert anhand der vorliegenden Wettbewerbsverstöße. Die Berliner setzen z.B. allein für eine fehlerhafte Garantieerklärung einen Streitwert von 22.500 EUR fest. Unzulässige AGB-Klauseln werden mit je 2.500 EUR festgesetzt und für ein fehlerhaftes Impressum werden 10.000 EUR Streitwert zugrunde gelegt. So kann es durchaus vorkommen, dass Streitwerte von über 60.000 EUR bei mehreren Wettbewerbsverstößen festgesetzt werden (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 11.4.2017, 15 O 511/16). Im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm wären diese Werte nach momentaner Rechtsprechung undenkbar.

 

Unterschiedliche Richter, unterschiedliche Ansichten, unterschiedliche Rechtsprechung.

 

Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens ist anzusetzen

Die Abmahnkosten sind grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens zu erstatten.

 

„Der Geschäftswert der Abmahnung richtet sich nach der Höhe des für die Gerichtskosten geltenden Wertes (§ 23 I 3 RVG, § 12 I GKG; § 3 ZPO). Da die Abmahnung auf das Verschaffen eines endgültigen Titels gerichtet ist, entspricht der Gegenstandswert nicht dem des Verfügungs-, sondern dem des Hauptsacheverfahrens.“

 

vgl. Köhler/Bornkamm, 35. Auflage 2017, § 12 UWG, Rn. 1.118

Die oben genannten Beschlüsse sind im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen. Das OLG Hamm zieht im einstweiligen Verfügungsverfahren 1/3 des Gegenstandswertes einer Hauptsacheklage ab.

Der in der in Rede stehenden Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 20.000,00 € ist nicht zu beanstanden – und dies sah der Antragsgegner in seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 11.04.2013 noch selbst so.

 

Da die Abmahnung auf eine endgültig Beilegung des Wettbewerbsstreites gerichtet ist, muss vom Wert der Hauptsache als Gegenstandswert der Abmahnung ausgegangen werden (u.a. Senat BeckRS 2010, 02555; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.96).  Ein geringerer Streitwert als 20.000,00 € für die Hauptsacheklage käme nach der üblichen Wertfestsetzung des Senates nicht in Betracht. Hierbei spielt zum einen das allgemeine Interesse an der Einhaltung der Regeln des Verbraucherschutzes im Internet eine Rolle. Zudem muss auch dem Umstand, dass bei Wettbewerbsverstößen im Internet die Gefahr der Nachahmung im Allgemeinen verhältnismäßig hoch ist, angemessen Rechnung getragen werden. Zudem handelte es sich um gleich mehrere verletzte Verbraucherschutzvorschriften.

 

Nichts anderes gilt im Übrigen hinsichtlich des von der Antragstellerin versandten Abschlussschreibens. Denn auch dieses dient dazu, den Rechtsstreit endgültig zu beenden und das Hauptsachverfahren zu vermeiden, was den Wert der Hauptsache als Gegenstandswert rechtfertigt.

 

Wenn in der sodann seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Landgerichts Bochum ein Streitwert von 15.000,00 € festgesetzt wurde, trägt dies dem Umstand Rechnung, dass es sich hierbei um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, bei dem – wie auch im vorliegenden Verfahren – der Streitwert im Allgemeinen 2/3 des Hauptsachstreitwertes beträgt.

 

OLG Hamm, Urt. v. 23.1.2014, 4 U 118/13, Tz. 36

 

Dann ergäbe bei rein rechnerischer Betrachtung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats, dass der Streitwert für das Verfügungsverfahren regelmäßig 2/3 des Werts des Hauptsacheverfahrens beträgt, hierfür ein Betrag von rd. 75.000,- oder 80.000,- €, so wie das Landgericht den Streitwert nunmehr festgesetzt hat.

 

OLG Hamm v. 2.7.2009, 4 U 39/09

 

Das Kammergericht und das OLG Celle handhaben dies übrigens genau so.

 

Wurden also 10.000 EUR im einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzt, so läge der Wert einer Hauptsacheklage bei 15.000 EUR. Die Abmahnkosten wären folglich nach einem Gegenstandswert von 15.000 EUR zu erstatten und nicht nur nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR.

 

Gegenstandswert: 15.000 EUR
1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV 845,00 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer 164,35 EUR
Gesamtsumme: 1.029,35 EUR

Muss der Abgemahnte auch die Umsatzsteuer erstatten?

Ja, denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist auch dann, wenn der Auftraggeber gewerblicher Unternehmer ist, also die Umsatzsteuer selbst absetzen kann, die Umsatzsteuer gegenüber dem Gegner geltend zu machen, vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14.

Dokumentations-, Testkaufkosten

Der Abmahner kann zudem Erstattung von Dokumentations- und Testkaufkosten verlangen, vgl. Köhler/Bornkamm, 35. Auflage 2017, § 12 UWG, Rn. 2.123.

 

Der Abgemahnte hat schließlich erst durch sein wettbewerbswidriges Verhalten auf Seiten des Abmahners einen konkreten, einzelfallbezogenen Aufwand für Recherchen und Dokumentationen verursacht, welcher wegen des zur Rechtsverfolgung notwendigen Zeitaufwandes einen wirtschaftlichen Schaden darstellt. Ein Abmahner kann mit einem Dritten vereinbaren, dass dieser die recherchierten Verstöße dokumentiert, die Beweismittel sichert und die Rechercheergebnisse in schriftlicher, geordneter, übersichtlicher und gerichtsverwertbarer Weise zusammenstellt und dem Abmahner übermittelt. Ein Abmahner muss derartige Arbeiten nicht selbst ausführen oder als laufende Kosten seines allgemeinen Geschäftsbetriebs abschreiben.

Das Landgericht Berlin und auch das Amtsgericht Charlottenburg haben einen Anspruch auf Erstattung von Dokumentationskosten in Höhe von 95 Euro bejaht, da in den zu entscheidenden Fällen vom Kläger substantiiert dargelegt worden ist, dass diese Dokumentationskosten zur Rechtsverfolgung notwendig entstanden sind.

 

vgl. Landgericht Berlin, Beschluss vom 11. August 2011, Az.: 15 S 4/11; Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 13.3.2014, 210 C 300/13

 

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mehrere eBay Käufe, 1 x Versandkosten: Versandkostenangaben rechtssicher hinterlegen

Jeder gewerbliche eBay Verkäufer hat sich bestimmt schon einmal die Frage gestellt, wie mit mehreren Käufen eines Kunden bzgl. der anfallenden Versandkosten umzugehen ist. Kauft der Kunde 2 Artikel bei eBay beim gleichen Verkäufer, dann erwartet der Kunde, dass er auch nur einmal Versandkosten bezahlt. Es wäre ja auch unsinnig, dem Kunden zweimal Versandkosten zu berechnen und Ware, die in einem Paket verschickt werden kann, in zwei Warensendungen zu verschicken.

 

Es finden sich bei eBay dazu zahlreiche Formulierungsversuche. Ich möchte Ihnen nachfolgenden eine Formulierung nennen, die unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig ist und eine Formulierung, die ich für rechtlich zulässig erachte:

FALSCH / UNZULÄSSIG

„Für mehrere gekaufte Artikel zahlt man nur einmalig die Versendungskosten, nach dem Kauf von mehreren Artikel wartet Bitte bis ich euch den Gesamtbetrag sende. Nicht einfach zahlen. Ansonsten entstehen mehrere Versendungskosten.

 

RICHTIG / RECHTLICH MÖGLICH

Versandkosten für DHL Paket, egal wie viele Artikel Sie innerhalb einer Woche kaufen: nur 4,90 Euro. Sie können bis zu einer Woche sammeln. Bitte geben Sie mir Bescheid wenn Sie fertig gesammelt haben, dann fasse ich die Artikel zusammen und reduziere die Versandkosten.

Das Problem bei der ersten Formulierung ist, dass dem potentiellen Kunden die anfallenden Versandkosten nicht konkret gesagt werden und diese auch nicht ermittelbar sind. So geht es also nicht. Die andere Formulierung lässt dagegen keine Fragen zu den Versandkosten offen. Der Kunde weiß, wie lange er „sammeln“ kann und was der Versand dann kosten wird. So kann es abmahnsicher formuliert werden.

Der rechtliche Hintergrund zu Versandkostenangaben

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

 

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Abmahnung Jean Claude Castor (Filipp J. A. Bickel Rechtsanwalt)

Mit Schreiben vom 22.08.2016 teilt Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel, Philippistraße 8, 14059 Berlin-Westend mit, dass er den Fotografen Jean Claude Castor vertritt.

Hinweis: Ich hatte bereits über eine Abmahnung von Herrn Jean Claude Castor berichtet. Damals hatte ers ich von Herrn Robert Fechner Rechtsanwalt vertreten lassen. Den Beitrag finden Sie hier: Abmahnung Jean Claude Castor (Robert Fechner Rechtsanwalt)

Seiner Mandantschaft sei zur Kenntnis gelangt, dass der Abgemahnte auf einer Webseite eine Fotografie seiner Mandantschaft veröffentlicht habe. Mit dieser Publikation verletze er die Urheberrechte seiner Mandantschaft.

 

Mit der Veröffentlichung der Fotografie verstoße der Abgemahnte gegen die Urheberrechte des Abmahners, insbesondere § 17 UrhG sowie § 19 a UrhG. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Fotografie ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des Urhebergesetzes sei.

 

Dem Abgemahnten würde keine Berechtigung zustehen, die Fotografie von Herrn Jean Claude Castor zu verbreiten. Die Übernahme fremder Fotografien ohne Zustimmung des Rechteinhabers stelle einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Seine Mandantschaft habe zu keinem Zeitpunkt einer Publikation der streitgegenständlichen Fotografie in der vorliegenden Form zugestimmt.

Die Abmahnung Jean Claude Castor

Weiter führt Rechtsanwalt Bickel aus, dass es auf die vorliegenden Ansprüche seiner Mandantschaft keinerlei Auswirkungen habe, ob die Verletzung der Rechte seiner Mandantschaft willentlich oder lediglich versehentlich geschehen sei. Vielmehr sei allein darauf abzustellen, dass die Fotografie ohne Einverständnis in der dargestellten Art und Weise verwendet worden sei.

 

Es sei zudem erforderlich, um eine Wiederholungsgefahr wirksam zu verhüten, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Zukunft abgegeben werde. Der Abgemahnte werde aufgefordert, bis zum 30.08.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auf der letzten Seite des Schreibens werde dem Abgemahnten eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung übersendet, welches er gerne verwenden könne. Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel weist darauf hin, dass die dort aufgenommene Gerichtsstandsvereinbarung gängiger Praxis entspreche, die über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen würde.

 

Nach § 97 UrhG sei der Abgemahnte durch den Urheberrechtsverstoß gegenüber dem Abmahner zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Im Wege der Lizenzanalogie werde ein nach den MFM-Tabellen berechneter Schadensersatzanspruch in Höhe von 930,00 € festgesetzt (465,00 € Online, Subpage, 11.02.2015-22.08.2016 + 465,00 € unterlassene Urhebernennung).

 

Zudem habe er die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen. Diese würden nach einem Streitwert von 6.000 € berechnet werden und sich auf 551,00 € netto summieren (1,5 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale).

 

Der Gesamtbetrag in Höhe von 1.481,00 sei bis zum 30.08.2016 zahlbar.

 

Zum Schluss weist Rechtsanwalt Bickel darauf hin, dass sollte der Abgemahnte den oben genannten Aufforderungen nicht fristgerecht Folge leisten, er beauftragt sei, die notwendigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Abmahnung erhalten? Hilfe vom Fachanwalt bundesweit

Sie haben ein Lichtbild von Jean Claude Castor in ihrem Onlineauftritt verwendet und haben nun eine Abmahnung von Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten? Senden Sie mir die Abmahnung zu. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht weiß ich genau, wie man hierauf reagieren muss. Bewahren Sie Ruhe! Ich freue mich, Ihnen zu helfen.

Abmahnung Jean Claude Castor

 

wegen Urheberrechtsverletzung Lichtbild

 

vertreten durch Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel

 

Stand: 08/2016

 

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500 Euro Ordnungsgeld wegen Missachtung einstweiliger Verfügung, LG Hamburg, Beschluss vom 8.8.2016, 312 O 70/16

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 8.8.2016, 312 O 70/16, ein Ordnungsgeld von 500 EUR verhängt. Es handelte sich um einen Erstverstoß. 500 EUR hielt das Gericht für ausreichend, um den Schulder von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten.

 

Der Unterlassungsschuldner ist hier meiner Einschätzung nach extrem günstig davongekommen. In anderen OLG Bezirken wäre das Ordnungsgeld gewiss deutlich höher ausgefallen. Eine äußerst milde Entscheidung des Hamburger Landgerichts. Hier die Einzelheiten:

Beschluss

 

In der Sache

 

XXX, Antragsteller

 

Prozessbevollmächtigte

 

XXX

 

gegen

 

XXX, Antragsgegner

 

Prozessbevollmächtigter

 

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 12 – durch

 

den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter XXX und

 

den Richter am Landgericht XXX

 

am 08.08.2016:

 

I. Gegen den Schuldner wird wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 24. Februar 2016 ein Ordnungsgeld von € 500,00 festgesetzt.

 

II. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle von je € 100 Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft.

 

III. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin nach einem Streitwert von € 2.000 zu tragen.

 

Gründe:

 

I.

 

Auf Antrag des Gläubigers war gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld festzusetzen. Der Schuldner hat schuldhaft gegen das gerichtliche Verbot aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 verstoßen.

 

Die Kammer hat mit Beschluss vom 24. Februar 2016 folgende einstweilige Verfügung erlassen:

 

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

 

Im Wege der einstweiligen Verfügung — der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung — wird dem Antragsgegner unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

 

verboten,

 

in dem Internetauktionshaus eBay Lizenz Keys ohne Datenträger per Email im Fernabsatz im geschäftlichen Verkehr anzubieten, ohne Verbraucher klar und verständlich über das ihnen zustehende gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren, wenn dies durch die Formulierung

Hier handelt es sich nur um eine Lizenz, die per Email versandt wird. Ein Widerrufs nach Erhalt der Email mit dem Lizenzschlüssel ist somit ausgeschlossen.

 

wie aus der Anlage Ast. 5 ersichtlich geschieht.

 

II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von Euro 10.000,00 zur Last.

 

Dieser Beschluss ist dem Schuldner am 9. März 2016 zugestellt worden (Anl. GI. 1).

 

II.

 

Gegen das Verbot hat der Schuldner verstoßen.

 

Gegenüber der ursprünglichen Widerrufsbelehrung „Ein Widerruf nach Erhalt der Email mit dem Lizenzschlüssel ist ausgeschlossen, wie aus der Anl. Ast. 5 ersichtlich“, bewegt sich die jetzige „Widerrufsbelehrung“ mit den Worten „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück“ im Kernbereich, weil beide Belehrungen auf das absolut Gleiche, nämlich den Ausschluss eines Widerrufsrechts hinauslaufen.

 

III.

 

Der Schuldner handelte nach dem Vorgesagten auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich.

 

IV.

 

Gegen den Schuldner war danach ein Ordnungsgeld zu verhängen. Bei der Höhe des Ordnungsgeldes hält das Gericht einen Betrag von € 500,00 angesichts des konkreten Verstoßes und des Gewichts der Verfehlung für angemessen und ausreichend. Es handelt es sich um einen Erstverstoß, so dass die Kammer zugunsten des Schuldners annimmt, dass er sich in Zukunft an das gerichtliche Verbot halten wird.

 

Den Streitwert hat die Kammer entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung auf 1/5 des Hauptsachestreitwertes festgesetzt. Dies ergab eine Streitwertfestsetzung von € 2.000,00.

 

V.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 91 ZPO, die Anordnung der Ersatzhaft beruht auf § 890 ZPO.

 

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Zustellung einer Urteilsverfügung per Fax an Rechtsanwalt, Heilung nach § 189 ZPO

Die Situation ist folgende: Erst wurde abgemahnt, dann eine einstweilige Verfügung beantragt, vom Gericht terminiert und es ist dann nach mündlicher Verhandlung die einstweilige Verfügung erlassen worden, sogenannte Urteilsverfügung. Was die meisten schon nicht wissen ist, dass eine solche Urteilsverfügung im Parteibetrieb zugestellt werden muss. Ein Rechtsanwalt sollte daher immer sofort bei Gericht eine verkürzte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen, um dieses dann im Parteibetrieb zuzustellen. Es darf natürlich nicht an irgendwen, sondern an den Richtigen zugestellt werden! Ist der Antragsgegner anwaltlich vertreten, dann muss an den Prozessbevollmächtigten zugestellt werden. Was tun, wenn der Prozessbevollmächtigte das erbetene Empfangsbekenntnis nicht zurückschickt? Immerhin hat er das Fax bekommen, was der Sendebericht belegt, so dass möglicherweise eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO eingetreten ist?

Keine Mitwirkungspflicht des Rechtsanwalts nach § 14 BORA bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt

Spätestens seit dem Urteil des BGH vom 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15 sollte bekannt sein, dass einen Rechtsanwalt keine Mitwirkungspflicht bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt trifft. Der Einwand der Zustellungsvereitelung hilft hier also nicht weiter. Wird eine einstweilige Verfügung nicht fristgerecht binnen Monatsfrist vollzogen, so ist sie gemäß §§ 936, 929 Abs. 2, 925 ZPO aufzuheben. Um die Bestandskraft der Urteilsverfügung zu erhalten, muss die Vollziehung der Urteilsverfügung binnen eines Monats ab Verkündung des Urteils bewirkt werden. Die Amtszustellung der Urteilsverfügung (§ 317 I 1 ZPO) genügt für die Vollziehung nicht.

 

vgl. BGHZ 138, 166; OLG Köln GRUR 1993, 415, 416; OLG Stuttgart GRUR-RR 2009, 194; OLG Jena GRUR-RR 2011, 436

 

Bei Urteilsverfügungen muss zusätzlich eine Parteizustellung (§§ 191 ff ZPO) erfolgen.

 

vgl. BGH WRP 1989, 514, 517; Teplitzky Kap 55 Rn 42

Könnte eine Heilung nach § 189 ZPO vorliegen?

Unterstellt, die Urteilsverfügung sollte per Telefax von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden. Der „böse“ Anwalt unterschreibt aber das Empfangsbekenntis nicht und schickt es folglich auch nicht zurück. Braucht man denn überhaupt das Empfangsbekenntnis wirklich zurück, oder ist Heilung nach § 189 ZPO eingetreten. Die Vorschrift lautet:

§ 189 Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Derjenige, an den zugestellt werden soll muss auch den Willen haben, die Sendung als zugestellt entgegenzunehmen. Es fehlt am Empfangswillen, wenn dieser das Empfangsbekennntis nicht zurückschickt. Der Mangel des Empfangswillens kann auch nicht nach § 189 ZPO geheilt werden!

Eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO ist nicht erfolgt. Die Übermittlung an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin genügte den Anforderungen an eine Zustellung nach § 195 ZPO nicht. Vo-raussetzung für eine Zustellung nach § 195 ZPO ist neben der Kenntnis-nahme durch den Empfänger auch dessen Wille, die Sendung als zuge-stellt entgegenzunehmen (Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl. § 195 Rz. 11). Der Wille ist vorliegend nicht festzustellen, da die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin das vorbereitete Empfangsbekenntnis nicht zurück-gesandt hat. Der Mangel des Empfangswillen kann nach § 189 ZPO nicht geheilt werden (Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl. § 195 Rz. 11). Von daher kann dahinstehen, ob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nur den Beschluss oder auch die Anlagen AS3 und AS4 übermittelt hat.

 

vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2010, Aktenzeichen: I-20 U 37/10

 

Eine Heilung nach § 189 ZPO ist in diesem Zusammenhang nicht dadurch erfolgt, dass die Antragsgegnerin durch ihre Prozessbevollmächtigten das Telefax nunmehr selbst vorgelegt hat. Der Mangel des Empfangswillens des Anwalts kann nicht geheilt werden (BGH NJW 1989, 1154; Zöller-Stöber, a.a.O., § 174 Rn. 6 a.E.). Die Heilung würde jedenfalls vorausset-zen, dass zugleich die Empfangsbereitschaft, die ggfs. auch konkludent zum Ausdruck gebracht sein kann, festgestellt wird (BGH a.a.O.; BVerwG NJW 2007, 3223). Diese ist aber weder mit der Vorlage der Faxsendung zum Ausdruck gekommen (anders als im Fall des BVerwG). Die Antrags-gegnerin war nämlich nicht mehr bereit, das Schriftstück als maßgeblich zugestellt anzusehen. Auf eine vormalige Empfangsbereitschaft kann nicht mehr geschlossen werden. Noch war diese Vorlage dann innerhalb der Vollziehungsfrist.

 

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2010, Aktenzeichen: 4 U 193/09

 

Unabdingbares Erfordernis für eine Zustellung sei eine unzweifelhafte Äu-ßerung des Willens, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen (vgl. BGH NJW 74, 1469 und 94, 2297; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 195 Rn. 5; Münchener Kommentar/Wenzel, 2. Auflage, § 198 Rn. 4; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 195 Rn. 11 und § 174 Rn. 6). An dieser Rechtslage hat sich die durch das Zustellungsreformgesetz von 2001 eingefügte Möglich-keit, die Zustellung auch durch Telekopie oder elektronische Mittel vorzu-nehmen (§ 174 Abs. 2 und 3 ZPO), nichts geändert. Die damit einhergehen-de Vervielfältigung der in Frage kommenden Briefkästen verbietet es im Gegenteil zum Schutze des Zustellungsadressaten in noch stärkeren Maße als vorher, den bloßen Zugang des Schriftstückes als ausreichend zu erach-ten. Wer mit der Möglichkeit rechnet, dass der gegnerische Verfahrensbe-vollmächtigte eine Zustellung per Fax oder elektronischem Dokument missbräuchlich zu einer Verschiebung des Zustellungszeitpunktes nutzt, muss auf die althergebrachten Mittel der Zustellung – etwa per Gerichts-vollzieher – zurückgreifen.

 

vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.07.2006, Aktenzeichen: 6 W 81/06

Würde bereits jede Übermittlung per Telefax ausreichen, um eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt vorzunehmen, so würden die geltenden gesetzlichen Vorschriften würden so ins Leere laufen. Denn immer dann, wenn der Anwalt das Empfangsbekenntnis nicht zurückschickt, würde eine Heilung nach 189 ZPO eintreten. Genau dies ist aber nicht der Fall.

 

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