Abmahnung Willi Welsche durch JUS DIREKT GmbH Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der JUS DIREKT GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Geschäftsführer Dr. Hauke Scheffler, Hugo-von-Hoffmansthalstr. 5, 81925 München vor, die diese im Auftrag von Herrn Willi Welsche am 16.10.2016 ausgesprochen haben. Hintergrund sei eine Wettbewerbsverletzung des Abgemahnten durch Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beim Verkauf von digitalen Inhalten.

 

Widerrufsbelehrung bei Verkauf von Digitalen Inhalten

 

Am 13. Juni 2014 sei das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie in Kraft getreten. Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie regele das Widerrufsrecht bei Verträgen über digitale Inhalte erstmals ausdrücklich. Digitale Inhalte seien Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden würden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen, Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen werde, § 312 f Abs. 3 BGB n.F.

 

Grundsätzlich bestehe auch bei Verträgen über digitale Inhalte das 14-tägige Widerrufsrecht, welches am Tag des Vertragsschlusses beginnen würde.

 

In der Anzeige des Abgemahnte würde es heißen: „E-Mail Blitzversand innerhalb weniger Stunden (Montag-Sonntag, auch feiertags“. Dann aber: „Die Widerrufsfrist beträgt 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“

 

Damit sei die Belehrung über die Frist falsch.

 

Das Abmahnschreiben des Herrn Willi Welsche

 

Rechtsanwalt Dr. Scheffler führt aus, dass sein Mandant – wie der Abgemahnte auch – Softwarelizenzen im Internetauktionshaus eBay, auf Amazon und an anderen Orten vertreiben würde. Es werde Bezug genommen auf eine Vielzahl von Angeboten, insbesondere von Windows, aber auch auf andere. Die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten sei falsch. Rechtsanwalt Dr. Scheffler teilt mit, dass seinem Mandanten daher Unterlassungsansprüche gegen den Abgemahnten zustehen würden. Er sei daher aufzufordern, die beigefügte Unterlassungserklärung bis zum 26.07.2016 per Telefax zurückzusenden, wobei der Eingang des Originals bis zum 28.07.2016 erwartet werden würde.

 

Ferner habe der Abgemahnte die Kosten der Inanspruchnahme der JUS Direkt GmbH Rechtsanwälte zu tragen, die sich nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR berechnen würden und insgesamt 745,40 EUR netto betragen würden. Dieser Betrag sei bis zum 21.10.2016 auf das Konto der Bevollmächtigten des Abmahners zu zahlen. Anderenfalls seien diese beauftragt, gerichtliche Schritte gegen den Abgemahnten einzuleiten.

Abmahnung Willi Welsche

wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

vertreten durch JUS Direkt GmbH (Dr. Hauke Scheffler)

Stand: 10/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK e.V.)

Sie haben eine Abmahnung vom Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (kurz: VDAK e.V.) erhalten? Ich kenne den Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. seit 2017 und habe über 35 Abmahnungen Betroffener bearbeitet. Auch Vertragsstrafenforderungen des Vereins kenne ich. Der Verein ist mir also bestens bekannt.

Unterlassungserklärung einfach unterschreiben?

Unterschreiben Sie auf gar keinen Fall einfach die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung und schicken diese an den Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. zurück. Sie sind Ihr Leben lang an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gebunden. Wenn überhaupt, dann sollte eine geeignete modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es kann aber auch sinnvoll sein, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu berate ich Sie gerne.

Über 10 Jahre Praxiserfahrung – Fachanwalt

Die Abmahnungen vom VDAK e.V. kenne ich genau. Ich möchte Ihnen nachfolgend einen kurzen Einblick in eine der ausgesprochenen Abmahnungen geben. 

 

Abmahnung wegen Garantiewerbung

Mir liegt eine Abmahnung des Vereins Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK e.V.) vom 07.04.2017 vor. Der unterzeichnende 1. Vorsitzende M. Rede führt in dem mir vorliegenden Schreiben aus, dass der Abmahner in Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben unter anderem mit der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs befasst sei.

Der VDAK e.V.

Der Internetseite des Abmahners unter vdak.org ist zu entnehmen, dass der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. 1994 als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gegründet wurde. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des VDAK e.V. würden insbesondere das Sammeln, Auswerten und Archivieren von Informationen über wirtschaftskriminelle Sachverhalten im weiteren Sinne, die vorbeugende Öffentlichkeitsarbeit, der organisierte Widerstand gegen unseriöse Anbieter von Dienst- und Werkleistungen für Gewerbetreibende und Freiberufler durch Unterstützung möglichst vieler Betroffener und die flankierende Bekämpfung unseriöser und krimineller Wirtschaftspraktiken einschließlich des unlauteren Wettbewerbs mit zivilrechtlichen Mitteln und/oder durch Einschaltung und Unterstützung der zuständigen staatlichen Stellen gehören.

Laut eigener Aussage in dem Abmahnschreiben würden zu seinen bundesweiten unmittelbaren Mitgliedern Unternehmen, Firmen und Freiberufler zählen, die in repräsentativem Umfang Leistungen gleicher und verwandter Art auf demselben Markt wie der Empfänger des Abmahnschreibens vertreiben würden. Zudem würden dem Verein auch andere im Wirtschaftsleben beteiligte Vereine, Verbände, Innungen und Kammern mit ihrerseits mehreren tausend gewerblichen Mitgliedern angehören, deren von dem Wettbewerbsverstoß des Abgemahnten betroffene Mitgliedern der Verein nach ständiger BGH-Rechtsprechung mittelbar zurechnen könnten. Von gerichtlicher Seite werde die wettbewerbsrechtliche Aktivlegitimation des VDAK e.V. nicht beanstandet.

Garantiewerbung als Abmahngrund

Es sei bekannt geworden, dass der Abgemahnte auf der Internet-Handelsplattform eBay den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern anbiete und dabei für einzelne Artikel mit einer Garantie werde ohne die erforderlichen Angaben zu den Garantiebedingungen zu machen.

 

Moniert wird, dass der Abgemahnte in seinem näher zitierten Angebot den Hinweis „Papiere für 2 Jahre Herstellergarantie“ gebe. Damit verstoße er gegen die ihm obliegenden Informationspflichten vor Abgabe der Vertragserklärung gem. Artikel 246 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB. Die erforderlichen Angaben würden sich insbesondere aus § 477 Abs. 1 BGB ergeben. Diese gesetzlichen Angaben würden in den Angeboten des Abgemahnten völlig fehlen.

 

Deshalb handele er gem. § 3a UWG wettbewerbswidrig und sei in dem mit der anliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung geforderten Umfang unterlassungspflichtig, so der VDAK e.V.. Dieser weist ebenfalls darauf hin, dass eventuelle Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten dem Abgemahnten gem. § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei.

 

Der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. teilt mit, dass seine Berechtigung zur Geltendmachung der genannten Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG folge. Dem Abgemahnten werde Gelegenheit zur außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit gegeben und er werde aufgefordert, bis zum 19.04.2017, 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Kosten werden in Höhe von 142,80 EUR geltend gemacht. Es werde darauf hingewiesen, dass die Abmahnkostenpauschale keine Geldbuße oder Geldstrafe sei.

 

Hilfe bei VDAK e.V. Abmahnung

Schicken Sie mir am besten jetzt zunächst Ihre VDAK Abmahnung und ich melde mich so schnell wie möglich bei Ihnen zurück. Sie sollten besser nicht versuchen, die monierten Punkte selbst zu beheben. Oftmals passieren so noch mehr Fehler und Sie erhalten möglicherweise gleich die nächste Abmahnung. Nutzen Sie besser mein Schutzpaket für Ihren abmahnsicheren Onlinehandel.

Abmahnung Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK e.V.)

 

wegen Garantiewerbung ohne Angabe der Garantiebedingungen

 

Stand: 04/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V.

Sie haben eine Abmahnung vom Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. erhalten? Ich kenne den Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. seit 2010 und habe zahlreiche Abmahnungen Betroffener bearbeitet. Der Verein ist mir also bestens bekannt.

Unterlassungserklärung einfach unterschreiben?

Unterschreiben Sie auf gar keinen Fall einfach die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung und schicken diese an den Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. zurück. Sie sind Ihr Leben lang an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gebunden. Wenn überhaupt, dann sollte eine geeignete modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es kann aber auch sinnvoll sein, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu berate ich Sie gerne.

Über 10 Jahre Praxiserfahrung – Fachanwalt

Die Abmahnungen vom Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. kenne ich genau. Die Abmahngründe sind vielseitig, so dass ich an dieser Stelle nicht alles vorstellen kann, was der Verein bisher abgemahnt hat. Ich möchte Ihnen aber einen kurzen Einblick in eine der ausgesprochenen Abmahnungen geben. 

 

Abmahnung wegen Grundpreis

Mir liegt eine Abmahnung vom Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs (VSLW) vom 24.04.2015 vor. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg, Geschäftsführer ist Herr Nobert Loga, der Vorstand besteht aus Frau Ursula Landwehr, Herrn Norbert Loga und Edward Meyer. Im Internet ist der Verein auf der Website www.vslw.de zu finden. Der Verein hat vorliegend im eigenen Namen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Ein Vereinsmitglied, welches Kfz-Reinigungs- und Pflegeprodukte bei eBay anbietet und verkauft, hat sich mit einer Reklamation an den Verein gewandt. Darüber hinaus vertrete der Verein eine Vielzahl weiterer Mitglieder, die ebenfalls Kfz-Reinigungs- und Pflegeprodukte per Internet, Shop und eBay anbieten und verkaufen, u.a. die drei wohl größten Versender für Autoteile in Deutschland, die ebenfalls Kfz-Reinigungs- und Pflegeprodukte anbieten und verkaufen.

 

Der Verein hat festgestellt, dass der Abgemahnte auf der Verkaufsplattform eBay als gewerblicher Verkäufer Pflegeprodukte anbietet, jedoch keinen Grundpreis angibt. Es folgen sodann auf der Seite 2 der Abmahnung diverse rechtliche Ausführungen zur Grundpreisangabe.

 

 

Siehe Abmahnung Grundpreisangabe

 

 

Aufgrund der unterbliebenen Grundpreisangabe stünden dem Verein jetzt Unterlassungsansprüche gegen den Abgemahnten zu. Der Abgemahnte wird sodann aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 08.05.2015, 12:00 Uhr abzugeben. Ferner wird der Abgemahnte aufgefordert, die dem Verein entstandenen Personal- und Sachkosten in Höhe von 162,00 EUR zu erstatten. Der Abmahnung liegt eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, in der sich der Abgemahnte verpflichten soll, es bei Meidung einer Vertragsstrafe für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung in einer Höhe, die vom Verein nach billigem Ermessen festgesetzt wird, die jedoch im Streitfall hinsichtlich ihrer Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, maximal jedoch 2.500,00 EUR zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortiment Kfz-Reinigungs- und Pflegeprodukte zu veröffentlichen oder zu unterhalten, und dabei ohne – falls es sich um Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden – neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 Preisangabenverordnung anzugeben, sofern der Gesamtpreis nicht dem Grundpreis entspricht.

 

Der Verein und ich haben eine gemeinsame Vergangenheit

Anfang März 2010 wurde der Verein von mir vertreten. Bis Anfang 2011 habe ich rund 20 Fälle für den Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs bearbeitet. Insbesondere wurden von mir vor dem Landgericht Bochum einstweilige Verfügungen beantragt. In diesen einstweiligen Verfügungsverfahren musste zur Aktivlegitimation des Vereins vorgetragen werden. Aufgrund meiner Tätigkeit aus der Vergangenheit weiß ich, dass der Verein durchaus in der Lage ist, vor Gericht seine Berechtigung abzumahnen, glaubhaft zu machen.

 

Seit Anfang 2011 habe ich jedoch keine Tätigkeit mehr für den Verein ausgeübt. Daher besteht auch heute keine Interessenkollision, wenn ich Mandate nunmehr auf der Seite des Abgemahnten bearbeite.

 

Update: Mir ist eine weitere Abmahnung vom 27.4.2015 bekannt geworden, in der es um eine alte Widerrufsbelehrung und Grundpreisangabe geht. Frist Unterlassungserklärung: 11.5.2015, 12:00 Uhr, Zahlungsfrist der 192,78 EUR ist der 19.5.2015.

Abmahnung Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW)

 

wegen fehlender Grundpreisangabe

 

Stand: 27.4.2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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eBay Rechtstexte – AGB, Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular, Datenschutzerklärung

Gewerbliche Verkäufer bei eBay müssen mit Abmahnungen rechnen, wenn z.B. die Rechtstexte nicht aktuell sind. Daher ist es enorm wichtig, stets auf dem Laufenden zu sein und vor allem zu bleiben. Nur dann haben Abmahner keine Chance, etwas Angreifbares bei Ihnen zu finden. Lassen Sie Ihren eBay-Auftritt daher am besten jetzt von mir absichern.

eBay Schutzpaket ab 29 EUR netto*

Das Schutzpaket in Kürze dargestellt umfasst unter anderem

 

  • speziell für Ihren eBay Auftritt erstellte allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
  • eine auf Ihren Handel angepasste Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular
  • eine auf Ihre Bedürfnisse erstellte DSGVO-konforme Datenschutzerklärung
  • Hinweise zur Gestaltung und Kaufabwicklung
  • Informationen über typische Abmahngefahren

 

Als freiwillige Zusatzleistung stelle ich auch das Muster eines Verarbeitungsverzeichnisses zur Verfügung.

Hier können Sie in Ruhe nachlesen, wie genau der Ablauf ist. Leider erlebe ich es immer wieder, dass sich viele eBay Händler einfach gratis Vorlagen und Muster aus dem Internet heraussuchen und benutzen. Genau das führt leider oft zu Abmahnungen, wie ich hier erläutere.

 

Aus meiner Sicht ist ein rechtssicherer und abmahnsicherer eBay Auftritt nur durch eine individuelle Absicherung zu erreichen. Ein Generator kann meiner Meinung nach eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

 

Fordern Sie doch einfach jetzt ein Angebot zur Absicherung Ihres eBay Auftrittes bei mir an. Das Angebot ist für Sie absolut unverbindlich. Ich freue mich auf Ihre Nachricht.

 

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Kostenlose AGB Vorlage benutzt und Abmahnung erhalten

In der heutigen Zeit hat gewiss niemand Geld zu verschenken. Und wenn man etwas kostenlos erhalten kann, warum dann woanders Geld dafür bezahlen. Das dachte sich auch ein eBay Verkäufer, welcher wegen veralteter AGB Klauseln abgemahnt worden ist und dann nach einer kostengünstigen Lösung im Internet suchte. So stieß er schnell auf Treffer bei Google, die lauteten:

 

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  • Muster AGB kostenlos
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Anbieter dieser gratis AGB werben sogar damit, dass die AGB von Anwälten erstellt und von Anwälten geprüft worden seien. Na dann kann doch nichts schiefgehen, dachte sich der eBay Verkäufer. Er hat sodann einen gratis Rechtstexter benutzt und die dann automatisiert erstellten AGB Muster in seinen eBay Auftritt eingebunden. Der eBay Verkäufer war der Meinung, dass damit alle Schwachstellen seines bemängelten eBay Auftrittes beseitigt seien und er künftig Ruhe vor Abmahnungen habe. Leider sah die Realität anders aus, denn der eBay Händler bekam prompt die nächste Abmahnung, obwohl er die Muster AGB des gratis Rechtstexters benutzt hatte.

Finger weg von gratis AGB Vorlagen und Rechtstextern im Internet

Wer Rechtssicherheit für seinen eBay Auftritt ohne Kompromisse möchte, für den ist mein Rundum-Sorglos-Paket genau das Richtige. Ich prüfe Ihren eBay Auftritt unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten.

 

Wenn sich Ihren eBay Auftritt niemand ansieht, dann kann auch niemand Ihre Fehler bemerken und Sie darauf hinweisen. Es muss im Rahmen einer eBay Absicherung unbedingt überprüft werden, ob Sie die AGB, Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular auch an der richtigen Stelle platziert haben, ob die Artikelbeschreibung in Ordnung ist, Ihre Versandangaben schlüssig und nicht widersprüchlich sind, ob die Preise die Mehrwertsteuer ausweisen und vieles mehr.

Erfahrung mit über 1.000 Shopabsicherungen

Erfahrung kann man nur durch tägliche Praxis und individuelle Beratungen sammeln. Würde ich nur einen gratis Rechtstexter, den jedermann selbst bedienen kann, oder fix und fertige Muster AGB zum Download im Internet zur Verfügung stellen, dann könnte ich mir gewiss keine Erfahrung mit über 1.000 Shopabsicherungen auf die Fahne schreiben. Hinterfragen Sie daher Werbeaussagen von Mitbewerbern, die ausdrücklich damit werben, dass z.B. 20.000 Händler oder mehr deren Rechtstexte nutzen. Diese Anbieter haben gewiss nicht individuelle AGB in dieser Anzahl erstellt.

Qualität, statt Massenabfertigung zu Discountpreisen

Ich verstehe unter Abmahnschutz für eBay 100 % Rechtssicherheit ohne Kompromisse. Wenn Sie Nr. 20.001 sein wollen, dann sind Sie bei mir falsch. Ich lege höchsten Anspruch auf Qualität. Von einer Massenabfertigung zu Discountpreisen halte ich nichts.

 

Meine Praxiserfahrung aus über 10 Jahren Berufserfahrung zeichnet mich aus. Wenn ich Ihren eBay Auftritt abgesichert habe, dann ist dieser garantiert sicher und dafür übernehme ich natürlich – so wie jede andere Rechtsanwaltskanzlei auch – die volle Haftung.

Lesen Sie in diesem Zusammenhang:

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

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Informationspflichten bei eBay, OLG Hamm, Urteil vom 29.5.2018, I-4 U 58/18

Ein durch und durch kurioses Verfahren: Ursprünglich hatte das Landgericht Münster eine einstweilige Verfügung erlassen und auf den Widerspruch des Antragsgegners hin wieder aufgehoben. Das Landgericht Münster hatte den Beschluss aufgehoben, weil es ein konkretes Wettbewerbsverhältnis verneint hatte. Im dem Rechtsstreit ging es um Einspritzdüsen. Der eine Anbieter hatte nur mechanische Einspritzdüsen, der andere nur elektrische Einspritzdüsen. Das LG Münster war der Ansicht, dass dies etwas völlig anderes sei und hob den Beschluss daher mangels Wettbewerbsverhältnisses wieder auf.

 

Gegen das Urteil wurde natürlich Berufung eingelegt und das OLG Hamm hat das Urteil aus Münster jetzt wieder geändert. Es ging aber auch um diverse Informationspflichten, den Link zur OS-Plattform, das Vorhalten einer Datenschutzerklärung und die Werbung mit Garantien. Das Urteil ist in jedem Falle lesenswert. Die Ausführungen zum konkreten Wettbewerbsverhältnis sind auf das Wesentliche reduziert. Ein Urteilsstil ganz nach meinem Geschmack. Aber lesen Sie selbst:

I-4 U 58/18

 

022 0 4/18 Landgericht Münster

 

Oberlandesgericht Hamm

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

 

In der einstweiligen Verfügungssache

 

 

der XXX

 

                        Verfügungsklägerin und Verfügungsberufungsklägerin

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven,

 

gegen

 

XXX

 

                        Verfügungsbeklagter und Verfügungsberufungsbeklagter

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX

 

für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 22.02.2018 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.

 

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Auto-Ersatz- ­und Reparaturteile zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,

 

1. ohne Angaben über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen zu machen,

 

und/oder

 

2. ohne darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

 

und/oder

 

3. ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht,

 

und/oder

 

4.  ohne  Informationen            über das          Bestehen         eines    gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen,

 

und/oder

 

5. ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform „http://ec.europa.eu/consumers/odr“ zur Verfügung zu stellen,

 

und/oder

 

6. ohne eine Datenschutzerklärung vorzuhalten,

 

und/oder

 

7. und dabei wie folgt zu werben:

 

„1 Jahr Garantie ohne km-Begrenzung“

 

ohne einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und/oder ohne Angaben zum Inhalt der Garantie und/oder ohne die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs des Garantieschutzes und/oder ohne Angabe des Namens und der Anschrift des Garantiegebers,

 

wie geschehen am 10.01.2018 in dem „ebay“-Angebot „XXX“ (Internetausdruck Blatt 6-8 der Gerichtsakte).

 

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Gesellschaftern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist.

 

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

 

Gründe

 

A.

 

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

B.

 

Die — zulässige — Berufung der Verfügungsklägerin ist begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in vollem Umfang zulässig und begründet.

 

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

 

1. Die Verfügungsanträge genügen — mit der von der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Senats vorgenommenen (klarstellenden) Ergänzung um eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung — den sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 938 Abs. 1 ZPO ergebenden Bestimmtheitsanforderungen.

 

2. Die Verfügungsklägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt. Sie ist Mitbewerberin (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) der Verfügungsbeklagten. Sie steht mit der Verfügungsbeklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien sind auf demselben sachlichen, räumlichen und zeitlichen Markt — hier dem bundesweiten Markt für Autoteile und -zubehör — tätig. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass die beteiligten Unternehmer auch das genau gleiche Produkt vertreiben. Vielmehr sind grundsätzlich im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (Senat, Urteil vom 11.03.2014 — 4 U 127/13 — <juris>).

 

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

 

1. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.

 

2. Es bestehen auch die von der Verfügungsklägerin als Verfügungsansprüche geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Diese Unterlassungsansprüche finden ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit den nachfolgend jeweils genannten Marktverhaltensregelungen.

 

a) Verfügungsantrag zu 1.

 

Das streitgegenständliche „ebay“-Angebot genügt den Anforderungen aus Art. 246c Nr. 1 EGBGB nicht. Der von der Verfügungsbeklagten angeführte Hinweis nach der Betätigung der Schaltflächen „Sofort kaufen“ oder „In den Warenkorb“ (Abbildung Blatt 45 der Gerichtsakte) ist zu der gesetzlich geforderten Unterrichtung der Kunden nicht geeignet. Sein Wortlaut ist nur scheinbar eindeutig. Der Hinweis lässt im Ergebnis noch immer offen, ob die Vertragserklärung des Kunden noch einer Annahmeerklärung durch den Unternehmer bedarf oder ob bereits das „ebay“- Angebot des Unternehmers ein verbindliches Vertragsangebot des Verkäufers darstellt.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG. Werden im Rahmen eines Verstoßes gegen § 3a UWG Informationspflichten verletzt, die — wie hier — auf unionsrechtlichen Regelungen beruhen, ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzlich erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016 — I ZR 61/14 — [Wir helfen im Trauerfall] <juris>; Senat, Urteil vom 30.11.2017 —4 U 88/17 — <juris>).

 

b) Verfügungsantrag zu 2.

 

Das streitgegenständliche „ebay“-Angebot genügt den Anforderungen aus Art. 246c Nr. 3 EGBGB nicht. Der von der Verfügungsbeklagten angeführte Hinweis nach der Betätigung der Schaltflächen „Sofort kaufen“ oder „In den Warenkorb“ (Abbildung Blatt 47 der Gerichtsakte) ist zu der gesetzlich geforderten Unterrichtung der Kunden nicht geeignet.

 

Der Hinweis unterrichtet zunächst nicht ausreichend darüber, wie der Kunde Eingabefehler erkennen kann. Die vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz des Bestellvorganges wird nur dann hergestellt, wenn der Kunde bereits vor seiner ersten Bestellerklärung — hier also bereits vor der Betätigung der Schaltflächen „Sofort kaufen“ oder „In den Warenkorb“ — einen Hinweis auf spätere Möglichkeiten zur Überprüfung seiner Bestelleingaben erhält (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2010 — 3 W 44/10 — <juris›).

 

Der Hinweis unterrichtet den Kunden auch nicht hinreichend darüber, wie dieser Eingabefehler berichtigen kann. Der Hinweis informiert nach seinem Wortlaut lediglich über die Möglichkeit zum „Abbruch der Transaktion“. Dass der Kunde nach einem „Transaktionsabbruch“ die Möglichkeit hat, neue Bestelleingaben zu tätigen, und auf diese Weise der Sache nach Eingabefehler „berichtigen“ kann, führt nicht dazu, dass der von der Verfügungsbeklagten angeführte Hinweis den strengen gesetzlichen Unterrichtungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr genügt.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

c) Verfügungsantrag zu 3.

 

Das streitgegenständliche „ebay“-Angebot genügt den Anforderungen aus Art. 246c Nr. 2 EGBGB nicht. Ausführungen zur Speicherung von vertragsbezogenen Daten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers der Internetplattform ”ebay“ lassen den Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen Art. 246c Nr. 2 EGBGB nicht entfallen. Diese Regelung verlangt eine Unterrichtung durch den Unternehmer, und dies unabhängig davon, ob der Kunde über die Informationen bereits aus anderen Quellen verfügt. Überdies kann der Plattformbetreiber ohnehin nicht verlässlich über die von den einzelnen auf seiner Plattform agierenden Unternehmern vorgenommenen Datenspeicherungen informieren.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

d) Verfügungsantrag zu 4.

 

Das streitgegenständliche „ebay“-Angebot lässt die von Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EGBGB geforderten Informationen vermissen. Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

e) Verfügungsantrag zu 5.

 

Die Verfügungsbeklagte ist ihrer Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) nicht nachgekommen. Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform besteht auch für Angebote auf der Internetplattform „ebay“ (Senat, Beschluss vom 03.08.2017 — 4 U 50/17 — <juris>). Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

f) Verfügungsantrag zu 6.

 

Die Verfügungsbeklagte hat entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG nicht über die Art, den Umfang und die Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch sie, die Verfügungsbeklagte, unterrichtet. Die Datenschutzerklärung des Plattformbetreibers reicht schon allein deshalb nicht aus, weil dieser nicht verlässlich über die von den einzelnen auf seiner Plattform agierenden Unternehmern vorgenommenen Datenerhebungen und -verwendungen informieren kann.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

g) Verfügungsantrag zu 7.

 

Das streitgegenständliche „ebay“-Angebot genügt den Anforderungen aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB und aus § 479 BGB in der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung nicht. Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

C.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

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