Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. wegen fehlender Grundpreisangabe

Es wurde ein eBay-Händler vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. abgemahnt, da dieser in seinen Angeboten beim Verkauf von Kaffee und Tee keine Grundpreisangaben gemacht hat. Dies ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der Verkäufer handelt unlauter. Ich warne vor der Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung.

 

Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich auf gar keinen Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben. Dann müssten Sie mit einer einstweiligen Verfügung oder Klage rechnen.

 

Der Vorteil eines gerichtlichen Verfahrens wäre, dass Ihr Gegner keine Unterlassungserklärung erhält, sondern allenfalls im Falle des Obsiegens im gerichtlichen Verfahren einen Unterlassungstitel erhalten würde. Der Nachteil sind die durch ein Gerichtsverfahren entstehenden Kosten. Ich berate Sie gern.

Unterlassungserklärung einfach unterschreiben?

Unterschreiben Sie auf gar keinen Fall einfach die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung und schicken diese an den Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. zurück. Sie sind Ihr Leben lang an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gebunden. Wenn überhaupt, dann sollte eine geeignete modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es kann aber auch sinnvoll sein, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu berate ich Sie gerne.

Update: Weitere Abmahnung vom 25.6.2015 wegen Grundpreisangaben, Impressum, Widerrufsbelehrung

Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

 

Grund der Abmahnung: Verstoß gegen Preisangabenverordnung durch fehlende Grundpreisangabe

 

Stand: 03/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung arte fiori e.K. durch Fareds Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 25.11.2015 haben die Fareds Rechtsanwälte, Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg im Auftrag der Firma arte fiori e.K., Behzad Azimian eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lassen.

 

Rechtsanwalt Dr. Jens Hölscher, der Sachbearbeiter des Abmahnschreibens teilt mit, dass seine Mandantschaft als Unternehmen im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Kosmetikprodukten europaweit tätig sei. Auch der Abgemahnte würde über seinen Onlineshop den Kauf von Kosmetikprodukten anbiete und stehe daher zu der Abmahnerin im Wettbewerb gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

 

Grund der Abmahnung der arte fiori e.K.

 

Nunmehr habe die arte fiori® eK festgestellt, dass der Abgemahnte mit der Darstellung der Widerrufsbelehrung in seinem Onlineshop gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben verstoßen würde.

 

Es heißt in der Abmahnung, dass der Abgemahnte den Verbraucher hinsichtlich des Bestehens seiner Widerrufsmöglichkeiten nicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufkläre, sondern auf eine Widerrufsmöglichkeit hinweisen würde, die so nicht gegeben sei und einer alten Gesetzeslage entsprechen würde, die nicht im Einklang mit derzeitigen sei.

 

Hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist weise der Abgemahnte auf § 312 g Abs. 1 S. 1 BGB sowie Art. 246 EGBGB hin, wonach die Frist für den Widerruf unter anderem erst mit Erhalt der diesbezüglichen Belehrung zu laufen beginne. Dies sei falsch, denn das Gesetz stelle den Beginn der Widerrufsfrist nur noch in Zusammenhang mit dem Erhalt der Ware, so die Rechtsanwälte Fareds.

 

Dem Käufer werde mitgeteilt, dass dieser die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen habe. Dies stehe jedoch nicht im Einklang mit der Gesetzeslage, wonach klar definiert sein müsse, ob der Käufer oder der Verkäufer die Kosten der Rücksendung übernehme.

 

Weiter wird moniert, dass der Abgemahnte in seiner Widerrufserklärung darauf hinweise, dass bei einem Warenwert bis zum EUR 40,00 immer der Käufer die Kosten für eine etwaige Rücksendung zu übernehmen habe. Diese Aussage sei falsch, denn entweder habe der Verkäufer oder der Käufer die vollen Rücksendekosten zu tragen, unabhängig vom Warenwert.

 

Was tun bei einer arte fiori e.K. Abmahnung

 

Obige Ausführungen seien als Verstoß gegen das BGB und gegen das UWG zu werten. Die Fareds Rechtsanwälte weisen im Auftrag der arte fiori® eK darauf hin, dass der Abgemahnte auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmj.de ein Muster einer korrekten Formulierung einer Widerrufsbelehrung finden würde.

 

Die festgestellten Verstöße würden ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründen. Weiterhin liegen ein Verstoß gegen das Verbot der Irreführung nach § 5 UWG vor, da der Abgemahnte den Verbraucher mit seinen derzeitigen Angaben über die tatsächliche Ausgestaltung seines Widerrufsrechts täusche.

 

Die Rechtsanwälte Fareds führen aus, dass ihre Mandantschaft nicht bereit sei, ein widriges Verhalten eines Wettbewerbers zu tolerieren. Daher haben sie den Abgemahnten im Namen der arte fiori® eK aufzufordern, es gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen, in seiner Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass der Lauf der Widerrufsfrist mit Zeitpunkt beginne, zu dem gemäß § 312 g Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB die Widerrufsbelehrung vorliege, der Käufer die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen habe und der Käufer bei einem Warenwert von bis zu EUR 40,00 die Rücksendekosten zu tragen habe.

 

Die geforderte Unterlassungserklärung

 

Um eine Wiederholungsgefahr der begangenen Verstöße auch für die Zukunft auszuschließen, sei der Abgemahnte verpflichtet, eine hierfür ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese soll bis zum 07.12.2015 12:00 Uhr bei den Fareds Rechtsanwälten eingehen.

Abmahnung arte fiori® eK

wegen falscher Widerrufsbelehrung

vertreten durch Rechtsanwälte Fareds

Stand: 11/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. (VDL e.V.) – PU-Leder

Sie sind Onlinehändler und verkaufen u.a. Leder? Dann passen Sie gut auf! Der Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. hat gegenüber einem Internetshop-Betreiber im März 2013 eine Abmahnung ausgesprochen. Der Hintergrund war die angebliche irreführende Werbung mit dem Begriff „PU-Leder“. Der Abgemahnte soll sich unlauter verhalten haben. Gerne helfe ich Ihnen, wenn auch Sie eine Abmahnung des Verbandes der Deutschen Lederindustrie e.V. erhalten haben.

Update 20.06.2016: Mir liegt eine weitere Abmahnung des VDL (Verband der deutschen Lederindustrie) e.V. vom 20.06.2016 wegen der Verwendung des Ausdrucks „Textilleder“ vor.  

Der Verband der deutschen Lederindustrie

Mit diesem Schreiben teilt der Abmahner mit, dass er die Interessen der deutschen ledererzeugenden Industrie, zu der derzeit ca. 100 Unternehmen gehören würden, vertreten würde. Zu seinen Mitgliedern würden Hersteller von Möbel-, Auto-, Bekleidungs-, Schuhleder etc. gehören.

 

Zu seinen Aufgaben gehörten beispielsweise die Bereiche Forschung, Technik, Umwelt, Normung, Rohwarenverbesserung, Rohwarenmarkt, wirtschaftspolitische und betriebswirtschaftliche Fragen, Außenhandel, Messen, Statistiken, Marktdaten, europäische und internationale Verbände. Es würden jedoch auch die wettbewerblichen Interessen ihrer Mitglieder gewahrt werden.

Irreführende Werbung mit „Textilleder“

Der Verband sei auf die Werbung des Abgemahnten für Möbel auf seiner Internetseite aufmerksam geworden. Hierin würde dieser u.a. das Produkt „Edle Laptop-Tasche 15“ von Marschall Bergman“ mit der Bezeichnung „Textilleder“ bewerben.

 

Der Begriff „Textilleder“ sei irreführend und damit wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 3,5 UWG. Es würde in der Bundesrepublik Deutschland kein Material existieren, welches chemisch, wissenschaftlich oder fachmännisch als „Textilleder“ bezeichnet werden dürfte. Der Begriff „Textilleder“ sei ein von der Werbebranche erfundener Begriff, der billigen Kunststoff, wie bspw. PVC oder Polyurethan, in die Nähe von wertigem Leder bzw. Textil rücken solle. Der Begriff sei angelegt, den Verbraucher, an den sich die Werbung richten mit diesem Begriff richten würde, in die Irre zu führen in der Weise, dass der Endverbraucher der Auffassung sei, dass es sich um Leder oder einen Mix von Leder und Textil handele, was nicht der Fall sei. Insbesondere würde der Verbraucher annehmen, dass in „Textilleder“ echtes Leder enthalten sei.

 

Was als „Leder“ bezeichnet werden dürfe, sei in der Europäischen Norm EN 15987 vom Juli 2015 und in der deutschen RAL 060 A 2 festgelegt. Danach sei die Verwendung der Bezeichnung „Leder“ nur dann zulässig, wenn der Anteil von echtem Leder 80 % der Gesamtstärke des Materials ausmachen würde. Gemäß Ziff. 3 Abs. 1 der RAL 060 A 2 vom März 2012 sei es unzulässig, den Begriff „Textil-Leder“, „Recycling-Leder“ bzw. „PU-Leder“ für Materialien zu verwenden, die nicht aus gewachsener tierischer Haut bzw. Fell hergestellt seien. Verstöße gegen die RAL-Bestimmungen würden von den Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb betrachtet.

 

Der Verband der deutschen Lederindustrie e.V. teilt mit, dass deren Auffassung bisher in den von ihnen eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ausnahmslos von den angerufenen deutschen Gerichten geteilt worden sei.

 

Es würde dem Abmahner ein Anspruch gegen den Abgemahnten auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs „Textilleder“ in der Werbung für Waren, die nicht oder nicht überwiegend aus Leder bestehen würden, zustehen. Eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung könne der Abgemahnte zur Vermeidung gerichtlicher Schritte bis zum 29.06.2016 abgeben. Ferner sei er verpflichtet, die Kosten der Abmahnung in Höhe von 250 EUR bis zum 04.07.2016 zu ersetzen.

Abmahnung erhalten? Hilfe vom Fachanwalt

Gerne helfe ich auch Ihnen, wenn Sie von dem Verband der deutschen Lederindustrie e.V. eine Abmahnung erhalten haben. Mailen oder faxen oder schicken Sie mir diese per Post noch heute zu. Nehmen auch Sie das Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung von einem Fachanwalt wahr. Gerne helfe ich auch Ihnen.

Abmahner: Verband der Deutschen Lederindustrie e.V.

 

Grund der Abmahnung: Verwendung des Begriffs „PU“-Leder in der Werbung

 

Stand: 03/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.

Eine Abmahnung des Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V., vertreten durch die Geschäftsführerin Rechtsanwältin Dr. Viola Huber, Grafenberger Allee 30, 40237 Düsseldorf vom 13.07.2015 habe ich vorliegen. Die Überschrift lautet „Abmahnung Privatverkauf“.

Zunächst wird in dem Schreiben ausgeführt, dass die `Wirtschaft im Wettbewerb` ein seit 1977 im Vereinsregister eingetragener Verein sei, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es insbesondere gehöre, auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr zu achten. Dem `WiW` würden bundesweit eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden aus der Branche des Abgemahnten angehören; die Befugnis Abmahnungen auszusprechen folge somit aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Was tun bei einer Abmahnung der Wirtschaft im Wettbewerb?

Der Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. sei auf die nachfolgend erläuterte wettbewerbswidrige Werbung des Abgemahnten hingewiesen, weshalb dieser diesen hiermit abmahne. Zur Vermeidung gerichtlicher Schritte werde der Abgemahnte aufgefordert, eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Ein Textvorschlag liege der Abmahnung bei. Als Frist sei der 27.07.2015 notiert. Es ergeht sodann der Hinweis, dass eventuell verwirkte Vertragsstrafen von dieser Abmahnung unberührt bleiben würden.

Abmahnung Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.

Dem Abgemahnten wird mitgeteilt, dass dem Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. bekannt gemacht wurde, dass dieser über die Internet-Auktionsplattform eBay gewerbsmäßig Waren an Letztverbraucher anbiete und verkaufe. So biete dieser aktuell (Stand: 13.07.2015) 41 Produkte u.a. in den Kategorien Beauty & Gesundheit, Haushaltsgeräte, Sport, TV, Video & Audio sowie PC- & Videospiele an. Konkret beworben würden Nahrungsergänzungsmittel, Haushaltskleingeräte, Bekleidung, Unterhaltungselektronik sowie PC-Spiele. Gewerbsmäßig handele nach § 14 BGB derjenige, der planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbiete. Zwar liege hier eine Anmeldung als privater Verkäufer vor, vorliegend sei jedoch von einer gewerblichen gewerblichen Tätigkeit auszugehen, so der Abmahner. Bereits 163 positive Bewertungen als Verkäufer in sechs Monaten würden für eine umfangreiche Verkaufsaktivität des Abgemahnten sprechen. Dabei würden von dem Abgemahnten regelmäßig Waren gleicher Art angeboten, die unter dem Punkt „Artikelmerkmale“ vorwiegend als `Neu` bezeichnet werden würden. Vor diesem Hintergrund werde das fehlende Impressum sowie der fehlende Hinweis auf ein Widerrufsrecht beanstandet, so der weitere Tenor der mir vorliegenden Abmahnung vom 13.07.2015.

Auf der Internetseite des Abgemahnten würde sich kein Impressum finden, so dass der Abgemahnte dadurch gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht verstoßen würde.

 

Durch die fehlende Widerrufsbelehrung würde der Abgemahnte gegen Artikel 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB verstoßen.

 

Darüber hinaus sei die Werbung des Abgemahnten geeignet, einen nicht unbeachtlichen Teil der verständigen Durchschnittsverbraucher über seine geschäftlichen Verhältnisse in die Irre zu führen, da er als Privatverkäufer angemeldet sei, aber gewerblich handele.

Kosten der Wirtschaft im Wettbewerb Abmahnung

Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG sei der Abgemahnte verpflichtet, dem Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. für die Bearbeitung dieser Angelegenheit einen angemessenen Anteil der Aufwendungen zu erstatten. Hierfür würde dieser einen Betrag i.H.v. 220 EUR brutto beanspruchen. Der Abgemahnte wird aufgefordert, diesen bis zum 03.08.2015 unter Angabe des Aktenzeichens auszugleichen.

 

Wurden auch Sie vom Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. abgemahnt? Durch mein Expertenwissen aus der jahrelangen Bearbeitung von Abmahnungen kann ich gewiss auch Ihnen helfen. Mein Team und ich freuen uns, von Ihnen zu hören.

Update 19.4.2016: Mir liegt eine Vertragsstrafenforderung des Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. vom 14.04.2016 vor. Der Empfänger des Schreibens soll gegen die dem Verein gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung vom 24.11.2014 verstoßen haben. Hierin habe er sich verpflichtet, es zu unterlassen, in Werbeanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Pkw unter Angabe deren Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne seine Identität inklusive Rechtsform sowie vollständiger Adresse mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort eindeutig anzugeben. Es werden die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 EUR und die Erstattung des Aufwendungsersatzes in Höhe von 220 EUR bis zum 28.04.2016 gefordert. Darüber hinaus ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der Schuldner verpflichtet sei, eine erneute Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abzugeben, dass mindestens eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.000 EUR an den Verein gezahlt werde.

Update 15.07.2016: Es wurde mir eine weitere Abmahnung des Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. vom 15.07.2016 vorgelegt. Der Abgemahnte soll sich mit der Unterzeichnung der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichten, „1. es zu unterlassen, im Internet und/oder sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs TV-Geräte unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne deren Energieeffizienzklasse anzugeben […] 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung […] eine Vertragsstrafe von € 5.500,- zu zahlen“. Die Erklärung solle bis zum 22.07.2016 abgegeben werden. Darüber hinaus seien von dem Abgemahnten Aufwendungen für Rechtsverfolgung in Höhe von 220,00 € zu zahlen.

Abmahnung Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.

 

wegen fehlendem Impressum, keine Widerrufsbelehrung

 

Stand: 07/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Florian Lehmann durch Sandhage Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 10.02.2016 hat das Landgericht Berlin, Geschäftsnummer 97 O 12/16, eine einstweilige Verfügung erlassen, die von Herrn Florian Lehmann, vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage, Clayallee 337, 14169 Berlin beantragt wurde. Im Tenor heißt es, dass „im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 3, 3a UWG iVm Art. 246a §§ 4, 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, § 477 BGB, §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet [wird]:

 

1. Der Antragsgegerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer ihrer Komplementärin untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbrauchern Luxusuhren anzubieten und/oder zu verkaufen und dabei mit Hinweisen auf Garantien zu werben, wenn hierbei nicht vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers

 

a) darauf hingewiesen wird, dass die gesetzlichen Rechte des Käufers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden sowie
b) der Inhalt der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben genannt werden, die für die Geltendmachung der Garantie notwendig sind, insbesondere der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes und der Name sowie die Anschrift des Garantiegebers,

 

wie am 15. Dezember 2015 auf der Handelsplattform Amazon – Händlershop „XXX“ – bei dem Artikel „Eterna Herren XXXXX …“ mit den Worten „Garantie: 2 Jahre“ geschehen.

 

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 6.700,00 EUR festgesetzt.“

einstweilige Verfügung Florian Lehmann

wegen fehlerhafter Garantiewerbung bei Amazon

vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage

Stand: 02/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck

Sie haben eine Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V aus Fürstenfeldbruck erhalten? Ich kenne den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. seit 2011 und habe über 100 Abmahnungen Betroffener bearbeitet. Auch Vertragsstrafenforderungen waren darunter. Der Verein ist mir also bestens bekannt.

Unterlassungserklärung einfach unterschreiben?

Unterschreiben Sie auf gar keinen Fall einfach die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung und schicken diese an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zurück. Sie sind Ihr Leben lang an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gebunden. Wenn überhaupt, dann sollte eine geeignete modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es kann aber auch sinnvoll sein, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu berate ich Sie gerne.

Über 10 Jahre Praxiserfahrung – Fachanwalt

Die Abmahnungen vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. kenne ich genau. Die Abmahngründe sind vielseitig, so dass ich an dieser Stelle nicht alles vorstellen kann, was der Verbraucherschutzverein bisher abgemahnt hat. Ich möchte Ihnen aber einen kurzen Einblick in eine der ausgesprochenen Abmahnungen geben. Interessant ist hierbei auch, dass zudem eine Vertragsstrafe mit geltend gemacht wird.

 

Abmahnung und Vertragsstrafe

Nachfolgend geht es zum Beispiel um einen wiederholten Wettbewerbsverstoß und eine geforderte Vertragsstrafe. Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck macht gegenüber einem Händler mit Schreiben vom 09.06.2015 wegen eines angeblich wiederholten Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR geltend. Ursprünglich sei der Händler mit Schreiben vom 17.07.2012 auf Beseitigung und Unterlassung wettbewerbswidriger Geschäftsbedingungen in Anspruch genommen worden. Der Händler habe daraufhin auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtet habe, u. a. nachfolgende Klauseln zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern nicht mehr zu verwenden:

 

„Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits.“

 

Der Verbraucherschutzverein teilt mit, dass er nunmehr darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Händler unter einer Internetdomain die nachfolgende Klausel verwende:

 

„Änderungen bedürfen der Schriftform, zusätzliche mündlich getroffene Vereinbarungen haben keine Geltung.“

Klausel verstoße gegen Unterlassungsvertrag

Durch die Verwendung dieser Klausel verstoße der Händler nach Auffassung des Verbraucherschutzvereins gegen seine Pflichten aus dem geschlossenen strafbewehrten Unterlassungsvertrag, da das Unterlassungsgebot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, erfasse. Die vom Händler benutzte Klausel verstoße gegen § 305b BGB, wenn der grundsätzliche Vorrang der Individualabrede vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Wahrung der Schriftform abhängig gemacht werde. Denn dadurch werde der Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt, wenn die nach § 305b BGB stets mögliche abweichende Individualabrede schriftlich erfolgen müsse oder von einer schriftlichen Bestätigung abhängig gemacht werde. Aus diesem Grund sei gemäß § 339 Satz 2 BGB die vereinbarte Vertragsstrafe mit der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung verwirkt. Das Verschulden werde gemäß § 280 Abs. I Satz 2 BGB vermutet. Daher könne auch von einem schuldhaften Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ausgegangen werden.

Vertragsstrafe von 3.000 EUR

Es wird eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR gefordert. Für die Höhe der Vertragsstrafe komme es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz. Der Verbraucherschutzverein behauptet, dass nach Auffassung der Rechtsprechung eine Vertragsstrafe unter 5.000 EUR in der Regel nicht geeignet sei, die Wiederholungsgefahr in ernsthafter Weise zu beseitigen. Je Rechtsverstoß werde ein Betrag zwischen 1.500 EUR (LG München I, AZ: 4 HK O 6483/10) und 4.000 EUR (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014, AZ: 6 U 10/13) als angemessen erachtet.

neue Unterlassungserklärung wird gefordert

Der Händler wird nunmehr aufgefordert, bis zum 18.06.2015 12:00 Uhr die dem Verbraucherschutzverein zustehenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zu erfüllen sowie eine geeignete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen lasse.

 

Die Vertragsstrafe soll auf das Konto des Verbraucherschutzvereins bis zum 30.06.2015 bezahlt werden.

 

Eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung liegt dem Schreiben ebenfalls bei. Darin ist nunmehr eine Vertragsstrafe von 5.100 EUR für den Fall einer Zuwiderhandlung vorgesehen.

Was tun bei einer Vertragsstrafenforderung? Wie reagieren?

Im Falle einer Vertragsstrafenforderung sollte genau geprüft werden, ob ein wirksamer Unterlassungsvertrag zu Stande gekommen ist. Dafür ist es erforderlich, die abgegebene strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu prüfen. Insbesondere ist wichtig, ob die vom Abmahner ursprünglich vorformulierte Unterlassungserklärung 1:1 übernommen und unterzeichnet wurde, oder ob eine eigene neue Unterlassungserklärung abgegeben wurde, die dann wiederum vom Abmahner möglicherweise ausdrücklich angenommen wurde.

 

Denkbar wäre es auch, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung nicht angenommen wird. In einem solchen Fall könnte man darüber nachdenken, ob überhaupt ein wirksamer Unterlassungsvertrag zu Stande gekommen ist. Ferner kommt es darauf an, ob die Unterlassungserklärung eine konkrete Vertragsstrafe vorsieht oder aber eine Erklärung nach Hamburger Brauch abgegeben wurde. Im letzteren Falle könnte der Gläubiger zwar zunächst die Höhe einer Vertragsstrafe nach eigenem Ermessen vorgeben, der Abgemahnte könnte diese aber dann gerichtlich ggf. überprüfen lassen.

Sollten auch Sie mit einer Vertragsstrafenforderung konfrontiert sein, dann lassen Sie mir bitte alle gewechselten Schriftsätze, insbesondere die ursprüngliche Abmahnung, die von Ihnen abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Annahmeerklärung Ihres Abmahners und das neue Aufforderungsschreiben zur Zahlung der Vertragsstrafe zukommen.

 

Ich sehe mir diese Unterlagen dann gerne an und kontaktiere Sie kostenlos.

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.