Keine Ergebnisse gefunden
Die angefragte Seite konnte nicht gefunden werden. Verfeinern Sie Ihre Suche oder verwenden Sie die Navigation oben, um den Beitrag zu finden.
Mir liegt eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V., kurz: Wettbewerbszentrale, Büro Hamburg, Ferdinandstraße 6, 20095 Hamburg vom 7.3.2017 zur Überprüfung vor. Sachbearbeiter ist Herr Peter Brammen.
Abgemahnt wird der Empfänger des Schreibens, weil dieser in seiner Werbung gegen das Heilmittelgesetz verstoßen würde.
Der für die Geschäftsführung unterzeichnende Herr Peter Brammen teilt mit, dass die Wettbewerbszentrale als Institution für fairen Wettbewerb einen Hinweis auf die als Ablichtung der Abmahnung beigefügte Werbung des Abgemahnten erhalten habe. Dort bewerbe er aus seinem Augenoptikersortiment Gleitsicht-Gläser und kündige hierzu an, dass der Erwerber gratis dazu 1 Paar Gleitsicht-Sonnengläser in der gleichen Stärke und der gleichen Qualität erhalte.
Darunter biete er Einstärken- und Gleitsichtbrillen zum Komplettpreis an und auch hier heiße es dann entsprechend, dass der Käufer einer solchen Brille gratis dazu 1 Paar Sonnengläser in seiner Fern- oder Nahstärke erhalte.
Weiter heißt es sodann in dem Schreiben, dass die Wettbewerbszentrale den Abgemahnten darauf aufmerksam mache, dass dieser hiermit gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Heilmittelgewerbegesetzes (HWG) verstoße.
Danach sei es im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Hörgeräten (gemeint war wahrscheinlich Sehhilfen), die als Medizinprodukte in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen würden, grundsätzlich unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.
Die von dem Abgemahnten als nicht berechnete Zugabe jeweils angekündigten Sonnengläser könnten auch keineswegs als geringwertig i.S. des § 7 Abs. 1 Ziff. 1 HWG angesehen werden, da der normale Verkaufswert deutlich über der von der Rechtsprechung aktuell etwa bei ein bis zwei Euro gezogenen Grenze liege, so die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V..
Auch könne nicht von einem Gesamtangebot ausgegangen werden, da die fraglichen Sonnengläser selbständig neben die beworbenen Gleitsichtgläser bzw. Komplettpreisbrillen treten würden und überdies dazu animieren würden, sich eine weitere Fassung zur Komplettierung als Sonnenbrille zuzulegen. Dieser Fall dürfe nicht verwechselt werden mit den von der Rechtsprechung mittlerweile als zulässig angesehenen Gesamtangeboten, bestehend aus einer Brillenfassung und nicht gesondert berechneten Gläsern.
Stehe das Angebot des Abgemahnten somit nicht in Einklang mit dem Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG, handele er zugleich unlauter i.S. des § 3 a UWG, denn er verletze Marktverhaltensregeln für den Absatz von Heilmitteln.
Die Wettbewerbszentrale sei als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen klagebefugt.
Weiter heißt es in dem Schreiben, dass der Abgemahnte aufgefordert werde, bis zum 15.03.2017 eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.
Innerhalb einer Woche nach Abgabe der Unterlassungserklärung habe der Abgemahnte die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 267,50 EUR zu erstatten.
Wurden auch Sie von der Wettbewerbszentrale Büro Hamburg abgemahnt, weil Sie bei der Bewerbung Ihrer Produkte gegen das Heilmittelgesetz verstoßen haben sollen? Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten. Mein Team und ich freuen uns, von Ihnen zu hören.
Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Hamburg
wegen unzulässiger Werbung mit Gratis-Beigaben bei Medizinprodukten
Stand: 03/2017
Das ist jetzt das Wichtigste:


Handeln Sie jetzt!
Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.
Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.
Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten.
Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?
Ist die Abmahnung berechtigt?
Wird eventuell zu viel gefordert?
Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?
Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.
Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden.
Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.
Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).
Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.
Sie haben eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten und möchten sich jetzt darüber informieren, was man gegen eine Wettbewerbszentrale Abmahnung machen kann. Insgesamt fünf Standorte hat die Wettbewerbszentrale, nämlich
Der Gegenstand einer Wettbewerbszentrale Abmahnung ist vielseitig. Hier ein kleiner Auszug:
Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschreiben werden. Meist ist eine konkrete Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung von 3.000 EUR vorgesehen. Es ist möglich, eine eigene, also eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Ich kenne die Wettbewerbszentrale schon lange und habe zahlreiche Abmahnungen Betroffener bearbeitet.
Unterschreiben Sie auf gar keinen Fall einfach die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung und schicken diese an die Wettbewerbszentrale zurück. Häufig soll zum Beispiel eine konkrete Vertragsstrafe versprochen werden. Das müssen Sie in dieser Form nicht unterschreiben. Wenn überhaupt, dann sollte eine geeignete modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es kann aber auch sinnvoll sein, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Abmahnungen der Wettbewerbszentrale sind mir bestens bekannt. Die Abmahngründe sind vielseitig, so dass ich an dieser Stelle nicht alles vorstellen kann, was die Wettbewerbszentrale bisher abgemahnt hat. Ich möchte Ihnen aber einen kurzen Einblick in eine der ausgesprochenen Abmahnungen geben.
Nachfolgend geht es zum Beispiel um eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen einer falschen Widerrufsbelehrung. Am 17.9.2018 hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. eine Abmahnung ausgesprochen. Der Empfänger des Schreibens wird wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt.
In dem mir vorliegenden Schreiben heißt es, dass der Wettbewerbszentrale beschwerdehalber mitgeteilt worden sei, dass der Abgemahnte im Rahmen seines eBay-Shops Verbraucher über das Widerrufsrecht wie folgt belehre:
„§ 6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher … Sie haben das Recht binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.“
Tatsächlich beginne die Widerrufsfrist bei dem Verkauf von Waren im Rahmen von Fernabsatzgeschäften erst mit Erhalt der Ware zu laufen. Dies ergebe sich aus § 355 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Angabe, dass die Widerrufsfrist bereits mit dem Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginnen würde, sei damit wettbewerbswidrig, da diese Information irreführend sei. Der Empfänger des Abmahnschreibens verstoße insoweit gegen §§ 355, 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 3a UWG. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UWG vor.
Des Weiteren weise er im Rahmen seines eBay-Auftritts darauf hin, dass die Widerrufsfrist einen Monat betragen würde. Auch die Angabe verschieden langer Widerrufsfristen sei irreführend und wettbewerbswidrig nach § 3 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UWG.
Der aus dem oben dargestellten Gesetzesverstoß zustehende Unterlassungsanspruch könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Diese Unterlassungserklärung müsse geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen. Eine Unterlassungserklärung, die diesen Voraussetzungen genügen würde, habe die Wettbewerbszentrale entworfen und als Anlage beigefügt. Für den Fall, dass keine die Wiederholungsgefahr vollständig ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung bei der Wettbewerbszentrale bis zum Dienstag, 25. September 2018 eingegangen sei, würden die Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.
Ein Aufwendungsersatz wird in Höhe von 299,60 € geltend gemacht und sei innerhalb einer Woche nach Abgabe der Unterlassungserklärung zur Zahlung fällig.
Wurden auch Sie von der Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart abgemahnt, weil Sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben? Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten. Mein Team und ich freuen uns, von Ihnen zu hören.
Abmahnung Wettbewerbszentrale
wegen z.B. veralteter Widerrufsbelehrung, widersprüchliche Widerrufsfristen, Grundpreisen, Batteriepfand, Handwerksrolle etc.
Das ist jetzt das Wichtigste:


Handeln Sie jetzt!
Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.
Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.
Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten.
Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?
Ist die Abmahnung berechtigt?
Wird eventuell zu viel gefordert?
Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?
Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.
Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden.
Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.
Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).
Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.
Die angefragte Seite konnte nicht gefunden werden. Verfeinern Sie Ihre Suche oder verwenden Sie die Navigation oben, um den Beitrag zu finden.
Bildabmahnungen werden vielfach ausgesprochen. Dabei taucht immer wieder die Frage nach dem sogenannten Streitwert auf. Der Streitwert, auch oftmals als Verfahrenswert oder Gegenstandswert bezeichnet, bei einem Lichtbild beträgt 6.000 EUR im gewerblich genutzen Bereich (anders bei Privatanbietern). Bei 2 Lichtbildern 12.000 EUR usw. Vorliegend wurden 15 Lichtbilder verwendet. Folglich wurde der Streitwert auf 90.000 EUR (6.000 EUR x 15 Lichtbilder) vom Landgericht Köln festgesetzt. Hier die Einzelheiten:
LG Köln 14 O 33/17
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
der XXX , Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX,
gegen
XXX, Antragsgegner,
wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 15. Februar 2017, ergänzt durch Schriftsatz vom 16. Februar 2017, nachdem diese durch Vorlage von Unterlagen, insbesondere der eidesstattlichen Versicherung der Gesellschafter XXX der Antragstellerin vom jeweils vom 15. Februar 2017 sowie vom 16. Februar 2017, der Rechteübertragungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Fotografien Frau XXX vom 7. Oktober 2016, Ausdrucken aus dem Internetauftritt des Antragsgegners unter XXX mit den verfahrensgegenständlichen Lichtbildern einschließlich des Impressums, und des vorprozessualen Abmahnschreibens vorn 23. Januar 2017 sowie der Antwort E-Mail des Antragsgegners vom 24. Januar 2017 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für der Erlass einer einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 940, 935 ZPO, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
verboten,
ohne Einwilligung der Antragstellerin die folgenden Lichtbilder
[insgesamt 15 Lichtbilder]
im Internet zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, so wie geschehen unter den Internetadresse xxx und xxx.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Streitwert: 90.000,00 EUR (= 15 x 6.000,00 EUR)
Köln, 20.02.2017
14. Zivilkammer

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!
Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz
Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!
Momentan sind wieder gefährliche SPAM E-Mail im Umlauf. Als Versender wird eine Kanzlei namens „Werners & Partner“ genannt. Bereits die E-Mail Adresse – postfach-0f6fh3d9wd33@sportdino.com – lässt sofort Zweifel an der Seriösität der E-Mail aufkommen. Der in der E-Mail genannte Rechtsanwalt Dr. Siegfried Werners ist auch nicht im bundesweit abrufbaren Rechtsanwaltsregister registriert. Es handelt sich um SPAM.
Mein Rat: Auf gar keinen Fall etwaige Anhänge öffnen, ignorieren, löschen!
Haben Sie auch die nachfolgende E-Mail erhalten?
Betreff: VORGANG: JK/DSGVO/2019/1202-1
Datum: Thu, 14 Feb 2019 00:49:51 +0100
Von: Kanzlei – Werners & Partner <postfach-0f6fh3d9wd33@sportdino.com>
An: XXXXXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich an, dass mich unsere Mandantschaft mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.
Die entsprechende Vollmacht liegt hier im Original vor und kann von ihnen als Kopie im angehängten Archiv begutachtet werden.
Gegenstand meiner Beauftragung ist, die von ihnen auf ihrer Website begangene Informationspflichtverletzung, nach Artikel 13 EU-DSGVO, nach der bisher in verschiedenen Gesetzen geregelten Informationspflichten zusammengefasst und nun aufführt, welche Informationen den Betroffenen explizit zur Verfügung stehen müssen.
Die neue Regelung der EU-DSGVO geht dabei weit über das bisher erforderliche ihrer Website hinaus.
Nehmen Sie die beigefügten Dokumente zur Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen
IM AUFTRAG
Rechtsanwalt Dr. Siegfried Werners
Das Thema Datenschutz ist in aller Munde und auch wettbewerbsrechtlich relevant. Es können beispielsweise fehlende Datenschutzerklärungen abgemahnt werden. Ihr Onlineauftritt sollte daher besser immer auf dem aktuellen Stand sein. Dafür kann ich sorgen.

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!
Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz
Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!
Das OLG Hamm hat der Rechtsauffassung des Landgerichts Münster eine klare Absage erteilt. Lesen Sie die Auffassung des LG Münster zum Rechtsmissbrauch im Ordnungsgeldverfahren hier:
Rechtsmissbrauch – Vollstreckung einstweilige Verfügung, LG Münster, 025 O 14/18
Das OLG Hamm sagt dazu folgendes:
I-4 W 106/18 + I-4 W 123/18
025 O 14/18
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss
In dem Rechtsstreit
des Herrn XXX,
Gläubigers, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners,
Prozessbevollmächtigter: XXX
gegen
Herrn XXX,
Schuldner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigte: XXX
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, die Richterin am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Oberlandesgericht XXX am 14.02.2019 beschlossen:
Die Beschwerdeverfahren mit den Aktenzeichen 4W 106/18 und 4W 123/18 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 147 ZPO).
I. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 24.04.2018 gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Münster vom 11.04.2018 wird zurückgewiesen.
II. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 26.09.2018 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 13.09.2018 und auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.04.2018 wird der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Münster vom 11.04.2018 (jeweils) teilweise abgeändert und das gegen den Schuldner verhängte Ordnungsgeld auf 1.000 € herabgesetzt.
Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdewert: 22.500 €) tragen der Gläubiger zu 1/3 und der Schuldner zu 2/3.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 24.04.2018 gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Münster vom 11.04.2018 hat keinen Erfolg.
Es ist schon fraglich ob das Rechtsmittel, das sich, nachdem über die Streitwertbeschwerde bereits mit der Abhilfeentscheidung des Landgerichts vom 13.09.2018 zugunsten des Gläubigers entschieden worden ist, ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses richtet, unter Berücksichtigung der Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO überhaupt zulässig ist. Dies ließe sich allenfalls mit der aufgrund der nachfolgenden sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 30.04.2018 ohnehin notwendigen erneuten Beurteilung der Hauptsache begründen (vgl. zur Anschlussberufung nur wegen der Kosten BGH ZZP 71, 368; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 99 Rn. 5).
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Gläubiger zu Recht einen Teil der Kosten des Verfahrens auferlegt. Erstreckt sich der Vollstreckungsantrag auf mehrere Einzelakte, kommt es nämlich darauf an, inwieweit der Antrag Erfolg hat (Senat VVRP 2001, 55, 57; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap 68 Rn. 42).
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.04.2018 gegen den Ordnungsmittelbeschluss vom 11.04.2018 hat teilweise Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Denn sie ist statthaft (§§ 793, 567 Abs.1 Nr.1 ZPO) sowie form- und fristgemäß eingelegt worden (§ 569 ZPO).
Das Rechtsmittel ist auch teilweise begründet.
a) Das auf den Ordnungsmittelantrag des Gläubigers vom 02.03.2018 hin vom Landgericht Bochum gegen den Schuldner verhängte Ordnungsgeld ist allerdings dem Grunde nach berechtigt.
aa) Der Ordnungsmittelantrag des Gläubigers scheitert nicht an dem vom Schuldner erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB – und insoweit sind ohnehin grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als bei dem im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens nicht anwendbaren § 8 Abs. 4 UWG.
Denn dieser Vorwurf ist unter den gegebenen Umständen nicht begründet.
(1) Er lässt sich insbesondere nicht mit dem Angebot des Gläubigers vom 13.04.2018 (Anlage XXX — BI. 65f. der Akten), den Ordnungsmittelantrag gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.000 € zurückzunehmen, rechtfertigen.
Denn hierbei handelt es sich um eine durchaus gängige Handhabung. Der Gläubiger hat in der vorliegenden Situation häufig ein für sich genommen nicht zu beanstandendes Interesse daran, dass es noch zu einer Einigung mit dem Schuldner kommt und dieser für den Verstoß einen angemessenen Betrag nicht an die Staatskasse, sondern an ihn zahlt sowie die Kosten des Verfahrens übernimmt. Im Gegenzuge verpflichtet sich dann der Gläubiger den Ordnungsmittelantrag zurückzunehmen, sobald er den vereinbarten Betrag und seine Kosten erhalten hat (hierzu u.a. Harte/Henning/Brüning, Vorb zu § 12 Rn. 315; Himmelsbach, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Rn. 913 „Praxistipp“).
Ein Anreiz für den Schuldner zum Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht selbstverständlich nur dann, wenn hiermit ein finanzieller Vorteil verbunden ist und dieser liegt regelmäßig — wie auch hier – darin, dass der an den Gläubiger zu zahlende Betrag unter dem festgesetzten Ordnungsgeld liegt.
Damit mag zwar die Wirkung der Zahlung als strafähnliche Sanktion für den begangenen Verstoß abgeschwächt werden. Der Zweck, künftigen Verstößen des Schuldners vorzubeugen, wird hierdurch indes nicht erheblich relativiert. Denn dem Schuldner droht im Wiederholungsfall so oder so ein, wenn auch „nur“ gegenüber dem vereinbarten — und unter den gegebenen Umständen auch schon mit 1.000 € spürbaren – Betrag deutlich höheres Ordnungsgeld.
(2) Dem Gläubiger kann auch nicht zum Nachteil gereichen, dass der Ordnungsmittelantrag im Hinblick auf die durch die Anlagen A4 und A6 dokumentierten Angebote unbegründet war. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er (rechtsirrig) davon ausging, es handele sich hierbei um kerngleiche Verstöße des Schuldners gegen die Beschlussverfügung vom 06.02.2018.
(3) Letztlich gibt auch das frühzeitige Vorgehen des Gläubigers aus der Beschlussverfügung keinen Anhalt für ein missbräuchliches Handeln.
Der Schuldner hatte das gerichtliche Verbot zu beachten und fortan alles zu tun, um zukünftige Verstöße zu vermeiden, zumal er am 23.02.2018 eine Abschlusserklärung abgegeben hatte (Anlage 2 — Bl. 40 der Akten). Eine Aufbrauchs- respektive Umstellungsfrist war nicht beantragt, geschweige denn gewährt worden (zur Umstellungsfrist im Verfügungsverfahren u.a. Ahrens/Bähr, Der Wettbewerbsprozess 8. Aufl. Kap. 38 Rn. 21 mwN).
Dem Gläubiger stand es damit frei, das Angebot des Schuldners von Anfang an auf Verstöße hin zu überprüfen, um ihn ggf. schon beizeiten mithilfe von Ordnungsmitteln zur künftigen Einhaltung des Verbots anzuhalten.
bb) Der Schuldner hat mit den in den Anlagen A3 und A5 dokumentierten und vom Gläubiger beanstandeten Angeboten vom 26.02.2018 der ihm am 16.02.2018 zugestellten Beschlussverfügung des Landgerichts Münster vom 06.02.2018 objektiv zuwider gehandelt — und dies hatte der Schuldner schon in der Antragserwiderung vom 04.04.2018 letztlich nicht in Frage gestellt.
cc) Der Schuldner handelte hierbei zumindest schuldhaft und damit fahrlässig.
An den Schuldner sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Er muss alles tun, was ihm im konkreten Fall möglich und zumutbar ist, um einen zukünftigen Verstoß gegen das Verbot zu vermeiden (KBF/Köhler/Feddersen UWG, 36 Aufl., § 12 Rn. 6.7).
Dies hat er letztendlich nicht getan.
Denn er hat trotz aller von ihm vorgetragenen Bemühungen keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu verhindern (KBF/Köhler/Feddersen, aaO., Rn. 6.8 mwN).
Der Schuldner kann sich insoweit nicht darauf berufen, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gesehen, für die Einhaltung des Verbots Sorge zu tragen. Ihn entlastet auch nicht, dass den hiermit beauftragten Personen, und zwar seinem Schwiegersohn und der Mitarbeiterin […] eine abschließende Kontrolle sämtlicher 2702 Artikel nicht vor Anfang März 2018 möglich war. Sofern auf diesem Wege eine kurzfristige Beseitigung des mit den gesetzeswidrigen Angeboten hervorgerufenen Störungszustandes (vgl. zum Umfang der Unterlassungspflicht KBF/Köhler/Feddersen, aaO. Rn. 6.4 mwN) nicht gewährleistet war, hätte es dem Schuldner oblegen, hierfür anderweit – notfalls durch Deaktivierung noch nicht kontrollierter Angebote – Sorge zu tragen, und zwar frühzeitig. Eine erst am 27.02.2018 veranlasste sog. Shop-Tiefenprüfung über sodann 4 Wochen trug dem jedenfalls nicht Rechnung.
b) Allerdings rechtfertigt die schuldhafte Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die einstweilige Verfügung „lediglich“ ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 1.000,00 €.
Bei der Festsetzung und der Höhe des Ordnungsgeldes kommt es insbesondere auf Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, den Grad des Verschuldens, aber auch den aus dem verbotswidrigen Verhalten gezogenen Vorteil an. Diese Faktoren sind zusammen mit der Gefährlichkeit der begangenen Verletzungshandlungen und der Auswirkung künftiger Zuwiderhandlungen auf den Gläubiger zu berücksichtigen. Im Ergebnis soll das Ordnungsgeld dazu beitragen, dass sich eine Zuwiderhandlung für den Schuldner nicht lohnt (vgl. BGH, WRP 2004, 235, 236 — Euro-Einführungsrabatt).
Auf der Grundlage dieser Vorgaben ist ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.000,- € als gebotene Sanktion gleichermaßen erforderlich wie genügend und angemessen.
Denn der Schuldnerin ist trotz der seitens der Gläubigerin beanstandeten und mit den Anlagen 3 und 5 dokumentierten fünf Angebote letztlich insgesamt „nur“ eine Zuwiderhandlung auf der Internetplattform eBay vorzuwerfen. Unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit können in der Zwangsvollstreckung nämliche mehrere – auch wie vorliegend fahrlässige — verbotswidrige Angebote zusammengefasst werden, die aufgrund ihres Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. BGH GRUR 2009, 427, 428 — Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel). Danach sind unter den gegebenen Umständen die Einzelangebote der Schuldnerin zu einer rechtlichen Handlungseinheit zu verklammern, die auf der Internetplattform eingestellt worden waren (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 18.09.2012, 4 U 105/12, juris).
Auf dieser Grundlage ist ein Betrag in Höhe von 1.000,- € vor allem unter Berücksichtigung der unstreitigen Bemühungen des Schuldners, sich an das Verbot der Beschlussverfügung zu halten, als gebotene Sanktion gleichermaßen erforderlich wie genügend und angemessen. Bereits hierdurch wird dem Zweck des Ordnungsmittels, die nicht einmal 2 Wochen nach Zustellung der Beschlussverfügung begangene insoweit „erstmalige“ Zuwiderhandlung strafähnlich zu sanktionieren, ausreichend Rechnung getragen.
Dementsprechend ist auch die – als solche zulässige (hierzu MünchKomm/Lipp, ZPO 5. Aufl., § 572 Rn. 10) – sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 26.09.2018 gegen den Abhilfebeschluss des Landgerichts vom 13.09.2018 lediglich teilweise begründet.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 1 92, 97 Abs. 1 ZPO.
Da der Gläubiger im Beschwerdeverfahren teilweise unterlegen ist, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!
Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz
Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!
Mal wieder nach Ansicht des Landgerichts Münster Rechtsmissbrauch. Diesmal im Ordnungsgeldverfahren. Wie geht das denn, fragen Sie sich? Ganz einfach: Nach ergangener einstweiliger Verfügung verstößt der Schuldner gegen den Unterlassungstitel, es wird ein Ordnungsgeld beantragt und wie beantragt auch verhängt. Der Gläubiger bietet dem Schuldner dann an, an ihn einen bestimmten Betrag zu zahlen und im Gegenzug den Ordnungsgeldantrag zurückzunehmen. Für das Landgericht Münster in klarer Fall von Rechtsmissbrauch. Das OLG Hamm hat Rechtsmissbrauch jedoch verneint. Hier die Einzelheiten:
025 O 14/18
LG Münster
Beschluss
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
des Herrn XXX, Gläubiger,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX,
gegen
Herrn XXX, Schuldner,
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster
am 13.09.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Handelsrichter XXX und den Handelsrichter XXX
beschlossen:
Der sofortigen Beschwerde des Schuldners wird insoweit abgeholfen, als der Ordnungsgeldbeschluss der Kammer vom 11.04.2018 aufgehoben und der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Ordnungsmitteln vom 02.03.2018 zugewiesen wird.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Gläubiger.
Der Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren wird auf 22.500 EUR festgesetzt.
Die weitergehenden sofortigen Beschwerden der Verfahrensbeteiligten werden zurückgewiesen.
Soweit den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen wurde, wird die Sache dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I.
Der Gläubiger handelt auf dem Online-Marktplatz eBay unter dem Mitgliedsnamen
„XXX“ mit Kleidung und Accessoires, insbesondere Mützen. Der Schuldner vertreibt ebenfalls über eBay unter dem Namen „XXX“ Kleidung und Accessoires, darunter auch Mützen.
Am 09.01.2018 bot der Schuldner in seinem eBay-Shop ein „2er-Set Wintermütze plus Loopschal“ an. In der Produktbeschreibung wurde unter der Rubrik „Material“ angegeben: 90 % Acryl, 10 % Baumwolle. Dabei handelte es sich um einen Verstoß gegen das Kennzeichnungsgebot aus Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011) und damit gegen § 3 a UWG.
Am 02.02.2018 beantragte der Gläubiger den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es dem Schuldner untersagt werden sollte, Textilerzeugnisse feilzubieten und dabei die Materialbezeichnung „Acryl“ zu verwenden. Mit Datum vom 06.02.2018 erließ die Kammer eine dem Antrag des Gläubigers entsprechende einstweilige Verfügung (BI. 6 f. SH), die dem Schuldner am 16.02.2018 zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 02.03.2018 beantragte der Gläubiger die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO. Der Gläubiger rügte, der Schuldner habe in acht am 26.02.2018 bei eBay veröffentlichten Angeboten gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung vom 06.02.2018 verstoßen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Antragsschrift (BI. 1 f. SH) Bezug genommen. Der Schuldner wehrte sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes mit der Begründung, er habe unter erheblichem zeitlichen Aufwand alle von ihm angebotenen Artikel im Einzelnen überprüft und Maßnahmen ergriffen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein erneuter Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung habe daher nicht bis zum 26.02.2018 vermieden werden können.
Mit Beschluss vom 11.04.2018 hat die Kammer den Schuldner zur Zahlung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 1.500,00 EUR verurteilt. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens sind dem Gläubiger zu 3/8 und dem Schuldner zu 5/8 auferlegt worden, da die Kammer nur in fünf der von insgesamt acht in der Antragsschrift erwähnten Anzeigen tatsächlich einen Verstoß oder einer kerngleiche Verletzungshandlung gesehen hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 11.04.2018 Bezug genommen. Ferner hat die Kammer den Wert für das Vollstreckungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Mit Anwaltsschreiben vom 13.04.2018 bot der Gläubiger dem Schuldner an, den Ordnungsgeldantrag zurückzunehmen, wenn der Schuldner bereit sei, an den Gläubiger 1.000,00 EUR zu zahlen und keinen Kostenantrag zu stellen. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Es dürfte Ihnen gewiss bekannt sein, dass durch die Antragsrücknahme dann kein Ordnungsgeld an die Staatskasse zu zahlen wäre. Möge Ihr Mandant selbst entscheiden, ob er 1.500,00 EUR an die Staatskasse bezahlt, oder 1.000,00 EUR an meinen Mandanten.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.04.2018 (BI. 65 f. SH) Bezug genommen.
Gegen den Beschluss vom 11.04.2018 haben sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Gläubiger greift die Kostenentscheidung an. Er meint, es könne nicht relevant sein, ob der Schuldner nun in fünf oder in acht Fällen gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe. Dies könne allenfalls für die Höhe des Ordnungsgeldes von Bedeutung sein. Ferner sei der Verfahrenswert nicht richtig festgesetzt, er sei vielmehr mit 22.500,00 EUR zu bemessen.
Der Gläubiger beantragt,
1. dem Schuldner die Kosten des Vollstreckungsverfahrens aufzuerlegen,
2. den Verfahrenswert auf 22.500,00 EUR festzusetzen.
Der Schuldner hat keinen konkreten Antrag ausformuliert.
Aus seiner Rechtsmittelbegründung geht jedoch hervor, dass er den festgesetzten Streitwert für zu hoch hält. Ferner meint er unter näherer Darlegung, ihn träfen an den Verstößen gegen die einstweilige Verfügung kein Verschulden. Das Ordnungsgeld sei zu hoch bemessen. Außerdem sei das Verhalten des Gläubigers rechtsmissbräuchlich.
II.
1.
Der Antrag des Gläubigers auf Verurteilung des Schuldners zur Zahlung eines Ordnungsgeldes war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 06.02.2018 stellt sich hier als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar. Dabei kann es aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge aus § 8 Abs. 4 S. 1 UWG (zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift siehe Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl. 2018, UWG § 8 Rn. 4.8) oder aus § 242 BGB ergibt. Missbräuchlich ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs dann, wenn das beherrschende Motiv sachfremde Ziele sind. Der Anspruchsberechtigte muss mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen und diese müssen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein typisches Beispielsfall eines sachfremden Motivs ist das Gebührenerzielungsinteresse (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 — 4 U 118/13-, juris Rn. 8). Dieser Obersatz muss aus Sicht der Kammer auch für den Fall der Durchführung des Verfahrens, hier die Zwangsvollstreckung gelten. Als sachfremdes Motiv kommt hier zwar nicht das Gebührenerzielunginteresse in Betracht, sondern das Interesse an der Vereinnahmung eines Teils des Ordnungsgeldes durch den Gläubiger. Auch dies unterliegt wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage nach der Auffassung der Kammer den zuvor zitierten Maßstäben.
Die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs sind erfüllt. Die Kammer geht davon aus, dass das vorrangige Ziel des Gläubigers wir nicht darin besteht, sich in schutzwürdiger Weise gegen wettbewerbswidriges Verhalten eines Konkurrenten zur Wehr zu setzen, sondern in der Vereinnahmung eines Teils des von der Kammer verhängten Ordnungsgeldes.
Dafür spricht das im Namen des Gläubigers verfasste Anwaltsschreiben vom 13.04.2018, mit welchem dem Schuldner angeboten wird, die Zahlung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 1.500,00 EUR gegen Zahlung eines Betrages von 1.000,00 EUR an den Gläubiger abzuwenden.
Eines der Ziele des UWG ist es, einem Mitbewerber zu ermöglichen, gegen das unlautere Verhalten eines Konkurrenten wirksam vorzugehen. Dazu gehört auch die zwangsweise Durchsetzung von erstrittenen Unterlassungstiteln. Diese erfolgt in der Regel durch Festsetzung eines spürbaren Ordnungsgeldes, welches den in Anspruch genommenen durch den mit der Zahlungsverpflichtung wirtschaftlichen Nachteil und die Drohung eines weiteren, in der Regel höheren Ordnungsgeldes im Wiederholungsfall dazu anhalten soll, die Unterlassungsverpflichtung einzuhalten. Je höher das Ordnungsgeld bemessen ist, desto wirksamer dürfte die Zwangsmaßnahme sein. Von daher dürfte, auf den hier streitigen Fall bezogen, von der Zahlung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 1.500,00 EUR nebst Verfahrenskosten eine höhere Zwangswirkung ausgehen als von der Zahlung eines Betrages i.H.v. 1.000,00 EUR an den Gläubiger ohne Verfahrenskosten. Dies gilt nicht nur, weil die finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit dem streitigen Ordnungsgeldbeschluss für den Schuldner höher ist, sondern auch, weil ein wesentliches Argument für ein deutlich höheres Ordnungsgeld in einem etwaigen Wiederholungsfall wegfällt. Dies belegt, dass es dem Gläubiger in diesem Fall nicht um die Effektivität der Zwangsvollstreckung geht, sondern um die Vereinnahmung eines Teilbetrags des Ordnungsgeldes.
Hinzu kommen zwei weitere Indizien, die den Verdacht der missbräuchlichen Geltendmachung des Ordnungsgeldes erhärten. Zum einen hat der Gläubiger in seinem Ordnungsgeldantrag vom 02.03.2018 acht Verstöße gegen die einstweilige Verfügung reklamiert, von denen drei offensichtlich nicht zutreffend waren. Zum anderen wurde der Ordnungsgeldantrag äußerst schnell gestellt. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Schuldner erfolgte am 16.02.2018, der Ordnungsgeldantrag bezieht sich auf die Verstöße vom 26.02.2018. Somit hat der Gläubiger dem Schuldner gerade einmal zehn Tage Zeit gegeben, seinen Onlineshop auf Verstöße gegen die einstweilige Verfügung und kerngleiche Verstöße zu überprüfen und Abhilfe zu schaffen.
Ergebnis dieser Gesamtbetrachtung ist aus Sicht der Kammer, dass der Gläubiger mit dem Vollstreckungsantrag in erster Linie eigene unmittelbare finanzielle Vorteile erzielen will.
2.
Die Änderung des Streitwerts erfolgt von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG. Es kann somit offenbleiben, ob die auf die Erhöhung des Streitswertes zielende sofortige Beschwerde des Gläubigers im Hinblick auf ein möglicherweise fehlendes rechtliches Interesse unzulässig sein könnte. Die Kammer verbleibt bei ihrer Auffassung, dass der Wert des Vollstreckungsverfahrens dem Wert des Hauptsacheverfahrens entspricht (siehe OLG Hamm, NJOZ 2014, 1426; OLG München, NJOZ 2016, 111). Insoweit ist, wie der Gläubiger zutreffend ausführt, auf den höheren Wert des Hauptsacheverfahrens abzustellen und nicht, wie geschehen, auf den Wert des einstweilen Verfügungsverfahrens. Der Wert des Hauptsacheverfahrens beträgt 22.500,00 EUR, da für das einstweilige Verfügungsverfahren ein Abschlag von einem Drittel zu machen war.
Die Rechtsauffassung des LG Münster hielt vor dem OLG Hamm nicht Stand. Hier die Entscheidung des OLG Hamm.

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!
Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz
Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen