10.000 EUR Vertragsstrafe, Abmahnkosten, Dokumentationskosten, Landgericht Bochum, Urteil vom 23.5.2019, I-14 O 8/19

Wer gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstößt, der muss mit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechnen. Je mehr Verstöße, desto teurer kann es werden. Im nachfolgendem Urteil wurde jetzt ein Händler zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000 EUR vom Landgericht Bochum verurteilt. Ferner muss er die Abmahnkosten und auch die Dokumentationskosten erstatten. Viele Rechtsanwaltskanzleien halten die Dokumentationskosten nicht für erstattungsfähig und raten von einer Zahlung ab. Dieser Rat führt dann meist zur Klage, denn auch Dokumentationskosten sind vom Abgemahnten zu erstatten, wie dieses Urteil ebenfalls belegt. Lesen Sie jetzt die Einzelheiten:

I-14 O 8/19

 

Landgericht Bochum

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX, Kläger

 

Prozessbevollmächtigter:       XXX

 

gegen

 

XXX, Beklagten

 

Prozessbevollmächtigte:         XXX

 

hat die 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 23.05.2019 durch XXX für Recht erkannt:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.397,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2019 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

 

Der Kläger bietet im Internet Waren aus dem Bereich Reinigungsmittel an. Mit Schreiben vom 26.06.2018 mahnte er den Beklagten ab, weil dieser Kärcher Glasreiniger-Konzentrat ohne Angabe eines Grundpreises zum Verkauf anbot (Bl. 35 ff. d.A.). Unter dem 05.07.2018 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterverwerfungserklärung ab (Bl. 39 d.A.), mit der sich verpflichtete, im geschäftlichen Verkehr im Internet betreffend Reinigungsmitteln, insbesondere Glasreinigern, Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne – wenn nötig – neben dem Gesamtpreis auch einen Grundpreis in unmittelbarer Nähe anzugeben. Am 20.07.2018 stellte der Kläger fest, dass der Beklagte in 10 Fällen (Bl. 26 ff. d.A.) Reinigungsmittel anbot, ohne neben dem Gesamtpreis in unmittelbarer Nähe einen Grundpreis anzuweisen. Weiter stellte der Kläger fest, dass es teilweise gänzlich an einer Grundpreisangabe fehlte, teilweise die Grundpreisangabe im weiteren Text, nicht aber in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises sich befand und dass die angegebenen Grundpreise falsch waren.

 

Wegen der Nichtangabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe der Gesamtpreise machte der Kläger eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro für die von ihm aufgefundenen Fälle geltend und mahnte ihn unter dem 20.07.2018 ab, weil falsche Grundpreise angegeben worden waren. Am 02.08.2018 gab der Beklagte eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Bl. 62 d.A.), mit der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, falsche Grundpreisangaben zu machen.

 

Mit vorliegender Klage macht der Kläger die Zahlung der geforderten Vertragsstrafe sowie die Kosten für die zweite Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 22.500 Euro geltend und fordert zudem die Bezahlung der Kosten der Dokumentation des abgemahnten Verhaltens.

 

Der Kläger ist der Ansicht, für den Verstoß in 10 Fällen gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung sei eine Vertragsstrafe von insgesamt 10.000 Euro angemessen. Auch die Kosten der zweiten Abmahnung seien zu erstatten, da die Angabe eines falschen Grundpreises nicht kerngleich sei mit dem Verstoß der Nichtangabe eines Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis.

 

Der Kläger beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.397,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, es bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da der Kläger an seinem Onlineshop hauptsächlich Gastro- und Küchenartikel für Restaurants vertreibe und deshalb zu vermuten stehe, dass der Glasreiniger nur aus dem Grund bei eBay eingestellt worden sei, um Unterlassungs- und Abmahngebühren generieren zu können. Weiter sei die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs und der daraus resultierenden Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich.

 

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist begründet.

 

Der Kläger hat zunächst einen Anspruch gegen den Beklagten auf einer Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro. Der Beklagte hat unter dem 05.07.2018 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, mit der er sich verpflichtete, im geschäftlichen Verkehr im Internet, betreffend Reinigungsmitteln, insbesondere Glasreinigern, keine Angebote ohne Angabe eines Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises erfüllt waren. Diese Unterlassungserklärung ist seitens des Klägers unstreitig angenommen worden, so dass die Parteien durch einen Unterlassungsvertrag verbunden sind. Dieser Vertrag steht in Kraft und wird auch in vorliegender Klage seitens des Beklagten nicht in Frage gestellt. Von daher kommt es für die Frage der Zahlung einer Vertragsstrafe nicht darauf an, inwieweit ein Wettbewerbsverhältnis gegeben ist.

 

Die vom Kläger für die erneuten Verstöße festgesetzte Vertragsstrafe ist nicht zu beanstanden, insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass sie unbillig hoch festgesetzt worden wäre. Entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung hat der Beklagte unstreitig in den geschilderten 10 Fällen Reinigungsmitteln angeboten, ohne in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auch einen Grundpreis auszuweisen. Damit ist ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung in 10 Fällen gegeben, so dass nach Auffassung der Kammer eine gesamtvertragsstrafe von 10.000 Euro für diesen nachhaltigen Verstoß nicht zu beanstanden ist.

 

Weiter hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der zeitlich zweiten Abmahnung sowie der Dokumentationskosten. Denn unstreitig hat der Beklagte bei den 10 Angeboten, die der Vertragsstrafenforderung zugrunde gelegt wurden, in einigen Fällen im weiteren Text einen Grundpreis benannt, der allerdings falsch war. Die Angabe eines falschen Grundpreises ist nicht kerngleich zur gänzlich fehlenden Grundpreisangabe. Von daher war der Kläger berechtigt, diesen erneuten Verstoß im Rahmen einer Abmahnung abzumahnen und insoweit auch Kosten gem. § 12 UWG geltend zu machen. Von daher ist die Forderung der Abmahnkosten durch den Kläger berechtigt, der Höhe nach werden vom Beklagten auch keine Einwendungen erhoben, Bedenken gegen den angesetzten Gegenstandswert bestehen auch nicht. Da der Beklagte zu seinen Gunsten zu günstige Grundpreise angegeben hatte, ist ein erheblicher Verstoß anzunehmen, der den angesetzten Gegenstandswert rechtfertigt. Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Dafür, dass der Kläger Glasreiniger ausschließlich in sein Sortiment aufgenommen haben könnte, um Verkäufer von Reinigungsmitteln abmahnen zu können, ist nichts ersichtlich und nichts dargelegt, so dass es sich insoweit um eine reine Spekulation ins Blaue seitens des Beklagten handelt. Deshalb ist ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen, denn beide Parteien handeln mit Reinigungsmitteln.

 

Letztlich hat der Kläger auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Dokumentationskosten. Denn ein Wettbewerber kann sich eines Dritten zur Dokumentation von Wettbewerbsverstößen bedienen. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Kosten seitens des Beklagten nicht angegriffen.

 

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

 

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Kennzeichnung von Verbraucherprodukten, hier Luftballons

Die Kennzeichnungspflichten von Verbraucherprodukten ergeben sich aus dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Von den Kennzeichnungspflichten nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.2 und Nr. 3 ProdSG sind nur Verbraucherprodukte betroffen. 

Verbraucherprodukte sind gemäß § 2 Nr. 26 ProdSG neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

Verbraucherprodukte sind im Prinzip fast alle Produkte des täglichen Bedarfs. Ich gehe davon aus, dass jeder Onlinehändler auch Verbraucherprodukte unter seinen Produktangeboten hat.

 

Luftballons sind Verbraucherprodukte

Unterstellt Sie verkaufen Luftballons und auf den Luftballons selbst und auch der Verpackung fehlt jeglicher Hinweis von Name und Kontaktanschrift des Herstellers, ggf. des Bevollmächtigten oder Einführers, dann müssten Sie mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen, weil die angebotenen Luftballons nicht ausreichend nach § 6 abs. 1 ProdSG gekennzeichnet sind. Es läge ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 S. 2 ProdSG vor. 

 

Der Hersteller ist schuld!

Sie könnten die Verantwortung auch nicht einfach auf den Hersteller abwälzen, wenn dieser bei der Kennzeichnung nach dem ProdSG die Bestimmungen nicht eingehalten hat. Es trifft Sie, selbst als Händler, eine Mitwirkungspflicht, dass die entsprechenden Angaben vorliegen. In § 6 Abs. 5 ProdSG heißt es:

 

„Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend. „

Folge des Verstoßes gegen § 6 Abs. 5 S. 2 ProdSG

Ein nicht ausreichend gekennzeichnetes Verbraucherprodukt ist unsicher und deshalb nach § 3 Abs. 2 ProdSG nicht verkehrsfähig. Damit darf dieses Produkt weder vertrieben noch angeboten werden. Das Produktsicherheitsgesetz und insbesondere § 3 Abs. 2 ProdSG hat eine marktbezogene Schutzfunktion, so dass Vertrieb und Angebot dieses Produkts eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. 

 

Wichtig: Die Kennzeichnung muss grundsätzlich am Produkt selbst erfolgen! Das ProdSG sieht vor, dass die genannten Kennzeichnungen jeweils auf dem Verbraucherprodukt selbst zu erfolgen haben und eine Kennzeichnung auf der Verpackung nur dann ausreichend ist, wenn diese auf dem Verbraucherprodukt selbst nicht möglich ist. Diese Ausnahme ist sehr streng auszulegen, so dass die bloße Kennzeichnung auf der Verpackung nur bei ganz wenigen Produkten ausreichen dürfte, etwa beim Verkauf von Streusalz für den Winter, da eine Kennzeichnung des Produkts Streusalz selbst nicht möglich ist.

 

Halten Sie die Kennzeichnungspflichten des Produktsicherheitsgesetzes nicht ein, so müssen Sie leider mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen.

 

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Lebensmittel | Nahrungsergänzungsmittel abmahnsicher verkaufen

Wenn Sie Nahrungsergänzungsmittel im Wege des Fernabsatzes, also online über einen OnlineshopeBay oder Amazon verkaufen möchten, dann muss einiges beachtet werden, um eine kostenpflichtige Abmahnung zu verhindern. Das Stichwort lautet: Kennzeichnungsvorschriften. Ich möchte an dieser Stelle darüber informieren, wo genau diese Vorschriften zu finden sind und welche Angaben bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln vorzunehmen sind.

 

Wo finde ich die Kennzeichnungsvorschriften?

Es gibt verschiedene EU-Verordnungen. Bei Lebensmitteln ist insbesondere diese Verordnung von Bedeutung:

In Bezug auf den Verkauf im Fernabsatz ist in Artikel 14 Absatz 1 Verordnung (EU) 1169/2011 geregelt, dass unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes gilt:

 

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden.

Informationspflichten aus Artikel 9 Verordnung (EU) 1169/2011

In Artikel 9 Verordnung (EU) 1169/2011 findet sich ein Verzeichnis der verpflichtenden Angaben. Die nachfolgend aufgelisteten Angaben sind verpflichtend, wobei es nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der im Kapitel IV der Verordnung (EU) 1169/2011 vorgesehene Ausnahmen geben kann. 

 

Vor Abschluss des Vertrages müssen diese Informationen verfügbar sein:

 

  • die Bezeichnung des Lebensmittels;
  • das Verzeichnis der Zutaten;
  • alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
    Hinweis: diese Angabe kann ausnahmsweise erst nach Vertragsschluss gemacht werden
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
  • eine Nährwertdeklaration.

Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung – NemV)

Bei Nahrungsergänzungsmitteln wird das Ganze dann noch ein wenig komplexer, da hier auch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung einzuhalten ist. In § 4 NemV geht es um die Kennzeichnung. Danach darf ein Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung [Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 siehe oben] vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:

  • die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
  • die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
  • der Warnhinweis „Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.“,
  • ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
  • ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

 

Schließlich ist nach § 4 Abs. 1 NemV festgelegt, dass die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ die festgelegte Verkehrsbezeichnung nach der LMKV ist. Nahrungsergänzungsmittel dürfen also auch nur mit dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden.

Abmahnungen drohen bei Nichtbeachtung

Fehlende, falsche oder unzureichende Angaben können zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch Vereine oder Mitbewerber führen. Überprüfen Sie Ihre Angaben, damit Sie keine Abmahnung befürchten müssen.

 

Sie haben Fragen? Ich berate Sie gern.

 

 

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Abmahnung IDO Verband nicht ordnungsgemäße Registrierung LUCID, § 9 Abs. 2 VerpackG

Mir liegt eine Abmahnung vom IDO Verband aus Leverkusen wegen einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister vom 16.8.2019 vor. Gänzlich fehlende Registrierungen werden schon lange abgemahnt. Das ist jetzt aber das erste Mal, dass ich eine Abmahnung vorliegen habe, in der es um eine nicht ordnungsgemäße Registrierung geht, die angeblich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen soll, so der IDO Verband.

 

Um was geht es konkret?

Der abgemahnte Händler hat die von ihm benutzte Transportverpackung ordnungsgemäß registriert. So ist es auch völlig korrekt.

 

Das vom ahnungslosen Händler verkaufte Produkt ist wiederum selbst in einer Produktverpackung verpackt und auf dieser Produktverpackung steht ein Markenname.  Zur Verdeutlichung diese Grafik:

 

Problem: Die Produktverpackung mit dem darauf vermerkten Markennamen hat der Hersteller selbst nicht registriert. Und genau dies ist der Grund der vorliegenden IDO Abmahnung.

 

Der IDO macht daher in seiner Abmahnung folgende Ausführungen:

„Als Online- und Versandhändler benutzen Sie zwangsläufig Verpackungen, um verkaufte Waren an Ihre Kunden zu liefern. Das geht auch aus den (Rechts-)Texten Ihrer Warenpräsentationen hervor.

 

Jeder Vertreiber, der (systembeteiligungspflichtige) Verpackungen (inkl. Füll- und Befestigungsmaterial) erstmals an private Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen dieser Verpackungen bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ in dem dort aufgeführten Verpackungs-/Herstellerregister (LUCID) mit folgenden Angaben zu registrieren (§ 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG). Hierbei sind nach § 9 Abs. 2 VerpackG folgende Angaben zu machen:

 

  1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse);
  2. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
  3. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers;
  4. Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt;
  5. Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt;
  6. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

 

Die Registrierung bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ ist vorzunehmen, bevor systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr gebracht werden.

 

Nach der Begriffsbestimmung in § 4 abs. 14 S. 1 VerpackG ist „Hersteller“ auch der Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Hierunter fallen insbesondere auch die Online- und Versandhändler.

 

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind nach § 3 Nr. 8 VerpackG Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

 

Sie vertreiben Waren an private Letztverbraucher und bringen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr, ohne allerdings vollständige Angaben nach § 9 Abs. 2 VerpackG zu machen. Eine Abfrage im Herstellerregister „Registerabfrage Hersteller“, https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/[…], ergab bei Eingabe Ihres Namens bzw. Ihrer Firmierung, dass Ihre im Rahmen der Registrierung gemachten Angaben zu § 9 Abs. 2 Nr. 4 VerpackG (Markennamen, unter denen Sie Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen) unvollständig und damit nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne des § 9 Abs. 5 VerpackG sind.

 

Mit „Marken“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 VerpackG sind sowohl in einem Markenregister eingetragene Marken als auch nicht in einem Markenregister eingetragene Marken gemeint. Insofern fallen darunter auch geschäftliche Bezeichnungen wie z.B. Unternehmenskennzeichen (siehe z.B. § 5 MarkenG).

 

Ausweislich Ihrer Warenpräsentation unter https.www.ebay.de/[…] vertreiben Sie Produkte der eingetragenen Marke […]. Diese bringen Sie erstmals an private Endverbraucher in Verkehr. Denn der Hersteller, der die Waren gefertigt und die Vertriebskette in Gang gesetzt hat (Produzent), ist nicht im Herstellerregister angegeben; ferner hat auch kein sonstiger Hersteller i.S.d. VerpackG (z.B. Importeur, Großhändler) in der Lieferkette vor Ihnen die Verpackungen der Marke […] lizensiert. Markenrechtsinhaber ist das Unternehmen bei […]: […] International […], wie eine Abfrage mit der vorgenannten Marke in dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) ergeben hat (siehe anliegende Ausdrucke Ihrer Eintragungen im Herstellerregister zu „Marken“ aus der DPMA-Datenbank). In diesem Markenregister sind deutsche Marken (DE), Unionsmarken (EM) und internationale, mit Wirkung für Deutschland erfolgte Markenregistrierungen (IR) recherchierbar.

 

In dem o.g. Fall sind Sie daher nicht nur für Ihre Versandverpackungen, sondern auch die Verkaufsverpackungen verantwortlich. Die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ hat die gesetzlichen Anforderungen insofern in ihren FAQ unter Ziffer 5.12 wie Folgt erläutert:

 

Der Produzent hat – wie oben ausgeführt – nicht die „Produktverantwortung“ übernommen, da er keine Registrierung im Herstellerregister vorgenommen hat.

 

Die Folge Ihrer nicht ordnungsgemäßen Registrierung (fehlende Angaben nach § 9 Abs. 2 VerpackG) besteht darin, dass der Händler einem Vertriebsverbot für seine nicht lizensierten (systembeteiligungspflichtigen) Verpackungen (und damit natürlich auch für die Verpackungsinhalte (Waren usw.)) unterliegt. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 5 VerpackG, der wie folgt lautet:

 

„Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen entgegen Absatz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.“

 

Das VerpackG ist eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG. Die Veröffentlichungen in dem Verpackungs-/Herstellerregister (LUCID) dienen dem Zweck, die Systembeteiligungspflicht zu überwachen, die Standards beim Recycling der Verpackungsabfälle zu erhöhen, die Systeme besser zu kontrollieren und letztendlich auch dazu, einen fairen Wettbewerb zu sichern. So können und sollen auch Mitbewerber oder die aktivlegitimierten Verbände (§ 8 Abs. 3 UWG) über das öffentliche Register prüfen, ob ein Händler der Registrierungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Da Sie die Verkaufsverpackungen nicht sämtliche angeben, werden auch Ihre Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) falsch sein.

 

Schon unter Geltung der Verpackungsverordnung (die durch das seit dem 01.01.2019 geltende VerpackG abgelöst wurde) hatten die Gerichte bestätigt, dass ein verstoß gegen die Lizenzierungspflicht einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Der Bundesgerichtshof hat bereits zur Verpackungsverordnung festgestellt (Urteile vom 29.06.2006, Az. I ZR 172/03 und Az. I ZR 171/03), dass ein Verstoß gegen § 6 Verpackungsverordnung a.F. wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. ist. Verstöße können daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

 

Verbraucher- bzw. kundenfeindliche Vertragsbedingungen sowie falsche Verbraucherinformationen können dazu führen, dass der Verbraucher bzw. Kunde ihm günstige Rechte nicht ausübt bzw. in die Irre geführt wird. Hieraus resultiert ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil gegenüber einem rechtstreuen Mitbewerber.

 

Gleichzeitig bedeutet das einen Verstoß gegen §§ 3, 3a, 5 und 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie verhalten sich also wettbewerbswidrig.“

Die Lösung des Problems

Meiner rechtlichen Einschätzung nach können Onlinehändler das Problem nur dadurch lösen, dass Sie Überprüfungen vornehmen. Unterstellt die in meiner Beispielgrafik aufgedruckte Marke „Mustermann“ (es könnte auch ein Unternehmenskennzeichen sein) ist auf der Produktverpackung aufgedruckt und

 

a) vom Hersteller registriert. In diesem Fall muss der Onlinehändler bei seiner eigenen Registrierung zur Systembeteiligung die Marke „Mustermann“ nicht angeben.

 

b) vom Hersteller nicht registriert. In diesem Fall muss der Onlinehändler bei seiner eigenen Registrierung zur Systembeteiligung auch die Marke „Mustermann“ angeben.

 

Ob eine Marke eingetragen ist, kann im öffentlich einsehbaren Register des Deutschen Patent und Markenamtes (www.dpma.de) eingesehen werden. Das Herstellerregister bei der LUCID ist ebenfalls für jedermann einsehbar.

Meine Empfehlung an alle Onlinehändler

Überprüfen Sie die Verpackungen Ihrer verkauften Produkte. Sind dort Markennamen oder Unternehmenskennzeichen aufgedruckt, dann prüfen Sie, ob der Hersteller die Registrierung hat vornehmen lassen. Fehlt es an der Registrierung des Herstellers, dann geben Sie bei Ihrer eigenen Registrierung den Namen als „Marke“ mit an.

 

Sollten Sie das Produkt irgendwann aus Ihrem Sortiment nehmen, dann müssen Sie die Marke bei der LUCID natürlich wieder löschen lassen, da andernfalls Ihre vorgehaltene Markenliste veraltet wäre.

 

Ziel des Ganzen ist die bessere Zuordnung von Verpackungsmaterial zum jeweiligen Verpflichteten. 

Ist die Abmahnung vom IDO Verband wegen nicht ordnungsgemäßer Registrierung berechtigt?

Die Antwort: Möglicherweise. Es gibt meiner Kenntnis nach dazu bisher keine Gerichtsentscheidungen. Wie immer gibt es Argumente dafür und dagegen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte dies künftig entscheiden werden.

 

Fest steht für aber schon jetzt, dass es niemandem empfohlen werden kann, dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der IDO fordert in der vorformulierten Unterlassungserklärung folgendes:

zu unterlassen, betreffend systembeteiligunspflichtige Verpackungen von XX Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und / oder systembeteiligunspflichtige Verpackungen in Verkehr zu bringen

 

ohne zuvor bei der Registrierung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ ordnungsgemäß die folgenden Angaben gemacht zu haben:

 

Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligunspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt.

 

[Hervorhebung von „ordnungsgemäß“ durch RA Gerstel]

Würde nur ein einziges Produkt übersehen, könnte der IDO Verband eine Vertragsstrafe fordern! Es stellt sich natürlich die Frage, ob auch dann eine Vertragsstrafe fällig würde, wenn das Markenregister nicht mehr aktuell ist, weil das Produkt nicht mehr im Sortiment geführt hat oder der Hersteller vielleicht zwischenzeitlich selbst registriert ist und sich der Händler nicht um die Löschung der Marke aus dem Register gekümmert hat. „Ordnungsgemäß“ wären die Angaben dann streng genommen nicht mehr, da sie veraltet wären. 

 

Wäre ich an Stelle eines Onlinehändlers, dann würde ich unter gar keinen Umständen dazu eine Unterlassungserklärung abgeben.

 

Sie haben Fragen? Ich berate Sie gern.

 

 

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Müssen eBay-Händler über einen Verhaltenskodex informieren?

Es geht um die Informationspflichten nach Art. 246 a § 1 EGBGB. Gemäß Absatz 1 ist der Unternehmer nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) und wie Exemplare davon erhalten werden können, zur Verfügung zu stellen.

 

Handelt es sich bei den eBay Nutzungsbedingungen um einen Verhaltenskodex, über den zu informieren ist?

Immerhin haben sich gewerbliche eBay Händler den Nutzungsbedingungen von eBay unterworfen. Aber handelt es sich dabei um einen Verhaltenskodex, über den zu informieren ist? Das Landgericht Münster meint „nein“:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat indes keinen Erfolg, soweit sich der Antragsteller eines Unterlassungsanspruchs berühmt, weil die Antragsgegnerin entgegen Art. 246 a § 1 Nr. 10 EGBGB bzw. Art. 246 c Nr. 5 EGBGB nicht über gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes informiert habe. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, bei § 3 der eBay-AGB, denen sich die Antragsgegnerin angesichts der Nutzung des Online-Marktplatzes eBay unterworfen haben müsse, handele es sich um einen Verhaltenskodex im Sinne von Art. 246 a § 1 Nr. 10 EGBGB bzw. Art. 246 c Nr. 5 EGBGB, kann dem nicht gefolgt werden.

 

Bei Verhaltenskodizes handelt es sich um freiwillige Selbstverpflichtungen der Wirtschaft, welche hoheitliche Regulierungsmaßnahmen ergänzen. Diese werden regelmäßig bei Branchenverbänden erarbeitet, die in Deutschland oftmals in der Form des eingetragenen Vereins organisiert sind. Die Unterwerfung unter den Verhaltenskodex geschieht daher nicht mittels vertraglicher Abrede, wie dies bei Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Fall ist, sondern über den beitritt zu dem Verein und die hiermit verbundene Anerkennung der Statuten, wie der Satzung oder eben der Kodizes. Die Unterwerfung unter einen Verhaltenskodex erfolgt zudem freiwillig; unmittelbare erwerbswirtschaftliche Interessen werden nicht verfolgt (vgl. Schmidhuber, WRP 2010, 593, Seite 598). Anders verhält es sich – wie im vorliegenden Fall – bei der Unterwerfung unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Handelsplattform eBay. Diesen unterwirft sich der Unternehmer, weil er sich den eBay-Markt aus unmittelbar erwerbswirtschaftlichen Interessen eröffnen will. Die Unterwerfung unter einen Verhaltenskodex kann indessen erst hiernach erfolgen.“

 

vgl. Beschluss LG Münster vom 24.05.2019, Geschäftsnummer: 022 O 49/19

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Kaltaquise: Ist Telefonwerbung erlaubt oder nicht (b2c, b2b)

Das Jahr 2020 hat gerade erst begonnen und schon sprudeln bei manch einem Startup die Ideen. Die Umsetzung und Planung bereitet hingegen oftmals Kopfzerbrechen. Aber wie lässt sich aus der Idee ein gut florierendes Unternehmen aufbauen? Wie komme ich möglichst schnell an neue Kunden? Wie schaut es da mit klassischer Telefonwerbung aus? Darf ich eigentlich jeden einfach anrufen und für mein Produkt werben? Das Telefonbuch ist schließlich voll mit Rufnummern und potentiellen Kunden.

Sollen Verbraucher oder Unternehmer angerufen werden?

Die häufigste Antwort: Am besten beide! 

 

Verbraucher dürfen ausnahmslos auf gar keinen Fall einfach angerufen werden. Nur wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers vorliegt, darf dieser von Ihnen angerufen werden. § 7 Absatz 2 UWG lautet:

 

„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,“

 

Und wie sieht es gegenüber Unternehmern aus? Das steht auch in § 7 Absatz 2 UWG. Unternehmer zählen z.B. zu den sonstigen Marktteilnehmern. Da von „mutmaßlicher Einwilligung“ die Rede ist wird in der Praxis oftmals vorschnell angenommen, es sei zulässig Unternehmer anzurufen.

 

Beispiel: Sie handeln mit Kraftfahrzeugen und sind der Meinung, dass jeder Gewerbetreibende einen Firmenwagen haben sollte. Daher sind Sie der Ansicht, dass der Unternehmer selbstverständlich ein Interesse daran hat, von Ihrem sensationellen Angebot zu erfahren. Also rufen Sie an. 

 

Danach werde Sie kostenpflichtig abgemahnt. Zu Recht?

 

Antwort: Ja, eine Abmahnung wäre berechtigt. 

 

Nach der Rechtsprechung ist es zunächst erforderlich, dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Unternehmers am Anruf durch Sie vermutet werden kann. Es reicht nicht, dass Sie davon ausgehen können, dass der Unternehmer einen Firmenwagen benötige. Es muss vielmehr hinzukommen, dass der Unternehmer gerade mit einer telefonischen Werbung für einen Firmenwagen einverstanden sein wird. 

 

Bei dem Angebot konkreter Wirtschaftsgüter, hier eines Firmenwagens verhält es sich wie folgt: Von einem grundsätzlichen Interesse an einem Firmenwagen dürfte zunächst auszugehen sein. Es spiel aber eine Rolle, ob die Sache – Ihr Anruf beim Unternehmer – so eilig ist, dass es tatsächlich einen Anruf bei diesem erforderlich macht. Das ist nicht der Fall. Schließlich könnten Sie auch per Brief oder persönliche Vorsprache einen geschäftlichen Kontakt zum Unternehmer herstellen und sich das Einverständnis zu Anrufen geben lassen.

Wie sieht das in anderen Fällen aus?

Pauschal lässt sich dies nicht beantworten. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Letztlich tragen Sie das Risiko einer Fehleinschätzung. Haben Sie Zweifel, rufen Sie nicht an, sondern wählen den Brief oder eine persönliche Vorsprache.

 

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