Stichtag 1.1.2020: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle wird zur Universalschlichtungsstelle

Nur Onlinehändler, die sich freiwillig zu einer Teilnahme an einer Streitschichtung bereiterklärt haben bzw. diejenigen, die sich vertraglich dazu verpflichtet haben, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen ab dem 1.1.2020  auf die „Universalschlichtungsstelle“ (vorher „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“) hinweisen. Es handelt sich schlichtweg nur um eine Namensänderung, sonst nichts.

KEINE Teilnahme an einer Streitschlichtung

Nehmen Sie an einer Streitschlichtung nicht teil, dass ändert sich für SIe rein gar nichts. Sie müssen lediglich auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) hinweisen und einen anklickbaren Link zur OS-Plattform bereithalten. Ebenfalls rate ich, folgenden Hinweis zu geben:

 

„Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.“

 

Fehler in der Praxis

Momentan muss ich feststellen, dass viele Händler aufgrund von diversen Meldungen aus dem Internet verunsichert sind und Änderungen vorgenommen haben, die nicht richtig sind.

 

  • Das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“ ist keinesfalls durch „Universalschlichtungsstelle“ zu ersetzen.
  • Sie sind ab dem 1.1.2020 auch nicht auf einmal dazu verpflichtet, an einer Streitbeilegung teilzunehmen.
  • Nehmen Sie an einer Streitbeilegung nicht teil, dann müssen Sie nicht auch noch zusätzlich auf die Universalschlichtungsstelle hinweisen.

Sie möchten vor Abmahnungen sicher sein?

Kein Problem. Nutzen Sie mein spezielles Schutzpaket für Onlinehändler.

 

 

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AGB für Website ohne Shop (Warenkorb)

Heute habe ich AGB für eine Website ohne klassischen Shop, also ohne Warenkorbfunktion erstellt. Rechtssicher und abmahnsicher ist eine Website nur dann, wenn Sie unter anderem individuelle auf Ihre konkrete Website angepasste AGB verwenden. Ich kann nur immer und immer wieder von AGB Generatoren abraten. Die meisten mir bekannten AGB Generatoren gehen von einem klassischen Onlineshop mit Warenkorbfunktion aus. Hat Ihre Website aber gar keinen Warenkorb, was natürlich überhaupt kein Problem ist, dann müssen die Hinweise in den AGB zum Vertragsschluss dies selbstverständlich berücksichtigen.

Abmahnung droht bei falschen Angaben

Sie sind rechtlich als Onlinehändler dazu verpflichtet, Angaben über die einzelnen technischen Schritte die zum Vertragsschluss führen zu machen. Falsche oder unzutreffende Angaben sind irreführend und zugleich wettbewerbswidrig. Hat die Website gar keinen Warenkorb, dann darf in der AGB Klausel natürlich auch nichts darüber stehen. Es muss auf Ihre konkrete Situation angepasst sein. Das führt leider oft zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Datenschutzerklärung für Website ohne Shop

Auch Datenschutzerklärung muss bei einer Website ohne Shop anders formuliert sein, als bei einer Website mit Warenkorbfunktion. In der Datenschutzerklärung müssen grundsätzlich Informationen über die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung gegeben werden. Hier gibt es dann oftmals diverse Unterteilungen, wie 

 

  • Beim Besuch der Website
  • Bei Nutzung unseres Kontaktformulars
  • Bei Bestellungen über unsere Webseite

 

Oftmals finden sich Angaben zur Nutzung eines Kontaktformulars, obwohl es auf der Website gar kein Kontaktformular gibt. Auch überflüssige bzw. nicht zutreffende Angaben können irreführend und zugleich wettbewerbswidrig sein. Es ist äußerste Vorsicht geboten.

 

Der Punkt „Bei Bestellungen über unsere Webseite“ muss bei einer Website ohne Shop natürlich anders gestaltet sein, als bei einer Website mit Shop. AGB Generatoren berücksichtigen dies häufig nicht. Die Folge können Abmahnungen sein.

Weitere Abmahngründe bei der Website ohne Shop

Bei Shopabsicherungen muss man sehr gründlich vorgehen. Mir sind bei der heutigen Absicherung weitere diverse Punkte aufgefallen, die der Händler natürlich unbewusst falsch macht.

 

  • Preisangaben als Grafikdatei (Problem: von Sehbehinderten Personen so nicht erkennbar)
  • Hinweise auf ein Rückgaberecht (Ein Rückgaberecht gibt es seit dem 13.6.2014 nicht mehr. Heute gibt es nur noch das gesetzliche Widerrufsrecht.)
  • unverschlüsselte Website
  • etc.

Mein Ziel ist Ihr rechtssicherer und damit abmahnsicherer Onlinehandel. Setzen Sie meine Hinweise um, dann können wir dieses Ziel gemeinsam erreichen. Und damit auch alles aktuell bleibt halte ich Sie natürlich gern im Rahmen meines Updateservice auf dem Laufenden. Informieren Sie sich gern und lassen sich am besten heute noch ein Angebot unterbreiten.

 

 

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Mitgliedern der Initiative „Fairness im Handel“ droht Abmahnung

Sind auch Sie Mitglied der Initiative „Fairness im Handel“ (www.fairness-im-handel.de)? Weisen Sie auf diese Mitgliedschaft in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem Hinweis zur Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung hin, wie z.B. wie nachfolgend wiedergegeben:

 

 

Was ist überhaupt die Initiative „Fairness im Handel“

Auf der Webseite www.fairness-im-handel.de heißt es auf der Startseite:

 

„Fairness im Handel“ steht für die gegenseitige Rücksichtnahme und eine offene Kommunikation innerhalb der starken Gemeinschaft der teilnehmenden Händler. Die Initiative der IT-Recht Kanzlei und eRecht24 verfolgt das Ziel eines abmahnfreien Onlinehandels.

Droht den Mitgliedern der Initiative „Fairness im Handel“ eine Abmahnung?

Aktuell ist ein eBay-Verkäufer genau wegen des oben abgebildeten Hinweises und der Tatsache, dass der eBay-Verkäufer selbst nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet noch bereit war abgemahnt worden. In den AGB des eBay-Händlers hieß es:

Alternative Streitbeilegung

Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Irreführende Angaben über Bereitschaft zur Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren“ heißt es in der Abmahnung. Indem der eBay Verkäufer die Informationen darüber, dass er sich dem geschäftlichen Verhaltenskodex der Initiative „Fairness im Handel“ angeschlossen hat, in einem unmittelbaren inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Pflichtinformation nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung nenne, suggeriere er Verbrauchern einerseits, dass es sich bei der genannten Organisation um eine anerkannte Streitschlichtungsstelle handle, was jedoch gar nicht der Fall sei. Zum Anderen lege er damit nahe, zur Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren bereit zu sein, obwohl er in seinen AGB ausdrücklich angibt, zur Teilnahme an solchen Verfahren weder verpflichtet noch bereit zu sein. Daher stelle die Art der Angabe eine unlautere Irreführung von Verbrauchern im Sinne des § 5 Absatz 1 UWG dar, so die Argumentation des Abmahners.

Um die Eingangs gestellte Frage zu beantworten: Ja, ich bin der Ansicht, dass Mitgliedern der Initiative „Fairness im Handel“ eine Abmahnung droht, wenn sie die Hinweise wie der abgemahnte Händler vorgenommen haben. Ich sehe den Vorwurf als berechtigt an.

Wer mahnt das ab?

Die Abmahnung stammt vom 17.4.2020 und wurde von der Busseria Europe Ltd., vertreten durch die Kehl Rechtsanwaltsgesellschaft aus Halle (Saale) ausgesprochen. Weitere Punkte der Abmahnung war eine fehlende Angabe des Grundpreises, sowie eine angeblich nicht ordnungsgemäße Registrierung nach dem Verpackungsgesetz. Bis zum 27.4.2020, 17:00 Uhr hat der Abgemahnte eBay-Verkäufer jetzt Zeit, eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Den Abmahner kenne ich bereits: Busseria Europe Ltd. Abmahnung

 

Bundesweite Hilfe von Fachanwalt

Sie haben ebenfalls unerfreuliche Post in Form einer Abmahnung der Busseria Europe Ltd. erhalten? Bewahren Sie Ruhe! Senden Sie mir noch heute die Abmahnung zu, ich prüfe dies und melde mich schnellstmöglich zurück.

Abmahnung Busseria Europe Ltd. 

 

wegen fehlender Angabe des Grundpreises, keiner ordnungsgemäßen Registrierung nach dem VerpackG, irreführender Angaben über Bereitschaft zur Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren

 

vertreten durch Kehl Rechtsanwaltsgesellschaft

 

Stand: 04/2020

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

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Abmahnung Lichtenstein Körner & Partner mbB im Auftrag eines Rechteinhabers

Bundesweite Hilfe bei Abmahnung Lichtenstein Körner & Partner mbB Rechtsanwälte im Auftrag eines Rechteinhabers. Die Lichtenstein Körner & Partner mbB Rechtsanwälte sind unter anderem in Sachen Abmahnung im Auftrag folgender Mandanten tätig:

 

– Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG

 

Im folgenden Beitrag finden Sie Informationen über die Kanzlei Lichtenstein Körner & Partner Rechtsanwälte, die ich am 14.9.2017 erstellt habe. Es handelt sich hierbei um meine persönlichen Erfahrungen mit der Kanzlei Lichtenstein Körner & Partner Rechtsanwälte bis zum heutigen Tage. Sie erhalten nähere Informationen zu der Kanzlei unter der folgenden Website: www.lkpa.de

 

Wer sind die Lichtenstein Körner & Partner Rechtsanwälte?

 

Die Kanzlei tritt unter dem Namen Lichtenstein Körner & Partner mbB auf. Sie besteht derzeit aus 12 Rechtsanwälten, die im nationalen und internationalen Wirtschaftsrecht tätig seien. Laut eigener Aussage würde die Anwaltssozietät mit renommierten ausländischen Kanzleien zusammenarbeiten. Die Kanzleianschrift lautet Heidehofstraße 9, 70184 Stuttgart.

 

Erfahrung mit der Kanzlei Lichtenstein, Körner & Partner Rechtsanwälte

 

Mein Erstkontakt mit der Kanzlei Lichtenstein Körner & Partner Rechtsanwälte fand im Februar 2011 statt. Ein Abgemahnter hat mir eine Abmahnung zur Bearbeitung vorgelegt, in dem ihm vorgeworfen wurde, Fahrzeugteile unter Verwendung der geschützten Marke „Porsche“ zum Verkauf angeboten zu haben (Auftraggeber war die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG). In der Folgezeit hatte ich immer mal wieder bislang ausschließlich in markenrechtlichen Angelegenheiten mit der Kanzlei Lichtenstein Körner & Partner auf der Gegenseite zu tun.

 

Abmahnungen aus dem Bereich Markenrecht

 

Markenrechtliche Abmahnungen wurden u.a. ausgesprochen für:

 

  • Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Marke „Porsche“) (Branche: Kfz-Teile & Kfz-Zubehör;
  • Playboy Enterprises International (Marke „Häschenkopf“/“Bunny“) (Branche: Aufkleber)
  • Yello Strom GmbH

 

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Lichtenstein, Körner & Partner haben stets zeitnah Rücksprachen mit ihren Parteien genommen, wenn es um Vergleichsverhandlungen ging. Sämtliche Angelegenheiten wurden aus meiner Sicht fair und zügig abgewickelt. Alle mir vorgelegten Abmahnungen waren berechtigt. Anzeichen für Rechtsmissbrauch lagen bei den von mir geprüften Abmahnungen keine vor.

 

Abmahnung Lichtenstein Körner & Partner Rechtsanwälte erhalten

 

Sie haben von einem Auftraggeber der Kanzlei Lichtenstein Körner & Partner mbB eine Abmahnung (z.B. Markenrecht) erhalten? Dann nutzen Sie meine kostenlose Ersteinschätzung.

 

Stand: 14.9.2017

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Vineta Touristik GmbH durch FHU Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Ich habe eine Abmahnung der Vineta Touristik GmbH, Wasserfuhr 1, 32108 Bad Salzuflen durch die Rechtsanwaltskanzlei FHU, Rechtsanwalt Hans Joachim Uetermeyer, Wasserfuhr 1, 32108 Bad Salzuflen vom 02.11.2015 vorliegen.

 

Mit diesem Schreiben zeigt der sachbearbeitende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Hans-Joachim Uetermeyer an, dass er die rechtlichen Interessen der Firma Vineta Touristik GmbH wahrnimmt, die – wie der Abgemahnte auch – eine entgeltliche Ferienimmobilienvermietung in Deutschland betreibe und Interessierten u.a. über das Medium Internet auf verschiedenen Portale anbiete.

 

Abmahnung der Vineta Touristik GmbH erhalten?

 

Der Vineta Touristik sei es zur Kenntnis gelangt, dass der Abgemahnte seine Ferienimmobilie im Internet bewerbe. Insoweit wird in dem Schreiben auf ein Angebot verwiesen, dass der Abmahnung als Anlage beigefügt ist.

 

Die dortige Preisaufstellung enthalte eine Angabe, mit der die jeweils pauschal für das jeweilige Objekt anfallende Endreinigungspauschale gesondert aufgeführt sei. Es wird bemängelt, dass eine Angabe der Übernachtungspreise inklusive Kosten dieser Pauschale nicht vorhanden sei.

 

Dieses Verhalten stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung dar und verstoße gegen § 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PAngV. Die FHU Rechtsanwälte richten dem Abgemahnten aus, dass dieser gegenüber seinen Mitbewerbern verpflichtet sei, bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienimmobilien Endpreise anzugeben, in welche die von vorneherein festgelegten Kosten für die Endreinigung und/oder Servicepauschale und/oder sonstiger Preisbestandteile – sofern die Inanspruchnahme dieser Leistung nicht ausdrücklich freigestellt sei, wie in dem Fall des Abgemahnten – einbezogen werden müssten.

 

Es wird sodann auf einige Urteile verwiesen.

 

Vineta Touristik GmbH fordert Unterlassung

 

Weiter heißt es dann, dass aufgrund der eindeutigen und ständigen Rechtsprechung der Vineta Touristik GmbH gegen den Abgemahnten ein Unterlassungsanspruch zustehe. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits habe der Unterzeichner den Abgemahnten nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG deshalb aufzufordern, bis spätestens zum 18.11.2015 die der Abmahnung als weitere Anlage 2 beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Rechtsanwalt Uetermeyer teilt mit, dass er berechtigt sei, für die Abmahnerin zu erklären, dass diese auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Schadensersatz verzichten werde, wenn innerhalb der gesetzten Frist die vorstehend geforderten Erklärungen bei ihm eingegangen seien.

 

Abmahnkosten werden verlangt

 

Dennoch habe der Abgemahnte die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Diese werden nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR in Rechnung gestellt. Dieser Gegenstandswert würde der ständigen Rechtsprechung entsprechen. Ein entsprechender Beschluss des OLG Hamm sei dem Abmahnschreiben ebenfalls beigefügt.

 

Rechtsanwalt Uetermeyer rät dem Abgemahnten, dass um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und den potentiellen Urlaubsgästen eine optimale und inhaltlich vollständige und richtige Information zur Preisgestaltung zu ermöglichen, er die Empfehlungen des Deutschen Tourismusverbandes e.V. nachzukommen, die er jederzeit im Internet nachlesen könne.

Abmahnung Vineta Touristik GmbH

wegen fehlende Endpreisangabe

vertreten durch Anwaltskanzlei FHU

Stand: 11/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Olaf Nimtz durch Loschelder Leisenberg Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 29.04.2016 hat Herr Olaf Nimtz durch die Kanzlei Loschelder Leisenberg, Maximilianstraße 29, 80539 München eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lassen. Rechtsanwalt Daniel A. Loschelder informiert, dass sein Mandant Olaf Nimtz eine breite Palette an Computerzubehör und Elektronikartikel über die Plattform www.io-shield.de vertreiben würde und der Abgemahnte daher Mitbewerber von diesem sei.

 

Privatverkauf oder geschäftliches Handeln?

 

Der Abmahner habe feststellen müssen, dass der Abgemahnte unter www.ebay.de zahlreiche Waren anbieten würde, ohne dabei anzuzeigen, dass er gewerblich handeln würde. Ausweislich seines Bewertungsprofils und den angebotenen Waren würde er im geschäftlichen Verkehr handeln.

 

Der Abgemahnte würde den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass er Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäftes tätig sei. Dies würde einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23 des Anhangs zum UWG darstellen.

 

Tipp von anwaltblog24

 

Ich empfehle in diesem Zusammenhang den Beitrag: Abgrenzung privater gewerblicher Handel bei ebay

 

 

Die Abmahnung von Olaf Nimtz

 

Darüber hinaus habe er gem. § 5 TMG als Diensteanbieter u.a. den Namen und die Anschrift, unter der er niedergelassen sei, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Das Unterlassen dieser Angaben würde ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß gem. § 3 a UWG darstellen.

 

Schließlich würde er den Verbraucher nicht über sein gesetzliches Widerrufsrecht belehren, obwohl dies in den §§ 312 d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB vorgeschrieben sei. Auch dies stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, so Rechtsanwalt Loschelder weiter.

 

Der Abgemahnte werde daher aufgefordert, das beanstandete Verhalten unverzüglich abzustellen und die als Anlage beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung bis spätestens Freitag, den 6. März 2016 unterschrieben zurückzusenden (Ich gehe davon aus, dass es sich hier um eine Versehen handelt und der 6. Mai gemeint war).

 

Darüber hinaus habe der Abgemahnte die Kosten zu tragen, welche durch die Inanspruchnahme des Unterzeichners entstanden seien. Insofern würde für den vorliegenden Verstoß ein Streitwert von 20.000 € angesetzt werden. Die angefallenen Rechtsanwaltskosten würden sich auf 984,60 EUR netto berechnen und seien zahlbar bis zum 13. März 2016 (auch hier gehe ich davon aus, dass der 13. Mai gemeint war und es sich um einen Schreibfehler handelt). Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung müsse die Zahlung bis spätestens zu dem vorgenannten Datum auf dem genannten Konto eingegangen sein. Verspätete Zahlungen würden Anlass zur Klage gegen den Abgemahnten geben und die ohnehin bereits angefallenen Kosten erhöhen. Rechtsanwalt Loschelder weist darauf hin, dass Herr Olaf Nimtz sich nicht scheuen werde, seine Ansprüche konsequent gerichtlich durchzusetzen.

Abmahnung Olaf Nimtz

wegen Privatverkauf bei eBay

vertreten durch Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg

Stand: 04/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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