500 EUR Ordnungsgeld, LG Mannheim: mindestens zwei- bis dreimal täglich Kontrolle erforderlich (Amazon Angebote)

Das Landgericht Mannheim, Aktenzeichen: 24 O 12/20 ZV I, hat gegen einen Amazon Verkäufer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR verhängt, weil dieser schuldhaft gegen einen Unterlassungstitel verstoßen haben soll. Täglich einmal seine Angebote zu kontrollieren, genüge nicht, so das LG Mannheim. Mindestens zwei- bis dreimal täglich sei eine Kontrolle erforderlich, meint das Gericht.

 

Die Einzelheiten:

 

… hat das Landgericht Mannheim – 4. Kammer für Handelssachen – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX am 07.04.2021 beschlossen:

 

1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die ihr in dem Beschluss des LG Mannheim vom 13.02.2020 auferlegte Verpflichtung,

 

es zu unterlassen, …

 

ein Ordnungsgeld von 500,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht bei getrieben werden kann, für je 250,00 € ein Tag Ordnungshaft verhängt.

 

2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

3. Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe:

Der zulässige Antrag ist begründet.

 

Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerin gemäß § 891 S.2 ZPO gehört.

 

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor.

 

Die Schuldnerin wurde mit dem im Tenor genannten Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren u.a. zu der aus dem Tenor ersichtlichen Unterlassung verpflichtet. Die Schuldnerin hat nach Zustellung des Beschlusses unter dem 13.03.2020 ein Abschlusserklärung abgegeben und die durch diesen Beschluss auferlegten Unterlassungsgebote als endgültige und verbindliche Regelung zwischen den Parteien anerkannt. Die Ordnungsgeldandrohung erfolgte durch den oben genannten Beschluss.

 

Die Schuldnerin hat dieser Unterlassungsverpflichtung durch die Veröffentlichung der beiden in den Anlagen G 4 und G 5 vorgelegten Verkaufsangebote für Bremsflüssigkeit ohne Angabe des Grundpreises auf der Verkaufsplattform Amazon am 28.08.2020 zuwidergehandelt. Die Verkaufsangebote hat die Gläubigerin unstreitig am 20.08.2020 um 08.21 Uhr und um 08.22 Uhr abgerufen und dokumentiert. Die Schuldnerin bestreitet diese Angebote nicht.

 

Sie ist der Auffassung, sie habe nicht schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot verstoßen, da sie alles Zumutbare getan habe, um Verstöße zu verhindern. Sie lasse durch eine über das Verbot informierte Mitarbeiterin an jedem Arbeitstag zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr sämtliche Angebote auf Amazon im Hinblick auf Veränderungen der Artikelbeschreibung kontrollieren. Die Einstellung der eigenen Angebote erfolge immer unter Angabe des Grundpreises. Die Artikelbeschreibung sei jedoch durch andere Verkäufer desgleichen Produkts veränderbar. Die Kontrolltätigkeit der Mitarbeiterin der Schuldnerin werde täglich stichprobenhaft dergestalt überwacht, dass mindestens 10 bereits eingestellte Artikel bei Amazon insbesondere in Bezug auf die korrekte Angabe des Grundpreises überprüft werden. Am Freitag, den 28.08.2020 habe die bei der Schuldnerin zuständige Mitarbeiterin nach ihrer Erinnerung kein Angebot korrigiert.

 

Selbst das Vorbringen der Schuldnerin unterstellt, trifft sie das für die Festsetzung eines Ordnungsmittels erforderliche Verschulden.

 

Die Schuldnerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, was sie getan hat, die Einhaltung der Unterlassungsgebote sicherzustellen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 390; Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 30. Aufl. 2021, Rn.5.8 m.w.N.).

 

Die Schuldnerin kann sich mit dem Vortrag, andere Anbieter hätten ihr mit dem Grundpreis eingestelltes Angebot überarbeitet nicht entlasten, da sie alles im konkreten Fall Erforderliche und Zumutbare tun muss, um künftige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH Urt. V. 03.03.2016, I ZR 140/14; OLG Frankfurt a.a.O.). Diesen Anforderungen genügen die von der Schuldnerin vorgebrachten Kontrollmaßnahmen nicht. Die Kontrolle der  Angebotsbeschreibungen führt die Mitarbeiterin der Schuldnerin nach eigenem Vortrag der Schuldnerin in wenigen Minuten zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr durch. Da die Artikelbeschreibungen durch jeden anderen Verkäufer des Produkts, der sich an die Verkaufsanzeige anhängt, bearbeitet werden kann, ergibt sich eine hohe Gefahr ständiger Veränderung der Angebote. In Ansehung dieser Situation sind die Anforderungen an die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung des Unterlassungsgebots durch die Schuldnerin, die sich bewusst in die Situation bringt, ein Angebot einzustellen, das Dritte verändern können, nach Ansicht des Gerichts ebenfalls hoch. Eine einmalige Kontrolle pro Tag genügt diesen Anforderungen nicht. Mindestens zwei- bis dreimal täglich ist die Kontrolle erforderlich und vor dem Hintergrund des eigenen Vortrags der Schuldnerin, dass dies in Minuten geschehen könne, auch zumutbar. Eine Wiederholung der täglichen Kontrolle ist bereits aus Gründen der Selbstkontrolle zur Vermeidung eigener Fehler durch Übersehen von Angebotsveränderungen geboten. Dies wird ebenfalls durch den eigenen Vortrag der Schuldnerin, ihre zuständige Mitarbeiterin könne sich an die Korrektur von Angeboten am Freitag, den 28.08.2020 nicht, sondern nur am Montag, den 31.08.2020 erinnern, bestätigt, da die am 28.08.2020 vor 09.00 Uhr entdeckten beiden Verstöße demzufolge von der kontrollierenden Mitarbeiterin bei der Kontrolle zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr an diesem Tag gerade nicht entdeckt wurden. Vortrag der Schuldnerin zur Organisation der Kontrollen im Fall der Krankheit oder des Urlaubs der einzig als zuständig benannten Mitarbeiterin Weiß liegt ebenfalls nicht vor. Die Schuldnerin trägt auch nicht vor, dass die zuständige Mitarbeiterin schriftlich über die Anforderungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Unterlassungsgebote unter Hinweis auf Sanktionen informiert worden wäre, wie dies erforderlich ist (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). In Ansehung der Kürze der erforderlichen Überprüfungszeit müsste eine das Verschulden ausschließende Kontrollorganisation auch die Fremdkontrolle der Überprüfungen in höherem als dem von der Schuldnerin dargelegten stichprobenartigen Umfang von mindestens 10 Angeboten beinhalten. Die Zweitkontrolle hält das Gericht jedenfalls mit der Überprüfung des gesamten eingestellten Angebots einmal wöchentlich für erforderlich und zumutbar.

 

Der Vortrag der Schuldnerin zum Rechtsmissbrauch der Gläubigerin mit der Behauptung zielgerichteten Verschonens eigener Mitglieder bzw. der Vereinsstruktur der Gläubigerin ist im Zwangsvollstreckungsverfahren vorliegend unerheblich.

 

Die Schuldnerin hat sich den im Vollstreckungstitel titulierten Unterlassungsgeboten als endgültige Regelung unterworfen. Damit hat sie in Kenntnis der nun vorgetragenen Behauptungen zum Rechtsmissbrauch der Gläubigerin die Verbote anerkannt, so dass kein Raum für diese Einwendung gegen die Vollstreckung bleibt.

 

Eine Entscheidungserheblichkeit des Vortrags der Gläubigerin zur Höhe der Abmahnkosten, die die Gläubigerin in anderen Verfahren geltend macht, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

 

Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 500,00 € festgesetzt.

 

Hierbei war zu berücksichtigen, dass das Ordnungsmittelverfahren dazu dient, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, aber auch eine repressive Ordnungsmaßnahme für den gegangenen Verstoß gegen die Anordnung eines Gerichts darstellt. Dabei sind Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlunge für den Verletzten zu berücksichtigen. Danach ist der Schuldnerin zugute zu halten, dass es sich vorliegend um das erste Ordnungsmittelverfahren in Bezug auf den oben genannten Beschluss handelt und der Schuldnerin kein vorsätzliches Verhalten, sondern fahrlässiges Organisationsverschulden zur Last fällt. Das Gericht hält ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € für erforderlich, aber in Ansehung des konkreten Verstoßes auch für ausreichend, um sicherzustellen, dass die Schuldnerin das Unterlassungsgebot nunmehr zuverlässig beachtet.

 

Die Ersatzordnungshaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 I 1 ZPO.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO.

 

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.

 

Der Streitwertfestsetzung des Beschlusses vom 13.02.2020 lagen drei Verstöße zugrunde. Das Vollstreckungsverfahren betrifft nur eines der drei Unterlassungsgebote.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

2.000 EUR Ordnungsgeld, Organisationsverschulden, LG Münster, Beschluss vom 03.02.2021, 023 O 11/20

Ein lesenswerter Beschluss des LG Münster vom 03.02.2021, 023 O 11/20, in einem Zwangsgeldverfahren. Ein Organisationsverschulden hat das Gericht bejaht und ein Ordnungsgeld von 2.000 EUR verhängt. Es lagen mehrere Verstöße gegen eine einstweilige Verfügung vor. Eine Abschlusserklärung wurde auch abgegeben, so dass die Unterlassungsansprüche unstreitig waren.

 

Die Unterlassungsschuldnerin hat aber nicht gründlich gearbeitet und muss jetzt 2.000 EUR an die Staatskasse bezahlen. Die Einzelheiten:

Landgericht Münster

Beschluss

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

der XXX

 

Gläubigerin,

 

gegen

 

die XXXX

 

Schuldnerin,

 

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster/Westfalen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXXX, die Handelsrichterin XXXXX und den Handelsrichter XXXXX am 03.02.2021 beschlossen:

 

Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Münster vom 20.04.2020 (023 O 11/20) enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich, es zu. unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Textilien zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, und dabei widersprüchlich über die Dauer der Widerspruchsfrist zu belehren, wie nachfolgend wiedergegeben auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikel Nr. XXXXX (Anl. 1) geschehen:

 

[Abbildung]

 

ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben. werden kann, für je 250,00 € ein Tag Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Schuldnerin, verhängt. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt die Schuldnerin.

 

Der Streitwert für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

 

 

Gründe

 

I.

Durch Beschlussverfügung des Vorsitzenden vom 20.04.2020 (023 O 11/20 LG Münster), hat das Gericht der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln u.a. untersagt, zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Textilien zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und dabei widersprüchlich über die Dauer der Widerrufsfrist zu belehren, wie im Beschlusstenor näher angegeben.

 

Die einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 29.04.2020 und ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten am 30.04.2020 zugestellt. Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 19.06.2020 eine Abschlusserklärung abgegeben und die einstweilige Verfügung als endgültige, einem Titel zur Hauptsache gleichstehende Regelung anerkannt und auf die Rechtsbehelfe der §§ 924, 926, 927 ZPO verzichtet.

 

Am 19.10.2020 bot die Schuldnerin zu den eBay-Artikel-Nummer XXXX, XXXX und XXXX Textilien zum Verkauf an, bei denen sie unter „Widerrufsbelehrung“ angab: „Frist 60 Tage“.

 

Unter „Rücknahmebedingungen, weitere Angaben“ führte sie unter Ziffer 1.1  „Widerrufsrecht“ unter anderem folgendes aus: 

 

„Sie haben das Recht, binnen 30 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 30 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer der Ware ist, die bestellte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

 

Bei den Artikeln mit den eBay-Artikel-Nummern XXX und XXX sind die Angaben im Feld „Widerrufsbelehrung“ am 19.10.2020 korrekt gewesen, hingegen enthielten die AGB der Schuldnerin dort in Ziffer 7.1 unter „Widerrufsrecht“ folgende Belehrung: 

 

„Sie haben das Recht, binnen 30 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 60 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer der Ware ist, die bestellte Ware in Besitz genommen haben ’ bzw. hat“.

 

Die Gläubigerin behauptet unter Vorlage der Ausdrucke zu den Anlagen 3 und 4, die Schuldnerin habe die Verstöße seit dem 15.10.2020 begangen. Unter Hinweis auf die Ausdrucke zu den Anlagen 5 bis 9 zur Antragsschrift behauptet sie weiter, es habe sich nicht um einen Einzelfall oder Ausreißartikel gehandelt, weil täglich Tausende neue, widersprüchliche Artikel von der Schuldnerin eingestellt würden. Das Verhalten stelle einen weiteren Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 20.04.2020 dar.

 

Die Gläubigerin beantragt,

 

gegen die Schuldnerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld festzusetzen oder Ordnungshaft anzuordnen.

 

Die Schuldnerin tritt dem Antrag der Gläubigerin entgegen. Sie bestreitet, dass es im Zeitraum vom 15.10.2020 bis zum 18.10.2020 zu widersprüchlichen Angaben in der Widerrufsbelehrung und damit zu Verstößen gegen Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung gekommen sei. Dazu verweist sie darauf, dass die von der. Gläubigerin vorgelegten Ausdrucke jeweils das Datum 19.10.2020 tragen („Screenshot erstellt
mit FireShot Pro am Montag, den 19.10.2020 …”). 

 

Die Schuldnerin behauptet, am 16.10.2020 habe ihre Mitarbeiterin Frau XXX die Widerrufsfrist im eBay-Shop der Schuldnerin von 30 auf 60 Tage geändert und dabei auch sämtliche Hinweise in den AGB und der Widerrufsbelehrung angepasst. Am selben Tag habe Frau XXX, den IT-Mitarbeiter der Schuldnerin, Herrn XXX, angewiesen, alle Angebote bei eBay zu aktualisieren, damit die Anpassungen auch in allen Angeboten korrekt angezeigt würden. Diese Aktualisierung habe Herr XXX unverzüglich in Gang gesetzt. Die Umsetzung solcher Änderungen benötige technisch bedingt und aufgrund des Umfangs der Daten Zeit, ohne dass die Schuldnerin den Vorgang beschleunigen könne. Es könne sogar mehrere Tage dauern, bis eine vorgenommene Änderung tatsächlich in sämtlichen Angeboten bei eBay einheitlich angezeigt ‚werde. Zudem könnten Änderungen von Angeboten nur in Gruppen (Tranchen) vorgenommen werden. Das bedeute, dass sich in Anbetracht der Vielzahl der Angebote nicht sämtliche Angebote gleichzeitig und „auf Knopfdruck“ aktualisierten.

 

Die Schuldnerin behauptet weiter, am 19.10.2020 habe ihre Mitarbeiterin Frau XXX zur Widerrufsfrist Anpassungen an den AGB im Backend des eBay Shops vorgenommen und Herrn XXX erneut angewiesen, deshalb unverzüglich alle Angebote über das Content-Verwaltungs-Programm zu aktualisieren. Auch hier bestehe jedoch die technische Einschränkung, dass solche Änderungen nicht sofort in sämtlichen Angeboten angezeigt würden. Deshalb hätten Frau XXX und Herr XXX Stichproben vorgenommen, um nachzuprüfen, ob die Änderungen bereits umgesetzt worden seien. Als Herr XXX in diesem Rahmen z.B. das Angebot mit der Artikelnummer XXX überprüft ‚habe, seien in der Widerrufsbelehrung an allen Stellen 60 Tage angegeben gewesen. Es lasse sich durch die Schuldnerin nicht mehr rekonstruieren, ob die von der Gläubigerin vorgelegten Angebote vom 19.10.2020 bzw. 20.10.2020 in derselben Trance enthalten gewesen seien, wie das von der Schuldnerin überprüfte Angebot Nr. XXX. Es sei wegen der möglichen technischen Verzögerungen denkbar, dass die von der Schuldnerin geprüften Stichproben sämtlich korrekt gewesen seien, während in den von der Gläubigerin überwachten Angeboten noch vereinzelt Widersprüche enthalten gewesen seien. Soweit es am 19. und 20.10.2020. zu widersprüchlichen Angaben gekommen sein möge, seien diese technisch bedingt gewesen. Es sei der Schuldnerin nicht zumutbar, bei jeder Änderung ihren eBay Shop für mehrere Tage offline zu stellen, wenn sie sogar stichprobenartig überprüft habe, dass ihre Änderungen korrekt umgesetzt worden seien. Es sei unmöglich, jedes einzelne Angebot per Hand zu überprüfen. Im Übrigen stelle die Verlängerung der Widerrufsfrist auf 60 Tage einen Vorteil für den Verbraucher dar.

 

Die Schuldnerin meint, es fehle an einem nach § 31 BGB zurechenbaren Verschulden ihrer Organe oder ein eigenes Organisationsverschulden. Ein etwaiges Drittverschuldeten, etwa des Anbieters des Content-Verwaltungs-Programms oder von eBay sei unbeachtlich, da die §§ 278, 831 BGB und § 8 Abs. 2 UWG nicht anwendbar seien.

 

Weiter meint die Schuldnerin, falls ein Verstoß bejaht werde, sei zu berücksichtigen, dass sie allenfalls leicht fahrlässig gehandelt habe, aktiv Maßnahmen ergriffen habe, um Wettbewerbsverstöße zu unterbinden und dies lediglich einzelne Angebote betroffen habe, sodass allenfalls ein sehr niedriges Ordnungsgeld zu verhängen sei. 

 

II.

Der Antrag nach § 890 ZPO auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes hat teilweise Erfolg.

 

1.
Gegen die Schuldnerin ist ein Ordnungsgeld zu verhängen, weil sie durch die von der Klägerin vorgelegten Angebote zu den Anlagen 3 bis 8 am 19.10.2020 und durch die Angebote zu der Anlage 9 am 20.10.2020 schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung vom 20.04.2020 verstoßen hat, indem sie gegenüber Verbrauchern widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist gemacht hat. Bei den Angeboten zu den Anlagen 3 und 5 bis 8 hat sie jeweils unter „Widerrufsbelehrung“ als Widerrufsfrist „Frist 60 Tage“ genannt und unter „Rücknahmebedingungen, weitere Angaben“ unter Ziffer 1.1 „Widerrufsrecht“ eine Frist.von „30 Tagen“ als Widerrufsfrist mitgeteilt. Sie hat bei den aus der Anlage 4 ersichtlichen Angeboten am 19.10.2020 und bei den aus der Anlage 9 ersichtlichen Angeboten am 20.10.2020 jeweils beim Feld „Widerrufsbelehrung“ keine widersprüchlichen Angaben zur Widerrufsfrist gemacht, hingegen enthielten die AGB der Schuldnerin dort in Ziffer 7.1 unter „Widerrufsrecht“ jeweils folgende widersprüchliche Belehrung:

 

„Sie haben das Recht, binnen 30 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 60 Tage ab dem Tag, (…).“

 

a)
Die Schuldnerin hat in ihren oben dargestellten Angeboten vom 19.10.2020 und 20.10.2020 gegenüber Verbrauchern Textilien zum Kauf angeboten und dabei die dargestellten widersprüchlichen Angaben zur Widerrufsfrist gemacht (einerseits 60 Tage und andererseits 30 Tage).

 

Soweit die Gläubigerin diese Verstöße auch im Zeitraum vom 15.10. bis zum 18.10.2020 behauptet, hat sie diese nicht bewiesen. Die Schuldnerin bestreitet, dass sie in diesem Zeitraum solche Verstöße begangen hat. Die Gläubigerin, die insoweit beweispflichtig ist, hat weder durch Screenshots noch in anderer Weise unter Beweis gestellt, dass auch in diesem Zeitraum auf den Internetseiten der Schuldnerin bei eBay solche Verstöße erfolgt sind. Die Screenshots aus den Anlagen 3 bis 8 stammen, wie sich aus dem jeweiligen Aufdruck ergibt, vom 19.10.2020 und die aus der Anlage 9 vom 20.10.2020. Daraus ergeben sich die dargestellten Verstöße lediglich für diese jeweiligen Tage, nicht jedoch auch dafür, dass diese bereits im Zeitraum vom 15.10. bis zum 18.10.2020 vorgelegen haben. Soweit die Schuldnerin diese Verstöße im Zeitraum seit dem 19.10.2022 bestreitet, sind diese Verstöße durch die von der Gläubigerin als Anlagen 3 bis 9 vorgelegten Ausdrucke von Angeboten der Schuldnerin auf der Internethandelsplattform eBay belegt und ‚konkret dargelegt. Angesichts dieses durch die Ausdrucke konkretisierten Vorbringens der Gläubigerin reichte die Behauptung der Schuldnerin zum Ablauf der Änderung der Widerrufsfrist in ihren AGB und der Widerrufsbelehrung von 30 auf 60 Tage am 16.10.2020 und 19.10.2020 sowie den dazu veranlassten Kontrollen zu einem erheblichen Bestreiten nicht aus. Denn die Schuldnerin hat weder die Richtigkeit der als Ausdruck vorgelegten Screenshots bestritten noch behauptet, sie habe konkret die von diesen Screenshots betroffenen Angebote oder die betreffenden Angebotstranchen überprüft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin zum damaligen Zeitpunkt unstreitig mehr als 40.000 Angebote in ihrem Account auf der Internethandelsplattform eBay bereitgehalten hat.

 

b)
Die Schuldnerin hat auch schuldhaft gegen diese Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung vom 20. 04.2020 verstoßen.

 

aa)
Die Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO enthält auch strafrechtliche Elemente und setzt daher Verschulden voraus (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007,860, Tz.11; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 890 Rn. 6). Dabei muss der Schuldner selbst schuldhaft gehandelt haben, sodass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht ausreicht (vgl. BVerfG, a.a.O.; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen,
UWG, 38. Aufl., § 12 Rn. 6.6.). Die §§ 278, 831 BGB und § 8 Abs. 2 UWG sind daher nicht anwendbar (vgl. BGH, GRUR 2014, 909, Rn. 11 – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O.). Das bedeutet, dass die Schuldnerin im Rahmen der zu prüfenden Ordnungsmaßnahmen nicht für ein Verhalten ihrer Mitarbeiter und der XXX gemäß § 278 BGB oder § 8 Abs. 2 UWG haftet. Sie muss sich jedoch als juristische Person das Verschulden ihrer Organe nach § 31 BGB und ein etwaiges Organisationsverschulden zurechnen lassen (vgl. BVerfG, GRUR 2007,860 Tz. 11 – Organisationsverschulden; BGH, GRUR 1991, 929, 931 – fachliche Empfehlung Il).

 

bb)
Im Streitfall hat die Schuldnerin fahrlässig ihre Organisationspflichten verletzt. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter und Beauftragte, kann es gehören, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen (Köhler/Feddersen in Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl.. § 12 Rn. 6.7). Die Belehrung hat dabei grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Vertragsverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 1392, Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O.). Es reicht nicht aus, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden (vgl. Köhler/Feddersen in Bornkamm/Köhler/Feddersen, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Dabei trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast  (Köhler/Feddersen in Bornkamm/Köhler/Feddersen, a. a. O.). Der Schuldner muss ein eigenes Kontrollsystem einrichten und Sanktionen gegen Zuwiderhandlungen an (vergleiche OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2018, 15 W 25/18). Er muss darauf hinweisen, dass hinter seinen Anweisungen ein gerichtliches Verbot steht, welches unbedingt zu befolgen ist, und muss sich auch vergewissern, ob seinen Anweisungen Folge geleistet wurde (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).

 

Im Streitfall trifft die Schuldnerin ein Organisationsverschulden. Sie hätte nach der Unterlassungsverfügung dafür sorgen müssen, dass auch bei einer Änderung der in ihren Angeboten angegebenen Widerrufsfrist die Informationen nicht widersprüchlich in der dargestellten Weise gegeben werden. Sie hätte sicherstellen müssen, dass nach einer Umstellung der Widerrufsfrist unter der Rubrik „Widerrufsbelehrung“ und in ihren AGB sodann eine einheitliche Angabe der Widerrufsfrist stattfindet. Sie hätte organisatorisch sicherstellen müssen, dass eine  ausreichende Kontrolle der Angebote durch ihre Mitarbeiter stattfand, um solche Verstöße, wie durch die Anlagen 3 bis 9 dokumentiert, die bei einer erheblichen Anzahl von Angeboten der Schuldnerin auf der Internethandelsplattform eBay aufgetreten sind, festzustellen und zu beheben. Gegebenenfalls hätte die Schuldnerin durch organisatorische Maßnahmen dafür sorgen müssen, dass die betreffenden Seiten bis zur Behebung des Verstoßes offline genommen werden.

 

Die Schuldnerin hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt diese Organisations- und Überwachungspflichten erkennen können und müssen. Wäre sie diesen nachgekommen, hätte sie die Fehler entdeckt und hätte diese abstellen können und müssen. Sie hat damit fahrlässig gegen die Unterlassungspflicht verstoßen.

 

2.
Die von der Gläubigerin monierten Verstöße gegen das Unterlassungsgebot stellen sich als natürliche Handlungseinheit dar. Mehrere — auch fahrlässige — Verhaltensweisen können zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie aufgrund eines räumlich zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH, GRUR 2001, 158 – Trainingsvorgang; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 12 Rn. 6.4). Im Streitfall bestand ein enger sachlicher und auch zeitlicher Zusammenhang. Es handelte sich um identische Verstöße bei Angeboten für Textilien auf derselben Internethandelsplattform, nämlich eBay. Dabei werden die betreffenden Angaben zur Widerrufsfrist nicht für jedes Angebot getrennt eingegeben. Vielmehr werden Angaben bei der Handelsplattform eingestellt, die dann in der Folge für alle Angebote der betreffenden Person gelten. Die Vielzahl von gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßenden Angebote der Schuldnerin beruhen damit auf einem – Vorgang. Aufgrund. dieser Umstände erscheinen die die Unterlassungspflicht verletzenden Angebote als sachlich und zeitlich so eng verbunden, dass: sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen. Sie bilden somit eine natürliche Handlungseinheit.

 

3.
Das beantragte Ordnungsgeld war auf 2.000,00 € festzusetzen.

 

Die Bemessung hat sich am Zweck des Ordnungsmittels, nämlich künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren, zu orientieren (BGHZ 146, 318, 323 — Trainingsvertrag; BGH GRUR 2004, 264, 267 -— Euro-Einführungsrabatt; BGH GRUR 2012, 541 Rn. 9 – Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren). Dabei bemisst sich die Höhe des
Ordnungsmittels nicht nach Bruchteilen des Unterlassungsstreitwerts (BGH GRUR 1994, 146, 147 – Vertragsstrafebemessung), sondern nach Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie nach dem Verschuldensgrad, dem Vorteil für den Verletzer (z.B. Umsatzsteigerung) und der Gefährlichkeit für den Verletzten (BGH GRUR 1994, a.a.0.; BGH GRUR 2004, a.a.O.; BGH GRUR 2017, 318 Rn. 17; OLG Hamm WRP 2000, 413, 417). Mindestens ist der Gewinn aus der Verletzung abzuschöpfen (OLG Köln WRP 1987, 569), sofern ihn der Verletzte nicht für sich beanspruchen kann (Köhler WRP 1993, 666, 674). Denn eine Titelverletzung soll sich für den Verletzer nicht lohnen (BGH GRUR 1994, a.a.0.; BGH GRUR 2004, a.a.O.). Auch sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers zu berücksichtigen (BGH GRUR 2017, 318 Rn. 19; OLG München WRP 1978, 72). Ausgehend von diesen Grundsätzen war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin selbst damit wirbt, dass sie Europas größter Händler für XXXX mit täglich XXX neuen XXX im Angebot ist. Zudem verfügte sie bei eBay per 07.10.2020 über mehr als 248.000 Bewertungen als Verkäuferin. Für. 2019 wies sie einen Gewinn von mehr als 2 Millionen € aus. Das zeigt, dass sie ein erhebliches Geschäftsvolumen hat.

 

Andererseits konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass unwiderlegt die Verstöße – wie die Schuldnerin behauptet – im Rahmen einer Umstellung der Widerrufsfrist von 30 auf 60 Tagen aufgetreten sind und die Schuldnerin sich auch bemüht hat, durch Kontrollen solche Verstöße zu unterbinden. Die Umstände sprechen dafür, dass diese Verstöße auch nur für wenige Tage aufgetreten sind. Das Verschulden der Schuldnerin, die lediglich fahrlässig handelte, ist angesichts dieser Umstände nicht als gravierend einzustufen. Zudem hat die Schuldnerin die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung durch ihre Abschlusserklärung anerkannt und in der Folge jedenfalls bis zum 07.10.2020 auch nach dem Vorbringen der Gläubigerin nicht gegen diesen Teil der einstweiligen Verfügung verstoßen. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat das Gericht beantragte Ordnungsgeld auf 2.000,00 € festgesetzt. Es hat hierbei sowohl der Bedeutung der als natürliche Handlungseinheit zusammengefassten Zuwiderhandlung als auch dem Verschuldensgrad und dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbotes angehalten wird.

 

4.
Der Ausspruch zur Ersatzfreiheitsstrafe hat seine Grundlage in § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO.

 

5.
Die Kostenentscheidung folgt aus 88 891 S. 3, 91 ZPO.

500 EUR Ordnungsgeld, OLG Hamm, I-4 W 109/18, Beschluss vom 06.11.2018

Mal wieder 500 EUR Ordnungsgeld, OLG Hamm, I-4 W 109/18, Beschluss vom 06.11.2018. Die Einzelheiten

Beschluss OLG Hamm I-4 W 109/18

 

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

 

In dem Rechtsstreit

 

des Herrn XXX, Gläubiger und Beschwerdeführers,

 

Prozessbevollmächtigter:       Rechtsanwalt XXX,

 

gegen

 

Herrn XXX, Schuldner und Beschwerdegegner,

 

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwälte XXX,

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm

 

am 06.11.2018

 

durch die Richterin am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX

 

beschlossen:

 

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 05.09.2018 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 15.08.2018 (026 0 13/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die mit Beschluss des Landgerichts Münster vom 07.02.2018 (026 0 13/18) unter Ziffer 7) titulierte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, jeweils für 500,00 € einen Tag Ordnungshaft festgesetzt.

 

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

 

Gründe:

 

Auf Antrag des Gläubigers hat das Landgericht Münster am 07.02.2018 in dem Verfahren 026 0 13/18 eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, durch welche dem Schuldner bei Androhung von Ordnungsmitteln u.a. gemäß Ziffer 7) des Tenors des Beschlusses untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Salze, insbesondere Pökelsalz, zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten ohne auf der Website dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europaeu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen. Dem Schuldner wurde der Beschluss am 15.02.2018 zugestellt.

 

Bereits am 14.02.2018 hatte der Schuldner seinem Prozessbevollmächtigten gebeten, das eBay-Geschäft „sicher“ zu machen. Dieser übermittelte mit E-Mail vom 15.02.2015 verschiedene rechtliche Hinweise und empfahl, den Verweis auf die OS- Plattform „klickbar“ zu gestalten. Dabei führte er aus, dass dies im Rahmen eines Verkaufsauftritts bei eBay im Einzelfall mit (technischen) Schwierigkeiten verbunden sein könne. Daher empfahl er die Rücksprache mit der zuständigen Stelle unter „eBay“. Nach Prüfung der Angebote des Schuldners wies der Prozessbevollmächtigte mit E-Mail vom 19.02.2018 darauf hin, dass der Link zur OS- Plattform noch fehle. Daraufhin bat der Schuldner mit E-Mail vom selben Tage um Mitteilung, ob es ausreichend sei, wenn er dies am Donnerstag von seinem IT­Fachmann erledigen lasse.

 

Am 20.02.2018 bot der Schuldner auf der Internetplattform XXXXX bei eBay an, ohne einen anklickbaren Link zur OS-Plattform bereit zu stellen. Den weiteren Unterlassungsgeboten gemäß Beschluss des Landgerichts Münster vom 07.02.2018 hatte der Schuldner bereits Folge geleistet und die Angebote entsprechend umgestellt. Den Link zur OS-Plattform fügte der Schuldner am 22.02.2018 in seine Angebote ein.

 

Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 02.03.2018 die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Schuldner wegen des Verstoßes vom 20.02.2018 beantragt.

 

Er hat die Auffassung vertreten, dass der Schuldner dem Unterlassungsgebot unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses habe Folge leisten müssen. Notfalls habe er bis zum Einfügen des Links sämtliche Angebote beenden müssen. Tatsächlich habe der Schuldner auch den eBay-Kundensupport kontaktieren können, der 24 Stunden zu erreichen und in der Lage sei, bei technischen Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.

 

Der Gläubiger hat beantragt,

 

ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld gegen den Schuldner festzusetzen oder Ordnungshaft anzuordnen.

 

Der Schuldner hat beantragt,

 

den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen.

 

Der Schuldner hat die Auffassung vertreten, dass er nicht schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. Insoweit hat er behauptet, alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, um dem Gebot unverzüglich Folge zu leisten.

 

Das Landgericht hat den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln durch Beschluss vom 15.08.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Schuldner nicht schuldhaft gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. Dieser habe dafür Sorge getragen, dass seine Angebote so umgestaltet würden, dass acht der neun im Ausgangsverfahren beanstandeten Verstöße beseitigt worden seien. Dem Schuldner sei ein gewisser zeitlicher Spielraum nach Zustellung der einstweiligen Verfügung einzuräumen, binnen dessen er die Untersagung technisch abstellen könne und müsse. Dieser Zeitraum sei mit bis zu einer Woche nicht ausgeschöpft. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gewerbetreibende regelmäßig der anwaltlichen und ggf. auch technischen Hilfe für die Umsetzung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebote bedürfe. Der Schuldner sei ausnehmend schnell gewesen und habe bereits vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung — die er regelmäßig abwarten dürfe — anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Eine Verpflichtung, die Angebote zu beenden oder den Kundensupport in Anspruch zu nehmen, bestehe innerhalb dieser Umsetzungsfrist nicht.

 

Gegen den am 27.08.2018 zugestellten Beschluss hat der Gläubiger mit einem am 07.09.2018 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens legt der Gläubiger mit näheren Ausführungen dar, dass der Schuldner schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot verstoßen habe.

 

Der Schuldner verteidigt mit näheren Ausführungen den angefochtenen Beschluss.

 

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der tenorierten Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

 

Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO ist ein schuldhafter Verstoß gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung.

 

Der Schuldner hat durch sein Angebot vom 20.02.2018 unstreitig objektiv gegen das Unterlassungsgebot zu Ziffer 7) des Beschlusses vom 07.02.2018 verstoßen.

 

2.

 

Dabei hat er auch schuldhaft gehandelt. Er war nach § 890 ZPO verpflichtet, alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebots zu verhindern. Die einstweilige Verfügung ist ihm bereits am 15.02.2018 im Parteibetrieb zugestellt worden. Eine Umstellungsfrist ist ihm in der einstweiligen Verfügung nicht eingeräumt worden. Damit war der Schuldner gehalten, die Vorgaben der gerichtlichen Entscheidung sofort — unverzüglich — umzusetzen. Dabei hätte sich der Schuldner der Hilfe des jederzeit erreichbaren eBay-Kundensupports bedienen können. Einen entsprechenden Hinweis auf diese Möglichkeit hatte er bereits am Tag der Zustellung der einstweiligen Verfügung von seinem Prozessbevollmächtigten erhalten. Der insoweit darlegungsbelastete Schuldner hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Entgegen der Auffassung des Schuldners hätte er darüber hinaus nötigenfalls sämtliche Angebote aus dem Internet entfernen müssen, um sie sodann — nach der Anpassung an die Vorgaben der einstweiligen Verfügung — wieder zu veröffentlichen. Für die Annahme des Landgerichts, dem Schuldner sei im Ergebnis stillschweigend eine Umsetzungsfrist zuzugestehen, ist kein Raum.

 

3.

 

Auf den Bestrafungsantrag des Gläubigers war gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € festzusetzen.

 

Ordnungsmittel sind nach billigem Ermessen im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 -1 ZB 45/02, juris Rn. 52, und Urteil vom 30. September 1993 – I ZR 54/91, juris Rn. 18. OLG Gelle, Beschluss vom 22.11.2012 — 13 W 95/12). Eine Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse bildet dabei auch der Streitwert des Hauptsacheverfahrens (OLG Celle a.a.O. m.w.N., OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. November 1999 – 14 W 61/99). Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat sich der Senat von der wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der vertriebenen Waren leiten lassen. Zudem konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der vorliegende Verstoß nur etwa eine Woche nach Erlass der einstweiligen Verfügung begangen wurde und dass ein vorsätzliches Verhalten des Schuldners nicht feststellbar ist. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Schuldner jedenfalls Bemühungen gezeigt hat, dem gerichtlichen Unterlassungsgebot Folge zu leisten. Damit ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € ausreichend aber auch angemessen.

 

4.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO,

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

500 Euro Ordnungsgeld wegen Missachtung einstweiliger Verfügung, LG Hamburg, Beschluss vom 8.8.2016, 312 O 70/16

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 8.8.2016, 312 O 70/16, ein Ordnungsgeld von 500 EUR verhängt. Es handelte sich um einen Erstverstoß. 500 EUR hielt das Gericht für ausreichend, um den Schulder von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten.

 

Der Unterlassungsschuldner ist hier meiner Einschätzung nach extrem günstig davongekommen. In anderen OLG Bezirken wäre das Ordnungsgeld gewiss deutlich höher ausgefallen. Eine äußerst milde Entscheidung des Hamburger Landgerichts. Hier die Einzelheiten:

Beschluss

 

In der Sache

 

XXX, Antragsteller

 

Prozessbevollmächtigte

 

XXX

 

gegen

 

XXX, Antragsgegner

 

Prozessbevollmächtigter

 

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 12 – durch

 

den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter XXX und

 

den Richter am Landgericht XXX

 

am 08.08.2016:

 

I. Gegen den Schuldner wird wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 24. Februar 2016 ein Ordnungsgeld von € 500,00 festgesetzt.

 

II. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle von je € 100 Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft.

 

III. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin nach einem Streitwert von € 2.000 zu tragen.

 

Gründe:

 

I.

 

Auf Antrag des Gläubigers war gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld festzusetzen. Der Schuldner hat schuldhaft gegen das gerichtliche Verbot aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 verstoßen.

 

Die Kammer hat mit Beschluss vom 24. Februar 2016 folgende einstweilige Verfügung erlassen:

 

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

 

Im Wege der einstweiligen Verfügung — der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung — wird dem Antragsgegner unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

 

verboten,

 

in dem Internetauktionshaus eBay Lizenz Keys ohne Datenträger per Email im Fernabsatz im geschäftlichen Verkehr anzubieten, ohne Verbraucher klar und verständlich über das ihnen zustehende gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren, wenn dies durch die Formulierung

Hier handelt es sich nur um eine Lizenz, die per Email versandt wird. Ein Widerrufs nach Erhalt der Email mit dem Lizenzschlüssel ist somit ausgeschlossen.

 

wie aus der Anlage Ast. 5 ersichtlich geschieht.

 

II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von Euro 10.000,00 zur Last.

 

Dieser Beschluss ist dem Schuldner am 9. März 2016 zugestellt worden (Anl. GI. 1).

 

II.

 

Gegen das Verbot hat der Schuldner verstoßen.

 

Gegenüber der ursprünglichen Widerrufsbelehrung „Ein Widerruf nach Erhalt der Email mit dem Lizenzschlüssel ist ausgeschlossen, wie aus der Anl. Ast. 5 ersichtlich“, bewegt sich die jetzige „Widerrufsbelehrung“ mit den Worten „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück“ im Kernbereich, weil beide Belehrungen auf das absolut Gleiche, nämlich den Ausschluss eines Widerrufsrechts hinauslaufen.

 

III.

 

Der Schuldner handelte nach dem Vorgesagten auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich.

 

IV.

 

Gegen den Schuldner war danach ein Ordnungsgeld zu verhängen. Bei der Höhe des Ordnungsgeldes hält das Gericht einen Betrag von € 500,00 angesichts des konkreten Verstoßes und des Gewichts der Verfehlung für angemessen und ausreichend. Es handelt es sich um einen Erstverstoß, so dass die Kammer zugunsten des Schuldners annimmt, dass er sich in Zukunft an das gerichtliche Verbot halten wird.

 

Den Streitwert hat die Kammer entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung auf 1/5 des Hauptsachestreitwertes festgesetzt. Dies ergab eine Streitwertfestsetzung von € 2.000,00.

 

V.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 91 ZPO, die Anordnung der Ersatzhaft beruht auf § 890 ZPO.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

2.500 EUR Ordnungsgeld: Landgericht Bochum, I-13 O 44/18

Wer sich nicht an eine einstweilige Verfügung hält, der muss mit einem Ordnungsgeldverfahren und entsprechendem Ordnungsgeld rechnen. In einem aktuellen Ordnungsgeldverfahren, welches beim Landgericht Bochum anhängig war, hatte ein Onlinehändler gegen insgesamt 7 Punkte einer einstweiligen Verfügung verstoßen. Das festgesetzte Ordnungsgeld von 2.500 EUR ist in Anbetracht der (sieben – 7 !) Verstöße aus meiner Sicht eher am unter Rand angesiedelt. Ob das Ordnungsgeld den Verletzer von weiteren Zuwiderhandlungen abhält bleibt abzuwarten. Jetzt hat er jedenfalls erst einmal 2.500 EUR an die Staatskasse zu bezahlen. 

I-13 O 44/18

 

Landgericht Bochum

 

Beschluss

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

XXX gegen XXX

 

wird gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO).

 

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe:

 

Gegen den Schuldner ist gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel festzusetzen.

 

Er ist der Verpflichtung aus dem Beschluss, der 13. Zivilkammer – Kammer Handelssachen – des Landgerichts, (AZ 1-13 044/18) vom 26.03.2018 im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Auto- Ersatz und Reparaturteile, zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

1. ohne klar und verständlich darauf hinzuweisen, ob sich die Preisangaben mit oder ohne Umsatzsteuer verstehen, wenn dies wie im eBay Angebot mit der ebay-Artikelnummer XXX ersichtlich geschieht;

 

2. ohne Angaben zu machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Schuldnerin ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post; und/oder

 

3. ohne über das gesetzliche Widerrufsrecht, über Form und Frist des Widerrufs, sonstige Fristen, Wertersatz, Rechtsfolgen und Rückabwicklung zu informieren; und/oder

 

4. ohne dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufformulars einsehen kann; und/oder

 

5. ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragsstext dem Kunden zugänglich macht; und/oder

 

6. ohne Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen; und/oder

 

7. ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform (derzeit: https://ee.europa.eu/consumers/odr) zur Verfügung zu stellen.

 

wenn dies wie aus der Anlage 1 ersichtlich geschieht, trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht nachgekommen.

 

Vielmehr hat der Schuldner auch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 07.04.2018 seine wettbewerbswidrigen Angebote nicht überarbeitet, sondern weiterhin unverändert eingestellt.

 

Die Kammer erachtet die Verhängung des festgesetzten Ordnungsgeldes als erforderlich, andererseits aber auch als ausreichend, um den Schuldner zur Einhaltung seiner Verpflichtungen anzuhalten.

 

 

Bochum, 04.07.2018

 

13. Zivilkammer – KfH –

 

Die Vorsitzende

 

XXX

 

Vorsitzende Richterin am Landgericht

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Rücknahme Ordnungsgeldantrag gegen Zahlung nicht rechtsmissbräuchlich, OLG Hamm I-4 W 106/18 + I-4 W 123/18

Das OLG Hamm hat der Rechtsauffassung des Landgerichts Münster eine klare Absage erteilt. Lesen Sie die Auffassung des LG Münster zum Rechtsmissbrauch im Ordnungsgeldverfahren hier:

 

Rechtsmissbrauch – Vollstreckung einstweilige Verfügung, LG Münster, 025 O 14/18

 

Das OLG Hamm sagt dazu folgendes:

I-4 W 106/18 + I-4 W 123/18
025 O 14/18

 

Oberlandesgericht Hamm

 

Beschluss 

 

In dem Rechtsstreit

 

 

des Herrn XXX,

 

Gläubigers, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners,

 

Prozessbevollmächtigter: XXX

 

gegen

 

Herrn XXX,

 

Schuldner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, die Richterin am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Oberlandesgericht XXX am 14.02.2019 beschlossen:

 

Die Beschwerdeverfahren mit den Aktenzeichen 4W 106/18 und 4W 123/18 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 147 ZPO).

 

I. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 24.04.2018 gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Münster vom 11.04.2018 wird zurückgewiesen.

 

II. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 26.09.2018 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 13.09.2018 und auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.04.2018 wird der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Münster vom 11.04.2018 (jeweils) teilweise abgeändert und das gegen den Schuldner verhängte Ordnungsgeld auf 1.000 € herabgesetzt.

 

Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.

 

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdewert: 22.500 €) tragen der Gläubiger zu 1/3 und der Schuldner zu 2/3.

 

 

Gründe

 

I.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 24.04.2018 gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Münster vom 11.04.2018 hat keinen Erfolg.

 

Es ist schon fraglich ob das Rechtsmittel, das sich, nachdem über die Streitwertbeschwerde bereits mit der Abhilfeentscheidung des Landgerichts vom 13.09.2018 zugunsten des Gläubigers entschieden worden ist, ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses richtet, unter Berücksichtigung der Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO überhaupt zulässig ist. Dies ließe sich allenfalls mit der aufgrund der nachfolgenden sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 30.04.2018 ohnehin notwendigen erneuten Beurteilung der Hauptsache begründen (vgl. zur Anschlussberufung nur wegen der Kosten BGH ZZP 71, 368; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 99 Rn. 5).

 

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Gläubiger zu Recht einen Teil der Kosten des Verfahrens auferlegt. Erstreckt sich der Vollstreckungsantrag auf mehrere Einzelakte, kommt es nämlich darauf an, inwieweit der Antrag Erfolg hat (Senat VVRP 2001, 55, 57; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap 68 Rn. 42).

 

 

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.04.2018 gegen den Ordnungsmittelbeschluss vom 11.04.2018 hat teilweise Erfolg.

 

Die Beschwerde ist zulässig. Denn sie ist statthaft (§§ 793, 567 Abs.1 Nr.1 ZPO) sowie form- und fristgemäß eingelegt worden (§ 569 ZPO).

 

Das Rechtsmittel ist auch teilweise begründet.

 

a) Das auf den Ordnungsmittelantrag des Gläubigers vom 02.03.2018 hin vom Landgericht Bochum gegen den Schuldner verhängte Ordnungsgeld ist allerdings dem Grunde nach berechtigt.

 

aa) Der Ordnungsmittelantrag des Gläubigers scheitert nicht an dem vom Schuldner erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB – und insoweit sind ohnehin grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als bei dem im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens nicht anwendbaren § 8 Abs. 4 UWG.

 

Denn dieser Vorwurf ist unter den gegebenen Umständen nicht begründet.

 

(1) Er lässt sich insbesondere nicht mit dem Angebot des Gläubigers vom 13.04.2018 (Anlage XXX — BI. 65f. der Akten), den Ordnungsmittelantrag gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.000 € zurückzunehmen, rechtfertigen.

 

Denn hierbei handelt es sich um eine durchaus gängige Handhabung. Der Gläubiger hat in der vorliegenden Situation häufig ein für sich genommen nicht zu beanstandendes Interesse daran, dass es noch zu einer Einigung mit dem Schuldner kommt und dieser für den Verstoß einen angemessenen Betrag nicht an die Staatskasse, sondern an ihn zahlt sowie die Kosten des Verfahrens übernimmt. Im Gegenzuge verpflichtet sich dann der Gläubiger den Ordnungsmittelantrag zurückzunehmen, sobald er den vereinbarten Betrag und seine Kosten erhalten hat (hierzu u.a. Harte/Henning/Brüning, Vorb zu § 12 Rn. 315; Himmelsbach, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Rn. 913 „Praxistipp“).

 

Ein Anreiz für den Schuldner zum Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht selbstverständlich nur dann, wenn hiermit ein finanzieller Vorteil verbunden ist und dieser liegt regelmäßig — wie auch hier – darin, dass der an den Gläubiger zu zahlende Betrag unter dem festgesetzten Ordnungsgeld liegt.

 

Damit mag zwar die Wirkung der Zahlung als strafähnliche Sanktion für den begangenen Verstoß abgeschwächt werden. Der Zweck, künftigen Verstößen des Schuldners vorzubeugen, wird hierdurch indes nicht erheblich relativiert. Denn dem Schuldner droht im Wiederholungsfall so oder so ein, wenn auch „nur“ gegenüber dem vereinbarten — und unter den gegebenen Umständen auch schon mit 1.000 € spürbaren – Betrag deutlich höheres Ordnungsgeld.

 

(2) Dem Gläubiger kann auch nicht zum Nachteil gereichen, dass der Ordnungsmittelantrag im Hinblick auf die durch die Anlagen A4 und A6 dokumentierten Angebote unbegründet war. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er (rechtsirrig) davon ausging, es handele sich hierbei um kerngleiche Verstöße des Schuldners gegen die Beschlussverfügung vom 06.02.2018.

 

(3) Letztlich gibt auch das frühzeitige Vorgehen des Gläubigers aus der Beschlussverfügung keinen Anhalt für ein missbräuchliches Handeln.

 

Der Schuldner hatte das gerichtliche Verbot zu beachten und fortan alles zu tun, um zukünftige Verstöße zu vermeiden, zumal er am 23.02.2018 eine Abschlusserklärung abgegeben hatte (Anlage 2 — Bl. 40 der Akten). Eine Aufbrauchs- respektive Umstellungsfrist war nicht beantragt, geschweige denn gewährt worden (zur Umstellungsfrist im Verfügungsverfahren u.a. Ahrens/Bähr, Der Wettbewerbsprozess 8. Aufl. Kap. 38 Rn. 21 mwN).

 

Dem Gläubiger stand es damit frei, das Angebot des Schuldners von Anfang an auf Verstöße hin zu überprüfen, um ihn ggf. schon beizeiten mithilfe von Ordnungsmitteln zur künftigen Einhaltung des Verbots anzuhalten.

 

bb) Der Schuldner hat mit den in den Anlagen A3 und A5 dokumentierten und vom Gläubiger beanstandeten Angeboten vom 26.02.2018 der ihm am 16.02.2018 zugestellten Beschlussverfügung des Landgerichts Münster vom 06.02.2018 objektiv zuwider gehandelt — und dies hatte der Schuldner schon in der Antragserwiderung vom 04.04.2018 letztlich nicht in Frage gestellt.

 

cc) Der Schuldner handelte hierbei zumindest schuldhaft und damit fahrlässig.

 

An den Schuldner sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Er muss alles tun, was ihm im konkreten Fall möglich und zumutbar ist, um einen zukünftigen Verstoß gegen das Verbot zu vermeiden (KBF/Köhler/Feddersen UWG, 36 Aufl., § 12 Rn. 6.7).

 

Dies hat er letztendlich nicht getan.

 

Denn er hat trotz aller von ihm vorgetragenen Bemühungen keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu verhindern (KBF/Köhler/Feddersen, aaO., Rn. 6.8 mwN).

 

Der Schuldner kann sich insoweit nicht darauf berufen, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gesehen, für die Einhaltung des Verbots Sorge zu tragen. Ihn entlastet auch nicht, dass den hiermit beauftragten Personen, und zwar seinem Schwiegersohn und der Mitarbeiterin […] eine abschließende Kontrolle sämtlicher 2702 Artikel nicht vor Anfang März 2018 möglich war. Sofern auf diesem Wege eine kurzfristige Beseitigung des mit den gesetzeswidrigen Angeboten hervorgerufenen Störungszustandes (vgl. zum Umfang der Unterlassungspflicht KBF/Köhler/Feddersen, aaO. Rn. 6.4 mwN) nicht gewährleistet war, hätte es dem Schuldner oblegen, hierfür anderweit – notfalls durch Deaktivierung noch nicht kontrollierter Angebote – Sorge zu tragen, und zwar frühzeitig. Eine erst am 27.02.2018 veranlasste sog. Shop-Tiefenprüfung über sodann 4 Wochen trug dem jedenfalls nicht Rechnung.

 

b) Allerdings rechtfertigt die schuldhafte Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die einstweilige Verfügung „lediglich“ ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 1.000,00 €.

 

Bei der Festsetzung und der Höhe des Ordnungsgeldes kommt es insbesondere auf Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, den Grad des Verschuldens, aber auch den aus dem verbotswidrigen Verhalten gezogenen Vorteil an. Diese Faktoren sind zusammen mit der Gefährlichkeit der begangenen Verletzungshandlungen und der Auswirkung künftiger Zuwiderhandlungen auf den Gläubiger zu berücksichtigen. Im Ergebnis soll das Ordnungsgeld dazu beitragen, dass sich eine Zuwiderhandlung für den Schuldner nicht lohnt (vgl. BGH, WRP 2004, 235, 236 — Euro-Einführungsrabatt).

 

Auf der Grundlage dieser Vorgaben ist ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.000,- € als gebotene Sanktion gleichermaßen erforderlich wie genügend und angemessen.

 

Denn der Schuldnerin ist trotz der seitens der Gläubigerin beanstandeten und mit den Anlagen 3 und 5 dokumentierten fünf Angebote letztlich insgesamt „nur“ eine Zuwiderhandlung auf der Internetplattform eBay vorzuwerfen. Unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit können in der Zwangsvollstreckung nämliche mehrere – auch wie vorliegend fahrlässige — verbotswidrige Angebote zusammengefasst werden, die aufgrund ihres Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. BGH GRUR 2009, 427, 428 — Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel). Danach sind unter den gegebenen Umständen die Einzelangebote der Schuldnerin zu einer rechtlichen Handlungseinheit zu verklammern, die auf der Internetplattform eingestellt worden waren (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 18.09.2012, 4 U 105/12, juris).

 

Auf dieser Grundlage ist ein Betrag in Höhe von 1.000,- € vor allem unter Berücksichtigung der unstreitigen Bemühungen des Schuldners, sich an das Verbot der Beschlussverfügung zu halten, als gebotene Sanktion gleichermaßen erforderlich wie genügend und angemessen. Bereits hierdurch wird dem Zweck des Ordnungsmittels, die nicht einmal 2 Wochen nach Zustellung der Beschlussverfügung begangene insoweit „erstmalige“ Zuwiderhandlung strafähnlich zu sanktionieren, ausreichend Rechnung getragen.

 

Dementsprechend ist auch die – als solche zulässige (hierzu MünchKomm/Lipp, ZPO 5. Aufl., § 572 Rn. 10) – sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 26.09.2018 gegen den Abhilfebeschluss des Landgerichts vom 13.09.2018 lediglich teilweise begründet.

 

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 1 92, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Da der Gläubiger im Beschwerdeverfahren teilweise unterlegen ist, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!