Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, LG Dortmund, Urteil vom 29.4.2016, 4 O 335/15

Thema Anwaltsregress und anwaltliche Pflichtverletzung: Verletzt ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin anwaltliche Pflichten, kann er wegen Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Kaum ein Mandant wird gerne für die Fehler seines eigenen Anwaltes bezahlen wollen.

 

Fehler können immer passieren, daher ist jeder Rechtsanwalt / Rechtsanwältin versichert (Berufshaftpflichtversicherung). Nicht immer sind die Kollegen oder Kolleginnen einsichtig und melden den Vorfall Ihrer Berufshaftpflichtversicherung. Die Folge ist dann eine Klage auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, wie das nachfolgende Urteil des Landgericht Dortmund zeigt:

LANDGERICHT DORTMUND

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX, Kläger

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

XXX Rechtsanwälte und Fachanwälte

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 39. April 2016 durch den Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter

 

für Recht erkannt:

 

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.191,90 € (in Worten: viertausendeinhundertneunzig 90/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2015 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

 

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

 

Der Kläger verkaufte über das Portal eBay unter anderem Wassertanks sowie Gitterboxen und trat dabei als privater Verkäufer auf.

 

Unter dem 13.05.2014 erhielt der Kläger eine Abmahnung der Rechtsanwälte XXX, mit der ihm vorgeworfen wurde, dass er gewerblich tätig sei und damit ein Wettbewerbsverstoß vorliege. In dem Schreiben vom 13.05.2014, Anlage 1, Bl. 7 d. A., heißt es wörtlich:

 

„Unser Mandant vertreibt – unter anderem im Wege des Onlinehandels – Wassertanks und Gitterboxen mit Zubehör sowie Brennholz.

 

Sie bieten ebenfalls im Wege des Onlinehandels – über die Verkaufsplattform „eBay“, dort über das Konto […] – Verbrauchern Produkte aus diesem Sortiment zum Kauf an. Beispielhaft verweisen wir auf das Angebot mit der Artikelnummer […].

 

Unser Mandant musste leider feststellen, dass sie sich hierbei nicht an die Regeln des lauteren Wettbewerbs halten. Sie deklarieren Ihre Angebote als „privat“, wobei keine Zweifel an der Gewerblichkeit der Angebote bestehen. Wir haben Ihre Aktivitäten der Vergangenheit dauerhaft und gerichtsverwertbar gespeichert.“

 

Ferner wurde der Kläger in diesem Abmahnschreiben aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten für die abmahnenden Rechtsanwälte XXX in Höhe von 1.034,60 € zu zahlen.

 

In dem obigen Abmahnschreiben zitierten eBay-Angebot mit den Endziffern XXX, Anlage A 3, Bl. 95 d. A., heißt es wörtlich:

 

„XXX Container 1000 l

 

Artikelzustand vom Verkäufer generalüberholt

 

Stückzahl: 1 von 8 verfügbar/1 verkauft

 

Achtung frisch zum Wonnemonat Mai eingetroffen!!! 26 gebrauchte XXX-Container (ideal z.B. als Regenwasserauffangbehälter)!!!“

 

Der Kläger setzte sich daher am 16.05.2014 mit der Anwaltskanzlei der Beklagten zu 2) in Verbindung und erhielt noch am gleichen Tag einen Besprechungstermin beim Beklagten zu 1). Bei diesem Gespräch wurde unstreitig das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte XXX vom 13.05.2014 sowie das eBay Bewertungsprofil des Klägers, Bl. 93 d. A., Anlage A2b, vorgelegt. Der genaue Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Abschließend schätzte der Beklagte zu 1) die Erfolgsaussichten hinsichtlich einer Verteidigung gegen die Abmahnung als „zuversichtlich“ ein. Für die anwaltliche Beratung wurde ein Pauschalhonorar in Höhe von 500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.

 

Mit Schreiben vom 21.05.2014, Bl. 10 d. A., wandte sich der Beklagte zu 1) für den Kläger an die abmahnenden Rechtsanwälte XXX. In dem Schreiben heißt es wörtlich:

 

„Vorab haben wir Ihnen mitzuteilen, dass unser Auftraggeber nicht gewerblich handelt. Er handelt als Privatperson. Ihre Abmahnung geht ins Leere. Einer Unterlassungserklärung bedarf es daher nicht. Für den Fall etwaiger gerichtlicher Klärung wollen Sie uns bitte im Passivrubrum aufführen.“

 

Ferner teilte der Beklagte zu 1) dem Kläger mit Schreiben vom 21.05.2014, Bl. 9, 9 R d. A., Anlage 2, mit, dass die Abmahnung gegenüber den Rechtsanwälten XXX auf Grundlage der bekannten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen wurde und man nun zuversichtlich sei, diese Ansicht auch in einem etwaigen Streitverfahren durchsetzen zu können.

 

Mit Schreiben vom 27.05.2014, Anlage 4, Bl. 12 d. A., teilten die Rechtsanwälte XXX den beklagten mit, dass sie deren Rechtsauffassung nicht teilen und mit gleicher Post eine einstweilige Verfügung beantragt haben. Dieses Schreiben wurde dem Kläger mit Schreiben vom 03.06.2014, Bl. 11 d. A., Anlage 3, zur Kenntnisnahme zugeleitet.

 

Mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 02.06.2014, Aktenzeichen 12 O 124/14, Anlage 5, Bl. 13 d. A., wurde antragsgemäß gegen den Kläger einstweilige Verfügung erlassen. In dem Beschluss heißt es wörtlich:

 

„Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, gegenüber

 

a) gewerbliche Angebote als „privat“ zu bezeichnen;

 

b) nicht über das dem Verbraucher zustehende gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren;

 

c) nicht über seine Identität (Impressum) zu informieren;

 

wie zu a) bis c) geschehen in dem „eBay“-Angebot mit der Artikelnummer […] und wie dargestellt in den Bildschirmausdrucken, die als Anlage A 3 dem Verfügungsantrag beigefügt sind.“

 

Noch im Juni 2014 kam es dann zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) hinsichtlich der einstweiligen Verfügung. Dabei macht der Beklagte zu 1) deutlich, dass er die einstweilige Verfügung für unrichtig halte.

 

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.06.2014, Anlage 6, Bl. 15 R. und 16 d. A., erhob der Beklagte zu 1) für den Kläger Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung.

 

Auf diesen Widerspruch erwiderten die Rechtsanwälte XXX mit Schriftsatz vom 14.07.2014, Anlage 8, Bl. 18 R. ff. d. A..

 

Nach einer Besprechung in der Kanzlei der Beklagten zu 2) am 16.07.2014, an der auch Rechtsanwalt XXX teilnahm, wurde die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 22.07.2014 durch Urteil, Anlage 10, Bl. 23 ff. d. A., bestätigt.

 

Mit Schreiben vom 25.07.2014, Bl. 17 d. A., Anlage 7, wurde dem Kläger seitens des Beklagten zu 1) die Kostenaufstellung für das gerichtliche Verfahren in Höhe von 1.142,40 € übersandt. Im weiteren Verlauf haben die Beklagten auf diese Kosten jedoch verzichtet.

 

Mit Schreiben vom 28.07.2014, Anlage 8, Bl. 18 d. A., wurde dem Kläger vom Beklagten zu 1) das Sitzungsprotokoll der Verhandlung vom 22.07.2017 [sic!] sowie der Schriftsatz der Rechtsanwälte XXX vom 14.07.2014 mit der Bitte im Kenntnisnahme und Rücksprache übersandt.

 

Sodann leitete der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 27.08.2014, Bl. 22 d. A., Anlage 9, das Urteil des Landgerichts Bochum an den Kläger mit der Bitte weiter, bis spätestens 10.09.2014 mitzuteilen, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt werden soll.

 

Mit Rechnung vom 28.08.2014, Anlage 11, Bl. 26 d. A., stellte die Oberjustizkasse Hamm gegenüber dem Kläger einen Betrag in Höhe von 879,00 € nebst Mahngebühren in Höhe von 5,00 € in Rechnung, von dem bereits ausweislich dieser Rechnung 444,50 € getilgt waren, so dass noch ein offener Rechnungsbetrag in Höhe von 439,50 € valutierte.

 

Mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 29.09.2014, Aktenzeichen 12 O 125/14, Bl. 27 R. ff. d. A., Anlage 12, wurden gegen den Kläger Kosten in Höhe von 1.754,75 € festgesetzt, die von ihm an den damaligen Verfügungskläger des Verfahrens vor dem Landgericht Bochum zu zahlen waren.

 

Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Kläger mit Schreiben der Beklagten zu 2), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt XXX, vom 15.10.2014, Anlage 12, Bl. 27 d. A., mit der Bitte um Erstattung übersandt.

 

Mit Schreiben der Rechtsanwälte XXX vom 22.10.2014, Anlage 14, Bl. 32 d. A., wurden die außergerichtlichen Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 € unter Anrechnung einer 0,65-fachen Gebühr in Höhe von 612,10 € gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemacht.

 

Ferner wurde der Kläger mit Schreiben der Rechtsanwälte XXX vom 23.10.2014, Bl. 30 d. A., Anlage 13, aufgefordert, bis spätestens 31.10.2014 eine Abschlusserklärung abzugeben. Dieses Schreiben wurde auch an den Beklagten zu 1) zur Kenntnisnahme übersandt.

 

Mit Schreiben vom 20.04.2015, Bl. 37 ff. d. A., Anlage 19, forderte schließlich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.826,50 € spätestens 03.02.2015 auf.

 

Der Kläger behauptet, dass er dem Beklagten zu 1) bei dem Beratungsgespräch vom 16.05.2014 mitgeteilt habe, dass er am 01.03.2014 seine Selbständigkeit aufgenommen und den Verkauf von Wassertanks und Gitterboxen nebst Zubehör in erheblicher Zahl vorgenommen habe. Die Beklagten hätten daher gewusst, dass er gewerblich gehandelt habe, wohingegen er bei eBay als Privatverkäufer aufgetreten sei. Zudem sei er auch weder über das Kostenrisiko noch über den weiteren Ablauf, noch über die möglichen Folgen einer nicht abgegebenen Unterlassungserklärung aufgeklärt worden. Eine entsprechende Aufklärung sei auch nicht nach Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt. Ferner sei auch der eingelegte Widerspruch ohne seine Zustimmung und ohne vorherige Belehrung erfolgt.

 

Nachdem der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2016 mit Zustimmung der Beklagten teilweise in Höhe eines Betrages von insgesamt 1.022,50 € zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

 

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 4.191,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2015 zu zahlen,

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagten behaupten, dass der Kläger den Beklagten zu 1) am 16.05.2014 nicht darauf hingewiesen habe, dass er seit dem 01.03.2014 als Selbständiger mit Wassertanks handele. Er habe vielmehr erklärt, als Privatperson in geringem Umfang über eBay Wassertanks zu verkaufen und habe auf seine geringe Anzahl an Käuferbewertungen hingewiesen. Hätte er mitgeteilt, dass er seit dem 01.03.2014 als Selbständiger und Mitbewerber des abmahnenden [sic!] Wassertanks über eBay verkaufe, so wäre ihm geraten worden, die Forderung aus der Abmahnung zu erfüllen. Für den Fall der Als unwahrscheinlich eingeschätzten erfolgreichen gerichtlichen Inanspruchnahme des Klägers habe der Beklagte zu 1) gleichwohl auf die damit verbundenen Kosten hingewiesen. Der Kläger habe die einstweilige Verfügung jedoch nicht akzeptieren wollen und habe auch insoweit wieder einmal verschwiegen, dass er selbständig mit Wassercontainern handele. Er habe schließlich den Auftrag erteil, Widerspruch gegen die mit Beschluss erlassene einstweilige Verfügung einzulegen. Auch im Gespräch vom 16.07.2014 habe er nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er als Selbständiger mit Wassertanks handele. Er habe dann lediglich ergänzend erklärt, dass er die Container gelegentlich ca. einmal im Jahr schenkweise überlassen bekomme. Diese würden dann vom ihm gereinigt und anschließend bei eBay angeboten. Im Jahre 2013 habe es insgesamt 9 Transaktionen gegeben. Er habe auch erstmals darauf hingewiesen, dass er beim Testkauf angegeben habe, man solle sich an den Lagerleiter wenden. Diese Formulierung habe er jedoch aus Bequemlichkeit gewählt.

 

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig und begründet.

 

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.191,90 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 BGB.

 

Nach diesen Vorschriften ist ein Rechtsanwalt zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er seine vertragliche Sorgfaltspflicht bei Erledigung seines Mandats in schadensursächlicher Art und Weise verletzt.

 

Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB, nachdem der Kläger den Beklagten zu 1) am 16.05.2014 zwecks Beratung hinsichtlich der erhaltenen Abmahnung aufgesucht hat. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) bei diesem Beratungsgespräch seine anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat. In Erfüllung eines ihm übertragenen Mandats ist ein Rechtsanwalt gehalten, bei der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten die Erfolgsaussichten des Begehrens umfassend zu prüfen und den Mandanten hierüber zu belehren. Ferner hat er den für seinen Auftraggeber sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu seiner sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Insbesondere stellt es eine grundlegende Pflicht des Rechtsanwalts dar, den Sachverhalt aufzuklären (vgl. BGH NJW 1985, 1154, 1155; NJW 1998, 2048, 2049; NJW-RR 2006, 923 Rdnr. 22). Der Anwalt muss insoweit von sich aus nachfragen, wenn für die zutreffende Erledigung des Auftrags die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich ist, deren Bedeutung für den Mandanten vielleicht nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NJW 2000, 730, 731; WM 2002, 1077). Andererseits ist der Mandant seinerseits zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Unterrichtung des Anwalts verpflichtet. Der Anwalt darf im Übrigen auf die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben seines Mandanten vertrauen, ohne weitere Erkundigungen anstellen zu müssen (vgl. BGH NJW 1985, 1154, 1155; NJW 1997, 2168, 2169). Dies gilt jedoch nicht für die Erklärung des Mandanten zu Rechtstatsachen, da diese Angaben von in der Regel rechtunkundigen Mandanten nicht als zuverlässig einzustufen sind.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat der Beklagte zu 1) vorliegend seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Unstreitig legt der Kläger dem Beklagten zu 1) bei dem Beratungsgespräch vom 16.05.2014 das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte XXX vom 13.05.2014 sowie das eBay-Bewertungsprofil vor. Die Kammer kann es insoweit dahinstehen lassen, ob der Kläger dem Beklagten zu 1) mitgeteilt hat, dass er lediglich als Privatperson bei eBay in geringem Umfang verkaufe. Denn die rechtliche Beurteilung, ob der Kläger als privater oder gewerblicher Verkäufer einzustufen war, oblag gerade der rechtlichen Beurteilung des Beklagten zu 1). Dies war auch der Grund, warum der Kläger den Beklagten zu 1) überhaupt aufgesucht hat. Denn der Beklagte zu 1) sollte für den Kläger prüfen, ob die Abmahnung der Rechtsanwälte XXX vom 13.05.2014 zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Die Kammer kann es insoweit auch dahinstehen lassen, ob dem Beklagten zu 1) das in Anlage A 3, Bl. 95 d. A., eingereichte eBay Angebot bei der Erstberatung vorgelegt wurde. Denn die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) dieses Angebot unzweifelhaft hätte einsehen müssen, da die Rechtsanwälte XXX in ihrem Abmahnschreiben vom 13.05.2014 ausdrücklich auf dieses Angebot hingewiesen haben. Der Beklagte zu 1) hätte daher, bevor er eine Beurteilung abgibt, ob der Kläger als privater oder gewerblicher Verkäufer einzustufen ist, dieses Angebot zunächst einsehen und überprüfen müssen. Dies wäre ohne weiteres über einen PC in den Kanzleiräumlichkeiten möglich gewesen. Nach Auswertung dieses Angebots hätte der Beklagte zu 1) jedenfalls nicht ohne weiteres von einer Einordnung des Klägers als Privatverkäufer ausgehen dürfen. Unabhängig von dem konkreten vorbenannten Angebot ist bereits die Art der verkauften Artikel, Wassertanks und Gitterboxen, für einen Privatverkäufer eher untypisch. So hat es auch das Landgericht Bochum in seinem Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen 12 O 125/14, gesehen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorbenannten Angebot, dass von den angebotenen 1000 l Containern 8 zu einem jeweils identischen Verkaufspreis verfügbar waren. Auch dies ist für einen Privatverkäufer eher untypisch. Darüber hinaus ist als Artikelzustand „vom Verkäufer generalüberholt“ angegeben. Auch dieser Umstand spricht eher für eine Unternehmereigenschaft des Klägers. Dies wird dadurch untermauert, dass es im weiteren Angebotstext heißt, dass im Wonnemonat Mai 26 gebrauchte […] Container, die alle zu einem Einheitspreis von 45,00 € pro Stück angeboten werden, eingetroffen sind. Der Beklagte hätte daher bereits nach Auswertung dieses konkreten Angebots von einer Unternehmereigenschaft des Klägers ausgehen müssen. Jedenfalls hätte er nach Auswertung dieses Angebots den Sachverhalt weiter erforschen müssen. Dabei hätte er vom Kläger in Erfahrung bringen müssen, seit wann er die entsprechenden Container verkauft und ob es möglicherweise noch andere Vertriebszweige gibt. Insbesondere hätte er aufklären müssen, ob es zutreffend ist, dass die Rechtsanwälte XXX die Verkaufsaktivitäten der Vergangenheit dauerhaft und gerichtsverwertbar gespeichert haben könnten. Bei entsprechender Nachfrage geht die Kammer davon aus, dass der Kläger den Beklagten zu 1) auch wahrheitsgemäß auf den Verkauf über das Portal eBay Kleinanzeigen informiert hätte. Im Ergebnis hätte daher an einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers kein Zweifel bestehen dürfen. Daher hätte die Verteidigung gegen die Abmahnung nicht als zuversichtlich eingestuft werden dürfen. Demgegenüber verteidigen sich die Beklagten lediglich damit, dass der Kläger sie nicht darauf hingewiesen habe, dass er seit dem 01.03.2014 als Selbständiger mit Wassertanks handele, sondern vielmehr die Auffassung vertreten habe, als Privatperson zu handeln. Diese rechtliche Bewertung war jedoch nicht durch den Kläger, sondern durch den Beklagten zu 1) vorzunehmen (s.o.). Bei fachgerechter Beratung des Klägers hätte der Beklagte zu 1) ihm daher bereits am 16.05.2014 raten müssen, die Forderungen aus dem Abmahnschreiben zu erfüllen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Der Beklagte zu 1) hat die Pflichtverletzung auch gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Jedenfalls haben die Beklagten die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.

 

Dem Kläger ist auch ein kausaler Schaden entstanden. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger bei entsprechender Beratung durch den Beklagten zu 1) diesem rat gefolgt wäre und die Forderung aus dem Abmahnschreiben erfüllt hätte. Insofern wird im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ein Beweis des ersten Anscheins dafür angenommen, dass der Mandant den Bitten des Anwalts und Informationen nachgekommen und dessen Rat gefolgt wäre (BGHZ 123, 311, 315 = NJW 1993, 3259; BGHZ 126, 217, 222 = NJW 1994, 3295; BGHZ 193, 193 = NJW 2012, 2435 Rdnr. 36). Diese Vermutung beratungsgerechten Verhaltens haben die Beklagten vorliegend auch nicht entkräftet.

 

Es wäre daher bei gebotener Beratung des Klägers nicht zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren nebst anschließender Aufforderung zur Abschlusserklärung gekommen. Vielmehr wäre die Angelegenheit nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beendet gewesen. Im Rahmen des kausalen Schadens ist daher nach der Differenzhypothese der Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestanden hätte. Bei sachgerechter Beratung wären die Kosten für die Abmahnung der Rechtsanwälte XXXX vom 13.05.2014 in Höhe von 1.034,60 € ohnehin angefallen. Diese Kosten macht der Kläger jedoch auch nicht mehr geltend. Vielmehr hat er bereits in seiner Klageschrift vom 29.10.2015 klargestellt, dass der nach Anrechnung verfolgte Betrag der Rechtsanwälte XXX gemäß Schreiben vom 03.11.2014 in Höhe von 612,10 € begehrt wird. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich weiterer 422,50 € zurückgenommen. Dies betraf den Teil der außergerichtlichen Abmahnkosten, die im Kostenfestsetzungsbeschluss nach entsprechender Anrechnung Niederschlag gefunden haben. Darüber hinaus hat der Kläger die Klage auch in Höhe des Rechtsanwaltshonorars der Beklagten über 595,00 € zurückgenommen, da auch bei fachgerechter Beratung auf Seiten der Beklagten Anwaltskosten angefallen wären.

 

Nicht angefallen wären jedoch die Gerichtskosten für das einstweilige Verfügungsverfahren in Höhe von insgesamt drei Gebühren nach einem Streitwert von 15.000,00 € (insgesamt 879,00 €). Dies betrifft die Rechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 28.08.2014. Sofern dort auch eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € geltend gemacht wurde, hatte der Kläger die Klage auch insoweit in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Kläger die Gerichtskosten in Höhe von 879,00 € bezahlt hat. Sofern ein Teilbetrag in Höhe von 444,50 € in Rede steht, wird dies bereits durch die Rechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 28.08.2014 selbst bestätigt. Im Übrigen hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass er auch den Restbetrag aus der vorbenannten Rechnung gezahlt hat. Dies ist für die Kammer auch uneingeschränkt plausibel, da die Oberjustizkasse Hamm ansonsten voraussichtlich eine Zwangsvollstreckung hinsichtlich des ausstehenden Rechnungsbetrages eingeleitet hätte.

 

Darüber hinaus wären die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.09.2014 festgesetzten gegnerischen Anwaltskosten nebst Zinsen bei sachgerechter Beratung nicht entstanden. Hierbei war jedoch zu beachten, dass in dem unstreitig gezahlten Gesamtbetrag vom [sic!] 1.766,20 € (inkl. Zinsen) auch zum Teil die außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 422,50 € (s.o.) enthalten waren, da eine entsprechende Anrechnung erfolgte. Es verbleibt daher ein erstattungsfähiger Betrag von 1.343,70 €.

 

Ferner wären bei entsprechender Beratung des Klägers die Anwaltskosten der Rechtsanwälte XXX für die Aufforderung zur Abschlusserklärung in Höhe von 984,60 € nicht entstanden. Der insoweit in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 20.000,00 € ist nach Auffassung der Kammer angemessen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass dieser Wert 5.000,00 € höher liegt als der vom Landgericht Bochum im einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzte Streitwert von 15.000,00 €. Denn die Abschlusserklärung bezieht sich auf ein mögliches Hauptsacheverfahren, bei dem der Streitwert höher zu bewerten ist als im einstweiligen Verfahren. Auch insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger diese Kosten an die Rechtsanwälte XXX gezahlt hat. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen ausdrücklich glaubhaft bestätigt. Auch dieser Umstand ist plausibel, da es insoweit nahe gelegen hätte, dass die Rechtsanwälte XXX den Kläger andernfalls gerichtlich in Anspruch genommen hätten.

 

Schließlich wären bei entsprechender Beratung des Klägers die Anwaltskosten des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Erstellung der Abschlusserklärung in Höhe von 984,60 € nicht angefallen. Auch insoweit ist der Streitwert in Höhe von 20.000,00 € nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigt, dass diese Kosten vom Kläger beglichen wurde.

 

Insgesamt ergibt sich daher folgende Schadensaufstellung:

 

Gerichtskosten: 879,00 €

 

Kosten gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss inklusive Zinsen: 1.343,70 €

 

Kosten der Rechtsanwälte XXX für die Aufforderung zur Abschlusserklärung: 984,60 €

 

Kosten des Herrn Rechtsanwalts Gerstel für die Erstellung der Abschlusserklärung: 984,60 €

 

Summe insgesamt: 4.191,90 €

 

Soweit der Beklagte zu 1) vorliegend eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag, der auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) bestand, verletzt hat, muss sich die Beklagte zu 2) diese Pflichtverletzung zurechnen lassen. Die Ansprüche bestehen daher gleichsam im Verhältnis zur Beklagten zu 2). Im Verhältnis zum Kläger haften beide Beklagten gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.

 

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB. Die Beklagten wurden mit anwaltlichem Schreiben vom 20.01.2015 unter Fristsetzung zum 03.02.2015 zur Zahlung aufgefordert. Verzug ist daher ab dem 04.02.2015 eingetreten.

 

Die Beklagten waren daher im tenorierten Umfang zu verurteilen.

 

Ein Schriftsatznachlass war den Beklagten nicht zu gewähren, da die Umstände des maßgeblichen Beratungsgesprächs vom 16.05.2014 bereits seit der Klageerwiderung im Streit standen und die wesentlichen Standpunkte hierzu ausgetauscht waren.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

 

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

 

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Falschlieferung löst wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus, Landgericht Mainz, Urteil vom 30.6.2016

Ein Fehler beim Versand und schon ist es passiert: Es liegt eine Falschlieferung vor. Schlecht ist dies vor allem dann, wenn ausgerechnet diese Falschlieferung ein Testkauf war, der Mitbewerber Sie im Anschluss an die Bestellung und Auslieferung der Ware abmahnt und zur Unterlassung auffordert. Sie fühlen sich zu Unrecht abgemahnt, weil Sie auf dem Standpunkt stehen, dass Fehler immer mal passieren können?

 

Mit einer ähnlichen Situation hatte sich jetzt das Landgericht Mainz, AZ: 4 O 105/16, zu befassen. Hier ging es um einen einstweiligen Verfügungsantrag. Die Einzelheiten:

Landgericht Mainz

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Antragstellerin –

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

gegen

 

XXX – Antragsgegnerin –

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Gerstel

 

wegen einstweiliger Verfügung

 

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch die Richterin XXX als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2016 für Recht erkannt:

 

1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet zu Wettbewerbszwecken XXXXX mit einer bestimmten Typenbezeichnung anzubieten, bei einem Verkauf dieser jedoch XXXXX mit einer anderen Typenbezeichnung zu liefern, insbesondere, wenn dies geschieht wie in Anlage A1 und Anlage A2 dargestellt.

 

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

 

3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

4. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten über die fehlerhafte Bewerbung und Bezeichnung von Produkten im Internet. Die Verfügungsbeklagte vertreibt XXXXX über ein Internetportal. Die Verfügungsbe­klagte bot im Frühjahr des Jahres 2016 die XXXXX der Modelle X und Y über das Internet zum Verkauf an, die vom Hersteller nicht mehr produziert werden, so dass nur noch wenige Einzelstücke auf dem Markt verfügbar sind. Aus diesem Grund veranlasste die Verfügungsklägerin Testkäufe über die genannten Modelle und bestellte am 19.04.2016 das Modell X bei der Verfügungsbeklagten, sowie am 23.04.2016 das Modell Y. Statt der genannten Modelle lieferte die Verfügungsbeklagte die Modelle A und B. Diese Modelle dürfen ausweislich des Herstellers über das Internet nicht vertrieben werden. Die Verfügungsklägerin forderte deshalb die Verfügungsbeklagte durch Schreiben vom 26.04.2016 per Abmahnschreiben zum Unterlassen auf. Diese ließ mit Anwalts­schreiben vom 09.05.2016 die Abmahnung zurückweisen. Per Email berief sie sich darauf, dass es bei der fehlerhaften Lieferung des X lediglich zu einer Verwechslung gekommen sei. Das genannte Modell sei jedoch derzeit nicht mehr verfügbar und könne daher nicht wie bestellt geliefert werden.

 

Die Verfügungsklägerin behauptet, ebenfalls XXXXX über ein Internetportal zu vertreiben.

 

Die Verfügungsklägerin beantragt,

 

1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet zu Wettbewerbszwecken XXXXX mit einer bestimmten Typenbezeichnung anzubieten, bei einem Verkauf dieser jedoch XXXXX mit einer anderen Typenbezeichnung zu liefern, insbesondere, wenn dies geschieht wie in Anlage Al und Anlage A2 dargestellt.

 

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000€, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

 

3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

 

den Antrag zurückzuweisen.

 

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, verschuldensunabhängige Falschlieferungen begründe­ten keinen Wettbewerbsverstoß, sondern lediglich eine mangelhafte Lieferung, die nur über die Geltendmachung von Mängelrechten beanstandet werden könne. Da die Produkte bei der Auslie­ferung lediglich versehentlich verwechselt worden seien, sei ein Wettbewerbsverstoß nicht gege­ben.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Antrag ist begründet.

 

Der Verfügungsklägerin steht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Unterlassungserklärung gern. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG zu. Demnach kann auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 UWG vornimmt. Eine solche ist gegeben, weil sich das Vorgehen der Verfügungsbeklagten als irreführend und damit unlauter i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG darstellt. Durch die Bewerbung der Produkte A und B im Internet zu einem Zeitpunkt, in dem diese nicht lieferbar waren, hat die Verfügungsbeklagte unwahre Angaben über wesentliche Merkmale der Waren, nämlich deren Verfügbarkeit und Art getätigt. Dabei handelt es sich ebenfalls um ei­ne geschäftliche Handlung gern. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn die Angabe von entsprechenden In­formationen im Vertriebsportal ist ein Verhalten zugunsten des eigenen Unternehmens, vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. Die gemachten Angaben sind auch geeignet, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die sie andernfalls nicht treffen würden. Auf ein Verschulden kommt es dabei ausweislich des § 5 Abs. 1 UWG gerade nicht an. Es ist daher un­erheblich, dass die Verfügungsbeklagte vorgibt, bei der Falschlieferung und Bewerbung läge ledig­lich eine Verwechslung vor.

 

Die Verfügungsklägerin war auch gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. Ihre Mitbe­werbereigenschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hat sie nach Auffassung des Gerichtes hinrei­chend durch Angabe ihrer Vertriebsseite und den beigefügten Geschäftsunterlagen glaubhaft ge­macht. Demnach vertreibt sie ebenso wie die Verfügungsbeklagte Poolroboter und anderes Pool­zubehör. Sie steht damit mit der Verfügungsbeklagten als Anbieterin für diese Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

 

Die nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird dann vermutet, wenn eine Ver­letzungshandlung bereits erfolgt ist (Bornkamm, in: Köhler/ Bornkamm, UWG Kommentar, 33. Auflg., § 8, Rn. 1.33). Dies war ausweislich des unstreitigen Sachverhaltes, wie dargelegt, der Fall.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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Gebührenklage Rechtsanwalt: anwaltliche Beratungsleistungen kosten Geld

Das Amtsgericht Kenzingen musste sich mit der Gebührenklage eines Rechtsanwaltes befassen. Der Anwalt hatte seinem Mandanten für seine anwaltlichen Beratungsleistungen eine Kostenrechnung geschickt. Das kann ja wohl nicht wahr sein, dachte sich der Mandant. Der Rechtsanwalt hat doch gar keine Leistungen erbracht und will jetzt Geld von mir. Wer muss denn eigentlich was beweisen? Und wieso kann der Anwalt einfach nach dem Streitwert abrechnen? Wer legt den Streitwert fest?

 

Mit diesen Fragen hatte sich das Gericht im Detail zu befassen. Die Einzelheiten können Sie dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils entnehmen.

Urteil – Amtsgericht Kenzingen AZ.: 2 C 222/15

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Kläger –

 

gegen

 

XXX – Beklagter –

 

wegen Forderung

 

hat das Amtsgericht Kenzingen durch die Richterin am Amtsgericht XXX am 26.07.2016 auf Grund des Sachstands vom 11.07.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 729,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2015 zu bezahlen.

 

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Streitwert: € 729,35

 

Tatbestand

 

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf restliches Rechtsanwaltshonorar gel­tend.

 

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er hat für den Beklagten anwaltliche Beratungsleistungen erbracht. Die Dienstleistungen stellte der Kläger dem Beklagten in Rechnung, welche der Beklagte aber nur zum Teil bezahlte.

 

Der Beklagte wandte sich an den Kläger, da ihm am 13.03.2015 vom Landgericht XXX die einstweilige Verfügung in dem Verfahren XXX zugestellt wurde. Der Kläger beriet den Beklagten bezüglich des Verfügungsverfahrens vollumfänglich. Er erörterte mit dem Beklagten die Erfolgsaussichten eines möglichen Widerspruchsverfahrens nach vorheriger Prüfung und teil­te dem Beklagten auch das Kostenrisiko mit.

 

Mangels Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens riet der Kläger dem Beklagten zur Ab­gabe einer Abschlusserklärung. Damit war der Beklagte einverstanden. Also gab der Kläger am 14.04.2015 eine Abschlusserklärung für den Beklagten ab und stellte diesem die von ihm erbrach­ten anwaltlichen Leistungen mit Schreiben vom 15.04.2015 in Rechnung. Ausweislich der einst­weiligen Verfügung des Landgerichts XXX vom 26.02.2015 wurde der Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt.

 

Nach diesem Gegenstandwert erfolgte auch die Rechnungsstellung vom 15.04.2015. Der Kläger berechnete gemäß §§ 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 845,00 € netto zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 €, mithin einen Nettobe­trag von 865,00 €. Zuzüglich der 19 %igen Umsatzsteuer von 164,35 € begehrte der Kläger daher die Zahlung von 1.029,35 €.

 

Ausweislich der vorliegenden Prozessvollmacht vom 19.03.2015 wies der Kläger den Beklagten ausdrücklich darauf hin, dass eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert erfolgt.

 

Der Beklagte wurde am 23.06.2015 zur Zahlung aufgefordert, woraufhin dieser am 01.07.2015 ei­ne Zahlung in Höhe von 300,00 € leistete. Mit Schreiben vom 23.09.2015 wurde der offene Rech­nungsbetrag in Höhe von noch 729,35 € erneut angemahnt und der Beklagte zur Zahlung aufge­fordert.

 

Da keine weitere Zahlung erfolgte, wurde am 26.10.2015 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Hiergegen erhob der Beklagte mit Datum vom 25.11.2015 Widerspruch. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde der jetzt noch geltend gemachte Betrag von 729,35 € zu.

 

Der Kläger beantragt daher:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 729,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

 

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, er müsse lediglich insgesamt 600,00 € an den Kläger bezahlen. Er habe vom Kläger einen Kostenvoranschlag gewollt, den der Kläger ihm per Email mit 600,00 € gesendet habe. Daher sei er der Meinung, allenfalls gemäß dem Angebot verpflichtet zu sein, noch 300,00 € bezahlen zu müssen. Dies könne er aber nicht mehr. Er sei auch der Meinung, dass der Kläger keine Leistung erbracht habe.

 

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig. Sie ist auch in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 611 BGB, 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Anspruch auf Bezahlung der zutreffend in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.029,35 €, wobei bereits eine Zahlung des Beklagten in Höhe von 300,00 € erfolgt ist, so dass noch 729,35 € zuzusprechen waren.

 

Der Beklagte hat dem Kläger eine entsprechende Vollmacht erteilt und auch einen Auftrag zur Wahrnehmung seiner Rechte. Aus der vorgelegten Vollmacht ergibt sich auch, dass der Beklagte von seinem Prozessbevollmächtigten darüber belehrt wurde, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu berechnen sind.

 

Die klägerseits vorgenommene Gebührenberechnung ist auch zutreffend. Der Gegenstandswert wurde gemäß der einstweiligen Verfügung zutreffend mit 15.000,00 € zugrunde gelegt.

 

Die Berechnung des Klägers ist daher in keiner Weise zu beanstanden.

 

Soweit der Beklagte einwendet, es sei ihm ein Kostenvoranschlag zugeleitet worden, der auf 600,00 € gelautet habe, so ist der Beklagte schon seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Er hat nicht konkret ausgeführt, wann diese Email ihm zugegangen sein soll. Er hat auch keinerlei Beweis für seine Behauptung angeboten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beweislast für eine Gebührenvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant die Partei trägt, welche aus ihr für sich Rechte herleitet (vergleiche hierzu OLG München, Urteil vom 19.06.1984, 25 U 4756/83, OLGZ 1984, S. 439 ff.).

 

Darüber hinaus wären auch die Vorschriften des § 3a RVG, Vergütungsvereinbarung, einzuhalten. Danach bedarf eine solche Vergütungsvereinbarung der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

 

Aufgrund des Vortrags des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift des § 3a RVG eingehalten worden ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Vergütungsvereinbarung wie vom Beklagten behauptet zu verneinen.

 

Die Einwendung des Beklagten, der Kläger habe keine Leitsung [sic!] erbracht ist zu unsubstantiiert im Hinblick auf den konkreten und detailreichen Vortrag des Klägers. Der Einwand ist zu pauschal, weshalb er als unbeachtlich zu betrachten ist.

 

Insgesamt war daher der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus §§ 286 ff. BGB. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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OS-Plattform, Datenschutzerklärung Textilkennzeichnung – Urteil LG Münster vom 15.3.2018, 024 O 6/18

Gewerbliche Verkäufer, die die sie treffenden Informationspflichten nicht einhalten, sind abmahngefährdet. Eine Beratung ist zwar deutlich günstiger als ein einstweiliges Verfügungsverfahren, aber trotzdem gibt es zahlreiche Händler, die sich erst dann beraten lassen, wenn es leider bereits zu spät ist. Jeder Onlinehändler sollte daher mein Schutzpaket nutzen, damit er keiner Abmahngefahr ausgesetzt ist. 

 

Ein fehlender Link, oder eine nicht vorhandene Datenschutzerklärung können ebenso schnell zu einer Abmahnung führen, wie gänzlich fehlende Rohstoffgehaltsangaben, oder falsche Angaben, wie Sie nachfolgendem Urteil des Landgerichts Münster vom 15.3.2018, Geschäftsnummer: 024 O 6/18, entnehmen können.

Landgericht Münster

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

der XXXXX, Antragstellerin,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstr. 63, 48268 Greven,

 

gegen

 

XXXXX, Antragsgegner,

 

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXXXX für Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster vom 08.02.2018 (Az. 24 O 6/18) wird bestätigt.

 

Auch die weiteren Kosten dieses Verfügungsverfahrens werden dem An­tragsgegner auferlegt.

 

Dieses Urteil ist als Eilentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand

 

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner in dem vorliegenden Verfügungsverfahren unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassen in Anspruch.

 

Die Antragstellerin bietet im Internet auf dem Online-Marktplatz eBay unter dem Mitgliedsnamen „XXXXX“ Waren an.

 

Der Antragsgegner bietet über eBay unter dem Namen „XXXXX“ Waren aus dem Sortimentsbereich Textilien, darunter Jacken und Mäntel, zum Verkauf an.

 

Mit Anwaltsschreiben vom 17.01.2018 ließ die Antragstellerin den Antragsgegner unter Bezugnahme auf ein am 15.01.2018 bei eBay eingestelltes Angebot abmahnen. Sie forderte den Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Antragsgegner gab diese Erklärung nicht ab.

 

Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner verhalte sich bei seinen Angeboten, wegen deren Einzelheiten auf die als Anlage 1 und Anlage 2 zur Antragsschrift beigefügten Screenshots verwiesen wird (BI. 6 f. und BI. 8 f. d. A.) wettbewerbswidrig.

 

Zu beanstanden sei, dass der Antragsgegner einen Link zur Online-Plattform für die Streitbeilegung nicht bereithalte, eine Datenschutzerklärung nicht vorhalte und auch die Anforderungen der Textilkennzeichnungsverordnung nicht beachte.

 

Auf Antrag der Antragstellerin ist in dem vorliegenden Verfahren im Beschlusswege, ohne Anhörung des Antragsgegners, am 08.02.2018 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erlassen worden:

 

„Dem Antragsgegner wird es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zu Abschluss von Fernabsatzverträgen über Textilien, insbesondere über Jacken und Mäntel, zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

1. ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen; und /oder

 

2. ohne eine Datenschutzerklärung vorzuhalten; und/oder

 

3. und dabei wie nachfolgend wiedergegeben über die Gewichtsanteile der im Erzeugnis enthaltenen Fasern zu informieren:

 

„Material: 50 % Wolle, 30 % Polyester, 7 % Polyacryl, 6 % Nylon, 5 % Viskose, 20 % Baumwolle“

 

wie geschehen auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX; und/oder

 

4. ohne bei der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge anzugeben, wie nachfolgend wiedergegeben auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen:

 

„Material: 50 % Wolle, 30 % Polyester, 7 % Polyacryl, 6 % Nylon, 5 % Viskose, 20 % Baumwolle“

 

5. und dabei bei Textilerzeugnissen für die Textilfaserbezeichnung nicht die nach der Textilkennzeichnungsverordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011 vom 27.11.2011; Anhang I) vorgeschriebenen Bezeichnungen, sondern stattdessen die Bezeichnung „Acryl“ zu verwenden“, wie geschehen auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX.

 

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.“

 

Gegen diese einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

 

Er ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung könne aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.

 

Es fehle schon an einem Wettbewerbsverhältnis der Parteien. Bei der Antragstellerin handele es sich nämlich allenfalls um eine Kleinunternehmerin, die nur in geringem Umfang am Wettbewerb teilnehme. Insbesondere entfalte die Antragstellerin in dem Bereich des Textilhandels keine nennenswerten Tätigkeiten.

 

Auch in der Sache seien die Beanstandungen der Antragstellerin nicht berechtigt.

 

Ein aktiver Link zur sog. „ODR-Plattform“ sei in eBay-Angeboten nicht gefordert und in den von eBay vorgesehenen Fenstern für Eintragungen nicht möglich.

 

Die Datenschutzerklärung habe er, der Antragsgegner, ausweislich des Screenshots vom 16.02.2018 (Anlage 5 zur Widerspruchsschrift, BI. 36 d. A.) in seinem Angebot aufgeführt.

 

Soweit die Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag zu 3 beanstande, die Gewichtsanteile der einzelnen in dem Produkt enthaltenen Fasern seien unzutreffend angegeben, handele es sich um einen offensichtlichen, unerheblichen Schreibfehler.

 

Auch die von dem Verfügungsantrag zu 5 erfasste eventuelle Falschbezeichnung „Acryl“ könne nicht als spürbarer, erheblicher Wettbewerbsverstoß angesehen werden.

 

Im Übrigen handele die Antragstellerin missbräuchlich. Es gehe ihr überwiegend darum, Aufwand und Kosten zu produzieren. Des Weiteren verhalte sie sich selbst wettbewerbswidrig; die gegenüber ihm, dem Antragsgegner, als wettbewerbswidrig gerügten Angaben seien teilweise auch bei den Angeboten der Antragstellerin vorhanden.

 

Der Antragsgegner beantragt,

 

die einstweilige Verfügung vom 08.02.2018 aufzuheben und den auf Erlass der einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag vom 02.02.2018 zurückzuweisen.

 

Die Antragstellerin beantragt,

 

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

 

Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018 Ausdrucke ihrer aktuellen Angebote bei eBay vorgelegt, nach deren Inhalt sie aktuell 43 Produkte aus dem Bereich „Jacken und Mäntel“ und insgesamt 215 unterschiedliche Artikel anbietet (Ablichtungen BI. 55 ff d. A.).

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil die Verfügungsanträge zulässig und begründet sind.

 

Der Antragstellerin kann nicht entgegengehalten werden, sie sei gemäß § 8 Abs. 4 UWG unter dem Gesichtspunkt eines missbräuchlichen Verhaltens gehindert, die streitgegenständlichen Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.

 

Der Antragsgegner hat nicht ausreichend konkret Umstände vorgetragen, auf Grund derer sich die Rechtsverfolgung der Antragstellerin als missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. UWG darstellen könnte. Nach dieser Vorschrift ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das Gericht hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Antragsgegners richtig wäre, die Antragstellerin handele vorwiegend aus den in § 8 Abs. 4 UWG beschriebenen sachfremden Motiven.

 

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass eine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 8 UWG Rdn. 4.12 a mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Aktenzeichen 4 U 216/08 Rdn. 24 zitiert nach juris).

 

Die Antragstellerin hat mit den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdrucken ihre aktuellen Angebote bei eBay im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie mehr als 200 Gegenstände zum Verkauf anbietet und dabei 43 Waren aus dem Segment „Jacken und Mäntel“. Der für die Voraussetzungen des Missbrauchseinwandes darlegungspflichtige Antragsgegner hat dieses Vorbringen nicht entkräften und nicht widerlegen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellerin aktiv am Wettbewerb teilnimmt und deshalb auch ein eigenes Interesse an der Verfolgung wettbewerbswidrigen Verhaltens hat.

 

Daraus ergibt sich auch in der Sache ihre Anspruchsberechtigung gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

 

Das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin ist hinsichtlich der von dem Verfügungsantrag erfassten Teilanträge gerechtfertigt, weil jeweils die Voraussetzungen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Antragsgegners im Sinne von §§ 3, 3 a, 5 UWG glaubhaft gemacht sind.

 

Die Verfügungsanträge beziehen sich jeweils auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die im Sinne von § 3 a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und hinsichtlich derer ein Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

 

Hinsichtlich der Verfügungsanträge zu 1 und zu 2 ergibt sich dieses daraus, dass die berührten Regelungen zum Schutze der Verbraucher als Marktteilnehmer geschaffen wurden.

 

Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Verfügungsanträge zu 3, 4 und 5. Die marktregelnde Tendenz der Vorschriften zur Textilkennzeichnung lässt sich den Erwägungsgründen zu der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.09.2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen entnehmen.

 

So heißt es in Ziffer 10 dieser Erwägungen:

 

„Die Etikettierung oder die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung sollte zwingend sein, damit für alle Verbraucher in der Union gewährleistet ist, dass sie korrekte und einheitliche Informationen erhalten. ….“

 

Ziffer 19 dieser Erwägungsgründe lautet:

 

„Irreführende Geschäftspraktiken, bei denen u. a. falsche Angaben gemacht werden, die den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, sind gemäß der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern verboten und durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden abgedeckt.“

 

Zur Berechtigung der einzelnen Verfügungsanträge ist Folgendes festzustellen:

 

1.

 

Ob eine Verpflichtung des Anbieters auf einem Online-Markplatz besteht, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, ist umstritten (verneinend z. B. OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Aktenzeichen 14 U 1462/16; bejahend OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 03.08.2017, Aktenzeichen 4 U 50/17).

 

Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem zitierten Hinweisbeschluss an, wonach unter einem „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 — ODR-Verordnung — eine „anklickbare“ Verknüpfung zu verstehen ist.

 

Entsprechendes ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch über eine bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse hinaus eine entsprechende Funktionalität („Klickbarkeit“) voraus. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der in der Verordnung Nr. 524/2013 verwendete Begriff „Website“ gerade für Internetplattformen wie eBay nicht gelten soll.

 

Schließlich stellt sich ein Verstoß gegen diese Regelung auch als spürbar im Sinne von § 3 a UWG dar, weil schützenswerte Verbraucherinteressen berührt sind (vgl. OLG Hamm a. a. 0. Rdnrn. 11, 15 und 18, zitiert nach juris).

 

2.

 

Die Datenschutzerklärung ist gemäß § 13 Telemediengesetz vorzuhalten.

 

Die Antragstellerin hat durch Vorlage des entsprechenden Angebotes des Antragsgegners vom 15.01.2018 mit der Antragsschrift im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner gegen die Verpflichtung verstoßen hat. Daraus ergibt sich die Wiederholungsgefahr des wettbewerbswidrigen Verhaltens, die den Unterlassungsanspruch begründet.

 

Der Antragsgegner hat demgegenüber als Anlage 5 zur Widerspruchsschrift einen Screenshot seines Angebots vom 16.02.2016 vorgelegt, dem auch die Datenschutzerklärung zu entnehmen ist. Damit hat er aber den für den 15.01.2018 festzustellenden Wettbewerbsverstoß nicht ausgeräumt. Der seitens des Antragsgegners eingereichte Screenshot bezieht sich nämlich erst auf einen deutlich späteren Zeitpunkt. Allein dadurch, dass ein Wettbewerbsverstoß durch Abänderung der Angebotspräsentationen wird, entfällt auch nicht die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 8 UWG Rdn. 1.49 m. w. N.).

 

3.

 

Mit der unzutreffenden Angabe zu den Gewichtsanteilen hat der Antragsgegner gegen § 5 des Textilkennzeichnungsgesetzes verstoßen.

 

Wie er selbst einräumt, hätte es statt „20 % Baumwolle“ heißen müssen „2 % Baumwolle“.

 

Auch wenn es sich, wie der Antragsgegner vorträgt, hierbei um einen reinen Schreibfehler handelt, steht dieses dem – verschuldensunabhängigen – Unterlassungsanspruch nicht entgegen.

 

Für den Verbraucher ist nämlich nicht ersichtlich, dass sich der Schreibfehler, der in der Tat in der Addition der einzelnen Bestandteile zu Gesamtanteilen von 118 % führte, gerade auf den Anteil der Baumwolle bezieht. Ein durch die vorhandenen falschen Angaben verursachter Irrtum des Verbrauchers ist zudem jedenfalls deshalb spürbar, weil Baumwolle als Textilienbestandteil bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher als Naturprodukt eine positivere Bewertung erfährt als die weiteren genannten Bestandteile Polyester, Polyacryl und Nylon. Deshalb ist es für den Verbraucher von Bedeutung, ob der Anteil an Baumwolle bei 20 % oder nur bei 2 % liegt.

 

4.

 

Gemäß § 5 Textilkennzeichnungsgesetz sind diese Bestandteile auch in absteigender Reihenfolge anzugeben, nämlich um dem Verbraucher möglichst blickfangmäßig die Grundlage für eine Beurteilung zu geben, aus welchen Bestandteilen die Textilie vorwiegend besteht.

 

5.

 

Der Antragsgegner hat gegen Art. 5 i. V. m. Art. 16 der Textilkennzeichnungsverordnung verstoßen, indem er bei der Produktpräsentation den Begriff „Acryl“ verwendete.

 

In der Liste der Bezeichnungen von Textilfasern gemäß Art. 5 der Verordnung (Anhang 1 zu dieser Verordnung) ist „Acryl“ nämlich nicht als zulässige Bezeichnung aufgeführt (vgl. dazu auch Urteil des OLG München vom 20.10.2016, Aktenzeichen 6 U 2046/16 Rdn. 67, zitiert nach juris).

 

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Entsprechendes gilt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung auch für Angebote von Textilerzeugnissen im Handel.

 

III.

 

Der Antragsgegner kann sich gegenüber dem Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragstellerin verhalte sich in ähnlicher Art und Weise wettbewerbswidrig. Dieser Einwand der sog. „Unclean hands“ kann nämlich jedenfalls deshalb nicht durchdringen, weil mit den streitberührten Vorschriften nicht lediglich Interessen der Mitbewerber sondern insbesondere auch Verbraucherinteressen geschützt werden (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. 0. § 11 UWG Rdn. 2.39).

 

IV.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Als Eilentscheidung ist dieses Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

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Informationspflichten bei eBay, OLG Hamm, Urteil vom 29.5.2018, I-4 U 58/18

Ein durch und durch kurioses Verfahren: Ursprünglich hatte das Landgericht Münster eine einstweilige Verfügung erlassen und auf den Widerspruch des Antragsgegners hin wieder aufgehoben. Das Landgericht Münster hatte den Beschluss aufgehoben, weil es ein konkretes Wettbewerbsverhältnis verneint hatte. Im dem Rechtsstreit ging es um Einspritzdüsen. Der eine Anbieter hatte nur mechanische Einspritzdüsen, der andere nur elektrische Einspritzdüsen. Das LG Münster war der Ansicht, dass dies etwas völlig anderes sei und hob den Beschluss daher mangels Wettbewerbsverhältnisses wieder auf.

 

Gegen das Urteil wurde natürlich Berufung eingelegt und das OLG Hamm hat das Urteil aus Münster jetzt wieder geändert. Es ging aber auch um diverse Informationspflichten, den Link zur OS-Plattform, das Vorhalten einer Datenschutzerklärung und die Werbung mit Garantien. Das Urteil ist in jedem Falle lesenswert. Die Ausführungen zum konkreten Wettbewerbsverhältnis sind auf das Wesentliche reduziert. Ein Urteilsstil ganz nach meinem Geschmack. Aber lesen Sie selbst:

I-4 U 58/18

 

022 0 4/18 Landgericht Münster

 

Oberlandesgericht Hamm

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

 

In der einstweiligen Verfügungssache

 

 

der XXX

 

                        Verfügungsklägerin und Verfügungsberufungsklägerin

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven,

 

gegen

 

XXX

 

                        Verfügungsbeklagter und Verfügungsberufungsbeklagter

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX

 

für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 22.02.2018 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.

 

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Auto-Ersatz- ­und Reparaturteile zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,

 

1. ohne Angaben über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen zu machen,

 

und/oder

 

2. ohne darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

 

und/oder

 

3. ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht,

 

und/oder

 

4.  ohne  Informationen            über das          Bestehen         eines    gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen,

 

und/oder

 

5. ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform „http://ec.europa.eu/consumers/odr“ zur Verfügung zu stellen,

 

und/oder

 

6. ohne eine Datenschutzerklärung vorzuhalten,

 

und/oder

 

7. und dabei wie folgt zu werben:

 

„1 Jahr Garantie ohne km-Begrenzung“

 

ohne einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und/oder ohne Angaben zum Inhalt der Garantie und/oder ohne die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs des Garantieschutzes und/oder ohne Angabe des Namens und der Anschrift des Garantiegebers,

 

wie geschehen am 10.01.2018 in dem „ebay“-Angebot „XXX“ (Internetausdruck Blatt 6-8 der Gerichtsakte).

 

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Gesellschaftern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist.

 

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

 

Gründe

 

A.

 

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

B.

 

Die — zulässige — Berufung der Verfügungsklägerin ist begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in vollem Umfang zulässig und begründet.

 

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

 

1. Die Verfügungsanträge genügen — mit der von der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Senats vorgenommenen (klarstellenden) Ergänzung um eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung — den sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 938 Abs. 1 ZPO ergebenden Bestimmtheitsanforderungen.

 

2. Die Verfügungsklägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt. Sie ist Mitbewerberin (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) der Verfügungsbeklagten. Sie steht mit der Verfügungsbeklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien sind auf demselben sachlichen, räumlichen und zeitlichen Markt — hier dem bundesweiten Markt für Autoteile und -zubehör — tätig. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass die beteiligten Unternehmer auch das genau gleiche Produkt vertreiben. Vielmehr sind grundsätzlich im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (Senat, Urteil vom 11.03.2014 — 4 U 127/13 — <juris>).

 

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

 

1. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.

 

2. Es bestehen auch die von der Verfügungsklägerin als Verfügungsansprüche geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Diese Unterlassungsansprüche finden ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit den nachfolgend jeweils genannten Marktverhaltensregelungen.

 

a) Verfügungsantrag zu 1.

 

Das streitgegenständliche „ebay“-Angebot genügt den Anforderungen aus Art. 246c Nr. 1 EGBGB nicht. Der von der Verfügungsbeklagten angeführte Hinweis nach der Betätigung der Schaltflächen „Sofort kaufen“ oder „In den Warenkorb“ (Abbildung Blatt 45 der Gerichtsakte) ist zu der gesetzlich geforderten Unterrichtung der Kunden nicht geeignet. Sein Wortlaut ist nur scheinbar eindeutig. Der Hinweis lässt im Ergebnis noch immer offen, ob die Vertragserklärung des Kunden noch einer Annahmeerklärung durch den Unternehmer bedarf oder ob bereits das „ebay“- Angebot des Unternehmers ein verbindliches Vertragsangebot des Verkäufers darstellt.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG. Werden im Rahmen eines Verstoßes gegen § 3a UWG Informationspflichten verletzt, die — wie hier — auf unionsrechtlichen Regelungen beruhen, ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzlich erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016 — I ZR 61/14 — [Wir helfen im Trauerfall] <juris>; Senat, Urteil vom 30.11.2017 —4 U 88/17 — <juris>).

 

b) Verfügungsantrag zu 2.

 

Das streitgegenständliche „ebay“-Angebot genügt den Anforderungen aus Art. 246c Nr. 3 EGBGB nicht. Der von der Verfügungsbeklagten angeführte Hinweis nach der Betätigung der Schaltflächen „Sofort kaufen“ oder „In den Warenkorb“ (Abbildung Blatt 47 der Gerichtsakte) ist zu der gesetzlich geforderten Unterrichtung der Kunden nicht geeignet.

 

Der Hinweis unterrichtet zunächst nicht ausreichend darüber, wie der Kunde Eingabefehler erkennen kann. Die vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz des Bestellvorganges wird nur dann hergestellt, wenn der Kunde bereits vor seiner ersten Bestellerklärung — hier also bereits vor der Betätigung der Schaltflächen „Sofort kaufen“ oder „In den Warenkorb“ — einen Hinweis auf spätere Möglichkeiten zur Überprüfung seiner Bestelleingaben erhält (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2010 — 3 W 44/10 — <juris›).

 

Der Hinweis unterrichtet den Kunden auch nicht hinreichend darüber, wie dieser Eingabefehler berichtigen kann. Der Hinweis informiert nach seinem Wortlaut lediglich über die Möglichkeit zum „Abbruch der Transaktion“. Dass der Kunde nach einem „Transaktionsabbruch“ die Möglichkeit hat, neue Bestelleingaben zu tätigen, und auf diese Weise der Sache nach Eingabefehler „berichtigen“ kann, führt nicht dazu, dass der von der Verfügungsbeklagten angeführte Hinweis den strengen gesetzlichen Unterrichtungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr genügt.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

c) Verfügungsantrag zu 3.

 

Das streitgegenständliche „ebay“-Angebot genügt den Anforderungen aus Art. 246c Nr. 2 EGBGB nicht. Ausführungen zur Speicherung von vertragsbezogenen Daten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers der Internetplattform ”ebay“ lassen den Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen Art. 246c Nr. 2 EGBGB nicht entfallen. Diese Regelung verlangt eine Unterrichtung durch den Unternehmer, und dies unabhängig davon, ob der Kunde über die Informationen bereits aus anderen Quellen verfügt. Überdies kann der Plattformbetreiber ohnehin nicht verlässlich über die von den einzelnen auf seiner Plattform agierenden Unternehmern vorgenommenen Datenspeicherungen informieren.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

d) Verfügungsantrag zu 4.

 

Das streitgegenständliche „ebay“-Angebot lässt die von Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EGBGB geforderten Informationen vermissen. Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

e) Verfügungsantrag zu 5.

 

Die Verfügungsbeklagte ist ihrer Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) nicht nachgekommen. Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform besteht auch für Angebote auf der Internetplattform „ebay“ (Senat, Beschluss vom 03.08.2017 — 4 U 50/17 — <juris>). Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

f) Verfügungsantrag zu 6.

 

Die Verfügungsbeklagte hat entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG nicht über die Art, den Umfang und die Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch sie, die Verfügungsbeklagte, unterrichtet. Die Datenschutzerklärung des Plattformbetreibers reicht schon allein deshalb nicht aus, weil dieser nicht verlässlich über die von den einzelnen auf seiner Plattform agierenden Unternehmern vorgenommenen Datenerhebungen und -verwendungen informieren kann.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

g) Verfügungsantrag zu 7.

 

Das streitgegenständliche „ebay“-Angebot genügt den Anforderungen aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB und aus § 479 BGB in der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung nicht. Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

C.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

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unzulässige AGB Klauseln, Grundpreise etc – Urteil, LG Münster v. 3.7.2018, 023 O 8/18

Ich habe in diesem Verfahren den Kläger vertreten, welcher gegen das wettbewerbswidrige Verhalten eines Mitbewerbers vorgehen wollte. Zunächst wurde vorgerichtlich eine Abmahnung ausgesprochen, danach eine einstweilige Verfügung beantragt, weil keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. Die einstweilige Verfügung wurde vom LG Münster wie beantragt erlassen und auf den Widerspruch des Antragsgegners (nachfolgend Beklagter) durch Urteil bestätigt. 

 

Anstatt eine Abschlusserklärung abzugeben, ließ der Beklagte dem Kläger eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen. Kein kluger Schachzug, wie das nachfolgende Urteil des Landgerichts Münster zeigt. Die Einzelheiten:

Landgericht Münster

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

des XXX, Klägers,

 

Prozessbevollmächtigte:      Rechtsanwälte XXX,

 

gegen

 

Herrn XXXX, Beklagten,

 

Prozessbevollmächtigte:        XXX,

 

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX als Vorsitzenden

 

für Recht erkannt:

 

1.

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) aufgegeben,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

a)

 

ohne den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufformulars einsehen kann,

 

und/oder

 

b)

 

dabei den Verbraucher nicht darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

 

und/oder

 

c)

 

ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht,

 

und/oder

 

d)

 

ohne auf der Webseite dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen,

 

und/oder

 

e)

 

ohne — falls es sich um Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden — neben dem Gesamtpreis nicht auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, sofern der Gesamtpreis nicht mit dem Grundpreis identisch ist,

 

und/oder

 

f)

 

dabei widersprüchliche Angaben über die Verbindlichkeit bzw. Unverbindlichkeit des Angebots zu machen, wie durch die gleichzeitige Verwendung der nachfolgenden Klauseln auf dem Online- Marktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikel Nr. XXX geschehen:

 

„Alle Angebote von XXX auf der Internetseite sind unverbindlich und frei bleibend.“

 

sowie

 

„Alle Angebote sind verbindlich.“,

 

und/oder

 

g)

 

dabei folgende Klauseln zu verwenden:

 

„Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung die Firma verlassen hat.“

 

und/oder

 

„Offensichtliche Mängel (insbesondere Beschädigungen, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen), Transportschäden oder sonstige Mängel müssen XXX unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung per E-Mail an XXX ist ausreichend.“

 

und/oder

 

„Bei Lieferung ins Ausland Versandkosten bitte erfragen.“

 

2.

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.438,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2018 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 €.

 

 

Tatbestand

 

Der Kläger begehrt vom Beklagten Unterlassung von Wettbewerbsverstößen und Zahlung von u.a. Abmahnkosten.

 

Der Kläger vertreibt über seinen Internetshop auf der Internet-Handelsplattform www.ebay.de unter dem Mitgliedsnamen „XXX“ in der Kategorie „Auto Motorrad, Teile“ unter anderem Hitzeschutzfolien (Anl. 2, BI. 8-9R der Akten). Diese sind nach den Verkaufsangaben unter anderem universell verwendbar im Bereich von Tanks, Krümmern und Abgasanlagen sowie als Abschirmungen im Bereich des Auspuffs, der Motorhaube, des Tanks, des Motorraumes oder des Autoinnenraums.

 

Der Beklagte bietet über seinen Account auf der Internet-Handelsplattform www.eBay.de unter dem Benutzernamen „XXX“ in der Kategorie „Auto & Motorrad, Teile“ unter anderem eine Hitzeschutzfolie zum Verkauf an. Er ist seit dem XXXXX bei eBay Deutschland als gewerblicher Verkäufer angemeldet.

 

In seinem Verkaufsangebot zu der „Hitzeschutzmatte XXX“ auf der Internet Handelsplattform eBay mit der Artikel- Nr. XXX  (Anl. 1, BI. 6-7R der Akten) hat der Beklagte am XXXXX zu der Hitzeschutzfolie angegeben, diese diene zum Schutz von Verkleidungsteilen im Bereich des Krümmers oder Endschalldämpfers und hat als Anwendungsbereich „Auto und Motorrad“ genannt. In dem Angebot hat er keine Informationen über das Muster-Widerrufsformular gegeben. Er hat auch nicht darüber belehrt, wie ein Verbraucher mit den gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Weiter hat er in dem Angebot den Verbraucher nicht darüber unterrichtet, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von ihm, dem Beklagten, als Unternehmer gespeichert wird, und ob er dem Kunden zugänglich ist. Ferner hat er dem Verbraucher der Verkaufsanzeige in seinem Internetauftritt bei eBay keine Informationen über die OS-Plattform gegeben und in diesem Angebot keinen aktiven Hyperlink zur OS-Plattform zur Verfügung gestellt.

 

Weiter hat der Beklagte in dem Angebot nicht den Preis der Hitzeschutzfolie je Mengeneinheit (Quadratmeter) angegeben.

 

Zudem hat der Beklagte in dem Angebot widersprüchliche Angaben über die Verbindlichkeit bzw. Unverbindlichkeit des Angebots gemacht und dort dazu ausgeführt:

 

„Alle Angebote von XXX auf der Internetseite sind unverbindlich und frei bleibend.“

 

sowie

 

„Alle Angebote sind verbindlich.“.

 

Ferner hat der Beklagte in dem Angebot folgende Klauseln verwendet:

 

„Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung die Firma verlassen hat.“

 

„Offensichtliche Mängel (insbesondere Beschädigungen, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen), Transportschäden oder sonstige Mängel müssen XXX unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung per E-Mail an XXX ist ausreichend.“

 

„Bei Lieferung ins Ausland Versandkosten bitte erfragen.“

 

Der Kläger hat den Beklagten daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2017 (Anl. 3, Bl. 14-17R der Akten) wegen der genannten Umstände abgemahnt und ihn unter Fristsetzung bis zum 02.11.2017 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

 

Der Kläger hat in der Folge gegen den Beklagten eine Beschlussverfügung des Landgerichts Münster vom 06.11.2017 (23 0 67/17) mit folgendem Inhalt erwirkt:

 

„wird auf den Antrag des Antragstellers vom 06.11.2017 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falls nach § 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden angeordnet:

 

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) aufgegeben, es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

1. ohne dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufformulars einsehen kann,

 

und/oder

 

2. ohne darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

 

und/oder

 

3. ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht,

 

und /oder

 

4. ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform und in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen,

 

und /oder

 

5. ohne – falls es sich um Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden – neben dem Gesamtpreis nicht auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, sofern der Gesamtpreis nicht mit dem Grundpreis identisch ist,

 

und/oder

 

6. und dabei widersprüchliche Angaben über die Verbindlichkeit bzw. Unverbindlichkeit der Angebot zu machen, wie durch die gleichzeitige Verwendung der nachfolgenden Klauseln auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXX geschehen:

 

„Alle Angebote von XXX auf der Internetseite sind unverbindlich und frei bleibend.“

 

sowie

 

„Alle Angebote sind verbindlich.“,

 

und/oder

 

7. und dabei folgende Klauseln zu verwenden:

 

„Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung die Firma verlassen hat.“,

 

und/oder

 

„Offensichtliche Mängel (insbesondere Beschädigungen, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen), Transportschäden oder sonstige Mängel müssen XXX unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung per E-Mail an XXX ist ausreichend.“,

 

und/oder

 

„Bei Lieferung ins Ausland Versandkosten bitte erfragen.“

 

Der Antragsgegner trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

 

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.“

 

Auf den Widerspruch des Beklagten hat das Landgericht Münster durch Urteil vom 12.12.2017 die einstweilige Verfügung vom 06.11.2017 insoweit aufgehoben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, als dem Beklagten aufgegeben worden war, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen die einstweilige Verfügung vom 06.11.2017 (023 0 67/17 Landgericht Münster) aufrechterhalten.

 

Der Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung und keine Abschlusserklärung abgegeben.

 

Der Kläger macht mit dem Klageantrag zu 1. Unterlassungsansprüche im Umfang der des Ausspruchs des Urteils vom 12.12.2017 im einstweiligen Verfügungsverfahren (023 0 67/17 Landgericht Münster) geltend und begehrt mit dem Klageantrag zu 2. Zahlung von 1.513,56 € vom Beklagten, wovon 1.356,86 € auf Abmahnkosten und 154,70 € auf Dokumentationskosten für die Dokumentation der Verstöße des Beklagten durch XXX entfallen. Diesen hat der Kläger mit der betreffenden Dokumentation beauftragt.

 

Der Kläger meint, die Unterlassungsansprüche bestünden. Insbesondere bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Das ergebe sich daraus, dass die Parteien Produkte aus dem gleichen Warensegment vertrieben.

 

Der Kläger beantragt,

 

1.

 

dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) aufgegeben,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

a)

 

ohne den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufformulars einsehen kann,

 

und/oder

 

b)

 

dabei den Verbraucher nicht darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

 

und/oder

 

c)

 

ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht,

 

und/oder

 

d)

 

ohne auf der Webseite dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen,

 

und/oder

 

e)

 

ohne — falls es sich um Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden — neben dem Gesamtpreis nicht auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, sofern der Gesamtpreis nicht mit dem Grundpreis identisch ist,

 

und/oder

 

f)

 

dabei widersprüchliche Angaben über die Verbindlichkeit bzw. Unverbindlichkeit des Angebots zu machen, wie durch die gleichzeitige Verwendung der nachfolgenden Klauseln auf dem Online- Marktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikel Nr. XXX geschehen:

 

„Alle Angebote von XXX auf der Internetseite sind unverbindlich und frei bleibend.“

 

sowie

 

„Alle Angebote sind verbindlich.“,

 

und/oder

 

g)

 

dabei folgende Klauseln zu verwenden:

 

„Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung die Firma verlassen hat.“

 

und/oder

 

„Offensichtliche Mängel (insbesondere Beschädigungen, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen), Transportschäden oder sonstige Mängel müssen XXX unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung per E-Mail an XXX ist ausreichend.“

 

und/oder

 

„Bei Lieferung ins Ausland Versandkosten bitte erfragen.“

 

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil es an einem auslegungsfähigen bestimmten Antrag fehle.

 

Der Beklagte meint weiter, das Vorgehen des Klägers und seines Verfahrensbevollmächtigten sei rechtsmissbräuchlich. Die Eingabe des Suchbegriffes „XXX“ in der Suchmaschine Google offenbare auf der ersten Seite, dass dieser im Bereich Abmahnungen tätig sei.

 

Veröffentlichungen anderer Anwaltskanzleien im Internet verwiesen auf XXX als sog. Abmahnanwalt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf Seite 3/4 der Klageerwiderung des Beklagten vom 26.04.2018 (BI. 39/40 der Akten) verwiesen. Es fänden sich auch veröffentlichte Urteile, in denen Rechtsanwalt XXX und seinem jeweiligen Mandanten Rechtsmissbrauch nachgewiesen werde. Aus dem Werberundschreiben von Rechtsanwalt XXX könne gefolgert werden, hier „auf Spatzen mit Kanonen geschossen“ werde, Vertragsstrafen und Kostenerstattungsansprüche zu generieren.

 

Der Beklagte bestreitet ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Er behauptet dazu, er verkaufe lediglich Artikel für den Motorradrennsport (Rennsportzubehör, Ersatzteile für Renn- bzw. Sportmotorräder sowie Umbauteile für die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Motorräder und deren Umbau zu Rennzwecken). Für andere Bereich verkaufe er seine Schutzfolien nicht.

 

Ferner verweist er darauf, dass — wie unstreitig ist – der Verkauf von Schutzfolien lediglich 0,084 % seines Umsatzes ausgemacht habe. Sein Umsatz hat sich im letzten Jahr (2017) unstreitig insgesamt auf 890.195,56 € und der mit Hitzeschutzmatten auf 749,85 € belaufen.

 

Der Beklagte meint unter Verweis auf das Urteil des OLG Dresden vom 17.01.2017 (14 U 1462/16), er habe durch das Einstellen des Angebots auf dem Online- Marktplatz ohne einen dort vorhandenen Link auf die OS-Plattform nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO verstoßen. Er sei nicht dazu verpflichtet, sein Angebot mit einem Link zur OS-Plattform zu versehen. Vielmehr reiche es aus, dass eBay einen solchen Link auf dem Internet-Marktplatz zur Verfügung stelle. Als Website im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO sei die Website www.ebay.de anzusehen. Sein Verkaufsangebot sei keine Website. Die Internetadresse der beanstandeten Angebotsseite laute nicht auf ihn, den Beklagten, sondern auf den Marktplatzbetreiber.

 

Der Beklagte meint, der Kläger dürfe einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch gegen ihn, den Beklagten, nicht auf einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 ODR-VO stützen. Nach Erwägungsgrund 15 für die ODR-VO gelte diese nicht für Streitigkeit zwischen Unternehmern. Wenn der Kläger als Unternehmer gegen den Beklagten als Unternehmer gestützt auf Art. 14 Abs. 1 ODR-VO einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen könne, führe dies dazu, dass zwischen Unternehmern die ODR-VO Geltung erhalte.

 

Ferner meint der Beklagte, die letzte mündliche Verhandlung sei der entscheidungserhebliche Zeitpunkt. Hingegen stütze sich der Kläger auf Ausdrucke vom 25.10.2017. Ihm, dem Beklagten, seien keine der Vorwürfe nachzuweisen. Sein Ebay-Auftritt entspreche dem, was der Kläger für notwendig erachte.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage hat mit Ausnahme eines geringeren Teilbetrages des Zahlungsantrages (Klageantrag zu 2.) Erfolg.

 

Der Klageantrag zu 1. hat Erfolg.

 

I.

 

Der Klageantrag zu 1. ist zulässig.

 

1.

 

Der Klageantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt. Der Kläger hat im Antrag die begehrten Unterlassungen ausreichend konkretisiert, so dass diese einen vollstreckbaren Inhalt haben.

 

2.

 

Dem Kläger fehlt nicht die Klagebefugnis. Er hat mit der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche im vorliegenden Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG gehandelt.

 

a)

 

Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ein Missbrauch i. S. dieser Regelung liegt vor, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, GRUR 2000, 1089, 1090; BGH, GRUR 2001, 82). Als typischen Beispielsfall nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Ein solcher Fall liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 24.03.2009, 4 U 211/08). Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmens deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.11.2009, 4 U 93/09). Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 28.06.2011, 4 U 25/11).

 

b) Ein solcher Rechtsmissbrauch ist im Streitfall nicht festzustellen.

 

a)

 

Eine Massenabmahnungstätigkeit durch den Kläger ist nicht festzustellen. Einschließlich des hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahrens sind beim Landgericht Münster nach der Computerrecherche insgesamt 8 Verfahren des Klägers gegen Dritte in Wettbewerbssachen anhängig oder anhängig gewesen.

 

Dabei handelt es sich um folgende Verfahren:

 

  • 021 0 99/17 ./. XXX — einstweilige Verfügung
  • 021 0 2/18 ./. XXX — Abmahnkosten und weitere Kosten
  • 023 0 67/17 ./. Beklagten — einstweilige Verfügung wegen der Unterlassungsansprüche, die Gegenstand des vorliegenden
    Hauptsacheverfahrens sind
  • Vorliegendes Verfahren ./. Beklagten, Hauptsacheverfahren zu 023 0 67/17
  • 024 0 59/17 ./. XXX, einstweilige Verfügung
  • 024 0 20/18 ./. XXX, einstweilige Verfügung
  • 025 0 85/17 ./. XXX, einstweilige Verfügung
  • 026 0 56/17 ./. XXX, einstweilige Verfügung.

 

Ferner hat der Beklagte gegen den Kläger das einstweilige Verfügungsverfahren 023 0 79/17 Landgericht Münster geführt.

 

Aus diesen Verfahren beim Landgericht Münster ergibt sich, dass der Kläger in insgesamt 6 Fällen einstweilige Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen geführt und dabei zusätzlich in einem Fall Abmahnkosten und weitere Kosten gegen einen der Antragsgegner sowie im vorliegenden Fall Hauptsacheklage erhoben hat. 6 solcher Fälle in einem Zeitraum von rund einem halben Jahr reichen bei Weitem nicht aus, um eine Massenabmahntätigkeit zu bejahen.

 

b)

 

Ausreichende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers ergeben sich nicht aus den Mitteilungen und Links, die bei Eingabe des Suchbegriffes „RA XXX“ in der Suchmaschine Google erscheinen. Daraus lässt sich allenfalls schließen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers als Rechtsanwalt im Bereich der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen tätig ist. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Kläger bei seiner Abmahnung rechtsmissbräuchlich vorgegangen ist. Dazu würde nicht einmal ausreichen, wenn bekannt ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in anderen Fällen rechtsmissbräuchlich vorgegangen ist. Erforderlich wäre, dass gerade das Vorgehen für den Kläger, das diesem auch zuzurechnen ist, rechtsmissbräuchlich gewesen ist.

 

c)

 

Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus dem Schreiben des Klägervertreters, mit dem dieser gegen eine monatliche Pauschale anwaltliche Leistungen zum Schutz vor Abmahnungen anbietet. Dieses Verhalten des Klägervertreters ist dem Kläger schon deshalb nicht zuzurechnen, weil Rechtsanwalt XXX dieses Werbeschreiben nicht im Auftrag des Klägers verfasst hat und den Kläger auch nicht betrifft. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund aus diesem Werbeschreiben darauf geschlossen werden können soll, dass der Kläger „mit Kanonen auf Spatzen“ schieße, um Vertragsstrafen und Kostenerstattungsansprüche zu generieren.

 

d)

 

Die vorliegenden Umstände reichen nicht aus, um darauf zu schließen, dass der Kläger mit seiner Abmahnung gegenüber dem Beklagten und dem weiteren Vorgehen überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.

 

Ein Rechtsmissbrauch lässt sich danach nicht feststellen.

 

II.

 

Der Klageantrag zu 1. ist auch begründet. Dem Kläger stehen die mit diesem Antrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten zu.

 

1

 

Der Kläger ist ein Mitbewerber des Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Beide bieten per Internet den Verkauf von Hitzeschutzfolien an, die im Bereich von PKW und Motorrädern, insbesondere im Bereich des Krümmers oder des Endschalldämpfers vor Hitze schützen sollen und selbstklebend sind. Damit sind sie Mitbewerber. Für die Behauptung des Beklagten, er verkaufe nur Motorradrennsportartikel, findet sich in dem dargestellten Verkaufsangebot vom 25.10.2017 kein Hinweis. Vielmehr hat er darin zu der Hitzeschutzfolie angegeben, diese diene zum Schutz von Verkleidungsteilen im Bereich des Krümmers oder Endschalldämpfers und hat als Anwendungsbereich „Auto und Motorrad“ genannt. Damit hat er sich allgemein an Interessenten für diesen Anwendungsbereich gewandt und den Verkauf nicht auf den Bereich mit der Zweckbestimmung Motorradrennsport (Rennsportzubehör, Ersatzteile für Renn- bzw. Sportmotorräder sowie Umbauteile für die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Motorräder und deren Umbau zu Rennzwecken) beschränkt.

 

An dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnis ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte nach seinem unwidersprochenen Vorbringen im Jahr 2017 mit Hitzeschutzmatten lediglich einen Umsatz von 749,85 € gemacht hat. Denn beide Parteien bieten diese Ware auf demselben Markt an.

 

2.

 

Zu den einzelnen Unterlassungsansprüchen gilt folgendes:

 

a)

 

Der Kläger hat einen Verfügungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB darauf, dass dieser es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anl. 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufsformulars einsehen kann.

 

aa)

 

Nach den genannten Vorschriften hätte der Beklagte das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen oder den Verbraucher in dem Angebot darüber informieren müssen, wo dieser den Inhalt des Muster-Formulars einsehen kann. Das hat er jedoch nicht getan.

 

bb)

 

Dadurch hat der Beklagte gegen die genannten Regelungen verstoßen.

 

cc)

 

Die genannten Regelungen sind auch Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

 

dd)

 

Die Verstöße sind zudem geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG). Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Informationspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sind stets als spürbar anzusehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, zitiert nach juris, Rn. 18)

 

b)

 

Der Kläger hat weiter einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. 246c Nr. 3 EGBGB darauf, dass der Beklagte es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und dabei den Verbraucher nicht darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.

 

aa)

 

Gemäß Art. 246c Nr. 3 Nummer EGBGB i.V.m. § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der Beklagte dazu verpflichtet, den Verbraucher darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.

 

Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte verstoßen, indem er den Verbraucher in dem genannten Angebot am 25.10.2017 insoweit nicht unterrichtet hat.

 

bb)

 

Die genannten Regelungen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

 

cc)

 

Die fehlerhafte Informationen ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG). Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Informationspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sind stets als spürbar anzusehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, zitiert nach juris, Rn. 18)

 

c)

 

Weiter hat der Kläger einen Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, § 3121 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. 246c Nr. 2 EGBGB darauf, dass der Beklagten es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist.

 

aa)

 

Gemäß § 3121 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. 246c Nr. 2 EGBGB war der Beklagte verpflichtet, in seinem Angebot den Verbraucher darüber zu belehren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist. Diese Belehrung enthielt sein Angebot nicht, so dass er gegen die Informationspflicht verstoßen hat.

 

bb)

 

Diese Bestimmungen, gegen welche der Beklagte verstoßen hat, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

 

cc)

 

Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG). Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Informationspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sind stets als spürbar anzusehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, zitiert nach juris, Rn. 18)

 

d)

 

Der Kläger hat weiter einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, Art. 14 Abs. 1 ODR-VO gegen den Beklagten darauf, dass dieser es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Website dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen.

 

aa)

 

Der Beklagte hat in dem dargestellten Verkaufsangebot auf dem Online-Marktplatz eBay mit der Artikel Nr. 1522 8787 2923 gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO verstoßen, indem er dort keinen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform für den Verbraucher eingestellt hat.

 

(1)

 

Der Beklagte ist ein in der Europäischen Union niedergelassener Unternehmer.

 

(2)

 

Er ist gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO verpflichtet gewesen, in seinem Verkaufsangebot auf der Internet-Handelsplattform eBay einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen.

 

(a)

 

Nach Ansicht des OLG Dresden (Beschluss vom 11.08.2017,14 U 732/17; Urteil vom 17.01.2017, 14 U 1462/16) ist ein Onlineshop-Betreiber, der ein Angebot auf einem Online-Marktplatz einstellt, nicht nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO verpflichtet, zusätzlich zum Online-Marktplatzbetreiber auf dessen Website einen Link zur OS- Plattform bereitzustellen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2017, 14 U 732/17, zitiert nach juris, Rn. 15; OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, 14 U 1462/16, zitiert nach juris Rn. 18). Dabei stellt das OLG Dresden darauf ab, ob es sich insoweit um die Website eines Online-Marktplatzes und nicht diejenige des Online-Händlers handele, so dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO nicht eingreife (OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2017, 14 U 732/17, zitiert nach juris, Rn. 18; OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, 14 U 1462/16, zitiert nach juris Rn. 19). Das gelte nicht nur bei einem durch die Schreibweise nahegelegten Verständnis von Website als Gesamtheit eines Internetauftritts oder mehrerer Webseiten, die nicht notwendigerweise unter einer Domain verbunden sein müssten. Auch die Website — untypisch verstanden als einzelnes Dokument, das mit einem Browser unter Angabe eines URL im Internet abgerufen werden könne — sei bei einem Angebot auf einem Online-Marktplatz nicht dem Onlineshop-Betreiber zuzuordnen. Wäre unter „ihrer Website“ auch das Angebot des Onlineshop-Betreibers auf der Website des Online-Marktplatzes zu verstehen, würde der Onlineshop-Betreiber sowohl auf seiner als auch zugleich auf der fremden „Website“ den Link bereitstellen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2017, 14 U 732/17, zitiert nach juris, Rn. 19; OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, 14 U 1462/16, zitiert nach juris Rn. 19). Der Erwägungsgrund 30 zur ODR-VO zeige, dass ein wesentlicher Anteil der Online- Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge über Online-Marktplätze abgewickelt werde. Diese Online-Marktplätze seien nach Erwägungsgrund 30 der ODR-VO „gleichermaßen“ wie die Onlineshop-Betreiber verpflichtet, einen Link zur 0S-Plattform bereitzustellen (OLG Dresden , Beschluss vom 11.08.2017, 14 U 732/17, zitiert nach juris, Rn. 21). „Gleichermaßen“ bedeute dabei jedoch nicht zugleich am selben Ort, d.h. auf ein und derselben Webseite, sondern der Betreiber des Online-Marktplatzes als auch der Betreiber des Onlineshops hätten gleichermaßen auf der jeweils eigenen Website einen Link bereitzustellen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2017, 14 U 732/17, zitiert nach juris, Rn. 22; OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017,14 U 1462/16, zitiert nach juris, Rn. 20).

 

(b)

 

Das Gericht teilt die Auffassung des OLG Dresden nicht. Eine Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform besteht vielmehr auch für Angebote auf der Internetplattform „eBay“ (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, 9W 26/16, zitiert nach juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, zitiert nach juris, Rn. 12).

 

Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Unter den in dieser Vorschrift verwendeten Begriff der „Website“ lassen sich auch Angebote auf der Internetplattform „eBay“ subsumieren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, Rn. 13).

 

Der englischsprachige Eintrag zu dem aus der englischen Sprache stammenden Begriff „Website“ in dem Internet-Lexikon „Wikipedia“ lautet: „ A website, or simply site, is a collection of related web pages, including multimedia content, typically identified with a common domain name, and published on at least one web server.“ Danach ist die Zusammenfassung der Webseiten und sonstigen Inhalte unter einer gemeinsamen Domain lediglich ein „typisches“ und kein notwendiges Merkmal einer „Website“, so dass auch der Auftritt eines Unternehmers auf einer Internetplattform wie „eBay“ als „Website“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 5. 1 ODR-VO verstanden werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, Rn. 14).

 

Diese Auslegung wird auch durch die systematische Auslegung der ODR-VO gestützt. Diese verwendet den Begriff der „Website“ auch in Art. 14 Abs. 2 S. 2. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die dortige Verpflichtung einen Unternehmer, der seine Waren- und Dienstleistungsangebote allein auf einer Internetplattform wie „eBay“ präsentiert, nicht treffen soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4U 50/17, Rn. 15).

 

Auch ist dem Erwägungsgrund 30 zur ODR-VO nicht im Umkehrschluss zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz nicht gelten soll. Vielmehr dürften die Ausführungen im Erwägungsgrund 30 sogar eher für die hier vertretene Auffassung sprechen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, Rn. 16).

 

Vor allem stellt das OLG Dresden auf ein bestimmtes technisches Verständnis des Begriffs „Website“ ab, ohne den mit der ODR-VO verfolgten Zweck zu berücksichtigen, der bei einem rein technischen Verständnis der Norm unterlaufen würde (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, 9W 426/16, zitiert nach juris Rn. 10). Der Regelungszweck der ODR-VO erfordert eine weite Auslegung des Begriffs „Website“ dahingehend, dass hierunter auch Angebotsseiten von Online- Unternehmern auf Online-Marktplätzen fallen (vgl. OLG Koblenz, a. a. 0.; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, zitiert nach juris, Rn. 17).

 

Sinn und Zweck der in der genannten EU-VO geregelten Verpflichtung ist es, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken, damit der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Online-Bereich gewährleistet wird. Dies setzt nach Erwägungsgrund 2 der ODR-VO voraus, dass die Verbraucher Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Onlineverkäufen oder Online- Dienstleistungen haben. Um ein solches, über die OS-Plattform zur Verfügung gestelltes Streitbeilegungsverfahren überhaupt nutzen und dessen Möglichkeiten bei der Kaufentscheidung berücksichtigen zu können, bedarf es einer einfach zugänglichen Kenntnisnahmemöglichkeit der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern. Der Verzicht auf eine eigene Verlinkung durch die auf Online- Marktplätzen tätigen Online-Unternehmer gewährleistet gerade nicht, dass Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von dem Streitbeilegungsverfahren nehmen können. Denn im Regelfall prüfen sie das sie interessierende Angebot des Onlinehändlers, ohne nach weitergehenden Informationen zu einem Vertragsabschluss mit dem Händler auf der Verkaufsplattform eines Online- Marktplatzes zu suchen (vgl. OLG Koblenz, a. a. 0.; OLG Hamm, a. a. 0.).

 

Das hätte zur Folge, dass der am Kauf interessierte Verbraucher regelmäßig bei Angeboten auf einem Online-Marktplatz keine Kenntnis von dem Link zur OS- Plattform erhielte und diesen nicht nutzen könnte, wenn dieser Link lediglich durch den Online-Marktplatzanbieter und nicht auch von dem Online-Unternehmer einzustellen wäre. Nur wenn auch der Online-Unternehmer zur Verlinkung in seinem Angebot verpflichtet ist, erhält damit regelmäßig der Verbraucher die mit der Regelung des Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO vom Verordnungsgeber gewünschte Information und Möglichkeit, über einen Link zur OS-Plattform zu gelangen. Diese Auslegung führt auch nicht zu einer vom OLG Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2017, 14 U 732/17, zitiert nach juris, Rn. 25) befürchteten lnformationsüberflutung, Unübersichtlichkeit und Entwertung des Links. Denn aus den ausgeführten Gründen bleibt der interessierte Verbraucher regelmäßig auf der Angebotsseite des Onlineshop-Betreibers, ohne die einzelnen Bedingungen des Online-Marktplatzanbieters zu studieren, und erhält damit Kenntnis von dem Link und der Möglichkeit, diesen zu nutzen, regelmäßig nur dann, wenn auch der Onlineshop- Betreiber insoweit verpflichtet ist. Hingegen führt die Gegenansicht des OLG Dresden dazu, dass der am Kauf interessierte Verbraucher regelmäßig keine Kenntnis von der OS-Plattform und dem Link erhielte.

 

bb)

 

Bei den in Art. 14 ODR-VO geregelten Informationspflichten handelt es sich auch um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis vom Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dienen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, 9 W 426/16, zitiert nach juris, Rn. 15).

 

cc)

 

Der Verstoß ist auch spürbar im Sinne des § 3a UWG. Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Informationspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sind stets als spürbar anzusehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, zitiert nach juris, Rn. 18).

 

e)

 

Der Kläger hat ferner einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB, § 2 PAngV darauf, es zu unterlassen die bereits oben näher spezifizierten Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne — falls es sich um Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen handelt, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden — neben dem Gesamtpreis nicht auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Grundpreises anzugeben, sofern der Gesamtpreis nicht mit dem Grundpreis identisch ist.

 

aa)

 

Gemäß § 2 PAngV ist der Beklagte verpflichtet gewesen, hinsichtlich der in dem genannten Kaufangebot auf der Internet-Handelsplattform eBay angebotenen Hitzeschutzfolie in der Größe 500 x 500 neben dem Preis pro Stück inklusive Mehrwertsteuer auch den Preis pro Quadratmeter (inklusive Mehrwertsteuer) anzugeben. Die letztgenannte Angabe fehlt jedoch. Damit hat er gegen die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB, § 2 PAngV verstoßen.

 

bb)

 

Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

 

cc)

 

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3a UWG zu beeinträchtigen.

 

f)

 

Der Kläger hat auch einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG hinsichtlich der in Ziffer 6 der Beschlussverfügung genannten widersprüchlichen Angaben          über     die       Verbindlichkeit          bzw. Unverbindlichkeit des Angebots.

 

aa)

 

Der Beklagte hat die in Ziffer 1. Buchstabe f) des Tenors wiedergegebenen Klauseln zur Verbindlichkeit/Unverbindlichkeit des Angebotes mit der Artikel Nr. XXX gemacht. Diese sind widersprüchlich, weil nach einer Angabe seine Angebote auf der Internetseite unverbindlich sein sollen, nach der anderen Angabe sollen alle Angebote verbindlich sein.

 

Diese widersprüchlichen Angaben führen den Verbraucher in die Irre. Es handelt sich um eine unlautere geschäftliche Handlung.

 

bb)

 

Dieser Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar im Sinne von § 3 a UWG zu beeinträchtigen.

 

g)

 

Ferner hat der Besteller gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, § 309 Nr. 8 b) ee) BGB, § 307 Abs. 2 BGB i.V.m. § 377 HGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV wegen der unter Ziffer 1. Buchstabe g) des Tenors genannten Klauseln.

 

aa)

 

Die genannten Klauseln hat der Beklagte in seinem Onlineangebot zur Artikel Nr. XXX verwendet. Durch die Verwendung dieser Klauseln hat er gegen § 309 Nr. 8 b) ee) BGB, § 307 Abs. 2 BGB i.V.m. § 377 HGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV verstoßen.

 

bb)

 

Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

 

cc)

 

Die Verstöße sind auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne von § 3a UWG zu beeinträchtigen.

 

2.

 

Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist jeweils zu bejahen. Der Kläger hat die Verstöße im Einzelnen dargelegt und dazu auch den Ausdruck des Angebotes des Beklagten auf der Internetplattform Ebay mit der Artikelnummer XXX vom 25.10.2017 (Anl. 1, BI. 6-7R der Akten) vorgelegt. Aufgrund dieses konkreten Vorbringens reicht das pauschale Bestreiten des Beklagten, dass die Vorwürfe des Klägers dem Beklagten nicht nachzuweisen und zu belegen seien und sein Ebay­Auftritt dem entspreche, was der Kläger für notwendig halte, nicht aus. Der Beklagte hat damit keinem der konkret vorgetragenen Verstöße vom 25.10.2017 erfolgt sein sollen, widersprochen. Es kann dahin stehen, ob der Beklagte die Verstöße weiterhin begeht oder seine Internetangebote zwischenzeitlich entsprechend korrigiert hat. Auch wenn das Vorbringen des Beklagten in dieser Weise ausgelegt würde, kommt es darauf nicht an. Denn aufgrund der Verstöße vom 25.10.2017 besteht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Um diese zu widerlegen, hätte der Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen. Daran fehlt es jedoch. Allein die Nichtfortführung der Wettbewerbsverstöße reicht zur Behebung der Wiederholungsgefahr nicht aus.

 

B.

 

Der Klageantrag zu 2. ist ganz überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.438,86 €. Davon entfallen 1358,86 € auf Abmahnkosten und 80,00 € auf Recherchekosten.

 

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 1.358,86 €.

 

1.

 

Der Kläger hat den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 25.10.2017 abgemahnt.

 

2.

 

Diese Abmahnung war auch mit einer gering zu bewertenden Ausnahme berechtigt.

 

Mit der Abmahnung hat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Unterlassungsansprüche, die auch Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sind, sowie den Anspruch, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereiche Hitzeschutzmatten zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen.

 

Hinsichtlich der letztgenannten begehrten Unterlassung war die Abmahnung unberechtigt. Eine solche Pflicht, dem Verbraucher Informationen über die 05- Plattform in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen, die in Art. 14 Abs. 2 S. 1 ODR-VO geregelt ist, setzt voraus, dass der niedergelassene Unternehmer, der Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingeht, sich verpflichtet hat oder verpflichtet ist, eine oder mehrere AS-Stellen (Stelle zur alternativen Streitbeilegung) für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen. Der Kläger hat weder dargelegt, dass der Beklagte sich verpflichtet hat oder aus anderen Gründen verpflichtet ist, eine solche AS-Stelle für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen. Eine solche Verpflichtung ist auch nicht aus anderen Umständen ersichtlich, so dass nicht festzustellen ist, dass den Beklagten auch eine solche Informationspflicht getroffen hat.

 

Die übrigen geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind aus den zu A. ausgeführten Gründe, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, berechtigt gewesen.

 

Da es sich um 8 Unterlassungsansprüche handelte, von denen der Kläger lediglich einen zum Teil unberechtigt geltend gemacht hat, sieht das Gericht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO davon ab, einen (geringen) Teil der durch die Abmahnung verursachten Kosten dem Kläger anzulasten.

 

3.

 

Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Abmahnung war erforderlich. Es handelte sich nicht um eine für den Kläger alltägliche Routineangelegenheit, bei welcher die vorprozessuale Einschaltung eines Rechtsanwaltes für nicht erforderlich gehalten wird.

 

4.

 

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist auch der Höhe nach begründet.

 

a)

 

Der Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr ist berechtigt. Gemäß Nr. 2300 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung 0,2-2,5. Angesichts der für eine Abmahnung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung und der dabei notwendigen rechtlichen Kenntnisse, die anzuwenden sind, hält das Gericht die eine 1,3-fache Geschäftsgebühr für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Abmahnung für angemessen. Das entspricht auch der Rechtsbrechung des zuständigen Senats des OLG Hamm und der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster.

 

b)

 

Auch der Ansatz eines Gegenstandswertes von 30.000,00 € ist berechtigt.

 

Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem UWG der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Demnach ist für die Streitwertbemessung beim Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken nach wie vor das Interesse des Klägers an der jeweils angestrebten Entscheidung maßgebend (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2015, 4W 78/15; MünchKomm-Schlinghoff, UWG, 2. A., § 12 Rn. 661). Dieses ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens objektiv zu bestimmen, wobei die Streitwertangaben des Klägers indizielle Bedeutung haben, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen gleichartigen Fällen zu überprüfen sind (vgl. OLG Hamm, a. a. 0.).

 

Im Streitfall hat der Beklagte durch sein dargestelltes Internetangebot eine Vielzahl von Informationspflichten verletzt.

 

Bei der Bemessung des maßgeblichen Interesses des Klägers kommt es nach der Rechtsprechung des für Wettbewerbssachen zuständigen 4. Senats des OLG Hamm nicht auf sein bloßes eigenes wirtschaftliches Interesse an, also nicht darauf, wie sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt. Beim Angriffsfaktor ist vielmehr auch zu beachten, dass das ausgebrachte Angebot überregional ausgelegt war und bei solchen Verstößen gegen Verbraucherschutzbestimmungen im Internet die Gefahr der Nachahmung besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2010, 4 W 112110). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach den üblichen Bemessungsgrundsätzen des Senats ist in Wettbewerbsangelegenheiten in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig bei einer Vielzahl von Verstößen eine Bemessung von 30.000,00 € rechtfertigt (vgl. OLG Hamm, a. a. 0.; OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015,4 W4/15). Das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Fortsetzungshandlungen durch den Beklagten darf nicht zu gering eingeschätzt werden. Hierbei muss auch und gerade dem Umstand, dass die Gefahr der Nachahmung bei Wettbewerbsverstößen durch einen auf einer populären Internetplattformen wie eBay tätigen Wettbewerbsverletzer außerordentlich hoch ist, angemessen Rechnung getragen werden (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2015, 4W 78/15).

 

Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht danach einen Gegenstandswert i.H.v. 30.000,00 € für angemessen.

 

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

 

  • 1,3 x 863,00 € =1.121,90 €
  • Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

 

Nettosumme 1.141,90 €

 

zuzüglich Mehrwertsteuer 216,96 €

 

Summe brutto 1.358,86 €

 

II.

 

Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Recherche lediglich i.H.v. 80,00 € ist aus § 9 UWG begründet. Der Kläger hat die i.H.v. 159,40 € geltend gemachten Recherchekosten nicht näher dargelegt. Das Gericht schätzt deshalb in Anlehnung an § 288 Abs. 5 BGB, wonach der Gläubiger einer in Geldforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40,00 € hat, der dessen Beitreibungskosten abdecken soll, die hier angefallenen besonderen Kosten einer Recherche mit dem doppelten Betrag i.H.v. 80,00 € netto. Da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat er lediglich einen Anspruch auf den Nettobetrag.

 

Das ergibt insgesamt einen Zahlungsanspruch in Höhe von:

 

  • 1.358,86 €
  • + 80,00 €

 

Insgesamt 1.438,86 €.

 

IV.

 

Der Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO begründet.

 

C.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Beklagte Berufung einlegen wird, oder nicht. ich werde darüber gegebenenfalls berichten.

 

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