2.500 EUR Ordnungsgeld: Landgericht Bochum, I-13 O 44/18

Wer sich nicht an eine einstweilige Verfügung hält, der muss mit einem Ordnungsgeldverfahren und entsprechendem Ordnungsgeld rechnen. In einem aktuellen Ordnungsgeldverfahren, welches beim Landgericht Bochum anhängig war, hatte ein Onlinehändler gegen insgesamt 7 Punkte einer einstweiligen Verfügung verstoßen. Das festgesetzte Ordnungsgeld von 2.500 EUR ist in Anbetracht der (sieben – 7 !) Verstöße aus meiner Sicht eher am unter Rand angesiedelt. Ob das Ordnungsgeld den Verletzer von weiteren Zuwiderhandlungen abhält bleibt abzuwarten. Jetzt hat er jedenfalls erst einmal 2.500 EUR an die Staatskasse zu bezahlen. 

I-13 O 44/18

 

Landgericht Bochum

 

Beschluss

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

XXX gegen XXX

 

wird gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO).

 

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe:

 

Gegen den Schuldner ist gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel festzusetzen.

 

Er ist der Verpflichtung aus dem Beschluss, der 13. Zivilkammer – Kammer Handelssachen – des Landgerichts, (AZ 1-13 044/18) vom 26.03.2018 im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Auto- Ersatz und Reparaturteile, zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

1. ohne klar und verständlich darauf hinzuweisen, ob sich die Preisangaben mit oder ohne Umsatzsteuer verstehen, wenn dies wie im eBay Angebot mit der ebay-Artikelnummer XXX ersichtlich geschieht;

 

2. ohne Angaben zu machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Schuldnerin ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post; und/oder

 

3. ohne über das gesetzliche Widerrufsrecht, über Form und Frist des Widerrufs, sonstige Fristen, Wertersatz, Rechtsfolgen und Rückabwicklung zu informieren; und/oder

 

4. ohne dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufformulars einsehen kann; und/oder

 

5. ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragsstext dem Kunden zugänglich macht; und/oder

 

6. ohne Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen; und/oder

 

7. ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform (derzeit: https://ee.europa.eu/consumers/odr) zur Verfügung zu stellen.

 

wenn dies wie aus der Anlage 1 ersichtlich geschieht, trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht nachgekommen.

 

Vielmehr hat der Schuldner auch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 07.04.2018 seine wettbewerbswidrigen Angebote nicht überarbeitet, sondern weiterhin unverändert eingestellt.

 

Die Kammer erachtet die Verhängung des festgesetzten Ordnungsgeldes als erforderlich, andererseits aber auch als ausreichend, um den Schuldner zur Einhaltung seiner Verpflichtungen anzuhalten.

 

 

Bochum, 04.07.2018

 

13. Zivilkammer – KfH –

 

Die Vorsitzende

 

XXX

 

Vorsitzende Richterin am Landgericht

 

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1.500 EUR Ordnungsgeld – Landgericht Münster 025 O 86/17

Derjenige, der sich an eine einstweilige Verfügung nicht hält, der muss bekanntlich mit einem Ordnungsgeld rechnen. Das Landgericht Münster hatte sich mit einem Ordnungsgeldantrag zu befassen und verhängte jetzt ein Ordnungsgeld von 1.500 EUR. Die Einzelheiten:

025 O 86/17

 

Landgericht Münster

 

Beschluss

 

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

 

des XXX, Gläubiger

 

Verfahrensbevollmächtigter:  Rechtsanwalt Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

XXX, Schuldner

 

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster am 14.08.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX

 

beschlossen:

 

Gegen den Schuldner wird ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.500 EUR festgesetzt.

 

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Schuldner.

 

Der Gegenstandswert beträgt 12.000 EUR.

 

Gründe

I.

 

Die Entscheidung kann durch den Vorsitzenden alleine ergehen (vgl. Münchener Kommentar ZPO-Stackmann, 5. Aufl. 2016, § 349 Rn. 24).

 

II.

Die Voraussetzungen des § 890 ZPO für die Verhängung eines Ordnungsgeldes liegen vor.

 

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind gegeben. Der Beschluss über die einstweilige Verfügung vom 26.10.2017 enthält auch die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung. Ferner wurde der Schuldner nach § 891 ZPO angehört.

 

Der Schuldner hat mit den Angeboten bei „ebay“ zu Artikelnummern […] gegen Ziffern 4, 5, 6 und 8 der einstweiligen Verfügung vom 26.10.2017 verstoßen.

 

Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes war zu berücksichtigen, dass der Schuldner nur im geringen Umfang gewerblich tätig ist. Ferner bemisst es sich nach der Schwere der Verstöße. Ordnungsgelderhöhend wirkt sich die Zahl der Verstöße aus sowie die Tatsache, dass gegen den Schuldner bereits mit Beschluss vom 13.02.2018 wegen eines Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 26.10.2017 – wenn auch gegen andere Verbote – ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 EUR verhängt wurde. Insgesamt ist daher ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.500 EUR angemessen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 891 ZPO.

 

Der Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren entspricht dem Wert der Hauptsache, soweit sie vollstreckt werden soll (vergleiche Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 25 Rn. 23). Da hier nur ein Teil der einstweiligen Verfügung vollstreckt wird, ist der Gegenstandswert entsprechend geringer.

 

[…]

 

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2.500 EUR Ordnungsgeld – Landgericht Bochum I-14 O 20/18

Oft werde ich danach gefragt, wie hoch ein zu erwartendes Ordnungsgeld im Falle einer Zuwiderhandlung gegen einen Unterlassungstitel (einstweilige Verfügung oder Urteil) wäre. Dann muss ich leider die typische Juristenantwort geben: „Es kommt darauf an.

 

Aber worauf eigentlich? Diese Faktoren spielen meiner Erfahrung nach bei der Höhe eines Ordnungsgeldes eine Rolle:

  • Anzahl und Intensität der Verstöße
  • Umfang des gewerblilchen Handels
  • Kleinunternehmer / Einzelunternehmer

Dies sind gewiss nicht alle Faktoren. Es kommt auch auf den Gerichtsbezirk an. Teilweise sind die Gerichte (z.B. Landgericht Münster) zurückhaltender und setzen relativ geringe Ordnungsgelder (ab 500 EUR bei einem Erstverstoß) fest. Andere Gerichte (z.B. Landgericht München) sind meiner Erfahrung nach sehr streng und Ordnungsgelder können dort auch bei einem Erstverstoß schnell 5.000 EUR und mehr erreichen.

 

Die Höhe bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen. Feste Werte gibt es nicht. Aktuell hat das Landgericht Bochum in einem Fall ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro verhängt. Die Einzelheiten:

I-14 O 20/18

 

Landgericht Bochum

 

Beschluss

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

 

XXX, Gläubigerin

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

XXX, Schuldner

 

Verfahrensbevollmächtigte: XXX

 

hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für Handelssachen – nach Anhörung des Schuldners im schriftlichen Verfahren am 09. August 2018 durch

 

Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX,

 

Handelsrichter XXX und

 

Handelsrichter XXX

 

beschlossen:

 

Dem Schuldner wird wegen einmaliger Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Bochum vom 08.02.2018 enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern – mit Ausnahme vom Online-Marktplatz eBay – Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Auto-, Ersatz- und Reparaturteile zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,

 

 

und/oder

 

2.

 

ohne dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufsformulars einsehen kann,

 

 

gem. § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld von 2.500,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 125,00 Euro einen Tag Ordnungshaft verhängt.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

 

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

 

Das verhängte Ordnungsmittel ist nach § 890 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. Der Schuldner hat der im Titel auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwider gehandelt.

 

Unstreitig hat der Schuldner als gewerblicher Nutzer nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 15.02.2018 im April 2018 Einspritzpumpen und Einspritzdüsen bei eBay-Kleinanzeigen als gewerblicher Nutzer angeboten und hatte weder in der Anzeige selbst noch in dem darauf basierenden E-Mail-Verkehr mit dem Testkäufer XXX vor dessen letzten Vertragserklärung als Käufer weder das Muster-Widerrufsformular übermittelt noch entsprechende Informationen zum Auffinden dieses Formulars mitgeteilt. Damit hat er gegen Ziffer 2 der Unterlassungsverfügung des Landgerichts Bochum vom 08.02.2018 verstoßen.

 

Die Einwendungen des Schuldners dagegen sind unerheblich. Ein Verstoß gegen § 242 BGB ist nicht ersichtlich, die pauschalen Vorwürfe gegen den Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin entbehren jeglicher Grundlage. Die Geltendmachung der Abmahnkosten beruht auf gesetzlicher Grundlage und ist nicht zu beanstanden. Dass ein Ratenzahlungsanspruch als solche nicht besteht, dürfte dem Schuldner klar sein. Soweit die Gläubigerin mit Schreiben vom 28.02.2018 erklärte, eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Darlegung der finanziellen Situation zu prüfen, insoweit allerdings auf weitere Kosten hinwies und diese mit dem Schreiben vom 28.02.2018 beigefügter Ratenzahlungsvereinbarung mit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.03.2018 konkretisierte, ist dies nicht zu beanstanden, da es sich insoweit um den gesetzlichen Zinssatz handelt. Der Umstand, dass der Schuldner diese Ratenzahlungsvereinbarung nicht wie angeboten akzeptieren wollte, hindert die Gläubigerin nicht, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Der Hinweis, darauf, dass sie dies auch zu tun beabsichtigt, stellt keine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Rechtslage dar, zumal in diesem Verfahren auch die Berechtigung der vom Schuldner angegriffenen Kommentationskosten in Höhe von 154,70 Euro hätte geprüft werden können. Sachfremde Motive der Schuldnerin sind jedenfalls nicht erkennbar und nicht dargelegt.

 

Soweit der Schuldner einwendet, in der einstweiligen Verfügung vom 08.02.2018 seien die hier gerügten Angebote auf eBay-Kleinanzeigen nicht umfasst, folgt die Kammer nicht. Der von der einstweiligen Verfügung ausgenommene „Online-Marktplatz eBay“ umfasst nur die Angebote, die auf dem Online-Marktplatz eBay selbst eingestellt wurden, dazu gehört aber nicht der Bereich eBay-Kleinanzeigen, da dort Verkäufe nicht über Auktionen oder Sofortkauf-Funktionen erworben werden können, sondern eine gesonderte Kontaktaufnahme notwendig ist, in deren Verlauf wie beim Testkauf vorliegend ein Kaufvertrag geschlossen wird.

 

Auch die weiteren Einwendungen sind unerheblich. Es mag sein, dass der Schuldner nach Erhalt der einstweiligen Verfügung seine Angebote überprüft hat, dennoch waren im April 2018 eine Vielzahl von Angeboten unter eBay-Kleinanzeigen von ihm eingestellt worden. Der Umstand, dass sein Online-Shop als solcher vom Händlerbund stichprobenartig überprüft wird, vermag ihn nicht zu entlasten. Zum einen sind Angebote bei eBay-Kleinanzeigen keine Angebote in seinem Online-Shop, zum anderen vermag der Umstand, dass Fehler nicht gefunden werden bei einer Prüfung durch den XXX einen sich wettbewerbswidrig verhaltenen Onlinehändler nicht zu entlasten.

 

Bei der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes hat die Kammer sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt, als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Schuldner durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird. Allerdings vermag das Gericht festzustellen, dass die finanziellen Mittel des Antragsgegners gemäß seinen Bekundungen äußerst beschränkt sein sollen. Der Steuerbescheid für das Jahr 2016 weist ein zu versteuerndes Einkommen aus dem Gewerbebetrieb von 45.132,00 Euro aus bei einer festgesetzten Einkommenssteuer von 1.667,00 Euro. Abgesehen davon, dass diese Zahlen für 2018 wenig aussagekräftig sind, ist eine Existenzgefährdung durch die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes nicht zu befürchten, zumal die überwiegend geschwärzten Konto-Auszüge ebenfalls nicht aussagekräftig im Hinblick auf die finanzielle Situation des Schuldners sind.

 

Von daher ist das verhängte Ordnungsgeld angemessen aber auch erforderlich, um den Schuldner zukünftig zur Beachtung der gerichtlichen Unterlassungsverfügung anzuhalten.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

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Gegenstandswert Ordnungsgeldverfahren § 890 ZPO – 15.000 EUR, Landgericht Münster

Welcher Gegenstandswert im Ordnungsgeldverfahren nach § 890 ZPO festzusetzen ist, ist umstritten, wie Sie nachfolgendem Beschluss entnehmen können. Ordnungsgeldverfahren sind in der Praxis meist sehr zeitintensiv. Zunächst muss ein Ordnungsgeldantrag gestellt werden und zur Glaubhaftmachung der Verstöße natürlich entsprechende Beweise vorgelegt werden. Dann kann der Schuldner zum Ordnungsgeldantrag Stellung nehmen und der Antragsteller bekommt diese Stellungnahme wiederum mit der Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme. Sie können sich vorstellen, dass ein Ordnungsgeldverfahren ähnlich zeitintensiv sein kann, wie ein normales einstweiliges Verfügungsverfahren.

 

Allerdings sind Ordnungsgeldverfahren aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden und arbeitenden Rechtsanwalts leider das unlukrativste, was man sich nur vorstellen kann. Bei einem Gegenstandswert von 15.000,00 € verdient ein Rechtsanwalt eine 0,3 Verfahrensgebühr (Zwangsvollstreckung) gem. Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 195 EUR netto. Bei einem Gegenstandswert von 500 EUR würde ein Rechtsanwalt 15 EUR netto verdienen, bei einem Gegenstandswert bis 2.500 EUR, 60,30 EUR netto. Ich kommentiere dies an dieser Stelle nicht weiter.

022 O 94/17

 

Landgericht Münster

 

Beschluss

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

 

des XXX, Gläubigers,

 

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

XXX, Schuldner

 

wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 € festgesetzt.

 

Gründe:

 

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit war gemäß §§ 33 Abs. 1, 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Gläubigers auf 15.000 € festzusetzen.

 

Da für das Verfahren nach § 890 ZPO gemäß Nr. 2111 GKG-KV eine streitwertunabhängige Gerichtsgebühr von 20,00 € anfällt, war gemäß §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit eigenständig festzusetzen. Dieser bemisst sich bei einem Gläubigerantrag nach § 890 ZPO gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dabei handelt es sich um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache (OLG Hamm, Beschl. v. 26.3.2015 – 4 W 15/15, BeckRS 2015, 14808), hier also den Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren, der durch Beschluss vom 27.10.2017 auf 15.000 € festgesetzt worden ist.

 

Der Gegenansicht, die im Verfahren nach § 890 ZPO wegen des repressiven Charakters der zu verhängenden Ordnungsmittel den Gegenstandswert lediglich nach einem Bruchteil des Werts der Hauptsache bemisst (OLG Celle, NJOZ 2010, 9; OLG Saarbrücken Beschl. v. 19.8.2009 – 5 W 181/09, BeckRS 2009, 27264), ist nicht zu folgen. Denn den Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO kommt jedenfalls dann, wenn auch künftig Verstöße gegen die Unterlassungspflicht denkbar sind, auch präventiver Charakter zu, so dass das maßgebliche Interesse des Gläubigers an der Unterlassung sich nach dem vollen Wert der Hauptsache richtet (OLG Hamm a.a.O.; Gruber, in: MüKo ZPO, § 890, Rn. 2).

 

[…]

 

Münster, 07.08.2018

 

2. Kammer für Handelssachen

 

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Abmahn- und Dokumentationskosten gerechtfertigt (LG Münster, 021 O 45/18)

Immer wieder höre ich „30.000 EUR Streitwert sind viel zu hoch. Dokumentationskosten sind nicht erstattungsfähig, zumindest nicht der Höhe nach gerechtfertigt.“.  Diskussionen mit fachfremden Kolleginnen und Kollegen sind in der Regel nicht zielführend. Dann kommt es zur Klage. Für die Abgemahnten tut es mir immer sehr leid, denn Sie haben aus meiner Sicht absolut alles richtig gemacht, indem Sie sich an einen Anwalt gewandt haben. Dafür, dass der Anwalt schlecht oder falsch berät, kann der Abgemahnte natürlich nichts. Er ist am Ende nur derjenige, der auch noch die Gerichtskosten und weiteren Anwaltskosten zu tragen hat.

 

An alle Abgemahnten: Nehmen Sie Ihre Anwälte gegebenenfalls in Regress! Bezahlen Sie nicht für die Fehler Ihres Rechtsanwaltes.

021 O 45/18

 

LG Münster 

 

Beschluss

 

In dem Rechtsstreit

 

 

XXX, Klägers,

 

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwälte Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

XXX, Beklagten

 

Prozessbevollmächtigte:        XXX

 

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster/Westf. durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX im schriftlichen Verfahren am 31.08.2018 beschlossen:

 

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Gründe

I.

 

Der Kläger und der Beklagte waren als Verkäufer auf der Onlineplattform eBay tätig. Beide Parteien boten Waren aus dem Sortimentsbereich Damenunterwäsche an.

 

Der Kläger mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2018 […] nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen diverser Informationspflichtverletzungen ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2018 und gab zugleich eine modifizierte Unterlassungserklärung ab […].

 

Anschließend forderte der klägerische Anwalt den Beklagten mit E-Mail vom 29.03.2018 […] zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.358,86 € und Dokumentationskosten in Höhe von 154,70 € bis zum 06.04.2018 auf. Mit Antwort der Gegenseite vom 04.04.2018 […] wurde eine Zahlungspflicht zurückgewiesen und ein Vergleichsangebot, bei welchem sich der Beklagte zur Zahlung von 300,00 € bereiterklärte, unterbreitet. Der Kläger lehnt dies ab.

 

Mit der Klage vom 09.04.2018, eingegangen bei Gericht als Fax am selben Tage, per Post am 10.04.2018, hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.523,56 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Neben den vorgerichtlich geltend gemachten Kosten hat er weitere 10,00 € für eine Einwohnermeldeamtsanfrage geltend gemacht.

 

Am 12.04.2018 hat der Beklagte die Klageforderung vollständig beglichen. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 18.04.2018 die Klage zurückgenommen. Die Klageschrift ist an den Beklagten nicht mehr förmlich zugestellt worden.

 

Der Kläger ist der Auffassung, die Kosten des Rechtsstreits seien gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, da die Klage in vollem Umfang begründet gewesen sei.

 

Die Parteien stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, da kein Anlass zur Klage bestanden habe sowie die Klage unbegründet gewesen sei. Es habe bereits von ihm kein gewerbliches Verhalten vorgelegen. Ferner habe der Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung weder einen Nachweis darüber erbracht, dass ihm die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien noch habe er zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis über die geltend gemachten Dokumentationskosten erbracht. Er – der Beklagte – sei daher nicht verpflichtet gewesen, ohne diese Nachweise eine Zahlung vorzunehmen.

 

Der Beklagte ist ferner der Auffassung, dass der Gebührenstreitwert in Höhe von 30.000,00 €, auf dessen Grundlage die Klägerseite die Rechtsanwaltskosten berechnet habe, zu hoch angesetzt sei, da er im Jahre 2017 unstreitig lediglich Verkäufe mit einem Gesamtumsatz in Höhe von 2.000,00 € – 3.000,00 € getätigt habe.

 

II.

Der Anlass zur Einreichung der Klage ist durch Zahlung der Klageforderung in dem Zeitraum weggefallen, in welchem die Klage zwar bei Gericht eingegangen, dem Beklagten jedoch nicht zugestellt worden war. Das Gericht hatte daher gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach diesen Grundsätzen waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen; denn er wäre in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen gewesen, wenn er nicht vor Zustellung der Klage gezahlt hätte.

 

1. Der Kläger hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 1.523,56 € aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, da die Abmahnung berechtigt und die Aufwendungen erforderlich waren.

 

a) Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG stand dem Kläger wegen sämtlicher gerügter Informationspflichtverletzungen zu.

 

aa) Die Parteien waren Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Sie standen als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH, Urte. V. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05 in BGHZ 167, 40). Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internetplattform solchermaßen im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, an das im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, liegt nahe, wenn ein Anbieter im Internet wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Dafür können neben der Art der angebotenen Waren auch die Anzahl der getätigten Verkäufe und die Zahl der vorliegenden Bewertungen durch die Käufer entscheiden sein. Eine Anzahl von 74 Bewertungen in etwa 10 Monaten ist dabei als erhebliches Indiz gewürdigt worden (BGH, Urt. v. 04.12.2008 – I ZR 3/06 in GRUR 2009, 871; OLG Hamm, Urt. v. 21.08.2012 – 4 U 114/12 in GRUR-RS 2013, 00045). Bereits das Verkaufen schenkweiser erworbener, defekter Digitalkameras (Stückzahl etwa 80) über einen Zeitraum von ungefähr 4 Monaten bei einem Gesamtumsatz i.H.v. 400 € wurde ohne Hinzutreten weiterer Indizien als gewerblich eingestuft (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 05.01.2012 – 4 U 161/11).

 

Wie der Kläger unbestritten dargelegt hat, unterbreitete der Beklagte zeitgleich insgesamt 111 Angebote gleichartiger Waren auf eBay. Davon handelte es sich bei 104 Angeboten um Neuware. In den vorausgegangenen 12 Monaten erhielt der Beklagte zudem 402 Käuferbewertungen. Eine gewerbliche Tätigkeit des Beklagten liegt nach den oben genannten Beurteilungskriterien eindeutig vor.

 

Gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht auch nicht der mit 2.000,00 – 3.000,00 € letztlich begrenzte Umsatz des Beklagten. Denn die Unternehmerstellung des Verkäufers setzt im Sinne eines wirksamen Verbraucherschutzes noch nicht einmal voraus, dass dieser die Absicht verfolgt, überhaupt Gewinn zu erzielen (OLG Hamm, Beschluss v. 05.01.2012 – 4 U 161//; BGH, Urteil vom 29. März 2006 – VII ZR 173/05 in NJW 2006, 2250).

 

bb) Das vom Kläger beanstandete Internetangebot der Beklagten stellt außerdem eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

 

cc) Sämtlicher der gerügten Informationspflichtverletzungen sind unzulässig nach § 3 UWG.

 

(1) Die Unzulässigkeit hinsichtlich des Auftretens des Beklagten als privater Verkäufer ergibt sich aus § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Nach Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig, eine unzulässige geschäftliche Handlung dar. Hier hat der Beklagte ausweislich des vom Kläger exemplarisch vorgelegten Angebots (Anlage 2) seine Verkäufe ausdrücklich als Privatverkäufe ausgewiesen, obwohl er unternehmerisch tätig war.

 

(2) Ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 UWG bestand ferner hinsichtlich der fehlenden Angaben zur Anbieterkennzeichnung. Als gewerblicher Verkäufer auf eBay war der Beklagte verpflichtet, die nach § 5 Abs. 1 TMG notwendigen Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung anzugeben. Dies ist ausweislich des exemplarisch abgedruckten Angebots des Beklagten nicht geschehen. Der Beklagte verstieß damit spürbar gegen eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (vgl. LG Dessau-Roßlau Urt. v. 11.1.2017 – 3 O 36/16 in BeckRS 2017, 101487).

 

(3) Ferner enthielt das Angebot des Beklagten nicht den nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV geforderten Hinweis, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält. Nach § 1 Abs. 7 PAngV muss eine solche Angabe dem Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht sein. Ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß i.S.d. § 3, 3a UWG liegt vor (vgl. auch BGH, Urtl. v. 4.10.2007 – I ZR 143/04 in BeckRS 2007, 18603, Rn. 25; LG Bochum, Urt. v. 3.7.2012 – I-17 O 76/12 in BeckRS 2012, 18888).

 

(4) Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3 a UWG stand dem Kläger auch hinsichtlich der fehlenden Belehrung über das Widerrufsrechts an sich und das Muster-Widerrufsformulars (§ 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, § 312 g Abs. 1 BGB) zu. Die als gewerblich zu qualifizierenden Angebote des Beklagten auf der Internetplattform eBay richteten sich an Verbraucher. Daher waren die Vorschriften über das Fernabsatzgeschäft zu beachten und anzuwenden. Dem Verbraucher stand für den Fall des Vertragsabschlusses gemäß § 312g Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355 ff. BGB ein Widerrufsrecht zu. Nach § 312 g Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB müssen die Verbraucher über die Bedingungen, insbesondere über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts und die Rechtsfolgen des Widerrufs und das Musterwiderrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB) belehrt werden.

 

Diesen gesetzlich normierten Anforderungen wurde der Beklagte auf seinen Angebotsseiten nicht gerecht. Vielmehr fehlte eine Belehrung sowie ein Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular vollständig. Das Fehlen dieser Informationen verletzte o.g. gesetzliche Vorschriften i.S.d. § 3a UWG. Die Vorschriften stellen dabei Marktverhaltensregeln zum Schutze des Verbrauchers nach § 3a UWG dar, deren Verletzung die Interessen der Verbraucher spürbar i.S.d. § 3a UWG beeinträchtigt (vgl. exemplarisch LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 1.10.2015 — 3 0 48/15 in BeckRS 2016, 14045).

 

(5) Der Beklagte ist zudem der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 312 i Abs. 1 Nr. 2 BGB i. V. m. Art. 246c Nr. 2 EGBGB, den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext vom Unternehmer gespeichert und dem Kunden zugänglich gemacht wurde, in seiner Angebotsseite nicht nachgekommen. Die vorgenannte Vorschrift stellt dabei eine Marktverhaltensregel zum Schutze des Verbrauchers nach § 3a UWG dar, deren Verletzung die Interessen der Verbraucher spürbar i.S.d. § 3a UWG beeinträchtigt (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 27.8.2015 — 101 0 85/15 in BeckRS 2015, 18656).

 

(6) Ferner war der Beklagte als Unternehmer gehalten, gemäß § 312 d BGB i. V. m. Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB den Verbraucher über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes zu informieren. Das vom Kläger vorgelegte Angebot des Beklagten enthält darüber keine Information. Vielmehr weist es die Möglichkeit einer gesetzlichen Mängelhaftung durch den Beklagten ausdrücklich zurück. Ein Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 3a UWG lag vor. (vgl. LG Dessau- Roßlau, Urteil vom 01.10.2015 – 3 0 48/15).

 

(7) Dem Kläger stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch hinsichtlich des fehlenden eigenen Links des Beklagten zur OS-Plattform aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 zu. Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur 05-Plattform nach Art. 14 11 ODR-Verordnung besteht insbesondere auch für die einzelnen Angebote auf einer Internetplattform wie eBay (OLG Hamm Hinweisbeschluss v. 3.8.2017 — 4 U 50/17, GRUR-RS 2017, 121013; OLG Koblenz, Urt. v. 25.1.2017 — 9 W 426/16 in GRUR-RR 2017, 147).

 

Das Fehlen eines entsprechenden Links auf den Angebotsseiten des Beklagten war wettbewerbswidrig. Bei den in Art. 14 ODR-Verordnung geregelten Informationspflichten handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dienen. Der Verstoß gegen Art. 14 I ODR-Verordnung ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar iSd § 3 a UWG zu beeinträchtigen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 25.1.2017 — 9 W 426/16 in GRUR-RR 2017, 147; vgl. OLG München, Urt. v. 22.9.2016 — 29 U 2498/16, GRUR-RS 2016, 108898).

 

(8) Ebenfalls bestand ein Unterlassungsanspruch des Klägers wegen fehlender Datenschutzerklärung aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 13 Abs. 1 TMG.

 

Zwar ist gegenwärtig die Rechtslage hinsichtlich der Abmahnfähigkeit eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 TMG durch Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO, Verordnung EU 2016/679) seit dem 25.05.2018 aufgrund eines ggf. bestehenden Anwendungsvorrangs ebendieser gegenüber dem TMG und aufgrund abschließender Regelungen zur Rechtsdurchsetzung in Art. 80 DS-GVO, welcher keine Verfolgung eines Verstoßes gegen die DS-GVO (der hier wegen Art. 12, 13 DSGVO naheläge) durch Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 vorsieht, unklar.

 

Allerdings galt zum Zeitpunkt der Abmahnung am 23.03.2018 noch altes Recht, mithin kommt § 13 Abs. 1 TMG uneingeschränkt zur Anwendung. § 13 Abs. 1 TMG ist als abmahnfähige Marktverhaltensregelung § 3a UWG einzuordnen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 27. 6. 2013 — 3 U 26/12 in GRUR-RR 2013, 482). Gegen diese Marktverhaltensregelung verstieß der Beklagte hier durch das vollständige Fehlen einer Datenschutzerklärung spürbar i.S.d. § 3a UWG.

 

(9) Der Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der im Angebot des Beklagten fehlenden, in der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO, VO (EU) 1007/2011) geforderten Angaben zur Textilfaserzusammensetzung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der TextilKennzVO. Stellt ein Händler ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit, hat er nach Art. 15 Abs. 3 TextilKennzVO sicherzustellen, dass es die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung trägt. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO müssen, wenn Textilerzeugnisse Verbrauchern zum Kauf angeboten werden, die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO genannten Informationen dem Verbraucher schon vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, und zwar auch dann, wenn der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TextilKennzVO). Das exemplarisch abgedruckte Angebot des Beklagten von Damenunterwäsche, welche als Textilerzeugnis i.S.d. Art. 3 Abs. 1 a) der TextilKennzVO anzusehen ist, enthält keinerlei Informationen zur Textilfaserzusammensetzung.

 

Bei der TextilKennzVO handelt es sich auch um eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher i.S.d. § 3a UWG, da sie als Produktkennzeichnungspflicht durchweg dem Schutz der Verbraucher dient (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.2.2014 — 4 W 19/14 in BeckRS 2015, 02899; BGH, Urt. v. 24.3.2016 — I ZR 7/15 in GRUR 2016, 1068; OLG Köln, Urt. v. 19.6.2015 — 6 U 183/14 in BeckRS 2015, 11875).

 

dd) Die Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG wurde aufgrund der bereits verwirklichten Verstöße vermutet (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 36. Auflage, § 8 Rn. 1.43)

 

b) Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann der Kläger den Ersatz der für die berechtigte Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers richtet sich nach § 257 S. 1 BGB grundsätzlich auf die Befreiung von der Verbindlichkeit, die sie mit der Beauftragung des Anwalts eingegangen ist, im Interesse des Beklagten die Abmahnung für sie auszusprechen.

 

Der Einwand des Beklagten, eine Zahlungspflicht des Beklagten habe mangels Rechnungsvorlage der geltend gemachten Rechtsanwalts- und Dokumentationskosten zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bestanden, verfängt nicht. Der Anspruch auf Freistellung bzw. Zahlung setzt nicht zwingend voraus, dass der Anwalt bzw. der mit der Dokumentation Beauftragte seinem Auftraggeber bereits eine Rechnung gestellt hat.

 

Der Freistellungsanspruch des Klägers ist dabei nach der Eingehung der Verbindlichkeit sofort fällig geworden. Auf die Fälligkeit der Gebührenforderung des Rechtsanwalts oder der Forderung des Dokumentationsbeauftragten kommt es im Rahmen der Geltendmachung des Freistellungsanspruchs nicht an. Denn wenn die zu ersetzende Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, kann der Ersatzberechtigte auch schon Befreiung von der lediglich übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen. Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 S. 1 BGB wird dabei nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit fällig, von der freizustellen ist, und zwar unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist. Das ergibt sich eindeutig aus § 257 S. 2 BGB, der regelt, dass der Ersatzpflichtige Sicherheit leisten kann, wenn die Verbindlichkeit noch nicht fällig ist (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2010 – III ZR 209/09 in NJW 201 Dokumentationsbeauftragten gegenüber dem Kläger an. (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 3.9.2013 — 4 U 58/13 in GRUR-RR 2014, 133).

 

2. Es bestand auch entgegen der Auffassung des Beklagten Anlass zur Klageerhebung, da die in Rede stehende Abmahnung bereits mit Schreiben vorn 29.03.2018 (Anlage K9) seitens des Beklagten für nicht berechtigt gehalten wurde. Mit Schreiben vorn 04.04.2018 (Anlage B1) wurde eine Zahlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Rechtsanwalts- und Dokumentationskosten dem Grunde nach abgelehnt. Eine gewerbliche Tätigkeit durch den Beklagten wurde verneint und der zugrunde gelegte Gebührenstreitwert i.H.v. 30.000,00 € als zu hoch angesehen. Die Begleichung der geforderten Kosten wurde mithin nicht erkennbar nur von der Vorlage der Rechnungen der angefallenen Abmahn- und Dokumentationskosten abhängig gemacht, sodass Anlass zur Klage bestand.

 

3. Der Anspruch war auch der Höhe nach begründet. Der auf die Rechtsanwaltsgebühren entfallende Betrag i.H.v. 1.358,86 € ergibt sich zutreffend auf der Basis eines Gegenstandswerts von 30.000,00 €, der als Hauptsachestreitwert angemessen und nicht zu beanstanden war, und einer Gebühr von 1,3 gem. Nr. 1. 2300 VV RVG und Auslagenpauschale gern. Nr. 7002 VV RVG zzgl. 19 % Umsatzsteuer.

 

Gem. § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert vom Gericht nach Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insb. seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (vgl. BGH, Besohl. v. 26.04.1990 – I ZR 58/89 in GRUR 1990, 1052, 1053). Zu berücksichtigen sind bei der Klage eines Mitbewerbers unter anderem die Unternehmensverhältnisse beim Verletzter und beim Verletzten, die Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten und eine Nachahmungsgefahr, welche insbesondere von der Auffälligkeit der Verletzungshandlung abhängt (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, Rn. 5.6). Der vom Kläger vorgenommenen Streitwertangabe kommt dabei zwar eine indizielle Bedeutung für den wirklichen Wert des Gegenstands zu. In das Belieben des Klägers ist der Streitwert jedoch nicht gestellt. Sein Vorschlag ist daher nicht einfach zu übernehmen, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.05.1977 – I ZR 17/76 in GRUR 1977, 748).

 

Dieser Nachprüfung hält der vom Kläger zugrunde gelegte Gebührenstreitwert stand. Insbesondere begründete sich der Gebührenstreitwert i.H.v. 30.000,00 € durch die Vielzahl der begangenen Verstöße. Ferner sind die Verstöße auf der Verkaufsplattform eBay über das Internet und damit für eine potenziell enorme Anzahl von Personen sichtbar begangen, was eine hohe Auffälligkeit der Verletzungshandlung und damit eine große Nachahmungsgefahr mit sich brachte. Hinzukommend war eine hohe Intensität des Wettbewerbs zwischen den Parteien gegeben, da sie beide in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht exakt an die gleichen Kunden herantraten, nämlich an Kunden auf der Suche nach (Erotik-)Damenunterwäsche auf eBay. Dass der Beklagte lediglich einen Umsatz von etwa 2.000,00 — 3.000,00 € erzielte, wurde angemessen berücksichtigt. Der ermittelte Gebührenstreitwert wird durch übliche Wertfestsetzungen in ähnlich gelagerten Fällen bestätigt.

 

4. Auch die Dokumentationskosten in Höhe von 154,70 € waren berechtigt. Bereits mit Email vom 11.04.2018 (Anl. B3, Bl. 48 f d.A.) und damit vor der Zahlung am 12.04.2018 hatte der Kläger einen entsprechenden Nachweis über die ihm selbst berechneten Kosten vorgelegt.

 

5. Die Kosten der Einwohnermeldeamtsanfrage in Höhe von 10,00 € rechtfertigten sich aufgrund des unstreitigen Umzuges des Beklagten.

 

Nach Allem entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

 

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Bildabmahnung: 6.000 EUR Streitwert pro Lichtbild, Landgericht Köln, 14 O 33/17

Bildabmahnungen werden vielfach ausgesprochen. Dabei taucht immer wieder die Frage nach dem sogenannten Streitwert auf. Der Streitwert, auch oftmals als Verfahrenswert oder Gegenstandswert bezeichnet, bei einem Lichtbild beträgt 6.000 EUR im gewerblich genutzen Bereich (anders bei Privatanbietern). Bei 2 Lichtbildern 12.000 EUR usw. Vorliegend wurden 15 Lichtbilder verwendet. Folglich wurde der Streitwert auf 90.000 EUR (6.000 EUR x 15 Lichtbilder) vom Landgericht Köln festgesetzt. Hier die Einzelheiten:

LG Köln 14 O 33/17

 

Beschluss

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

der XXX , Antragstellerin,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte XXX,

 

gegen

 

XXX, Antragsgegner,

 

wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 15. Februar 2017, ergänzt durch Schriftsatz vom 16. Februar 2017, nachdem diese durch Vorlage von Unterlagen, insbesondere der eidesstattlichen Versicherung der Gesellschafter XXX der Antragstellerin vom jeweils vom 15. Februar 2017 sowie vom 16. Februar 2017, der Rechteübertragungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Fotografien Frau XXX vom 7. Oktober 2016, Ausdrucken aus dem Internetauftritt des Antragsgegners unter XXX mit den verfahrensgegenständlichen Lichtbildern einschließlich des Impressums, und des vorprozessualen Abmahnschreibens vorn 23. Januar 2017 sowie der Antwort E-Mail des Antragsgegners vom 24. Januar 2017 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für der Erlass einer einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 940, 935 ZPO, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO im Wege der

 

einstweiligen Verfügung

 

angeordnet:

 

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

 

verboten,

 

ohne Einwilligung der Antragstellerin die folgenden Lichtbilder

 

[insgesamt 15 Lichtbilder]

 

im Internet zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, so wie geschehen unter den Internetadresse xxx und xxx.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 

Streitwert: 90.000,00 EUR (= 15 x 6.000,00 EUR)

 

Köln, 20.02.2017

 

14. Zivilkammer

 

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