Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart wegen fehlender Grundpreisangabe

Mir liegt eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V., kurz: Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart vom 11.1.2017 zur Überprüfung vor. Sachbearbeiterin ist Frau Susanne Jennewein.

 

Diese teilt, dass die Wettbewerbszentrale eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft sei. Zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs habe sie u.a. die Aufgabe, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sei die Wettbewerbszentrale nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt, bei Rechtsverletzungen Abmahnungen auszusprechen und Klage zu erheben.

 

Verstoß gegen die PAngV als Abmahngrund

Beschwerdehalber sei die Wettbewerbszentrale auf den Abgemahnten als gewerblicher Verkäufer bei eBay aufmerksam gemacht worden. Dieser würde beispielsweise 75 g Tuben-Snack für Hunde zu einem Preis von 4,49 € anbieten. Der Preis, der sich auf 100 g bzw. 1 kg beziehe, werde in diesem Fall nicht angegeben. Dies sei unzulässig.

 

Gem. § 2 PreisangabenVO habe der Abgemahnte für die von ihm angebotenen Waren neben dem Endpreis auch den Grundpreis pro Mengeneinheit, z.B. den Grundpreis pro Kilogramm anzugeben.

Über die Problematik der Grundpreisangaben hatte ich bereits in den nachfolgenden Beiträgen berichtet:

Der Abgemahnte habe dies nicht getan. Die vorgenannte Vorschrift sei zumindest auch dazu bestimmt, Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Dementsprechend liege ein Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG vor.

 

Als weiteren Punkt moniert der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V., dass es in dem Angebot des Abgemahnten unter der Rubrik „Rücknahmen“ zwar hieße, dass Verbraucher den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben könnten. Diese Bedingungen nenne er jedoch nicht umfänglich. Es sei vielmehr so, dass der Abgemahnte in § 4 seiner AGB darauf hinweise, dass der Käufer erst nach Vertragsschluss eine umfassende Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular erhalte. Auch dies sei unzulässig.

 

Grundsätzlich sei er verpflichtet, dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuräumen und hierüber klar und in verständlicher Weise zu informieren.

 

Weiter heißt es in dem Schreiben, dass der Abgemahnte aufgefordert werde, diese Verstöße künftig zu unterlassen und sich hierzu in einer Unterlassungserklärung schriftlich zu verpflichten. Für den Fall, dass keine Unterlassungserklärung bis zum 25.1.2017 bei ihnen eingegangen sei, habe die Wettbewerbszentrale die Möglichkeit, ohne weitere Ankündigung Unterlassungsklage bei Gericht einzureichen.

 

Innerhalb einer Woche nach Abgabe der Unterlassungserklärung habe der Abgemahnte die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 267,50 EUR zu erstatten.

 

Von der Wettbewerbszentrale abgemahnt? Ich helfe Ihnen

Wurden auch Sie von der Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart abgemahnt, weil Sie keine Grundpreise angegeben haben sollen oder den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt? Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten. Mein Team und ich freuen uns, von Ihnen zu hören.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart

 

wegen fehlender Grundpreisangabe, fehlendem Hinweis auf Widerrufsrecht

 

Stand: 01/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Unzulässige Werbung führt zur Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro Hamburg

Mir liegt eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V., kurz: Wettbewerbszentrale, Büro Hamburg, Ferdinandstraße 6, 20095 Hamburg vom 7.3.2017 zur Überprüfung vor. Sachbearbeiter ist Herr Peter Brammen.

 

Abgemahnt wird der Empfänger des Schreibens, weil dieser in seiner Werbung gegen das Heilmittelgesetz verstoßen würde.

 

Gratis Sonnengläser als Beigabe beim Brillenkauf als Abmahngrund

Der für die Geschäftsführung unterzeichnende Herr Peter Brammen teilt mit, dass die Wettbewerbszentrale als Institution für fairen Wettbewerb einen Hinweis auf die als Ablichtung der Abmahnung beigefügte Werbung des Abgemahnten erhalten habe. Dort bewerbe er aus seinem Augenoptikersortiment Gleitsicht-Gläser und kündige hierzu an, dass der Erwerber gratis dazu 1 Paar Gleitsicht-Sonnengläser in der gleichen Stärke und der gleichen Qualität erhalte.

 

Darunter biete er Einstärken- und Gleitsichtbrillen zum Komplettpreis an und auch hier heiße es dann entsprechend, dass der Käufer einer solchen Brille gratis dazu 1 Paar Sonnengläser in seiner Fern- oder Nahstärke erhalte.

 

Weiter heißt es sodann in dem Schreiben, dass die Wettbewerbszentrale den Abgemahnten darauf aufmerksam mache, dass dieser hiermit gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Heilmittelgewerbegesetzes (HWG) verstoße.

Danach sei es im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Hörgeräten (gemeint war wahrscheinlich Sehhilfen), die als Medizinprodukte in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen würden, grundsätzlich unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.

 

Die von dem Abgemahnten als nicht berechnete Zugabe jeweils angekündigten Sonnengläser könnten auch keineswegs als geringwertig i.S. des § 7 Abs. 1 Ziff. 1 HWG angesehen werden, da der normale Verkaufswert deutlich über der von der Rechtsprechung aktuell etwa bei ein bis zwei Euro gezogenen Grenze liege, so die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V..

Auch könne nicht von einem Gesamtangebot ausgegangen werden, da die fraglichen Sonnengläser selbständig neben die beworbenen Gleitsichtgläser bzw. Komplettpreisbrillen treten würden und überdies dazu animieren würden, sich eine weitere Fassung zur Komplettierung als Sonnenbrille zuzulegen. Dieser Fall dürfe nicht verwechselt werden mit den von der Rechtsprechung mittlerweile als zulässig angesehenen Gesamtangeboten, bestehend aus einer Brillenfassung und nicht gesondert berechneten Gläsern.  

 

Stehe das Angebot des Abgemahnten somit nicht in Einklang mit dem Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG, handele er zugleich unlauter i.S. des § 3 a UWG, denn er verletze Marktverhaltensregeln für den Absatz von Heilmitteln.

 

Die Wettbewerbszentrale sei als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen klagebefugt.

 

Weiter heißt es in dem Schreiben, dass der Abgemahnte aufgefordert werde, bis zum 15.03.2017 eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Innerhalb einer Woche nach Abgabe der Unterlassungserklärung habe der Abgemahnte die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 267,50 EUR zu erstatten.

 

Von der Wettbewerbszentrale abgemahnt? Ich helfe Ihnen

Wurden auch Sie von der Wettbewerbszentrale Büro Hamburg abgemahnt, weil Sie bei der Bewerbung Ihrer Produkte gegen das Heilmittelgesetz verstoßen haben sollen? Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten. Mein Team und ich freuen uns, von Ihnen zu hören.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Hamburg

wegen unzulässiger Werbung mit Gratis-Beigaben bei Medizinprodukten

Stand: 03/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Wettbewerbszentrale erhalten? Was tun?

Sie haben eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten und möchten sich jetzt darüber informieren, was man gegen eine Wettbewerbszentrale Abmahnung machen kann. Insgesamt fünf Standorte hat die Wettbewerbszentrale, nämlich

 

  • Landgrafenstraße 24 B, 61348 Bad Homburg
  • Ferdinandstraße 6, 20095 Hamburg
  • Danckelmannstraße 9, 14059 Berlin
  • Märkische Straße 60, 44141 Dortmund
  • Karlstraße 36, 80333 München 

 

Der Gegenstand einer Wettbewerbszentrale Abmahnung ist vielseitig. Hier ein kleiner Auszug:

 

  • fehlende Grundpreisangabe
  • Werbung mit FCKW-frei
  • Hinweise auf CE-geprüft / CE-Konformität
  • unterbliebener Mehrwertsteuerhinweis
  • Hinweise zum Batteriepfand bei Fahrzeugbatterien
  • unterbliebene Rohstoffbezeichnung bei Textilien
  • fehlende Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe

 

Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschreiben werden. Meist ist eine konkrete Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung von 3.000 EUR vorgesehen. Es ist möglich, eine eigene, also eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

 

Ich kenne die Wettbewerbszentrale schon lange und habe zahlreiche Abmahnungen Betroffener bearbeitet. 

Unterlassungserklärung einfach unterschreiben?

Unterschreiben Sie auf gar keinen Fall einfach die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung und schicken diese an die Wettbewerbszentrale zurück. Häufig soll zum Beispiel eine konkrete Vertragsstrafe versprochen werden. Das müssen Sie in dieser Form nicht unterschreiben. Wenn überhaupt, dann sollte eine geeignete modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es kann aber auch sinnvoll sein, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

 

Über 10 Jahre Praxiserfahrung

Die Abmahnungen der Wettbewerbszentrale sind mir bestens bekannt. Die Abmahngründe sind vielseitig, so dass ich an dieser Stelle nicht alles vorstellen kann, was die Wettbewerbszentrale bisher abgemahnt hat. Ich möchte Ihnen aber einen kurzen Einblick in eine der ausgesprochenen Abmahnungen geben.

 

 

Abmahnung wegen falscher / alter Widerrufsbelehrung

Nachfolgend geht es zum Beispiel um eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen einer falschen Widerrufsbelehrung. Am 17.9.2018 hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. eine Abmahnung ausgesprochen. Der Empfänger des Schreibens wird wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt.

 

 

Veraltete widersprüchliche Widerrufsbelehrung als Abmahngrund

In dem mir vorliegenden Schreiben heißt es, dass der Wettbewerbszentrale beschwerdehalber mitgeteilt worden sei, dass der Abgemahnte im Rahmen seines eBay-Shops Verbraucher über das Widerrufsrecht wie folgt belehre:

 

 

„§ 6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher … Sie haben das Recht binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.“

 

 

Tatsächlich beginne die Widerrufsfrist bei dem Verkauf von Waren im Rahmen von Fernabsatzgeschäften erst mit Erhalt der Ware zu laufen. Dies ergebe sich aus § 355 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Angabe, dass die Widerrufsfrist bereits mit dem Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginnen würde, sei damit wettbewerbswidrig, da diese Information irreführend sei. Der Empfänger des Abmahnschreibens verstoße insoweit gegen §§ 355, 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 3a UWG. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UWG vor.

 

 

Des Weiteren weise er im Rahmen seines eBay-Auftritts darauf hin, dass die Widerrufsfrist einen Monat betragen würde. Auch die Angabe verschieden langer Widerrufsfristen sei irreführend und wettbewerbswidrig nach § 3 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UWG.

 

 

Der aus dem oben dargestellten Gesetzesverstoß zustehende Unterlassungsanspruch könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Diese Unterlassungserklärung müsse geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen. Eine Unterlassungserklärung, die diesen Voraussetzungen genügen würde, habe die Wettbewerbszentrale entworfen und als Anlage beigefügt. Für den Fall, dass keine die Wiederholungsgefahr vollständig ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung bei der Wettbewerbszentrale bis zum Dienstag, 25. September 2018 eingegangen sei, würden die Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.

 

 

Ein Aufwendungsersatz wird in Höhe von 299,60 € geltend gemacht und sei innerhalb einer Woche nach Abgabe der Unterlassungserklärung zur Zahlung fällig.

 

 

Bundesweite Hilfe – Wettbewerbszentrale Abmahnung

Wurden auch Sie von der Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart abgemahnt, weil Sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben? Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten. Mein Team und ich freuen uns, von Ihnen zu hören.

Abmahnung Wettbewerbszentrale

 

wegen z.B. veralteter Widerrufsbelehrung, widersprüchliche Widerrufsfristen, Grundpreisen, Batteriepfand, Handwerksrolle etc.

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

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