Abmahnung eBay-Plus Programm vermeiden

Wenn Sie das eBay-Plus Programm nutzen, dann können Sie entweder alle Artikel für das eBay Plus Programm aktivieren, oder auch nur einzelne Artikel. Wenn Sie einen Artikel für das eBay Plus Programm aktiviert haben, dann führt das eBay Plus Programm leider zu diversen juristischen Schwierigkeiten und möglichen Abmahngründen. Ich möchte Ihnen kurz das Problem, oder besser gesagt, die Probleme anhand nachfolgender Übersicht grafisch verdeutlichen:

 

 

eBay setzt bei teilnehmenden Verkäufern bzw. Artikeln wegen der Rücksendekosten den folgenden Hinweis über der Widerrufsbelehrung des Händlers ein:

 

Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos. Mehr zum Thema

 

Diese Stelle meine ich:

 

 

 

Über den Link „Mehr zum Thema“ wird der Verbraucher dann auf eine eBay-Informationsseite, auf welcher weitere Details zum Ablauf genannt werden, geführt: http://pages.ebay.de/help/pay/ebay-plus-returns.html

 

Der Hinweis auf die Übernahmen der Rücksendekosten durch eBay ist problematisch, wenn Sie in die Widerrufsbelehrung aufgenommen haben, dass „der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat“, weil es dann der von Ihnen gewählten Kostentragungspflicht widerspricht.

 

Damit dürfte eine irreführende Information des Anbieters verbunden sein, jedenfalls aber eine intransparente Regelung. Noch schwerwiegender wird das Problem, wenn Sie für einen eBay Plus Artikel auch Auslandsversand anbieten. Auch in diesem Fall erscheint für den Käufer der Hinweis, dass der Rückversand kostenlos ist. Soweit ersichtlich, bietet eBay beim Treueprogramms eBay Plus nur Rücksendeetiketten für eine Rücksendung innerhalb Deutschlands an.

Die Lösung des Problems:

Entweder Sie verzichten bis auf Weiteres ganz auf eine Teilnahme am Treueprogramms eBay Plus, oder Sie übernehmen bei allen Ihren Angeboten generell die Kosten der Rücksendung, indem Sie in Ihre Widerrufsbelehrung anstelle der Regelung „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ einfügen „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren“.

In nachfolgendem Screenshot habe ich die zu ändernden Stellen markiert:

 

So können Sie die Änderung selbst schnell und einfach vornehmen:

  • Aktivieren Sie bei Ihren Einstellungen zum Widerrufsrecht bei eBay die Option „Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren“. 

 

  • Ändern Sie die Widerrufsbelehrung wie im Screenshot dargestellt. Der bisherige Satz „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ muss ersetzt werden durch „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“.

     

    Wichtig: Auch in den AGB müssen Sie gegebenenfalls den Satz in der Widerrufsbelehrung ändern! Also an zwei Stellen. Denken Sie daran! 

 

  • Überprüfen Sie anschließend Ihre eBay-Angebote darauf, ob die Kostentragungspflicht in der Widerrufsbelehrung und den AGB korrekt geändert wurde. Im Text der Widerrufsbelehrung und der AGB muss es dann lauten: „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren“. Und in dem eBay Feld steht dann „Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren“.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

 

Abmahnung Alexander Savin durch Dr. jur. Hans G. Müsse Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Herr Alexander Savin hat mit Schreiben vom 19.05.2015 durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans G. Müsse, Bismarckstraße 3, 72379 Hechingen-Beuren, eine Abmahnung wegen der Verletzung der Urheberrechte an einem Lichtbild aussprechen lassen. Auf der Website des Abgemahnten befände sich ein Lichtbild, an dem Herr Alexander Savin das alleinige Urheberrecht habe. Dies könne notfalls auch gerichtlich unter Beweis gestellt werden, so Rechtsanwalt Dr. iur. Hans G. Müsse. Das streitgegenständliche Lichtbild wird sodann in der Abmahnung abgebildet. Dieses Lichtbild habe Herr Alexander Savin dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons unter den Bedingungen einer dort genau benannten freien Lizenz zur Verfügung gestellt. Die wichtigsten Hinweise dafür seien direkt beim Bild auf Wikimedia Commons angegeben. Der Abgemahnte habe diese Lizenzbedingungen nicht eingehalten. Ein Lizenzvertrag sei damit nicht zu Stande gekommen, die Nutzung des Lichtbildes erfolge daher rechtswidrig. Rechtsanwalt Dr. iur. Hans G. Müsse führt sodann aus, dass insbesondere auch das Namensnennungsrecht des Urhebers gem. § 13 UrhG vom Abgemahnten verletzt worden sei. Herr Alexander Savin sei als Fotograf bei Wikimedia Commons namentlich angegeben.

 

Die Ansprüche in der Abmahnung Alexander Savin

Aufgrund dieses Verhaltens lägen Verstöße des Abgemahnten gegen die §§ 13, 15, 19 a UrhG vor. Er habe sein Verhalten zu unterlassen, § 97 UrhG. Der Abgemahnte wird sodann aufgefordert, bis zum 26.05.2015 eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung abzugeben und Auskunft über Art und Umfang der Bildnutzung zu erteilen. In der Abmahnung werden sodann die Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Herrn Alexander Savin aufgeschlüsselt. Insgesamt geht es um eine Summe von 734,75 EUR, welche sich aus 200,00 EUR Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr, 200 EUR Schadensersatz wegen Verletzung des Namensnennungsrechts, 261,30 EUR aufgrund einer 1,3 Geschäftsgebühr, 20,00 EUR Auslagenpauschale, 53,45 EUR Mehrwertsteuer zusammensetzt. Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gilt ebenfalls für die Zahlung, so Rechtsanwalt Dr. iur. Hans G. Müsse.

 

Die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Dem Abmahnschreiben ist eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Ebenfalls liegen der Abmahnung ein Screenshot der streitgegenständlichen Website und eine beglaubigte Abschrift einer Vollmacht des Herrn Alexander Savin vom 18.05.2015 bei.

 

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Lichtbildern kommt es im Anschluss an die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung häufig zu Problemen, insbesondere dann, wenn vom Abgemahnten vergessen wurde, das Lichtbild überall zu entfernen. Nicht selten kommt es vor, dass der Abgemahnte nur z. B. den Link auf der Website entfernt, das Lichtbild selbst aber auf dem Server belässt. Dies könnte dann die fatale Folge haben, dass das Lichtbild vom Server noch abrufbar und damit öffentlich zugänglich ist, was ein Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung darstellen würde. Die Folge wäre eine erneute Abmahnung, eine erneute Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und leider auch die Forderung einer Vertragsstrafe.

 

Daher ist absolute Vorsicht geboten, wenn es um Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild, wie vorliegend, geht.

Abmahnung Alexander Savin

wegen Urheberechtsverletzung an einem Lichtbild

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans G. Müsse

Stand: 05/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Moritz Salomon durch Marion Stammen-Grote Rechtsanwältin

Gegenstand der Abmahnung

Herr Moritz Salomon, vertreten durch Frau Marion Stammen-Grote Rechtsanwältin, Robert-Bosch-Straße 12A, 40789 Monheim am Rhein hat mit Schreiben vom 03.05.2015 einen gewerblichen eBay-Verkäufer abgemahnt, welcher nach Ansicht von Herrn Moritz Salomon diverse Wettbewerbsverstöße geht. Herr Moritz Salomon betreibe selbst unter dem Verkäufernamen „Himmel-gold“ u.a. bei eBay einen Versand von Speicherkarten und Computer- und Kfz-Zubehör. Der Abgemahnte biete ähnliche Produkte an, so dass ein Wettbewerbsverhältnis vorläge. Das Auftreten des Abgemahnten bei eBay sei nicht wettbewerbskonform, so Rechtsanwältin Marion Stammen-Grote. Der Abgemahnte bezeichne sich als Privatverkäufer, wobei jedoch an einer Gewerblichkeit des Angebotes keine Zweifel bestünden. Der Abgemahnte habe im letzten Monat 55 Bewertungen erhalten, innerhalb der letzten zwölf Monate 257 Bewertungen. Dabei seien diese Artikel in einem neuen Zustand. Derzeit habe der Abgemahnte sechs Headsets eingestellt. Mit diesen Angeboten verschaffe er sich einen Wettbewerbsvorteil dadurch, dass er die Endverbraucher nicht, wie gesetzlich gefordert, über ihre Rechte aufkläre. Eine Aufklärung über das dem Kunden zustehende gesetzliche Widerrufsrecht erfolge nicht. Ebenfalls würden die Pflichtangaben nach § 5 TMG fehlen. Es würden in unzulässiger Weise Gewährleistungsrechte ausgeschlossen und zwar durch die Formulierung „dies ist ein Privatverkauf, daher Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen“.

 

Details zur Abmahnung Moritz Salomon

Aus diesen Gründen soll der Abgemahnte nunmehr bis zum 15.05.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. In der Abmahnung werden Kosten von 865,00 EUR netto gefordert, was einem Gegenstandswert von 15.000 EUR entspricht. Ebenfalls sei Herrn Moritz Salomon durch einen Testkauf Kosten entstanden. Die Aufwandsentschädigung für den Testkauf betrage 90 EUR. Die Gesamtkostenkostenforderung beläuft sich damit auf 955,00 EUR, welche bis zum 15.05.2015 bezahlt werden sollen. Dem Abmahnschreiben ist auch eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Diese Erklärung sieht u.a. eine konkrete Vertragsstrafe von 5.000 EUR für den Fall einer Zuwiderhandlung vor. Dies ist auch einer der Gründe, weshalb ich rate, diese vorformulierte Erklärung auf keinen Fall ungeprüft zu unterzeichnen. Es sollte eine Erklärung in abgeänderter Form, wenn überhaupt, abgegeben werden, welche auf das absolut notwendigste bezogen ist und nicht über die abgemahnte Verletzungshandlung hinausgeht. Ebenfalls gehört in eine Unterlassungserklärung nicht hinein, dass Kosten erstattet werden sollen.

Abmahnung Moritz Salomon

wegen Wettbewerbsrecht

vertreten durch Rechtsanwältin Marion Stammen-Grote

Stand: 05/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. durch Linderhaus Stabreit Langen Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V., vertreten durch die Linderhaus Stabreit Langen Rechtsanwälte, Jägerhofstraße 21, 40479 Düsseldorf, hat mit Schreiben vom 10.04.2015 eine Abmahnung aussprechen lassen. Sachbearbeiter dieser Abmahnung ist Rechtsanwalt Sven Moritz-Knobloch. Der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. habe die Linderhaus Stabreit Langen Rechtsanwälte gebeten, dem Abgemahnten folgendes mitzuteilen:

 

Der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. sei Inhaber der Europäischen und Schweizer Bildmarke, welche sodann in der Abmahnung wiedergegeben ist. Die Marke sei in der gesamten Europäischen Union und in der Schweiz geschützt. Ein Screenshot der Eintragungsurkunden wurde dem Schreiben beigefügt. Die Marke vom Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. genieße einen besonderen Bekanntheitsgrad im Markt. Mit der Marke des Warenzeichenverbands Edelstahl Rostfrei e.V. würden seit vielen Jahrzehnten hochwertige Halbzeug- und Fertigprodukte gekennzeichnet. Hierzu würden auch die vom Abgemahnten beworbenen Eisenwaren gehören. Der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. habe erfahren, dass der Abgemahnte im Internet Eisenwaren unter Verwendung eines identischen Zeichens des Warenzeichenverbands Edelstahl Rostfrei e.V. bewerbe. Die streitgegenständliche Verletzungshandlung wird sodann in der Abmahnung abgebildet.

 

Die Abmahnung vom Verein Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V.

Der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. habe dem Abgemahnten keine Erlaubnis zur Abbildung des Zeichens erteilt. Die Abbildung des Zeichens verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 lit. a GMV. Nach dieser Vorschrift sei es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität des Zeichens mit der Marke und der Identität der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestünde. Der Abgemahnte sei verpflichtet, die Benutzung des Zeichens unverzüglich einzustellen. Ebenso müsse er alle Werbemittel nachweislich vernichten. Der Abgemahnte verwende das Zeichen zumindest im Internet auf der genannten Website. Es wird in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass der Unterlassungsanspruch des Warenzeichenverbands Edelstahl Rostfrei e.V. nicht bereits durch das Entfernen des Zeichens aus dem Internet erlösche. Aufgrund der Begehung wird die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vermutet und könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Für die Abgabe einer solchen Erklärung wird dem Abgemahnten eine Frist bis zum 24.04.2015 gesetzt. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs und der durch die erforderlich gewordenen Inanspruchnahme des anwaltlichen Rats der Rechtsanwälte Linderhaus Stabreit Langen entstandenen Kosten behält sich der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. in dem Abmahnschreiben vor. Der Abgemahnte erhalte eine entsprechende Abrechnung, sobald ersichtlich sei, ob die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden könne. Dem Abmahnschreiben ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese Unterlassungserklärung sieht eine konkrete Vertragsstrafe von 5.100 EUR für den Fall einer Zuwiderhandlung vor. Bereits aus diesem Grund rate ich, dieses vorformulierte Exemplar nicht ungeprüft zu unterzeichnen.

Abmahnung Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V.

wegen Verwendung des Zeichens Edelstahl Rostfrei

vertreten durch Linderhaus Stabreit Langen Rechtsanwälte

Stand: 04/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Julian Christ (YouContent), Philipp Berger Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Ich habe eine Abmahnung von Herrn Julian Christ, Firma YouContent aus München, vertreten durch die Kanzlei BERGER-LAW, Kanzlei für Forderungsmanagement und Strafrecht, Rechtsanwalt Philipp Berger, Graf-Recke-Straße 86, 40239 Düsseldorf vom 27.07.2015 vorliegen.

 

In dem Schreiben teilt der Sachbearbeiter Rechtsanwalt Berger mit, dass er von seiner Mandantin, der Firma YouContent, damit beauftragt sei, einen von dem Abgemahnten zu verantwortenden Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) abzumahnen. Es wird sodann ein Link aufgeführt, der belegen soll, dass der Abgemahnte ein gewerbliches eBay-Angebot im Internet betreibe und somit Wettbewerber der Abmahnerin sei. Somit würde das UWG vorliegend Anwendung finden.

 

Julian Christ Abmahnung erhalten

Rechtsanwalt Berger schreibt, dass das von dem Abgemahnten auf der Internetplattform eBay eingestellte Angebot nicht der vorvertraglichen Informationspflicht nach § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB genüge, es fehle insoweit ein Muster-Widerrufsformular. Damit würde der Abgemahnte unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handeln, denn das Vorenthalten wesentlicher Informationen sei gemäß § 5a Absatz. 2 UWG immer wettbewerbswidrig (vgl. Urteil des Gerichtshofs (BGH) vom 04.02.2010, I ZR 66/09). Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB n.F. i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. sei der Online-Händler ab dem 13.6.2014 verpflichtet, dem Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen, so Rechtsanwalt Philipp Berger in der Abmahnung im Auftrag der YouContent.

 

Weiter heißt es: Das Muster-Widerrufsformular müsse dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise und in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung gestellt werden (§ 312d Absatz 1 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Absatz 1 und Absatz 3 EGBGB n.F.). Dies bedeute, dass das elektronische Widerrufsformular vor Bestellabgabe des Verbrauchers auf der eBay-Seite des Online-Händlers einsehbar sein müsse. Verstöße hiergegen würden per Gesetz als wesentlich gelten.

 

Abmahnung Philipp Berger Rechtsanwalt

Der Abgemahnte wird aufgefordert, unverzüglich einen wettbewerbskonformen Zustand herzustellen oder das wettbewerbswidrige Angebot im Internet vollständig zu unterlassen und sei verpflichtet, gegenüber der Abmahnerin, der Firma YouContent, oder einer anderen geeigneten (öffentlichen) Stelle eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Soweit der Abgemahnte dieser Verpflichtung nicht bis zum Ablauf des 10.08.2015 nachgekommen sei und dem Unterzeichner des Abmahnschreibens darüber einen entsprechenden Nachweis habe zukommen lassen, sei er bereits damit beauftragt, die berechtigten Interessen seiner Mandantin – gegenüber dem Unternehmen des Abgemahnten gerichtlich – vermittels Einstweiliger Verfügung, §§ 935, 940 ZPO – durchzusetzen.

 

Kosten der Abmahnung von Julian Christ

Die Kanzlei BERGER-LAW fordert mit der Abmahnung einen Betrag in Höhe von 551,00 EUR netto, der sich aus einer 1,5 Geschäftsgebühr aus 6.000 EUR nach Nr. 2300 VV RVG (531,00 EUR) und der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR nach Nr. 7002 VV RVG summiert. Die Zahlung soll unter Angabe eines codierten Zahlungsgrundes auf das Treuhandkonto des Unterzeichners erfolgen.

 

Der Abmahnung liegt eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an, die wie folgt formuliert ist:

 

„Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

des XXX

– Im Folgenden Verpflichtender genannt –

gegenüber

der Firma YouContent, vertreten durch Herrn Julian Christ, Flemischweg 34, 80689 München

– Im Folgenden Geschädigter genannt –

1. Der Verpflichtende verpflichtet sich gegenüber dem Geschädigten, es – bei einer Vertragsstrafe in Höhe von € 3.000,– (in Worten: Euro Dreitausend) für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges – künftig zu unterlassen, gewerbliche Angebote laut § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB ohne Angabe eines Muster-Widerrufsformular anzubieten.

 

2. Der Verpflichtende erstattet dem Geschädigten die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes Philip Berger aus einem Gegenstandswert von € 6.000,– zuzüglich Auslagenpauschale, somit insgesamt € 551, auf das Treuhandkonto: XXX der Kanzlei bei der XXX unter Angabe des codierten Zahlungsgrundes XXX

 

————————–

Verpflichtender / für den/die Verpflichtende“

Abmahnung Julian Christ YouContent

wegen fehlendem Muster-Widerrufsformular

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Berger

Stand: 07/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Samsung Electronics GmbH durch Keil & Schaafhausen Patent- und Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Es wurde mir eine Abmahnung der Samsung Electronics GmbH durch die Patent- und Rechtsanwälte Keil & Schaafhausen, Friedrichstraße 2-6, 60323 Frankfurt am Main, vom 26.08.2015 vorgelegt. Sachbearbeiterin der Abmahnung ist Rechtsanwältin Michaela Probst.

 

Diese teilt mit, dass Samsung weltweit Marktführerin bei sog. Smartphones sei. Zu den von der Samsung Electronics GmbH hergestellten und vertriebenen Produkten würden u.a. Zubehörteile für Handys und Smartphones gehören. Die Marke „Samsung“ sei eine Weltmarke von überragend hohem Bekanntheitsgrad. Diese sowie eine Vielzahl von Produktnamen der Produkte ihrer Mandantin seien national und international geschützte und eingetragene Marken, so Rechtsanwältin Probst. In dem Abmahnschreiben folgt sodann eine kurze Auflistung der wichtigsten Eintragungen. Die jeweiligen Registerauszüge sind dem Schreiben beigefügt.

 

Gegenstand der Abmahnung von Samsung Electronics

Sodann wird zum Sachverhalt vorgetragen. Die Mandantin der Patent- und Rechtsanwälte Keil & Schaafhausen habe im Rahmen einer Marktüberprüfung festgestellt, dass der Abgemahnte im Internet über die Verkaufsplattform eBay Produkte verkaufe, die denen der Abmahnerin (fast) identisch und mit der Marke „Samsung“ gekennzeichnet seien, obwohl es sich dabei nicht um Originalprodukte von Samsung handeln würde. Im Rahmen eines Testkaufs sei ein Akku für das Smartphone Samsung GALAXY S5 mini von dem Abgemahnten erworben worden. Ein Mitarbeiter der Abmahnerin habe bei einer Überprüfung festgestellt, dass es sich bei dem erworbenen Artikel nicht um Originalware handeln würde. Es sind in dem Abmahnschreiben vom 26.08.2015 sodann Screenshots abgebildet, aus denen sich die Nachahmungen ergeben würden.

 

Ansprüche der Samsung Electronics GmbH in der Abmahnung

Im zweiten Teil geht Rechtsanwältin Probst auf die angeblichen rechtlichen Ansprüche ein.  Hierzu führt sie aus, dass die Verwendung der Bezeichnung „Samsung“ auf den vom Abgemahnten innerhalb von Deutschland und der Europäischen Union verkauften Produkten eine Verletzung der Markenrechte der Abmahnerin gem. Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b und lit. c GMV darstelle, da es sich bei den von dem Abgemahnten verkauften Produkten nicht um Originalware bzw. mit der Zustimmung von Samsung in die Europäische Union eingeführte Ware handeln würde.

 

Gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 1 GMV habe die Samsung Electronics GmbH das ausschließliche und alleinige Recht, die Bezeichnung „Samsung“ zur Kennzeichnung von Zubehör für Handys und Smartphones zu verwenden. Nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GMV sei es Dritten untersagt, ohne die Zustimmung der Markeninhaberin Zubehör für Handys und Smartphones im geschäftlichen Verkehr mit diesen Zeichen zu versehen, solche Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

Weiter heißt es in dem Schreiben, dass der Abgemahnte aufgrund der eindeutigen Rechtsverletzung gem. Art. 14 Abs. 1, 102 Abs. 2 GMV §§ 14 Abs. 5, Abs. 6, 17 und 18 MarkenG der Abmahnerin gegenüber zur Unterlassung, zum Schadensersatz, zur Auskunft und Rechnungslegung, zum Rückruf der widerrechtlich gekennzeichneten Waren sowie zur Zustimmung zur Vernichtung der beanstandeten Produkte verpflichtet sei.

 

Die geforderte Unterlassungserklärung von Samsung Electronics

Sodann wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtsverbindlich unterzeichnet an die Patent- und Rechtsanwälte Keil & Schaafhausen bis zum 02.09.2015 zurückzusenden. Eine diesen Anforderungen entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist der Abmahnung vom 26.08.2015 als Anlage 3 beigefügt. Es ergeht dann der Hinweis, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Absicherung durch eine Vertragsstrafe nicht ausreichend sei, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr nur durch ein ausreichendes Vertragsstrafeversprechen beseitigt werde.

 

Weiter sei der Abgemahnte nach Art. 14 Abs. 1, 102 Abs. 2 GMV, § 125b MarkenG sowie gemäß §§ 14 Abs. 6 MarkenG verpflichtet, den Schaden, der der Samsung Electronics GmbH durch die Verletzungshandlung entstanden sei, zu ersetzen. Der Abgemahnte habe daher nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag die Testkaufkosten zu erstatten, auch wenn ihm ein Verschulden nicht vorgeworfen werden könne (u.a. BGH GRUR 2001, 450, 453 – Franzbranntwein-Gel).

 

Kosten des Abmahnschreibens durch Keil & Schaafhausen Rechtsanwälte

Mit der Abmahnung werden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.399,50 EUR netto in Ansatz gebracht, die sich durch eine 1,5 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. 2300 VV RVG aus 250.000 EUR = 3.379,50 EUR und der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG summieren. Dem Eingang des Betrages werde ebenfalls bis zum 02.09.2015 entgegen gesehen.

 

Rechtsanwältin Probst weist darauf hin, dass bei einer teilweisen oder einer kompletten Nichterfüllung sowie einer nicht fristgerechten Erfüllung der mit dem Abmahnschreiben geltend gemachten Ansprüche sie ihrer Mandantin die sofortige gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche dringend anraten würde. Die Verfolgung weiterer Ansprüche ihrer Mandantschaft werde ausdrücklich offen gehalten.

Abmahnung Samsung Electronics GmbH

wegen Markenrechtsverletzung an der Marke „Samsung“ beim Verkauf von Akkus für Samsung GALAXY S5 mini

vertreten durch Patent- und Rechtsanwälte Keil & Schaafhausen

Stand: 08/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.