1.4.2016: Änderung des Jugendschutzgesetzes – §§ 10, 28 JuSchG

Bei der nachfolgenden Meldung handelt es sich nicht um einen Aprilscherz: Ab dem 1.4.2016 gelten neue Regeln für den Verkauf und Versand von TabakwarenE-ZigarettenE-Shishas und Liquids. Dann tritt nämlich das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und Shishas in Kraft mit dem auch Änderungen des Jugendschutzgesetzes einhergehen.

 

Was ändert sich genau im Jugendschutzgesetzes?

Die §§ 10 und 28 JuSchG werden sich ändern und zwar wie folgt:

bisherige Regelung im Jugendschutzgesetz (JuSchG)

 

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

 

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

 

1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

 

neu ab 1.4.2016: § 10 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Tabakwaren“ die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ und nach dem Wort „Rauchen“ die Wörter „oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte“ eingefügt.

 

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Tabakwaren“ die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ eingefügt.

 

c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

 

„(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“

 

 

bisherige Regelung im Jugendschutzgesetz (JuSchG)

 

§ 28 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

 

12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen gestattet,
13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,

 

neu ab 1.4.2016: § 28 Absatz 1 Nummer 12 und 13 wird wie folgt gefasst:

 

„12. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen oder den Konsum gestattet,

 

13. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt,“.

Was ist der Sinn und Zweck des neuen Jugendschutzgesetzes?

Das Gesetz dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas. Es soll sicherstellen, dass Tabakwaren, elektronische Zigaretten, elektronische Shishas und Liquids nur an Erwachsene (volljährige Personen) abgegeben werden.

Welche Waren sind vom neuen Jugendschutzgesetzes betroffen?

Folgende Waren sind von dem neuen Gesetz betroffen:

 

  • herkömmliche Tabakwaren
  • E-Zigaretten (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • E-Shishas (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • Liquids (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)

Welche Auswirkungen hat dies auf den Onlinehandel?

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Abmahnung Thoralf Klabunde Immobilien durch Rechtsanwalt Roger Näbig

Gegenstand der Abmahnung

Die Einzelfirma Thoralf Klabunde Immobilien in Berlin, Inhaber Thoralf Klabunde, hat am 26.10.2015 durch Rechtsanwalt Roger Näbig, Palmzeile 8 A, 14129 Berlin gegenüber einem Mitbewerber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lassen.

 

Gegenstand der Beauftragung des Rechtsanwalts sei auf der Homepage des Abgemahnten begangene Pflichtverletzung nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i.V.m. § 13 Abs. 1 TMG. Der Abgemahnte würde als Einzelfirma handeln und in Berlin als gewerblicher Immobilienmakler tätig sein. Die Abmahnerin sei ebenfalls zugelassene Immobilienmaklerin und vermittele u.a. über ihre Website fortlaufend Immobilien in Berlin und im übrigen Bundesgebiet, so dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet sei.

 

Die Abmahnung von Thoralf Klabunde Immobilien in Berlin

Die Fa. Thoralf Klabunde Immobilien habe festgestellt, dass der Abgemahnte auf der von ihm betriebenen Homepage keinen rechtlich erforderlichen Datenschutzhinweis vorhalte, obwohl dieser personenbezogene Daten über seine Homepage mittels eines Kontaktformulars auf der Unterseite „Kontakt“ erhebe. Wenn der Abgemahnte aber als Diensteanbieter i.S.d. TMG auf seiner Homepage personenbezogene Daten u.a. über ein sog. Kontaktformular erhebe, so z.B. den Namen und die E-Mail-Adresse des Nutzers, dann müsse er den Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung sowie Verwendung von Daten und das Erfordernis seiner Einwilligung zur Nutzung gemäß § 13 Abs. 1 TMG mittels einer Datenschutzerklärung unterrichten, auch wenn der Nutzer seine Angaben freiwillig gemacht habe, so die Ausführungen von Rechtsanwalt Roger Näbig. Diese Unterrichtung des Nutzers müsse zu Beginn des Nutzungsumfangs der Homepage des Abgemahnten und auch später jederzeit abrufbar sein. Weiter heißt es sodann in der mir vorliegenden Abmahnung vom 26.10.2015, dass § 13 Abs. 1 TMG zudem als eine i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm anzusehen sei. Es folgen Zitate aus einem Urteil des OLG Hamburg vom 27.06.2013 (Az.: 3 U 26/12) und aus einem Beschluss des LG Berlin vom 12.02.2015 (Az.: 16 O 504/14).

 

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche

Die Firma Thoralf Klabunde Immobilien macht durch Rechtsanwalt Roger Näbig Unterlassungsansprüche geltend. Der Abgemahnte soll das wettbewerbswidrige Verhalten ab sofort unterlassen und bis zum 02.11.2015 12 Uhr eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Ein Muster liegt dem Schreiben bei. Mit der Unterzeichnung würde sich der Abgemahnte verpflichten, „bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR, als Diensteanbieter gemäß Telemediengesetz es ab sofort zu unterlassen, dem Nutzer keinen Datenschutzhinweis […] zu erteilen.“

 

Auch die durch die Einschaltung des Rechtsanwalts Näbig entstandenen Kosten in Höhe von 612,80 EUR netto (Gegenstandswert: 7.500 EUR) werden gegenüber dem Abgemahnten geltend gemacht und sollen bis zum 04.11.2015 gezahlt werden.

Abmahnung Thoralf Klabunde Immobilien in Berlin

wegen fehlendem Datenschutzhinweis

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Näbig

Stand: 10/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Stefan Mikulla – Pet Shop (Christofer Schwarz Rechtsanwalt)

Gegenstand der Abmahnung

Herr Stefan Mikulla, Inhaber des Pet Shop, hat am 29.10.2015 durch Rechtsanwalt Christofer Schwarz, Friedrich-Ebert-Straße 63, 55286 Wörnstadt eine Abmahnung aussprechen lassen.

 

Rechtsanwalt Christofer Schwarz teilt in diesem Schreiben mit, dass sein Mandant seit Jahren den Handel von Tierbedarf mit eigener Zooabteilung und einem Hundesalon betreibe und insbesondere auch die Ausstattung für den Reitsport vertreibe. Der Pet Shop verfüge über ein großes Geschäftslokal in Alzey und betreibe gleichzeitig einen Onlinehandel.

 

Die Abmahnung von Herrn Stefan Mikulla – Pet Shop

Der Abmahner habe nun die Feststellung gemacht, dass der Abgemahnte sehr häufig Gewinnspiele veranstalte und über Facebook dazu aufrufe, die jeweiligen Beiträge zu teilen und/oder zu liken, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können.

 

Die entsprechenden Beiträge seien von dem Unterzeichner gesichert worden. Beispielhaft würde ein Betrag vom 27.10.2015 benannt werden, in dem heiße, dass der Gewinner Anfang Dezember ausgelost werden würde und ein genauer Termin hierzu noch bekannt gegeben werden würde.

 

Gewinnspiele: Verstoß gegen das UWG

Mit dem vorstehend wiedergegebenen Verhalten würde der Abgemahnte gegen mehrere wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen, so Rechtsanwalt Schwarz im Auftrag des Pet Shop. Zunächst müssten bei solchen Gewinnspielen die Teilnahmebedingungen nach dem Gesetz klar und eindeutig angegeben werden (§ 4 Nr. 5 UWG). Zu den erforderlichen Teilnahmebedingungen würden nach der Rechtsprechung insbesondere Informationen gehören, wer bis wann wie teilnehmen kann, genaue Angaben wie die Gewinner dann tatsächlich ermittelt werden, also z.B. durch Los, wie die Gewinner dann benachrichtigt werden, also schriftlich, telefonisch oder durch öffentlichen Aushang und letztendlich müsse eine Einschränkung des Teilnehmerkreises erfolgen (so. z.B. der Hinweis Teilnahmeberechtigt sind nicht Mitarbeiter von…).

 

Der gravierendste Verstoß liege bei der Werbung mit den Gewinnspielen des Abgemahnten allerdings darin, dass er die Leser auffordere, den Beitrag zu teilen. Hiermit wolle er erreichen, dass das Gewinnspiel mit der Angabe seiner Internetadresse auf privaten Chroniken auftauche und sich somit nach dem „Schneeballsystem“ rasant verbreite, heißt es sodann in der mit vorliegenden Abmahnung vom 29.10.2015.

 

Stefan Mikulla – Pet Shop Abmahnschreiben erhalten

Die Änderungen der Promotionsrichtlinien bei Facebook mache es zwar für die Nutzer einfacher, entsprechende Gewinnspiele zu veranstalten, jedoch seien hierdurch, gerade wie im vorliegenden Fall, Rechtsverstößen Tür und Tor geöffnet worden. Persönliche Profile seien jedoch für die Veröffentlichung von Gewinnspielen tabu. Es sei weiterhin ständige Rechtsprechung, dass es bei Gewinnspielen unerlaubt sei, die Leser dazu aufzufordern, den Beitrag auf der eigenen Chronik zu teilen. Erst recht sei dies deshalb untersagt, wenn das Teilen auch noch die Voraussetzung für das Gewinnspiel selbst sei.

 

Rechtsanwalt Christofer Schwarz teilt mit, dass der Abgemahnte mit dem vorstehend wiedergegebenen Verhalten gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäß §§ 3, 4 UWG verstoßen würde und der Pet Shop daher einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Abgemahnten habe.

 

Der Abgemahnte wird sodann aufgefordert das wettbewerbswidrige Verhalten sofort zu unterlassen und bis zum 09.11.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

 

Durch die Abmahntätigkeit seien seinem Mandanten Kosten entstanden, zu deren Ersatz der Abgemahnte gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG verpflichtet sei. Der Wettbewerbsstörer habe die erforderlichen Aufwendungen des Abmahnenden zu erstatten, soweit die Abmahnung berechtigt sei. Zu den Aufwendungen würden insbesondere die Rechtsanwaltsgebühren gehören. Diese werden mit 865 EUR netto (Gegenstandswert: 15.000 EUR) beziffert.

 

Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt, dass auf den ebenfalls gesetzlich zustehenden Auskunftsanspruch bezüglich der Bezifferung des entstandenen Schadens derzeit verzichtet werde und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht angeboten werde, den Schadensersatzanspruch mit 500 EUR zu pauschalisieren.

 

Androhung gerichtlicher Schritte

Sollte der Abgemahnte dagegen die Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde er dem Abmahner empfehlen, unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aus der Vielzahl der von dem Abgemahnten begangenen Rechtsverstöße, alleine in den letzten Wochen, begründe sich der geltend gemachte Streitwert von mindestens 15.000 EUR, wird abschließend mitgeteilt.

Abmahnung Stefan Mikulla – Pet Shop

wegen Wettbewerbsverstößen bei Gewinnspielen auf Facebook

vertreten durch Christofer Schwarz Rechtsanwalt

Stand: 10/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Oliver Heilmann (Freizeit Discount) durch Rechtsanwalt Andre Krugmann

Gegenstand der Abmahnung

Herr Oliver Heilmann, handelnd unter Freizeit Discount, hat mit Schreiben vom 29.10.2015 durch Rechtsanwalt André Krugmann, Schönhauser Allee 109, 10439 Berlin eine Abmahnung aussprechen lassen.

 

Der Abmahner vertreibe wie der Abgemahnte auf dem Internetportal eBay Camping und Freizeitartikel, so auch Kühlboxen. Herr Oliver Heilmann, handelnd unter Freizeitdiscount, habe feststellen müssen, dass die von dem Abgemahnten eingestellten Auktionen und Angebote, obwohl es sich offensichtlich um eine gewerbliche Tätigkeit handeln würde, nicht den verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen würden. Die Tatsache, dass es sich um gewerbliche Angebote handeln würde, ergebe sich bereits aus der Anbieterkennung des Abgemahnten auf dem eBay-Portal, in welchem ausgeführt sei, dass es sich bei diesem um einen gewerblichen Anbieter handele. Darüber hinaus erkläre der Abgemahnte im Angebotstext unter der Rubrik Widerrufsbelehrung, dass der Verbraucher den Artikel zurückgeben könne. Bereits vor diesem Hintergrund sei bei den Angeboten des Abgemahnten nicht von einem Privatverkauf auszugehen.

 

Nun sei folgendes festgestellt worden

Die von dem Abgemahnten eingestellten Angebote würden keine Widerrufsbelehrung enthalten. Der Abgemahnte würde den Verbraucher somit nicht über sein Widerrufsrecht, dessen Beginn, die Möglichkeiten der Ausübung und die Rechtsfolgen aufklären. Nach der gesetzlichen Regelung sei der Abgemahnte bei gewerblichen Verkäufen über das Internet verpflichtet, den Verbraucher auf das gesetzlich normierte Widerrufsrecht hinzuweisen und diesen über seine Rechte zu belehren. Dies würde der Abgemahnte jedoch unterlassen, so Rechtsanwalt André Krugmann.

 

Weiter heißt es sodann, dass die von dem Abgemahnten im Angebotstext aufgestellten Behauptungen unzutreffend und irreführend seien. Er benachteilige somit den Verbraucher und verschaffe sich einen Wettbewerbsvorteil. Oliver Heilmann, handelnd unter Freizeit Discount lässt dem Abgemahnten mitteilen, dass sich dieser durch sein unlauteres Verhalten einen Wettbewerbsvorteil verschaffe. Da sich die beiden in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis befinden stünden dem Abmahner Unterlassungsansprüche zu.

 

Die von Oliver Heilmann, Freizeit Discount, geforderte Unterlassungserklärung

Der Abgemahnte soll bis zum 05.11.2015 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Der Unterzeichner weist darauf hin, dass bei nicht fristgerechtem Eingang der Erklärung er seinem Mandanten die gerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche und ggf. Schadensersatzansprüche empfehlen werde.

 

Nach ständiger Rechtsprechung sei der Abgemahnte unter dem Aspekt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB sowie des Schadensersatzes nach § 9 UWG verpflichtet, die Kosten der Inanspruchnahme von Rechtsanwalt André Krugmann zu übernehmen. Diese würden sich nach einem Gegenstandswert von 15.000 EUR berechnen und belaufen sich auf 865 EUR netto. Zu zahlen seien diese bis zum 05.11.2015. Bei fristgerechter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung müsse der Abgemahnte mit weiteren Ansprüche seines Mandanten bezüglich in der Vergangenheit liegender Wettbewerbsverstöße nicht rechnen, teilt Rechtsanwalt André Krugmann am Schluss des Schreibens noch mit.

Abmahnung Oliver Heilmann

wegen fehlender Widerrufsbelehrung u.a.

vertreten durch Rechtsanwalt André Krugmann

Stand: 10/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Eiko Weigand (Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

Gegenstand der Abmahnung

Mit Abmahnschreiben vom 29.10.2015 hat die Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (recht-freundlich.de), Döhrbruch 62, 30559 Hannover im Auftrag von Herrn Eiko Weigand eine urheberrechtliche Abmahnung aussprechen lassen.

 

Im Rahmen seiner Internetrecherche sei der Abmahner darauf aufmerksam geworden, dass der Abgemahnte auf den von ihm betriebenen Domains eine Verletzung der dem Eiko Wiegand allein zustehenden Nutzungsrechte an dem in der Anlage wiedergegebenen Bildmaterial festgestellt habe. Der Abmahner habe als Urheber der Darstellung ein ausschließliches, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem Bildnis. Dem Abgemahnten seien zu keinem Zeitpunkte Rechte hieran übertragen worden, informiert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Thomas Feil.

 

Die Abmahnung von Herrn Eiko Weigand

Die Nutzung des Bildnisses auf der Internetpräsenz des Abgemahnten erfolge somit widerrechtlich. Hieraus ergebe sich für den Abmahner, Herr Eiko Wiegand, das Recht, den Abgemahnten auf unverzügliche Beseitigung des rechtswidrigen Zustands und zukünftige Unterlassung der rechtswidrigen Beeinträchtigung in Anspruch zu nehmen. Auftragsgemäß habe Rechtsanwalt Thomas Feil, Geschäftsführer der Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, den Abgemahnten daher aufzufordern, es ab sofort zu unterlassen, das Bildmaterial des Abmahners Dritten auf seiner Homepage oder in sonstiger Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu vervielfältigen und dieses umgehend von seiner Homepage zu entfernen. Es ergeht der Hinweis, dass es für die Beseitigung der Beeinträchtigung nicht ausreichend sei, das Bildmaterial von der Homepage zu entfernen.

 

Vielmehr habe der Abgemahnte auch dafür Sorge zu tragen, dass die sogenannte URL-Adresse, unter welchem das Bildmaterial auf der Homepage eingebunden sei, gelöschte werde. Denn anderenfalls sei das Bildmaterial unter der URL im Internet unter der Homepage des Abgemahnten auch weiterhin für Dritte abrufbar. Weiter sei laut Rechtsanwalt Feil zu beachten, dass die Beseitigung der Beeinträchtigung und die daraus resultierende Wiederholungsgefahr zur Vermeidung einer zukünftigen Beeinträchtigung nur durch Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung erreicht werden könne.

 

Die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Der Unterzeichner teilt mit, dass er der Abmahnung eine von ihm vorbereitete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt habe, welche den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Diese solle der Abgemahnte unterzeichnen und im Original an die Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zurücksenden. Er könne auch eine eigene Unterlassungserklärung abgeben. Im Falle der Abgabe einer eigenen Erklärung müsse diese den gesetzlichen Anforderungen genügen, eine Vertragsstrafe für zukünftige Verstöße versprechen und von dem Abmahner ausdrücklich angenommen werden. Für den Eingang der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird dem Abgemahnten eine Frist bis zum 11.11.2015 gesetzt. Im weiteren Verlauf lässt Eiko Weigand durch seinen Bevollmächtigten ausrichten, dass in diesem Zusammenhang eine Verlängerung der Frist wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht möglich sei.

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH macht für Auftraggeber u.a. Auskunftsansprüche geltend

Der Abgemahnte wird aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, woher er das streitgegenständliche Bild erhalten habe, im welchem Umfang und wie lange er dies genutzt habe.

 

Durch die widerrechtliche Nutzung und öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Bildmaterials stehe dem Abmahner ein Schadensersatzanspruch zu. Es heißt in dem mir vorliegenden Schreiben, dass der Abgemahnte die widerrechtliche Nutzung und öffentliche Zugänglichmachung entweder vorsätzlich oder fahrlässig begangen habe. Beide Begehungsformen würden einen Schadensersatzanspruch begründen.

 

Vorsätzlich handele derjenige, der die Rechtsverletzung entweder bewusst und gewollt begehe oder der die Verletzung billigend in Kauf nehme. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich der Abgemahnte über die fremden Rechte Dritter bewusst hinwegsetze und die Augen vor der Schutzfähigkeit der übernommenen Leistung verschlossen werden würden.

 

Fahrlässig handele derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lasse. Derjenige, der fremdes Bildmaterial nutze, müsse sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen.

 

Die in der Abmahnung angewandte Schadensberechnung erfolge anhand der ständigen Rechtsprechung des BGH im Wege der Lizenzanalogie. Die Berechnung erfolge nach vollständiger Auskunftserteilung.

 

Bereits mit dem Abmahnschreiben werden Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 6.000 EUR (480,20 EUR netto) geltend gemacht, die bis zum 18.11.2015 zahlbar sind.

Abmahnung Eiko Weigand

wegen widerrechtliche Nutzung Bildmaterial

vertreten durch Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Stand: 10/2015

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

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Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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eBay: Abmahnung wegen Werbung mit „Garantieverlängerung“

eBay bietet in Zusammenarbeit mit der Allianz Assistance für bestimmte Haushaltsgeräte, Elektronikartikel, Gartengeräte, Autoteile und Schmuck seit einiger Zeit eine kostenpflichtige „Garantieverlängerung“ an, die im jeweiligen Angebot des eBay-Verkäufers beworben wird und zwar unabhängig davon, ob dies der Händler überhaupt selbst möchte. Als eBay Händler können Sie den Hinweis auf die Garantieverlängerung auch nicht ausblenden oder abschalten. Es handelt sich um eine Zwangswerbung, die von eBay geschaltet wird.

 

Bei eBay heißt es hierzu:

„Käufer haben die Möglichkeit, ihre gekauften Artikel mit einer Garantieverlängerung bzw. Geräteschutzversicherung zu schützen. Mit der Allianz Assistance haben wir einen renommierten Partner gewinnen können. Der angebotene Versicherungsschutz erhöht die Attraktivität Ihrer Angebote.

 

Die Geräteschutzversicherung und Garantieverlängerung werden verkäuferunabhängig sowohl bei privaten als auch gewerblichen Artikeln mit einem Angebotspreis über 25 Euro in ausgewählten Kategorien angeboten, sofern als Zahlungsmethode PayPal bzw. Kreditkarte zur Verfügung stehen. Defekt gekennzeichnete Artikel sind hiervon ausgeschlossen. Die Anzeige der Garantieverlängerung auf der Artikelseite kann nicht durch den Verkäufer ausgeblendet werden. […]

 

Unter den Produkten für eine Garantieverlängerung sind diverse Haushalts- sowie andere Elektronikartikel – u.a. aus den Bereichen TV & Home Entertainment, Fotografie, PC und Gaming. Außerdem enthalten, sind Artikel aus den Bereichen Auto- und Motorrad sowie Auto-Tuning & -Styling. Auch bei zahlreichen Artikeln für Haus und Garten kann die Garantie verlängert werden. Die Garantieverlängerung wird für die Laufzeit von 6-36 Monaten angeboten, abhängig von Artikelzustand, Gerätepreis und Kategorie.“ 

So sehen die betroffenen Angebote beispielweise aus:

Abmahnung wegen Garantieverlängerung

Die Werbung für eine Garantieverlängerung erweckt den Eindruck, dass für das angebotene Produkt bereits eine Art Grundgarantie besteht. Sonst wäre eine Garantieverlängerung sinnlos.  Abmahner begründen einen Verstoß gegen Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB und § 479 BGB damit, dass der eBay-Verkäufer mit einer Grundgarantie wirbt, ohne die Garantiebedingungen anzugeben.

Mein Lösungsansatz für eBay-Verkäufer

Lösungsvorschlag 1: Sie verkaufen keine Artikel mehr aus den betroffenen Kategorien. Dies dürfte jedoch aus wirtschaftlichen Gründen keine Option für Sie sein.

 

Lösungsvorschlag 2: Da Sie derzeit keine Möglichkeit haben die Werbung zu deaktivieren rate ich Ihnen, in Ihrer Artikelbeschreibung diesen Hinweis aufzunehmen:

Wir stellen hiermit folgendes klar: Es bestehen für das hier angebotene Produkt keine über gesetzliche Mängelrechte hinausgehenden Rechte im Sinne einer Garantie nach § 443 BGB. Wird Ihnen bei der Bestellabwicklung eine „Garantieverlängerung“ angeboten, dann handelt es sich dabei nicht um eine Leistung von uns. Vielmehr handelt es sich um eine Leistung des werbenden Versicherers. Möchte der Käufer die vom werbenden Versicherer angebotene Garantieverlängerung in Anspruch nehmen, dann muss er mit diesem einen separaten Vertrag darüber abschließen. Auf die Rechte zwischen dem Käufer und uns hat dies keinerlei Auswirkungen.“ 

WICHTIG: Verwenden Sie diesen Hinweis nur, wenn für den angebotenen Artikel tatsächlich keinerlei Garantieversprechen besteht. Sie müssen dieses für jeden Artikel einzeln prüfen! Bestehen Garantien, so gelten die Hinweise hier.

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!