Abmahnung Schadensersatz Impressumsgedicht, Urteil, AG Potsdam (37 C 197/15)

Nunmehr hat sich auch das Amtsgericht Potsdam mit der Frage befassen müssen, ob und wenn ja wie viel Schadensersatz im Falle einer Urheberrechtsverletzung an einem Impressumsgedicht zu bezahlen ist. Über das Urteil des Amtsgericht Ottweiler hatte ich bereits berichtet:

 

 

Lesen Sie hier die Einzelheiten zur Entscheidung des AG Potsdam:

Az.: 37 C 197/15

 

Amtsgericht Potsdam

 

Im Namen des Volkes

 

Schlussurteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Klägerin –

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

gegen

 

XXX – Beklagte –

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

hat das Amtsgericht Potsdam durch die Richterin am Amtsgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2015 für Recht erkannt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2015 zu zahlen.

 

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 430,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.6.2015 zu zahlen.

 

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbar Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

5. Der Streitwert wird auf 1.730,00 € festgesetzt.

 

 

Tatbestand

 

Der Geschäftsführer der Klägerin hat dieser die Rechte an einem Impressumsgedicht (Anlage K 2, BI. 20 f d. A.) übertragen (vl. Abtretungserklärung Anlage K 3, Bl. 22 f d. A.), dass er verfasst hat.

 

Das Impressumsgedicht stand auf der Webseite der Klägerin zum Download unter der Bedingung bereit, dass ein Urheberhinweis in Form einer Quellangabe erfolgt. (Anlage K 1, Bl. 12 f d. A.).

 

Der Beklagte betreibt unter den Domains XXX und xxx Internetauftritte.

 

(Anlage K 4, BI. Bl. 24 f d. A.). Der Beklagte hat das Impressumsgedicht ohne Urhebervermerk und Quellangabe auf seinen Webseiten verwendet. Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin mit anwaltlichen Schreiben vom 19.5.2015 ab (Anlage K 5, Bl. 29 f und Bl. 38 f d. A.). Der Beklagte gab die geforderten Unterlassungserklärungen ab (Anlage K 6, Bl. 47 und 48 d. A.).

 

Die Klägerin meint, im Wege der Lizenzanalogie sei der Schaden mit 650,- € je Urheberrechtsverletzung zu bemessen, da es sich um eine Mischform von Gedicht und rechtlich relevantem Text handele, so dass der im Großraum Stuttgart übliche durchschnittliche Stundensatz für Rechtsanwälte von 180,- und eine Tätigkeit von drei Stunden zugrunde gelegt werden könnten. Der geltend gemachte Schadensersatz entspreche aber auch der üblichen Vergütung eines Texters/Dichters (Anlage K 7, BI. 49 f d. A.; LG Potsdam – 2 0 232/10 -). Die Klägerin könne auch Netto-Anwaltskosten verlangen, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handele, in dem die „Selbstbeauftragung“ kostenlos durchzuführen sei. Der Beklagte habe dafür gesorgt, dass sich das Impressumsgedicht weiter im Internet verbreite. Der Beklagte habe vorsätzlich in die Rechte der Klägerin eingegriffen, da der Quellenhinweis in das Impressumsgedicht fest eingebunden gewesen sei, so dass der Beklagte dies bei der Verwendung aktiv entfernt haben müsse. Bezüglich der Unterlassungsabmahnung akzeptiere sie eine Deckelung des Streitwerts auf 1.000,- € gemäß § 97 a Abs. 3 S. 2 UrhG.

 

Nachdem der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 1.000,- € anerkannt hat, ist über diesen Betrag am 26.8.2015 ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen (BI. 100 f d. A.).

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 300,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro­zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.6.2015 zu zahlen;

 

den Beklagten zu verurteilen, an sie 215,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk­ten über dem Basiszinssatz seit dem 3.6.2015 zu zahlen;

 

den Beklagten zu verurteilen, an sie 215,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk­ten über dem Basiszinssatz seit dem 3.6.2015 zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er meint, über den anerkannten Betrag hinaus der Klägerin nichts zu schulden, da sich die Parteien vorgerichtlich auf diese Summe geeinigt hätten (E-Postverkehr vom 9.6.2015, Anlage B 1, Bl. 79 f d. A.). Die Kosten des Rechtsstreits seien der Klägerin aufzuerlegen, da ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vorliege. Es könne dahingestellt bleiben, ob das streitgegenständliche Impressumsgedicht noch kleine Münze oder eher banal sei. Die Parteien hätten sich nicht auf 650,- € für eine Lizenz geeinigt, da die Verwendung eines solchen Impressums diesen Betrag nicht wert sei; die Klägerin überschätze ihre Leistungsfähigkeit im Bereich Poesie. Der dichtende Anwalt sie nicht mit der klagenden Kinderbuchautorin wie im vom Landgericht Potsdam entschiedenen Fall zu vergleichen. Er habe die Zeile bezüglich des Quelltextes möglicherweise versehentlich gelöscht, da er keinerlei Kenntnisse im Bereich der Programmierung von Internetseiten habe und sich im Seitenerstellen allein eines einfachen Editors des Betriebssystems im Wege von ,,Versuch und Irrtum“ bediene. Er trage keine Verantwortung für das Verhalten Dritter. Im Übrigen habe er unter „3. Urheberrecht“ im Impressum darauf hingewiesen, dass die Seiten urherberrechtlich geschützt seien und ein Verwenden der schriftlichen Zustimmung seitens des Beklagten bedürfe. Die Klägerin verfüge über eigene Sachkunde im Medien- und Urheberrecht, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung nicht notwendig gewesen sei (unter Berufung auf BGH – VI ZR 175/05; BGH I ZR 2/03; OLG Hamm -4 U 159/12). Es handele sich um zwei einfache Fälle.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von jeweils 150,- € je Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 L V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 19 a, 31 UrhG.

 

Dem steht keine anderweitige Vereinbarung der Parteien entgegen. Die Parteien haben vorprozessual keinen Vergleich über eine pauschale Abgeltung in Höhe von 1.000,- € geschlossen. Ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten E-Mail-Verkehrs vom 9.6.2013 hat sich die Klägerin unter der Bedingung, dass der Beklagte 1.000,- € bis zum 23.6.2015 zahlt, mit einem Vergleich einverstanden erklärt. Der Beklagte hat zwar den Vergleichsvorschlag angenommen, aber die Bedingung nicht erfüllt. Die Erfüllung der Bedingung ist auch nicht von der Klägerin vereitelt worden, wie der Beklagte meint. Der Beklagte kannte das Aktenzeichen aus den beiden Abmahnschreiben. Er konnte als Verwendungszweck dieses Aktenzeichen (das für beide Rechtsverletzungen identisch war) mit einem erläuternden Zusatz bezüglich der 4 Rechtsverletzungen auf seinen beiden Webseiten angeben. Im Übrigen ist die vermeintliche Vereitelung der Bedingungserfüllung rechtlich unerheblich, da die Klägerin nicht zum Abschluss eines Vergleichs verpflichtet ist und ein solcher auch nicht gemäß § 242 BGB fingiert werden kann.

 

Das streitgegenständliche Impressumsgedicht ist ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschütztes Sprachwerk. Die Schutzuntergrenze bei Sprachwerken ist grundsätzlich niedrig, so dass auch die kleine Münze geschützt ist (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 2 UrhG Rn. 59 m. w. N.). Da bereits Widerrufserklärungen in AGB als schutzwürdig eingestuft werden (vgl. a. a. 0. Rn. 115 mit weiteren Beispielen), kann hinsichtlich der erforderlichen Gestaltungshöhe bei dem streitgegenständlichen Impressumsgedicht kein Zweifel bestehen.

 

Der Beklagte hat unstreitig widerrechtlich in die Rechte der Klägerin durch Veröffentlichung des Impressumsgedichts auf seinen Webseiten ohne Quellangabe eingegriffen. Dies hat er auf Grundlage seines Vortrages jedenfalls fahrlässig getan, was für die Bejahung der Ersatzpflicht genügt. Er schuldet der Klägerin deshalb Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG im Wege der Lizenzanalogie. Danach hat der Beklagte das zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.

 

Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung im Einzelfall ist auf vertraglich ausgehandelte Vergütungen wie auf bestehende Tarifwerke Bezug zu nehmen und wenn diese fehlen, auf Tarife, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegen (AG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2011, 57 C 14084/10, Rn. 17, zitiert nach juris). Fehlt es auch daran, ist die Vergütung nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei an Art und Umfang der beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen sind (a. a. 0.). Da es sich vorliegend um einen Mischtext aus rechtlichen Inhalten in Gedichtform handelt, ist die Darlegung des Schadensersatzanspruchs seitens der Klägerin anhand der üblichen Anwaltshonorare und anhand der üblichen Vergütung eines Texters/Dichters schlüssig erfolgt. Der Beklagte hat dies lediglich unsubstanziiert bestritten. Selbst wenn man nicht die Honorartabelle des Deutschen Journalisten-Verbands für einschlägig hält, errechnet sich das übliche Honorar für Texte/Gedichte anhand der Marktpreise, die die Klägerin durch Vorlage der Anlage K 7 (BI., 49 f d. A.) konkretisiert hat und die vergleichsweise zutreffend erscheinen (zu höheren Schadensersatzbeträgen kommt man unter Zugrundelegung von 0,75 € je Zeichen, wie sie das Amtsgericht Düsseldorf als marktüblich eingeschätzt hat, vgl. a. a. 0. Rn. 18).

 

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von jeweils 215,- € für beide Rechtsverletzungen gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG . Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist bei Urheberrechtsverletzungen regelmäßig erforderlich, da einfache Fälle im Urheberrecht kaum angenommen werden können (Nordemann in Fromm/Nordemann § 97 a UrhG Rn. 38, 39). Eine Erstattungspflicht besteht auch, wenn sich der Rechtsanwalt selbst vertritt (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl.; § 249 Rn. 57 m.w.N.). Soweit der Bundesgerichtshof im Falle des Selbstauftrags ausnahmsweise einen Kostenerstattungsanspruch verneint hat (BGH GRUR 2004, 789, 790), ist der entschiedene Fall, in dem es um einen einfachen Verstoß gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte ging, mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Da die Klägerin hier den untersten Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch nach § 97 a Abs. 3 UrhG angesetzt hat, ist auch die geltend gemachte Höhe der Abmahnkosten nicht zu beanstanden (zum sonst üblichen Gegenstandswert vgl. AG Düsseldorf a. a. 0. Rn. 21).

 

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288, 291 BGB begründet.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 93, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis seitens des Beklagten liegt nicht vor, da er bereits vorprozessual zur Zahlung des Schadensersatzes aufgefordert wurde.

 

 

Verkündet am 28.12.2015

 

 

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430 EUR Schadensersatz für Impressumsgedicht, Amtsgericht Coburg, Urteil vom 19.5.2016, 12 C 1404/15

Das Amtsgericht Coburg hält als Schadensersatz für die unbefugte Übernahme eines Impressumsgedichtes einen Betrag iHv. 430 EUR für angemessen, aber keine 650 EUR, wie von der Klagepartei ursprünglich gefordert. Auch Rechtsanwaltsgebühren iHv. 169,50 EUR sprach das Amtsgericht zu (gefordert waren 215 EUR).

Die Urteile sind interessant zu lesen. Hier die Einzelheiten zum Urteil des AG Coburg:

Urteil Amtsgericht Coburg

 

AZ: 12 C 1404/15

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX

 

– Klägerin –

 

Prozessbevollmächtigte:

 

Rechtsanwälte XXX, Gz.: XXX

 

gegen

 

XXX – Beklagter –

 

Prozessbevollmächtigter:

 

Rechtsanwalt Gerstel Andreas, Grabenstraße 63, 48268 Greven, Gz.: XXX

 

wegen Urheberrecht

 

erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht XXX auf Grund der mündli­chen Verhandlung vom 19.05.2016 folgendes

 

 

Endurteil

 

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von € 430,– nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu bezahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 169,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3. Es wird festgestellt, dass die Forderung aus Ziffer 1-2 aus einer vorsätzlichen begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten resultieren.

 

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 26 % und der Beklagte 74 %.

 

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Beschluss

 

Der Streitwert wird auf 1.038,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung des Beklagten an einem Werk, deren Rechtsinhaberin die Klägerin ist.

 

Der Geschäftsführer der Klägerin ist Rechtsanwalt. Die Klägerin hält auf ihren Webseiten klassi­sche Mustertexte, z.B. für ein Impressum, bereit. Unter anderem wurde ein Mustertext für ein Im­pressum in Gedichtform/Reimform gestaltet. Sämtliche Rechte an dem Impressumgedicht sind an die Klägerin übertragen worden. Das Impressumgedicht stand auf der Kanzleiwebsite zum Download parat. Einzige Nutzungsbedingung war und ist ein Urheberhinweis in Form einer Quel­lenangabe.

 

Der Beklagte betreibt unter der Domain […] einen Internetauftritt. Der Beklagte hat das Imressumgedicht [sic!] ohne Quellenangabe übernommen. Die Quellenangabe muss aktiv entfernt werden. Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin wegen einer Urheberrechtsverlet­zung mit Schreiben vom 11.09.2015 (Anlage K5) ab.

 

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Schadenersatzanspruch aus einer Urheberrechtsverlet­zung gegen den Beklagten nach § 97 Urhebergesetz bestehe. Als angemessene Lizenzgebühr sei ein Schadenersatz von 650,– € zu fordern. Für die Prüfung/Beratung und Erstellung eines einmaligen lmpressums seien drei Stunden zu einem Stundensatz von 214,20 € brutto in Ansatz zu bringen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Impressum in Gedichtform erstellt wurde.

 

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass auch die Rechtsverfolgungskosten aus einem Streit­wert von 1.650,– € zu erstatten seien. Es läge insbesondere keine kostenlose Selbstbeauftra­gung vor. Insbesondere sei es der Klägerin nicht zuzumuten, eine Vielzahl von Urheberrechtsver­letzung selbst kostenlos abzumahnen und geltend zu machen. Der Streitwert sei mit 1.650,– € zu bemessen. Zum Streitwert aus § 97 a Absatz 2 Satz 2 Urhebergesetz sei der Streitwert des Schadenersatzanspruches in Höhe von 650,– € hinzuzuaddieren.

 

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass auch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Hand­lung durch den Beklagten vorliege.

 

Die Kläger stellt folgenden Antrag:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von EUR 650,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu bezahlen.

 

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 215,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu bezahlen.

 

3. Es wird festgestellt, dass die Forderungen aus Ziff. 1-2 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten resultieren.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass kein Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung bestünde. Die Abmahnung sei durch die Frau Rechtsanwältin XXX, die selbst für die Klägerin arbeitet, erstellt worden. Da für die Klägerin die eigene Angestellte tätig geworden ist, läge eine klassische Selbstbeauftragung vor. Für diese Selbstbeauftragung könne die Klägerin keine Kosten verlangen.

 

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Klägerin auch keinen Schadenersatz in Höhe von 650,– verlangen könne. Ein Impressum könne heutzutage kostenlos im Internet heruntergela­den werden.

 

Auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird aus­drücklich Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

 

Die Klägerin kann als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem im Streit stehendem Im­pressum vom Beklagten aus § 97 Abs. 2 UrhG einen Schadenersatz in Höhe von 430,00 ver­langen. Darüber hinaus kann die Klägerin Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von weiteren 169,50 € beanspruchen.

 

Das streitgegenständliche Impressumgedicht stellt ein Sprachwerk nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 Urhe­bergesetz dar. Das Impressumgedicht wurde in Reimform abgefasst.

 

Damit unterscheidet es sich deutlich von sonstigen Impressumformen die auch im Internet abge­rufen werden können. Es werden eben nicht nur allgemeine rechtliche Ausführungen gemacht, die im Rahmen eines Impressums erforderlich sind. Diese wurden vielmehr in Reimform ge­bracht. Damit ist das Impressumgedicht urheberschutzfähig.

 

Das Impressumgedicht wurde durch den Beklagten öfffentlich im Sinne des § 19 a Urheberge­setz zugänglich gemacht, da er das Impressumgedicht in seinem Internetauftritt […] eingestellt hat.

 

Der Beklagte handelte auch widerrechtlich. Die Nutzung des Impressumgedichtes stand unter der Bedingung, dass eine entsprechende Quellenangabe vorzunehmen ist. Dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan. Damit hat er das Verwertungs- und Nutzungsrecht der Klägerin verletzt. Insbesondere enthält die Internetseite der Klägerin einen entsprechenden klaren Hinweis auf die Quellenangabe.

 

Darüber hinaus hat der Beklagte den Quellenhinweis auch nicht versehentlich weggelassen. Viel­mehr war der verwendete Quellenhinweis fest in das Impressumgedicht eingebunden, so dass ein einfaches Kopieren des Impressumtextes ohne Quellenhinweis nicht möglich ist. Vielmehr muss die Quellenangabe aktiv vom Nutzer entfernt werden. Damit hat der Beklagte auch vorsätz­lich gehandelt.

 

Somit schuldet der Beklagte aus § 97 Abs. 2 UrhG sog. lizenzanalogen Schadensersatz, den das Gericht hier gemäß § 287 ZPO mit 430,00 € bemisst (so auch LG Stuttgart, Aktenzeichen 17 S 71/15 vom 31.05.2016). Der lizenzanaloge Schaden ist nach freier richterlicher Überzeu­gung gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

 

Bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein vollwertiges juristisches Impressum in Reimform abgefasst hat.

 

Von daher war nach Auffassung des Gerichts, welches den Schadenersatzanspruch gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung zu bemes­sen hat, insbesondere zu berücksichtigen, dass sowohl die juristische Leistung, als auch die schöpferische Leistung der Klägerin zu berücksichtigen waren. Insoweit schließt sich das Ge­richt der Auffassung des Landgerichts Stuttgart vom 31.05.2016, Aktenzeichen 17 S 71/15 vollum­fänglich an. Das Landgericht Stuttgart führt insoweit aus, dass für den Text selbst ein mittlerer Durchschnittswert von 215,– € anzusetzen ist. Dieser Wert ist jedoch zu verdoppeln, da der juri­stischen Text in eine Reimform gebracht worden ist. Weiter wird der Auffassung des Landge­richts Stuttgart dahingehend gefolgt, dass die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch hat. Ins­besondere wird der Impressumtext bei mehrfacher Verwendung nicht individuell angepasst.

 

Die Klägerin hat darüber hinaus gegenüber dem Beklagten nach § 97 a Absatz 3 Satz 1 Urheber­gesetz einen Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von gesamt 169,50 €.

 

Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt keine kostenlose Selbstbeauftragung vor. Zutreffend ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann kein Anspruch auf Erstat­tung der Kosten für eine Selbstmahnung besteht, wenn ein Abmahnender selbst über eine hinrei­chende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu er­kennenden Wertbewerbsverstoßes verfügt. Diese Rechtsprechung ist jedoch im Hinblick auf Un­ternehmen mit eigener Rechtsabteilung bei Verstößen gegen das Urheberrecht nicht aufrecht zu erhalten (so LG Stuttgart, Aktenzeichen 17 S 71/15 vom 31.05.2016, BGH 17.07.2008, Aktenzei­chen I ZR 219/05). Gerade aufgrund der großen Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzung darf ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben der Klägerin. Insbesondere auch unter dem Hinblick, dem Beklagten die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersparen. Rechtsverletzer können daher nicht erwarten, dass ein Rechtsanwalt in eigenen Sachen kostenlose Rechtsverfolgung be­treibt (LG Stuttgart, Aktenzeichen 17 S 71/15 vom 31.05.2016).

 

Der Streitwert war aus 1.000,– € zu bemessen. Die Klägerin hat Anspruch auf eine 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale, mithin gesamt netto 169,50 €.

 

Auch hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse, dass die Forderung aus einer vorsätzlich be­gangenen unerlaubten Handlung resultiert. Dies folgt aus § 850 f Abs. 2 ZPO bzw. § 302 Nr. 1 Ins0.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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Zahlungsaufforderung – keine Abmahnung – durch die anticopy GmbH erhalten?

Sie haben keine Abmahnung der anticopy GmbH, sondern „nur“ eine Zahlungsaufforderung über 160, 280 oder 880 EUR bekommen. Ihnen wird eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen? Sie sind wahrscheinlich auf diese Seite gestoßen, weil Ihnen ein Schreiben der anticopy GmbH vorliegt, mit dem die widerrechtliche Nutzung von Bildern z.B.  auf der Handelsplattform Ebay zur Sprache kommt.

keine Abmahnung, aber Zahlungsaufforderung der anticopy GmbH

Mir wurde ein Schreiben der anticopy GmbH aus Neuss vom 08.12.2014 vorgelegt, mit der die unberechtigte Nutzung von Bildmaterial der L.E.M.B. GmbH moniert wird. Es handelt sich hierbei lediglich um eine dreiseitige Zahlungsaufforderung, eine Abmahnung wird nicht ausgesprochen, sondern nur Schadensersatz gefordert. Dem Adressaten wird angeboten die Angelegenheit durch Zahlung eines Betrages i.H.v. 880 EUR bis zum 18.12.2014 zu erledigen.

Was tun bei Zahlungsaufforderung der anticopy GmbH?

Die anticopy GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Schwab, aus Neuss bietet über ihre Homepage www.anticopy.de Schutzpakete zur Überprüfung von Ebay-Profilen auf Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos und Texten an. Auf der Homepage der anticopy GmbH ist nachzulesen, wie eigentlich die Vorgehensweise ist. Stellen Sie sich also vor, dass Ihre urheberrechtlich geschützten Fotos von Dritten unberechtigt benutzt werden. Dann stehen Ihnen grundsätzlich Ansprüche auf Unterlassung-, Auskunft- und Schadensersatz zu. Sie selbst möchten möglicherweise nicht gleich einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenwahrnehmung beauftragen.

Geschäftsmodell Abtretung der anticopy GmbH

Für diese Situation hat die Anticopy GmbH ihr Geschäftsmodell entwickelt. Die Anticopy GmbH bietet nämlich dem Verletzten an, dessen Forderung auf Schadenersatz an diese abzutreten. Der Verletzte bekommt „großzügige“ 20 EUR pro Bild und den Rest erledigt dann die anticopy GmbH. Konkret schreibt die Anticopy GmbH den Verletzer an und fordert diesen auf, Schadensersatz wegen der begangenen Urheberrechtsverletzung zu bezahlen. Die Zahlung hat natürlich an die Anticopy GmbH er erfolgen. Das komplette Risiko übernimmt die Anticopy GmbH. Die Anticopy GmbH meint, der Verletzer erhalte so einen Denkzettel. Ferner ist die Anticopy GmbH offenbar der Meinung, dass dieses Geschäftsmodell für einen verletzten Rechteinhaber von Interesse sei.

Zweifelhafte Forderung der anticopy GmbH

Im Falle der L.E.M.B. GmbH kann aufgrund des Schreibens der Anticopy GmbH bereits nicht mit Gewissheit beurteilt werden, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bestehen. Fraglich ist bereits die Anspruchsberechtigung der Anticopy GmbH. Zwr wird behauptet, es habe eine Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegeben. Nicht verraten wird jedoch, wann was von wem an wen eigentlich abgetreten worden ist. Unklar ist auch, ob die L.E.M.B. GmbH überhaupt zur Abtretung berechtigt gewesen ist. Der L.E.M.B. GmbH kann als juristische Person wenn überhaupt nur ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Bildmaterial zustehen. Die anticopy GmbH hat aber nicht nachgewiesen, wann die L.E.M.B. GmbH von wem ein solches ausschließliche Nutzungsrecht erworben haben möchte. Der Urheber ist gänzlich unbekannt. Solange unter anderem diese Fragen nicht geklärt sind, kann auch nicht mit Gewissheit beurteilt werden, ob der anticopy GmbH überhaupt irgendwelche Ansprüche zustehen, die aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden.

Erfahrung mit der anticopy GmbH

Ich habe Erfahrungen mit über 20 Zahlungsaufforderungen der anticopy GmbH. Neben dem Standort in Neuss ist mir noch ein Standort in Meerbusch bekannt. Hier tritt eine Frau Monika Zehmisch als Geschäftsführerin auf. In den mir vorliegenden Schreiben werden als weitere Kunden unter anderem diese hier genannt:

 

  • Alexander Hirsch
  • Beata Majchrzak
  • Bioteams, Stefanie Schmidt
  • chi-enterprise Christopher Schneider
  • Computertechnik Böhlendorf, Iris Böhlendorf
  • cs-parts GmbH
  • Diepholzer Münzkontor Manuel Finkenstädt
  • E. & A. Junek GmbH
  • Ersatzteil-Land Mengeler e.K. Corana Mengeler
  • Heupel Store, Sebastian Heupel
  • high-end-acoustics Dimitri Belfort
  • Jasmin Kolloßa
  • L.E.M.B. GmbH
  • Michael Lipprandt
  • Onlinehandel Hofbauer Karin Hofbauer
  • Oskar Schlesinger
  • PB-Versand GmbH Nico Völpel
  • SpyLive LTD. Boris Schnitzler
  • Trödel Tobi Tobias Finke

Meine Meinung zur anticopy GmbH

Den Grundgedanken, dem verletzten Rechteinhaber im Falle einer Urheberrechtsverletzung zu helfen, begrüße ich grundsätzlich. Allerdings habe ich den Eindruck, dass die anticopy GmbH aus dem Schaden Anderer nur ihren eigenen Vorteil ziehen will, nämlich schnell viel Geld zu verdienen. 

 

Jeder Rechteinhaber sollte sich sofort an einen spezialisierten Rechtsanwalt – am besten an einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht – wenden und nicht an die anticopy GmbH. Ein Rechtsanwalt kann die Rechte der Verletzten konsequent durchsetzen und der Verletzte bekommt am Ende den vollen ihm zustehenden Schadensersatz und nicht nur „lächerliche“ 20 EUR. Im Falle einer berechtigten Abmahnung muss der Verletzer auch die Anwaltskosten tragen. Der Verletzte steht meiner Ansicht nach im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts deutlich besser dar, als wenn er sich an die anticopy GmbH wendet.

 

Zahlungsaufforderung der anticopy GmbH erhalten?

Sie haben ebenfalls Post bekommen? Dann wehren Sie sich mit professioneller Hilfe. ich unterstütze Sie gern. Auch wenn es nur um eine relativ geringe Forderung geht, so sollte die antisopy GmbH auch nur das erhalten, auf was tätsächlich ein Anspruch besteht.

Mahnbescheid oder Klage anticopy GmbH

Ich hatte schon über 30 Mal aktiv mit der anticopy GmbH auf der Gegenseite zu tun (Stand 25.1.2016). Soweit ich mich erinnere gab es nur einen einzigen Fall, wo die anticopy GmbH versucht hat, die angeblichen Schadensersatzansprüchge gerichtlich durchzusetzen. Zuerst wurde ein Mahnbescheid beantragt. Dagegen hatte ich für meinen Mandanten insgesamt Widerspruch erhoben. Die Anspruchsbegründung wurde dann bei einem unzuständigen Gericht (AG Recklinghausen) eingereicht. Es kam zur Verweisung an das Amtsgericht Bochum (Aktenzeichen: 67 C 424/15). Nachdem ich auf die Klage erwidert hatte wurde schließlich die Klage seitens der anticopy GmbH wieder zurückgenommen.

 

Die Kosten des Verfahrens hat jetzt die anticopy GmbH zu tragen und die geforderten 1.350 EUR Schadensersatz bekommt die anticopy GmbH natürlich auch nicht.

 

Hat die anticopy GmbH auch bei Ihnen ein Mahnverfahen eingeleitet, oder Klage erhoben?

 

Gern helfe ich auch Ihnen.

 

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Was eBay zu den ca. Angaben sagt

Ich hatte über die bei eBay erscheinenden ca. Angaben berichtet:

 

 

Jetzt hat eBay dazu wie folgt Stellung genommen:

Ihre Anfrage zu Ihren Angeboten XXXXX

 

Guten Tag XXXXX
 

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben sich an uns gewandt, da in manchen Angeboten von Ihnen die Information „Lieferung in ca. 2-3 Werktagen“ angezeigt wird. Sie möchten gern wissen, wie und ob Sie dies beeinflussen können.

 
Gern bin ich Ihnen bei Ihrem Anliegen behilflich.

 

Aufgrund unseres gemeinsam geführten Gespräches kontaktiere ich Sie, um Ihnen mitzuteilen, dass Sie diesen Zusatz aktuell nicht beeinflussen können.

 

Wenn es Ihnen möglich ist, senden Sie uns bitte zur besseren Beurteilung eine Kopie der erhaltenen Abmahnung zu.

 

Ich freue mich, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte und wünsche einen angenehmen Tag.

 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 
 
Mit freundlichen Grüßen
XXXXX
eBay-Kundenservice
eBay – Der weltweite Online-Marktplatz!

eBay Verkäufer haben keinen Einfluss auf die ca. Angaben

eBay setzt alle gewerblichen Verkäufer durch die ca. Angabe einer aus meiner Sicht völlig unnötigen Abmahngefahr aus. Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis die ersten Abmahner dies zum Anlass einer Abmahnung nehmen. Würde eBay einfach nur die beiden Buchstaben „ca“ entfernen, wäre das Abmahnrisiko bereits behoben und alles wäre gut.

 

Ich kann nicht verstehen, warum die Rechtsabteilung von eBay in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung nicht sofort reagiert und handelt. Es muss wohl zunächst zur ersten Abmahnung und einstweiligen Verfügung oder Klage kommen, bis endlich seitens eBay reagiert und gehandelt wird.

 

Ich werde über den weiteren Verlauf berichten.

 

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Droht die nächste Abmahnwelle bei eBay wegen ca. Angaben und 1 Monat Rücknahme?

Es ist erst ein paar Tage her, da hat das Wort „voraussichtlich“ bei Amazon für Schlagzeilen gesorgt. Ich habe hier berichtet. Bei eBay ist mir jetzt aufgefallen, dass dort ca. Angaben gemacht werden, vgl. hier:

 

 

Ich halte die ca. Angabe für unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig. Abmahner werden dies meiner Einschätzung nach sicherlich in Kürze zum Gegenstand ihrer Abmahnungen machen.

 

Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer vorgegebenen Lieferzeit selbst zu erkennen und zu berechnen. Die Leistungszeitangabe „ca.“ oder „in der Regel“ ist gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig, da sie dazu führt, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird (Kammergericht Berlin v. 3.4.2007, Az.: 16 O 1008/06).

 

ca. Angaben und Hinweis auf 1 Monat Rücknahme

Teilweise erscheint auch ein Hinweis auf „1 Monat Rücknahme“ wie hier:

 

 

Auch diese Angabe stellt spätestens dann ein Problem dar, wenn der eBay Verkäufer ein Widerrufsrecht von nur 14 Tagen einräumt. Dies stünde dann natürlich einen Widerspruch dar. Die Folge könnte eine Abmahnung sein.

 

Sind die eBay Felder frei bestimmbar?

Die ca. Angaben und der Hinweis „1 Monat Rücknahme“ sind mir heute das erste Mal aufgefallen. Ich kenne es eigentlich so:

 

 

oder so

 

 

Sind Sie eBay Verkäufer und wissen, ob die Felder frei definierbar sind? Bitte melden Sie sich und helfen durch die Informationen auch anderen eBayern.

 

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Abmahnung wegen SPAM E-Mail: OLG Köln bestätigt Streitwert von 10.000 EUR

SPAM erhalten? E-Mail Spam, Fax-Spam gehört heute leider zur Tagesordnung. Oftmals sitzt der Spammer leider im Ausland, so dass es schwierig ist, diesen rechtlich dafür zu belangen. Jeden Tag sehe ich alle eingehenden E-Mails durch und leider vergeht kein Tag, an dem ich keinen SPAM erhalte. Ärgern Sie sich auch darüber, jeden Tag Ihre Zeit mit diesen Spam-Mails verbringen zu müssen.

 

Abmahnung wegen Spam

 

Hat der Spammer eine deutsche Anschrift, dann spreche ich in diesen Fällen eine Abmahnung aus und fordere die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Am 20.8.2014 erhielt ich per E-Mail einen Kanzleinewsletter, den ich gar nicht abonniert hatte. Zu keinem Zeitpunkt hatte ich zuvor ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mail eingewilligt. Ich habe mich auch zu keinem Zeitpunkt für einen Newsletter der Rechtsanwaltskanzlei angemeldet.

 

Ich sprach eine Abmahnung aus und forderte den Spammer unter Fristsetzung bis zum 27.8.2014, 12:00 Uhr zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Abmahner gab aber keine Unterlassungserklärung ab.

 

Einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln

 

Wer freiwillig keine Unterlassungserklärung abgibt, dem kann man sein Verhalten natürlich auch gerichtlich untersagen lassen. Wenn der Spammer einer gerichtlichen Entscheidung den Vorzug gewähren möchte, dann verschließe ich mich dieser keinesfalls.

 

Schließlich handelte es sich um einen klassischen Fall unverlangter E-Mail-Werbung.

 

unverlangte E-Mail-Werbung

Es reicht bereits eine einmalige unverlangte Zusendung aus. Denn der Zeit- und Kostenaufwand für das Aussortieren einer einzigen Werbe-E-Mail mag zwar geringfügig sein, zumal wenn der Werbecharakter bereits aus dem Betreff erkennbar ist. Jedoch ist mit dem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen, wenn die Zusendung im Einzelfall zulässig ist. Die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung stellt nach der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stets eine unzumutbare und damit unzulässige Belästigung dar. Da es bereits zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr.

 

vgl. Köhler/Bornkamm 32. Auflage, § 8 Rn. 1.33

 

Ich habe im Verfügungsantrag den Streitwert mit 10.000 EUR beziffert und wie folgt begründet:

 

Der Antragsteller verliert bei der Prüfung jeder Spam-Mail Zeit, die er sinnvoller bei der Bearbeitung seiner Mandate nutzen könnte. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin vorsätzlich Ihre Werbe-E-Mails verschickt. Als Rechtsanwaltskanzlei mit unter anderem sogar einem Gesellschafter, der seines Zeichens Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist, kennt die Antragsgegnerin die Rechtslage genau. Trotz Kenntnis der rechtlichen Situation versendet die Antragsgegnerin Ihre Newsletter offenbar willkürlich an Dritte.

 

Der Antragsteller hat ein großes Interesse daran, dass dieses Verhalten künftig ihm gegenüber unterlassen wird. Er beziffert den Streitwert daher mit 10.000 EUR.

 

OLG Köln bestätigt Streitwert von 10.000 EUR

Das Landgericht Köln, Az.: 84 O 180/14 hat die einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Antragsgegner im Ergebnis erfolglos Beschwerde erhoben. Hier der Beschluss des OLG Köln vom 19.12.2014, Az.: 6 W 190/14

Oberlandesgericht Köln

 

Beschluss

 

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

Gerstel ./. XXX

 

wird die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Anerkenntnisurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.11.2014 – 84 O 180/14 – aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.12.2014 zurückgewiesen.

 

Der Bemessung des streitgegenständlichen Verstoßes nach §§ 7 Abs. 1,  Abs. 2 Nr. 3 UWG ist mit ursprünglich 10.000,- € auch nach der Rechtsprechung des Senats mit vergleichbaren Fällen des Wettbewerbsrechts maßvoll und jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde u.a. auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 22.05.2009 (Az. 19 W 5/09) verwiesen hat, hat die Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass im Streitfall nicht ein Verbraucher, sondern ein Mitbewerber betroffen ist. Die darüber hinaus von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Umstände, die bereits Inhalt der Widerspruchsschrift und der Kammer daher zum Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung bekannt waren, rechtfertigen ebenfalls keine Herabsetzung des Streitwerts.

 

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

 

Köln, 19. Dezember 2014

 

Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat

Abmahnung wegen Spam aussprechen

Sie wollen einen Spammer abmahnen? Meine Unterstützung hätten Sie. Melden Sie sich doch einfach bei mir und ich erkläre Ihnen den Ablauf.

 

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