DealClub GmbH: Abmahnung droht bei Handel auf DealClub.de

Am 8.8.2015 wandte sich ein Händler an mich, der gerne bei DealClub.de seine Waren anbieten möchte. Es ging also um die Erstellung rechts- und abmahnsicherer AGB für DealClub. Für alle, die DealClub noch nicht kennen, hier ein paar Informationen:

 

Was ist DealClub.de und wie funktioniert das dort?

Bei DealClub müssen Sie sich zwingend zunächst als Nutzer registrieren. Dazu muss lediglich eine aktuelle E-Mail Adresse angegeben, ein Nutzername, sogenannter „Dealername“, ausgewählt und ein Passwort vergeben werden. Nach Klick auf den Button „Registrierung absenden“ erhalten Sie eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Um die Anmeldung abzuschließen, muss dieser Link angeklickt werden. Erst danach können Sie bei DealClub alle Funktionen nutzen.

 

Erst nach der Registrierung können Sie ein beliebiges Produkt auswählen. Den Preis des Produktes erfahren Sie wie folgt: Zunächst müssen Sie den Button „Meinen Preis für 33 Sec. aufdecken“ anklicken. Es erscheint sodann eine Grafik in der es heißt:

„Was gleich passieren wird
Du erhältst ein unschlagbares individuelles Angebot, das nur für 33 Sekunden gilt. Wir machen Dir dieses Angebot nur einmal!“

 

Ferner ist die Eingabe eines sogenannten Dealcodes möglich. Klickt der registrierte Nutzer auf den Button „Meinen Preis anzeigen“, so erscheint eine neue Grafik, in welcher ein Preis für wenige Sekunden rückwärts laufend irgendwann stehen bleibt. Der angezeigte Preis ist dann „Dein Preis“. Der Nutzer hat sodann 33 Sekunden Zeit, den Artikel durch Klick auf den Button „In den Warenkorb“ in seinen Warenkorb zu legen.

Händler, die bei DealClub.de Waren anbieten, müssen meiner Ansicht nach – Stand 8.8.2015 – mit einer kostenpflichtigen Abmahnung aus mindestens den nachfolgenden drei Gründen rechnen:

 

1. Werbung mit Statt-Preisen

Als registrierter Nutzer weiß man erstmal gar nicht, was z.B. dieses Produkt hier kostet. Wie der Nutzer letztlich vom Preis erfährt, habe ich gerade geschildert. In der Grafik von DealClub.de steht dann auf einmal ein Preis und es findet sich links daneben ein Hinweis, dass dies ein Statt-Preis ist. Die Werbung mit „Statt-Preisen“ ist nicht ganz unproblematisch. Es sollte genau erkennbar sein, was der Statt-Preis ist, nämlich z.B. Ihr zuvor verlangter Preis, oder Preis im Ladenlokal. Hinweise fehlen bei DealClub aber völlig. Der Statt-Preis sollte auch über einen Zeitraum von 6 bis 8 Wochen tatsächlich verlangt worden sein.

 

2. Mehrwertsteuerhinweis fehlt

Ein Hinweis auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer fehlt leider auch.

 

3. Versandkosten

In der Grafik steht „Versandkostenfrei!“, jedoch werden im Rahmen der Bestellabwicklung dann überraschenderweise 3 EUR Versandkosten erhoben.

Auch wenn Sie als Händler keinen Einfluss auf die von DealClub angezeigten Grafiken und Hinweise haben, so müssten Sie sich das Verhalten zurechnen lassen, d.h. eine Abmahnung könnten sie dafür erhalten. Die Unterlassungsansprüche bestehen nämlich verschuldensunabhängig.

 

Hohes Abmahnrisiko

Das Risiko einer Abmahnung bewerte ich als sehr hoch. Es bleibt zu hoffen, dass die DealClub GmbH zumindest die hier angesprochenen Punkte zum Anlass nimmt, die Grafiken, Versandkostenangaben und Mehrwertsteuerhinweise zu überarbeiten. Ich gehe nicht davon aus, dass die DealClub GmbH Ihre Nutzer bewusst einer Abmahngefahr aussetzen möchte. Das Portal selbst finde ich persönlich ansprechend und halte die Seite für eine gute Idee.

 

Momentan kann ich Händler jedoch aus vorstehenden Gründen vor einem Handel bei DealClub warnen.

 

Ich habe die DealClub GmbH heute, Mittwoch, den 26.8.2015 dazu per E-Mail kontaktiert und bin gespannt, ob eine Antwort und natürlich Überarbeitung erfolgen wird. Ich halte Sie auf dem Laufenden.

Update: Die Antwort von DealClub kam promt heute (26.8.2015) noch per E-Mail. Die  Mängel mit den Statt-Preisen, Mwst und Versandkosten seien durch ein Systemupdate enstanden. Inzwischen habe man diese Mängel behoben. Auch die eigenen AGBs der DealClub GmbH würden von einem Anwalt bearbeitet und sehr bald aktualisiert.

 

Es freut mich zu hören, dass die DealClub GmbH diese Mängel beseitigt hat.

abmahnsichere AGB für DealClub.de vom Anwalt

Wenn auch Sie bei DealClub als Händler Ihre Ware anbieten möchten, dann sollten Sie stets abmahnsichere AGB verwenden. Ich empfehle das Rundum-Sorglos-Paket.

 

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Kostenwiderspruch einstweilige Verfügung, LG Münster, Urteil, 024 O 46/18

Ein erfolgloser Kostenwiderspruch gegen eine einstweilige Verfügung. Die Einzelheiten:

Urteil LG Münster 024 O 46/18

 

Landgericht Münster

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

des Herrn XXX, Antragstellers,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte XXX,

 

gegen

 

Herrn XXX, Antragsgegner,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  XXX,

 

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 12.10.2018 für Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung vom 23.07.2018 wird im Kostenausspruch bestätigt.

 

Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren.

 

Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner bieten Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zum Kauf im Internet an.

 

Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 mahnte der Antragsteller den Antragsgegner ab mit der Begründung, dieser mache bei einem Angebot eine unrichtige Grundpreisangabe,. Er forderte ihn zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Antragsteller bezog sich dabei konkret auf das Angebot einer Hitzeschutzmatte mit den Maßen 49×49 cm zum Preis von 16,99 € unter der Angabe eines Grundpreises von 67,96 € pro Quadratmeter. Der Fehler zur Berechnung des Grundpreises seitens des Antragsgegners lag darin begründet, dass er den Preis für eine Hitzeschutzfolie der Größe 49 cm x 49 cm mit dem Faktor 4 multipliziert hat. Für die richtige Berechnung des Quadratmeterpreises wäre es erforderlich gewesen, den Preis einer Folie der Größe 50 cm x 50 cm zu errechnen, um diesen mit dem entsprechenden Faktor zu multiplizieren. Der sich daraus ergebende richtige Grundpreis wäre 70,76 € pro Quadratmeter. In dem Abmahnschreiben wies der Antragsteller allerdings darauf hin, dass der korrekte Grundpreis 34,67 € betrage.

 

Der vom Antragsteller beigefügte Vorschlag für eine Unterlassungserklärung hatte zum Gegenstand es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren, insbesondere Hitzeschutzfolien, zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und dabei falsche Grundpreisangaben zu machen, wie nachfolgend im Einzelnen beschrieben auf dem Onlinemarktplatz Amazon geschehen.

 

Wegen der Beschreibung im Einzelnen wird auf die mit der Antragsschrift eingereichte Unterlassungserklärung (BI. 17 Rückseite der Akte) verwiesen.

 

Mit Schriftsatz vom 17.07.2018 äußerte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller sein Unverständnis bzgl. der Berechnung eines Grundpreises von 34,67 € durch den Antragsteller. Dennoch werde er in Zukunft bei der Errechnung des Grundpreises ein richtiges Zentimetermaß angeben. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab er nicht ab.

 

Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.07.2018 den Erlass einer einstweiligen Verfügung und verwies in der Begründung des Antrages, insofern abweichend von dem im Abmahnschreiben genannten Betrag, auf den korrekten Grundpreis von 70,76 €.

 

Mit Beschluss vom 20.07.2018 hat das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen und damit dem Antragsgegner aufgegeben,

 

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und dabei falsche Grundpreisangaben zu machen, wie im Beschluss nachfolgend wiedergegeben und aus der Anlage 1 des Beschlusses (BI. 18 Rückseite der Akte) ersichtlich auf dem Onlinemarktplatz Amazon geschehen.

 

Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 legte der Antragsgegner Widerspruch beschränkt auf die Kostenfolge der einstweiligen Verfügung ein. Mit gleichem Schriftsatz wies der Antragsgegner unter anderem darauf hin, dass er unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung die Preisangaben korrigiert habe.

 

Der Antragsgegner ist der Ansicht, er sei nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden.

 

Der entsprechende Vorwurf sei aufgrund der falschen Grundpreisangabe des Antragstellers von 34,67 € in der Abmahnung weder hinreichend sicher, klar, noch konkret zu erkennen.

 

Der Antragsgegner beantragt,

 

die einstweilige Verfügung im Kostentenor aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückzuweisen.

 

Der Antragsteller beantragt,

 

den Kostenwiderspruch zurückzuweisen.

 

Der Antragsteller ist der Ansicht, die versehentlich in der Abmahnung zum Grundpreis gemachte Falschangabe mache die Abmahnung nicht unberechtigt oder unwirksam.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Kostenwiderspruch des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet.

 

Die Kostentragungspflicht für den Antragsgegner folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kosten können trotz des im Kostenwiderspruch begründeten sofortigen Anerkenntnisses des Antragsgegners nicht gemäß § 93 ZPO analog dem Antragsteller auferlegt werden, da der Antragsgegner Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben hat.

 

Der Antragsgegner hat mit Erklärung des Kostenwiderspruchs die materiell-rechtliche Regelung der einstweiligen Verfügung vom 23.07.2018 anerkannt. Denn der auf die Kosten beschränkte Widerspruch ist als Verzicht auf einen Widerspruch gegen den übrigen Inhalt der einstweiligen Verfügung und damit als prozessuales Anerkenntnis auszulegen (LG Hamburg, Urteil vom 06. März 2018 — 312 0 438/17 —, juris).

 

Das Anerkenntnis erfolgte auch sofort im Sinne des § 93 ZPO, da der Widerspruch im ersten Schreiben des Antragsgegners nach dem Beschluss zum Erlass der einstweiligen Verfügung und direkt auf die Kosten beschränkt erklärt wurde (vgl. LG Köln, Urteil vom 08. November 2017 — 28 0 263/17 —, juris).

 

Der Antragsgegner hat aber Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben, da er auf die Abmahnung des Antragstellers keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.

 

Die Kosten eines Rechtsstreits können dem Antragsteller im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO analog nur auferlegt werden, wenn der Antragsteller keine Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben hat. Davon ist bei Unterlassungsansprüchen in Wettbewerbssachen regelmäßig dann auszugehen, wenn der Antragsgegner ordnungsgemäß im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 UWG abgemahnt wurde und infolgedessen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Denn durch die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung wird die von § 8 Abs. 1 S. 1 UWG für einen Unterlassungsanspruch geforderte Wiederholungsgefahr betreffend das wettbewerbswidrige Verhalten beseitigt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 36. Aufl. 2018, UWG § 8 Rn. 1.48) und damit die Notwendigkeit zur Anrufung des Gerichts aus Sicht des Antragstellers ausgeräumt.

 

Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall jedoch keine solche Unterlassungserklärung abgegeben, obwohl die Abmahnung durch den Antragsteller den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abmahnung genügte.

 

Zweck der Obliegenheit zur Abmahnung ist einerseits, dem Interesse an einer Kostenersparnis beider Parteien nachzukommen, andererseits den Anspruchsgegner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu warnen und ihm Gelegenheit zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu geben (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, a.a.O. § 12 Rn. 1.5). Um diesen Zweck zu genügen, muss die Abmahnung so gestaltet sein, dass der Abgemahnte auf ihrer Grundlage dazu befähigt wird, den konkreten Vorwurf nachzuvollziehen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.15-1.16; LG Hamburg, Urteil vom 06. März 2018 — 312 0 438/17 —, juris).

 

Anlass der Abmahnung und auch der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall war der zutreffende Vorwurf einer falschen Grundpreisangabe unter Benennung des betreffenden Angebots auf dem Onlinemarktplatz Amazon. Dieser Vorwurf war hinreichend konkret bezeichnet und befähigte den Antragsgegner zur Überprüfung und Einstellung seines wettbewerbswidrigen Verhaltens. Die Nennung eines falschen Grundpreises in der Abmahnung war in diesem Fall unschädlich.

 

Es kann dahinstehen, ob eine Falschangabe wie hier in der Abmahnung unter Umständen dazu führt, dass die Abmahnung nicht mehr nachvollzogen werden und eine weitere Prüfung des Vorwurfs unterbleiben kann. Ein solcher Fall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Antragsgegner trotz der falschen Angabe bezüglich des Grundpreises infolge der Abmahnung seinen eigenen Berechnungsfehler erkannte: Im Antwortschreiben vom 17.07.2018 verwies der Antragsgegner selbst auf die zukünftige Verwendung eines korrekten Zentimetermaßes und er korrigierte nach eigenen Angaben im Schriftsatz vom 31.07.2018 unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung die falsche Grundpreisangabe. Daraus wird deutlich, dass der Antragsgegner den Vorwurf der falschen Grundpreisangabe auf Grundlage der Abmahnung nachvollzogen hat und durch sie befähigt war, eine entsprechende Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr und zur außergerichtlichen Streitbeilegung abzugeben.

 

Nach Auffassung des Gerichts war im vorliegenden Fall deshalb auch nicht ein Sachverhalt gegeben, bei dem es dem Abmahnenden zunächst ablegen hätte, noch einmal „nachzufassen“ und die Abmahnung zu erläutern (vgl. dazu beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018, Az. 6 W 57/18, Magazindienst 2018 Seiten 737f). Deshalb widerspricht es auch nicht allgemeinen Billigkeitserwägungen im Rahmen von § 91 a ZPO, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

 

Die weitere Kostenentscheidung folgt aus § 9111 ZPO.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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Abmahnung Sportwelt Mickan GbR durch Weber Hoß Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Die Sportwelt Mickan GbR, vertreten durch die Weber Hoß Rechtsanwälte, Wilhelmshöhe 6, 47058 Duisburg, haben mit Schreiben vom 17.06.2015 eine Abmahnung aussprechen lassen. Die Sportwelt Mickan GbR vertreibt bei eBay unter dem Mitgliedsnamen „sportwelt-mickan“ und über einen Internetshop Sportbekleidung und andere Sportartikel. Der Abgemahnte vertreibt ebenfalls Sportbekleidung, insbesondere auf dem Onlinemarktplatz eBay. Der Abgemahnte tritt dabei unter zwei eBay-Mitgliedsnamen auf, wobei eines der Mitgliedsnamen auf den Namen der minderjährigen Tochter angemeldet ist. Bei beiden eBay-Konten wird jedoch die identische Adresse angegeben und die Verkäufe werden auch über das gleiche PayPal-Konto abgewickelt. Ferner wird über beide eBay-Konten gleichartige Neuware der Marken Nike und Adidas angeboten. Die Sportwelt Mickan GbR ist der Auffassung, dass das auf die minderjährige Tochter laufende eBay-Konto nur deshalb eingerichtet wurde, um die Eigenschaft als gewerblicher Verkäufer zu verschleiern.

 

Bild – Abmahnung Sportwelt Mickan GbR

Bei mehreren Artikeln habe die Sportwelt Mickan GbR festgestellt, dass dort das Bild eines ADIDAS „Sprintsuits“ unberechtigt genutzt werde. Da das Lichtbild ohne die erforderliche Zustimmung kopiert und in das Internet zum Zwecke der Produktwerbung eingestellt wurde, habe der Abgemahnte die Rechte der Sportwelt Mickan GbR verletzt. Daher stünden der Sportwelt Mickan GbR Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.

 

Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes durch die Sportwelt Mickan GbR

Zudem verletze eines der eBay-Accounts massiv Verbraucherschutzvorschriften, da dort u.a. keine Widerrufsbelehrung und kein Muster-Widerrufsformular bereit gehalten werde, falsche Angaben zum bestehenden Widerrufsrecht gemacht würden. Der Abgemahnte soll nunmehr bis zum 24.06.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und in Bezug auf die unbefugte Fotonutzung Auskunft erteilen. Das Ganze soll bis zum 24.06.2015 geschehen.

 

Eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist der Abmahnung beigefügt und auch ein Formular über die Auskunft über die unberechtigte Nutzung von Fotografien. Im Prinzip muss der Abgemahnte nur noch die Unterlassungserklärung unterschreiben und das Formular bezüglich der Auskunft ausfüllen und an die gegnerischen Anwälte zurückschicken. Ohne zuvor rechtlichen Rat eingeholt zu haben, sollten Sie jedoch nicht mit der Gegenseite Kontakt aufnehmen und erst Recht nicht eine vorformulierte Erklärung unterschreiben und auch nicht Auskunft in dem geforderten Umfang erteilen. Sie sollten zunächst mit mir über Ihre Abmahnung sprechen. Insbesondere ist hier die Besonderheit, dass es nicht nur um wettbewerbsrechtliche Ansprüche, sondern auch um urheberrechtliche Ansprüche geht, die in einer Abmahnung miteinander kombiniert worden sind.

 

Diese Art des Abmahnens ist nicht ungewöhnlich, vielmehr ist es aus meiner Sicht konsequent, dass alles abgemahnt wird, was auch negativ aufgefallen ist. Ich kenne die Weber Hoß Rechtsanwälte schon lange, und weiß, dass wenn man sich fristgerecht meldet, und sich ebenfalls kooperativ zeigt, die Angelegenheit in der Regel immer ohne Einschaltung der Gerichte abgeschlossen werden kann.

Abmahnung Sportwelt Mickan GbR

wegen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und gegen Urheberrecht

vertreten durch Weber Hoß Rechtsanwälte

Stand: 06/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

500 EUR Ordnungsgeld, OLG Hamm, I-4 W 109/18, Beschluss vom 06.11.2018

Mal wieder 500 EUR Ordnungsgeld, OLG Hamm, I-4 W 109/18, Beschluss vom 06.11.2018. Die Einzelheiten

Beschluss OLG Hamm I-4 W 109/18

 

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

 

In dem Rechtsstreit

 

des Herrn XXX, Gläubiger und Beschwerdeführers,

 

Prozessbevollmächtigter:       Rechtsanwalt XXX,

 

gegen

 

Herrn XXX, Schuldner und Beschwerdegegner,

 

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwälte XXX,

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm

 

am 06.11.2018

 

durch die Richterin am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX

 

beschlossen:

 

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 05.09.2018 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 15.08.2018 (026 0 13/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die mit Beschluss des Landgerichts Münster vom 07.02.2018 (026 0 13/18) unter Ziffer 7) titulierte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, jeweils für 500,00 € einen Tag Ordnungshaft festgesetzt.

 

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

 

Gründe:

 

Auf Antrag des Gläubigers hat das Landgericht Münster am 07.02.2018 in dem Verfahren 026 0 13/18 eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, durch welche dem Schuldner bei Androhung von Ordnungsmitteln u.a. gemäß Ziffer 7) des Tenors des Beschlusses untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Salze, insbesondere Pökelsalz, zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten ohne auf der Website dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europaeu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen. Dem Schuldner wurde der Beschluss am 15.02.2018 zugestellt.

 

Bereits am 14.02.2018 hatte der Schuldner seinem Prozessbevollmächtigten gebeten, das eBay-Geschäft „sicher“ zu machen. Dieser übermittelte mit E-Mail vom 15.02.2015 verschiedene rechtliche Hinweise und empfahl, den Verweis auf die OS- Plattform „klickbar“ zu gestalten. Dabei führte er aus, dass dies im Rahmen eines Verkaufsauftritts bei eBay im Einzelfall mit (technischen) Schwierigkeiten verbunden sein könne. Daher empfahl er die Rücksprache mit der zuständigen Stelle unter „eBay“. Nach Prüfung der Angebote des Schuldners wies der Prozessbevollmächtigte mit E-Mail vom 19.02.2018 darauf hin, dass der Link zur OS- Plattform noch fehle. Daraufhin bat der Schuldner mit E-Mail vom selben Tage um Mitteilung, ob es ausreichend sei, wenn er dies am Donnerstag von seinem IT­Fachmann erledigen lasse.

 

Am 20.02.2018 bot der Schuldner auf der Internetplattform XXXXX bei eBay an, ohne einen anklickbaren Link zur OS-Plattform bereit zu stellen. Den weiteren Unterlassungsgeboten gemäß Beschluss des Landgerichts Münster vom 07.02.2018 hatte der Schuldner bereits Folge geleistet und die Angebote entsprechend umgestellt. Den Link zur OS-Plattform fügte der Schuldner am 22.02.2018 in seine Angebote ein.

 

Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 02.03.2018 die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Schuldner wegen des Verstoßes vom 20.02.2018 beantragt.

 

Er hat die Auffassung vertreten, dass der Schuldner dem Unterlassungsgebot unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses habe Folge leisten müssen. Notfalls habe er bis zum Einfügen des Links sämtliche Angebote beenden müssen. Tatsächlich habe der Schuldner auch den eBay-Kundensupport kontaktieren können, der 24 Stunden zu erreichen und in der Lage sei, bei technischen Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.

 

Der Gläubiger hat beantragt,

 

ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld gegen den Schuldner festzusetzen oder Ordnungshaft anzuordnen.

 

Der Schuldner hat beantragt,

 

den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen.

 

Der Schuldner hat die Auffassung vertreten, dass er nicht schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. Insoweit hat er behauptet, alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, um dem Gebot unverzüglich Folge zu leisten.

 

Das Landgericht hat den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln durch Beschluss vom 15.08.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Schuldner nicht schuldhaft gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. Dieser habe dafür Sorge getragen, dass seine Angebote so umgestaltet würden, dass acht der neun im Ausgangsverfahren beanstandeten Verstöße beseitigt worden seien. Dem Schuldner sei ein gewisser zeitlicher Spielraum nach Zustellung der einstweiligen Verfügung einzuräumen, binnen dessen er die Untersagung technisch abstellen könne und müsse. Dieser Zeitraum sei mit bis zu einer Woche nicht ausgeschöpft. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gewerbetreibende regelmäßig der anwaltlichen und ggf. auch technischen Hilfe für die Umsetzung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebote bedürfe. Der Schuldner sei ausnehmend schnell gewesen und habe bereits vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung — die er regelmäßig abwarten dürfe — anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Eine Verpflichtung, die Angebote zu beenden oder den Kundensupport in Anspruch zu nehmen, bestehe innerhalb dieser Umsetzungsfrist nicht.

 

Gegen den am 27.08.2018 zugestellten Beschluss hat der Gläubiger mit einem am 07.09.2018 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens legt der Gläubiger mit näheren Ausführungen dar, dass der Schuldner schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot verstoßen habe.

 

Der Schuldner verteidigt mit näheren Ausführungen den angefochtenen Beschluss.

 

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der tenorierten Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

 

Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO ist ein schuldhafter Verstoß gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung.

 

Der Schuldner hat durch sein Angebot vom 20.02.2018 unstreitig objektiv gegen das Unterlassungsgebot zu Ziffer 7) des Beschlusses vom 07.02.2018 verstoßen.

 

2.

 

Dabei hat er auch schuldhaft gehandelt. Er war nach § 890 ZPO verpflichtet, alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebots zu verhindern. Die einstweilige Verfügung ist ihm bereits am 15.02.2018 im Parteibetrieb zugestellt worden. Eine Umstellungsfrist ist ihm in der einstweiligen Verfügung nicht eingeräumt worden. Damit war der Schuldner gehalten, die Vorgaben der gerichtlichen Entscheidung sofort — unverzüglich — umzusetzen. Dabei hätte sich der Schuldner der Hilfe des jederzeit erreichbaren eBay-Kundensupports bedienen können. Einen entsprechenden Hinweis auf diese Möglichkeit hatte er bereits am Tag der Zustellung der einstweiligen Verfügung von seinem Prozessbevollmächtigten erhalten. Der insoweit darlegungsbelastete Schuldner hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Entgegen der Auffassung des Schuldners hätte er darüber hinaus nötigenfalls sämtliche Angebote aus dem Internet entfernen müssen, um sie sodann — nach der Anpassung an die Vorgaben der einstweiligen Verfügung — wieder zu veröffentlichen. Für die Annahme des Landgerichts, dem Schuldner sei im Ergebnis stillschweigend eine Umsetzungsfrist zuzugestehen, ist kein Raum.

 

3.

 

Auf den Bestrafungsantrag des Gläubigers war gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € festzusetzen.

 

Ordnungsmittel sind nach billigem Ermessen im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 -1 ZB 45/02, juris Rn. 52, und Urteil vom 30. September 1993 – I ZR 54/91, juris Rn. 18. OLG Gelle, Beschluss vom 22.11.2012 — 13 W 95/12). Eine Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse bildet dabei auch der Streitwert des Hauptsacheverfahrens (OLG Celle a.a.O. m.w.N., OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. November 1999 – 14 W 61/99). Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat sich der Senat von der wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der vertriebenen Waren leiten lassen. Zudem konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der vorliegende Verstoß nur etwa eine Woche nach Erlass der einstweiligen Verfügung begangen wurde und dass ein vorsätzliches Verhalten des Schuldners nicht feststellbar ist. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Schuldner jedenfalls Bemühungen gezeigt hat, dem gerichtlichen Unterlassungsgebot Folge zu leisten. Damit ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € ausreichend aber auch angemessen.

 

4.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO,

 

 

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Ich wünsche allen bereits aktiven eBay-Händlern, Amazon-Verkäufern, Betreibern von Onlineshops und natürlich auch allen neuen Gründerinnen und Gründern einen guten Start ins neue Geschäftsjahr 2021, in welchem Sie hoffentlich keine Abmahnung erhalten werden. All diejenigen, die bereits meinen Updateservice nutzen können sich wie gewohnt entspannt zurücklehnen, denn Ihr Onlinehandel wurde von mir bereits rechtssicher und abmahnsicher gestaltet, so dass Sie keine Abmahnung befürchten müssen.

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Nutzer meines Updateservice profitieren von meinem gesammelten Fachwissen aus über 10 Jahren Praxiserfahrung. Natürlich stehe ich auch für Fragen rund um den Onlinehandel zur Verfügung, helfe bei schlechten Bewertungen, Gewährleistungs- oder Haftungsfällen.

 

Meinen Abmahnschutz bekommen Sie bereits ab 29 EUR netto monatlich. Es gibt keine versteckten Zusatzkosten bei mir. Die AGB Erstellung kostet bei mir auch nichts extra und selbstverständlich nehme ich auch eine abschließende Shoptiefenprüfung bei Ihnen vor, nachdem Sie die von mir erhalten Rechtstexte hinterlegt und meine Hinweise umgesetzt haben.

Mein Ziel ist es, dass Sie stets sicher und sorgenfrei handeln können.

 

Wer in der heutigen Zeit noch abgemahnt wird, der ist es selbst Schuld.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Berechtigungsanfrage – keine Abmahnung – Frontline GmbH

Mir liegt eine Berechtigungsanfrage (keine Abmahnung) der Frontline GmbH vom 24.8.2015, vertreten durch die Löffel Abrar Rechtsanwälte, Schirmerstraße 80, 40211 Düsseldorf vor. Sachbearbeiter dieser Berechtigungsanfrage ist Rechtsanwalt Oliver Löffel. Rechtsanwalt Oliver Löffel führt in dem Schreiben aus, dass die Frontline GmbH u.a. Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen der Marke „ROSCOE“ vertreibe. Die Produkte der Frontline GmbH seien bekannt und geschätzt. Im Internet unter www.frontlineshop.com könne der Angeschriebene weitere Informationen über den Auftraggeber erhalten.

Gegenstand der Berechtigungsanfrage – keine Abmahnung – der Frontline GmbH

Die Marke „ROSCOE“ mit der Registernummer 009051004 sei europaweit für die Frontline GmbH geschützt. Als Anlage wird dem Schreiben ein Auszug aus der Datenbank des Europäischen Markenamtes HABM beigefügt. Die Frontline GmbH sei nunmehr darauf aufmerksam geworden, dass der Angeschriebene mit der Marke der Frontline GmbH identische Bezeichnung „ROSCOE“ für identische Waren verwende. So würde der Angeschriebene auf seiner Website einen Hut unter der Bezeichnung „ROSCOE“ anbieten. Ein Screenshot wurde in dem Schreiben abgebildet. Rechtsanwalt Oliver Löffel führt aus, dass die Frontline GmbH ihn gebeten habe, noch keine Abmahnung zu versenden, sondern dem Angeschriebenen Gelegenheit zu geben, ihm mitzuteilen, warum er sich berechtigt sehe, die Bezeichnung „ROSCOE“ zu verwenden. Dem Angeschriebenen wird eine Frist zur Information bis zum 28.8.2015 gesetzt.

Richtiges Verhalten im Falle einer Berechtigungsanfrage

Sollten auch Sie eine derartige Berechtigungsanfrage erhalten haben, dann sollten Sie in jedem Falle fristgerecht reagieren und am besten sofort mit mir darüber sprechen. Der Vorteil einer solchen Berechtigungsanfrage liegt darin, dass bislang noch keine kostenpflichtige Abmahnung in der Welt ist. Sollte der in dem Berechtigungsschreiben genannte Vorwurf zutreffen, dass von Ihnen also tatsächlich eine Marke zu Unrecht benutzt wurde, dann könnte es empfehlenswert sein, von sich aus freiwillig eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, damit der Rechteinhaber Sie nicht mehr kostenpflichtig abmahnen kann. Im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung beginnen die Kosten meiner Erfahrung nach bei rund 1.300 EUR bis 1.800 EUR.

 

Handeln Sie im Falle einer Berechtigungsanfrage überlegt und fristgerecht

Sie sollten daher sofort handeln. Schicken Sie mir Ihre Berechtigungsanfrage zu und ich werde schnellstmöglich mit Ihnen Kontakt aufnehmen.

Berechtigungsanfrage (keine Abmahnung) Frontline GmbH

 

wegen Verkauf von Kopfbedeckungen unter dem Markennamen „ROSCOE

 

vertreten durch Rechtsanwälte Löffel Abrar

 

Stand: 08/2015

 

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