4.8.2017 eBay-Panne: Rechtliche Informationen des Verkäufers werden nicht angezeigt

Leider passieren bei eBay nicht das erste Mal technische Pannen. Heute, Freitag, den 4. August 2017, werden im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ die Kontaktdaten des Verkäufers, also dessen vollständiger Name, Anschrift, sowie Telefon, Telefax und E-Mail Adresse nicht angezeigt. Teilweise erscheint nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer, oder die Anmeldenummer im örtlichen Handelsregister oder anderen Registern. Hier ein Screenshot vom 4.8.2017, 07:35 Uhr:

 

 

Rechtliche Informationen des Verkäufers fehlen

Ich kann ausschließen, dass es sich um einen Einzelfall handelt, denn ich habe mir bei zahlreichen gewerblichen Verkäufern die Angebotsseiten angesehen. Zudem habe ich die Angebotsseiten auch mit unterschiedlichen Browsern aufgerufen (Internet Explorer, Mozilla, Opera). In jeden Browser wurden die Angaben nicht angezeigt. Ausnahmslos überall war keine Anbieterkennzeichnung eingeblendet. Daher gehe ich zu 100 % von einer technischen Störung (eBay-Panne) aus. eBay wird sicherlich an dem Problem bereits arbeiten, aber es ist natürlich denkbar, dass Abmahner diese fehlenden Informationen jetzt zum Anlass nehmen, deswegen Abmahnungen auszusprechen.

 

Das Fehlverhalten von eBay müssen sich gewerbliche Verkäufer zurechnen lassen, so dass grundsätzlich ein abmahnfähiger Punkt (keine Anbieterkennzeichnung) gegeben ist. Es stellt sich dann jedoch die Frage, ob es nicht eventuell rechtsmissbräuchlich wäre dies abzumahnen wenn bekannt ist, dass sämtliche eBay Verkäufer betroffen sind, weil eine technische Störung bei eBay vorliegt.

Wie sollte man sich jetzt verhalten?

Bleiben Sie ruhig. Sie selbst können das Problem ohnehin nicht lösen. Reagieren Sie nicht überstürzt und handeln Sie überlegt. Ich empfehle Ihnen, Kontakt mit dem eBay Support aufzunehmen und diesen darauf hinzuweisen, dass die Angaben in den Angeboten nicht erscheinen. Machen Sie das am besten schriftlich.

 

Meiner Einschätzung nach sollten Sie Ihren eBay Handel deswegen nicht überstürzt einstellen, oder Ihre Angebote offline nehmen, bis eBay das Problem gelöst hat. Für viele von Ihnen ist eBay die Haupteinnahmequelle und eine Einstellung des Handels daher undenkbar.

Droht eine Abmahnwelle

Ich rechne nicht damit, dass jetzt eine Abmahnwelle auf eBay Verkäufer zurollt. In der Vergangenheit gab es bereits diverse Pannen bei eBay. Daher gibt es heute auch mehrere Urteile, nach denen Verkäufer auf Onlinemarktplätzen wohl eher nicht für technische Pannen des Plattformbetreibers haftbar gemacht werden können. Nach der Auffassung des OLG Hamm ist der Plattformbetreiber nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Das LG Bochum sah damals zudem bei Technik-Pannen keine Wiederholungsgefahr.

 

OLG Hamm, Az. 4 U 145/09 vom 29.10.2009
LG Bochum, Az. 17 O 69/09 vom 14.07.2009

 

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, so helfe ich Ihnen gern.

 

eBay News – Wartungsarbeiten bei eBay

eBay informiert unter http://news.ebay.de über Wartungsarbeiten, die jeden Freitag von 7 bis 9 Uhr vorgenommen werden. Die eBay Meldung lautet:

 

Jeden Freitag von 7.00 bis 9.00 Uhr nehmen wir auf der deutschen Seite reguläre Wartungsarbeiten am System vor. Während dieser Zeit können einige Funktionen oder Seiten nicht oder nur verlangsamt zur Verfügung stehen.

 

Allgemeiner Hinweis für Verkäufer: Wenn Sie ganz sicher gehen möchten, empfehlen wir Ihnen, freitags während der Wartungsarbeiten keine Angebote enden zu lassen.

Update 10:00 Uhr, Freitag, der 4.8.2017: Die Störung dauert an. Im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ fehlen immer noch die Kontaktdaten.

 

Update 11:15 Uhr, Freitag, der 4.8.2017: Die Rechtlichen Informationen werden wieder komplett eingeblendet!

 

Die Störung dauerte daher mal gerade 4 Stunden. Ich bin gespannt, ob es tatsächlich jemand wagt, deswegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen. Ich glaube eher nicht.

 

eBay bestätigt technischen Fehler

eBay hat sich nunmehr zu dem Vorfall offiziell wie folgt geäußert:

Probleme bei der Anzeige von Kontaktinformationen

 

Freitag, 4. August 2017 | 12:49 Uhr MEZ

 

Liebe eBay-Verkäufer,

 

bei der Umsetzung der angekündigten Änderung der Anzeige von Kontaktinformationen für gewerblicher Verkäufer bei eBay.de (http://news.ebay.de/globalnews/item/show/2140) ist ein technischer Fehler aufgetreten. Kontaktinformationen gewerblicher Verkäufer wurden heute für kurze Zeit nicht korrekt unter dem neuen Abschnitt „Firmeninformationen“ angezeigt. Das Problem ist zwischenzeitlich gelöst und die Informationen werden wieder angezeigt.

 

Sollten Händler Beschwerden im Zusammenhang mit der Anzeige von Pflichtinformationen im Impressum erhalten, bitten wir sie, sich mit unserem Kundenservice in Verbindung zu setzen, damit dieser den jeweiligen Einzelfall prüfen kann.

 

Wir entschuldigen uns für möglicherweise auftretende Unannehmlichkeiten und bedanken uns für Ihr Verständnis.       

   

Herzliche Grüße,
Ihr eBay-Team

 

Quelle: eBay.de

 

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Abmahnung Sony Music Entertainment Germany GmbH (Rasch Rechtsanwälte)

Am 27.06.2016 haben die Rasch Rechtsanwälte, An der Alster 6, 20099 Hamburg im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH eine Abmahnung wegen der unerlaubten Verwertung geschützter Tonaufnahmen ausgesprochen.

 

Raubkopie von Boney M-Tonträger vertrieben – Abmahnung Sony Music Entertainment Germany GmbH erhalten?

Hintergrund sei, dass der Abgemahnte unter den Bezeichnungen „Boney M – The Sunny Part1/Picture Disc“ und „Boney M – Part3/Picture Disc“ Tonträger im Format Vinyl 12´´ Picture Disc zum Verkauf angeboten habe, auf denen sich Tonaufnahmen befinden, an denen die Abmahnerin die ausschließlichen Verwertungsrechte habe. Konkret gehe es um die Titel: „A.1 The Sunny (Mousse T Sexy Disco Club Mix)“, „A.2 The Sunny (Original Mix)“, „B.1 The Sunny (Original Club Mix)“ und „B.2 The Sunny (Mousse T Extended Radio Mix)“ auf dem Albumtonträger „The Sunny Part 1“ sowie „A.1 Ma Baker (Original Club Mix)“, „A.2 Baby do you wanna hump (Original Club Mix)“, „B.1 Ma Baker (Original Mix)“ und „B.2 Belfast (Original Mix)” auf dem Albumtonträger “Part3”.

 

Der Abgemahnte habe die bezeichneten Tonträger mit den aufgeführten Tonaufnahmen über das Portal www.discogs.de zum Verkauf angeboten, so Rechtsanwältin Dr. Ina Lucas, die Sachbearbeiterin der Abmahnung. Weiter heißt es sodann, dass es bei den von dem Abgemahnten verbreiteten Tonträgerexemplaren um sogenannten Raubkopien ohne jegliche Lizenzgebervermerke handeln würde, die ohne Zustimmung der Sony Music Entertainment Germany GmbH als Rechteinhaberin hergestellt worden seien. Die streitgegenständlichen Tonträger seien von der Abmahnerin in dieser Aufmachung zu keinem Zeitpunkt veröffentlicht worden.

Unterlassungserklärung, Auskunft und Schadensersatz

Die Rasch Rechtsanwälte fordern den Abgemahnten gem. §§ 97 I, 85 I, 17 UrhG auf, es zu unterlassen,

 

“1. Exemplare der Picture Disc12´´ „The Sunny Part 1“ mit den Aufnahmen:

 

A.1 The Sunny (Mousse T Sexy Disco Club Mix)

 

A.2 The Sunny (Original Mix)

 

B.1 The Sunny (Original Club Mix)

 

B.2 The Sunny (Mousse T Extended Radio Mix)

 

der Künstlergruppe Boney M. in der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten.

 

2. Exemplare der Picture Disc12´´ „Part3“ mit den Aufnahmen:

 

A.1 Ma Baker (Original Club Mix)

 

A.2 Baby do you wanna hump (Original Club Mix)

 

B.1 Ma Baker (Original Mix)

 

B.2 Belfast (Original Mix)

 

der Künstlergruppe Boney M in der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten

 

sowie

 

sich zur Absicherung der Unterlassungsansprüche zu verpflichten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen […] gestellt wird und deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.“

 

Eine entsprechende Erklärung solle der Abgemahnte bis zum 05.07.2016 abgeben. Außerdem solle er Auskunft erteilen bis zum 12.07.2016. Diese Auskunft solle Angaben über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten sowie gewerblicher Abnehmer der Vervielfältigungsstücke, die Anzahl der verbreiteten Tonträger sowie deren Ein- und Verkaufspreise und die Anzahl der sich ggf. noch auf Lager befindenden Tonträger enthalten. Weiterhin solle der Abgemahnte bis zum 12.07.2016 die Ersatzansprüche der Abmahnerin in Höhe von 1.024,58 EUR (984,60 EUR netto Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR, 39,98 EUR Aufwendungsersatz) begleichen.

Hilfe bei Abmahnung – Fachanwalt hilft bundesweit

Ihnen ist auch eine Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte ins Haus geflattert, die diese im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH ausgesprochen haben? Sie sollen Raubkopien der Künstlergruppe Boney M zum Verkauf angeboten haben und werden nun zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert? Nehmen auch Sie mein Angebot wahr und profitieren von meinem Fachwissen. Gemeinsam schaffen wir es sicherlich, die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen.

Abmahnung Sony Music Entertainment Germany GmbH

 

wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen

 

vertreten durch Rechtsanwälte Rasch

 

Stand: 06/2016

 

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Falschlieferung löst wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus, Landgericht Mainz, Urteil vom 30.6.2016

Ein Fehler beim Versand und schon ist es passiert: Es liegt eine Falschlieferung vor. Schlecht ist dies vor allem dann, wenn ausgerechnet diese Falschlieferung ein Testkauf war, der Mitbewerber Sie im Anschluss an die Bestellung und Auslieferung der Ware abmahnt und zur Unterlassung auffordert. Sie fühlen sich zu Unrecht abgemahnt, weil Sie auf dem Standpunkt stehen, dass Fehler immer mal passieren können?

 

Mit einer ähnlichen Situation hatte sich jetzt das Landgericht Mainz, AZ: 4 O 105/16, zu befassen. Hier ging es um einen einstweiligen Verfügungsantrag. Die Einzelheiten:

Landgericht Mainz

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Antragstellerin –

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

gegen

 

XXX – Antragsgegnerin –

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Gerstel

 

wegen einstweiliger Verfügung

 

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch die Richterin XXX als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2016 für Recht erkannt:

 

1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet zu Wettbewerbszwecken XXXXX mit einer bestimmten Typenbezeichnung anzubieten, bei einem Verkauf dieser jedoch XXXXX mit einer anderen Typenbezeichnung zu liefern, insbesondere, wenn dies geschieht wie in Anlage A1 und Anlage A2 dargestellt.

 

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

 

3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

4. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten über die fehlerhafte Bewerbung und Bezeichnung von Produkten im Internet. Die Verfügungsbeklagte vertreibt XXXXX über ein Internetportal. Die Verfügungsbe­klagte bot im Frühjahr des Jahres 2016 die XXXXX der Modelle X und Y über das Internet zum Verkauf an, die vom Hersteller nicht mehr produziert werden, so dass nur noch wenige Einzelstücke auf dem Markt verfügbar sind. Aus diesem Grund veranlasste die Verfügungsklägerin Testkäufe über die genannten Modelle und bestellte am 19.04.2016 das Modell X bei der Verfügungsbeklagten, sowie am 23.04.2016 das Modell Y. Statt der genannten Modelle lieferte die Verfügungsbeklagte die Modelle A und B. Diese Modelle dürfen ausweislich des Herstellers über das Internet nicht vertrieben werden. Die Verfügungsklägerin forderte deshalb die Verfügungsbeklagte durch Schreiben vom 26.04.2016 per Abmahnschreiben zum Unterlassen auf. Diese ließ mit Anwalts­schreiben vom 09.05.2016 die Abmahnung zurückweisen. Per Email berief sie sich darauf, dass es bei der fehlerhaften Lieferung des X lediglich zu einer Verwechslung gekommen sei. Das genannte Modell sei jedoch derzeit nicht mehr verfügbar und könne daher nicht wie bestellt geliefert werden.

 

Die Verfügungsklägerin behauptet, ebenfalls XXXXX über ein Internetportal zu vertreiben.

 

Die Verfügungsklägerin beantragt,

 

1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet zu Wettbewerbszwecken XXXXX mit einer bestimmten Typenbezeichnung anzubieten, bei einem Verkauf dieser jedoch XXXXX mit einer anderen Typenbezeichnung zu liefern, insbesondere, wenn dies geschieht wie in Anlage Al und Anlage A2 dargestellt.

 

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000€, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

 

3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

 

den Antrag zurückzuweisen.

 

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, verschuldensunabhängige Falschlieferungen begründe­ten keinen Wettbewerbsverstoß, sondern lediglich eine mangelhafte Lieferung, die nur über die Geltendmachung von Mängelrechten beanstandet werden könne. Da die Produkte bei der Auslie­ferung lediglich versehentlich verwechselt worden seien, sei ein Wettbewerbsverstoß nicht gege­ben.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Antrag ist begründet.

 

Der Verfügungsklägerin steht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Unterlassungserklärung gern. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG zu. Demnach kann auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 UWG vornimmt. Eine solche ist gegeben, weil sich das Vorgehen der Verfügungsbeklagten als irreführend und damit unlauter i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG darstellt. Durch die Bewerbung der Produkte A und B im Internet zu einem Zeitpunkt, in dem diese nicht lieferbar waren, hat die Verfügungsbeklagte unwahre Angaben über wesentliche Merkmale der Waren, nämlich deren Verfügbarkeit und Art getätigt. Dabei handelt es sich ebenfalls um ei­ne geschäftliche Handlung gern. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn die Angabe von entsprechenden In­formationen im Vertriebsportal ist ein Verhalten zugunsten des eigenen Unternehmens, vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. Die gemachten Angaben sind auch geeignet, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die sie andernfalls nicht treffen würden. Auf ein Verschulden kommt es dabei ausweislich des § 5 Abs. 1 UWG gerade nicht an. Es ist daher un­erheblich, dass die Verfügungsbeklagte vorgibt, bei der Falschlieferung und Bewerbung läge ledig­lich eine Verwechslung vor.

 

Die Verfügungsklägerin war auch gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. Ihre Mitbe­werbereigenschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hat sie nach Auffassung des Gerichtes hinrei­chend durch Angabe ihrer Vertriebsseite und den beigefügten Geschäftsunterlagen glaubhaft ge­macht. Demnach vertreibt sie ebenso wie die Verfügungsbeklagte Poolroboter und anderes Pool­zubehör. Sie steht damit mit der Verfügungsbeklagten als Anbieterin für diese Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

 

Die nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird dann vermutet, wenn eine Ver­letzungshandlung bereits erfolgt ist (Bornkamm, in: Köhler/ Bornkamm, UWG Kommentar, 33. Auflg., § 8, Rn. 1.33). Dies war ausweislich des unstreitigen Sachverhaltes, wie dargelegt, der Fall.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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Abmahnung Sandro Diwok und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Herr Sandro Diwok hat angeblich erst am 26.5.2016 eine Abmahnung ausgesprochen und dann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin gestellt, weil der Abgemahnte auf die Abmahnung hin nicht reagiert habe. Hintergrund sei unlauterer Wettbewerb. Der Streitwert werde von dem Antragsteller mit 10.000 EUR beziffert. Herr Sandro Diwok ist nicht anwaltlich vertreten. Er hat die behauptete Abmahnung selbst ausgesprochen und auch den Verfügungsantrag selbstständig – ohne Rechtsanwalt – gestellt.

Herr Diwok beantragt,

 

„der besonderen Dringlichkeit wegen auf dem Wege der Einstweiligen Verfügung […] dem Antragsgegner zu untersagen:

 

I.) Im Geschäftlichen Verkehr Squashsaiten die in ihrer Materialkomposition und Konstruktion nicht aus geflochtenem Titanium bestehen als aus geflochtenem Titanium bestehend zu bewerben, anzubieten oder zu verkaufen. […]“

In der Begründung führt Herr Sandro Diwok aus, dass dieser den Antragsgegner am 26.05.2016 aufgefordert habe, es zu unterlassen, Squashsaiten mit falschen Produktbeschreibungen hinsichtlich der Konstruktion und des Materials auf seiner Webseite gewerblich anzubieten und gleichzeitig hierzu eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 05.06.2016 abzugeben.

Die Abmahnung Sandro Diwok

Mit der Abmahnung vom 26.05.2016 teilt der Abmahner mit, dass er es gut finde, dass der Abgemahnte als Besaitungsprofi 7 Squashsaiten im Angebot habe und sich bemühen würde, eine vernünftige Auswahl anzubieten. Bei der Durchsicht seiner Angebote sei Herr Diwok jedoch auf etwas gestoßen, was einem Profi nicht passieren dürfe. Die X 9 sei zwar eine sehr gute und auch geflochtene Saite aber die Oberfläche bestünde aus geflochtenem CO Polymer und nicht wie von dem Abgemahnten angegeben aus geflochtenem Titanium.

 

Der Abgemahnte habe es natürlich ab sofort zu unterlassen, derartige Angebote auf seiner Website zu führen, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, die der Abmahner als Entwurf beilegen würde. Am Ende des Schreibens weist der Abmahner auf folgendes hin: „Liegt mir bis 05.06.2016 die nachfolgend als Entwurf zu sehende UVE nicht von Ihnen unterschrieben vor, sehen wir uns vor Gericht.“

 

Sachverhalt zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Herr Diwok führt aus, dass der Abgemahnte keinerlei Reaktion auf die Abmahnung gezeigt habe. Die fehlerhafte Angabe des Materials stelle einen groben Verstoß sowohl gegen die Berufsethik als auch gegen das Wettbewerbsgesetz dar.

 

Zur Begründung führt er aus, dass ihm selbst eine Saite vorliege, die sich genauso angreife wie die von dem Antragsgegner angebotene Oliver SQ X9. Diese Saite habe die gleiche Kalibergröße (Durchmesser), rieche wie die SQ X9, sehe genauso aus wie diese und könne selbst von sensibelsten Kunden gleich beim Schläger nicht unterschieden werden. Bei dieser dem Antragsteller vorliegenden Saite sei laut Fabrikant kein Titanium verwendet worden.

Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Hilfe vom Fachanwalt bundesweit

Herr Sandro Diwok hat Sie abgemahnt oder sogar den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie gestellt? Senden Sie mir schnellstmöglich die Unterlagen zu. Ich schaue mir diese an und gebe eine kostenlose Ersteinschätzung ab. Gerne unterstütze ich Sie in dieser Angelegenheit.

Abmahnung Sandro Diwok und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

wegen angeblicher feherlhafter Materialangabe bei Verkauf von Squashsaiten

 

Stand: 06/2016

 

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Gebührenklage Rechtsanwalt: anwaltliche Beratungsleistungen kosten Geld

Das Amtsgericht Kenzingen musste sich mit der Gebührenklage eines Rechtsanwaltes befassen. Der Anwalt hatte seinem Mandanten für seine anwaltlichen Beratungsleistungen eine Kostenrechnung geschickt. Das kann ja wohl nicht wahr sein, dachte sich der Mandant. Der Rechtsanwalt hat doch gar keine Leistungen erbracht und will jetzt Geld von mir. Wer muss denn eigentlich was beweisen? Und wieso kann der Anwalt einfach nach dem Streitwert abrechnen? Wer legt den Streitwert fest?

 

Mit diesen Fragen hatte sich das Gericht im Detail zu befassen. Die Einzelheiten können Sie dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils entnehmen.

Urteil – Amtsgericht Kenzingen AZ.: 2 C 222/15

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Kläger –

 

gegen

 

XXX – Beklagter –

 

wegen Forderung

 

hat das Amtsgericht Kenzingen durch die Richterin am Amtsgericht XXX am 26.07.2016 auf Grund des Sachstands vom 11.07.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 729,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2015 zu bezahlen.

 

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Streitwert: € 729,35

 

Tatbestand

 

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf restliches Rechtsanwaltshonorar gel­tend.

 

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er hat für den Beklagten anwaltliche Beratungsleistungen erbracht. Die Dienstleistungen stellte der Kläger dem Beklagten in Rechnung, welche der Beklagte aber nur zum Teil bezahlte.

 

Der Beklagte wandte sich an den Kläger, da ihm am 13.03.2015 vom Landgericht XXX die einstweilige Verfügung in dem Verfahren XXX zugestellt wurde. Der Kläger beriet den Beklagten bezüglich des Verfügungsverfahrens vollumfänglich. Er erörterte mit dem Beklagten die Erfolgsaussichten eines möglichen Widerspruchsverfahrens nach vorheriger Prüfung und teil­te dem Beklagten auch das Kostenrisiko mit.

 

Mangels Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens riet der Kläger dem Beklagten zur Ab­gabe einer Abschlusserklärung. Damit war der Beklagte einverstanden. Also gab der Kläger am 14.04.2015 eine Abschlusserklärung für den Beklagten ab und stellte diesem die von ihm erbrach­ten anwaltlichen Leistungen mit Schreiben vom 15.04.2015 in Rechnung. Ausweislich der einst­weiligen Verfügung des Landgerichts XXX vom 26.02.2015 wurde der Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt.

 

Nach diesem Gegenstandwert erfolgte auch die Rechnungsstellung vom 15.04.2015. Der Kläger berechnete gemäß §§ 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 845,00 € netto zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 €, mithin einen Nettobe­trag von 865,00 €. Zuzüglich der 19 %igen Umsatzsteuer von 164,35 € begehrte der Kläger daher die Zahlung von 1.029,35 €.

 

Ausweislich der vorliegenden Prozessvollmacht vom 19.03.2015 wies der Kläger den Beklagten ausdrücklich darauf hin, dass eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert erfolgt.

 

Der Beklagte wurde am 23.06.2015 zur Zahlung aufgefordert, woraufhin dieser am 01.07.2015 ei­ne Zahlung in Höhe von 300,00 € leistete. Mit Schreiben vom 23.09.2015 wurde der offene Rech­nungsbetrag in Höhe von noch 729,35 € erneut angemahnt und der Beklagte zur Zahlung aufge­fordert.

 

Da keine weitere Zahlung erfolgte, wurde am 26.10.2015 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Hiergegen erhob der Beklagte mit Datum vom 25.11.2015 Widerspruch. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde der jetzt noch geltend gemachte Betrag von 729,35 € zu.

 

Der Kläger beantragt daher:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 729,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

 

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, er müsse lediglich insgesamt 600,00 € an den Kläger bezahlen. Er habe vom Kläger einen Kostenvoranschlag gewollt, den der Kläger ihm per Email mit 600,00 € gesendet habe. Daher sei er der Meinung, allenfalls gemäß dem Angebot verpflichtet zu sein, noch 300,00 € bezahlen zu müssen. Dies könne er aber nicht mehr. Er sei auch der Meinung, dass der Kläger keine Leistung erbracht habe.

 

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig. Sie ist auch in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 611 BGB, 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Anspruch auf Bezahlung der zutreffend in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.029,35 €, wobei bereits eine Zahlung des Beklagten in Höhe von 300,00 € erfolgt ist, so dass noch 729,35 € zuzusprechen waren.

 

Der Beklagte hat dem Kläger eine entsprechende Vollmacht erteilt und auch einen Auftrag zur Wahrnehmung seiner Rechte. Aus der vorgelegten Vollmacht ergibt sich auch, dass der Beklagte von seinem Prozessbevollmächtigten darüber belehrt wurde, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu berechnen sind.

 

Die klägerseits vorgenommene Gebührenberechnung ist auch zutreffend. Der Gegenstandswert wurde gemäß der einstweiligen Verfügung zutreffend mit 15.000,00 € zugrunde gelegt.

 

Die Berechnung des Klägers ist daher in keiner Weise zu beanstanden.

 

Soweit der Beklagte einwendet, es sei ihm ein Kostenvoranschlag zugeleitet worden, der auf 600,00 € gelautet habe, so ist der Beklagte schon seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Er hat nicht konkret ausgeführt, wann diese Email ihm zugegangen sein soll. Er hat auch keinerlei Beweis für seine Behauptung angeboten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beweislast für eine Gebührenvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant die Partei trägt, welche aus ihr für sich Rechte herleitet (vergleiche hierzu OLG München, Urteil vom 19.06.1984, 25 U 4756/83, OLGZ 1984, S. 439 ff.).

 

Darüber hinaus wären auch die Vorschriften des § 3a RVG, Vergütungsvereinbarung, einzuhalten. Danach bedarf eine solche Vergütungsvereinbarung der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

 

Aufgrund des Vortrags des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift des § 3a RVG eingehalten worden ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Vergütungsvereinbarung wie vom Beklagten behauptet zu verneinen.

 

Die Einwendung des Beklagten, der Kläger habe keine Leitsung [sic!] erbracht ist zu unsubstantiiert im Hinblick auf den konkreten und detailreichen Vortrag des Klägers. Der Einwand ist zu pauschal, weshalb er als unbeachtlich zu betrachten ist.

 

Insgesamt war daher der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus §§ 286 ff. BGB. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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Fehlersuche erfolgreich: Urteilsverfügung, fehlende Parteizustellung, Berufung

Fehlersuche im Verfügungsverfahren – Ich liebe es! Mein Mandant wurde abgemahnt und gab keine Unterlassungserklärung ab. Der Gegner beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Gericht beraumte einen Termin an und erließ sodann die beantragte eintweilige Verfügung.

Gehören Sie jetzt auch zu denjenigen die glauben, dass mein Mandant sämtliche Kosten übernehmen muss?

 

Langsam, lieber Leser.

Diese Situation ist für viele Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bereits Neuland, denn in den meisten Fällen kommt es gar nicht zu einem Gerichtstermin, sondern das Gericht erlässt die einstweilige Verfügung oftmals auch ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß. Wie mit einer Urteilsverfügung richtig umzugehen ist, wissen die Wenigsten. Viele meiner Kollegen und Kolleginnen begehen einen elementaren Fehler, denn Sie stellen die Urteilsverfügung nicht zusätzlich im Parteibetrieb zu, sondern meinen, dass die Zustellung von Amts wegen genüge.

 

Dass ist genau der Fehler, auf den ich regelmäßig geduldig einen Monat lang warte und in den meisten Fällen schnappt auch wie prognostiziert die Kostenfalle zu. Auch aktuell habe ich gegen eine Urteilsverfügung Berufung mit folgender Begründung eingelegt:

Die einstweilige Verfügung ist gemäß §§ 936, 929 Abs. 2, 925 ZPO aufzuheben, weil sie nicht fristgerecht binnen Monatsfrist vollzogen worden ist.

 

Das Urteil des Landgericht X wurde am 30.6.2016 verkündet. Die Berufungsbeklagte hätte die Vollziehung der Urteilsverfügung binnen eines Monats ab Verkündung des Urteils (30.6.2016) – bis spätestens zum 1.8.2016 – bewirken müssen, um die Bestandskraft der Urteilsverfügung zu erhalten.

 

Die Urteilsverfügung wurde dem Unterzeichner von Amts wegen am 5.7.2016 zugestellt. Eine Parteizustellung an den Unterzeichner erfolgte nicht. Da die Berufungsklägerin im Verfahren vor dem Landgericht X vom Unterzeichner vertreten war, hätte eine Parteizustellung nach § 172 ZPO zwingend bis spätestens zum 1.8.2016 an den Unterzeichner erfolgen müssen.

 

vgl. OLG Celle GRUR 1998, 77

 

Die Amtszustellung der Urteilsverfügung (§ 317 I 1 ZPO) genügt für die Vollziehung nicht.

 

vgl. BGHZ 138, 166; OLG Köln GRUR 1993, 415, 416; OLG Stuttgart GRUR-RR 2009, 194; OLG Jena GRUR-RR 2011, 436

 

Bei Urteilsverfügungen muss zusätzlich eine Parteizustellung (§§ 191 ff ZPO) erfolgen.

 

vgl. BGH WRP 1989, 514, 517; Teplitzky Kap 55 Rn 42

 

Die Urteilsverfügung ist dem Unterzeichner von der Berufungsbeklagten bis heute nicht zugestellt worden. Dies wird vom Unterzeichner anwaltlich versichert.

 

Gemäß §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft. Die Urteilsverfügung ist mit Wirkung ex tunc aufzuheben.

Fehler im einstweiligen Verfügungsverfahren

Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin hat vorliegend definitiv einen Fehler begangen. Er oder Sie wird die entstandenen Kosten entweder aus eigener Tasche zahlen, oder aber die Berufshaftpflichtversicherung kontaktieren. Denn der schlecht vertretene Mandant möchte jetzt bestimmt nicht für den Fehler seines Rechtsvertreters die Kosten übernehmen.

 

Aus Fehlern lernt man bekanntlich am besten, richtig?

 

Gegen Sie ist auch eine einstweilige Verfügung ergangen? Gern sehe ich mir diese einmal an und prüfe, ob Fehler erkennbar sind.

 

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