2.500 EUR Ordnungsgeld: Landgericht Bochum, I-13 O 44/18

Wer sich nicht an eine einstweilige Verfügung hält, der muss mit einem Ordnungsgeldverfahren und entsprechendem Ordnungsgeld rechnen. In einem aktuellen Ordnungsgeldverfahren, welches beim Landgericht Bochum anhängig war, hatte ein Onlinehändler gegen insgesamt 7 Punkte einer einstweiligen Verfügung verstoßen. Das festgesetzte Ordnungsgeld von 2.500 EUR ist in Anbetracht der (sieben – 7 !) Verstöße aus meiner Sicht eher am unter Rand angesiedelt. Ob das Ordnungsgeld den Verletzer von weiteren Zuwiderhandlungen abhält bleibt abzuwarten. Jetzt hat er jedenfalls erst einmal 2.500 EUR an die Staatskasse zu bezahlen. 

I-13 O 44/18

 

Landgericht Bochum

 

Beschluss

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

XXX gegen XXX

 

wird gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO).

 

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe:

 

Gegen den Schuldner ist gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel festzusetzen.

 

Er ist der Verpflichtung aus dem Beschluss, der 13. Zivilkammer – Kammer Handelssachen – des Landgerichts, (AZ 1-13 044/18) vom 26.03.2018 im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Auto- Ersatz und Reparaturteile, zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

1. ohne klar und verständlich darauf hinzuweisen, ob sich die Preisangaben mit oder ohne Umsatzsteuer verstehen, wenn dies wie im eBay Angebot mit der ebay-Artikelnummer XXX ersichtlich geschieht;

 

2. ohne Angaben zu machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Schuldnerin ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post; und/oder

 

3. ohne über das gesetzliche Widerrufsrecht, über Form und Frist des Widerrufs, sonstige Fristen, Wertersatz, Rechtsfolgen und Rückabwicklung zu informieren; und/oder

 

4. ohne dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufformulars einsehen kann; und/oder

 

5. ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragsstext dem Kunden zugänglich macht; und/oder

 

6. ohne Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen; und/oder

 

7. ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform (derzeit: https://ee.europa.eu/consumers/odr) zur Verfügung zu stellen.

 

wenn dies wie aus der Anlage 1 ersichtlich geschieht, trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht nachgekommen.

 

Vielmehr hat der Schuldner auch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 07.04.2018 seine wettbewerbswidrigen Angebote nicht überarbeitet, sondern weiterhin unverändert eingestellt.

 

Die Kammer erachtet die Verhängung des festgesetzten Ordnungsgeldes als erforderlich, andererseits aber auch als ausreichend, um den Schuldner zur Einhaltung seiner Verpflichtungen anzuhalten.

 

 

Bochum, 04.07.2018

 

13. Zivilkammer – KfH –

 

Die Vorsitzende

 

XXX

 

Vorsitzende Richterin am Landgericht

 

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Amazon FBA: Amazon weist jede Verantwortung von sich

Ich hatte bereits darüber berichtet, dass ein Amazon Händler, der Amazon FBA nutzt, wegen der von Amazon bereitgestellten Widerrufsbelehrung abgemahnt worden ist. Den Beitrag finden Sie hier. Die Abmahnung hatte ich Amazon mit der Aufforderung zur Stellungnahme weitergeleitet. Die Antwort von Amazon liegt mir jetzt vor:

 

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.6.2018, mit dem Sie die Änderung der Widerrufsbelehrung für Teilnehmer des FBA Programms anregen …

 

Maßgeblich ist der zwischen Ihrer Mandantin und der ASE geltende Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag, welcher in den Ziffern 7 und F.13 klar zum Ausdruck bringt, dass Ihre Mandantin den Amazon Marketplace und alle verbundenen Programme einschließlich FBA als unabhängige Händlerin auf eigenes Risiko nutzt sowie eigenständig dafür Sorge zu tragen hat, dass ihre Aktivitäten und Angebote auf dem Marketplace jederzeit rechts- und vertragskonform sind. Dies gilt uneingeschränkt auch für die verwendete Widerrufsbelehrung. Sofern erwünscht können wir Ihnen für Ihre Verteidigung bestätigen, dass Ihnen der Text der Widerrufsbelehrung von Amazon zur Verfügung gestellt wurde.

 

Widerrufsbeleherung Amazon FBA Programm

Beim Amazon FBA Programm blendet Amazon immer – ohne jede Ausnahme – die Widerrufsbelehrung von Amazon ein und der Händler hat gar nicht die Möglichkeit, diese falsche von Amazon zur Verfügung gestellt Widerrufsbelehrung durch eine eigene Belehrung zu ersetzen. Amazon ist bisher also auch nicht dazu bereit, die falsche Belehrung zu korrigieren.

 

Der abgemahnte Händler hat jetzt natürlich ein Problem. Eine Unterlassungserklärung könnte er nur dann abgegeben, wenn er Amazon FBA künftig nicht mehr nutzt und sicherstellen kann, dass nur noch die eigene Widerrufsbelehrung angezeigt wird. Gibt er keine Unterlassungserklärung ab, so muss er mit einem Gerichtsverfahren rechnen. 

 

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Abmahngefahr Amazon FBA – Abmahnung Widerrufsbelehrung Anton Manuel Brandl

Ein gewerblicher Verkäufer bei Amazon wurde mit Schreiben vom 21.6.2018 wegen Angaben in der Widerrufsbelehrung abgemahnt. Das ist grundsätzlich nichts überraschendes. Das Besondere hierbei ist jedoch, dass der Amazonhändler Amazon FBA nutzt und wegen der von Amazon bereitgehaltenen Widerrufsbelehrung abgemahnt worden ist. Es geht daher gar nicht um die Widerrufsbelehrung des Amazonhändlers selbst, sondern um die Widerrufsbelehrung, die auch Amazon selbst verwendet. Im Einzelnen:

 

Amazon hält unter diesem Link folgende Widerrufsbelehrung bereit:

WIDERRUFSBELEHRUNG 
Widerrufsrecht 

 

Sie haben das Recht, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Ware (oder die letzte Ware, Teilsendung oder Stück im Falle eines Vertrags über mehrere Waren einer einheitlichen Bestellung oder die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken) in Besitz genommen haben oder ab dem Tag des Vertragsschlusses, im Falle von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (z.B. CDs oder DVDs), ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. 

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns über Ihren Entschluss informieren, diesen Vertrag zu widerrufen. Bitte richten Sie Ihren Widerruf an: 

•    Amazon EU S.à r.l., 5 Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg für Produkte, die mit Verkauf und Versand durch Amazon angeboten wurden. 
•    Amazon Services Europe S.à r.l., 5 Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg für Produkte mit Verkauf durch einen Drittanbieter und Versand durch Amazon. 

 

Sie können Ihre Erklärung entsprechend den Erläuterungen und Formularen, die in unserem Online-Rücksendezentrum erhältlich sind, elektronisch ausfüllen und übermitteln, Sie können uns kontaktieren oder dieses Muster-Widerrufsformular verwenden. Sollten Sie unser Online-Rücksendezentrum nutzen, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. 

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden und Sie die Waren über unser Online-Rücksendezentrum innerhalb der unten definierten Frist zurückgesendet haben. 

 

Für zusätzliche Informationen hinsichtlich der Reichweite, des Inhalts und Erläuterungen zur Ausübung wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice. 

 

Folgen des Widerrufs: 
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, erstatten wir Ihnen alle Zahlungen für die erworbene Waren, die wir von Ihnen erhalten haben, und wir erstatten Ihnen die Kosten der günstigsten von uns angebotenen Standardlieferung. Diese Rückzahlung wird unverzüglich und spätestens, vorbehaltlich der unten genannten Situationen, innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag erfolgen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für die Rückzahlung berechnen wir Ihnen in keinem Fall Entgelte. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. 

 

Sie müssen die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, über unser Online-Rücksendezentrum zurücksenden. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht über-steigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. 

 

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist….“

Konkret geht es um den gelb hervorgehobenen Passus, welchen der Abmahner für unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig hält. Ich teile diese Ansicht, da der Widerruf in der Tat nur mittels einer eindeutigen Erklärung erfolgen muss. Die von Amazon in der Widerrufsbelehrung vorgenommene Bedingung der zusätzlich erforderlichen Rücksendung der Ware zur Wahrung der Widerrufsfrist steht in Widerspruch zum gesetzlichen Muster. 

 

Würde Amazon den Passus wie folgt ändern, so wäre das Problem gelöst:

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden und Sie die Waren über unser Online-Rücksendezentrum innerhalb der un-ten definierten Frist zurückgesendet haben. 

Der abgemahnte Amazonhändler hat jetzt natürlich erstmal selbst ein Problem, weil er sich das Verhalten von Amazon zurechnen lassen muss. Er muss jetzt entscheiden, wie er auf die Abmahnung reagieren soll. 

Stellungnahme von Amazon gefordert

Ich habe Amazon um Stellungnahme gebeten. Es bleibt abzuwarten, wie Amazon reagieren wird, insbesondere ob Amazon die dem Amazonverkäufer entstanden Abmahnkosten erstatten wird. Momentan sind jedenfalls alle Amazon Verkäufer, die Amazon FBA nutzen, akut abmahngefährdet. Herr Anton Manuel Brandl , vertreten durch Rechtsanwalt Volker Jacob, hat deswegen bereits eine Abmahnung ausgesprochen.

 

Ich werde berichten, wie die Sache ausging.

 

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Abmahnrisiko Amazon FBA – unterschiedliche Widerrufsbelehrungen

Der Verkauf bei Amazon ist nach wie vor riskant. Vor Abmahnungen kann man hier meiner Einschätzung nach momentan nicht zu 100 % sicher sein, jedenfalls dann nicht, wenn man das Amazon FBA Programm nutzt.

 

Problem Nr. 1: abmahnfähige Widerrufsbelehrung von Amazon

 

Wenn Sie als Amazon Verkäufer das Amazon FBA Programm nutzen, dann blendet Amazon automatisch die nachfolgende Widerrufsbelehrung bei dem Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“ bei Ihnen ein, sofern der Versand des Artikels durch Amazon erfolgt:

 

 

Ihre eigene Widerrufsbelehrung erscheint bei einem Versand durch Amazon nicht! Nur wenn der Artikel von Ihnen selbst verschickt wird, erscheint die von Ihnen in diesem Feld hinterlegte eigene Widerrufsbelehrung.

 

Das können Sie selbst nachprüfen, indem Sie einen Ihrer Artikel aufrufen, welcher durch Amazon verschickt wird. Hier ein Beispiel für einen Versand durch Amazon:

 

 

Klicken Sie dann bitte auf Ihren Verkäufernamen. Sie gelangen dann zum sogenannten „Schaufenster“. Dort müssen Sie nur noch etwas herunterscrollen, bis Sie den Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“ sehen. Wenn Sie diesen jetzt einmal anklicken werden Sie feststellen, dass die eingangs eingeblendete Widerrufsbelehrung auch bei Ihnen erscheint.

 

Ich weise hier darauf hin, dass genau diese Belehrung von Amazon derzeit Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist. Amazon weist jede Verantwortung von sich, wie Sie hier nachlesen können. Auch Sie sind abmahngefährdet. Nur wenn Sie das Amazon FBA Programm nicht mehr nutzen würden, wäre das Problem gelöst.

 

Anders ist es nur dann, wenn der Artikel von Ihnen selbst verschickt wird. Dann erscheint dies wie folgt bei Amazon:

 

 

Klicken Sie jetzt auf Ihren Verkäufernamen, so gelangen Sie wieder zum „Schaufenster“. Klicken Sie dann wieder auf den Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“. Es erscheint die von Ihnen hinterlegte Widerrufsbelehrung hier:

 

 

mögliches Problem Nr. 2: unterschiedliche Widerrufsbelehrungen

 

Meiner Praxiserfahrung nach befindet sich bei 99 % aller Amazon Verkäufer in den von diesen genutzten allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Widerrufsbelehrung. Die AGB wiederum sind hinter dem Reiter „Geschäftsbedingungen und Hilfe“ hinterlegt. Sie ahnen bereits, auf was ich hinaus möchte?

 

Bei Artikeln, die über Amazon versendet werden, erscheint die eingangs dargestellte Widerrufsbelehrung (Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“) und es ist auch die weitere Widerrufsbelehrung in den AGB (Reiter „Geschäftsbedingungen und Hilfe“) des Händlers vorhanden. Das Problem ist, dass diese Widerrufsbelehrungen unterschiedlich sind und sich widersprechen.

 

Die Lösung von Problem Nr. 2:
Die Widerrufsbelehrung sollte nicht doppelt vorhanden sein.

 

Ich rate Amazon Verkäufern, die Widerrufsbelehrung aus den AGB (nicht auch aus dem separaten Amazon Feld) zu entfernen und stattdessen z.B. in den AGB folgenden Hinweis zu geben:

Widerrufsrecht
Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Weitere Informationen zum Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular finden Sie unter dem Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“.

Das Problem unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen ist so gelöst.

 

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1.500 EUR Ordnungsgeld – Landgericht Münster 025 O 86/17

Derjenige, der sich an eine einstweilige Verfügung nicht hält, der muss bekanntlich mit einem Ordnungsgeld rechnen. Das Landgericht Münster hatte sich mit einem Ordnungsgeldantrag zu befassen und verhängte jetzt ein Ordnungsgeld von 1.500 EUR. Die Einzelheiten:

025 O 86/17

 

Landgericht Münster

 

Beschluss

 

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

 

des XXX, Gläubiger

 

Verfahrensbevollmächtigter:  Rechtsanwalt Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

XXX, Schuldner

 

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster am 14.08.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX

 

beschlossen:

 

Gegen den Schuldner wird ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.500 EUR festgesetzt.

 

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Schuldner.

 

Der Gegenstandswert beträgt 12.000 EUR.

 

Gründe

I.

 

Die Entscheidung kann durch den Vorsitzenden alleine ergehen (vgl. Münchener Kommentar ZPO-Stackmann, 5. Aufl. 2016, § 349 Rn. 24).

 

II.

Die Voraussetzungen des § 890 ZPO für die Verhängung eines Ordnungsgeldes liegen vor.

 

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind gegeben. Der Beschluss über die einstweilige Verfügung vom 26.10.2017 enthält auch die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung. Ferner wurde der Schuldner nach § 891 ZPO angehört.

 

Der Schuldner hat mit den Angeboten bei „ebay“ zu Artikelnummern […] gegen Ziffern 4, 5, 6 und 8 der einstweiligen Verfügung vom 26.10.2017 verstoßen.

 

Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes war zu berücksichtigen, dass der Schuldner nur im geringen Umfang gewerblich tätig ist. Ferner bemisst es sich nach der Schwere der Verstöße. Ordnungsgelderhöhend wirkt sich die Zahl der Verstöße aus sowie die Tatsache, dass gegen den Schuldner bereits mit Beschluss vom 13.02.2018 wegen eines Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 26.10.2017 – wenn auch gegen andere Verbote – ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 EUR verhängt wurde. Insgesamt ist daher ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.500 EUR angemessen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 891 ZPO.

 

Der Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren entspricht dem Wert der Hauptsache, soweit sie vollstreckt werden soll (vergleiche Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 25 Rn. 23). Da hier nur ein Teil der einstweiligen Verfügung vollstreckt wird, ist der Gegenstandswert entsprechend geringer.

 

[…]

 

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2.500 EUR Ordnungsgeld – Landgericht Bochum I-14 O 20/18

Oft werde ich danach gefragt, wie hoch ein zu erwartendes Ordnungsgeld im Falle einer Zuwiderhandlung gegen einen Unterlassungstitel (einstweilige Verfügung oder Urteil) wäre. Dann muss ich leider die typische Juristenantwort geben: „Es kommt darauf an.

 

Aber worauf eigentlich? Diese Faktoren spielen meiner Erfahrung nach bei der Höhe eines Ordnungsgeldes eine Rolle:

  • Anzahl und Intensität der Verstöße
  • Umfang des gewerblilchen Handels
  • Kleinunternehmer / Einzelunternehmer

Dies sind gewiss nicht alle Faktoren. Es kommt auch auf den Gerichtsbezirk an. Teilweise sind die Gerichte (z.B. Landgericht Münster) zurückhaltender und setzen relativ geringe Ordnungsgelder (ab 500 EUR bei einem Erstverstoß) fest. Andere Gerichte (z.B. Landgericht München) sind meiner Erfahrung nach sehr streng und Ordnungsgelder können dort auch bei einem Erstverstoß schnell 5.000 EUR und mehr erreichen.

 

Die Höhe bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen. Feste Werte gibt es nicht. Aktuell hat das Landgericht Bochum in einem Fall ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro verhängt. Die Einzelheiten:

I-14 O 20/18

 

Landgericht Bochum

 

Beschluss

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

 

XXX, Gläubigerin

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

XXX, Schuldner

 

Verfahrensbevollmächtigte: XXX

 

hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für Handelssachen – nach Anhörung des Schuldners im schriftlichen Verfahren am 09. August 2018 durch

 

Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX,

 

Handelsrichter XXX und

 

Handelsrichter XXX

 

beschlossen:

 

Dem Schuldner wird wegen einmaliger Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Bochum vom 08.02.2018 enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern – mit Ausnahme vom Online-Marktplatz eBay – Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Auto-, Ersatz- und Reparaturteile zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,

 

 

und/oder

 

2.

 

ohne dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufsformulars einsehen kann,

 

 

gem. § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld von 2.500,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 125,00 Euro einen Tag Ordnungshaft verhängt.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

 

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

 

Das verhängte Ordnungsmittel ist nach § 890 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. Der Schuldner hat der im Titel auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwider gehandelt.

 

Unstreitig hat der Schuldner als gewerblicher Nutzer nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 15.02.2018 im April 2018 Einspritzpumpen und Einspritzdüsen bei eBay-Kleinanzeigen als gewerblicher Nutzer angeboten und hatte weder in der Anzeige selbst noch in dem darauf basierenden E-Mail-Verkehr mit dem Testkäufer XXX vor dessen letzten Vertragserklärung als Käufer weder das Muster-Widerrufsformular übermittelt noch entsprechende Informationen zum Auffinden dieses Formulars mitgeteilt. Damit hat er gegen Ziffer 2 der Unterlassungsverfügung des Landgerichts Bochum vom 08.02.2018 verstoßen.

 

Die Einwendungen des Schuldners dagegen sind unerheblich. Ein Verstoß gegen § 242 BGB ist nicht ersichtlich, die pauschalen Vorwürfe gegen den Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin entbehren jeglicher Grundlage. Die Geltendmachung der Abmahnkosten beruht auf gesetzlicher Grundlage und ist nicht zu beanstanden. Dass ein Ratenzahlungsanspruch als solche nicht besteht, dürfte dem Schuldner klar sein. Soweit die Gläubigerin mit Schreiben vom 28.02.2018 erklärte, eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Darlegung der finanziellen Situation zu prüfen, insoweit allerdings auf weitere Kosten hinwies und diese mit dem Schreiben vom 28.02.2018 beigefügter Ratenzahlungsvereinbarung mit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.03.2018 konkretisierte, ist dies nicht zu beanstanden, da es sich insoweit um den gesetzlichen Zinssatz handelt. Der Umstand, dass der Schuldner diese Ratenzahlungsvereinbarung nicht wie angeboten akzeptieren wollte, hindert die Gläubigerin nicht, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Der Hinweis, darauf, dass sie dies auch zu tun beabsichtigt, stellt keine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Rechtslage dar, zumal in diesem Verfahren auch die Berechtigung der vom Schuldner angegriffenen Kommentationskosten in Höhe von 154,70 Euro hätte geprüft werden können. Sachfremde Motive der Schuldnerin sind jedenfalls nicht erkennbar und nicht dargelegt.

 

Soweit der Schuldner einwendet, in der einstweiligen Verfügung vom 08.02.2018 seien die hier gerügten Angebote auf eBay-Kleinanzeigen nicht umfasst, folgt die Kammer nicht. Der von der einstweiligen Verfügung ausgenommene „Online-Marktplatz eBay“ umfasst nur die Angebote, die auf dem Online-Marktplatz eBay selbst eingestellt wurden, dazu gehört aber nicht der Bereich eBay-Kleinanzeigen, da dort Verkäufe nicht über Auktionen oder Sofortkauf-Funktionen erworben werden können, sondern eine gesonderte Kontaktaufnahme notwendig ist, in deren Verlauf wie beim Testkauf vorliegend ein Kaufvertrag geschlossen wird.

 

Auch die weiteren Einwendungen sind unerheblich. Es mag sein, dass der Schuldner nach Erhalt der einstweiligen Verfügung seine Angebote überprüft hat, dennoch waren im April 2018 eine Vielzahl von Angeboten unter eBay-Kleinanzeigen von ihm eingestellt worden. Der Umstand, dass sein Online-Shop als solcher vom Händlerbund stichprobenartig überprüft wird, vermag ihn nicht zu entlasten. Zum einen sind Angebote bei eBay-Kleinanzeigen keine Angebote in seinem Online-Shop, zum anderen vermag der Umstand, dass Fehler nicht gefunden werden bei einer Prüfung durch den XXX einen sich wettbewerbswidrig verhaltenen Onlinehändler nicht zu entlasten.

 

Bei der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes hat die Kammer sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt, als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Schuldner durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird. Allerdings vermag das Gericht festzustellen, dass die finanziellen Mittel des Antragsgegners gemäß seinen Bekundungen äußerst beschränkt sein sollen. Der Steuerbescheid für das Jahr 2016 weist ein zu versteuerndes Einkommen aus dem Gewerbebetrieb von 45.132,00 Euro aus bei einer festgesetzten Einkommenssteuer von 1.667,00 Euro. Abgesehen davon, dass diese Zahlen für 2018 wenig aussagekräftig sind, ist eine Existenzgefährdung durch die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes nicht zu befürchten, zumal die überwiegend geschwärzten Konto-Auszüge ebenfalls nicht aussagekräftig im Hinblick auf die finanzielle Situation des Schuldners sind.

 

Von daher ist das verhängte Ordnungsgeld angemessen aber auch erforderlich, um den Schuldner zukünftig zur Beachtung der gerichtlichen Unterlassungsverfügung anzuhalten.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

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