SPAM Mail von Kanzlei Werners & Partner

Momentan sind wieder gefährliche SPAM E-Mail im Umlauf. Als Versender wird eine Kanzlei namens „Werners & Partner“ genannt. Bereits die E-Mail Adresse – postfach-0f6fh3d9wd33@sportdino.com – lässt sofort Zweifel an der Seriösität der E-Mail aufkommen. Der in der E-Mail genannte Rechtsanwalt Dr. Siegfried Werners ist auch nicht im bundesweit abrufbaren Rechtsanwaltsregister registriert. Es handelt sich um SPAM.

Mein Rat: Auf gar keinen Fall etwaige Anhänge öffnen, ignorieren, löschen!

Haben Sie auch die nachfolgende E-Mail erhalten?

Betreff:     VORGANG: JK/DSGVO/2019/1202-1
Datum:     Thu, 14 Feb 2019 00:49:51 +0100
Von:     Kanzlei – Werners & Partner <postfach-0f6fh3d9wd33@sportdino.com>
An:     XXXXXXXXXX

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit zeige ich an, dass mich unsere Mandantschaft mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat

 

Die entsprechende Vollmacht liegt hier im Original vor und kann von ihnen als Kopie im angehängten Archiv begutachtet werden. 

 

Gegenstand meiner Beauftragung ist, die von ihnen auf ihrer Website begangene Informationspflichtverletzung, nach Artikel 13 EU-DSGVO, nach der bisher in verschiedenen Gesetzen geregelten Informationspflichten zusammengefasst und nun aufführt, welche Informationen den Betroffenen explizit zur Verfügung stehen müssen.

 

Die neue Regelung der EU-DSGVO geht dabei weit über das bisher erforderliche ihrer Website hinaus.

 

Nehmen Sie die beigefügten Dokumente zur Kenntnis.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

IM AUFTRAG

 

Rechtsanwalt Dr. Siegfried Werners

Abmahnung Datenschutzerklärung

Das Thema Datenschutz ist in aller Munde und auch wettbewerbsrechtlich relevant. Es können beispielsweise fehlende Datenschutzerklärungen abgemahnt werden. Ihr Onlineauftritt sollte daher besser immer auf dem aktuellen Stand sein. Dafür kann ich sorgen.

 

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Rücknahme Ordnungsgeldantrag gegen Zahlung nicht rechtsmissbräuchlich, OLG Hamm I-4 W 106/18 + I-4 W 123/18

Das OLG Hamm hat der Rechtsauffassung des Landgerichts Münster eine klare Absage erteilt. Lesen Sie die Auffassung des LG Münster zum Rechtsmissbrauch im Ordnungsgeldverfahren hier:

 

Rechtsmissbrauch – Vollstreckung einstweilige Verfügung, LG Münster, 025 O 14/18

 

Das OLG Hamm sagt dazu folgendes:

I-4 W 106/18 + I-4 W 123/18
025 O 14/18

 

Oberlandesgericht Hamm

 

Beschluss 

 

In dem Rechtsstreit

 

 

des Herrn XXX,

 

Gläubigers, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners,

 

Prozessbevollmächtigter: XXX

 

gegen

 

Herrn XXX,

 

Schuldner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, die Richterin am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Oberlandesgericht XXX am 14.02.2019 beschlossen:

 

Die Beschwerdeverfahren mit den Aktenzeichen 4W 106/18 und 4W 123/18 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 147 ZPO).

 

I. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 24.04.2018 gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Münster vom 11.04.2018 wird zurückgewiesen.

 

II. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 26.09.2018 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 13.09.2018 und auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.04.2018 wird der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Münster vom 11.04.2018 (jeweils) teilweise abgeändert und das gegen den Schuldner verhängte Ordnungsgeld auf 1.000 € herabgesetzt.

 

Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.

 

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdewert: 22.500 €) tragen der Gläubiger zu 1/3 und der Schuldner zu 2/3.

 

 

Gründe

 

I.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 24.04.2018 gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Münster vom 11.04.2018 hat keinen Erfolg.

 

Es ist schon fraglich ob das Rechtsmittel, das sich, nachdem über die Streitwertbeschwerde bereits mit der Abhilfeentscheidung des Landgerichts vom 13.09.2018 zugunsten des Gläubigers entschieden worden ist, ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses richtet, unter Berücksichtigung der Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO überhaupt zulässig ist. Dies ließe sich allenfalls mit der aufgrund der nachfolgenden sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 30.04.2018 ohnehin notwendigen erneuten Beurteilung der Hauptsache begründen (vgl. zur Anschlussberufung nur wegen der Kosten BGH ZZP 71, 368; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 99 Rn. 5).

 

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Gläubiger zu Recht einen Teil der Kosten des Verfahrens auferlegt. Erstreckt sich der Vollstreckungsantrag auf mehrere Einzelakte, kommt es nämlich darauf an, inwieweit der Antrag Erfolg hat (Senat VVRP 2001, 55, 57; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap 68 Rn. 42).

 

 

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.04.2018 gegen den Ordnungsmittelbeschluss vom 11.04.2018 hat teilweise Erfolg.

 

Die Beschwerde ist zulässig. Denn sie ist statthaft (§§ 793, 567 Abs.1 Nr.1 ZPO) sowie form- und fristgemäß eingelegt worden (§ 569 ZPO).

 

Das Rechtsmittel ist auch teilweise begründet.

 

a) Das auf den Ordnungsmittelantrag des Gläubigers vom 02.03.2018 hin vom Landgericht Bochum gegen den Schuldner verhängte Ordnungsgeld ist allerdings dem Grunde nach berechtigt.

 

aa) Der Ordnungsmittelantrag des Gläubigers scheitert nicht an dem vom Schuldner erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB – und insoweit sind ohnehin grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als bei dem im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens nicht anwendbaren § 8 Abs. 4 UWG.

 

Denn dieser Vorwurf ist unter den gegebenen Umständen nicht begründet.

 

(1) Er lässt sich insbesondere nicht mit dem Angebot des Gläubigers vom 13.04.2018 (Anlage XXX — BI. 65f. der Akten), den Ordnungsmittelantrag gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.000 € zurückzunehmen, rechtfertigen.

 

Denn hierbei handelt es sich um eine durchaus gängige Handhabung. Der Gläubiger hat in der vorliegenden Situation häufig ein für sich genommen nicht zu beanstandendes Interesse daran, dass es noch zu einer Einigung mit dem Schuldner kommt und dieser für den Verstoß einen angemessenen Betrag nicht an die Staatskasse, sondern an ihn zahlt sowie die Kosten des Verfahrens übernimmt. Im Gegenzuge verpflichtet sich dann der Gläubiger den Ordnungsmittelantrag zurückzunehmen, sobald er den vereinbarten Betrag und seine Kosten erhalten hat (hierzu u.a. Harte/Henning/Brüning, Vorb zu § 12 Rn. 315; Himmelsbach, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Rn. 913 „Praxistipp“).

 

Ein Anreiz für den Schuldner zum Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht selbstverständlich nur dann, wenn hiermit ein finanzieller Vorteil verbunden ist und dieser liegt regelmäßig — wie auch hier – darin, dass der an den Gläubiger zu zahlende Betrag unter dem festgesetzten Ordnungsgeld liegt.

 

Damit mag zwar die Wirkung der Zahlung als strafähnliche Sanktion für den begangenen Verstoß abgeschwächt werden. Der Zweck, künftigen Verstößen des Schuldners vorzubeugen, wird hierdurch indes nicht erheblich relativiert. Denn dem Schuldner droht im Wiederholungsfall so oder so ein, wenn auch „nur“ gegenüber dem vereinbarten — und unter den gegebenen Umständen auch schon mit 1.000 € spürbaren – Betrag deutlich höheres Ordnungsgeld.

 

(2) Dem Gläubiger kann auch nicht zum Nachteil gereichen, dass der Ordnungsmittelantrag im Hinblick auf die durch die Anlagen A4 und A6 dokumentierten Angebote unbegründet war. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er (rechtsirrig) davon ausging, es handele sich hierbei um kerngleiche Verstöße des Schuldners gegen die Beschlussverfügung vom 06.02.2018.

 

(3) Letztlich gibt auch das frühzeitige Vorgehen des Gläubigers aus der Beschlussverfügung keinen Anhalt für ein missbräuchliches Handeln.

 

Der Schuldner hatte das gerichtliche Verbot zu beachten und fortan alles zu tun, um zukünftige Verstöße zu vermeiden, zumal er am 23.02.2018 eine Abschlusserklärung abgegeben hatte (Anlage 2 — Bl. 40 der Akten). Eine Aufbrauchs- respektive Umstellungsfrist war nicht beantragt, geschweige denn gewährt worden (zur Umstellungsfrist im Verfügungsverfahren u.a. Ahrens/Bähr, Der Wettbewerbsprozess 8. Aufl. Kap. 38 Rn. 21 mwN).

 

Dem Gläubiger stand es damit frei, das Angebot des Schuldners von Anfang an auf Verstöße hin zu überprüfen, um ihn ggf. schon beizeiten mithilfe von Ordnungsmitteln zur künftigen Einhaltung des Verbots anzuhalten.

 

bb) Der Schuldner hat mit den in den Anlagen A3 und A5 dokumentierten und vom Gläubiger beanstandeten Angeboten vom 26.02.2018 der ihm am 16.02.2018 zugestellten Beschlussverfügung des Landgerichts Münster vom 06.02.2018 objektiv zuwider gehandelt — und dies hatte der Schuldner schon in der Antragserwiderung vom 04.04.2018 letztlich nicht in Frage gestellt.

 

cc) Der Schuldner handelte hierbei zumindest schuldhaft und damit fahrlässig.

 

An den Schuldner sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Er muss alles tun, was ihm im konkreten Fall möglich und zumutbar ist, um einen zukünftigen Verstoß gegen das Verbot zu vermeiden (KBF/Köhler/Feddersen UWG, 36 Aufl., § 12 Rn. 6.7).

 

Dies hat er letztendlich nicht getan.

 

Denn er hat trotz aller von ihm vorgetragenen Bemühungen keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu verhindern (KBF/Köhler/Feddersen, aaO., Rn. 6.8 mwN).

 

Der Schuldner kann sich insoweit nicht darauf berufen, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gesehen, für die Einhaltung des Verbots Sorge zu tragen. Ihn entlastet auch nicht, dass den hiermit beauftragten Personen, und zwar seinem Schwiegersohn und der Mitarbeiterin […] eine abschließende Kontrolle sämtlicher 2702 Artikel nicht vor Anfang März 2018 möglich war. Sofern auf diesem Wege eine kurzfristige Beseitigung des mit den gesetzeswidrigen Angeboten hervorgerufenen Störungszustandes (vgl. zum Umfang der Unterlassungspflicht KBF/Köhler/Feddersen, aaO. Rn. 6.4 mwN) nicht gewährleistet war, hätte es dem Schuldner oblegen, hierfür anderweit – notfalls durch Deaktivierung noch nicht kontrollierter Angebote – Sorge zu tragen, und zwar frühzeitig. Eine erst am 27.02.2018 veranlasste sog. Shop-Tiefenprüfung über sodann 4 Wochen trug dem jedenfalls nicht Rechnung.

 

b) Allerdings rechtfertigt die schuldhafte Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die einstweilige Verfügung „lediglich“ ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 1.000,00 €.

 

Bei der Festsetzung und der Höhe des Ordnungsgeldes kommt es insbesondere auf Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, den Grad des Verschuldens, aber auch den aus dem verbotswidrigen Verhalten gezogenen Vorteil an. Diese Faktoren sind zusammen mit der Gefährlichkeit der begangenen Verletzungshandlungen und der Auswirkung künftiger Zuwiderhandlungen auf den Gläubiger zu berücksichtigen. Im Ergebnis soll das Ordnungsgeld dazu beitragen, dass sich eine Zuwiderhandlung für den Schuldner nicht lohnt (vgl. BGH, WRP 2004, 235, 236 — Euro-Einführungsrabatt).

 

Auf der Grundlage dieser Vorgaben ist ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.000,- € als gebotene Sanktion gleichermaßen erforderlich wie genügend und angemessen.

 

Denn der Schuldnerin ist trotz der seitens der Gläubigerin beanstandeten und mit den Anlagen 3 und 5 dokumentierten fünf Angebote letztlich insgesamt „nur“ eine Zuwiderhandlung auf der Internetplattform eBay vorzuwerfen. Unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit können in der Zwangsvollstreckung nämliche mehrere – auch wie vorliegend fahrlässige — verbotswidrige Angebote zusammengefasst werden, die aufgrund ihres Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. BGH GRUR 2009, 427, 428 — Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel). Danach sind unter den gegebenen Umständen die Einzelangebote der Schuldnerin zu einer rechtlichen Handlungseinheit zu verklammern, die auf der Internetplattform eingestellt worden waren (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 18.09.2012, 4 U 105/12, juris).

 

Auf dieser Grundlage ist ein Betrag in Höhe von 1.000,- € vor allem unter Berücksichtigung der unstreitigen Bemühungen des Schuldners, sich an das Verbot der Beschlussverfügung zu halten, als gebotene Sanktion gleichermaßen erforderlich wie genügend und angemessen. Bereits hierdurch wird dem Zweck des Ordnungsmittels, die nicht einmal 2 Wochen nach Zustellung der Beschlussverfügung begangene insoweit „erstmalige“ Zuwiderhandlung strafähnlich zu sanktionieren, ausreichend Rechnung getragen.

 

Dementsprechend ist auch die – als solche zulässige (hierzu MünchKomm/Lipp, ZPO 5. Aufl., § 572 Rn. 10) – sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 26.09.2018 gegen den Abhilfebeschluss des Landgerichts vom 13.09.2018 lediglich teilweise begründet.

 

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 1 92, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Da der Gläubiger im Beschwerdeverfahren teilweise unterlegen ist, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens

 

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Rechtsmissbrauch – Vollstreckung einstweilige Verfügung, LG Münster, 025 O 14/18

Mal wieder nach Ansicht des Landgerichts Münster Rechtsmissbrauch. Diesmal im Ordnungsgeldverfahren. Wie geht das denn, fragen Sie sich? Ganz einfach: Nach ergangener einstweiliger Verfügung verstößt der Schuldner gegen den Unterlassungstitel, es wird ein Ordnungsgeld beantragt und wie beantragt auch verhängt. Der Gläubiger bietet dem Schuldner dann an, an ihn einen bestimmten Betrag zu zahlen und im Gegenzug den Ordnungsgeldantrag zurückzunehmen. Für das Landgericht Münster in klarer Fall von Rechtsmissbrauch. Das OLG Hamm hat Rechtsmissbrauch jedoch verneint. Hier die Einzelheiten:

025 O 14/18

 

LG Münster 

 

Beschluss

 

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

 

des Herrn XXX, Gläubiger,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte XXX,

 

gegen

 

Herrn XXX, Schuldner,

 

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster

 

am 13.09.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Handelsrichter XXX und den Handelsrichter XXX

 

beschlossen:

 

Der sofortigen Beschwerde des Schuldners wird insoweit abgeholfen, als der Ordnungsgeldbeschluss der Kammer vom 11.04.2018 aufgehoben und der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Ordnungsmitteln vom 02.03.2018 zugewiesen wird.

 

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Gläubiger.

 

Der Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren wird auf 22.500 EUR festgesetzt.

 

Die weitergehenden sofortigen Beschwerden der Verfahrensbeteiligten werden zurückgewiesen.

 

Soweit den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen wurde, wird die Sache dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe
I.

 

Der Gläubiger handelt auf dem Online-Marktplatz eBay unter dem Mitgliedsnamen

 

„XXX“ mit Kleidung und Accessoires, insbesondere Mützen. Der Schuldner vertreibt ebenfalls über eBay unter dem Namen „XXX“ Kleidung und Accessoires, darunter auch Mützen.

 

Am 09.01.2018 bot der Schuldner in seinem eBay-Shop ein „2er-Set Wintermütze plus Loopschal“ an. In der Produktbeschreibung wurde unter der Rubrik „Material“ angegeben: 90 % Acryl, 10 % Baumwolle. Dabei handelte es sich um einen Verstoß gegen das Kennzeichnungsgebot aus Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011) und damit gegen § 3 a UWG.

 

Am 02.02.2018 beantragte der Gläubiger den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es dem Schuldner untersagt werden sollte, Textilerzeugnisse feilzubieten und dabei die Materialbezeichnung „Acryl“ zu verwenden. Mit Datum vom 06.02.2018 erließ die Kammer eine dem Antrag des Gläubigers entsprechende einstweilige Verfügung (BI. 6 f. SH), die dem Schuldner am 16.02.2018 zugestellt wurde.

 

Mit Schriftsatz vom 02.03.2018 beantragte der Gläubiger die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO. Der Gläubiger rügte, der Schuldner habe in acht am 26.02.2018 bei eBay veröffentlichten Angeboten gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung vom 06.02.2018 verstoßen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Antragsschrift (BI. 1 f. SH) Bezug genommen. Der Schuldner wehrte sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes mit der Begründung, er habe unter erheblichem zeitlichen Aufwand alle von ihm angebotenen Artikel im Einzelnen überprüft und Maßnahmen ergriffen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein erneuter Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung habe daher nicht bis zum 26.02.2018 vermieden werden können.

 

Mit Beschluss vom 11.04.2018 hat die Kammer den Schuldner zur Zahlung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 1.500,00 EUR verurteilt. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens sind dem Gläubiger zu 3/8 und dem Schuldner zu 5/8 auferlegt worden, da die Kammer nur in fünf der von insgesamt acht in der Antragsschrift erwähnten Anzeigen tatsächlich einen Verstoß oder einer kerngleiche Verletzungshandlung gesehen hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 11.04.2018 Bezug genommen. Ferner hat die Kammer den Wert für das Vollstreckungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Mit Anwaltsschreiben vom 13.04.2018 bot der Gläubiger dem Schuldner an, den Ordnungsgeldantrag zurückzunehmen, wenn der Schuldner bereit sei, an den Gläubiger 1.000,00 EUR zu zahlen und keinen Kostenantrag zu stellen. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

 

„Es dürfte Ihnen gewiss bekannt sein, dass durch die Antragsrücknahme dann kein Ordnungsgeld an die Staatskasse zu zahlen wäre. Möge Ihr Mandant selbst entscheiden, ob er 1.500,00 EUR an die Staatskasse bezahlt, oder 1.000,00 EUR an meinen Mandanten.“

 

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.04.2018 (BI. 65 f. SH) Bezug genommen.

 

Gegen den Beschluss vom 11.04.2018 haben sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt.

 

Der Gläubiger greift die Kostenentscheidung an. Er meint, es könne nicht relevant sein, ob der Schuldner nun in fünf oder in acht Fällen gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe. Dies könne allenfalls für die Höhe des Ordnungsgeldes von Bedeutung sein. Ferner sei der Verfahrenswert nicht richtig festgesetzt, er sei vielmehr mit 22.500,00 EUR zu bemessen.

 

Der Gläubiger beantragt,

 

1. dem Schuldner die Kosten des Vollstreckungsverfahrens aufzuerlegen,

 

2. den Verfahrenswert auf 22.500,00 EUR festzusetzen.

 

Der Schuldner hat keinen konkreten Antrag ausformuliert.

 

Aus seiner Rechtsmittelbegründung geht jedoch hervor, dass er den festgesetzten Streitwert für zu hoch hält. Ferner meint er unter näherer Darlegung, ihn träfen an den Verstößen gegen die einstweilige Verfügung kein Verschulden. Das Ordnungsgeld sei zu hoch bemessen. Außerdem sei das Verhalten des Gläubigers rechtsmissbräuchlich.

 

II.

 

1.

Der Antrag des Gläubigers auf Verurteilung des Schuldners zur Zahlung eines Ordnungsgeldes war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 06.02.2018 stellt sich hier als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar. Dabei kann es aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge aus § 8 Abs. 4 S. 1 UWG (zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift siehe Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl. 2018, UWG § 8 Rn. 4.8) oder aus § 242 BGB ergibt. Missbräuchlich ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs dann, wenn das beherrschende Motiv sachfremde Ziele sind. Der Anspruchsberechtigte muss mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen und diese müssen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein typisches Beispielsfall eines sachfremden Motivs ist das Gebührenerzielungsinteresse (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 — 4 U 118/13-, juris Rn. 8). Dieser Obersatz muss aus Sicht der Kammer auch für den Fall der Durchführung des Verfahrens, hier die Zwangsvollstreckung gelten. Als sachfremdes Motiv kommt hier zwar nicht das Gebührenerzielunginteresse in Betracht, sondern das Interesse an der Vereinnahmung eines Teils des Ordnungsgeldes durch den Gläubiger. Auch dies unterliegt wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage nach der Auffassung der Kammer den zuvor zitierten Maßstäben.

 

Die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs sind erfüllt. Die Kammer geht davon aus, dass das vorrangige Ziel des Gläubigers wir nicht darin besteht, sich in schutzwürdiger Weise gegen wettbewerbswidriges Verhalten eines Konkurrenten zur Wehr zu setzen, sondern in der Vereinnahmung eines Teils des von der Kammer verhängten Ordnungsgeldes.

 

Dafür spricht das im Namen des Gläubigers verfasste Anwaltsschreiben vom 13.04.2018, mit welchem dem Schuldner angeboten wird, die Zahlung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 1.500,00 EUR gegen Zahlung eines Betrages von 1.000,00 EUR an den Gläubiger abzuwenden.

 

Eines der Ziele des UWG ist es, einem Mitbewerber zu ermöglichen, gegen das unlautere Verhalten eines Konkurrenten wirksam vorzugehen. Dazu gehört auch die zwangsweise Durchsetzung von erstrittenen Unterlassungstiteln. Diese erfolgt in der Regel durch Festsetzung eines spürbaren Ordnungsgeldes, welches den in Anspruch genommenen durch den mit der Zahlungsverpflichtung wirtschaftlichen Nachteil und die Drohung eines weiteren, in der Regel höheren Ordnungsgeldes im Wiederholungsfall dazu anhalten soll, die Unterlassungsverpflichtung einzuhalten. Je höher das Ordnungsgeld bemessen ist, desto wirksamer dürfte die Zwangsmaßnahme sein. Von daher dürfte, auf den hier streitigen Fall bezogen, von der Zahlung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 1.500,00 EUR nebst Verfahrenskosten eine höhere Zwangswirkung ausgehen als von der Zahlung eines Betrages i.H.v. 1.000,00 EUR an den Gläubiger ohne Verfahrenskosten. Dies gilt nicht nur, weil die finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit dem streitigen Ordnungsgeldbeschluss für den Schuldner höher ist, sondern auch, weil ein wesentliches Argument für ein deutlich höheres Ordnungsgeld in einem etwaigen Wiederholungsfall wegfällt. Dies belegt, dass es dem Gläubiger in diesem Fall nicht um die Effektivität der Zwangsvollstreckung geht, sondern um die Vereinnahmung eines Teilbetrags des Ordnungsgeldes.

 

Hinzu kommen zwei weitere Indizien, die den Verdacht der missbräuchlichen Geltendmachung des Ordnungsgeldes erhärten. Zum einen hat der Gläubiger in seinem Ordnungsgeldantrag vom 02.03.2018 acht Verstöße gegen die einstweilige Verfügung reklamiert, von denen drei offensichtlich nicht zutreffend waren. Zum anderen wurde der Ordnungsgeldantrag äußerst schnell gestellt. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Schuldner erfolgte am 16.02.2018, der Ordnungsgeldantrag bezieht sich auf die Verstöße vom 26.02.2018. Somit hat der Gläubiger dem Schuldner gerade einmal zehn Tage Zeit gegeben, seinen Onlineshop auf Verstöße gegen die einstweilige Verfügung und kerngleiche Verstöße zu überprüfen und Abhilfe zu schaffen.

 

Ergebnis dieser Gesamtbetrachtung ist aus Sicht der Kammer, dass der Gläubiger mit dem Vollstreckungsantrag in erster Linie eigene unmittelbare finanzielle Vorteile erzielen will.

 

2.

Die Änderung des Streitwerts erfolgt von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG. Es kann somit offenbleiben, ob die auf die Erhöhung des Streitswertes zielende sofortige Beschwerde des Gläubigers im Hinblick auf ein möglicherweise fehlendes rechtliches Interesse unzulässig sein könnte. Die Kammer verbleibt bei ihrer Auffassung, dass der Wert des Vollstreckungsverfahrens dem Wert des Hauptsacheverfahrens entspricht (siehe OLG Hamm, NJOZ 2014, 1426; OLG München, NJOZ 2016, 111). Insoweit ist, wie der Gläubiger zutreffend ausführt, auf den höheren Wert des Hauptsacheverfahrens abzustellen und nicht, wie geschehen, auf den Wert des einstweilen Verfügungsverfahrens. Der Wert des Hauptsacheverfahrens beträgt 22.500,00 EUR, da für das einstweilige Verfügungsverfahren ein Abschlag von einem Drittel zu machen war.

Die Rechtsauffassung des LG Münster hielt vor dem OLG Hamm nicht Stand. Hier die Entscheidung des OLG Hamm.

 

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10.000 EUR Vertragsstrafe, Abmahnkosten, Dokumentationskosten, Landgericht Bochum, Urteil vom 23.5.2019, I-14 O 8/19

Wer gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstößt, der muss mit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechnen. Je mehr Verstöße, desto teurer kann es werden. Im nachfolgendem Urteil wurde jetzt ein Händler zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000 EUR vom Landgericht Bochum verurteilt. Ferner muss er die Abmahnkosten und auch die Dokumentationskosten erstatten. Viele Rechtsanwaltskanzleien halten die Dokumentationskosten nicht für erstattungsfähig und raten von einer Zahlung ab. Dieser Rat führt dann meist zur Klage, denn auch Dokumentationskosten sind vom Abgemahnten zu erstatten, wie dieses Urteil ebenfalls belegt. Lesen Sie jetzt die Einzelheiten:

I-14 O 8/19

 

Landgericht Bochum

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX, Kläger

 

Prozessbevollmächtigter:       XXX

 

gegen

 

XXX, Beklagten

 

Prozessbevollmächtigte:         XXX

 

hat die 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 23.05.2019 durch XXX für Recht erkannt:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.397,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2019 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

 

Der Kläger bietet im Internet Waren aus dem Bereich Reinigungsmittel an. Mit Schreiben vom 26.06.2018 mahnte er den Beklagten ab, weil dieser Kärcher Glasreiniger-Konzentrat ohne Angabe eines Grundpreises zum Verkauf anbot (Bl. 35 ff. d.A.). Unter dem 05.07.2018 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterverwerfungserklärung ab (Bl. 39 d.A.), mit der sich verpflichtete, im geschäftlichen Verkehr im Internet betreffend Reinigungsmitteln, insbesondere Glasreinigern, Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne – wenn nötig – neben dem Gesamtpreis auch einen Grundpreis in unmittelbarer Nähe anzugeben. Am 20.07.2018 stellte der Kläger fest, dass der Beklagte in 10 Fällen (Bl. 26 ff. d.A.) Reinigungsmittel anbot, ohne neben dem Gesamtpreis in unmittelbarer Nähe einen Grundpreis anzuweisen. Weiter stellte der Kläger fest, dass es teilweise gänzlich an einer Grundpreisangabe fehlte, teilweise die Grundpreisangabe im weiteren Text, nicht aber in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises sich befand und dass die angegebenen Grundpreise falsch waren.

 

Wegen der Nichtangabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe der Gesamtpreise machte der Kläger eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro für die von ihm aufgefundenen Fälle geltend und mahnte ihn unter dem 20.07.2018 ab, weil falsche Grundpreise angegeben worden waren. Am 02.08.2018 gab der Beklagte eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Bl. 62 d.A.), mit der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, falsche Grundpreisangaben zu machen.

 

Mit vorliegender Klage macht der Kläger die Zahlung der geforderten Vertragsstrafe sowie die Kosten für die zweite Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 22.500 Euro geltend und fordert zudem die Bezahlung der Kosten der Dokumentation des abgemahnten Verhaltens.

 

Der Kläger ist der Ansicht, für den Verstoß in 10 Fällen gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung sei eine Vertragsstrafe von insgesamt 10.000 Euro angemessen. Auch die Kosten der zweiten Abmahnung seien zu erstatten, da die Angabe eines falschen Grundpreises nicht kerngleich sei mit dem Verstoß der Nichtangabe eines Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis.

 

Der Kläger beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.397,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, es bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da der Kläger an seinem Onlineshop hauptsächlich Gastro- und Küchenartikel für Restaurants vertreibe und deshalb zu vermuten stehe, dass der Glasreiniger nur aus dem Grund bei eBay eingestellt worden sei, um Unterlassungs- und Abmahngebühren generieren zu können. Weiter sei die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs und der daraus resultierenden Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich.

 

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist begründet.

 

Der Kläger hat zunächst einen Anspruch gegen den Beklagten auf einer Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro. Der Beklagte hat unter dem 05.07.2018 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, mit der er sich verpflichtete, im geschäftlichen Verkehr im Internet, betreffend Reinigungsmitteln, insbesondere Glasreinigern, keine Angebote ohne Angabe eines Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises erfüllt waren. Diese Unterlassungserklärung ist seitens des Klägers unstreitig angenommen worden, so dass die Parteien durch einen Unterlassungsvertrag verbunden sind. Dieser Vertrag steht in Kraft und wird auch in vorliegender Klage seitens des Beklagten nicht in Frage gestellt. Von daher kommt es für die Frage der Zahlung einer Vertragsstrafe nicht darauf an, inwieweit ein Wettbewerbsverhältnis gegeben ist.

 

Die vom Kläger für die erneuten Verstöße festgesetzte Vertragsstrafe ist nicht zu beanstanden, insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass sie unbillig hoch festgesetzt worden wäre. Entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung hat der Beklagte unstreitig in den geschilderten 10 Fällen Reinigungsmitteln angeboten, ohne in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auch einen Grundpreis auszuweisen. Damit ist ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung in 10 Fällen gegeben, so dass nach Auffassung der Kammer eine gesamtvertragsstrafe von 10.000 Euro für diesen nachhaltigen Verstoß nicht zu beanstanden ist.

 

Weiter hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der zeitlich zweiten Abmahnung sowie der Dokumentationskosten. Denn unstreitig hat der Beklagte bei den 10 Angeboten, die der Vertragsstrafenforderung zugrunde gelegt wurden, in einigen Fällen im weiteren Text einen Grundpreis benannt, der allerdings falsch war. Die Angabe eines falschen Grundpreises ist nicht kerngleich zur gänzlich fehlenden Grundpreisangabe. Von daher war der Kläger berechtigt, diesen erneuten Verstoß im Rahmen einer Abmahnung abzumahnen und insoweit auch Kosten gem. § 12 UWG geltend zu machen. Von daher ist die Forderung der Abmahnkosten durch den Kläger berechtigt, der Höhe nach werden vom Beklagten auch keine Einwendungen erhoben, Bedenken gegen den angesetzten Gegenstandswert bestehen auch nicht. Da der Beklagte zu seinen Gunsten zu günstige Grundpreise angegeben hatte, ist ein erheblicher Verstoß anzunehmen, der den angesetzten Gegenstandswert rechtfertigt. Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Dafür, dass der Kläger Glasreiniger ausschließlich in sein Sortiment aufgenommen haben könnte, um Verkäufer von Reinigungsmitteln abmahnen zu können, ist nichts ersichtlich und nichts dargelegt, so dass es sich insoweit um eine reine Spekulation ins Blaue seitens des Beklagten handelt. Deshalb ist ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen, denn beide Parteien handeln mit Reinigungsmitteln.

 

Letztlich hat der Kläger auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Dokumentationskosten. Denn ein Wettbewerber kann sich eines Dritten zur Dokumentation von Wettbewerbsverstößen bedienen. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Kosten seitens des Beklagten nicht angegriffen.

 

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

 

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Kennzeichnung von Verbraucherprodukten, hier Luftballons

Die Kennzeichnungspflichten von Verbraucherprodukten ergeben sich aus dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Von den Kennzeichnungspflichten nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.2 und Nr. 3 ProdSG sind nur Verbraucherprodukte betroffen. 

Verbraucherprodukte sind gemäß § 2 Nr. 26 ProdSG neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

Verbraucherprodukte sind im Prinzip fast alle Produkte des täglichen Bedarfs. Ich gehe davon aus, dass jeder Onlinehändler auch Verbraucherprodukte unter seinen Produktangeboten hat.

 

Luftballons sind Verbraucherprodukte

Unterstellt Sie verkaufen Luftballons und auf den Luftballons selbst und auch der Verpackung fehlt jeglicher Hinweis von Name und Kontaktanschrift des Herstellers, ggf. des Bevollmächtigten oder Einführers, dann müssten Sie mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen, weil die angebotenen Luftballons nicht ausreichend nach § 6 abs. 1 ProdSG gekennzeichnet sind. Es läge ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 S. 2 ProdSG vor. 

 

Der Hersteller ist schuld!

Sie könnten die Verantwortung auch nicht einfach auf den Hersteller abwälzen, wenn dieser bei der Kennzeichnung nach dem ProdSG die Bestimmungen nicht eingehalten hat. Es trifft Sie, selbst als Händler, eine Mitwirkungspflicht, dass die entsprechenden Angaben vorliegen. In § 6 Abs. 5 ProdSG heißt es:

 

„Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend. „

Folge des Verstoßes gegen § 6 Abs. 5 S. 2 ProdSG

Ein nicht ausreichend gekennzeichnetes Verbraucherprodukt ist unsicher und deshalb nach § 3 Abs. 2 ProdSG nicht verkehrsfähig. Damit darf dieses Produkt weder vertrieben noch angeboten werden. Das Produktsicherheitsgesetz und insbesondere § 3 Abs. 2 ProdSG hat eine marktbezogene Schutzfunktion, so dass Vertrieb und Angebot dieses Produkts eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. 

 

Wichtig: Die Kennzeichnung muss grundsätzlich am Produkt selbst erfolgen! Das ProdSG sieht vor, dass die genannten Kennzeichnungen jeweils auf dem Verbraucherprodukt selbst zu erfolgen haben und eine Kennzeichnung auf der Verpackung nur dann ausreichend ist, wenn diese auf dem Verbraucherprodukt selbst nicht möglich ist. Diese Ausnahme ist sehr streng auszulegen, so dass die bloße Kennzeichnung auf der Verpackung nur bei ganz wenigen Produkten ausreichen dürfte, etwa beim Verkauf von Streusalz für den Winter, da eine Kennzeichnung des Produkts Streusalz selbst nicht möglich ist.

 

Halten Sie die Kennzeichnungspflichten des Produktsicherheitsgesetzes nicht ein, so müssen Sie leider mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen.

 

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Lebensmittel | Nahrungsergänzungsmittel abmahnsicher verkaufen

Wenn Sie Nahrungsergänzungsmittel im Wege des Fernabsatzes, also online über einen OnlineshopeBay oder Amazon verkaufen möchten, dann muss einiges beachtet werden, um eine kostenpflichtige Abmahnung zu verhindern. Das Stichwort lautet: Kennzeichnungsvorschriften. Ich möchte an dieser Stelle darüber informieren, wo genau diese Vorschriften zu finden sind und welche Angaben bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln vorzunehmen sind.

 

Wo finde ich die Kennzeichnungsvorschriften?

Es gibt verschiedene EU-Verordnungen. Bei Lebensmitteln ist insbesondere diese Verordnung von Bedeutung:

In Bezug auf den Verkauf im Fernabsatz ist in Artikel 14 Absatz 1 Verordnung (EU) 1169/2011 geregelt, dass unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes gilt:

 

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden.

Informationspflichten aus Artikel 9 Verordnung (EU) 1169/2011

In Artikel 9 Verordnung (EU) 1169/2011 findet sich ein Verzeichnis der verpflichtenden Angaben. Die nachfolgend aufgelisteten Angaben sind verpflichtend, wobei es nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der im Kapitel IV der Verordnung (EU) 1169/2011 vorgesehene Ausnahmen geben kann. 

 

Vor Abschluss des Vertrages müssen diese Informationen verfügbar sein:

 

  • die Bezeichnung des Lebensmittels;
  • das Verzeichnis der Zutaten;
  • alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
    Hinweis: diese Angabe kann ausnahmsweise erst nach Vertragsschluss gemacht werden
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
  • eine Nährwertdeklaration.

Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung – NemV)

Bei Nahrungsergänzungsmitteln wird das Ganze dann noch ein wenig komplexer, da hier auch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung einzuhalten ist. In § 4 NemV geht es um die Kennzeichnung. Danach darf ein Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung [Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 siehe oben] vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:

  • die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
  • die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
  • der Warnhinweis „Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.“,
  • ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
  • ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

 

Schließlich ist nach § 4 Abs. 1 NemV festgelegt, dass die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ die festgelegte Verkehrsbezeichnung nach der LMKV ist. Nahrungsergänzungsmittel dürfen also auch nur mit dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden.

Abmahnungen drohen bei Nichtbeachtung

Fehlende, falsche oder unzureichende Angaben können zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch Vereine oder Mitbewerber führen. Überprüfen Sie Ihre Angaben, damit Sie keine Abmahnung befürchten müssen.

 

Sie haben Fragen? Ich berate Sie gern.

 

 

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