Abmahnung IDO Verband nicht ordnungsgemäße Registrierung LUCID, § 9 Abs. 2 VerpackG

Mir liegt eine Abmahnung vom IDO Verband aus Leverkusen wegen einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister vom 16.8.2019 vor. Gänzlich fehlende Registrierungen werden schon lange abgemahnt. Das ist jetzt aber das erste Mal, dass ich eine Abmahnung vorliegen habe, in der es um eine nicht ordnungsgemäße Registrierung geht, die angeblich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen soll, so der IDO Verband.

 

Um was geht es konkret?

Der abgemahnte Händler hat die von ihm benutzte Transportverpackung ordnungsgemäß registriert. So ist es auch völlig korrekt.

 

Das vom ahnungslosen Händler verkaufte Produkt ist wiederum selbst in einer Produktverpackung verpackt und auf dieser Produktverpackung steht ein Markenname.  Zur Verdeutlichung diese Grafik:

 

Problem: Die Produktverpackung mit dem darauf vermerkten Markennamen hat der Hersteller selbst nicht registriert. Und genau dies ist der Grund der vorliegenden IDO Abmahnung.

 

Der IDO macht daher in seiner Abmahnung folgende Ausführungen:

„Als Online- und Versandhändler benutzen Sie zwangsläufig Verpackungen, um verkaufte Waren an Ihre Kunden zu liefern. Das geht auch aus den (Rechts-)Texten Ihrer Warenpräsentationen hervor.

 

Jeder Vertreiber, der (systembeteiligungspflichtige) Verpackungen (inkl. Füll- und Befestigungsmaterial) erstmals an private Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen dieser Verpackungen bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ in dem dort aufgeführten Verpackungs-/Herstellerregister (LUCID) mit folgenden Angaben zu registrieren (§ 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG). Hierbei sind nach § 9 Abs. 2 VerpackG folgende Angaben zu machen:

 

  1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse);
  2. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
  3. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers;
  4. Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt;
  5. Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt;
  6. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

 

Die Registrierung bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ ist vorzunehmen, bevor systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr gebracht werden.

 

Nach der Begriffsbestimmung in § 4 abs. 14 S. 1 VerpackG ist „Hersteller“ auch der Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Hierunter fallen insbesondere auch die Online- und Versandhändler.

 

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind nach § 3 Nr. 8 VerpackG Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

 

Sie vertreiben Waren an private Letztverbraucher und bringen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr, ohne allerdings vollständige Angaben nach § 9 Abs. 2 VerpackG zu machen. Eine Abfrage im Herstellerregister „Registerabfrage Hersteller“, https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/[…], ergab bei Eingabe Ihres Namens bzw. Ihrer Firmierung, dass Ihre im Rahmen der Registrierung gemachten Angaben zu § 9 Abs. 2 Nr. 4 VerpackG (Markennamen, unter denen Sie Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen) unvollständig und damit nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne des § 9 Abs. 5 VerpackG sind.

 

Mit „Marken“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 VerpackG sind sowohl in einem Markenregister eingetragene Marken als auch nicht in einem Markenregister eingetragene Marken gemeint. Insofern fallen darunter auch geschäftliche Bezeichnungen wie z.B. Unternehmenskennzeichen (siehe z.B. § 5 MarkenG).

 

Ausweislich Ihrer Warenpräsentation unter https.www.ebay.de/[…] vertreiben Sie Produkte der eingetragenen Marke […]. Diese bringen Sie erstmals an private Endverbraucher in Verkehr. Denn der Hersteller, der die Waren gefertigt und die Vertriebskette in Gang gesetzt hat (Produzent), ist nicht im Herstellerregister angegeben; ferner hat auch kein sonstiger Hersteller i.S.d. VerpackG (z.B. Importeur, Großhändler) in der Lieferkette vor Ihnen die Verpackungen der Marke […] lizensiert. Markenrechtsinhaber ist das Unternehmen bei […]: […] International […], wie eine Abfrage mit der vorgenannten Marke in dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) ergeben hat (siehe anliegende Ausdrucke Ihrer Eintragungen im Herstellerregister zu „Marken“ aus der DPMA-Datenbank). In diesem Markenregister sind deutsche Marken (DE), Unionsmarken (EM) und internationale, mit Wirkung für Deutschland erfolgte Markenregistrierungen (IR) recherchierbar.

 

In dem o.g. Fall sind Sie daher nicht nur für Ihre Versandverpackungen, sondern auch die Verkaufsverpackungen verantwortlich. Die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ hat die gesetzlichen Anforderungen insofern in ihren FAQ unter Ziffer 5.12 wie Folgt erläutert:

 

Der Produzent hat – wie oben ausgeführt – nicht die „Produktverantwortung“ übernommen, da er keine Registrierung im Herstellerregister vorgenommen hat.

 

Die Folge Ihrer nicht ordnungsgemäßen Registrierung (fehlende Angaben nach § 9 Abs. 2 VerpackG) besteht darin, dass der Händler einem Vertriebsverbot für seine nicht lizensierten (systembeteiligungspflichtigen) Verpackungen (und damit natürlich auch für die Verpackungsinhalte (Waren usw.)) unterliegt. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 5 VerpackG, der wie folgt lautet:

 

„Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen entgegen Absatz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.“

 

Das VerpackG ist eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG. Die Veröffentlichungen in dem Verpackungs-/Herstellerregister (LUCID) dienen dem Zweck, die Systembeteiligungspflicht zu überwachen, die Standards beim Recycling der Verpackungsabfälle zu erhöhen, die Systeme besser zu kontrollieren und letztendlich auch dazu, einen fairen Wettbewerb zu sichern. So können und sollen auch Mitbewerber oder die aktivlegitimierten Verbände (§ 8 Abs. 3 UWG) über das öffentliche Register prüfen, ob ein Händler der Registrierungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Da Sie die Verkaufsverpackungen nicht sämtliche angeben, werden auch Ihre Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) falsch sein.

 

Schon unter Geltung der Verpackungsverordnung (die durch das seit dem 01.01.2019 geltende VerpackG abgelöst wurde) hatten die Gerichte bestätigt, dass ein verstoß gegen die Lizenzierungspflicht einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Der Bundesgerichtshof hat bereits zur Verpackungsverordnung festgestellt (Urteile vom 29.06.2006, Az. I ZR 172/03 und Az. I ZR 171/03), dass ein Verstoß gegen § 6 Verpackungsverordnung a.F. wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. ist. Verstöße können daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

 

Verbraucher- bzw. kundenfeindliche Vertragsbedingungen sowie falsche Verbraucherinformationen können dazu führen, dass der Verbraucher bzw. Kunde ihm günstige Rechte nicht ausübt bzw. in die Irre geführt wird. Hieraus resultiert ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil gegenüber einem rechtstreuen Mitbewerber.

 

Gleichzeitig bedeutet das einen Verstoß gegen §§ 3, 3a, 5 und 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie verhalten sich also wettbewerbswidrig.“

Die Lösung des Problems

Meiner rechtlichen Einschätzung nach können Onlinehändler das Problem nur dadurch lösen, dass Sie Überprüfungen vornehmen. Unterstellt die in meiner Beispielgrafik aufgedruckte Marke „Mustermann“ (es könnte auch ein Unternehmenskennzeichen sein) ist auf der Produktverpackung aufgedruckt und

 

a) vom Hersteller registriert. In diesem Fall muss der Onlinehändler bei seiner eigenen Registrierung zur Systembeteiligung die Marke „Mustermann“ nicht angeben.

 

b) vom Hersteller nicht registriert. In diesem Fall muss der Onlinehändler bei seiner eigenen Registrierung zur Systembeteiligung auch die Marke „Mustermann“ angeben.

 

Ob eine Marke eingetragen ist, kann im öffentlich einsehbaren Register des Deutschen Patent und Markenamtes (www.dpma.de) eingesehen werden. Das Herstellerregister bei der LUCID ist ebenfalls für jedermann einsehbar.

Meine Empfehlung an alle Onlinehändler

Überprüfen Sie die Verpackungen Ihrer verkauften Produkte. Sind dort Markennamen oder Unternehmenskennzeichen aufgedruckt, dann prüfen Sie, ob der Hersteller die Registrierung hat vornehmen lassen. Fehlt es an der Registrierung des Herstellers, dann geben Sie bei Ihrer eigenen Registrierung den Namen als „Marke“ mit an.

 

Sollten Sie das Produkt irgendwann aus Ihrem Sortiment nehmen, dann müssen Sie die Marke bei der LUCID natürlich wieder löschen lassen, da andernfalls Ihre vorgehaltene Markenliste veraltet wäre.

 

Ziel des Ganzen ist die bessere Zuordnung von Verpackungsmaterial zum jeweiligen Verpflichteten. 

Ist die Abmahnung vom IDO Verband wegen nicht ordnungsgemäßer Registrierung berechtigt?

Die Antwort: Möglicherweise. Es gibt meiner Kenntnis nach dazu bisher keine Gerichtsentscheidungen. Wie immer gibt es Argumente dafür und dagegen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte dies künftig entscheiden werden.

 

Fest steht für aber schon jetzt, dass es niemandem empfohlen werden kann, dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der IDO fordert in der vorformulierten Unterlassungserklärung folgendes:

zu unterlassen, betreffend systembeteiligunspflichtige Verpackungen von XX Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und / oder systembeteiligunspflichtige Verpackungen in Verkehr zu bringen

 

ohne zuvor bei der Registrierung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ ordnungsgemäß die folgenden Angaben gemacht zu haben:

 

Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligunspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt.

 

[Hervorhebung von „ordnungsgemäß“ durch RA Gerstel]

Würde nur ein einziges Produkt übersehen, könnte der IDO Verband eine Vertragsstrafe fordern! Es stellt sich natürlich die Frage, ob auch dann eine Vertragsstrafe fällig würde, wenn das Markenregister nicht mehr aktuell ist, weil das Produkt nicht mehr im Sortiment geführt hat oder der Hersteller vielleicht zwischenzeitlich selbst registriert ist und sich der Händler nicht um die Löschung der Marke aus dem Register gekümmert hat. „Ordnungsgemäß“ wären die Angaben dann streng genommen nicht mehr, da sie veraltet wären. 

 

Wäre ich an Stelle eines Onlinehändlers, dann würde ich unter gar keinen Umständen dazu eine Unterlassungserklärung abgeben.

 

Sie haben Fragen? Ich berate Sie gern.

 

 

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Müssen eBay-Händler über einen Verhaltenskodex informieren?

Es geht um die Informationspflichten nach Art. 246 a § 1 EGBGB. Gemäß Absatz 1 ist der Unternehmer nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) und wie Exemplare davon erhalten werden können, zur Verfügung zu stellen.

 

Handelt es sich bei den eBay Nutzungsbedingungen um einen Verhaltenskodex, über den zu informieren ist?

Immerhin haben sich gewerbliche eBay Händler den Nutzungsbedingungen von eBay unterworfen. Aber handelt es sich dabei um einen Verhaltenskodex, über den zu informieren ist? Das Landgericht Münster meint „nein“:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat indes keinen Erfolg, soweit sich der Antragsteller eines Unterlassungsanspruchs berühmt, weil die Antragsgegnerin entgegen Art. 246 a § 1 Nr. 10 EGBGB bzw. Art. 246 c Nr. 5 EGBGB nicht über gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes informiert habe. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, bei § 3 der eBay-AGB, denen sich die Antragsgegnerin angesichts der Nutzung des Online-Marktplatzes eBay unterworfen haben müsse, handele es sich um einen Verhaltenskodex im Sinne von Art. 246 a § 1 Nr. 10 EGBGB bzw. Art. 246 c Nr. 5 EGBGB, kann dem nicht gefolgt werden.

 

Bei Verhaltenskodizes handelt es sich um freiwillige Selbstverpflichtungen der Wirtschaft, welche hoheitliche Regulierungsmaßnahmen ergänzen. Diese werden regelmäßig bei Branchenverbänden erarbeitet, die in Deutschland oftmals in der Form des eingetragenen Vereins organisiert sind. Die Unterwerfung unter den Verhaltenskodex geschieht daher nicht mittels vertraglicher Abrede, wie dies bei Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Fall ist, sondern über den beitritt zu dem Verein und die hiermit verbundene Anerkennung der Statuten, wie der Satzung oder eben der Kodizes. Die Unterwerfung unter einen Verhaltenskodex erfolgt zudem freiwillig; unmittelbare erwerbswirtschaftliche Interessen werden nicht verfolgt (vgl. Schmidhuber, WRP 2010, 593, Seite 598). Anders verhält es sich – wie im vorliegenden Fall – bei der Unterwerfung unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Handelsplattform eBay. Diesen unterwirft sich der Unternehmer, weil er sich den eBay-Markt aus unmittelbar erwerbswirtschaftlichen Interessen eröffnen will. Die Unterwerfung unter einen Verhaltenskodex kann indessen erst hiernach erfolgen.“

 

vgl. Beschluss LG Münster vom 24.05.2019, Geschäftsnummer: 022 O 49/19

Keine Lust auf teure Abmahnungen?

 

 

 

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Kaltaquise: Ist Telefonwerbung erlaubt oder nicht (b2c, b2b)

Das Jahr 2020 hat gerade erst begonnen und schon sprudeln bei manch einem Startup die Ideen. Die Umsetzung und Planung bereitet hingegen oftmals Kopfzerbrechen. Aber wie lässt sich aus der Idee ein gut florierendes Unternehmen aufbauen? Wie komme ich möglichst schnell an neue Kunden? Wie schaut es da mit klassischer Telefonwerbung aus? Darf ich eigentlich jeden einfach anrufen und für mein Produkt werben? Das Telefonbuch ist schließlich voll mit Rufnummern und potentiellen Kunden.

Sollen Verbraucher oder Unternehmer angerufen werden?

Die häufigste Antwort: Am besten beide! 

 

Verbraucher dürfen ausnahmslos auf gar keinen Fall einfach angerufen werden. Nur wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers vorliegt, darf dieser von Ihnen angerufen werden. § 7 Absatz 2 UWG lautet:

 

„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,“

 

Und wie sieht es gegenüber Unternehmern aus? Das steht auch in § 7 Absatz 2 UWG. Unternehmer zählen z.B. zu den sonstigen Marktteilnehmern. Da von „mutmaßlicher Einwilligung“ die Rede ist wird in der Praxis oftmals vorschnell angenommen, es sei zulässig Unternehmer anzurufen.

 

Beispiel: Sie handeln mit Kraftfahrzeugen und sind der Meinung, dass jeder Gewerbetreibende einen Firmenwagen haben sollte. Daher sind Sie der Ansicht, dass der Unternehmer selbstverständlich ein Interesse daran hat, von Ihrem sensationellen Angebot zu erfahren. Also rufen Sie an. 

 

Danach werde Sie kostenpflichtig abgemahnt. Zu Recht?

 

Antwort: Ja, eine Abmahnung wäre berechtigt. 

 

Nach der Rechtsprechung ist es zunächst erforderlich, dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Unternehmers am Anruf durch Sie vermutet werden kann. Es reicht nicht, dass Sie davon ausgehen können, dass der Unternehmer einen Firmenwagen benötige. Es muss vielmehr hinzukommen, dass der Unternehmer gerade mit einer telefonischen Werbung für einen Firmenwagen einverstanden sein wird. 

 

Bei dem Angebot konkreter Wirtschaftsgüter, hier eines Firmenwagens verhält es sich wie folgt: Von einem grundsätzlichen Interesse an einem Firmenwagen dürfte zunächst auszugehen sein. Es spiel aber eine Rolle, ob die Sache – Ihr Anruf beim Unternehmer – so eilig ist, dass es tatsächlich einen Anruf bei diesem erforderlich macht. Das ist nicht der Fall. Schließlich könnten Sie auch per Brief oder persönliche Vorsprache einen geschäftlichen Kontakt zum Unternehmer herstellen und sich das Einverständnis zu Anrufen geben lassen.

Wie sieht das in anderen Fällen aus?

Pauschal lässt sich dies nicht beantworten. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Letztlich tragen Sie das Risiko einer Fehleinschätzung. Haben Sie Zweifel, rufen Sie nicht an, sondern wählen den Brief oder eine persönliche Vorsprache.

 

Sie wollen rechtssicher und abmahnsicher werben? Ich berate SIe gern.

 

 

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Stichtag 1.1.2020: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle wird zur Universalschlichtungsstelle

Nur Onlinehändler, die sich freiwillig zu einer Teilnahme an einer Streitschichtung bereiterklärt haben bzw. diejenigen, die sich vertraglich dazu verpflichtet haben, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen ab dem 1.1.2020  auf die „Universalschlichtungsstelle“ (vorher „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“) hinweisen. Es handelt sich schlichtweg nur um eine Namensänderung, sonst nichts.

KEINE Teilnahme an einer Streitschlichtung

Nehmen Sie an einer Streitschlichtung nicht teil, dass ändert sich für SIe rein gar nichts. Sie müssen lediglich auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) hinweisen und einen anklickbaren Link zur OS-Plattform bereithalten. Ebenfalls rate ich, folgenden Hinweis zu geben:

 

„Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.“

 

Fehler in der Praxis

Momentan muss ich feststellen, dass viele Händler aufgrund von diversen Meldungen aus dem Internet verunsichert sind und Änderungen vorgenommen haben, die nicht richtig sind.

 

  • Das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“ ist keinesfalls durch „Universalschlichtungsstelle“ zu ersetzen.
  • Sie sind ab dem 1.1.2020 auch nicht auf einmal dazu verpflichtet, an einer Streitbeilegung teilzunehmen.
  • Nehmen Sie an einer Streitbeilegung nicht teil, dann müssen Sie nicht auch noch zusätzlich auf die Universalschlichtungsstelle hinweisen.

Sie möchten vor Abmahnungen sicher sein?

Kein Problem. Nutzen Sie mein spezielles Schutzpaket für Onlinehändler.

 

 

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AGB für Website ohne Shop (Warenkorb)

Heute habe ich AGB für eine Website ohne klassischen Shop, also ohne Warenkorbfunktion erstellt. Rechtssicher und abmahnsicher ist eine Website nur dann, wenn Sie unter anderem individuelle auf Ihre konkrete Website angepasste AGB verwenden. Ich kann nur immer und immer wieder von AGB Generatoren abraten. Die meisten mir bekannten AGB Generatoren gehen von einem klassischen Onlineshop mit Warenkorbfunktion aus. Hat Ihre Website aber gar keinen Warenkorb, was natürlich überhaupt kein Problem ist, dann müssen die Hinweise in den AGB zum Vertragsschluss dies selbstverständlich berücksichtigen.

Abmahnung droht bei falschen Angaben

Sie sind rechtlich als Onlinehändler dazu verpflichtet, Angaben über die einzelnen technischen Schritte die zum Vertragsschluss führen zu machen. Falsche oder unzutreffende Angaben sind irreführend und zugleich wettbewerbswidrig. Hat die Website gar keinen Warenkorb, dann darf in der AGB Klausel natürlich auch nichts darüber stehen. Es muss auf Ihre konkrete Situation angepasst sein. Das führt leider oft zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Datenschutzerklärung für Website ohne Shop

Auch Datenschutzerklärung muss bei einer Website ohne Shop anders formuliert sein, als bei einer Website mit Warenkorbfunktion. In der Datenschutzerklärung müssen grundsätzlich Informationen über die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung gegeben werden. Hier gibt es dann oftmals diverse Unterteilungen, wie 

 

  • Beim Besuch der Website
  • Bei Nutzung unseres Kontaktformulars
  • Bei Bestellungen über unsere Webseite

 

Oftmals finden sich Angaben zur Nutzung eines Kontaktformulars, obwohl es auf der Website gar kein Kontaktformular gibt. Auch überflüssige bzw. nicht zutreffende Angaben können irreführend und zugleich wettbewerbswidrig sein. Es ist äußerste Vorsicht geboten.

 

Der Punkt „Bei Bestellungen über unsere Webseite“ muss bei einer Website ohne Shop natürlich anders gestaltet sein, als bei einer Website mit Shop. AGB Generatoren berücksichtigen dies häufig nicht. Die Folge können Abmahnungen sein.

Weitere Abmahngründe bei der Website ohne Shop

Bei Shopabsicherungen muss man sehr gründlich vorgehen. Mir sind bei der heutigen Absicherung weitere diverse Punkte aufgefallen, die der Händler natürlich unbewusst falsch macht.

 

  • Preisangaben als Grafikdatei (Problem: von Sehbehinderten Personen so nicht erkennbar)
  • Hinweise auf ein Rückgaberecht (Ein Rückgaberecht gibt es seit dem 13.6.2014 nicht mehr. Heute gibt es nur noch das gesetzliche Widerrufsrecht.)
  • unverschlüsselte Website
  • etc.

Mein Ziel ist Ihr rechtssicherer und damit abmahnsicherer Onlinehandel. Setzen Sie meine Hinweise um, dann können wir dieses Ziel gemeinsam erreichen. Und damit auch alles aktuell bleibt halte ich Sie natürlich gern im Rahmen meines Updateservice auf dem Laufenden. Informieren Sie sich gern und lassen sich am besten heute noch ein Angebot unterbreiten.

 

 

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Mitgliedern der Initiative „Fairness im Handel“ droht Abmahnung

Sind auch Sie Mitglied der Initiative „Fairness im Handel“ (www.fairness-im-handel.de)? Weisen Sie auf diese Mitgliedschaft in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem Hinweis zur Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung hin, wie z.B. wie nachfolgend wiedergegeben:

 

 

Was ist überhaupt die Initiative „Fairness im Handel“

Auf der Webseite www.fairness-im-handel.de heißt es auf der Startseite:

 

„Fairness im Handel“ steht für die gegenseitige Rücksichtnahme und eine offene Kommunikation innerhalb der starken Gemeinschaft der teilnehmenden Händler. Die Initiative der IT-Recht Kanzlei und eRecht24 verfolgt das Ziel eines abmahnfreien Onlinehandels.

Droht den Mitgliedern der Initiative „Fairness im Handel“ eine Abmahnung?

Aktuell ist ein eBay-Verkäufer genau wegen des oben abgebildeten Hinweises und der Tatsache, dass der eBay-Verkäufer selbst nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet noch bereit war abgemahnt worden. In den AGB des eBay-Händlers hieß es:

Alternative Streitbeilegung

Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Irreführende Angaben über Bereitschaft zur Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren“ heißt es in der Abmahnung. Indem der eBay Verkäufer die Informationen darüber, dass er sich dem geschäftlichen Verhaltenskodex der Initiative „Fairness im Handel“ angeschlossen hat, in einem unmittelbaren inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Pflichtinformation nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung nenne, suggeriere er Verbrauchern einerseits, dass es sich bei der genannten Organisation um eine anerkannte Streitschlichtungsstelle handle, was jedoch gar nicht der Fall sei. Zum Anderen lege er damit nahe, zur Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren bereit zu sein, obwohl er in seinen AGB ausdrücklich angibt, zur Teilnahme an solchen Verfahren weder verpflichtet noch bereit zu sein. Daher stelle die Art der Angabe eine unlautere Irreführung von Verbrauchern im Sinne des § 5 Absatz 1 UWG dar, so die Argumentation des Abmahners.

Um die Eingangs gestellte Frage zu beantworten: Ja, ich bin der Ansicht, dass Mitgliedern der Initiative „Fairness im Handel“ eine Abmahnung droht, wenn sie die Hinweise wie der abgemahnte Händler vorgenommen haben. Ich sehe den Vorwurf als berechtigt an.

Wer mahnt das ab?

Die Abmahnung stammt vom 17.4.2020 und wurde von der Busseria Europe Ltd., vertreten durch die Kehl Rechtsanwaltsgesellschaft aus Halle (Saale) ausgesprochen. Weitere Punkte der Abmahnung war eine fehlende Angabe des Grundpreises, sowie eine angeblich nicht ordnungsgemäße Registrierung nach dem Verpackungsgesetz. Bis zum 27.4.2020, 17:00 Uhr hat der Abgemahnte eBay-Verkäufer jetzt Zeit, eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Den Abmahner kenne ich bereits: Busseria Europe Ltd. Abmahnung

 

Bundesweite Hilfe von Fachanwalt

Sie haben ebenfalls unerfreuliche Post in Form einer Abmahnung der Busseria Europe Ltd. erhalten? Bewahren Sie Ruhe! Senden Sie mir noch heute die Abmahnung zu, ich prüfe dies und melde mich schnellstmöglich zurück.

Abmahnung Busseria Europe Ltd. 

 

wegen fehlender Angabe des Grundpreises, keiner ordnungsgemäßen Registrierung nach dem VerpackG, irreführender Angaben über Bereitschaft zur Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren

 

vertreten durch Kehl Rechtsanwaltsgesellschaft

 

Stand: 04/2020

 

 

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