Rechtliches Choas in eBay Angeboten sorgt für Abmahnungen

Ich habe heute zwei eBay-Auftritte abgesichert. Die beiden eBay Verkäufer sind leider ein Negativbeispiel dafür, wie man es nicht machen sollte. Beide wurden abgemahnt und nutzen jetzt mein Rundum-Sorglos-Paket, damit sie wenigstens künftig Ihre Ruhe vor Abmahnungen haben.

 

Die Angaben im Feld Widerrufsbelehrung waren widersprüchlich. Teilweise waren Fristen von 1 Monat, 14 Tagen und auch 30 Tagen gleichzeitig in nur einem Angebot genannt. Dass dies irreführend und wettbewerbswidrig ist, dürfte jedem eBay Verkäufer bewusst sein. Aber nicht nur die Fristangaben waren das Problem. Im Feld Widerrufsbelehrung findet sich bei eBay auch eine Angabe zu den Rücksendekosten. Hier finden sich die unterschiedlichsten Angaben, wie z.B. diese:

 

  • Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren
  • Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren
  • Widerrufsrecht: Käufer trägt die Rücksendekosten, wenn der Artikelpreis 40 EUR nicht übersteigt
  • Widerrufsrecht: Verkäufer trägt die Rücksendekosten

Ich habe in der nachfolgenden Grafik noch einmal ein paar mögliche Angaben wiedergegeben:

 

 

Ein großes Problem dabei ist, dass die hier gemachten Angaben sehr oft in Widerspruch zu den Angaben innerhalb der Widerrufsbelehrung stehen.

Hier ein Beispiel, wie es falsch ist

Es steht bei der Angabe „Rücksendekosten“: Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren

 

Innerhalb der Widerrufsbelehrung steht dann aber: Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren

 

Dies wird momentan immer wieder abgemahnt! Achten Sie darauf, dass die Angaben korrekt, insbesondere nicht widersprüchlich sind.

 

 

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eBay Suche – So suchen Abmahner nach Fehlern in eBay Angeboten

Da ich nicht ausschließlich Abgemahnte vertrete, sondern auch aktiv für Händler Abmahnungen ausspreche weiß ich genau, wie Abmahner nach fehlerhaften Angaben in eBay Angeboten suchen und so Verstöße mit Leichtigkeit aufspüren. Gegenstand zahlreicher Abmahnungen ist nach wie vor die Werbung mit Garantien. Abmahner rufen zunächst einen beliebigen Artikel des gewerblichen Verkäufers auf, der abgemahnt werden soll. Durch Klick auf den Button „Andere Artikel aufrufen“ gelangen Sie zur eBay Listenansicht. Sie sehen jetzt alle Artikel des gewerblichen Verkäufers aufgelistet. Es wäre sehr mühsam, wenn man jetzt jeden Artikel manuell aufrufen und prüfen müsste, ob darin vielleicht Garantieangaben enthalten sind oder nicht.

 

eBay Suche nutzen

Die eBay Suche bietet die Möglichkeit, auch die Beschreibung einzuschließen. Ich gebe zu, der Punkt ist nicht leicht zu finden, da er recht versteckt erscheint. In der oberen rechten Ecke unterhalb des „Finden“ Button – siehe nachfolgende Grafik – befindet sich dieser Punkt:

 

Klicken Sie dieses Feld an und geben dann bei der Suche z.B. „Garantie“ ein. Jetzt werden alle Artikelbeschreibungen durchsucht. Sollte ein Treffer dabei sein, erscheinen diese Angebote wiederum in einer Listenansicht dargestellt. Auf diese Weise lassen sich in Sekundenschnelle tausende von Angebote überprüfen.

 

Kontrollmöglichkeit für eBay Verkäufer

Diese Suche Funktion ist nur nur für Abmahnanwälte sinnvoll, sondern für jeden eBay Verkäufer. Unterstellt, Sie seien abgemahnt worden wegen Ihrer Garantieangaben und Sie haben auch eine Unterlassungserklärung abgebenen. Dann können Sie auf diese Weise blitzschnell die noch fehlerhaften Angebote mit den abgemahnten Garantieangaben heraussuchen, überarbeiten und beruhigt weiterhandeln.

 

Hat Ihnen dieser Beitrag weitergeholfen, dann empfehlen Sie meine Seite gerne weiter!

 

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eBay kündigt Aktualisierung der Datenschutzerklärung an

eBay Nutzer haben heute, Mittwoch, den 13.05.2015 gewiss von eBay eine E-Mail erhalten mit dem Betreff „Aktualisierung der eBay-Datenschutzerklärung„. eBay informiert darüber, dass eBay und PayPal bald eigenständige Unternehmen sein werden. eBay versichert seinen Mitgliedern, dass die Kauf- und Verkaufsaktivitäten bei eBay auch zukünftig nahtlos ausführt werden könnten. Jetzt stünde die Aktualisierung der eBay-Datenschutzerklärung an.

 

Für neue Nutzer gilt die aktualisierte Datenschutzerklärung ab 1. Mai 2015, für alle anderen Nutzer ab 15. Juni 2015. Die aktualisierte Datenschutzerklärung können Sie ab dem 1. Mai 2015 unter www.ebay.de eingesehen.

Was ändert sich bei der eBay-Datenschutzerklärung?

Es wird eine gemeinsame Datennutzung von eBay und PayPal geben. Es wird ein neuer Absatz unter „Weitergabe von Informationen“ eingeführt, in welchem die Weitergabe von Daten zwischen eBay und PayPal beschrieben wird.

 
Neu geregelt ist die Kontaktaufnahme mit Nutzern über elektronische Kanäle. eBay macht weitere Ausführungen zu der Möglichkeit, mit Nutzern per E-Mail und über Mobilgeräte Kontakt aufzunehmen. Hierzu hat eBay im Abschnitt „Nutzung und Speicherung“ hinsichtlich der Nutzung von Kontaktinformationen (E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummern) neue Regelungen hinzugefügt und zusätzlich den bisherigen Wortlaut klarer formuliert.

 
Neuerungen zum Login. „Ich möchte eingeloggt bleiben„. eBay führt einen neuen Wortlaut im Abschnitt „Wahlmöglichkeiten“ zur besseren Beschreibung der Option „Ich möchte eingeloggt bleiben“ ein, um Nutzer besser über die datenschutzrechtlichen Auswirkungen und Risiken der Option „Ich möchte eingeloggt bleiben“ zu informieren und den Nutzer dadurch bei seiner Auswahl zu unterstützen.

 

eBay nimmt zudem Änderungen am Format vor. Die Datenschutzerklärung soll einen besseren Aufbau und eine bessere Gliederung bekommen. Der Abschnitt „Zusammenfassung und Inhalt“ bietet künftig einen Kurzüberblick über die Datenschutzerklärung und verlinkt zu weiteren detaillierteren Informationen im vollständigen Text. eBay wird die Überschriften der einzelnen Abschnitte ebenfalls mit Symbolen versehen.

Ich begrüße es, dass eBay das Thema Datenschutz mehr und mehr in den Vordergrund rückt und diese ersten Änderungen vorgenommen hat.

 

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Abmahnung vermeiden: AGB und Widerrufsbelehrung müssen dem Verbraucher übermittelt werden

Immer wieder stellen mir Onlinehändler unter anderem diese Fragen:

  • Muss ich dem Verbraucher nach Vertragsschluss meine kompletten AGB schicken, oder reicht die Widerrufsbelehrung aus?
    Ja, nur die Widerrufsbelehrung reicht nicht!

     

  • Genügt ein Link z.B. in einer Mail, wo der Verbraucher die AGB einsehen kann, oder muss man die AGB als Datei bzw. ausgeschrieben in der Mail beifügen?
    Nein, ein Link reicht nicht. Als Datei oder ausgeschrieben geht beides.

     

  • Kann man die AGB auch ausgedruckt der Warensendung beilegen?
    Ja, das geht.

Andere Anwälte haben mir etwas anderes gesagt. Wo steht das?

In § 312f BGB heißt es in Absatz 2:

 

 

(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Droht eine Abmahnung, wenn ich die AGB nicht versende?

Ja, ein Verstoß gegen § 312f BGB könnte eine Abmahnung zur Folge haben. Ich weiß, dass es bei eBay z.B. so ist, dass der Kunde nach dem Kauf zwar von eBay automatisiert per E-Mail die hinterlegte Widerrufsbelehrung erhält, nicht jedoch auch die AGB und zwar auch dann nicht, wenn Sie die AGB in dem von eBay vorgegebenen Feld hinterlegt haben.

Mein Praxistipp: Sie sollten dem Kunden Ihre AGB am besten per E-Mail z.B. als pdf-Datei im Anhang zusenden, oder diese der Warensendung beilegen. Riskieren Sie keine Abmahnung.

Sie haben Fragen? Dann rufen Sie mich gerne an oder senden mir eine E-Mail. Ich melde mich schnellstens bei Ihnen zurück. Natürlich helfe ich Ihnen auch bei der Absicherung Ihres Onlinehandels! Fordern Sie dazu am besten sofort ein unverbindliches Angebot bei mir an.

 

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unautorisiertes Angebot bei eBay – Ihr Angebot wurde entfernt (z.B. wegen Geschmacksmusterrecht)

Von eBay wurde einfach eines Ihrer Angebote entfernt und Sie fragen sich warum? Sie sind sich gar keiner Schuld bewusst? Von eBay haben Sie jetzt eine E-Mail mit dem Betreff  „IHR ANGEBOT WURDE ENTFERNT: GESCHMACKSMUSTERRECHT – UNAUTORISIERTES ANGEBOT“ erhalten. eBay`s E-Mail Mitteilungen lauten in diesen Fällen meistens wie folgt:

VON: no.reply@ebay.com
DATUM: 18. Mai 2016 um 15:00:15 MESZ
AN: max@mustermann.de
BETREFF: IHR ANGEBOT WURDE ENTFERNT: GESCHMACKSMUSTERRECHT –
UNAUTORISIERTES ANGEBOT

 

EBAY HAT DIESE MITTEILUNG AN XXXXX GESENDET.
Ihr Vor- und Nachname in dieser Mitteilung sind ein Hinweis darauf, dass die Nachricht tatsächlich von eBay stammt. Mehr zum Thema [1].

 

IHR ANGEBOT WURDE ENTFERNT: GESCHMACKSMUSTERRECHT – UNAUTORISIERTES ANGEBOT

 

Guten Tag XXXXX,

 

beim Überprüfen Ihres eBay-Kontos haben wir folgende Maßnahmen ergriffen:

 

– Angebote wurden entfernt. Eine Liste der Artikel, die wir entfernt haben, finden Sie am Ende dieser E-Mail.
– Wir haben alle damit verbundenen Gebühren auf Ihrem Konto gutgeschrieben.

 

Ihr Angebot wurde entfernt, weil der Rechteinhaber uns mitgeteilt hat, dass Sie darin seine Geschmacksmusterrechte verletzt haben. Wenden Sie sich bitte direkt an den Rechteinhaber um zu erfahren, warum er die Entfernung Ihres Angebots verlangt hat und ob Sie den Artikel wiedereinstellen dürfen.

 

Nähere Informationen zum VeRI-Programm finden Sie hier:

 

http://pages.ebay.de/vero/infoforusers.html

 

Wenn Sie wieder einen Artikel einstellen, werden Sie möglicherweise aufgefordert, eine Infotour zum Thema „Schutz gewerblicher Schutzrechte und geistigen Eigentums“ zu absolvieren. Sehen Sie sich diese Infotour vollständig an und prüfen Sie bitte anschließend Ihren Kontostatus auf eventuelle weitere Probleme. Wenn dort keine weiteren Probleme angezeigt werden, sollten Sie auch wieder in der Lage sein, Artikel zu verkaufen.

 

Die Infotour „Schutz gewerblicher Schutzrechte und geistigen Eigentums“ finden Sie hier:

 

http://pages.ebay.de/help/tutorial/verotutorial/intro.html

 

Beachten Sie bitte, dass Ihr eBay-Konto bei weiteren Verstößen gesperrt werden kann. Wir haben volles Verständnis dafür, dass Sie diese Situation möglicherweise beunruhigend finden.

 

Der Rechteinhaber XXXXX oder ein von ihm beauftragter Vertreter hat eBay darüber informiert, dass durch Ihr Angebot seine/ihre immateriellen Rechte, wie Urheber-, Marken- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Wenn Rechteinhaber eBay auf eine Verletzung derartiger Rechte hinweisen, sind wir unter Einhaltung bestimmter Kriterien gehalten, das betreffende Angebot zu entfernen.

 

Falls Sie Fragen zu diesem Verstoß haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Rechteinhaber XXXXX.

 

Die E-Mail-Adresse des Rechteinhabers lautet:
XXXXX

 

Wenn Sie weitere Fragen haben, klicken Sie bitte auf folgenden Link:

 

http://ocsnext.ebay.de/ocs/cusr?query=1337&domain=email1414

 

Folgende Angebote wurden entfernt:

 

(Artikelnummer) (Überschrift)

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

eBay-Sicherheitsteam

 

—————————————

Zum Impressum gelangen Sie über den folgenden Link

 

http://pages.ebay.de/aboutebay/contact.html

 

Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Sie wurde von einer E-Mail-Adresse verschickt, die keine Nachrichten empfangen kann.

 

eBay Document ID: XXXXX

 

————————-

 

Zum Impressum gelangen Sie über die folgenden Links:

 

Deutschland [2]
Österreich [3]
Schweiz [4]

 

Mehr zum Thema [5] Schutz vor betrügerischen E-Mails.

 

eBay sendet Ihnen regelmäßig die erforderlichen Benachrichtigungen für die Website und Ihre Transaktionen. Lesen Sie dazu bitte unsere Datenschutzerklärung [6]und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen [7]Diese E-Mail wurde Ihnen von der eBay International AG gesendet.

 

Informationen zu Ihrem Vertragspartner finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

 

Copyright © 2016 eBay Inc. Alle Rechte vorbehalten. Warenzeichen und Marken sind Eigentum der jeweiligen Inhaber. Der Name eBay und das eBay-Logo sind Eigentum von eBay Inc.

 

eBay International AG

 

Links:

——

[1] http://pages.ebay.de/help/account/ebay-email.html
[2] http://pages.ebay.de/aboutebay/contact.html
[3] http://pages.ebay.at/aboutebay/contact.html
[4] http://pages.ebay.ch/aboutebay/contact.html
[5] http://pages.ebay.de/education/spooftutorial
[6] http://pages.ebay.de/help/policies/privacy-policy.html
[7] http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html

 

Warum hat eBay mein Angebot einfach gelöscht?

Der Rechteinhaber hat z.B. eine angebliche Geschmacksmusterverletzung bei eBay gemeldet. eBay hat Ihr Angebot – ohne die Berechtigung geprüft zu haben – auf die Meldung hin sofort gelöscht. Das hat eBay getan, um selbst aus der Haftung zu sein.

 

Was passiert jetzt?

Sie müssen jetzt damit rechnen, vom Rechteinhaber kontaktiert zu werden. Der Kontakt erfolgt in den meisten Fällen in Form einer kostenpflichtigen Abmahnung, die der Rechteinhaber in der Regel über eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aussprechen lassen wird.

Kann ich jetzt eine drohende, teure Abmahnung verhindern?

Ja, wenn Sie jetzt clever sind und schnell richtig handeln. Zunächst stellt sich jetzt die Frage, wie wichtig Ihnen der von eBay entfernte Artikel ist. Sollte es sich nicht um einen Umsatzträger handeln, dann sollte darüber nachgedacht werden eine sogenannte vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben, damit der Rechteinhaber Sie nicht mehr über eine Rechtsanwaltskanzlei abmahnen lassen kann. Dann ginge es nur noch um etwaige Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, aber nicht um Unterlassungsansprüche. Eine vorbeugende Unterlassungserklärung wäre dann ein kostengünstiger Weg.

 

Wenn Sie mit dem streitgegenständlichen Produkt jedoch gute Umsätze machen und die Meldung an eBay möglicherweise unberechtigt ist, dann sollte entweder abgewartet werden, bis sich der Rechteinhaber bei Ihnen meldet, oder Sie nehmen zum angeblichen Rechteinhaber Kontakt auf und fordern diesen auf mitzuteilen, warum er sich für berechtigt hält, Ihr Angebot wegen einer Geschmacksmusterverletzung entfernen zu lassen.

Brauche ich einen Anwalt?

Grundsätzlich nein, aber empfehlenswert ist es nicht, die Sache selbst regeln zu wollen. Sie sollten sich daher am besten sofort an mich wenden. Gern helfe ich Ihnen.

 

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Negative Bewertung eBay – löschen lassen – Abmahnung aussprechen

Sie handeln als gewerblicher Verkäufer bei eBay und haben von einem Kunden eine negative Bewertung erhalten? Der Onlinemarktplatz eBay ist für viele Händler von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Täglich durchstöbern unzählige potentielle Kunden die Angebote. Jetzt muss der Kunde nur noch bei Ihnen kaufen.

 

Leichter gesagt, als getan, wenn das Bewertungsprofil schlecht ist. Negative Bewertungen von Kunden sind nicht nur ein großes Ärgernis, sondern können auch für Umsatzeinbrüche führen, weil potentielle Neukunden aufgrund der abgegebenen negativen Bewertung vom Kauf Abstand nehmen. Die Umsatzzahlen sinken. Dies gilt es um jeden Preis zu verhindern.

 

Ich habe die passende Lösung für Sie. Die wichtigsten Informationen habe ich einmal für Sie zusammengestellt, welche Sie hier nachlesen können.

Das eBay Bewertungsprofil: Das Etikett des Händlers

Für die Kaufentscheidung Ihres Kunden ist nicht nur ein ansprechend und professionell gestaltetes Template maßgeblich. Kunden informieren sich über Sie. eBay zeichnet seine Verkäufer teilweise sogar als „Verkäufer mit Top-Bewertung“ aus. Um diese Auszeichnung zu erhalten, muss der Verkäufer

 

  • permanent höchste Käuferbewertungen erhalten
  • kurze Lieferzeiten anbieten
  • sich bei eBay einen Ruf für exzellenten Service erarbeitet haben

Eine solche Auszeichnung spricht natürlich für Sie. Negative Bewertungen sind schlecht für Ihren Verkäuferstatus und Ihre Außendarstellung.

Fakt ist:

 

  • negative Bewertungen haben erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Händler
  • negative Bewertungen werden in der Signalfarbe rot dargestellt und erhalten so eine ganz besondere Aufmerksamkeit bei Ihren potentiellen Kunden
  • da die Anzahl der positiven Bewertungen der letzten 12 Monate bei eBay automatisch prozentual in unmittelbarer Nähe Ihres eBay – Mitgliedsnamens angezeigt wird, werden Kunden hierauf schneller aufmerksam
  • neue Kunden werden von den negativen Bewertungen anderer Kunden abgeschreckt und kaufen bei einem anderen Händler
  • Ihr Umsatz sinkt und Sie erhalten keine Weiterempfehlungen
  • Sie könnten vom Handel bei eBay sogar ausgeschlossen werden

Am Besten wäre es, wenn

 

  • Sie von eBay für exzellenten Service ausgezeichnet werden
  • Sie umgehend liefern
  • Sie neue Stammkunden gewinnen, weil Sie ein Top-Verkäufer sind

 

So sollte es sein.

Die Realität sieht jedoch leider ganz anders aus.

 

  • ungeduldige Kunden, die alles besser wissen
  • Kunden, die aus fadenscheinigen Gründen negativ bewerten
  • Rachebewertungen
  • Unterstellungen, Lügen, Beleidigungen, Drohungen etc.

eBay AGB § 6 Bewertungssystem und Vertrauenssymbole

Für das Bewertungssystem gibt es bei eBay gewisse Regeln, die sowohl vom Verkäufer, als auch natürlich vom Käufer beachtet werden müssen. Diese Regeln finden sich in dem vom Onlinemarktplatz eBay bereitgehaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nehmen wir daher zunächst die eBay – AGB unter die Lupe.

 

In § 7 der eBay – AGB heißt es:

§ 7 Bewertungen

 

1. Nutzer können sich nach der Durchführung einer Transaktion gegenseitig und öffentlich zugänglich bewerten. Käufer können einzelne Aspekte der Leistung eines Verkäufers zudem über die detaillierten Verkäuferbewertungen bewerten. Die Bewertungen werden von eBay nicht überprüft und können unzutreffend oder irreführend sein.

 

2. Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.

 

3. Jede zweckwidrige Nutzung des Bewertungssystems ist verboten. Insbesondere ist es untersagt:

 

  • Bewertungen über sich selbst abzugeben oder durch Dritte abgeben zu lassen.
  • in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung der betreffenden Transaktion in Zusammenhang stehen.
  • Bewertungen zu einem anderen Zweck zu verwenden als zum Handel mittels der eBay-Dienste.
  • andere Nutzer durch Drohung mit der Abgabe oder Nichtabgabe einer Bewertung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen.

 

4. Für die Entfernung von Bewertungen gilt der Grundsatz zum Entfernen von Bewertungen.

 

Das bedeutet folgendes:

 

„es sind von den Mitgliedern wahrheitsgemäße Angaben zu machen“

 

Die Angaben müssen den Fakten entsprechen.

 

„die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein“

 

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hatte sich in einem Urteil vom 22.12.2005 (Aktenzeichen: 712 C 465/05) in den Entscheidungsgründen wie folgt zu diesem Merkmal geäußert:

 

„Es gehört zu den Nebenpflichten eines jeden eBay-Benutzers, andere Nutzer unter Berücksichtigung des § 6 Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bewerten (vgl. auch AG Erlangen, NJW 2004, 3720 ff.). Wie § 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zeigt (und im Übrigen gerichtsbekannt ist), stellt das Bewertungssystem nämlich ein überaus wichtiges Element der Geschäftsabwicklung bei eBay dar. Allein mit Hilfe dieses Systems ist es den Nutzern möglich, sich über andere Mitglieder zu informieren und „die Zuverlässigkeit anderer Mitglieder einzuschätzen“ (§ 6 Ziffer 2 S. 2 der AGB). Positive wie negative Bewertungen sind auch nicht ohne Folgen, da Mitglieder aus negativen Bewertungen offenkundig Konsequenzen – etwa bezüglich der Entscheidung, bei einem anderem Nutzer etwas ersteigern zu wollen – ziehen können.

 

Erklärter Zweck des § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist dabei die Gewährleistung größtmöglicher Sachlichkeit, um eine objektive Beurteilung anderer Nutzer zu ermöglichen, und gerade keine freie, für Dritte nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung.

 

Hiervon ausgehend, ist – trotz des sicher immer vorhandenen subjektiven Einschlags der Bewertungen – Inhalt der vertraglichen Nebenpflicht nicht allein das Weglassen von „Schmähkritik“. Vielmehr dürfen bei Bewertungen keine evidenten Verstöße gegen das Gebot der Sachlichkeit begangen werden. Sachfremd sind dabei insbesondere Behauptungen, die für Dritte mangels Sachbezug nicht nachvollziehbar sind und bei denen unklar bleibt, ob der Vertragspartner vielleicht sogar betrügerisch gehandelt hat oder was genau sonst an seinem Verhalten eine negative Beurteilung aus Sicht des Bewertenden rechtfertigt. Liegt eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug vor, die durch das dem Geschäft zu Grunde liegende Verhalten nicht gerechtfertigt ist, so stellt dies in evidenten Fällen eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht dar, welche einen Anspruch auf Löschungsbewilligung auslöst (vgl. AG Erlangen, aaO).“

 

„die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen dürfen keine Schmähkritik enthalten“

 

Die Schmähkritik ist eine Äußerung, durch welche eine Person verächtlich gemacht werden soll und bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. Allerdings stellt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer Demokratie an die Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik hohe Anforderungen. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück. Eine Meinungsäußerung wird dann als Schmähung angesehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.

Taktisches, wirtschaftliches Vorgehen

Ich höre so häufig: „Die Bewertung muss raus! Hier geht es mir um`s Prinzip.

 

Dabei bin ich Ihnen selbstverständlich gern behilflich. Oftmals kann man bereits eine für beide Seiten adäquate außergerichtliche Lösung finden. Manchmal hilft aber auch nur der Klageweg. Gerade bei negativen Bewertungen sollte das Prozesskostenrisiko im Vorfeld genaustens betrachtet werden.

 

Ein englisches Sprichwort sagt: „Don’t throw good money after bad money!“ Welcher Geschäftsmann hält sich hieran nicht. Ich habe die richtige und vor allem kostengünstige Lösung für Sie, nämlich diese:

 

  • Ich schreibe jeden Ihrer Kunden an, der eine negative Bewertung abgegeben hat und zwar unabhängig davon, ob die Bewertung zu Recht abgegeben wurde, oder nicht. Jede negative Bewertung schadet Ihnen. Also muss die Bewertung raus.
  • Das von mir speziell für Negativbewertungen entwickelte Schreiben führt in 95 % aller Fälle dazu, dass die Kunden Ihre Bewertung zurücknehmen.

Welche Kosten entstehen im Falle einer Beauftragung?

Für das Aufforderungsschreiben an den Kunden, die Bewertung zurückzunehmen berechne ich pauschal 60 Euro netto zzgl. Mehrwertsteuer.

Ihre Vorteile:

 

  • ich führe die Gespräche mit dem Kunden. Nutzen Sie Ihre Zeit für Ihren Handel. Diskussionen mit dem Kunde führe ich. Ich weiß worauf es ankommt und wie man den Kunden dazu bewegt, die Bewertung zu löschen bzw. zu ändern.
  • profitieren Sie von meiner Praxiserfahrung aus rund 10 Jahren Berufserfahrung
  • die Wahrscheinlichkeit, dass die Bewertung entfernt wird, liegt erfahrungsgemäß bei 95 %. Ein Anwaltsschreiben hat wesentlich mehr Wirkung auf den Kunden, als eine Aufforderung von Ihnen selbst.
  • geringe Kosten (voll als Betriebsausgabe absetzbar), großer Nutzen.

Wie wäre der Ablauf?

Schnell und einfach und zwar wie folgt:

  • Sie teilen mir den genauen Wortlaut der abgegebenen Bewertung zusammen mit den Kontaktdaten Ihres Kunden mit. Wer hat wann, wo, welche Bewertung abgegeben?
  • Mein Team und ich schreiben Ihren Kunden binnen 1 Werktages sofort an.
  • Sie erhalten unser Schreiben per E-Mail für Ihre Unterlagen.
  • Sie stellen bei eBay einen Antrag auf Überarbeitung der Bewertung, damit der Kunde die Bewertung löschen kann.

Mein Ziel ist die schnelle, unverzügliche Löschung der negativen Bewertung. Ihrem Kunden entstehen durch meine Tätigkeit keine Kosten. Löscht er die Bewertung, dann ist die Sache für Ihn erledigt. Meine Vorgehensweise hat sich im Laufe der Zeit bewährt. Ich habe mein Schreiben stetig optimiert und der aktuellen Rechtsprechung angepasst.

 

Ich sorge dafür, dass Ihre negative Bewertung gelöscht wird. Lösen Sie die Angelegenheit professionell mit meiner Hilfe. Schützen Sie Ihren guten Ruf!

 

Klingt das interessant für Sie?

 

Sehr gerne unterstütze ich Sie bei der Entfernung Ihrer negativen Bewertungen. Lassen Sie sich nicht alles gefallen. Es gibt Grenzen, die auch Ihre Kunden nicht überschreiten dürfen. Und sollte es sich gar nicht verhindern lassen, dann bestreite ich auch den Klageweg mit Ihnen. Über das damit verbundene Kostenrisiko kläre ich Sie im Vorfeld natürlich auf. Kostentransparenz ist das A & O und mir sehr wichtig. Überraschungen bezüglich etwaiger Kosten wird es bei mir nicht gegeben. Das garantiere ich Ihnen!

 

Ihr Andreas Gerstel