Was eBay zu den ca. Angaben sagt

Ich hatte über die bei eBay erscheinenden ca. Angaben berichtet:

 

 

Jetzt hat eBay dazu wie folgt Stellung genommen:

Ihre Anfrage zu Ihren Angeboten XXXXX

 

Guten Tag XXXXX
 

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben sich an uns gewandt, da in manchen Angeboten von Ihnen die Information „Lieferung in ca. 2-3 Werktagen“ angezeigt wird. Sie möchten gern wissen, wie und ob Sie dies beeinflussen können.

 
Gern bin ich Ihnen bei Ihrem Anliegen behilflich.

 

Aufgrund unseres gemeinsam geführten Gespräches kontaktiere ich Sie, um Ihnen mitzuteilen, dass Sie diesen Zusatz aktuell nicht beeinflussen können.

 

Wenn es Ihnen möglich ist, senden Sie uns bitte zur besseren Beurteilung eine Kopie der erhaltenen Abmahnung zu.

 

Ich freue mich, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte und wünsche einen angenehmen Tag.

 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 
 
Mit freundlichen Grüßen
XXXXX
eBay-Kundenservice
eBay – Der weltweite Online-Marktplatz!

eBay Verkäufer haben keinen Einfluss auf die ca. Angaben

eBay setzt alle gewerblichen Verkäufer durch die ca. Angabe einer aus meiner Sicht völlig unnötigen Abmahngefahr aus. Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis die ersten Abmahner dies zum Anlass einer Abmahnung nehmen. Würde eBay einfach nur die beiden Buchstaben „ca“ entfernen, wäre das Abmahnrisiko bereits behoben und alles wäre gut.

 

Ich kann nicht verstehen, warum die Rechtsabteilung von eBay in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung nicht sofort reagiert und handelt. Es muss wohl zunächst zur ersten Abmahnung und einstweiligen Verfügung oder Klage kommen, bis endlich seitens eBay reagiert und gehandelt wird.

 

Ich werde über den weiteren Verlauf berichten.

 

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Droht die nächste Abmahnwelle bei eBay wegen ca. Angaben und 1 Monat Rücknahme?

Es ist erst ein paar Tage her, da hat das Wort „voraussichtlich“ bei Amazon für Schlagzeilen gesorgt. Ich habe hier berichtet. Bei eBay ist mir jetzt aufgefallen, dass dort ca. Angaben gemacht werden, vgl. hier:

 

 

Ich halte die ca. Angabe für unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig. Abmahner werden dies meiner Einschätzung nach sicherlich in Kürze zum Gegenstand ihrer Abmahnungen machen.

 

Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer vorgegebenen Lieferzeit selbst zu erkennen und zu berechnen. Die Leistungszeitangabe „ca.“ oder „in der Regel“ ist gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig, da sie dazu führt, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird (Kammergericht Berlin v. 3.4.2007, Az.: 16 O 1008/06).

 

ca. Angaben und Hinweis auf 1 Monat Rücknahme

Teilweise erscheint auch ein Hinweis auf „1 Monat Rücknahme“ wie hier:

 

 

Auch diese Angabe stellt spätestens dann ein Problem dar, wenn der eBay Verkäufer ein Widerrufsrecht von nur 14 Tagen einräumt. Dies stünde dann natürlich einen Widerspruch dar. Die Folge könnte eine Abmahnung sein.

 

Sind die eBay Felder frei bestimmbar?

Die ca. Angaben und der Hinweis „1 Monat Rücknahme“ sind mir heute das erste Mal aufgefallen. Ich kenne es eigentlich so:

 

 

oder so

 

 

Sind Sie eBay Verkäufer und wissen, ob die Felder frei definierbar sind? Bitte melden Sie sich und helfen durch die Informationen auch anderen eBayern.

 

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Amazon Verkäuferservice: Begriff „voraussichtlich“ aus den Texten entfernt

Ich hatte darüber berichtet, dass Verkäufer bei Amazon wegen dem Wort „voraussichtliche Versanddauer“ abgemahnt worden sind. Meine Beiträge dazu finden Sie hier:

 

 

Die Abmahnung selbst habe ich ebenfalls für berechtigt gehalten. Auch wenn der Amazon Verkäufer natürlich nicht selbst etwas dafür kann, dass im Amazon Template bei seinen Angeboten das Wort „voraussichtlich“ steht, so muss er sich das Verhalten von Amazon natürlich zurechnen lassen.

Amazon hat den Begriff „voraussichtlich“ aus den Texten entfernt

Amazon wollte es offensichtlich nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen und hat jetzt den Begriff „voraussichtlich“ erfreulicherweise entfernt. Amazon sagt selbst:

„Eine rechtssichere Verkaufsumgebung für Amazon-Verkäufer hat für uns höchste Priorität und wir haben Ihren Hinweis zum Anlass genommen, bestehende Formulierungen auf www.amazon.de nochmals zu prüfen. Wir halten die Formulierung „Voraussichtliche Lieferung“ nach wie vor für rechtlich in keiner Hinsicht zu beanstanden; sie macht für den Käufer genauso wie eine – von mehreren Gerichten für zulässig gehaltene – „circa“-Angabe deutlich, dass der Liefertermin leicht von den Angaben abweichen kann. Dennoch haben wir den Begriff „voraussichtlich“ aus den entsprechenden Texten entfernt.“

Wer trägt die Abmahnkosten?

Jetzt stellt sich natürlich noch die Frage der Kosten der Abmahnung. Ist Amazon möglicherweise bereit, diese zu übernehmen? Hierzu habe ich derzeit noch kein Statement von Amazon erhalten. Die Kosten musste sonst leider der Abgemahnte tragen. Sollte sich Amazon noch zu den Abmahnkosten äußern, so werde ich hier darüber berichten.

 

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Aktuelle Abmahngefahr wegen Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ als Lieferzeitangabe bei Amazon

 

 

Wenn Sie den Link anklicken gelangen Sie zum „Schaufenster“ des Verkäufers, bzw. dessen Verkäuferseite, auf welcher als erstes oben das Impressum steht, Angaben zur Rückgabe und Widerrufsrecht folgen usw. Etwas weiter unter sind dann auch Angaben zu den Versandkosten und genau dort steckt das Problem. Es geht um die in nachfolgender Grafik rot umrandete von Amazon selbst stammende Angabe zur Versanddauer:

 

 

Der rechtliche Hintergrund

Angaben wie „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ oder „Lieferzeit ca. 2-5 Tage“ stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Während letzterer Hinweis nach Auffassung des OLG München mit Beschluss vom 14.10.2014, Az.: 29 W 1935/14, zulässig sein soll, verstößt nach Auffassung des OLG Bremen (Urteil vom 05.10.2012, Az.: 2 U 49/12) die Angabe „voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ gegen § 308 Nr. 1 BGB.

 

Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ ermögliche dem Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung. Damit werden die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehende Rechte, vor allem auf Schadensersatz bei Nichtleistung oder Verzögerung der Leistung und Rücktritt vom Kaufvertrag, ausgehöhlt. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwert es dem Kunden zudem, das Fristende selbst zu erkennen bzw. zu errechnen. Aufgrund der Relativierung der Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz „voraussichtlich“ kann der Kunde somit nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und zu welchem Zeitpunkt er den Verkäufer in Verzug setzen kann.

 

Da es sich bei der Norm des § 308 BGB um eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher handelt, ist der Hinweis gem. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a. F.) nach Ansicht des OLG Bremen unlauter und es liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

Angaben stammen von Amazon selbst und nicht von den Händlern

Bei Amazon sind die Angaben zur Lieferdauer automatisiert vorgegeben, sodass dem Verkäufer keine andere Möglichkeit bleibt, als eine der von den Internetplattformen festgelegten Optionen auszuwählen. Bei Amazon findet sich diese Angabe auf der jeweiligen Infoseite über den Unternehmer unter den Versandbedingungen des Verkäufers, vgl. oben.

Amazon hält Angabe „voraussichtlich“ bzgl. der Lieferzeit für zulässig

Amazon sagt:

 

„Wir halten die Formulierung „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Tage“ in der detaillierten Verkäuferinformation und die Formulierung „Versand voraussichtlich:“ auf der finalen Bestellseite für rechtlich in keiner Hinsicht zu beanstanden. Ebenso wie die auch vom OLG Bremen ausdrücklich als zulässig bezeichnete Formulierung „circa“ bedeutet auch die Formulierung „voraussichtlich“ eine rein objektive Einschätzung der Versanddauer, wie sie sich zum Zeitpunkt der Bestellung für den Verkäufer als realistisch darstellt.“

 

Nach Ansicht von Amazon ist die Formulierung „voraussichtlich“ hinsichtlich der Lieferdauer somit zulässig und verweist auf ein Urteil des OLG Bremen aus dem Jahr 2012 (Az.: 2 U 49/12). Darin wird die Formulierung „circa“ als rechtmäßig angesehen. Für Amazon ist diese Bezeichnung mit der Formulierung „voraussichtlich“ gleichzusetzen und deswegen rechtlich ok.

 

Leider setzt sich Amazon selbst nicht mit dem Urteil des OLG Bremen im Detail auseinander, da das Gericht seinerzeit ausdrücklich die Verwendung des Zusatzes „voraussichtlich“ bei der Lieferzeitangabe als unzulässig eingestuft hatte. Trotzdem erging das Urteil des OLG Bremen nicht im Zusammenhang mit der Lieferzeitangabe auf Amazon. Es steht hierbei eine aktuelle Entscheidung über den Zusatz bei Amazon aus.

 

Ich komme zu folgendem Ergebnis

Entweder Sie sehen aufgrund dieser Abmahngefahr von einem Handel bei Amazon ab, oder Sie nehmen eine Abmahnung in Kauf. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich trotz dieser Abmahngefahr bei Amazon weiterhandeln. Ich weiß aus der Vergangenheit, dass Amazon meist die Kosten einer Abmahnung und eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens übernommen hat. Sollte es überhaupt deswegen auch bei Ihnen zu einer Abmahnung kommen, so sollte sich umgehend mit Amazon in Verbindung gesetzt werden.

Kein Abmahnrisiko haben Sie nur, wenn Sie nicht bei Amazon handeln.

Ich halte eine Abmahnung wegen der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ auch für berechtigt, denn der Zusatz einer unbestimmten Angabe im Rahmen der Lieferzeitangabe, wie z.B. „voraussichtlich“, dehnt die Lieferfrist in einer Weise aus, die es dem Verbraucher in der Regel unmöglich macht, den Zeitpunkt der Lieferung nach zuverlässigen Kriterien zu ermitteln. Gerade im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer verzögerten Lieferung, die eine Besserstellung des Empfängers durch Verzugsregeln bewirken sollen, führt eine durch ungefähre Lieferangaben inzident bewirkte Fristausweitung zur Unzulässigkeit dieses Hinweises. Das Miteinbeziehen von unbestimmbaren Modalitäten, die eine Verzögerung rechtfertigen würden, sollte deshalb dem Verbraucher nicht auferlegt werden.

 

Ich gehe nicht davon aus, dass Amazon die Lieferzeitangabe ändern wird, da Amazon selbst diese Angabe als zulässig ansieht. Es wird daher einem gerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben, zu klären, ob die Ansicht Amazons Bestand haben oder fallen wird. Eine zuverlässige Möglichkeit zur Entfernung des Zusatzes „voraussichtlich“ aus den Lieferzeitangaben ist mir derzeit nicht bekannt.

 

Update: Der Amazon Verkäuferservice hat den Begriff „voraussichtlich“ aus den Texten entfernt.

 

 

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Stichtag: 19.04.2017 – Anpassung der Rückgaberichtlinien für Verkäufer bei Amazon

Amazon-Verkäufer haben von Amazon eine E-Mail mit dem Betreff „Anpassung der Rückgaberichtlinien für Verkäufer, die Produkte selbst versenden“ erhalten. Die E-Mail lautete wie folgt:

Guten Tag,

 

wir möchten das Einkaufserlebnis für unsere Kunden verbessern und sicherstellen, dass Kunden unabhängig davon, ob sie bei Amazon oder einem Verkäufer einkaufen, Produkte schnell und unkompliziert zurücksenden können. Ab dem 19. April 2017 vereinheitlicht Amazon deshalb die Rückgabebedingungen für alle gewerblichen Verkäufer. Diese Regelung gilt auch bereits auf allen anderen europäischen Marktplätzen und für Verkäufer, die am Programm „Versand durch Amazon“ teilnehmen. Die Rückgabebedingungen von Amazon lauten wie folgt:

 

• Wenn Kunden ein gekauftes Produkt ohne Angabe eines Grundes zurücksenden wollen, können sie dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Produktes tun. Sie erhalten eine Erstattung in Höhe des Verkaufspreises.
• Wenn ein Kunde einen Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 40 EUR innerhalb von 14 Tagen zurücksendet, werden außerdem die Rücksendekosten erstattet.
• Bei der Rücksendung von Schuhen, Bekleidung und Handtaschen innerhalb von 30 Tagen erhalten die Kunden eine Erstattung der Versandkosten für die Hin- sowie die Rücksendung, unabhängig vom Verkaufspreis, d.h. dass Retouren für solche Artikel immer kostenlos sind.
• Produkte, die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember versandt werden, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zurückgesendet werden.

 

Bitte passen Sie vor dem 19. April 2017 Ihre individuellen Rückgaberichtlinien an die von Amazon an. Um diese zu aktualisieren, gehen Sie bitte in Seller Central auf Einstellungen > Ihre Informationen und Richtlinien > Widerrufsrecht.

 

Für Artikel, die am oder nach dem 19. April 2017 bestellt werden, können Kunden einen A-bis-Z-Garantieantrag an Verkäufer stellen, wenn diese ihnen die oben genannten Rückgabebedingungen nicht gewähren.

 

Weitere Informationen und den von uns empfohlenen Text, den Sie unter Ihrer Widerrufsbelehrung einfügen können, finden Sie auf folgenden Hilfeseiten:

– Rückgaberichtlinien: https://sellercentral-europe.amazon.com/gp/help/201725710
– Rückgaberichtlinien zur Weihnachtszeit: https://sellercentral-europe.amazon.com/gp/help/201725760

 

Die Regeln für mangelhafte Produkte und Produkte, die nicht der Beschreibung entsprechen, ändern sich nicht. Wenn Sie in solchen Fällen Rücksendungen annehmen, erwarten wir, dass Sie die Versandkosten für die Hin- sowie Rücksendung erstatten.

 

Vielen Dank, dass Sie bei Amazon verkaufen.

 

Freundliche Grüße

 

Amazon Services Europe

 

1. Bin ich verpflichtet, meine Rückgaberichtlinien an die von Amazon anzupassen?

Nein! Es besteht keine Verpflichtung Ihrerseits vor dem 19. April 2017 Ihre individuellen Rückgaberichtlinien an die von Amazon anzupassen. Amazon kann Sie dazu nicht zwingen.

 

Für Artikel, die am oder nach dem 19. April 2017 bestellt werden, könnten Kunden dann aber einen sogenannten „A-bis-Z-Garantieantrag“ an Sie stellen, wenn Sie dem Kunden die oben genannten Rückgabebedingungen nicht gewähren. Welche Voraussetzungen für die Beantragung der Amazon.de A-bis-z-Garantie erfüllt sein müssen, erläutert Amazon hier.

 

2. Sollten Sie Ihre Rückgaberichtlinien an die von Amazon anpassen?

Meiner Ansicht nach „Ja!“. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich genau das machen, was Amazon von Ihnen möchte und zwar aus folgendem Grund:

 

Ich weiß aus unzähligen Gesprächen mit meinen Mandanten, dass die Kundenzufriedenheit stets an erster Stelle steht. Wenn Kunden einen gekauften Artikel zurückgeben möchten, dann haben Sie dafür bisher immer eine Lösung gefunden, auch wenn die Rechtslage (z.B. bereits verstrichene Widerrufsfrist) vielleicht gegen den Wunsch des Kunden sprach. Als Verkäufer können Sie leider nicht immer auf Ihr Recht beharren, wenn Sie zufriedene Kunden haben möchten, und zwar auch dann nicht, wenn Sie aus juristischer Sicht im Recht sind.

 

Die von Amazon geplante Vereinheitlichung der Rücknahmebedingungen wird von Ihnen ohnehin bereits tagtäglich praktiziert, weil die Zufriedenheit Ihrer Kunden oberste Priorität hat.

 

Ich glaube zudem, dass Verkäufer, die dem Wunsch von Amazon nachkommen und Ihre Rücknahmebedingungen an die von Amazon anpassen, inoffiziell davon profitieren, z.B. in Form eines besseren Rankings gegenüber Anbietern, die keine Anpassung vorgenommen haben. Offiziell würde Amazon das zwar nie bestätigen, aber wir wissen doch alle, dass diejenigen, die nicht bereit sind, sich an die Spielregeln von Amazon zu halten, sehr schnell vom Handel ausgeschlossen werden und sich nach einem anderen Marktplatz umsehen dürfen.

 

Nehmen Sie auch exakt die Texte, die Amazon Ihnen zur Verfügung stellt. Ich gehe davon aus, dass Amazon mit Hilfe entsprechender Texterkennungssoftware sofort ermitteln kann, welcher Verkäufer deren Texte verwendet und wer dies nicht macht. Ich rate daher auch davon ab, die Texte umzuformulieren. Änderungen würde das System von Amazon möglicherweise zu Ihrem Nachteil werten. Auch wenn geänderte Texte inhaltlich vielleicht auf das gleiche herauskämen, so könnte dies zu Diskussionen mit Amazon führen, die es aus meiner Sicht unbedingt zu vermeiden gilt. Wenn Sie sich unauffällig zeigen und sich an die Spielregeln von Amazon halten, dann haben Sie die besten Chancen auf gute Platzierungen in den Suchergebnissen, so dass Sie Ihre Waren auch verkaufen.

 

3. Rechtssichere AGB für Amazon

Wenn ich Ihre AGB erstellt habe, dann muss jetzt daran nichts geändert werden. Es kann alles so bleiben, wie es ist. Die Anpassung der Rückgaberichtlinien für Verkäufer bei Amazon hat absolut keine Auswirkungen auf die von mir erhaltenen Rechtstexte.

 

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Abmahnung GAF Pfeiffer GmbH durch die MMR | Müller Müller Rössner Rechtsanwälte

Die GAF Pfeiffer GmbH vertreten durch die MMR | Müller Müller Rössner Rechtsanwälte aus Berlin hat mit Schreiben vom 27.4.2017 einen gewerblichen Verkäufer bei eBay abgemahnt. Dieser hatte eine Microsoft Office Home and Business 2016 Lizenz zum Kauf angeboten. Softwarelizenzen sind digitale Inhalte. Folglich hatte der Händler – auch vollkommen richtig – eine Widerrufsbelehrung für den Verkauf digitaler Inhalte veröffentlicht.

 

Bekanntlich wird von eBay im Feld „Widerrufsbelehrung“ systembedingt unter „Rücksendekosten – Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ eingeblendet. Zur Verdeutlichung habe ich die betreffende Stelle in nachfolgender Grafik markiert:

 

 

In dem eBay Hinweis ist von „Waren“ die Rede. Das Angebot umfasst aber digitale Inhalte. Der Abmahner steht daher auf dem Standpunkt, dass die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten, welche nicht auf Waren, sondern digitale Inhalte bezogen ist, widersprüchlich und irreführend sei.

 

Die Lösung für das Problem

Ich rate dazu, im Feld „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ vor der Widerrufsbelehrung diesen Hinweis einzufügen:

 

Die nachfolgende Widerrufsbelehrung gilt für digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden. Daher gilt der von eBay systembedingt eingeblendete Hinweis unter „Rücksendekosten – Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ hier nicht. Da sich der Hinweis leider nicht ausblenden lässt, erfolgt diese Klarstellung.

Hier sollte der Hinweis in Ihren eBay-Angeboten erscheinen:

 

 

Nach dem Hinweis kommt dann die Widerrufsbelehrung für digitale Inhalte und das Muster-Widerrufsformular.

 

Wichtig: Im verwendeten Muster-Widerrufsformular darf bitte auch das Wort „Waren“ NICHT auftauchen, wie z.B. hier dargestellt:

 

 

Ich rate betroffenen eBay Verkäufern, den rot umrandeten Teil („den Kauf der folgenden Waren“) zu löschen!

 

Ist die Abmahnung überhaupt berechtigt?

Es gibt zu dieser Problematik derzeit keine Gerichtsentscheidungen, also keine Beschlüsse oder Urteile. Das Problem ist vollkommen neu und deshalb ist auch ungewiss, ob der Abmahner den behaupteten Unterlassungsanspruch überhaupt gerichtlich durchsetzen könnte oder nicht.

 

Aufgrund dieser rechtlichen Ungewissheit rate ich betroffenen eBay Verkäufern, die oben genannte Klarstellung sofort in die eBay Angebote mit aufzunehmen. Das Kostenrisiko einer Abmahnung und eines sich dann möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens würde ich an Ihrer Stelle auf gar keinen Fall eingehen, weil das vom Abmahner geschaffene Problem aus meiner Sicht mit Leichtigkeit – wie oben von mir dargestellt – gelöst werden kann.

 

Ich persönlich halte die Abmahnung aber auch für unberechtigt. Digitale Inhalte können niemals an den Verkäufer zurückgeschickt, sondern allenfalls gelöscht werden. Wenn man nichts zurückschicken kann, dann kann es folglich auch keine anfallenden Rücksendekosten geben. Daher fehlt es meiner Ansicht nach bereits an einer Irreführung. 

 

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte hierüber eines Tages entscheiden werden.

 

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