4.8.2017 eBay-Panne: Rechtliche Informationen des Verkäufers werden nicht angezeigt

Leider passieren bei eBay nicht das erste Mal technische Pannen. Heute, Freitag, den 4. August 2017, werden im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ die Kontaktdaten des Verkäufers, also dessen vollständiger Name, Anschrift, sowie Telefon, Telefax und E-Mail Adresse nicht angezeigt. Teilweise erscheint nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer, oder die Anmeldenummer im örtlichen Handelsregister oder anderen Registern. Hier ein Screenshot vom 4.8.2017, 07:35 Uhr:

 

 

Rechtliche Informationen des Verkäufers fehlen

Ich kann ausschließen, dass es sich um einen Einzelfall handelt, denn ich habe mir bei zahlreichen gewerblichen Verkäufern die Angebotsseiten angesehen. Zudem habe ich die Angebotsseiten auch mit unterschiedlichen Browsern aufgerufen (Internet Explorer, Mozilla, Opera). In jeden Browser wurden die Angaben nicht angezeigt. Ausnahmslos überall war keine Anbieterkennzeichnung eingeblendet. Daher gehe ich zu 100 % von einer technischen Störung (eBay-Panne) aus. eBay wird sicherlich an dem Problem bereits arbeiten, aber es ist natürlich denkbar, dass Abmahner diese fehlenden Informationen jetzt zum Anlass nehmen, deswegen Abmahnungen auszusprechen.

 

Das Fehlverhalten von eBay müssen sich gewerbliche Verkäufer zurechnen lassen, so dass grundsätzlich ein abmahnfähiger Punkt (keine Anbieterkennzeichnung) gegeben ist. Es stellt sich dann jedoch die Frage, ob es nicht eventuell rechtsmissbräuchlich wäre dies abzumahnen wenn bekannt ist, dass sämtliche eBay Verkäufer betroffen sind, weil eine technische Störung bei eBay vorliegt.

Wie sollte man sich jetzt verhalten?

Bleiben Sie ruhig. Sie selbst können das Problem ohnehin nicht lösen. Reagieren Sie nicht überstürzt und handeln Sie überlegt. Ich empfehle Ihnen, Kontakt mit dem eBay Support aufzunehmen und diesen darauf hinzuweisen, dass die Angaben in den Angeboten nicht erscheinen. Machen Sie das am besten schriftlich.

 

Meiner Einschätzung nach sollten Sie Ihren eBay Handel deswegen nicht überstürzt einstellen, oder Ihre Angebote offline nehmen, bis eBay das Problem gelöst hat. Für viele von Ihnen ist eBay die Haupteinnahmequelle und eine Einstellung des Handels daher undenkbar.

Droht eine Abmahnwelle

Ich rechne nicht damit, dass jetzt eine Abmahnwelle auf eBay Verkäufer zurollt. In der Vergangenheit gab es bereits diverse Pannen bei eBay. Daher gibt es heute auch mehrere Urteile, nach denen Verkäufer auf Onlinemarktplätzen wohl eher nicht für technische Pannen des Plattformbetreibers haftbar gemacht werden können. Nach der Auffassung des OLG Hamm ist der Plattformbetreiber nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Das LG Bochum sah damals zudem bei Technik-Pannen keine Wiederholungsgefahr.

 

OLG Hamm, Az. 4 U 145/09 vom 29.10.2009
LG Bochum, Az. 17 O 69/09 vom 14.07.2009

 

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, so helfe ich Ihnen gern.

 

eBay News – Wartungsarbeiten bei eBay

eBay informiert unter http://news.ebay.de über Wartungsarbeiten, die jeden Freitag von 7 bis 9 Uhr vorgenommen werden. Die eBay Meldung lautet:

 

Jeden Freitag von 7.00 bis 9.00 Uhr nehmen wir auf der deutschen Seite reguläre Wartungsarbeiten am System vor. Während dieser Zeit können einige Funktionen oder Seiten nicht oder nur verlangsamt zur Verfügung stehen.

 

Allgemeiner Hinweis für Verkäufer: Wenn Sie ganz sicher gehen möchten, empfehlen wir Ihnen, freitags während der Wartungsarbeiten keine Angebote enden zu lassen.

Update 10:00 Uhr, Freitag, der 4.8.2017: Die Störung dauert an. Im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ fehlen immer noch die Kontaktdaten.

 

Update 11:15 Uhr, Freitag, der 4.8.2017: Die Rechtlichen Informationen werden wieder komplett eingeblendet!

 

Die Störung dauerte daher mal gerade 4 Stunden. Ich bin gespannt, ob es tatsächlich jemand wagt, deswegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen. Ich glaube eher nicht.

 

eBay bestätigt technischen Fehler

eBay hat sich nunmehr zu dem Vorfall offiziell wie folgt geäußert:

Probleme bei der Anzeige von Kontaktinformationen

 

Freitag, 4. August 2017 | 12:49 Uhr MEZ

 

Liebe eBay-Verkäufer,

 

bei der Umsetzung der angekündigten Änderung der Anzeige von Kontaktinformationen für gewerblicher Verkäufer bei eBay.de (http://news.ebay.de/globalnews/item/show/2140) ist ein technischer Fehler aufgetreten. Kontaktinformationen gewerblicher Verkäufer wurden heute für kurze Zeit nicht korrekt unter dem neuen Abschnitt „Firmeninformationen“ angezeigt. Das Problem ist zwischenzeitlich gelöst und die Informationen werden wieder angezeigt.

 

Sollten Händler Beschwerden im Zusammenhang mit der Anzeige von Pflichtinformationen im Impressum erhalten, bitten wir sie, sich mit unserem Kundenservice in Verbindung zu setzen, damit dieser den jeweiligen Einzelfall prüfen kann.

 

Wir entschuldigen uns für möglicherweise auftretende Unannehmlichkeiten und bedanken uns für Ihr Verständnis.       

   

Herzliche Grüße,
Ihr eBay-Team

 

Quelle: eBay.de

 

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Die richtige gesetzliche Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen / digitale Inhalte

Gegenstand zahlreicher Abmahnungen ist immer wieder die gesetzliche Widerrufsbelehrung. Dies ist der aus meiner Sicht am häufigsten vorkommende Abmahngrund. Ist die Belehrung veraltet oder unvollständig, dann drohen Abmahnungen. Im Rahmen meiner täglichen Beratungen bemerke ich es leider immer wieder, dass sehr viele Händler meinen, es gäbe nur eine gesetzliche Widerrufsbelehrung für quasi alles.

 

Die meisten Händler sind sich nicht darüber im Klaren, dass wenn Sie z.B. Waren anbieten, sie eine andere Widerrufsbelehrung verwenden müssen, als wenn z.B. digitale Inhalte angeboten werden.

Beispiel: Sie verkaufen nur Waren (z.B. DVD`s) bei eBay. Dann müssen Sie natürlich eine Widerrufbelehrung verwenden, die auf den Verkauf von Waren ausgelegt ist. Wenn Sie bei eBay dagegen nur Software verkaufen, die der Kunde z.B. per Download erhält, dann macht eine Widerrufbelehrung bzgl. des Verkaufs von Waren keinen Sinn, weil von Ihnen keine Waren, sondern digitale Inhalte angeboten werden. In diesem Falle müssen Sie eine Widerrufbelehrung für digitale Inhalte bereithalten. Verkaufen Sie beides, dann müssen Sie sogar zwei Widerrufsbelehrungen bereithalten.

Unterschiede zwischen der Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen und digitaler Inhalte

Ich habe nachfolgend einmal eine Musterbelehrung für Warenlieferungen und digitale Inhalte gegenübergestellt. Die Unterschiede habe ich in Blau hervorgehoben. Sehen Sie sich die beiden Belehrungen jetzt einmal an:

 

WIDERRUFSBELEHRUNG FÜR VERTRÄGE, DIE WARENLIEFERUNGEN ZUM GEGENSTAND HABEN

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

 

Mustermann GmbH
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

Telefon: 0123 – 888 999
Telefax: 0123 – 888 999 1
E-Mail: info (ät) mustermann.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, Telefax oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

 

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

 

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

WIDERRUFSBELEHRUNG FÜR VERTRÄGE, DIE DIGITALE INHALTE ZUM GEGENSTAND HABEN  

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

 

 

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

 

Mustermann GmbH
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

Telefon: 0123 – 888 999
Telefax: 0123 – 888 999 1
E-Mail: info (ät) mustermann.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Unterschiede sind beim Fristbeginn und den Widerrufsfolgen zu sehen.

 

Hinweis zur Übernahme der Musterbelehrungen

Sie können die vorstehenden Musterbelehrungen gerne kostenlos nutzen, sofern Sie mich als Quelle wie folgt angeben:

Diese Widerrufsbelehrung wurde von Rechtsanwalt Andreas Gerstel erstellt: www.abmahnung.de

Die von mir hier zur Verfügung gestellten Muster einer Widerrufsbelehrung sind nicht in der Lage eine adäquate Rechtsberatung im Einzelfall zu ersetzen. Sie sollten sich in jedem Falle am besten von mir beraten lassen. Die Widerrufsbelehrung muss auf Ihren konkreten Onlinehandel angepasst sein. Es muss unter anderem geprüft werden, ob es sich überhaupt um einen Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr über Warenlieferungen handelt. Ist dies der Fall, so muss geklärt werden, alle bestellten Waren in einer einheitlichen Lieferung beim Verbraucher eintreffen oder nicht. Geht es auch um Dienstleistungen? Wer übernimmt die Rücksendekosten bei paketversandfähiger Ware? Gibt es auch nicht paketversandfähige Ware? Besteht die Möglichkeit, das Widerrufsformular online auszufüllen und abzusenden? Dies sind nur einige Fragen, die geklärt werden müssen.

 

Sollten Sie eines der Muster ohne vorherige individuelle Beratung durch mich verwenden, dann erfolgt die Nutzung ausschließlich auf Ihr eigenes Risiko.

 

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mehrere eBay Käufe, 1 x Versandkosten: Versandkostenangaben rechtssicher hinterlegen

Jeder gewerbliche eBay Verkäufer hat sich bestimmt schon einmal die Frage gestellt, wie mit mehreren Käufen eines Kunden bzgl. der anfallenden Versandkosten umzugehen ist. Kauft der Kunde 2 Artikel bei eBay beim gleichen Verkäufer, dann erwartet der Kunde, dass er auch nur einmal Versandkosten bezahlt. Es wäre ja auch unsinnig, dem Kunden zweimal Versandkosten zu berechnen und Ware, die in einem Paket verschickt werden kann, in zwei Warensendungen zu verschicken.

 

Es finden sich bei eBay dazu zahlreiche Formulierungsversuche. Ich möchte Ihnen nachfolgenden eine Formulierung nennen, die unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig ist und eine Formulierung, die ich für rechtlich zulässig erachte:

FALSCH / UNZULÄSSIG

„Für mehrere gekaufte Artikel zahlt man nur einmalig die Versendungskosten, nach dem Kauf von mehreren Artikel wartet Bitte bis ich euch den Gesamtbetrag sende. Nicht einfach zahlen. Ansonsten entstehen mehrere Versendungskosten.

 

RICHTIG / RECHTLICH MÖGLICH

Versandkosten für DHL Paket, egal wie viele Artikel Sie innerhalb einer Woche kaufen: nur 4,90 Euro. Sie können bis zu einer Woche sammeln. Bitte geben Sie mir Bescheid wenn Sie fertig gesammelt haben, dann fasse ich die Artikel zusammen und reduziere die Versandkosten.

Das Problem bei der ersten Formulierung ist, dass dem potentiellen Kunden die anfallenden Versandkosten nicht konkret gesagt werden und diese auch nicht ermittelbar sind. So geht es also nicht. Die andere Formulierung lässt dagegen keine Fragen zu den Versandkosten offen. Der Kunde weiß, wie lange er „sammeln“ kann und was der Versand dann kosten wird. So kann es abmahnsicher formuliert werden.

Der rechtliche Hintergrund zu Versandkostenangaben

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

 

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Grundpreis Abmahnung eBay – Ausführliches Angebot, Listenversion, Galerieversion

Über die Problematik der Grundpreisangabe hatte ich bereits in den nachfolgenden Beiträgen berichtet:

Dass ich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Bezug auf die Grundpreise für extrem gefährlich halte, habe ich bereits ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht. Diese Gefahr hat sich nunmehr leider für einen eBay-Verkäufer realisiert.

 

Falsche Entscheidung: eBay-Verkäufer gab Unterlassungserklärung ab

Der eBay-Verkäufer hatte im Jahr 2013 gegenüber dem IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform eBay betreffend Kosmetik Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, bei denen es sich um nach Volumen von 10 ml und mehr angebotene und / oder beworbene Fertigpackungen handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben wird. Ausgenommen sind kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.

Vertragsstrafenforderung folgt der Unterlassungserklärung

Jetzt, nämlich mit Schreiben vom 15.05.2015, hat der eBay-Verkäufer vom Interessenverband IDO e.V. ein Schreiben mit der Überschrift „Vertragsstrafenforderung“ erhalten. Der IDO e.V. teilt in diesem Schreiben mit, dass der eBay-Verkäufer nach wie vor gegen die wettbewerbsrechtlichen Regeln verstoße. In seinen Angeboten fehle die Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis (seit dem 13.06.2014 lautet die Bezeichnung für „Endpreis“ ohne inhaltliche Änderung „Gesamtpreis“). Die Angabe des Grundpreises war von dem eBay-Verkäufer in der Unterlassungserklärung als Verpflichtung übernommen worden.

Grundpreis in allen Angebotsformaten erforderlich

Der IDO e.V. führt in dem Schreiben sodann aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gesamtpreis und der Grundpreis in allen Angebotsformaten (ausführliches Angebot, Listenversion und Galerieversion) auf einen Blick erkennbar sein müssten. Dies gelte im Übrigen nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.07.2009, AZ I ZR 140/07) auch für Vorschaubilder in einer Preissuchmaschine.

 

Der eBay-Verkäufer veröffentliche innerhalb seines eBay-Accounts eine Auswahl seiner Angebote in der Form einer „kleinen Galerieversion“, die für den Interessenten erreichbar sei, indem auf dem eBay-Namen geklickt werde. Dort würden 5 Angebote in dem Format der Galerieansicht erscheinen. Dabei handele es sich um einen Auszug aus der kompletten Galerieansicht. In diesen Angeboten fehle die Grundpreisangabe.

Der Verstoß gegen die Unterlassungserklärung

Nach Ausführungen des IDO e.V. stelle dies einen Verstoß gegen die vom eBay-Verkäufer abgegebene Unterlassungserklärung dar, nämlich den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis darzustellen. Als Händler müsse er dafür Sorge tragen, dass in jeder von eBay bereitgestellten Ansicht (z.B. ausführliches Angebot, Listenversion, (verkleinerte) Galerieversion) des Angebotes sämtliche von dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung geforderten Angaben für den Endverbraucher erkennbar vorhanden sind. Der eBay-Verkäufer habe die entsprechende Sorgfaltspflicht nicht erfüllt, ansonsten wäre der Grundpreis in der kleinen Galerieversion angegeben worden.

 

Es wird nunmehr aufgrund dieses Verstoßes eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR gefordert. Dieser Betrag soll bis zum 22.05.2015 bezahlt werden.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte in Bezug auf Grundpreisangaben nur dann abgegeben werden, wenn Sie künftig zu 100 % sicherstellen können, dass bei Ihren eBay-Angeboten die Grundpreise auch in unmittelbarer Nähe des Endpreises angezeigt werden. Eine falsche oder unzureichende Beratung kann in diesem Falle sehr schnell zu einer Kostenfalle werden. Sie sollten sich daher am besten an mich wenden, da ich mit den Besonderheiten bei eBay bestens vertraut bin. Ich kenne die einzelnen Ansichtsmöglichkeiten bei eBay genau und kann Sie daher auch optimal in Bezug auf die Darstellung von Grundpreisen beraten.

 

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Widerrufsfrist bei eBay – 14 Tage, 30 Tage, 1 Monat

Die Widerrufsfrist wird bei eBay von vielen Verkäufern – meist unabsichtlich – widersprüchlich angegeben. So werden oftmals 14 Tage, 1 Monat oder 30 Tage, oder alles zusammen genannt. Das Ganze ist in der Tat ein wenig knifflig. Hier mein Leitfaden zur korrekten, einheitlichen und abmahnsicheren Fristangabe:

 

Der Gesetzgeber sieht eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vor. In der Widerrufsbelehrung heißt es dann auszugsweise wie folgt:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Freiwillig können Sie dem Verbraucher auch eine längere Widerrufsfrist als 14 Tage einräumen. Weniger als 14 Tage sind aber unzulässig.

 

 

Widerrufsfrist von 1 Monat

Beispiel: Sie wollen eine Widerrufsfrist von 1 Monat einräumen. Kein Problem. Sie müssen nur die Frist von 14 Tage in 1 Monat ändern, also wie folgt:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 1 Monat ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Frist im eBay Feld Widerrufsbelehrung

Achten Sie darauf, dass die Frist im eBay Feld „Widerrufsbelehrung“ nicht von Ihrer Angabe abweicht, wie es z.B. bei diesem eBay Verkäufer der Fall ist:

 

 

Abmahnung droht bei unterschiedlicher Widerrufsfrist

Dieser eBay Verkäufer könnte wegen der sich widersprechender Angaben unter dem Gesichtspunkt der Irreführung abgemahnt werden. Schließlich weiß der Verbraucher nicht, ob jetzt 14 Tage gelten, oder 1 Monat. Wichtig ist, dass die Frist überall einheitlich angegeben wird. Natürlich können Sie auch eine Widerrufsfrist von 30 Tagen, oder 15 Tage, oder 20 Tagen einräumen. Solange Sie einheitliche Fristen angeben ist das kein Problem.

 

Das einzige Problem wäre bei eBay nur, dass Sie in dem eBay Feld nur 14 Tage oder 1 Monat auswählen können. Individuelle Fristen können dort bislang noch nicht hinterlegt werden.

Bei eBay-Garantie – 1 Monat zwingend

eBay Verkäufer, die Ihren Kunden die sogenannte eBay-Garantie einräumen, müssen eine Widerrufsfrist von 1 Monat auswählen. Warum das so ist? Nun, eBay sieht im Falle der gewährten Garantie ein Widerrufsrecht von 1 Monat vor.

 

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Bei eBay rechtssicher und abmahnsicher verkaufen

Mit dem Onlinemarktplatz eBay verbinden viele Verkäufer in der heutigen Zeit kostenpflichtige Abmahnungen und fürchten natürlich das damit bestehende Kostenrisiko. Die Abmahngründe sind vielseitig. Hier ein kleiner Auszug:

Ein rechtssicherer und natürlich auch abmahnsicherer Verkauf ist aber bei eBay ohne weiteres möglich. Sie brauchen im wesentlichen „nur“

 

  • aktuelle AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
  • eine vollständige Widerrufsbelehrung und 
  • eine Datenschutzerklärung (ab dem 25. Mail 2018 an die Datenschutzgrundverordnung angepasst)

 

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Seit über 10 Jahren ist es mein Ziel, eBay-Verkäufer vor Abmahnungen zu schützen. Daher biete ich ein Rundum-Sorglos-Paket an.

 

Wirklich abgesichert sind Sie nur nach einer individuellen Überprüfung durch mich, weil ich Ihren eBay-Auftritt genaustens unter die Lupe nehme. Wie eine Absicherung bei mir abläuft können Sie hier genau nachlesen.

 

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