Klage Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Bekannt gewordene Klagen

  • Klage vom 17.11.2020 vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
    Landgericht Dresden
    Streitwert wird in Klageschrift mit 8.000 EUR beziffert
    Gegenstand der Klage: CE-Kennzeichnung

 

Klage vom 06.11.2020

Mir liegt eine Klage vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. vom 06.11.2020 vor. Erhoben wurde die Klage vor dem Landgericht Leipzig, Aktenzeichen: 01 HK O 2564/20. 

 

  • 139 Seiten
  • 720 Gramm
  • 1.000 EUR Streitwert

 

 

Gegentand der Klage

Es geht um einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf Grundpreisangaben. Der verklagte Onlinehändler handelt bei Amazon und es war im Angebot kein Grundpreis angegeben.

 

Der Amazon Verkäufer erhielt zunächst eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. Auf meinen Rat hin hat sich der Abgemahnte dazu entschieden, besser keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Entscheidung war absolut richtig, denn es geht um Grundpreisangaben bei Amazon.

 

Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach ohnehin einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. Eine Unterlassungserklärung könnte meiner Ansicht nach nur dann abgegeben werden, wenn auch zu 100 % sichergestellt werden könnte, dass künftig die Grundpreise leicht erkennbar bei Amazon angegeben werden. Das können Verkäufer bei Amazon aber schichtweg nicht sicherstellen, da fast jeder andere Händler die Artikelbeschreibung bearbeiten kann, d.h. auch Dritte können die Preisangaben ändern. Wenn jetzt der Grundpreis leicht erkennbar und korrekt angegeben wird, weiß der Händler im nächsten Moment nicht, ob dies in der nächsten Sekunde immer noch so ist. Um nicht schuldhaft zu handeln müsste ein Amazon Verkäufer ständig die Artikel kontrollieren und wenn ein Fehler feststellt wird, sofort handeln, nämlich entweder den Grundpreis sofort einfügen, bzw. den Artikel vorerst herausnehmen, sofern sich der Grundpreis nicht einfügen lässt.

 

Die jetzt vorliegende Klage war der zu erwartende nächste Schritt des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

 

Reaktionsmöglichkeiten und Kostenrisiko

Welche Reaktionsmöglichkeiten hat man bei einer Klage vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.?

 

1. Nichts tun

Der abgemahnte Händler könnte schlichtweg gar nicht auf die Klage reagieren, also keine Verteidigungsbereitschaft anzeigen. Dann würde nach Fristablauf ein Versäumnisurteil ergehen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung müsste dann natürlich nicht mehr abgegeben werden. Ein Versäumnisurteil würde diese Unterlassungserklärung ersetzen.

 

Kosten bei einem Versäumnisurteil: 447,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer

 

 

2. Ansprüche anerkennen

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch könnte auch anerkannt werden, sofern der Anspruch berechtigt ist.

 

Kosten im Falle eines Anerkenntnisurteils: 493,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer

 

 

3. Streitige Entscheidung – Das Gericht die Sache entscheiden lassen

Würde sich der Onlinehändler in dem Verfahren verteidigen und am Ende verlieren, dann würden Kosten von 599,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer entstehen:

 

 

 

Machen Sie im Falle einer Klage vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. keine Experimente.

 

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Gebührenklage Rechtsanwalt, Amtsgericht Mitte, Urteil vom 14.01.2021, 25 C 93/20

6.000 EUR Streitwert pro Lichtbild sind angemessen. Wer einen Rechtsanwalt mit der Aussprache einer Abmahnung beauftragt, der hat grundsätzlich auch die Kosten dafür zu tragen. Natürlich steht dem Auftraggeber ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten zu. Darum ging es im vorliegenden Rechtsstreit aber gar nicht. 

 

Ein Fall aus dem Leben, wo sich der eigene Mandant mit Händen und Füßen gegen eine berechtigte Forderung wehrt. Jetzt musste das Amtsgericht Berlin eine Entscheidung treffen. Die Einzelheiten:

Amtsgericht Mitte

Az.: 25 C 93/20

 

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

XXXX

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven, Gz.: 32/20

 

gegen

 

XXXX

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXXX

 

hat das Amtsgericht Mitte durch die Richterin am Amtsgericht XXXX am 14.01.2021 aufgrund des Sachstands vom 21.12.2020 ohne  mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß 8 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

 

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2020 zu zahlen.
  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.954,46 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht gegenüber dem Beklagten eine Vergütungsforderung geltend.

 

Im Dezember 2019 kontaktierte der Beklagte den Kläger per E-Mail wegen der widerrechtlichen Verwendung vom Beklagten gefertigter 8 Lichtbilder und einem Logo durch die Firma XXX und erkundigte sich nach der Möglichkeit einer Abmahnung. Mit E-Mail vom 9.1.2020 übersandte der Kläger dem Beklagten eine auf ihm lautende Vollmacht zur Unterschrift durch den Beklagten. Am gleichen Tag führten die Parteien ein Telefonat. Der Beklagte füllte die Vollmacht unter dem 13.1.2020 aus. Die Vollmacht, auf die für weitere Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K1, Bl. 4 d. A.) enthielt den folgenden Passus in Fettdruck:

„Ich bin gem. $ 49 b Abs. 5 BRAO von meinem Prozessbevollmächtigten darüber belehrt worden, dass weder Betragsrahmen- noch Festgebühren der anwaltlichen Vergütungsberechnung zugrunde zu legen sind; die Gebühren vielmehr nach einem
Gegenstandswert zu berechnen sind.“

 

Der Passus wurde durch den Beklagten an der hierfür vorgesehenen Stelle angekreuzt.

 

Mit Einverständnis des Beklagten sprach der Kläger unter dem 16.1.2020 gegenüber der XXX eine schriftliche Abmahnung aus. Mit Schreiben vom 20.2.20 übermittelte der Kläger dem Beklagten seine Kostennote in Höhe von insgesamt 1.954,46 € brutto auf Grundlage eines Streitwertes von 54.000,00 € (6.000,00 € pro Lichtbild bzw. Logo). Der Beklagte beglich die Rechnung nicht.

 

Der Kläger ist der Auffassung, der Streitwert entspräche der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Angelegenheiten.

 

Er beantragt mit der dem Beklagten am 20.5.20 zugestellten Klage, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe im Rahmen eines Telefonats am 9.1.2020 keine Auskunft über die Kosten geben wollen. Erst in einem Telefonat am 16.1.20 habe der Kläger den möglichen Schadensersatzanspruch auf 180,00 € pro Foto/Logo beziffert, insgesamt also auf 3.240,00 € beziffert. Der Beklagte sei deswegen von einem Gegenstandswert von 3.240,00 € ausgegangen. Er meint der Kläger habe seine nach Treu und Glauben sowie § 49 b Abs. 5 BRAO bestehende Pflicht über die Höhe des Gegenstandwerts aufzuklären, verletzt.

 

Für das weitere Vorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

 

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.954,46 € nach § 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 614 BGB.

 

Denn unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Mandatsverhältnis über die Erteilung einer Abmahnung, welchem ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB zugrunde lag.

 

Hieran kann ein etwaiger Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO nichts ändern. Eine Verletzung der dort normierten Hinweispflichten kann zwar Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach sich ziehen, es handelt sich aber nicht um ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB, sodass das Vertragsverhältnis und der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts hiervon unberührt bleibt (von Seltmann in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 49b BRAO BRAO, Rn. 68, mwNw).

 

Ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO liegt zudem auch gar nicht vor, sodass auch ein Schadensersatzanspruch des Beklagten, den dieser dem Kläger gegebenenfalls gemäß § 242 BGB entgegenhalten könnte, ausscheiden muss: Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt nach dieser Vorschrift vor Übernahme des Auftrages hierauf hinzuweisen. Diesen Hinweis hat der Antragsgegner dem Antragsteller ausweislich der schriftlichen Erklärung 13.1.2020 (Anlage K1, Bl. 4 d. A.) erteilt. Über die Höhe der Vergütung muss dabei nach & 49 b Abs. 5 BRAO aber gerade nicht aufgeklärt wer den (Schneider in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl. 2018, Rechtsanwaltsvergütung, Rn. 5d). Der Mandant muss bei Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig damit rechnen, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat (OLG Bamberg, Urteil vom 05. Februar 2015-2 U 2/14 -, Rn. 45, juris). Eine Ausnahme gilt dann, wenn völlig unerwartet eine exorbitante Vergütung anfallen wird. Dies wurde etwa dann bejaht, wenn die Streitwerte vergangener Mandate nur einen kleinen Bruchteil des jetzt anfallenden Streitwerts betrugen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. September 2007 – 1 U 676/06 – 210 -,, juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, vielmehr hat der Kläger Rechtsprechung benannt, wonach sich seine Streitwertvorstellung am Streitwertgefüge der Rechtsprechung orientiert, sodass die Wertfestsetzung jedenfalls vertretbar ist.

 

Für eine Fehlberatung hinsichtlich des Gegenstandswertes ist der Auftraggeber, hier also der Beklagte, darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 — IX ZR 105/06 -, juris). Seinen dahingehenden Vortrag, der Kläger habe im Laufe eines Telefonats am 16.1.20 einen geringeren Schadensersatzanspruch benannt und diesen auch zum Gegenstand des Verfahrens erklärt, hat der Beklagte nicht wirksam unter Beweis gestellt. Denn sofern der hierfür benannte Zeuge das Telefonat tatsächlich aufgrund der eingestellten Lautsprecherfunktion heimlich, also ohne Wissen des Klägers, mithörte, unterliegt dieser Beweisantritt einem Beweisverwertungsverbot (vgl. hierzu LG Heilbronn, Urteil vom 25. Juli 2012 – 5 O 462/11 WU -, Rn. 59, juris; LAG Köln, U.v. 4.10.2013 . 10 Sa 453.13 – juris Rn. 27 f., vgl. ferner BAG, U.v. 23.4.2009 – 6 AZR 189.08 — BAGE 130, 347 Rn. 21 ff.).

 

Gegen die Bezifferung des Streitwerts auf 6.000,00 € pro Lichtbild/Logo des gewerblich handelnden Beklagten gegenüber der ebenfalls gewerblich handelnden Abmahnungsgegnerin bestehen keine Bedenken. Die Festsetzung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2020 – 11 W 8/20 -, juris).

 

Der Zinsanspruch beruht auf 88 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

 

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf 8 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 8 709S.2 ZPO.

EUR 30.000 Streitwert: alte Widerrufsbelehrung, AGB Klauseln

Wer auf eine berechtigte Abmahnung hin keine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, der muss mit einer einstweiligen Verfügung rechnen. Die Streitwert im Verfügungsverfahren sind nicht einheitlich. Vor kurzem hatte ich noch über eine Entscheidung aus Köln berichtet, wo ein Streitwert von EUR 5.000 für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung festgesetzt worden war. Das Landgericht Berlin, Beschluss vom 9.9.2014, Geschäftsnummer: 91 O 100/14, hat den Streitwert auf sagenhafte EUR 30.000 festgesetzt. 6 Mal so hoch, wie die Kölner Richter.

 

Diese riesigen Unterschiede sind für die Abgemahnten – völlig zu Recht wie ich finde – nicht nachzuvollziehen.

 

Streitwert nach freiem Ermessen zu bestimmen

Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Jeder Richter und jede Richterin hält andere Werte für angemessen. Es kommt bei Juristen bekanntlich immer „darauf an“. Aber worauf kommt es denn an? Jeder Entscheidung liegt ein konkreter Einzelfall zugrunde. Auch vorliegend hat das Gericht die Streitwertfestsetzung begründet.

 

Je nachdem in welchem Oberlandesgerichtsbezirk man sich gerade befindet, variieren die Streitwerte. Die Richter der jeweiligen Landgerichte orientieren sich an dem für Sie zuständigen Oberlandesgericht, was die Streitwertfestsetzung betrifft.

 

Gegen die Streitwertfestsetzung können immer auch Rechtsmittel eingelegt werden. Ob eine Streitwertbeschwerde Sinn macht, sollte vorher genau geprüft werden. Macht eine Beschwerde nämlich keinen Sinn, dann produzieren Sie nur noch weitere unnötige Kosten.

 

Ich helfe Ihnen bei derartigen Angelegenheit natürlich gern weiter. Jetzt aber zu den Einzelheiten des Beschlusses:

Geschäftsnummer: 91 0 100/14

 

In der einstweiligen Verfügungssache

 

des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

 

Antragstellers,

 

Verfahrensbevollmächtigter:       XXX

 

gegen    XXX

 

Antragsgegnerin,

 

hat die Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin, Littenstraße, durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX am 9. September 2014 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

 

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand­lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem End­verbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform ebay betreffend Dekorationsartikel und/oder Antiquitäten und/oder Schmuck und/oder Accessoires Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,

 

a. und dabei über das Widerrufsrecht wie folgt zu informieren:

 

aa. Sofern Sie als Verbraucher handeln, koennen Sie Ihre Vertragserklaerung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gruenden in Textform z.B. Brief, Fax, E-Mail oder durch Ruecksendung der Ware widerrufen,

 

und/oder

 

bb. Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Text­form erhalten haben.

 

und/oder

 

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muessen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklaerung erfuellen,

 

und/oder

 

b. ohne Informationen über das Bestehen des gesetzliches Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen,

 

und/oder

 

c. bei denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird:

 

Der Versand erfolgt … grundsaetzlich nur versichert mit

 

und/oder

 

d. bei denen bezüglich der Auslandsversandkosten wie folgt informiert wird:

 

Andere Länder auf Anfrage (please ask for shipping outside Germany),

 

und/der

 

e. ohne den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht.

 

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

 

Der zulässige Antrag ist aus den Gründen der zu diesem Beschluss ohne Anlagen verbundenen Antragsschrift begründet.

 

Der Streitwert war angemessen auf EUR 30.000,00 festzusetzen.

 

Die Beanstandungen bezüglich der Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin sind zu einem ein­heitlichen Streitwert von EUR 10.000,00 für das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweili­gen Verfügung zusammenzufassen. Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einer auf Unterlassung von Lauterkeitsrechtsverletzungen gerichteten Klage das Interesse, das der Kläger an der Unter­bindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher anhand des drohenden Schadens bestimmt. Dabei sind u. a. die Unternehmensverhältnisse bei dem Ver­letzer (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, insbe­sondere durch die bereits begangene Verletzungshandlung) und die Intensität der Wiederho­lungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 1990,1052, 1053 – Streitwertbemessung; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 UWG Rdn. 5.6 m. w. N.). Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbe­einflusst vom Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der An­gabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese an­hand der Aktenlage Und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (KG in KG-Report 1998, 170, 171). Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der Rechtsprechung des Kammergerichts der Verfahrens­wert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens bemessen werden kann (vgl. zur Begründung im Einzelnen KG in WRP 2005, 368 m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts ist eine fehlende Widerrufsbelehrung im Regelfall mit 15.000,- Euro (Hauptsachewert) und eine fehlerhafte Widerrufsbelehung in der Regel je Verstoß mit 7.500,- Euro (Hauptsachewert) zu bewerten (beispielhaft KG vom 14.Februar 2014 zu 5 W 270/13). Vorliegend hat die Antragstellerin die Widerrufsbelehrung rechtlich selbständig in vier Punkten als fehlerhaft angegriffen. Die fehlerhaften Belehrungen hinsichtlich der Art des Wider­rufs, des Beginns der Widerrufsfrist, des zu leistenden Nutzungsersatzes und der Zahlungsfrist bei Widerruf sind von nicht unerheblicher Bedeutung für den Verbraucher, sodass vorliegend der An­satz des Regelwertes (EUR 15.000,- Hauptsachewert), hier also beim Ansatz von EUR 10.000,- vorzunehmen ist. Die fehlende Belehrung zur Gewährleistung, die irreführenden Angaben zu dem versicherten Versand, die fehlenden Auslandsversandkosten sowie die fehlende Information zu der Vertragstextspeicherung bewertet die Kammer mit jeweils EUR 7.500,00 in der Hauptsache, woraus sich ein Wert von jeweils EUR 5.000,00 im hiesigen Verfahren auf Erlass einer einstweili­gen Verfügung ergibt.

 

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LG Köln, Streitwert 5.000 EUR: Widerrufsbelehrung

Mir liegt ein Beschluss des LG Köln, Az. 84 O 74/15 vom 24.04.2015 vor. Das LG Köln hatte sich in diesem Eilverfahren mit den aus meiner Sicht immer wieder vorkommenden Wettbewerbsverstößen zur Widerrufsbelehrung, dem Muster-Widerrufsformular und den Kosten der Rücksendung befassen müssen. Ein eBay-Verkäufer hatte in einem seiner Angebote unterschiedlich über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Unter „Widerrufsbelehrung“ wurde als Widerrufsfrist 1 Monat angegeben und gleichzeitig unter „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ eine Widerrufsfrist von 14 Tagen genannt. Dass diese Angabe widersprüchlich und zugleich irreführend ist, dürfte jedem einleuchten.

 

Der eBay-Verkäufer hatte zudem kein Muster-Widerrufsformular in seinem Angebot bereitgehalten. Schließlich gab es in Bezug auf die Rücksendekosten sich widersprechende Angaben. In der Widerrufsbelehrung würde angegeben, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen habe, während unter „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ angegeben wurde, dass der Käufer die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dann zu tragen habe, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspreche und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteige.

 

Streitwert auf 5.000 EUR

Diese drei Abmahnklassiker waren Gegenstand dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das Gericht hat den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt (OLG Köln, Beschlüsse vom 20.11.2007 (6 W 174/07) und 12.09.2011 (6 W 197/11).

 

Der hier angesetzte Streitwert von 5.000 EUR ist im Vergleich zu anderen OLG-Bezirken eher gering. Im OLG-Bezirk Hamm ist es meiner Kenntnis nach bisher in derartigen Konstellationen wie der vorliegenden noch nie zu einem derart geringen Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren gekommen. Im OLG-Bezirk Hamm läge dieser Wert bei mindestens 10.000 EUR.

 

 

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EUR 15.000 Streitwert für 3 Verstöße: Widerrufsbelehrung, Vertragsschluss, Vertragstext

Eine einstweilige Verfügung ist teuer. Das Landgericht Münster hatte in einem Verfügungsverfahren den Streitwert mit 15.000 EUR beziffert. In Zahlen bedeutet dies:

 

  • 439,50 EUR Gerichtskosten
  • 865,00 EUR netto inkl. 20 EUR Auslagenpauschale Rechtsanwaltskosten (1,3 Verfahrensgebühr)
  • 442,50 EUR netto inkl. 20 EUR Auslagenpauschale außergerichtliche Kosten des Abmahnschreibens (1,3 Geschäftsgebühr)

1.747 EUR Kosten, nur weil man auf die Abmahnung nicht fristgerecht reagiert hat. Am besten ist es natürlich, erst gar nicht Gefahr zu laufen, abgemahnt zu werden. Bei mir erhalten Sie Abmahnschutz inkl Haftungsübernahmegarantie ** bereits ab 29 EUR*. Die Einzelheiten zum Verfügungsverfahren in Münster:

023 O 29/15

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

des Herrn XXXXX

                                             Antragstellers,

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXXXX

 

g e g e n

 

XXX

                                             Antragsgegner,

 

wird auf den Antrag des Antragstellers vom 15.05.2015 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falls nach § 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden angeordnet:

 

dem Antragsgegner wird verboten, im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber privaten Endverbrauchern elektrischer Rauchgeräte und/oder Zubehör für diese Geräte anzubieten,

 

1. ohne diese vor Abgabe von deren Bestellung klar und verständlich

 

a) über die einzelnen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen zu unterrichten, und/oder

 

b) darüber zu unterrichten, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, und/oder

 

2. ohne diese vor Abgabe von deren Vertragserklärung klar und verständlich über die Fristen für die Ausübung des Widerrufsrechts zu unterrichten,

 

insbesondere wie in dem eBay-Angebot betreffend XXXXX (Artikel Nummer XXXXX) am 21.04.2015 geschehen und aus der Anlage AS 3 ersichtlich.

 

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der unter Ziffer I. genannten Verbote ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld ist zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 

Der Streitwert für das einseitige Verfügungsverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe:

 

Das Landgericht Münster ist gemäß § 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 12, 17 ZPO, 14 Abs. 2 UWG als Gericht der Hauptsache zuständig.

 

Wegen der Dringlichkeit ergeht die Entscheidung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2, 944 ZPO.

 

Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche glaubhaft gemacht. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 OWiG.

 

Die Aussprüche im Tenor zu I. 1. a) und b) sind gemäß §§ 935, 940 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. 246c Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB zulässig und begründet.

 

Der Ausspruch im Tenor zu I. 2. hat aufgrund von § 935, 940 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1,4 Nr. 11 UWG, 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 EGBGB Erfolg. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist schon deshalb unrichtig, weil unklar ist, ob eine Frist von einem Monat oder 14 Tagen gelten soll. Der Antragsgegner gibt in der Widerrufsbelehrung in aufeinanderfolgenden Sätzen widersprüchliche Informationen:

 

„Sie haben das Recht, binnen einem Monat ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab (…).“

 

Der Ausspruch im Tenor zu II. beruht auf § 890 ZPO.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

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deutliche Herabsetzung einer Vertragsstrafe, OLG Dresden, Urteil vom 28.6.2016, Az: 14 U 1997/15

Welche Vertragsstrafe ist angemessen? Das OLG Dresden, Urteil vom 28.6.2016, Az: 14 U 1997/15, hat die von der Klägerin geforderte Vertragsstrafe erheblich reduziert. Die Details zum Verfahren:

Urteil OLG Dresden

 

Aktenzeichen: 14 U 1997/15

 

Im Namen des Volkes

 

Endurteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX -Klägerin und Berufungsklägerin-

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

gegen

 

XXX -Beklagte und Berufungsbeklagte-

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

wegen Forderung

 

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

 

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX,

 

Richter am Oberlandesgericht XXX und

 

Richterin am Amtsgericht XXX

 

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XXX

 

für Recht erkannt:

 

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27.11.2015, Az. 41 HK 0 60/14, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.000,00 EUR seit 5.12.2013 und aus 1.500 EUR seit 29.1.2014 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Streitwert für das Berufungsverfahren: 47.800,00 €

 

Gründe

 

Die Klägerin, eine BGB-Gesellschaft aus Rechtsanwälten, macht Vertragsstrafen- und Unterlassungsansprüche gegen die beklagte Rechtsanwältin geltend.

 

Das Landgericht hat mit Urteil vom 27.11.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, die Prozessführung der Klägerin verfolge sachfremde Ziele und sei rechtsmissbräuchlich.

 

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

 

Die Klägerin beantragt nach Klagerücknahme in Höhe der Hälfte der geltend gemachten Vertragsstrafenansprüche zuletzt, das Urteil des Landgerichts Dresden Az. 41 HK 0 60114 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

 

1. an die Klägerin 5.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.11.2013 zu zahlen

 

2. an die Klägerin 3.750 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.11.2013 zu zahlen

 

3. an die Klägerin 2.550 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

 

4. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Schriftsätze mit dem Briefkopf zu verwenden, wie ersichtlich aus der Anlage

 

a. XXX

 

b. XXX,

 

wenn die Beklagte über keine Anwaltszulassung verfügt und lediglich ein Kanzleiabwickler bestellt ist und dies ausschließlich durch den Hinweis „in Abwicklung für XXX“ unterhalb der Unterschrift des Abwicklers kenntlich gemacht ist.

 

5. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, wie aus der Anlage XXX ersichtlich, für sich den Terminus „Bußgeldanwalt“ zu verwenden.

 

6. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen im Antrag zu Ziffer 4.-5. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom XXX sowie die wechselseitigen Schriftsätze mitsamt Anlagen Bezug genommen.

 

II.

 

Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.

 

A. Die Klage ist zulässig. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift hier nicht durch. Die Erhebung vertraglicher Ansprüche, insbesondere der Zahlungsansprüche nach den Klageanträgen 1.-3. ist nicht durch § 8 Abs. 4 UWG, sondern nur durch die allgemeinen Grenzen des § 242 BGB beschränkt (BGH WRP 2012, 1086 — Missbräuchliche Vertragsstrafe).

 

Wie vom Landgericht wiedergegeben, mögen die Ausführungen der Klägerseite im Prozess den erforderlichen sachlichen Bezug oftmals vermissen lassen. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht das Ziel, die Beklagte als Unterlassungsschuldnerin zur zukünftigen Beachtung ihrer Verpflichtungen anzuhalten und die Klägerin der Notwendigkeit des Schadensnachweises zu entheben, verfolgt wird. Missbräuchlich muss nach § 242 BGB sein, dass und nicht wie, d.h. mit welchen Formulierungen, der Anspruch geltend gemacht wird.

 

Dies gilt auch im Rahmen von § 8 Abs. 4 UWG und damit hinsichtlich der Klageanträge 4. und 5. Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt (BGH GRUR 2012, 286 Rn 13 — Falsche Suchrubrik). Dass es von der Klägerin missbräuchlich sei, die beiden Unterlassungsansprüche geltend zu machen, ist im Streitfall weder dargetan noch von Amts wegen ersichtlich. Eine zum Teil verfehlte Ausdrucksweise und nicht auf das Prozessziel gerichtete Argumentation genügen hierfür nicht.

 

B. Der Klägerin steht der mit Klageantrag Ziff. 1. verfolgte Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 S. 2 BGB zu, allerdings nur in Höhe von 500,00 EUR.

 

1. Zwischen den Parteien ist ein strafbewehrter Unterlassungsvertrag zustande gekommen, indem die Klägerin die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 28.10.2013 (XXX) angenommen hat.

 

Der Schuldner muss stets damit rechnen, dass der Gläubiger das Angebot angenommen hat, § 151 S. 1 BGB (BGH GRUR 2919, 355 Rn 21 —Testfundstelle).

 

2. Gegen den strafbewehrten Unterlassungsvertrag hat die Beklagte auch schuld­haft verstoßen und sonach eine Vertragsstrafe verwirkt.

 

Die mit Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachten Zuwiderhandlungen hat die Be­klagte — wie von der Klägerin geltend gemacht – nicht hinreichend substantiiert bestritten. Als Zuwiderhandlung ist dabei auch beachtlich, wenn bisherige Ver­stöße in der Internetpräsenz nicht beseitigt werden. Solche fortbestehenden Verstöße durch die Benennung ehemaliger Mitarbeiter und die Aussage zu ei­nem früheren Geschäftsbeginn hat die Klägerin detailliert vorgetragen und ins­besondere in den Schriftsätzen vom 20.7.2015 und 21.7.2015 unter Vorlage von Ausdrucken und Videodateien aufgezeigt. Dies hat die Beklagte nur pau­schal bestritten, indem sie vorträgt, alle Inhalte mit den Vorwürfen der Beklag­ten beseitigt zu haben. So bleibt schon unklar, ob sich das nur auf die mit der Abmahnung gerügten Vorwürfe oder auch kerngleiche Verstöße auf anderen Unterseiten der Homepage der Beklagten bezieht, wie sie dann auch Gegen­stand der Vertragsstrafenforderung sind. Welche Passagen entfernt wurden, wird ebenso wenig dargelegt wie die Vorgehensweise hierzu. Vollständigkeit und Kontrolle der Beseitigung werden nur allgemein behauptet, ohne dies kon­kret darzulegen. Eine Dokumentation zum Vorgang der Beseitigung oder deren Ergebnis etwa durch Ausdrucke der bereinigten Webseite fehlt. Dass demge­genüber die Dokumentation durch die Klägerin durch einen im Cache gespei­cherten Favoriten ungeeignet sei, wäre erst nachrangig bedeutsam, zumal nicht geltend gemacht wird, dass dies sowohl bei Rechtsanwalt XXX als auch bei Rechtsanwalt XXX durch Einstellung von Proxy-Servern der Fall ge­wesen sein soll.

 

Das Verschulden des Schuldners wird vermutet, so dass er sich entlasten muss (BGHZ 121, 13, 20 — Fortsetzungszusammenhang). Dabei haftet der Schuldner auch für ein schuldhaftes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen, hier von XXX und XXX. Eine unvollständige Beseitigung der Passagen von der Webseite erfolgte schuldhaft und wurde von der Beklagten bei der erforderlichen Kontrolle aus vermutetem Eigenverschulden nicht er­kannt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn 154).

 

3. Die somit dem Grunde nach verwirkte Vertragsstrafe entspricht jedoch in der von der Klägerin zunächst eingeklagten Höhe von 10.200 EUR nicht der Billig­keit und bleibt auch in der zuletzt ermäßigten Höhe von 5.100 EUR übersetzt. Für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe kommt es neben den Erwägungen der Parteien in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Ver­tragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen, mithin auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschul­den des Verletzers und auch auf deren weitere Funktion als pauschalierter (Mindest-)Schadensersatz an (BGH GRUR 1994, 164 — Vertragsstrafebemes­sung).

 

Dabei hat hier Berücksichtigung zu finden, dass der Verstoß zeitlich auf wenige Tage (28.10.2013 bis 1.11.2013) begrenzt war. Inhaltlich erschöpfte er sich dar­in, die erforderlichen Änderungen auf der Webseite nicht vollständig umgesetzt zu haben. Das Gewicht des Verstoßes erscheint auch insoweit geringer, als er sich auf Bereiche in der Internetpräsenz zum Erb- und Wettbewerbsrecht und im Impressum (XXX) bezieht, die zuvor nicht Anlass für die Unterwerfung waren („Übersicht über die Rechtsgebiete“ XXX). Dahinstehen kann, ob das Belassen dieser Passagen im Netz — wie von der Beklagten geltend gemacht und angesichts der weiteren unstreitig erfolgten Änderungen insbesondere hin­sichtlich der gerügten Passagen ohne weiteres nachvollziehbar — aus Verse­hen erfolgte. Eine Steigerung des nur geringen Verschuldens ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auch bildet das zeitgleiche und nur teilweise Belassen des Internet­auftritts bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang, so dass bei beiden Verstößen von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist. Die Beklagte hatte sich auch nicht seit längerem auf eine Änderung einzustel­len, sondern erst seit der Abmahnung vom 21.10.2013 (XXX). Wie in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall (Urteil vom 27.9.2011 – 5 U 137/10, WRP 2012, 247) hat das Fehlverhalten der Beklagten die Bagatellschwelle na­hezu unterschritten, so dass die Bestimmung der Vertragsstrafe in Höhe von 10.200 EUR, zuletzt 5.100 EUR nicht nach billigem Ermessen erfolgte und die Bestimmung demzufolge hier durch Urteil zu treffen und mit 500,00 EUR zu bemessen ist, § 315 BGB.

 

C. Auch die mit den Klageanträgen Ziff. 2. und 3. verfolgten Zahlungsansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach zu, § 339 S. 2 BGB. Auch hier ist aber nach dem Hamburger Brauch eine Herabsetzung von 3.750 EUR auf 500,00 EUR und von 2.550,00 EUR auf 1.500,00 EUR geboten.

 

1. Die Beklagte hat sich mit strafbewehrter Unterlassungserklärung vom 9.8.2013 (XXX; BI. 52 dA) strafbewehrt verpflichtet, auf Briefbögen nicht mit der Bezeichnung „Bußgeldanwälte“ oder „Bussgeldanwälte“ zu werben. Die Klägerin hat dieses Angebot mit Schriftsatz vom 18.8.2013 (XXX; Bl. 53 dA) angenommen. Gegen den strafbewehrten Unterlassungsvertrag hat die Beklagte schuldhaft verstoßen und sonach eine Vertragsstrafe verwirkt.

 

Sie hat Schriftsätze vom 6.11.2013 (XXX; BI. 54 dA) und 21.1.2014 (XXX; BI. 125 dA) mit der Bezeichnung Bussgeldanwalte bzw. Bussgeldanwälte an das Landgericht Münster gesandt. Die Abweichung stellt eine kerngleiche Handlung dar, die vom Unterlassungsvertrag erfasst wird (vgl. BGH GRUR 1997, 931 — Sekundenschnell). Die Parteien wollten jede Bezeichnung erfassen, die unabhängig von der Schreibweise z.B. mit Umlaut oder ß dem Begriff Bußgeldanwalt entspricht. Da die Beklagte mit den Angaben im Briefkopf darauf ab- zielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen zu gewinnen, stellt die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes ein werbendes Verhalten dar (vgl. BGH GRUR 1997, 925 Rn 18 — Ausgeschiedener Sozius).

 

Allerdings ist für die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe zu berücksichtigen, dass es sich um Schriftsätze an das Landgericht Münster in einem Verfahren der Klägerin gegen die Beklagte handelte und der Kreis des angesprochenen Verkehrs begrenzt war. Der Schutzzweck des Unterlassungsvertrages erstreckte sich nicht auf eine – ohnehin erfolglose – Werbung gegenüber der Klägerin, noch dazu einem Prozess gegen sie. Auch hatte die Beklagte die ca. 5.000 Briefköpfe mit dem Aufdruck „Bussgeldanwälte“ oder ähnlichem vernichten lassen, so dass es sich um Ausreißer handelte. Die Gefährlichkeit des Verstoßes und das Verschulden sind deshalb als geringfügig zu bewerten. Für den ersten Verstoß erscheint dem Senat wiederum (s.o. B) eine Vertragsstrafe von 500,00 EUR statt 3.750 EUR angemessen. Hinsichtlich des zweiten Verstoßes ist erhöhend die zwischenzeitliche Abmahnung vom 8.11.2013 (XXX, BI. 77 dA) zu berücksichtigen. Allerdings hat die Klägerin den zweiten Verstoß selbst nicht für so schwerwiegend erachtet, weil sie eine geringere Vertragsstrafe als beim ersten Verstoß (2.550,00 EUR im Vergleich zu 3.750,00 EUR) ansetzte. Der Senat hält eine Vertragsstrafe von 1.500,00 EUR unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls für angemessen und ausreichend.

 

D. Die mit den Klageanträgen Ziff. 4. und 5. verfolgten Unterlassungsansprüche bestehen nicht.

 

1. Die Beklagte war aus der Anwaltschaft ausgeschieden; seit XXX.2014 war ein Abwickler für die Kanzlei bestellt. Er hat nach dem Vortrag der Klägerin ihren Briefkopf, der den Anschein erwecke, dass sie Rechtsanwältin sei, in den angegriffenen Schriftsätzen vom 31.12.2014 (XXX; BI. 188-195 dA) genutzt und dabei mit dem Zusatz „in Abwicklung für XXX“ unterzeichnet. Den Briefkopf hat damit nicht — wie im Verbotsantrag beschrieben — die Beklagte verwendet. Entgegen der Auffassung der Klägerin haftet die Beklagte auch nicht für die Verwendung des Briefkopfs durch den Abwickler.

 

2. Auch in der beanstandeten Nutzung des Kfz XXX, amtliches Kennzeichen XXX, mit der Aufschrift „Bussgeldanwalt 24 H XXX XXX“ (XXX, Bl. 306 dA) liegt keine Verwendung dieser Bezeichnung durch die Beklagte. Das Fahrzeug stand nicht im Eigentum der Beklagten. Die Nutzung der Bezeichnung wurde mit Schreiben vom 29.5.2015 (XXX; BI. 308 ff dA) abgemahnt und mit Schriftsatz vom 12.6.2015 angegriffen (BI. 303 dA). Zu diesem Zeitpunkt durfte auch der Abwickler nicht mehr neue Mandate annehmen (seit XXX 2015); er hat dies auch nicht getan. Es fehlt deshalb an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Zudem ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass die angegebene Mobilnummer der Beklagten zuzuordnen war; vielmehr hatte sie seit über einem halben Jahr der Abwickler als Telefonhotline für Notfälle genutzt. Hierfür haftet die Beklagte nicht.

 

3. Nach § 55 Abs. 5 BRAO kann für die Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist, ein Abwickler bestellt werden. Der Abwickler führt die laufenden Aufträge fort und gilt insofern als von den Mandanten bevollmächtigt, § 55 Abs. 2 Satz 2, 4 BRAO. Dadurch verliert der frühere Rechtsanwalt seine Rechtsstellung als beauftragter Rechts­anwalt des Mandanten für die Zukunft. Er haftet nicht für die Handlungen des Abwicklers, die dieser ab Bestellung in seinem Pflichtenkreis vornimmt (OLG Düsseldorf AnwBI 1997, 226; zu weiteren Nachweisen s. Rinkler, in: Zugehör/G.FischerNill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdnr. 331 ff.).

 

Zudem steht hier nicht eine Haftung gegenüber dem auftraggebenden Mandan­ten in Rede, sondern ein behaupteter Unlauterkeitsverstoß. Die geschäftliche Handlung hat ausschließlich der Abwickler begangen, nicht die Beklagte (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 19.6.2015, BI. 346 dA; Schriftsatz vom 10.7.2015, BI. 355 f. dA). Es ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass die Beklagte Täterin oder Teilnehmerin ist.

 

Sie haftet entgegen der Auffassung der Klägerin hierfür auch nicht nach § 8 Abs. 2 UWG. Gesetzliche Vertreter des Unternehmensinhabers, die ihn auf­grund eines ihnen verliehenen Amtes vertreten (Insolvenzverwalter, Testa­mentsvollstrecker, Betreuer), sind nicht Beauftragte im Sine von § 8 Abs. 2 UWG (Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn 2.42). Der innere Grund für die Zu­rechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten nach § 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber (vgl. BGH GRUR 1995, 605, 607 – Franchise-Neh­mer). Beides ist hinsichtlich des Abwicklers für einen früheren Rechtsanwalt nicht gegeben. Der Abwickler steht in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsver­hältnis, das ihn zur ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Abwicklung der Kanzlei des früheren Rechtsanwalts verpflichtet (Kleine-Cosack, BRAO, § 55 Rn 5). Der Kanzleibetrieb des früheren Rechtsanwalts wird dadurch nicht erweitert, sondern zum Schutz der Mandanten und zur Wahrung einer funktio­nierenden Rechtspflege abgewickelt. Der frühere Rechtsanwalt und der Ab­wickler werden nacheinander tätig. Der Abwickler ist an Weisungen des frühe­ren Rechtsanwalts nicht gebunden; dieser hat deshalb auch keine Möglichkeit, auf den Abwickler einzuwirken.

 

E. Zu verzinsen sind die Vertragsstrafeansprüche nicht seit dem 16.11.2013 bzw. dem 20.1.2013, sondern nach §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Folgetag nach Eintritt der Rechtshän­gigkeit. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Vertragsstrafe nicht in Verzug; die Vertragsstrafe stellt auch keine Entgeltforderung dar.

 

F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vor­läufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Re­vision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Die entscheidungser­heblichen rechtlichen Probleme haben mit den zitierten höchstrichterlichen Entschei­dungen eine Klärung gefunden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.