Landgericht Köln, 84 O 29/21, Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 28.04.2021 in Sachen IDO Verband

Update 09.12.2022: Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Vor dem Landgericht Köln, Kammer für Handelssachen, sind derzeit über 50 Klagen auf Schadensersatz gegen den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. anhängig. Ich habe darüber bereits hier berichtet:

 

 

 

Update: Landgericht Köln, Urteil vom 22.4.2021, Az. 21 O 102/20 (nicht rechtskräftig) attestiert IDO Verband Rechtsmissbrauch, weil die eigenen Mitglieder verschont werden.

 

 

 

 

Das Landgericht Köln, Az.: 84 O 29/21, hat am 28.04.2021 einen Hinweis- und Auflagenbeschluss erlassen.

 

Die von den Klägern und Klägerinnen gegen den IDO Verband geltend gemachten Schadensersatzansprüche könnten sich aus § 8 Abs. 4 S.3 UWG a.F. i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB und/oder § 678 BGB, vgl. (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 12 UWG Rn. 1.87 bis 1.89 und Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 8 UWG Rn. 4.6 und 4.7a) ergeben.

 

Ob die (engen) Voraussetzungen dieser Normen vorliegen, wird die Kammer zu prüfen haben. Aus den vorgenannten Normen lässt sich gegebenenfalls auch ein Anspruch auf Erstattung der eigenen Rechtsverteidigungskosten der Klägerseite herleiten, so das Landgericht Köln.

 

Dem Beklagten (IDO Verband) hat das Gericht jetzt aufgegeben, binnen eines Monats zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1) Komplex „systematisches Verschonen von Mitgliedern“

a) Wie viele Abmahnungen hat der Beklagte in den Jahren 2017 bis 2020 ausgesprochen?

 

b) Wie viele von diesen Abmahnungen haben vorgerichtlich zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geführt?

 

c) Wie viele von diesen Abmahnungen haben zu gerichtlichen Verfahren geführt (einstweilige Verfügungsverfahren, Klagen)?

 

d) Wie viele Verfahren sind nach einer (erfolglosen) Abmahnung (insbesondere gerichtlich) nicht weiter verfolgt worden?

 

e) Welche der abgemahnten und/oder gerichtlich in Anspruch Genommenen waren zum Zeitpunkt der Abmahnung bzw. Einleitung der gerichtlichen Verfahren Mitglieder des Beklagten? Bitte aufschlüsseln nach aktiven und passiven Mitgliedern.

 

f) Hat der Beklagte anlässlich eines außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Vorgehens gegen ein Unternehmen wegen eines bestimmten: Wettbewerbsverstoßes seine eigenen Mitglieder, die er zur Begründung seiner Aktivlegitimation gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der Abmahnung bzw. in dem gerichtlichen Verfahren angeführt hat, dahingehend überprüft, ob diese Mitglieder sich hinsichtlich des in Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes ihrerseits wettbewerbskonform verhalten?

 

Wenn eine Überprüfung stattgefunden hat und dabei ein Wettbewerbsverstoß eines Mitglieds festgestellt worden ist: Ist der Beklagte sodann gegen seine eigenen Mitglieder vorgegangen? Wenn ja, in welcher Form (kostenpflichtige Abmahnung oder lediglich „Hinweis“ auf den Verstoß)?

 

2) Komplex „Einnahme- uns Ausgabenstruktur“

Zu seinen Einnahmen und Ausgaben in den Jahren 2017 bis 2020 hat der Beklagte darzulegen:

 

a) Einnahmen

Dabei muss der Aufstellung der Einnahmen insbesondere zu entnehmen sein, in welcher Höhe der Beklagte Einnahmen erzielt hat aus

 

aa) Beiträgen von aktiven Mitgliedern;

 

bb) Beiträgen von passiven Mitgliedern;

 

cc) Einnahmen aus Abmahnkostenpauschalen; 

 

dd) Einnahmen aus Vertragsstrafen;

 

ee) sonstige Einnahmen.

 

 

b) Ausgaben

Die Aufstellung der Ausgaben muss erkennen lassen, wofür die jeweiligen Ausgaben angefallen sind. Sie ist nach Tätigkeitsbereichen zu ordnen und zu gliedern und hat den Grund und die Höhe der Zahlung zu nennen. Insbesondere muss hierzu auch detailliert aufgeschlüsselt werden, welche Zahlungen der Beklagte in den Jahren 2017 bis 2020 geleistet hat an

 

aa) Mitglieder seines Vorstandes im Sinne seiner Satzung;

 

bb) aktive Mitglieder des Beklagten;

 

cc) Unternehmen, an denen Vorstandsmitglieder oder aktive Mitglieder des Beklagten beteiligt sind/waren;

 

dd) die IDO Management GmbH.

 

c) Die Einnahme-/Überschuss-Rechnungen und Bilanzen über die Jahre 2017 bis 2020 sind vorzulegen.

 

3) Komplex „Mitgliederstruktur“

a) Wer war in den Jahren 2017 bis 2020 aktives Mitglied des Beklagten?

 

b) Wann ist das jeweilige aktive Mitglied beigetreten?

 

c) Wann hat es den Status als aktives Mitglied verloren?

 

d) Wer war in den Jahren 2017 bis 2020 passives Mitglied des Beklagten?

 

e) Wie hoch war die Gesamtzahl zum einen der aktiven, zum anderen der passiven Mitglieder in den Jahren 2017 – 2020? Angaben bitte getrennt nach den einzelnen Jahren.

 

Entsprechende Mitgliederlisten sind vorzulegen.

 

4) Komplex „Vorstand“

a) Wer gehörte dem Vorstand in den Jahren 2017 bis 2020 an?

 

b) Für welchen Zeitraum waren diese Personen Mitglieder des Vorstandes (auch wenn vor 2017 begonnen)?

 

c) Welche Vorstandstätigkeiten haben die einzelnen Vorstandsmitglieder in den Jahren 2017 bis 2020 ausgeführt (detaillierte Angaben)?

 

d) Welche Tätigkeiten haben diese Personen über ihre Vorstandstätigkeit hinaus für den Beklagten in dieser Zeit erbracht?

 

e) Welche familienrechtlichen bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen oder bestanden zwischen diesen Vorstandsmitgliedern und/oder zu den Geschäftsführern und Gesellschaftern der IDO Management GmbH?

 

5) Komplex „Arbeitsapparat und Tätigkeit des Beklagten“

a) Wer stand in den Jahren 2017 bis 2020 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Beklagten, mit welchem Arbeitsumfang, mit welchem Aufgabenbereich, mit welcher Vergütung bzw. welchem Lohn?

 

b) Welche Tätigkeiten in welchem Umfang wurden in den Jahren 2017 bis 2020 von „externen“ Dienstleistern ausgeführt, insbesondere von der IDO Management GmbH? Mit welcher Vergütung, Höhe des Stundensatzes etc.?

Landgericht Köln – Freibeweis

Das Landgericht Köln geht in Sachen IDO Verband – wie auch das OLG Stuttgart – ins Detail. Die im Wege des sogenannten Freibeweises gewonnenen Ergebnisse wird die Kammer bei Ihrer Entscheidungsfindung zugrunde legen.

 

Wird der IDO den Auflagenbeschluss erfüllen?

Es bleibt abzuwarten, wie der IDO auf den Auflagenbeschluss reagieren wird.

 

Sollte der IDO die Auflagen nicht erfüllen, dann wird der IDO meiner Einschätzung nach diese und weitere rund 50 Klagen verlieren. Er müsste dann den eingeklagten Schadensersatz an die Kläger leisten und die Verfahrenskosten tragen.

 

Sollte der IDO die Fragen des Gerichts beantworten, dann wird die Kammer zu beurteilen haben, ob die Voraussetzungen der Eingangs genannten Normen (§ 8 Abs. 4 S.3 UWG a.F. i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB und/oder § 678 BGB) erfüllt sind, oder nicht.

 

Es wäre natürlich denkbar, dass die Kammer zu dem Ergebnis kommt, dass sich der IDO rechtskonform verhält und dessen Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann. Die Kläger würden die Klageverfahren dann verlieren. Sie müssten die Kosten der Klageverfahren tragen und der IDO müsste keinen Schadensersatz leisten.

 

Wie geht es weiter?

Ich werde zu gegebener Zeit darüber berichten.

Update: 05.07.2021: Wie ist der aktuelle Sachstand in den IDO Verfahren vor dem Landgericht Köln?

 

500 EUR Ordnungsgeld, LG Mannheim: mindestens zwei- bis dreimal täglich Kontrolle erforderlich (Amazon Angebote)

Das Landgericht Mannheim, Aktenzeichen: 24 O 12/20 ZV I, hat gegen einen Amazon Verkäufer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR verhängt, weil dieser schuldhaft gegen einen Unterlassungstitel verstoßen haben soll. Täglich einmal seine Angebote zu kontrollieren, genüge nicht, so das LG Mannheim. Mindestens zwei- bis dreimal täglich sei eine Kontrolle erforderlich, meint das Gericht.

 

Die Einzelheiten:

 

… hat das Landgericht Mannheim – 4. Kammer für Handelssachen – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX am 07.04.2021 beschlossen:

 

1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die ihr in dem Beschluss des LG Mannheim vom 13.02.2020 auferlegte Verpflichtung,

 

es zu unterlassen, …

 

ein Ordnungsgeld von 500,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht bei getrieben werden kann, für je 250,00 € ein Tag Ordnungshaft verhängt.

 

2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

3. Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe:

Der zulässige Antrag ist begründet.

 

Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerin gemäß § 891 S.2 ZPO gehört.

 

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor.

 

Die Schuldnerin wurde mit dem im Tenor genannten Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren u.a. zu der aus dem Tenor ersichtlichen Unterlassung verpflichtet. Die Schuldnerin hat nach Zustellung des Beschlusses unter dem 13.03.2020 ein Abschlusserklärung abgegeben und die durch diesen Beschluss auferlegten Unterlassungsgebote als endgültige und verbindliche Regelung zwischen den Parteien anerkannt. Die Ordnungsgeldandrohung erfolgte durch den oben genannten Beschluss.

 

Die Schuldnerin hat dieser Unterlassungsverpflichtung durch die Veröffentlichung der beiden in den Anlagen G 4 und G 5 vorgelegten Verkaufsangebote für Bremsflüssigkeit ohne Angabe des Grundpreises auf der Verkaufsplattform Amazon am 28.08.2020 zuwidergehandelt. Die Verkaufsangebote hat die Gläubigerin unstreitig am 20.08.2020 um 08.21 Uhr und um 08.22 Uhr abgerufen und dokumentiert. Die Schuldnerin bestreitet diese Angebote nicht.

 

Sie ist der Auffassung, sie habe nicht schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot verstoßen, da sie alles Zumutbare getan habe, um Verstöße zu verhindern. Sie lasse durch eine über das Verbot informierte Mitarbeiterin an jedem Arbeitstag zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr sämtliche Angebote auf Amazon im Hinblick auf Veränderungen der Artikelbeschreibung kontrollieren. Die Einstellung der eigenen Angebote erfolge immer unter Angabe des Grundpreises. Die Artikelbeschreibung sei jedoch durch andere Verkäufer desgleichen Produkts veränderbar. Die Kontrolltätigkeit der Mitarbeiterin der Schuldnerin werde täglich stichprobenhaft dergestalt überwacht, dass mindestens 10 bereits eingestellte Artikel bei Amazon insbesondere in Bezug auf die korrekte Angabe des Grundpreises überprüft werden. Am Freitag, den 28.08.2020 habe die bei der Schuldnerin zuständige Mitarbeiterin nach ihrer Erinnerung kein Angebot korrigiert.

 

Selbst das Vorbringen der Schuldnerin unterstellt, trifft sie das für die Festsetzung eines Ordnungsmittels erforderliche Verschulden.

 

Die Schuldnerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, was sie getan hat, die Einhaltung der Unterlassungsgebote sicherzustellen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 390; Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 30. Aufl. 2021, Rn.5.8 m.w.N.).

 

Die Schuldnerin kann sich mit dem Vortrag, andere Anbieter hätten ihr mit dem Grundpreis eingestelltes Angebot überarbeitet nicht entlasten, da sie alles im konkreten Fall Erforderliche und Zumutbare tun muss, um künftige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH Urt. V. 03.03.2016, I ZR 140/14; OLG Frankfurt a.a.O.). Diesen Anforderungen genügen die von der Schuldnerin vorgebrachten Kontrollmaßnahmen nicht. Die Kontrolle der  Angebotsbeschreibungen führt die Mitarbeiterin der Schuldnerin nach eigenem Vortrag der Schuldnerin in wenigen Minuten zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr durch. Da die Artikelbeschreibungen durch jeden anderen Verkäufer des Produkts, der sich an die Verkaufsanzeige anhängt, bearbeitet werden kann, ergibt sich eine hohe Gefahr ständiger Veränderung der Angebote. In Ansehung dieser Situation sind die Anforderungen an die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung des Unterlassungsgebots durch die Schuldnerin, die sich bewusst in die Situation bringt, ein Angebot einzustellen, das Dritte verändern können, nach Ansicht des Gerichts ebenfalls hoch. Eine einmalige Kontrolle pro Tag genügt diesen Anforderungen nicht. Mindestens zwei- bis dreimal täglich ist die Kontrolle erforderlich und vor dem Hintergrund des eigenen Vortrags der Schuldnerin, dass dies in Minuten geschehen könne, auch zumutbar. Eine Wiederholung der täglichen Kontrolle ist bereits aus Gründen der Selbstkontrolle zur Vermeidung eigener Fehler durch Übersehen von Angebotsveränderungen geboten. Dies wird ebenfalls durch den eigenen Vortrag der Schuldnerin, ihre zuständige Mitarbeiterin könne sich an die Korrektur von Angeboten am Freitag, den 28.08.2020 nicht, sondern nur am Montag, den 31.08.2020 erinnern, bestätigt, da die am 28.08.2020 vor 09.00 Uhr entdeckten beiden Verstöße demzufolge von der kontrollierenden Mitarbeiterin bei der Kontrolle zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr an diesem Tag gerade nicht entdeckt wurden. Vortrag der Schuldnerin zur Organisation der Kontrollen im Fall der Krankheit oder des Urlaubs der einzig als zuständig benannten Mitarbeiterin Weiß liegt ebenfalls nicht vor. Die Schuldnerin trägt auch nicht vor, dass die zuständige Mitarbeiterin schriftlich über die Anforderungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Unterlassungsgebote unter Hinweis auf Sanktionen informiert worden wäre, wie dies erforderlich ist (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). In Ansehung der Kürze der erforderlichen Überprüfungszeit müsste eine das Verschulden ausschließende Kontrollorganisation auch die Fremdkontrolle der Überprüfungen in höherem als dem von der Schuldnerin dargelegten stichprobenartigen Umfang von mindestens 10 Angeboten beinhalten. Die Zweitkontrolle hält das Gericht jedenfalls mit der Überprüfung des gesamten eingestellten Angebots einmal wöchentlich für erforderlich und zumutbar.

 

Der Vortrag der Schuldnerin zum Rechtsmissbrauch der Gläubigerin mit der Behauptung zielgerichteten Verschonens eigener Mitglieder bzw. der Vereinsstruktur der Gläubigerin ist im Zwangsvollstreckungsverfahren vorliegend unerheblich.

 

Die Schuldnerin hat sich den im Vollstreckungstitel titulierten Unterlassungsgeboten als endgültige Regelung unterworfen. Damit hat sie in Kenntnis der nun vorgetragenen Behauptungen zum Rechtsmissbrauch der Gläubigerin die Verbote anerkannt, so dass kein Raum für diese Einwendung gegen die Vollstreckung bleibt.

 

Eine Entscheidungserheblichkeit des Vortrags der Gläubigerin zur Höhe der Abmahnkosten, die die Gläubigerin in anderen Verfahren geltend macht, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

 

Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 500,00 € festgesetzt.

 

Hierbei war zu berücksichtigen, dass das Ordnungsmittelverfahren dazu dient, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, aber auch eine repressive Ordnungsmaßnahme für den gegangenen Verstoß gegen die Anordnung eines Gerichts darstellt. Dabei sind Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlunge für den Verletzten zu berücksichtigen. Danach ist der Schuldnerin zugute zu halten, dass es sich vorliegend um das erste Ordnungsmittelverfahren in Bezug auf den oben genannten Beschluss handelt und der Schuldnerin kein vorsätzliches Verhalten, sondern fahrlässiges Organisationsverschulden zur Last fällt. Das Gericht hält ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € für erforderlich, aber in Ansehung des konkreten Verstoßes auch für ausreichend, um sicherzustellen, dass die Schuldnerin das Unterlassungsgebot nunmehr zuverlässig beachtet.

 

Die Ersatzordnungshaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 I 1 ZPO.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO.

 

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.

 

Der Streitwertfestsetzung des Beschlusses vom 13.02.2020 lagen drei Verstöße zugrunde. Das Vollstreckungsverfahren betrifft nur eines der drei Unterlassungsgebote.

 

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wieder Rechtsmissbrauch IDO Verband – Landgericht Hildesheim, Urteil vom 24.11.2020, Az.: 11 O 5/19 (nicht rechtskräftig)

Auch das Landgericht Hildesheim geht in Sachen IDO Verband von Rechtsmissbrauch aus.

„Die Klage ist aber als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen.

 

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG), der bereits die Zulässigkeit der Unterlassungsklage betrifft (BGH, Urteil vom 20.12.2001, l ZR 215/98 – Scanner- Werbung, Rn. 32), greift durch. Für einen Rechtsmissbrauch spricht, dass der Kläger die Unternehmen, deren Interessen er nach seiner Satzung fördern will, nur als passive Mitglieder aufnimmt und diese damit- ohne ersichtlichen sachlichen Grund – gezielt von der Willensbildung des Vereins ausschließt. Dass die zu fördernden Unternehmen ausschließlich als passive Mitglieder aufgenommen werden, ergibt sich dabei aus den – von dem Beklagten vorgelegten und auf der Homepage abrufbaren – Nutzungsbedingungen des Klägers.

 

Gemäß Nrn. 1. Abs. 1 und Abs. 2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. § 3 Abs. 1 der Satzung erfolgt die Aufnahme der Online-Unternehmer ausschließlich als passives Mitglied, die gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben. Nach §13 Abs. 3 und 4 der Vereinssatzung sind nur aktive Mitglieder berechtigt, in die Vereinsorgane gewählt zu werden. Nur sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 1), während die passiven Mitglieder nicht stimmberechtigt sind. Nach den – nicht näher substantiierten – Angaben des Klägers verfügt er über 30 bis 50 aktive Mitglieder, denen passive Mitglieder in einer Größenordnung von 2.395 bis zu 2.600 Mitgliedern – zu denen auch die 29 streitgegenständlichen Mitglieder der Branche Münzen, Schmuck und Silberwaren gehören – gegenüberstehen. Damit entscheidet ein Prozentsatz von maximal etwa 2 % der Mitglieder über sämtliche Belange des Vereins, sowohl in tatsächlicher und rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht, so auch über die Vergütungen der Vorsitzenden und der angestellten Mitarbeiterinnen.

 

Soweit der Kläger vorträgt, dass diese Struktur gerade gewollt sei, weil die Vereinsziele des Klägers bei ca. 2.600 Mitgliedern nicht mit kostenpflichtigen Versammlungen und endlosen Debatten mit juristischen Laien zu erreichen seien, zeigt dies deutlich, dass die Durchsetzung der Interessen einzelner im Vordergrund steht, nicht aber die Meinungsbildung aus der Mitgliederversammlung als Willensbildungsorgan eines Vereins heraus. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass die passiven Mitglieder bei der Willensbildung nicht komplett außen vor seien und alle passiven Mitglieder anderweitige Möglichkeiten hätten, das Vereinsgeschehen zu beeinflussen, reicht dies als aktive Teilhabe an der Gestaltung der Willensbildung des Klägers nicht aus. Dass sich die passiven Mitglieder bei Hilfestellungen jederzeit an den Kläger wenden können und dass sie nicht an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung gehindert würden, führt nicht dazu, dass sie aktiv – z.B.` durch ein Stimmrecht – auf die Willensbildung maßgeblich Einfluss nehmen können.

 

Ein sachlicher Grund, warum die Online-Unternehmen, deren Interessen der Kläger nach seiner Satzung gerade und ausschließlich fördern will, von der Willensbildung des Klägers ausgeschlossen werden, ist danach nicht ersichtlich. Insgesamt entsteht dadurch der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger vor allem zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und dass die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden (vgl. zum Rechtsmissbrauch OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020, 13 U 73/19, Rn. 30 ff.).“

 

[Landgericht Hildesheim, Urteil vom 24.11.2020, Az.: 11 O 5/19 (nicht rechtskräftig)]

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Rechtsmissbrauch IDO e.V. – Landgericht Bielefeld, Urteil vom 26.01.2021, Az.: 15 O 26/19; nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Bielefeld folgt in einem Urteil vom 26.01.2021, Az.: 15 O 26/19 (nicht rechtskräftig) der Rechtsansicht des LG Heilbronn und OLG Rostock und attestiert dem IDO Verband Rechtsmissbrauch wegen einer systematischen Verschonung seiner eigenen Mitglieder.

 

Das Landgericht Bielefeld äußert sich wie folgt:

„Im Übrigen geht die Kammer nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten aus (§ 8 Abs. 4 UWG). Der Beklagte behandelt seine eigenen Mitglieder hinsichtlich tatsächlicher oder vermeintlicher Verstöße nicht in gleicher Weise wie Nichtmitglieder. Dem dementsprechenden Vorbringen der Klägerin, die insbesondere mit dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom […] beispielhaft einige Mitglieder des Beklagten und deren Umgang mit ihrer Information über die Garantiebedingungen aufzeigt, ist der Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten. Dies geschieht auch nicht auf breiteres detailliertes Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom […].

 

Die Darlegung des Beklagten, wie er im Einzelnen seinen Informationsdienst gegenüber den Mitgliedern gestaltet, reicht nicht. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob diese Informationen die Mitglieder überhaupt erreichen, diese tatsächlich im Log-In-Bereich nachlesen bzw. die ihnen übermittelten E-Mails zur Kenntnis nehmen. Sicherlich ist von dem Beklagten keine systematische Überprüfung aller seiner Mitglieder zu verlangen. Allerdings fällt hier auf, dass offensichtlich nicht einmal vorgetragen werden kann, dass und wie der Beklagte gegen die von ihm im Rahmen dieses Rechtsstreits von der Klägerin namentlich bezeichneten Mitglieder vorgegangen worden ist.

 

Der Beklagte bezieht sich insoweit in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom […] auf fas Zeugnis der Frau […], ohne diese Vortrag weiter zu erläutern. Dem Beweisantritt war nicht nachzugehen, weil dies auf einen Ausforschungsbeweis hinaus gelaufen wäre. Im Übrigen lässt es der Beklagte nur bei der Vorlage zweier Abmahn-E-Mails gegen die Mitglieder […] und […] sowie bei auszugsweisen Zitaten mehrerer Gerichtsentscheidungen, bei denen nicht zu erkennen ist, welche Mitglieder betroffen sind, bewenden. Dieser Vortrag genügt nicht, um ein gezieltes Einwirken des Beklagten auf seine Mitglieder feststellen [zu können].“

Keine Aktivlegitimation des IDO e.V.

Das Landgericht Bielefeld hat neben Rechtsmissbrauch zudem die Aktivlegitimation des IDO verneint. So heißt es:

 

„Es lässt sich, selbst nach seinem eigenen Vorbringen, nicht feststellen, dass der Beklagte gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern verfügt, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Klägerin vertreiben.

 

In Betracht kommen insoweit nur Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt, die nach Anzahl und/oder Größe Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise durch den Beklagten repräsentativ vertreten sind, das ein missbräuchliches Vorgehen des Beklagten ausgeschlossen werden kann. Dabei muss auch eine Gewichtung dahingehend erfolgen, dass Mitgliedern mit stationärem Ladengeschäft, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zukommt als Mitgliedern mit Klein-Online-Shops.

 

Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat einen diesen Anforderungen entsprechenden Mitgliederbestand nicht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen vermocht. Die vorgelegten und teilanonymisierten Mitgliederlisten vermögen keinen Aufschluss zu erbringen. Das Vorbringen des Beklagten verhält sich stattdessen im Allgemeinen. Es hätte vielmehr einer detaillierten und spezifizierten Darlegung bedurft, inwieweit dem wirtschaftlichen Wirken der entsprechenden Mitglieder aus den streitgegenständlichen Branchenbereichen erhebliche Bedeutung zukommt. Insbesondere mit dem wiederholten Einwand der Klägerin, sie unterhalte im Gegensatz zu vielen der Beklagten Mitglieder zusätzlich zu ihren Online-Shops auch ein Ladenlokal, setzt sich der Beklagte nicht einmal ansatzweise auseinander. Auch soweit die Klägerin namentlich Mitglieder des Beklagten benennt, ist der Beklagte offensichtlich außerstande, in den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten […] im Einzelnen vorzutragen, ob diese Mitglieder von ihrem Geschäftsaufkommen eine entsprechende Bedeutung aufweisen und auch im stationären Handel tätig sind […].

 

Es drängt sich der Eindruck auf, dass dem Beklagten weder konkret bekannt ist, welchen Umfang die geschäftlichen Aktivitäten diese Mitglieder im Einzelnen haben, noch dass er sich insoweit im Einzelnen kundig gemacht hätte. Dies gilt auch für das Vorbringen im Schriftsatz vom […], der zwar eine numerische Zusammenfassung der Anzahl der Mitglieder in den einzelnen von dem Beklagten aufgerufenen Geschäftsbereichen beinhaltet, allerdings jede qualitativ konkrete Angabe zu den einzelnen Mitgliedern vermissen lässt. In zahlreichen von dem Beklagtenbevollmächtigten zitierten Gerichtsentscheidungen lassen jede Einordnung vermissen, inwieweit diese auf einem Sachverhalt beruhen, der dem hier zu beurteilenden Lebenssachverhalt vergleichbar sind.“

Urteil nicht rechtskräftig

Der IDO e.V. könnte gegen das Urteil des Landgericht Bielefeld Berufung einlegen. Dann müsste das OLG Hamm über die Sache entscheiden.

 

Gleich 2 negative Urteil für den IDO im Januar 2021

Über das Urteil des LG Darmstadt vom 21.01.2021, Az. 15 O 14/20 (nicht rechtskräftig) hatte ich bereits berichtet. Auch hier könnte der IDO Berufung einlegen, so dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Sache entscheiden müsste.

 

Wie wird es weitergehen?

Wer die ergangenen Missbrauchsurteile sorgfältig gelesen hat und sich ein wenig mit dem IDO e.V. befasst hat, der kennt die Antwort auf diese Frage. Ob der IDO in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz eingetragen wird ist fraglich. 

 

Wehren Sie sich gegen den IDO

Sie wurden auch vom IDO abgemahnt und haben abmahnbezogene Kosten bezahlt? Vielleicht haben Sie sogar eine Vertragsstrafe an den IDO bezahlt? Oder mussten Sie ein teures Gerichtsverfahren bezahlen? 

 

 

 

 

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OLG Hamm Preisangaben im Onlineshop: Erhöhung der Stückzahl, Gesamtpreis erst im Warenkorb ist in Ordnung

Nach der Preisangabenverordnung sind die anfallenden Gesamtpreise anzugeben. In vielen Onlineshops kann die Menge des Produktes zwar erhöht werden, jedoch wird der angezeigte Preis in vielen Fällen nicht angepasst, wie in diesem links abgebildeten Bild.

 

Würde man die Menge erhöhen, dann sollte sich auch der Preis entsprechend ändern. Sollte dies nicht der Fall sein, dann wäre die Darstellung möglicherweise unzulässig und wettbewerbswidrig. Das Landgericht Münster, Aktenzeichen: 021 O 71/20 sah dies beispielsweise so. Meine Beiträge zu dieser Entscheidung finden Sie hier:

 

Abmahngefahr: Preisangabenverordnung
Abmahngefahr eBay Multiauktion wegen Gesamtpreis

 

Anders das OLG Hamm

Das OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021, Geschäftsnummer: I-4 W 71/21 (zuvor LG Münster, Az.: 021 O 71/20) sieht in der Darstellung keinen Wettbewerbsverstoß. Hier die Einzelheiten:

I-4 W 71/21
021 O 71/20
Landgericht Münster

 

 

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

In dem Rechtsstreit

 

der XXX

 

gegen

 

die XXX

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.01.2021 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX beschlossen:

 

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Ordnungsmittelbeschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 09.11.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 06.10.2020 wird zurückgewiesen.

 

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens beider Instanzen.

 

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Ordnungsmittelverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe:

I.

Das Landgericht untersagte der Schuldnerin, die u. a. Neopren vertreibt, mit Beschlussverfügung am 03.09.2020,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortiment Neopren zu veröffentlichen und/oder zu unterlassen und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, ohne dabei die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

Dem lag eine Gestaltung des Online-Shops der Schuldnerin (www.XXX.de) zugrunde, aus der sich nicht der anfallende  Gesamtpreis ersehen ließ. Vielmehr fanden sich nur Angaben zu einer unverbindlichen Preisempfehlung und zum Grundpreis. Erst nach Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb: wurde der Gesamtpreis angezeigt. Das Landgericht sah hierin einen Verstoß gegen die Regelung in § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 PAngV.

 

Die Schuldnerin, der die Beschlussverfügung am 10.09.2020 zugestellt worden ist, hat mit Schreiben vom 24.09.2020 eine Abschlusserklärung abgegeben.

 

Mit ihrem Ordnungsmittelantrag beanstandet die Gläubigerin, die Schuldnerin setze ihr wettbewerbswidriges Verhalten fort. Sie biete nun -wie aus den Screenshots Anlagen 4 und 5 zum Ordnungsmittelantrag vom 06.10.2020 ersichtlich – bspw. „Neopren 4,5 mm schwarz-schwarz 135 x 50.cm“ zum Preis von 19,95 € an, ohne dass sich der angezeigte Preis ändere, wenn man die Stückzahl ändere. Der Gesamtpreis werde erst nach Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb angezeigt.

 

Das Landgericht hat hierin eine Zuwiderhandlung gegen das vorstehend wiedergegebene Unterlassungsgebot gesehen und mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.11.2020 gegen die Schuldnerin ein. Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 € festgesetzt, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft für je 250,00 €.

 

Gegen die Ordnungsmittelfestsetzung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer form und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, es liege keine Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot vor.

 

II.

Die gem. §§ 793, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet und führt zur Zurückweisung des Ordnungsmittelantrages.

 

Die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln nach 8 890 ZPO liegen nicht vor. Es fehlt an einer Zuwiderhandlung gegen das vom Landgericht im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot.

 

1.
Es spricht bereits Einiges dafür, dass das. mit der Beschlussverfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot nur solche Angebote der Schuldnerin außerhalb des virtuellen Warenkorbs – als kerngleiche Verstöße — erfasst, die sich auf diejenigen Merkmalsangaben beschränken, die in der der einstweiligen Verfügung zugrundeliegenden Ansicht enthalten waren, und Angebote, die — wie die im Ordnungsmittelantrag bezeichnete Ansicht — weitergehende Angaben enthalten, ungeachtet der Frage ihrer Gesetzeskonformität nicht als Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot gewertet werden können. Denn das Landgericht hat weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen der Beschlussverfügung angegeben, welche konkreten Angaben es im seinerzeit streitgegenständlichen Angebot der Schuldnerin („Neopren 3mm grau-dunkelgrau UVP – 65.99 € 29,90 €/Meter“) vermisst hat. Dies spricht dafür, dass die Entscheidung des Landgerichts und damit auch ihr vollstreckungsfähiger Inhalt sich auf die Erkenntnis beschränkt, dass die damals streitgegenständliche Internetansicht den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprach (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2017 — 4 W 34/16 -, GRUR-RR 2017, 359, Rn. 16, zit. nach juris).

 

2.
Ungeachtet dessen bestehen Zweifel, ob die Beschlussverfügung vom 03.09.2020 überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

 

Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.07.2015 — IZR 224/13-, GRUR 2015, 1021, Rn. 12 mwN., zit. nach juris — Kopfhörerkennzeichnung), der der Senat folgt (vgl. Senatsurteil vom 25.08.2015 – 4 U 163/14-, Rn. 43 mwN., zit. nach juris), genügt die -wie hier- bloße Wiederholung eines gesetzlichen Gebots- oder Verbotstatbestands grundsätzlich nicht für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten  Verletzungshandlung orientiert und ein zwischen den Parteien etwa bestehender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt.

 

3.
Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn die mit dem Ordnungsmittelantrag beanstandete Gestaltung des Online-Shops der Schuldnerin erweist sich als gesetzeskonform.

 

a) 
Der Preis einer Ware oder Dienstleistung ist neben ihrer Qualität das wichtigste Entscheidungskriterium für den Verbraucher, wenn. es gilt, zwischen verschiedenen Angeboten eine Auswahl zu treffen. Zweck der PAngV ist es daher, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die
Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern. Die PAngV dient also dem Schutz des Verbrauchers und zugleich des Wettbewerbs. Sie will dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Zweck der Regelung ist es, zu verhindern, dass der Verbraucher selbst den letztlich zu zahlenden Preis ermitteln muss, um Preisvergleiche vornehmen zu können (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, vor & 1 PAngV, Rn. 2 sowie 8 1 PAngV, Rn. 1a, jew. mwN.). Der Verbraucher soll vielmehr wissen, mit welcher tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung er rechnen muss, wenn er sich für ein Angebot entscheidet. Maßgebend ist dabei der Gegenstand des jeweils abzuschließenden Vertrages. Handelt es sich um Waren („Erzeugnisse“), ist zu unterscheiden: Bezieht sich das Angebot auf „eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge“ i. S. d. Art. 2 lit. a RL 98/6, so ist dafür der Endpreis anzugeben. Kann der Verbraucher dagegen die angebotenen Produkte — wie hier — einzeln erwerben, so ist grundsätzlich der Endpreis für jedes einzelne Produkt anzugeben (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 1 PAngV, Rn. 11).

 

b)

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass sich der im Angebot der Schuldnerin angegebene Preis von 19,95€ für ein Stück Neopren 4,5 mm schwarz-schwarz 135×350 cm bei Erhöhung der Stückzahl, aber noch vor Einlegen der. Ware in den virtuellen Warenkorb, nicht ändert, sondern der sich aus der Erhöhung der Stückzahl ergebende veränderte Preis erst nach Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb angezeigt wird. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 16.07.2009 -IZR 50/07 -, GRUR 2010, 248, Rn. 24 mwN., zit. nach juris – Kamerakauf im Internet) dem Verbraucher die nach den Vorschriften der PAngV erforderlichen Informationen nicht erst gegeben werden dürfen, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat, weil er die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann benötigt, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst.

 

Anders als bei den gem. $ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV erforderlichen zusätzlichen Angaben betreffend die im Versandhandel typischerweise anfallenden Liefer- und Versandkosten, deren genaue Höhe zudem regelmäßig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden oder von der Art der ausgewählten Waren abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009 – | ZR 50/07 -, GRUR 2010, 248, Rn. 27 mwN., zit. nach juris — Kamerakauf im Internet) und die daher ein nicht unwesentliches Kriterium bei der Ermittlung ‘des Gesamtpreises i. S. v. 8 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV und damit bei der Gewährleistung von optimalen Preisvergleichsmöglichkeiten darstellen, erschließt es sich — von etwaigen Mengenrabatten“ abgesehen – jedem Verbraucher selbstverständlich und ohne Weiteres, dass sich der für einen Artikel – hier für ein Stück Neopren 4,5 mm schwarz-schwarz 135 x 50 cm zum Preis von 19,95 € – zu zahlende Preis je nach erworbener Menge erhöht (verdoppelt, verdreifacht usw.). Einer besonderen klarstellenden Angabe des „Gesamtpreises“ bedarf es vor diesem Hintergrund vor Einleitung des eigentlichen Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb nicht. Die Schuldnerin kann insoweit nicht schlechter gestellt werden als sie stünde, wenn -— bedingt durch die Gestaltung des Onlineshops — eine Erhöhung der gewünschten Menge überhaupt erst nach Einleitung des Bestellvorgangs durch (nachträgliche) Bearbeitung des virtuellen Warenkorbs möglich wäre.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf 88 891 Satz 3, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; maßgebend für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist 8 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (vgl. bspw. Senatsbeschluss vom 31.07.2015 — 4 W.86/14).

Was ist von der OLG Hamm Entscheidung zu halten?

Ich persönlich begrüße diese Entscheidung und finde sie richtig. Es kann aber nie ausgeschlossen werden, dass andere Landgerichte und Oberlandesgerichte die Sache anders beurteilen und einen Wettbewerbsverstoß bejahen.

 

Da Onlineshops ohne weiteres so gestaltet werden können, dass sich der Preis bei Auswahl einer höheren Stückzahl ändert empfehle ich, dies auch so zu handhaben, um jegliches Abmahnrisiko gleich von Anfang an auszuschließen.

 

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Unclean Hands Einwand: Die einstweilige Verfügung wird aufrechterhalten.

Warum rät ein Rechtsanwalt einem Mandanten Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung einzulegen, wenn von Anfang an feststeht, dass der Widerspruch niemals Erfolg haben kann?

 

Antwort: Um Geld zu verdienen!

 

Ich empfehle dem Antragsgegner jedoch, seinen Rechtsanwalt in die Haftung zu nehmen. Bereits der Tatbestand des Urteils reicht aus, um zu erkennen, dass hier eine Falschberatung vorliegt.

023 O 54/20

 

Landgericht Münster

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

der XXX
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Gerstel, Grabenstr. 63, 48268 Greven,

 

gegen

 

Herrn XXX
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt XXX

 

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster/Westfalen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX als Vorsitzenden auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2021 für Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung vom 02.11.2020 (023 O 54/20 Landgericht Münster) wird aufrechterhalten.

 

Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung von als wettbewerbswidrig beanstandetem Verhalten.

 

Die Antragstellerin vertreibt über ihren Internetshop auf der Internethandelsplattform www.amazon.de unter dem Namen „XXXX“ mehr als 2000 Artikel, darunter etwa 40 Produkte von XXX, wie auch XXX.

 

Der Antragsgegner handelt auf der Internet Handelsplattform www.amazon.de unter dem Verkäufer Namen „XXXX.

 

Am 12.10.2020 bot der Antragsgegner auf der Internethandelsplattform www.amazon.de unter seinem genannten Namen XXX unter der ASIN XXX zum Preis von XXX € zum Verkauf an (Anlage 1, drei bis vier der Akten). Dabei handelt es sich um Gebläse für eine Gasheizunganlage. Durch das Gebläse wird bei der Gasheizung neben Luft auch Gas beigemischt und in den Verbrennungsraum befördert. Dabei ist das Gebläse mit der Gasleitung verbunden. Um das Gebläse einbauen zu können, ist die Gasleitung zu lösen. Es handelt sich um ein sicherheitsrelevante Ersatzteil für eine solches Gasheizungsaggregat.

 

In dem Angebot des Antragsgegners wird an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass es sich um ein sicherheitsrelevantes Ersatzteil für eine Gasheizungsinstallation handelt und dieses Ersatzteil ausschließlich durch einen Fachhandwerkern installiert werden darf.

 

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 12.10.2020 (Anl. 8, Bl. 20-21 der Akten) abgemahnt, weil in der Produktbeschreibung nicht darauf hingewiesen werde, dass es sich um ein sicherheitsrelevantes Bauteil handele und die Installation ausschließlich durch einen autorisierten Fachhandwerker erfolgen dürfe, und ihn unter Fristsetzung bis zum 21.10.2020 zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

 

Die Antragstellerin hat in der Folge eine Beschlussverfügung des Landgerichts Münster vom 02.11.2020 (023.0 54/20) mit folgendem Inhalt erwirkt:

 

„Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen zum Kauf anzubieten, ohne deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürfen, wie aus der Anlage 1 ersichtlich bei Amazon geschehen.

 

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt der Antragsgegner.“

 

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster am 16.11.2020 zustellen lassen (DR I 556/20 der Gerichtsvollzieherin XXX).

 

Gegen die einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 05.01.2021 Widerspruch eingelegt.

 

Die Antragstellerin verteidigt die einstweilige Verfügung. Sie meint, es sei unzulässig sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen — wie das oben dargestellte Gasgebläse — zum Kauf anzubieten, ohne deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürften. Deshalb sei die Werbung des Antragsgegners nach § 5a Abs. 2 UWG
unlauter. Dem Verbraucher werde eine wesentliche Information vorenthalten, die er benötige, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Die Werbung stelle einen Verstoß gegen §§ 3, 5a Abs. 2 UWG dar.

 

Die Antragstellerin meint, der Einwand des Antragsgegners, dass sie selbst auf ihrer Internetseite am 29.01.2021 bei dem Angebot eines XXX-Gebläses in gleicher Weise gegen ihre Informationspflichten verstoßen habe, sei für ihren geltend gemachten Unterlassungsanspruch unerheblich.

 

Die Antragstellerin beantragt,

 

die einstweilige Verfügung vom 02.11 .2020 aufrechtzuerhalten.

 

Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung vom 02.11.2020 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. 

 

Der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe unter der ASIN-Nummer XXX am 29.01.2021 selbst ein XXX Gebläse für eine Gasheizungsanlage angeboten, ohne den von ihr verlangten Hinweis zu geben (Anlage zum Schriftsatz vom 01.02.2021, Bl. 65ff der Akten). Er meint, dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin wegen des diesbezüglichen fehlenden Hinweises in der Anzeige der Antragstellerin seinerseits mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2021 (Bl. 62 bis 64 der Akten) abgemahnt und unter Fristsetzung bis zum 05.02.2021 .zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Widerspruch des Antragsgegners hat keinen Erfolg: Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet, sodass die einstweilige Verfügung vom 02.11.2020 aufrechtzuerhalten war.

 

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

 

Der Antragstellerin fehlt nicht die Klagebefugnis und Befugnis zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches im Wege der einstweiligen Verfügung. Sie hat mit der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche im vorliegenden Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG gehandelt.

 

1.
Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ein Missbrauch im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl.
BGH, GRUR 2000, 1089, 1090; BGH, GRUR 2001, 82). Als typischen Beispielsfall nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Ein solcher Fall liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, 4 U 211/08). Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmens deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2009, 4 U 93/09). Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2011, 4 U 25/11).

 

2.
Ein solcher Rechtsmissbrauch ist im Streitfall nicht festzustellen.

 

a)

Eine Massenabmahnungstätigkeit durch die Antragstellerin ist nicht festzustellen. Eine solche ist weder vom Antragsgegner dargelegt worden noch hat das Gericht dafür anderweitige Erkenntnisse.

 

b)

Ein Rechtsmissbrauch ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner erhobenen Einwand der „unclean hands“. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin in ihrem Angebot zur ASIN-Nr. XXX auf der Internethandelsplattform www.amazon.de, wie der Antragsgegner behauptet, am 29.01.2021 den gleichen Verstoß begangen hat, wie der Antragsgegner und dessentwegen sie den  Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend macht.

 

Der Einwand der „unclean hands“ ist von vorneherein nicht zuzulassen, wenn durch den Verstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden (vgl. BGH, GRUR 1977, 494, 497 – DERMATEX; KG, GRUR 2000, 93, 94 – Zugabeverstoß; OLG Celle, WRP 2015, 1238 Rn. 17). Im vorliegenden Fall sind durch den von der Antragstellerin geltend gemachten Verstoß des Antragsgegners die Interessen Dritter berührt, nämlich zumindest die der Verbraucher. Die Verbraucher haben ein Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufklärung darüber, dass sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen — wie vorliegend das Gebläse XXX für eine Gasheizung — ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürfen. Schon aus diesem Grund ist der Einwand der Angabe „unclean hands“ im Streitfall von vorneherein nicht zuzulassen. Im Falle eines etwaigen Wettbewerbsverstoßes der Antragstellerin bleibt dem Antragsgegner im Übrigen die Möglichkeit, diesen Verstoß selbst im Rechtswege zu verfolgen.

 

ll.

Die einstweilige Verfügung ist auch begründet.

 

1.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie einen Verfügungsanspruch gegen den Antragsgegner aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG hat.

 

a)

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie eine Mitbewerberin des Antragsgegners im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist.

 

Beide bieten über das Internet bundesweit u.a. Gebläse für Gasheizungen der Marke XXX an.

 

b)

Durch das Angebot für das Gebläse XXX zu der genannten Nummer auf der Internethandelsplattform www.amazon.de hat der Antragsgegner eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen. Er hat hierdurch bundesweit Interessierte zum Kauf dieser Gebläse und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Es handelt sich damit um ein Verhalten des Antragsgegners zugunsten seines eigenen Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das der Förderung des. Absatzes der von ihm angebotenen Waren dient und mit dem Abschluss von Verträgen über diese Waren objektiv zusammenhängt.

 

c)

Diese geschäftliche Handlung war gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, weil sie unlauter war.

 

aa)

Der Antragsgegner hat mit seinem Angebot die Gebläse für Gasheizungen der Marke XXX unter Hinweis auf deren Merkmale und den Preis so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen konnte. Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG galten deshalb alle wesentlichen Merkmale der Ware in dem Vertrieb über das Internet angemessenen Umfang als wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG galten.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 und 3 der Niederdruckanschlussverordnung dürfen Arbeiten zur Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Das vom Antragsgegner angebotene Gebläse war für den Einbau in eine Gasheizung, die zur Gasversorgung im Niederdruck gehört, bestimmt. Der Einbau dient dabei entweder der Errichtung oder bei einem Austausch der Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung. Nach der genannten Regelung in der Niederdruckanschlussverordnung darf im Rahmen der Errichtung oder Instandhaltung der Einbau des Gebläses in die Gasheizungsanlage nur durch ein Fachunternehmen erfolgen, welches in einem Installateurverzeichnis eingetragen ist oder durch den Netzbetreiber. 

 

Dieser Umstand ist ein wesentliches Merkmal des Produktes im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zu solchen Merkmalen gehört, die vom Verbraucher nicht erwartete Beschränkung des Gebrauches des Erzeugnisses (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2018, 20 U 129/17, zitiert nach .Juris, Rn. 36; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl, & 5a Randnummer 4.22). Der Verbraucher kann dieses Gebläse nur dann verwenden, wenn er Fachunternehmer ist, was nur selten der Fall sein wird. Eine weitere Gebrauchsmöglichkeit besteht | darin, dass er die Erzeugnisse kauft, um sie sodann einem Fachunternehmer zwecks Einbau zu übergeben. Dies ist zwar nicht  ausgeschlossen, aber auch nicht der Regelfall, da in dieser Branche vielfach die Handwerker das nötige Material selbst einkaufen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.). Die Fachunternehmen erzielen einen häufig nicht geringen Anteil ihrer Einnahmen aus der Differenz zwischen ihrem Einkaufs- und dem Verkaufspreis der von ihnen einzubauenden Teile, sodass sie kein Interesse am Einbau von vom Kunden gestellten Teilen haben. Zudem können sich für den Handwerker Haftungsprobleme ergeben, wenn er vom Kunden gestellte Teile einbaut. Damit kann ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Erzeugnisse nicht verwenden (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.). Die erforderliche Information, dass das Gebläse nur durch ein Fachunternehmen eingebaut werden darf, ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Der Antragsgegner vertreibt in seinem Onlineshop Gegenstände, die vom Erwerber, wenn er handwerklich einigermaßen begabt ist, auch selbst eingebaut oder verbaut werden können. Das legt es für den Interessenten nahe, dass er auch dieses Erzeugnis selbst einbauen kann.

 

bb)

Der Antragsgegner hat die Verbraucher über dieses wesentliche Merkmal der von ihm angebotenen Ware, dass das Gebläse in die Gasheizung nur durch ein Fachunternehmen eingebaut werden darf, an keiner Stelle seines Angebotes informiert und diese erforderliche Information — wie die Antragstellerin durch Vorlage der Anl. 7 (Bl. 14-19 der Akten) glaubhaft gemacht hat — auch nicht bis zum Abschluss des Bestellvorganges erteilt.

 

cc)

Da der Verbraucher diese Information benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, handelte der Antragsgegner, indem er die erforderliche Information, dass es sich um ein sicherheitsrelevantes Bauteil handelte und die Installation ausschließlich durch einen autorisierten Fachhandwerker erfolgen darf, nicht erteilte, unlauter gemäß § 5a Abs. 2 UWG.

 

d)

Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Dafür besteht eine tatsächliche Vermutung aufgrund des Verstoßes.

 

2.

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.

 

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt daraus, dass die einstweilige Verfügung als Eilentscheidung sofort vollstreckbar ist.

 

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