Hinweispflichten für Rechtsanwälte nach ODR-Verordnung und Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB)

Bereits seit dem 9.1.2016 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform bereithalten und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen. Ab dem 1.2.2017 kommen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz auf Anwälte wieder neue, weitere  Informationspflichten zu. § 36 VSGB lautet wie folgt:

§ 36 Allgemeine Informationspflicht

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

 

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

 

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

 

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

 

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

 

2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

 

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

Lassen Sie sich vom Wortlaut des § 36 VSGB nicht verwirren. Keiner von uns Rechtsanwälten ist dazu verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmenFreiwillig können wir dies natürlich machen. Aber auch wenn wir uns nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, D-10179 Berlin, Webseite: www.s-d-r.org, beteiligen wollen, so muss nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer aus Transparenzgründen darauf hingewiesen werden, nicht teilzunehmen. Die Bundesrechtsanwaltskammer schreibt dazu:

Beteiligt sich ein Unternehmer nicht, so muss er aus Transparenzgründen ebenfalls darauf hinweisen nicht teilzunehmen.1

 

1 BT-Drucks. 18/5295, 95

Diese Aussage der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch die Quellenangabe jedenfalls nicht belegt. Ich halte die Aussage der der Bundesrechtsanwaltskammer auch für falsch. § 36 Abs. 3 VSGB hätte überhaupt keinen Anwendungsbereich, hätte die Bundesrechtsanwaltskammer Recht. Ich habe die Bundesrechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 11.1.2017 um Stellungnahme gebeten. Möglicherweise könnte ein Gericht den Standpunkt der Bundesrechtsanwaltskammer aber auch bestätigen. Hier besteht derzeit meiner Ansicht nach derzeit eine rechtliche Unsicherheit.

 

Alles in allem klingt das Ganze komplizierter, als es eigentlich ist. Alle Anwälte, egal ob Einzelanwalt oder Kanzleien mit mehr als 10 Beschäftigten, sollten jetzt Folgendes machen:

 

1. Impressum bearbeiten

Wenn Sie nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit sind, dann ergänzen Sie Ihr Impressum um diese Angaben:

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

 

Die OS-Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

Meine / Unsere E-Mail-Adresse lautet: (tragen Sie hier Ihre E-Mail Adresse ein)

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bin ich / sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

Wenn Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit sind, dann ergänzen Sie Ihr Impressum um diese Angaben:

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

 

Die OS-Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

Meine / Unsere E-Mail-Adresse lautet: (tragen Sie hier Ihre E-Mail Adresse ein)

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bin ich / sind wir grundsätzlich nicht verpflichtet, jedoch bin ich / sind wir dazu bereit. Für mich / uns ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, D-10179 Berlin, Webseite: www.s-d-r.org, zuständig.

2. AGB erweitern

Wenn Sie AGB verwenden, dann fügen Sie die zuvor genannten Hinweise zur Alternativen Streitbeilegung wörtlich unbedingt auch als zusätzliche Klausel in Ihre AGB ein.

 

 

Ich / Wir haben gar keine Webseite

Kollegen und Kolleginnen, die gar keine Webseite haben, haben es da wesentlich besser, als wir.

 

Nach Entstehen einer Streitigkeit muss jedoch jeder Rechtsanwalt – auch die Kolleginnen und Kollegen ohne Webseite – den Mandanten in Textform auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen und erklären, ob er grundsätzlich bereit ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Die Mitteilung an den Mandanten könnte wie folgt lauten:

Sehr geehrter Herr Mustermann,

 

leider konnte die Streitigkeit mit Ihnen nicht beigelegt werden. Ich / Wir nenne(n) Ihnen nachfolgend daher die für mich / uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis:

 

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, D-10179 Berlin, Webseite www.s-d-r.org.

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin bin ich / sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

oder

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin bin ich / sind wir nicht verpflichtet, jedoch bin ich / sind wir dazu bereit.

Haben Ihnen diese Informationen geholfen?

Wenn diese Informationen für Sie hilfreich waren, dann würde ich mich darüber freuen, wenn Sie mich in Ihrem Impressum wie folgt erwähnen würden:

Weitere Informationen zur OS-Plattform finden Sie unter www.abmahnung.de

All diejenigen, die diesen Informationspflichten nicht nachkommen, müssen mit Abmahnungen rechnen. Sollten Sie abgemahnt werden, melden Sie sich gerne bei mir.

 

Ihr Kollege

 

Andreas Gerstel

Abmahnung Akberlin Sales UG, GF Burak Kurtulan durch Levent Göktekin Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Am 10.5.2017 hat Rechtsanwalt Levent Göktekin, Boppstraße 7, 10967 Berlin eine Abmahnung im Auftrag der Akberlin Sales UG, vertreten durch den Geschäftsführer Burak Kurtulan, aussprechen lassen. Die Abmahnerin veräußere sowohl stationär als auch über Internetplattformen Amazon und eBay Kfz-Zubehör, insbesondere Kfz-Schlüsselgehäuse und Kfz-Schalter und stehe somit mit dem Abgemahnten im Wettbewerb.

 

Das Abmahnschreiben der Akberlin Sales UG

Die Verkäufe des Abgemahnten erfolgten unter Anmeldung als privater Anbieter. Aufgrund der Menge und Anzahl sowie der Sorte der von dem Abgemahnten vertriebenen Artikel sei dieser als gewerblicher Anbieter einzustufen. Er biete 10 Artikel gleichzeitig an. Bei seinen nachweisbaren letzten 400 Transaktionen als Verkäufer habe er immer wieder Kfz-Schalter und Zubehörteile angeboten und veräußert. Die Artikel würden darüber hinaus in mehreren Mengen angeboten werden. Hierbei könne nicht mehr von einem haushaltstypischen Verkauf ausgegangen werden. Als gewerblicher Verkäufer habe der Abgemahnte gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen.

 

Der Abgemahnte teile den Käufern keine Widerrufsbelehrung mit. Nach § 312 c Abs. 1 BGBG i.V.m. Art. 246 EGBGB habe der Unternehmer den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft klar und verständlich über das Bestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen, Einzelheiten und Ausübung und die Rechtsfolgen oder der Rückgabe zu informieren. Darüber hinaus wird dem Abgemahnten vorgehalten, aufgrund fehlender Anbieterkennzeichnung dem Käufer nicht mitzuteilen, mit wem der Vertrag zustande kommt. Nach § 5 Abs. 1 TMG bestehe die Pflicht ein ausreichendes Impressum bzw. eine Anbieterkennzeichnung zu hinterlegen.

 

Rechtsanwalt Levent Göktekin fordert nun im Auftrag der Akberlin Sales UG von dem Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie den Ersatz der durch seine Einschaltung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ende am 19.5.2017 12:00 Uhr, das Zahlungsziel sei der 23.5.2017. Es wird die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten gefordert, die nach einem Gegenstandswert in Höhe von 15.000 € berechnet werden. Der Zahlbetrag betrage daher 865,00 €.

Abmahnung Akberlin Sales UG

wegen fehlender Anbieterkennzeichnung und fehlender Widerrufsbelehrung

vertreten durch Rechtsanwalt Levent Göktekin

Stand: 05/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

OS-Plattform: OLG Dresden Urteil v. 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16 (vormals: LG Dresden, Urteil v. 16.09.2016, Az. 42 HK O 70/16 EV)

Sind eBay und Amazon Abmahnungen wegen fehlenden Link auf die OS Plattform aufgrund der Entscheidung des OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16, unberechtigt? Diese Frage stellen mir derzeit zahlreiche Onlinehändler. Auf die Urteile aus Dresden möchte ich daher jetzt einmal genauer eingehen.

 

Bekanntlich sind Onlinehändler bereits seit dem 9.1.2016 verpflichtet, einen Link auf die OS-Plattform auf ihrer Website bereitzuhalten. Ich habe hier über die OS-Plattform ausführlich berichtet. Das OLG Dresden hat am 17.01.2017 entschieden, dass diese Pflicht nicht für Marktplatzhändler (z.B. Amazon Verkäufer) gilt.

 

Die Entscheidung des OLG Dresden verbreitet sich durch die Medien wie ein Lauffeuer. Fast jeder Abgemahnte hat auf einmal von der Entscheidung gehört und meint jetzt, dass eine Abmahnung dazu auf jeden Fall unberechtigt sei.

Gegenstand der Entscheidung des LG Dresden

Das Landgericht Dresden hatte durch Urteil vom 14.9.2016, 42 HK O 70/16 EV, entschieden, dass ein Amazon-Händler nicht auf die OS-Plattform hinweisen muss, sondern nur der Marktplatz selbst. In den Entscheidungsgründen hieß es:

 

„Soweit der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten verlangt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz von Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet.

 

Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013 ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform zu setzen.

 

Der Verfügungsbeklagte ist nach der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 lit b EU-VO Nr. 523/2013 Unternehmer.

 

Allerdings hat er seine Waren nicht über seine eigene „Website“ angeboten, vielmehr über den „Online-Marktplatz“ www.amazon.de. Dieser „Online-Marktplatz“ ist wiederum nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 523/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte.

 

Was unter einer „Website“ im Sinne der EU-VO Nr. 523/2013 erschließt sich nicht aus dem Wortlaut der Verordnung, da dort nichts definiert ist. Auch den Erwägungen ist hierzu nichts zu entnehmen. Unter einer „Website“ versteht man aber gemeinhin eine vom Händler selbst gestaltete Seite. Soweit Online-Händler ihr Angebot auf einem „Online-Marktplatz“ einstellen, liegt aber keine eigene „Website“ vor.

 

Daher ist die Verfügungsbeklagte nicht die nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 523/2013 Verpflichtete.“

 

Dieses Urteil im Verfügungsverfahren hat jetzt das OLG Dresden durch Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16, bestätigt. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Sobald diese bekannt sind, werde ich dazu berichten.

 

Was ist von dem Urteil zu halten?

Die Entscheidung des Gerichts kann mich jedenfalls nicht überzeugen. Das Gericht stellt in den Entscheidungsgründen auf die Formulierung „auf seiner Website“ ab und meint damit offensichtlich die des Domaininhabers / -eigentümers oder Webseitenbetreibers. Diese Sichtweise ist meines Erachtens nach nicht korrekt.

 

Wenn ich mir Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung ansehe, dann heißt es dort:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

 

Nach dem Wortlaut des Art. 14 müssen sowohl die Online-Marktplätze, als auch die Unternehmer, die die Online-Kaufverträge eingehen, den Link auf die OS-Plattform einstellen. Ich habe Schwierigkeiten nachzuvollziehen, wie das Landgericht Dresden aus dem Wortlaut des Art 14 der ODR-Verordnung den Schluss ziehen kann, dass nur der Online-Marktplatz selbst verpflichtet sein soll. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen bereits die falsche EU-Verordnung genannt. Statt EU-Verordnung 523/2013 muss es heißen: 524/2013.

 

Nach meinem Verständnis trifft die Verpflichtung auf den Link zur OS-Plattform hinzuweisen nach der ODR-Verordnung beide, also die Online-Marktplätze selbst UND die Unternehmer. Für den Anwendungsbereich der ODR-Verordnung ist es völlig egal, ob der Unternehmer eine eigene Website hat oder nicht.

 

Dies wird auch in der Definition von einem „Online-Kaufvertrag“ in Art. 4 der ODR-Verordnung deutlich. So heißt es in Art. 4 Abs. 1 e) der ODR-Verordnung

„Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag“ einen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder auf anderem elektronischen Wege angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat;“

 

Ich komme somit zu folgendem Ergebnis:

Alle Amazon Händler und alle eBay-Verkäufer, die Online-Kaufverträge schließen, müssen neben dem Betreiber des Marktplatzes auch selbst den Link zur OS-Plattform bereitstellen. Dies gilt natürlich auch für Marktplätze wie z.B. Yatego, DaWanda, eBay-Kleinanzeigen, Facebook etc.

 

Das „sein“ bei „seiner Website“ ist nicht im Sinne von Domaininhaber /-eigentümer zu verstehen, sondern als die Website, auf welcher der Unternehmer seine Angebote eingestellt hat.

Wie kann es zu einem solchen Urteil kommen?

Richter sind unabhängig und bei ihrer Entscheidungsfindung nur an Recht und Gesetz gebunden (Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG, § 25 DRiG). Wenn das Landgericht Dresden die ODR-Verordnung so, wie ausgeurteilt versteht, dann müssen wir uns damit abfinden. Richterliche Unabhängigkeit halt.

Werden andere Gerichte auch so entscheiden?

Neben dem Landgericht Dresden gibt es weitere 114 Landgerichte in Deutschland. Aufgrund des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes können Abmahner auch zu dem anderen Gericht in Deutschland gehen. Geht es um die OS-Plattform werden Abmahner wohl nicht mehr nach Dresden gehen.

 

Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte entscheiden werden. Ich hoffe, jedoch sehr, dass die Entscheidung aus Dresden keinen Zuspruch in anderen Gerichtsbezirken finden wird.

Ist nach dem LG und OLG Dresden Schluss?

Bei den Urteilen handelt es sich um Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren. Diese sind auch rechtskräftig. Jedoch hat der Abmahner jetzt noch die Möglichkeit, ein ganz normales Hauptsacheverfahren durchzuführen. Das Ganze könnte am Ende möglicherweise bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gehen.

Wie sollten sich Unternehmer jetzt verhalten?

Ich rate jedem Nutzer von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon dringend dazu, rechtlich konform auf die OS-Plattform hinzuweisen! Andernfalls müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen. Sie sollten keinesfalls eine Abmahnung unter Verweis auf die Dresdener Entscheidungen als unberechtigt zurückweisen.

 

Ich berate Sie gern.

 

 

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ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 – Link zur OS-Plattform ab dem 09.01.2016

Das Thema Streitschlichtung – Europäische Verbraucherrechte beschäftigt derzeit nicht nur die Onlinehändler, sondern vor allem auch die Juristen. In der Vergangenheit haben sich bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen außergerichtliche Schlichtungsverfahren als durchaus zielführend und erfolgreich herausgestellt. Diese Verfahren sind für Verbraucher in der Regel mit keinen Kosten verbunden, oder zumindest sehr günstig und es kann schnell und effektiv eine akzeptable Lösung ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gefunden werden.

 

Die Europäische Union verfolgt mit der Verabschiedung der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sogenannte ADR-Richtlinie), sowie der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sogenannte ODR-Verordnung) das Ziel, dass Verbrauchern europaweit Schlichtungsangebote zur Verfügung stehen.

 

Die Umsetzung der EU-Vorgaben in Deutschland ist momentan mit erheblichen Praktischen Schwierigkeiten verbunden. Das neue EU-Streitschlichtungsportal hat seinen Betrieb derzeit noch gar nicht aufgenommen, da die Testphase entgegen der Umsetzungsfrist der Verordnung noch nicht beendet ist. Es drohen theoretisch Abmahnungen, wenn die ODR-Verordnung nicht beachtet wird, da diese am 9.1.2016 in Kraft tritt.

Hintergrund der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO, Online-Streitbeilegungsverordnung)

Entsprechend Erwägungsgrund 3 der ODR-Verordnung ist die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ eine EU-Rechtsvorschrift über die alternative Streitbeilegung (AS) für den elektronischen Geschäftsverkehr, welche der Förderung des Wachstums und des Vertrauens in den Binnenmarkt dient.

 

Gemäß Artikel 1 der ODR-VO ist es der Zweck dieser Verordnung, durch Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, insbesondere seiner digitalen Dimension, beizutragen, indem eine Europäische OS-Plattform eingerichtet wird, die eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, welche sich aus den grenzüberschreitenden Online-Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union ergeben, ermöglicht, damit das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmern in den grenzübergreifenden elektronischen Ein- und Verkauf gestärkt wird.

 

Weitere Hinweise zur Funktionsweise des neuen Streitschlichtungsportals der EU finden Sie  zur Zeit nur in Englisch unter “THE ONLINE DISPUTE RESOLUTION (ODR) PLATFORM“.

Für wen gilt die Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung?

Die Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung gilt für nahezu alle Onlinehändler.

Es sind alle Unternehmer mit Sitz in der EU betroffen, die auch an EU-Verbraucher Waren und/oder Dienstleistungen verkaufen bzw. Dienstleistungen erbringen, sofern diese ihre Leistungen dabei auf einer Webseite und/oder sonst auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail oder Telefax) anbieten und der Verbraucher die Bestellung dann über die Webseite und/oder sonst auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail oder Telefax) ausführt.

 

Daher sind entsprechende Informationen auch bei eBay, bei Amazon und sonstigen Handelsplattformen einzustellen, sowie bei Angeboten, die über E-Mail erfolgen beizufügen.

Konkrete Informationspflichten der Internethändler

Die Verordnung sieht insbesondere vor, dass Onlinehändler ab dem 09.01.2016 auf die neue Plattform zur Online-Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden, kurz „OS-Plattform“ zu verlinken haben. Die gegenwärtig noch nicht funktionierende OS-Plattform soll zukünftig auf der folgenden Internetseite erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

Der Link soll dem Verbraucher „leicht zugänglich“ sein. Zudem muss eine E-Mail-Adresse des Unternehmers angeben werden.

Die Umsetzung in der Praxis

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Online-Streitbeilegung – EU-Verordnung – nur für Onlinehändler?

Am 08.01.2016 hatte ich über die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 berichtet und darüber informiert, worum es sich überhaupt handelt.

 

In diesem Beitrag werde ich nun auf weitere Einzelheiten eingehen.

Sind nur Onlinehändler betroffen?

Nein, von dieser Regelung sind ALLE in der Union niedergelassenen Unternehmen betroffen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen sowie in der Union niedergelassene Online-Marktplätze. Das heißt konkret, dass jeder, der Waren oder Dienstleistungen online anbietet, den Link zur OS-Plattform leicht zugänglich angeben muss und eine E-Mail-Adresse angeben muss. Betroffen sind somit u.a.

 

  • Onlinehändler
  • Versicherungen
  • Rechtsanwälte
  • Handwerker
  • Personaldienstleister

und viele mehr.

Wer ist „Unternehmer“?

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 b der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU-Richtlinie 2013/11) ist „Unternehmer jede natürliche oder juristische Person – unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht –, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, wobei sie dies auch durch eine in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tun kann.

 

Vereinfacht gesagt fallen hierunter alle, die im gewerblichen Handel tätig sind, also z.B. auch Handwerker. Im deutschen Recht ist die Definition unter § 14 Abs. I BGB strenger definiert:

 

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Unterschied Kaufvertrag – Dienstleistungsvertrag

Ein Kaufvertrag ist jeder Vertrag, durch den Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich Verträge, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

 

Dienstleistungsvertrag ist jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nachdem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt.

 

Hiervon umfasst sind keine Leistungen, bei denen es keine Gegenleistung gibt, z.B. keine Zahlung vereinbart wird, da es sich um eine Schenkung über das Internet handelt.

Online-Kaufvertrag – Online-Dienstleistungsvertrag – was heißt das?

Der Kaufvertrag oder der Dienstleistungsvertrag kommt entweder durch eine Online-Bestellung zu Stande oder elektronischem Wege (z.B. per Telefax, E-Mail oder per Kontaktformular).

Hinweis auf OS-Plattform bei jedem Angebot?

Neinaber: Sobald ein Verbraucher als Vertragspartner beteiligt ist, sind Sie verpflichtet, auf die Streitschlichtungsplattform zu verlinken. Richten sich Ihre Angebote nur an Unternehmer, besteht die Verpflichtung nicht, es sei denn, Verbraucher haben doch irgendwie die Möglichkeit Bestellungen bei Ihnen vorzunehmen.

 

Drohen Abmahnungen?

 

Ganz klarJa!

 

Bei der Verordnung handelt es sich um eine Verpflichtung, denen alle o.g. Personen unterliegen. Hält man sich nicht daran, droht eine Abmahnung wegen unlauterem Handel. Sobald die OS-Plattform verfügbar ist, muss zwingend hierauf verlinkt werden.

Wie kann ich mich vor Abmahnungen schützen?

Mandanten, die den von mir angebotenen Updateservice nutzen, erhalten konkrete Handlungsempfehlungen und Musterformulierungen.

 

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Abmahnung Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. durch Klaka Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 17.5.2017 haben die Klaka Rechtsanwälte, Delpstraße 4, 81679 München im Auftrag der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. eine Abmahnung ausgesprochen. Unterzeichnet ist das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulz. Hintergrund sei die Markenverletzung an der Marke „DGUV“.

 

Markenrechtsverletzung „DGUV“ als Abmahngrund

Die Klaka Rechtsanwälte teilen dem Abgemahnten mit, dass diesem ihre Mandantschaft selbstverständlich als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand geläufig sei. Das Firmenschlagwort der Abmahnerin „DGUV“ sei auch markenrechtlich registriert. In der Anlage befinde sich ein Ausdruck der Unionsmarke 8176893, registriert für ein breites Spektrum von Waren und Dienstleistungen, darunter z.B. „Dienstleistungen von Ingenieuren und Prüflabors einschließlich analytischer und experimenteller Untersuchungen; Prüfung von Arbeitsstätten-Geräten (technischen Arbeitsmitteln) und Werkstoffen sowie Durchführung entsprechender Messungen; Erstellen von technischen Gutachten und Beratungsunterlagen“, etc.

 

Rechtsanwalt Dr. Schulz teilt mit, dass seine Mandantschaft darauf aufmerksam geworden sei, dass sich der Abgemahnte die Internetdomain www.dguv[…] reserviert habe und diese dafür nutze, Dienstleistungen anzubieten.

 

Es wird moniert, dass der Abgemahnte also die geschützte Marke der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. in seiner Internetadresse verwende, um Dienstleistungen anzubieten und zu erbringen, die dieser markenrechtlich vorbehalten seien. „DGUV“ sei auch ein Unternehmenskennzeichen und der Kurzname der Abmahnerin. Die Verwendung dieser Bezeichnung im Anfang der Domain stelle sich deshalb als Rechtsverletzung dar.

 

Der Abgemahnte verwende darüber hinaus die Kurzbezeichnung als Teil des Firmennamens. Auch diese Verwendung des Firmennamens verletze deren Firmen- und Namensrechte, denn der Leser meine, hier ein offizielles Angebot der Abmahnerin vor sich zu haben. Wenn der Name eines bekannten Anbieters oder einer bekannten Institution  am Anfang einer Internetdomain zu finden sei, gingen die Nutzer übrigens davon aus, dass diese Seite von eben dem Namensträger betrieben und verantwortet werde.

 

Es ergebe sich ein Löschungsanspruch aus § 12 BGB. Auch die Rechtsanwaltskosten habe er zu erstatten. Diese werden nach einem Streitwert von 100.000 € berechnet. Eine Unterlassungserklärung werde bis zum 30.5.2017 gefordert.

Abmahnung Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.

wegen Markenrechtsverletzung Marke „DGUV“

vertreten durch KLAKA Rechtsanwälte

Stand: 05/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.