Abmahnung Deutscher Konsumentenbund e.V. – gesundheitsbezogene Angaben

Gegenstand der Abmahnung

Mit liegt eine Abmahnung vom 14.10.2021 durch den Deutscher Konsumentenbund e.V. vor. Ein Weinhändler wird abgemahnt, weil dieser bei einem Artikel die Angabe „bekömmlich“ gemacht hat. Diese gesundheitsbezogene Angabe sei unzulässig. Der Händler wird aufgefordert, bis zum 28.10.2021 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben in der er sich verpflichten soll,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise im Rahmen regelmäßiger Tätigkeit für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben, wenn dies geschieht wie am XX.XX.2021 auf der Internetseite www.XXXXX.de bei

 

(Produkt wird genannt)

 

durch Verwendung der Angabe „bekömmlich“.

 

Unterlassungserklärung ja oder nein?

Das Unterlassungsbegehren ist meiner Ansicht nach eines der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben kann. Es geht nicht nur um das Wort „bekömmlich“, sondern generell um gesundheitsbezogene Angaben wie z.B. auch „zuträglich“, „leicht verdaulich“, oder „gesund“. Diese Aufzählung ist natürlich nicht abschließend! Es ist schlichtweg unmöglich, dem abgemahnten Händler eine abschließende Aufzählung aller denkbaren Begriffe zu nennen.

 

Wäre ich an Stelle des Händlers, dann würde ich auf gar keinen Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

 

Gerichtsverfahren in Kauf nehmen

Welche Vor- und Nachteile ein Gerichtsverfahren mit sich bringt, habe ich hier für Sie zusammengefasst.

 

Wurden auch Sie abgemahnt? Gern helfe ich Ihnen.

 

Abmahner: Deutscher Konsumentenbund e.V.

Vertreter des Abmahners: niemand, mahnt selbst ab

Gegenstand der Abmahnung: gesundheitsbezogene Angaben „bekömmlich“

Stand: 10/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

8 Abmahnungen Wettbewerbsrecht – Gesamtgegenstandswert, anteilige Abmahnkosten

Heute habe ich insgesamt 8 Abmahnungen im Auftrag eines in das Gas/Wasser-Installateurverzeichnis eingetragenen Betriebes ausgesprochen. Die abgemahnten Mitbewerber bieten Verbrauchern im Internet sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen zum Kauf an, ohne deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürfen. Ein eindeutiger Wettbewerbsverstoß, vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.1.2020, Aktenzeichen: 6 U 249/19.

 

Wie sieht es mit den Abmahnkosten aus?

Der Abmahner, mein Auftraggeber, kann natürlich die Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 13 Abs. 3 UWG verlangen. Aber können jetzt 8 Mal Kosten verlangt werden und wenn ja, in welcher Höhe?

 

Vor dem Hintergrund der BGH Rechtsprechung „Der Novembermann“ halte ich nur anteilige Abmahnkosten nach einem Gesamtgegenstandswert für erstattungsfähig.

 

Abmahnkosten nach einem Gesamtgegenstandswert von 120.000 EUR

Die Abmahnkosten sind grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens zu erstatten. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wird im OLG Bezirk Hamm bei dem eingangs genannten Verstoß regelmäßig ein Abschlag von 1/3 vorgenommen. Bei 10.000 EUR im einstweiligen Verfügungsverfahren liegt der Wert einer Hauptsacheklage folglich bei 15.000 EUR. Dieser Wert wäre grundsätzlich auch hier für die Berechnung des Aufwendungsersatzanspruches nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zugrunde zu legen, wenn der Abmahner nur eine einzige Abmahnung  ausgesprochen hätte.

 

Gesamtgegenstandswert aufgrund von 8 Abmahnungen

Es wurden insgesamt 8 Abmahnungen vom Abmahner gegenüber seinen Mitbewerbern ausgesprochen. 

 

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 06.06.2019, „Der Novembermann“, Aktenzeichen I ZR 150/18, ist in diesem Fall ein Gesamtgegenstandswert zu bilden und jeder Abgemahnte hat dann auch nur die anteiligen Kosten – hier 1/8 – zu tragen. Bei nur einer Angelegenheit beliefe sich der Gegenstandswert auf 15.000 EUR. Bei insgesamt 8 Rechtsverletzungen beträgt der Gesamtgegenstandswert 120.000 EUR. Der Aufwendungsersatzanspruch des Abmahners gegenüber allen 8 abgemahnten Mitbewerbern berechnet sich somit wie folgt:

 

Gesamtgegenstandswert: 120.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG     2.273,70 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG             20,00 €
Nettobetrag                                                             2.293,70 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG           435,80 €
Gesamtbetrag                                                       2.729,50 €

 

Hiervon haben die Abgemahnten jeweils 1/8, mithin 341,19 EUR, zu tragen.

 

Rechtsmissbrauch, Verstoß gegen § 15 RVG, strafbare Gebührenüberhebung nach § 352 StGB

Würde man vorliegend 8 mal Gebühren nach einem Streitwert von 15.000 EUR erstattet verlangen, so würde dies meiner Rechtsauffassung nach den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllen und zudem einen Verstoß gegen § 15 RVG und eine strafbare Gebührenüberhebung nach § 352 StGB darstellen.

 

Ich frage mich allerdings immer wieder, ob ich der einzige Rechtsanwalt bin, der die BGH Rechtsprechung hier anwendet. Täglich erreichen mich Abmahnungen. Zum Beispiel werden massenhaft Verstöße gegen das Verpackungsgesetz abgemahnt. Wird mehr als nur eine Abmahnung ausgesprochen, dann kann der Abmahner meiner Ansicht nach auch nur anteilige Kosten erstattet verlangen. Stattdessen wird in den mir vorliegenden Abmahnungen immer der volle Wert verlangt. 

 

Ich bin gespannt, ob die Abmahner den Mut haben, die Abmahnkosten wirklich einzuklagen. Spätestens dann müsste sich im Klageverfahren mit der BGH Rechtsprechung befasst werden. Auch müsste der Abmahner offen legen, wie viele Abmahnungen ausgesprochen worden sind.

 

Wer nichts zu verbergen hat, nennt die Anzahl der Abmahnungen im Abmahnschreiben

Ich habe in allen 8 Abmahnungen angegeben, dass genau diese Anzahl an Abmahnungen ausgesprochen worden ist. Wer das nicht macht, hat meiner Ansicht nach etwas zu verbergen.

 

Ich bin selbst kein Fan von aktiven Abmahnungen, aber wenn schon abgemahnt wird, dann müssen diese Abmahnungen auch den rechtlichen Voraussetzungen und der aktuellen Rechtsprechung entsprechen. Alles andere halte ich für rechtsmissbräuchlich.

Kosten Abmahnung Wettbewerbsrecht – BGH, Urteil vom 6. Juni 2019, I ZR 150/18, Der Novembermann

Am 06.06.2019 hatte der Bundesgerichtshof ein aus meiner Sicht sehr interessantes Urteil verkündet: BGH, Urteil vom 6. Juni 2019, I ZR 150/18, Der Novembermann. Der Leitsatz lautet:

„Lässt der Rechtsinhaber gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem zeitlichem Zusammenhang getrennte, im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die aus derselben Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellen.“

Abmahner wenden BGH Rechtsprechung nicht an

Um eines gleich vorweg zu nehmen: Ich habe noch nie eine Abmahnung gesehen, in der die BGH Rechtsprechung berücksichtigt worden ist! Aber warum eigentlich nicht?

 

Abmahner wollen mit Abmahnungen möglichst viel Geld verdienen

Meiner Ansicht nach geht es mal wieder ausschließlich um Geld, was auch sonst. Würden Abmahner die BGH Rechtsprechung anwenden, dann würden Sie mit den Abmahnungen deutlich weniger verdienen. 

 

Zum BGH Urteil „Der Novembermann“:

Gerade in Bezug auf etwaige Abmahnkosten ist diese Entscheidung besonders wichtig und interessant. Im Urteil heißt es:

„Das Berufungsgericht hat angenommen, die gegenüber der Beklagten erfolgte Abmahnung stelle mit zehn weiteren im Dezember 2016 und Januar 2017 ausgesprochenen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit dar, so dass die Klägerin die Gebühr in dieser Angelegenheit nur einmal fordern könne.

Die Abmahnungen würden zu einer Angelegenheit verklammert, weil in allen Schreiben die Verbreitung der Werke „Der Novembermann“ und „Meine fremde Tochter“ abgemahnt werde und Hauptdarsteller in allen drei Filmen Götz George sei.“

Fazit: Geht in in allen Abmahnungen um das Gleiche, dann ist dies wie nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit zu beurteilen. Der Anwalt kann nur einmal Gebühren verlangen und nicht 10 Mal. Aber es ist ein Gesamtgegenstandswert zu bilden.

 

Bildung eines Gesamtgegenstandswertes

Wie genau ist der Gesamtgegenstandswert zu bilden? Der BGH führt hier aus:

„Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Gegenstandswert der Angelegenheit, die 42 Rechtsverletzungen betreffe, belaufe sich auf 15.000 € pro Verletzung, mithin 630.000 €. Von dem danach berechneten Anspruch auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich 20 € Auslagenpauschale in Höhe von 4.781,90 € habe die Beklagte 3/42, mithin 341,56 € zu tragen, da sie wegen dreier Titel abgemahnt worden sei. Soweit andere Adressaten der Abmahnungen bereits Abmahnkosten beglichen hätten, führe dies im Verhältnis der Parteien nicht zur  Erfüllung, da insoweit keine Gesamtschuld bestehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.“

Urteil auch auf das Wettbewerbsrecht und Markenrecht anwendbar

Zwar betrifft das Urteil eine urheberrechtliche Auseinandersetzung, jedoch weiß ich aus einer Kölner Fortbildung (Kölner Symposium zum Marken- und Wettbewerbsrecht“, dass nach Ansicht der BGH Richter, diese Entscheidung auch auf das Wettbewerbsrecht und Markenrecht übertragbar und entsprechend anzuwenden ist.

 

Folge der Missachtung der BGH Rechtsprechung

Ignorieren Abmahner diese BGH Rechtsprechung, dann könnte ein Fall von Rechtsmissbrauch gegeben sein. Würde der Abmahner in jeder Abmahnsache die vollen Rechtsanwaltsgebühren erstattet verlangen, dann könnte dies zudem einen Verstoß gegen § 15 RVG darstellen und auch den Tatbestand der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB erfüllen.

 

Sind mehrere Abmahnungen von einem Abmahner wegen der gleichen Abmahngründe bekannt, dann sollte man hier genauer hinsehen und nicht voreilig Zahlungen leisten!

Abmahnung formal fehlerhaft: Klage gegen Abmahner, § 13 Absatz 5 UWG

Es freut mich immer wieder, wenn Abmahner formale Fehler machen und der Abgemahnte dann den Spieß einfach einmal umdrehen und den Abmahner selbst zur Kasse bitten kann. Es kann sich lohnen, eine Abmahnung auf Formfehler überprüfen zu lassen.

 

Abmahnung formal fehlerhaft

Ist die Abmahnung formal fehlerhaft, dann können Sie vom Abmahner Ersatz der für Ihre eigenen Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen erstattet verlangen, § 13 Abs. 5 UWG. Zahlt dieser nicht freiwillig, dann können Sie Klage erheben.

 

Hier ein Beispiel aus der Praxis. Heute habe ich diese Klage für einen Abgemahnten eingereicht:

Klage

 

des XYZ – Klägerin –

 

Prozessbevollmächtigter:   RA Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

 gegen

 

die XYZ – Beklagte –

 

Streitwert: 1.682,70 €

 

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.682,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Begründung:

 

Klägerin wurde von der Beklagten abgemahnt. Die von der Beklagten der Klägerin gegenüber ausgesprochene Abmahnung entspricht nicht den Anforderungen des § 13 Absatz 2 UWG. Daher verlangt die Klägerin jetzt von der Beklagten gemäß § 13 Absatz 5 UWG die Kosten der für Ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen erstattet. Im Einzelnen:

 

1. Die Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 15.04.2021 ab.

 

Am 01.12.2020 ist das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 02.12.2020 in Kraft getreten ist. Eine Abmahnung muss heute gewisse Voraussetzungen erfüllen, die wiederum in § 13 Absatz 2 UWG geregelt sind. Die Abmahnung der Beklagten entsprach aus nachfolgenden Gründen nicht den Anforderungen des § 13 Absatz 2 UWG:

 

a) § 13 Absatz 2 Nr. 3 UWG schreibt vor, dass in der Abmahnung klar und verständlich angegeben werden muss ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet. In der Abmahnung der Beklagten finden sich gar keine Angaben dazu, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird. Die Anforderungen des § 13 Absatz 2 Nr. 3 UWG werden somit auch nicht erfüllt.

 

b) Die Beklagte hat unter anderem die fehlende Nennung der Aufsichtsbehörde im Impressum bei der Klägerin abgemahnt.

 

Dieser Abmahngrund fällt unter § 13 Absatz 4 Nr. 1 UWG. Gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 5 ist in den Fällen des Absatzes 4 der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen. Hierauf ist hinzuweisen. Ein Hinweis fehlt.

 

Da das Abmahnschreiben die formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht erfüllt, kann die Beklagte für ihre Abmahnung gemäß der gesetzlichen Regelung des § 13 Absatz 3 UWG keine Abmahnkosten geltend machen. Vielmehr kann die Klägerin gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 UWG wegen diesen formalen Fehlern von der Beklagten Ersatz der für ihre eigene Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen erstattet verlangen.

 

Der Klägerin sind für Ihre Rechtsverteidigung 1.682,70 EUR netto an Kosten entstanden, welche sich wie folgt berechnen:

 

[genaue Berechnung]

 

Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist wird keine Umsatzsteuer geltend gemacht. Die Rechnung wurde am 15.06.2021 von der Klägerin an den Unterzeichner bezahlt.

 

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2021 auf, ihr die für ihre eigene Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen bis zum 04.06.2021 zu erstatten.

 

Eine Zahlung erfolgte nicht. Daher blieb der Klägerin leider kein anderer Weg, als Klage zu erheben.

Stiftung zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) | -gesetz /-verordnung – Abmahnung

Abmahnung Verpackungsregister /-gesetz /-verordnung erhalten?

Im öffentlichen Register der Stiftung zentrale Stelle Verpackungsregister werden die registrierten Hersteller mit Markennamen, Registrierungsnummer und weiteren Registrierungsdaten veröffentlicht. Hier gelangen Sie direkt zum Register. Abmahner können so schnell und einfach prüfen, ob Sie ordnungsgemäß registriert sind oder nicht. Wenn Sie also systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr zu bringen, ohne sich zuvor bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert haben, dann droht Ihnen eine Abmahnung. Es gibt zahlreiche Abmahner, die genau das momentan abmahnen bzw. monieren:

 

  • Michaela Maurer
    Abmahnung vom 03.09.2021, Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung 13.09.2021, Kostenforderung: 1.134,55 EUR (Gegenstandwert 15.000 EUR)
  • IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO e.V.)
  • Rechtsanwalt Gereon Sandhage für diverse Mandanten z.B. für Juwelier Chronotage GmbH (Nichtbeachtung Verpackungsgesetz)
    Schreiben vom 20.07.2021, Kostenforderung 280,60 EUR

 

Unterlassungserklärung nicht einfach unterschreiben

Wissen Sie, dass Sie an eine Unterlassungserklärung ihr Leben lang gebunden sind?

 

Es ist immer ratsam, eine eigene, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die nur auf das aller Nötigste beschränkt ist und nicht zu weit geht. Bei der Formulierung muss man ganz besonders vorsichtig sein!

 

Nicht vorschnell bezahlen

Es sollte vor einer Zahlung immer genau geprüft werden, ob der Kostenerstattungsanspruch der Höhe nach berechtigt ist. Bei relativ geringen Summen, wie teilweise von Rechtsanwalt Gereon Sandhage gefordert (unter 300 EUR), sind Betroffene geneigt einfach zu bezahlen. Das halte ich jedoch für falsch.

 

Drohen weitere Abmahnungen

Händler, die erst eine Abmahnung wegen dem Verpackungsregister erhalten haben, melden sich später oftmals wegen weiterer Abmahnungen von anderen Abmahners wegen anderer Verstöße bei mir.

 

Sie sollten bereits die erste Abmahnung zum Anlass nehmen, Ihren Onlineauftritt einmal von Grund an abzusichern, damit Sie künftig keine weiteren  Abmahnungen mehr erhalten und sich voll und ganz auf Ihren Handel konzentrieren können.

 

  • Wussten Sie, dass Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen als Händler auch ein sogenanntes Verarbeitungsverzeichnis vorhalten müssen?
  • Zudem gibt es ab dem 03.07.2021 für rücknahmepflichtige Verpackungen neue Informationspflichten, die Sie als Händler beachten müssen.

 

Mit einer Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist es daher leider allein nicht getan. Beachten Sie nicht alle gesetzlichen Bestimmungen, dann müssen Sie permanent mit der nächsten Abmahnung rechnen.

 

Erfahrung aus über 15 Jahren

Ich sichere seit über 15 Jahren eBay-Händler, Shopbetreiber, Amazon-Verkäufer etc. ab, damit diese vor Abmahnungen geschützt sind. Nutzen auch Sie meine umfangreichen Leistungen und riskieren keine weiteren Abmahnungen.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

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Kündigung / Anfechtung Unterlassungserklärung IDO Verband – das sind die rechtlichen Hürden

Hunderte, möglicherweise sogar tausende von Händlern haben in der Vergangenheit gegenüber dem IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz: IDO Verband) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber abgegeben. An diese sind die Händler jetzt ihr Leben lang gebunden, sei sei denn, man könnte erfolgreich gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung vorgehen.

 

Kündigung der Unterlassungserklärung

Viele denken an die Kündigung einer abgegebenen Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs, weil es inzwischen zahlreiche Missbrauchsurteile gegen den IDO Verband gibt. Ich halte eine Kündigung aus diesem Grund ebenfalls für sinnvoll. Sollte der IDO Verband nach Aussprache dann z.B. eine Vertragsstrafe von Ihnen verlangen, so könnte man sich möglicherweise mit Erfolg auf diese Kündigung berufen. Am besten ist es natürlich, wenn Ihnen keine Fehler passieren und es nicht zu einer Vertragsstrafenforderung kommen kann.

 

Exkurs: Unterstellt, es wird vom IDO Verband eine Vertragsstrafe gefordert, eine Kündigung wurde aber noch nicht ausgesprochen: Bringt die Kündigung jetzt noch etwas?

 

Leider nein, denn eine Kündigung kann ja nur vom Tag der Aussprache aus an zur Beendigung eines Unterlassungsvertrages führen. Für die Zukunft wäre die Aussprache einer Kündigung meiner Einschätzung nach aber allemal sinnvoll und ratsam.

 

Anfechtung der Unterlassungserklärung

Hätte ich dem IDO Verband gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben, dann würde ich die Anfechtung dieser Unterlassungserklärung erklären, auch wenn es natürlich rechtliche Hürden zu überwinden gibt. Als Anfechtungsgrund könnte möglicherweise eine arglistige Täuschung über die Aktivlegitimation in Betracht kommen.

 

Die Voraussetzungen der Arglist im Sinne des § 123 Absatz 1 BGB sind: rechtswidrige Täuschung zum Zwecke der Irrtumserregung, in subjektiver Hinsicht ist Arglist Voraussetzung, d.h. Vorsatz im Sinne von Kenntnis der Unrichtigkeit der eigenen Angaben.

 

Der Abgemahnte hat leider auch hier mal wieder enorme Beweisprobleme. Der IDO Verband müsste nämlich bei einer ausgesprochenen Abmahnung vorsätzlich unrichtige Angaben über Gerichtsentscheidungen zur eigenen Aktivlegitimation gemacht haben. Wie soll man das bitte beweisen?

 

Wurde eine Unterwerfungserklärung nicht vom Abgemahnten selbst, sondern von dessen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin abgegeben, so müsste auch diese/r arglistig getäuscht worden sein, d.h. aufgrund der Abmahnung einem Irrtum unterlegen sein. Dies müsste gegebenenfalls vorgetragen und bewiesen werden. Das dürfte sich in der Praxis als äußerst schwierig herausstellen.

 

Verteidigung schwierig aber nicht aussichtslos

Rechtlich zwar schwierig, aber nicht unmöglich, wie eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam, Urteil vom 18.05.2021 Az.: 52 O 62/20 (n. rechtskr.)) zeigt.

 

Wer eine IDO Abmahnung schon einmal gesehen hat der weiß, dass dort massenhaft Gerichtsentscheidungen aufgelistet werden, welche die Aktivlegitimation in der Vergangenheit bestätigt hätten. Das Landgericht Potsdam war der Auffassung, dass der IDO dadurch den Eindruck erwecke, seine Aktivlegitimation sei auch vorliegend unzweifelhaft gegeben. Im Rahmen des Rechtsstreits vor dem LG Potsdam hätte der IDO dazu vortragen müssen, dass ihm zum Zeitpunkt der Abmahnung eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehörten, welche Waren und/oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der in Anspruch genommene Händler vertreiben. Dies hat der IDO in der Verfahren aber offenbar nicht getan. Daher habe sich nicht feststellen lassen, ob der IDO zum Zeitpunkt der Abmahnung die entsprechende Voraussetzung erfüllte. Das Gericht ging mangels Vortrags dann davon aus, dass dies nicht der Fall war. Nach Ansicht des LG Potsdam habe der IDO durch das erwecken des gegenteiligen Eindrucks in der Abmahnung den abgemahnten Händler arglistig getäuscht.

 

Die rechtlichen Hürden sind zwar extrem hoch, aber man sollte stets alle gesetzlichen Möglichkeiten dazu nutzen und ausschöpfen, sich möglichst effektiv zu verteidigen.

 

Gern helfe ich auch Ihnen.