IDO e.V. kontrolliert Unterlassungserklärungen aus 2017 – Vertragsstrafenforderung

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V. überprüft abgegebene Unterlassungserklärung, diesmal eine Erklärung aus 2017. Aktuell wird eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR gefordert, weil gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen worden sei.

 

Was tun bei einer Vertragsstrafenforderung vom IDO e.V.?

Vorwurf prüfen, etwaige Fehler beseitigen.

 

Zahlung an den IDO Verband leisten?

Vor dem Hintergrund der zahlreichen Missbrauchsurteile gegen den IDO Verband rate ich davon ab. Vielmehr sollte eine abgegebene Unterlassungserklärung angefochten und gekündigt werden. Sollte der IDO e.V. dann gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, so sollte man sich man allen rechtlichen Möglichkeiten dagegen zur Wehr setzen. Das dieser Schritt durchaus erfolgreich sein kann, zeigt ein Urteil des Landgerichts Hannover vom 30.03.2021, Az. 26 O 64/20 (nicht rechtskr.)).

 

Das damit verbundene Kostenrisiko sollte natürlich immer im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Nur weil es viele Missbrauchsurteile gegen den IDO e.V. gibt bedeutet dies nicht, dass auch jedes Gericht dem Verband fortan Rechtsmissbrauch attestieren wird.

 

Der IDO Verband fordert auch von Ihnen eine Vertragsstrafe?

Gern helfe ich Ihnen.

 

Abmahnung Fototapete – unwesentliches Beiwerk gem. § 57 UrhG?

Haben Sie an Ihren Wänden vielleicht auch eine Fototapete angebracht? Falls ja, dann sollten Sie besser keine Fotos der Wand oder des Raumes machen, auf denen die Fototapete zu erkennen ist und diese im Internet veröffentlichen, denn sonst könnte auch Ihnen eine Abmahnung drohen, sofern Ihnen dafür keine Nutzungsrechte zustehen.

 

Quatsch sagen Sie? Sie haben die Fototapete doch schließlich rechtmäßig erworben und können damit jetzt machen was Sie wollen.

 

Vorsicht, Vorsicht und nochmals Vorsicht!

Stellen Sie sich bitte einmal folgende Situation vor: Sie haben ein Ladenlokal und bringen an einer Wand eine Fototapete an, die Sie ordnungsgemäß im Laden, oder vielleicht auch online gekauft haben. Jetzt machen Sie Fotos von Ihrem Laden und veröffentlichen diese zum Beispiel bei Facebook, weil Sie auf sich aufmerksam machen möchten. Auf den Bildern ist natürlich die Fototapete zu sehen.

 

Über etwaige Nutzungsrechte haben Sie sich leider keine Gedanken gemacht.

 

Sehen Sie das Problem?

Hätten Sie gedacht, dass dem Urheber der Fototapete gemäß § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung gegen Sie zusteht, wenn Sie die Fotos veröffentlichen? Ja, tatsächlich, denn Sie würden die Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG und zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzen, weil Sie durch den Kauf der Fototapete nicht auch zugleich die Nutzungsrechte zu einer Vervielfältigung und auch nicht zu einer öffentlichen Zugänglichmachung erworben haben.

 

Gilt hier nicht § 57 UrhG? 

Auf die Bestimmung des § 57 UrhG könnten Sie sich in dem Beispielsfall auch nicht berufen, denn die Werke des Urhebers werden nicht als nur unwesentliches Beiwerk genutzt. Die Fotografien des Urhebers werden von Ihnen als Fototapete in ihrem Ladengeschäft genutzt. Damit bilden die Werke des Urhebers den Hintergrund der Fotografien von Ihnen. 

„Da die Bewertung als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG die Beurteilung des inhalthohen Zusammenhangs zwischen dem Werk und dem Hauptgegenstand voraussetzt, hängt der Umfang des Gegenstands einer einheitlichen Beurteilung des Durchschnittsbetrachters außerdem davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall inhaltliche Bezüge den Aussagegehalt des Gegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe bestimmen (Dreyer in: Dreyer/Kotthof/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, 857 Unwesentliches Beiwerk, Rn. 7). Bei Werbefotos und -filmen kommen dem Ambiente im allgemeinen Bedeutung auch für das Werk zu, mit der Folge, dass § 57 UrhG mangels Beiwerkcharakters der werbenden Darstellung regelmäßig nicht einschlägig ist (Dreyer a.a.O. Rn. 10) § 57 UrhG privilegiert nicht die stil- oder stimmungsbildende oder die Wirkung oder Aussage der Werbung unterstreichende Einbeziehung urheberrechtsgeschützter Werke in Werbung. Wird das Beiwerk jedoch vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen, kommt es auf den Gesichtspunkt der (ästhetischen oder stilistischen) Austauschbarkeit eines urheberrechtlich geschützten Werkes mit einem anderen – ggf. ebenfalls urheberrechtlich geschützten – Werk nicht mehr an. (BGH — Möbelkatalog, a.a.O Rn. 27, 31; zu § 23 Abs 1 Nr 2.KUG : BGH NJW 1961, 558 f. – Familie.Schölerniann-). Die Wanddekoration als Teil des ästhetischen oder stilistischen Gesamtbildes kommt bei der Präsentation von der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten eines Hotels in den Augen eines Durchschnittsbetrachters aber noch nicht einmal eine geringe oder nebensächliche Bedeutung zu. Dies wäre aber für die Annahme einer Unwesentlichkeit im Sinne von 8 57 UrhG erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2619, 813— Cordoba Il — Rn. 59 m.w.N.).

 

Auch nach der sog. Zweckerreichungslehre ist es nicht erforderlich, dass mit der Zustimmung des Antragstellers in die Herstellung von Vervielfältigungsstücken in Form von Fototapeten dem jeweiligen Verwender zugleich zur zweckentsprechenden Nutzung zu Dekozwecken zugleich die hier verfahrensgegenständlichen Verwertungsrechte eingeräumt werden. Eine Erschöpfung ist nur an der jeweiligen Fototapete als Vervielfältigungsstück eingetreten.“

 

LG Berlin, Beschluss vom 04.08.2020, Az.: 15 O 301/20

 

Anspruch auf Schadenersatz, § 97 Abs. 2 UrhG

Der Urheber kann zudem Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen.

 

Sie haben ein ähnliches Problem?

Gern helfe ich Ihnen. Melden Sie sich einfach bei mir.

 

[65/21]

Abmahnung LAPIXA GmbH durch Westermann & Scholl Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Die Westermann & Scholl Rechtsanwälte aus Hamburg haben mit Schreiben vom 16.07.2021 eine Abmahnung im Auftrag der LAPIXA GmbH ausgesprochen. In deren Auftrag würden Bildrechtsverletzungen professioneller Fotografen verfolgt.

 

Die LAPIXA GmbH habe mithilfe ihrer Bildersuchsoftware festgestellt, dass ein Lichtbildwerk öffentlich zugänglich gemacht werde.

 

Als herstellender Fotograf sei der Auftraggeber des Abmahnschreibens im Hinblick auf das gegenständliche Lichtbildwerk Urheber i.S.v. § 7 UrhG sowie Inhaber des Leistungsschutzrechtes aus § 72 UrhG. Hinsichtlich der Urheberschaft wird auf die Webseite des Auftragsgebers verwiesen.

 

Da der Abgemahnte das in der Abmahnung benannte Lichtbild öffentlich zugänglich gemacht habe, ohne dass er die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte besitzt, habe der Auftraggeber jetzt folgende Ansprüche:

 

1. Unterlassung
2. Schadensersatz
3. Aufwendungsersatz

 

Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung: 23.07.2021

 

Schadensersatz wird nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gefordert, konkret 660,00 EUR.

 

Aufwendungsersatz wird nach einem Gegenstandswert von 10.660,00 EUR geltend gemacht, mithin 1.054,10 EUR.

 

Zahlungsfrist: 30.07.2021

Abmahner: LAPIXA GmbH

Vertreter des Abmahners: Westermann & Scholl Rechtsanwälte aus Hamburg

Gegenstand der Abmahnung: Urheberrechtsverletzung

Stand: 07/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Türstopper in Form von bunten Tiermotiven

Verkaufen auch Sie vielleicht Türstopper? Falls ja, haben diese Motive, z.B. von Tieren? Dann droht auch Ihnen möglicherweise eine Abmahnung.

 

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. hat vor dem Landgericht Koblenz Klage gegen einen Onlinehändler erhoben, weil dieser Türstopper in Form von bunten Tiermotiven anbot.

 

Mit den angebotenen Türstoppern soll ein ungewolltes Zufallen der Tür verhindert werden. Ebenfalls sollen Kinderhände vor dem Einklemmen geschützt werden. Das Ganze funktioniert so, dass der Türstopper auf dem Türanschlag der gegenüberliegenden Seite auf das Türblatt gesteckt wird. Dadurch wird an der Seite, an der die Tür ins Schloss fällt, ein Zuschlagen blockiert. Der Türstopper würde nämlich an der Zarge anschlagen bevor die Tür ins Schloss fällt und der Türspalt damit geschlossen wird.

 

Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. den §§ 3 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 1 ProdSG

Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG darf ein Produkt, soweit es nicht § 3 Abs. 1 ProdSG unterliegt, nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 ProdSG können bei der Beurteilung, ob ein Produkt den ‚Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.

 

Europäische Norm DIN EN 16654 für Fingerschutzvorrichtungen an Türen

Vorab ein paar Fakten zu der Norm:

 

  • seit 2015 in Kraft; betrifft z.B. Türstopper oder Fingerklemmschutz
  • besonders problematisch sind Türstopper aus Schaumstoff, die seit vielen Jahren verkauft werden und heute noch in verschiedensten Ausführungen angeboten werden.
  • Nach den Vorgaben dieser Norm sind Türstopper aus Schaumstoff nicht kindersicher und stellen in vielerlei Sicht sogar eine Gefahr dar. Das Hauptproblem ist dabei das weiche Material, welches nach wenigen Türschließungen einreißen und sich beim nächsten Zufallen der Tür abtrennen kann. In diesem Fall bietet es keinen Fingerklemmschutz mehr. Zudem kann sich dabei ein verschluckbares Kleinteil ablösen und eine zusätzliche Gefahr für Kleinkinder darstellen.
  • Zusätzlich gibt die Norm vor, dass das Produktdesign keine ansprechende Wirkung auf Kinder haben darf. Somit entsprechen kindlich gestaltete Türstopper nicht der Norm.

Türstopper = Fingerschutzvorrichtung

Bei dem angebotenen Türstopper des Onlinehändlers handelt es sich um eine Fingerschutzvorrichtung im Sinne von Ziffer 3.1 der Norm. Es ist eine Vorrichtung, die dafür vorgesehen ist, dass Verletzungsrisiko durch Quetschen der Finger zwischen Türflügel und Türzarge zu minimieren, wenn der Türflügel bewegt wird. Speziell handelt es sich um einen Schließverhinderer im Sinne von Ziffer 3.5 der DIN-Norm.

 

ansprechende Wirkung auf Kinder

Gem. Ziffer 4.2 der DIN-Norm darf eine solche Fingerschutzvorrichtung keine ansprechende Wirkung auf Kinder ausüben. Eine solche ist gem. Ziffer. 3.3 der DIN-Norm gegeben, wenn eine Fingerschutzvorrichtung in beliebiger Weise einem anderen Gegenstand ähnelt, der gewöhnlich als auf Kinder ansprechend wirkend bekannt ist oder für die Verwendung durch Kinder vorgesehen ist oder unterhaltsame akustische oder animierte Effekte besitzt. Als Beispiele nennt die DIN-Norm Fingerschutzvorrichtungen u.a. in Form von Zeichentrickfiguren und Tieren. Grund hierfür ist, dass Kinder durch solch eine Fingerschutzvorrichtung geradezu angelockt werden, sich in den Gefahrenbereich der Tür zu begeben, die Fingerschutzvorrichtung anzufassen und gegebenenfalls sogar zum Spiel entfernen und sich damit der Gefahr eines Einklemmens der Finger überhaupt erst aussetzen.

 

Eben dies bewirke auch der in Tierform gestaltete Türstopper des Onlinehändlers. Daher gefährde der angebotene Türstopper entgegen § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung gerade die Sicherheit und Gesundheit der Kinder.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung CAMA Ventures LLP durch F3S Rechtsanwälte

Update 01.09.2022: Cama Ventures LLP Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung vom 23.08.2022 durch Rechtsanwalt Jens Reininghaus: Die Cama Ventures LLP lässt aktuell über Jens Reininghaus Rechtsanwalt abmahnen. Frist zur Abgabe einer  Unterlassungserklärung und Auskunft: 02.09.2022. Abmahnkosten werden iHv. 672,60 EUR gefordert. Es geht um ein Lichtbild, auf dem eine Steinwand zu sehen ist. Nach Auskunftserteilung muss der Abgemahnt mit einer Schadensersatzforderung rechnen.

 

Bisher hatten die Abmahnungen meiner Kenntnis nach die F3S Rechtsanwälte ausgesprochen. Ein Anwaltswechsel ist nicht untypisch. Wen die Cama Ventures LLP mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragt, ist allein Ihre Entscheidung.

 

Gern helfe ich Ihnen.

 

Gegenstand der Abmahnung vom 01.07.2021

Mir liegt eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung vom 01.07.2021 der CAMA Ventures LLP, vertreten durch die F3S Rechtsanwälte vor. Es gibt um ein Lichtbild mit der Bezeichnung „Strawberries“. Die ausschließlichen Nutzungsrechte habe die CAMA Ventures LLP direkt vom Fotografen erworben, heißt es in der Abmahnung.

 

Es wird bis zum 08.07.2021 eine Unterlassungserklärung gefordert.

 

Als Frist für die Erteilung der Auskunft wird eine weitere Frist bis zum 15.07.2021 gesetzt.

 

Ich hatte mit den F3S Rechtsanwälten schon häufiger zu tun. Ich habe einen guten Eindruck von den Kollegen, weil die Vorgänge meiner Erfahrung nach bisher alle sehr fair bearbeitet worden sind. Der Kontakt mit den Kollegen war immer kollegial und auch fachlich diskutiert man auf Augenhöhe. Die Kanzlei vertritt die Rechte Ihrer Mandanten konsequent. Nicht auf eine solche Abmahnung zu reagieren wäre meiner Einschätzung nach falsch.

Abmahner: CAMA Ventures LLP

Gegenstand der Abmahnung: Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild

Stand: 08/2022

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Wie ist der aktuelle Sachstand in den IDO Verfahren vor dem Landgericht Köln?

Update 09.12.2022: Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Zuletzt hatte ich über den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Landgericht Köln, 84 O 29/21, vom 28.04.2021 berichtet. Zu Recht fragen mich momentan die klagenden Händler nach dem aktuellen Sachstand, denn die dem IDO e.V. vom Landgericht Köln gesetzte Frist von 1 Monat ist inzwischen verstrichen. Die Frist lief nach Verlängerung am 18.06.2021 aus.

 

Hat der IDO e.V. den Hinweis- und Auflagenbeschluss erfüllt?

Bisher liegen mir noch keine Unterlagen vor.

 

Der IDO e.V. hatte in der Folgezeit noch Fragen zum Auflagenbeschluss und er hatte zudem datenschutzrechtliche Bedenken unter anderem wegen meiner Berichterstattung geäußert. Darauf hatte das LG Köln geantwortet und sich unter anderem wie folgt geäußert:

 

Eine allgemeine Berichterstattung über die im Zuge der Erledigung des Hinweisbeschlusses gewonnenen Erkenntnisse muss der Beklagte indes hinnehmen.„, so das LG Köln in seiner Antwort an den Prozessbevollmächtigten des IDO e.V.

 

IDO e.V. versucht, eine Verschwiegenheitsvereinbarung zu treffen

Mit Schreiben vom 25.06.2021 versucht der Prozessbevollmächtigte des IDO e.V. nunmehr, eine Verschwiegenheitsvereinbarung mit dem Kläger und auch mir persönlich zu schließen, weil dessen bei Gericht eingereichter Schriftsatz nebst Anlagen sensible Daten (z.B. Steuerunterlagen, Namen der Mitglieder etc.) enthalte, welche nach Auffassung des IDO e.V. nur für den vorliegenden Rechtsstreit verwendet werden dürften. Damit diese sensiblen Daten nicht zweckentfremdet würden, sei jetzt eine Vertraulichkeitsvereinbarung erforderlich, so der IDO e.V.

 

Muss eine Verschwiegenheitsvereinbarung wirklich getroffen werden?

Meiner Rechtsauffassung nach „Nein“

 

Der IDO e.V. könnte dem Kläger zunächst auch nur eine teilgeschwärzte Fassung der betreffenden Unterlagen übermitteln. Zudem könnte er das Gericht um Anordnung geeigneter Geheimhaltungsmaßnahmen ersuchen.

 

Der Kläger und auch ich selbst haben nicht die geringste Absicht, geltende Gesetze zu missachten. Meiner Rechtsansicht nach bietet das Gesetz dem IDO e.V. bereits ausreichenden Schutz und Sanktionsmöglichkeiten, so dass es keiner gesonderten Verschwiegenheitsvereinbarung bedarf und zwar auch dann nicht, wenn es um sensible Daten geht.

 

Für den Kläger und mich ist es selbstverständlich, dass keinerlei personenbezogenen Daten verwendet werden, soweit über die Rechtsstreitigkeiten berichtet wird. Dass dies sowohl für Mitglieder des IDO e.V. als auch für dessen Vorstandsmitglieder und sonstiger Mitarbeiter gilt, bedarf meiner Rechtsauffassung nach keiner gesonderten Klarstellung und erst Recht keiner Verpflichtungserklärung.

 

Daher werde ich die vom IDO e.V. vorformulierte Verschwiegenheitsvereinbarung auch nicht unterschreiben und auch nicht dem Kläger zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung raten.

 

Und wie geht es jetzt weiter?

Angeblich wurde vom IDO e.V. umfangreich schriftsätzlich erwidert und es seien zudem Anlagen-Ordner eingereicht worden. Mir sind diese Unterlagen bisher unbekannt.

 

Ich habe das Gericht daher darum gebeten, mir die Unterlagen zu übermitteln, sofern der IDO e.V. die eingereichten Unterlagen vorbehaltlos an das Gericht übermittelt hat. Denkbar wäre es auch, dass der IDO e.V. die Unterlagen unter einem Vorbehalt dem Gericht geschickt hat. Für diesen Fall habe ich das Gericht um Mitteilung gebeten, in welcher konkreten Form und unter welchem Vorbehalt die Unterlagen beim Gericht eingereicht worden sind.

 

Jetzt muss die Antwort des Gerichts abgewartet werden. 

 

Update 03.12.2021: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde vom Landgericht Köln auf Mittwoch, den 26.01.2022 anberaumt!