Abmahnung Bundesverband des Deutschen Briefmarkenhandels

Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband e.V. (APHV) Abmahnung

Wettbewerbsverstöße im Onlinehandel

Mir liegt eine Abmahnung vom APHV e.V. (Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband) vom 02.03.2021 vor. Im Abmahnschreiben heißt es, dass der Bundesverband des Deutschen Briefmarkenhandels — Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband e.V. (APHV) am 7. und 8. März 1949 gegründet worden sei und aus einem Zusammenschluss des Briefmarken-Händler-Verbands B.H.V. und seiner Wirtschaftsgenossenschaft sowie der Gemeinschaft der Briefmarkenhändler G.d.B entstanden sei. Die Ursprünge gingen zurück auf den bereits im Jahre 1885 in Berlin gegründeten Internationalen Postwertzeichen-Händler-Verband IPHV.

 

Der APHV vertrete die Interessen von etwa 360 Mitgliedern und gelte als größter nationaler Verband professioneller Philatelisten.

 

Der APHV vereine nicht nur führende deutsche und internationale Fachhändler der Philatelie, sondern auch Auktionatoren und Neuheitenagenturen, Prüfexperten und vereidigte Sachverständige, Albenverlage und Katalogmacher, Fachzeitschriften, Hersteller von Bedarfsartikeln und Zubehör sowie zahlreiche Münzhändler, heißt es in der Abmahnung. Das Mitgliederverzeichnis sei unter https://aphv.de/mitgliederverzeichnis/ einsehbar.

 

Gemeinsam mit dem Sammlerverband Bund Deutscher Philatelisten (BDPh) sei der APHV Träger des Bundes Philatelistischer Prüfer e. V. (BPP). Er koordiniere die Zentrale für Fälschungsbekämpfung. Der Ehrenkodex des APHV sorge dafür, dass das APHV-Logo als Qualitäts-Zeichen für seriösen Briefmarkenhandel anerkannt sei. Das APHV-Logo sei ein Vertrauenssiegel für Sammler, das auch und gerade in Zeiten des Internethandels große Bedeutung besitze.

 

Satzungszweck des APHV e.V.

Der satzungsgemäße Zweck des APHV sei die Förderung der Philatelie und der Schutz der gemeinsamen fachlichen und gewerblichen Interessen des Briefmarkenhandels. Die Satzung sei über das Internet abrufbar unter https://aphv.de/satzung/.

 

Der APHV sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wettbewerbsrechtlich aktivlegitimiert. Er sei dazu berechtigt, im eigenen Namen für die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs im Interesse unserer Mitglieder zu sorgen und wettbewerbswidrige geschäftliche Handlungen in seinem Geschäftsbereich zu unterbinden.

 

Aufgrund der seit Jahrzehnten gegebenen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung sei der APHV auch imstande, Verstöße gegen die Lauterkeitsregeln im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu verfolgen.

 

Der APHV verfolge seine satzungsgemäßen Ziele nachhaltig. Hierfür spreche bereits eine tatsächliche Vermutung (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020 zu § 8 UWG Rn. 3.49; BGH, Urteil vom 27. April 2000, Az. I ZR 287/97).

 

Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband e.V. – gerichtliche Entscheidungen 

Die nachstehend wiedergegebene Liste bezeichne einige der vom APHV e.V. erstrittenen gerichtlichen Entscheidungen:

LG Lüneburg (7 O 55/18, Beschluss vom 26. Juli 2018)
LG Neuruppin (6 O 38/18, Beschluss vom 26. Juli 2018)
LG Bonn (11 O 37/18, Urteil vom 3. September 2018)
LG Braunschweig (22 O 2274/18, Urteil vom 13. September 2018)
LG Hamburg (416 HK O 138/18, Beschluss vom 18. Oktober 2018)
LG Düsseldorf (37 O 116/18, Beschluss vom 22. Oktober 201 8)
LG Darmstadt (13 O 258/19, Beschluss vom 20. November 2018)
LG Hamburg (327 O 28/19, Beschluss vom 21. Januar 2019)
LG Mainz (11 HK O 4/19, Beschluss vom 22. Januar 2019)
LG Stade (8 O 6/19, Beschluss vom 28. Januar 2019)
LG Neuruppin (6 O 53/18, Urteil vom 19. Februar 2019)
LG Stuttgart (41 0 78/18 KfH, Beschluss vom 14. März 2019)
LG Leipzig (04 HK O 293/19, Urteil vom 29. März 2019)
LG Braunschweig (9.0 3272/18, Urteil vom 24. Juli 2019)
LG Frankfurt (3-10 O 81/19, Beschluss vom 14. August 2019)
OLG Dresden (14 U 838/19, Beschluss vom 13. August 2019)
LG Leipzig (04 HK O 1782/19, Urteil vom 7. Oktober 2019)
LG Cottbus (1 O 243/19, Urteil vom 4. November 2019)
OLG Braunschweig (2 U 82/18, Beschluss vom 29. November 2018)
LG Bremen (12 O 207/19, Beschluss vom 4. Dezember 2019)
LG Bochum (I-18 O 133/19, Beschluss vom 17. Dezember 2019)
LG Rottweil (5 O 32/19, Beschluss vom 7. Januar 2020)
LG München Il (11 O 63/20, Beschluss vom 8. Januar 2020)
LG Hamburg (312 O 8/20, Beschluss vom 10. Januar 2020)
LG Bochum (I-13 O 20/20, Beschluss vom 4. März 2020)
LG Bochum (I-15 O 52/20, Beschluss vom 23. April 2020)

Sodann wird auf den Sachverhalt eingegangen.

Mitglieder hätten den APHV e.V. auf die Angebote des Abgemahnten auf der Handelsplattform eBay aufmerksam gemacht. Die dort vom Abgemahnten unter dem Pseudonym „XXX“ veröffentlichten Angebote seien unter mehreren selbständigen Gesichtspunkten rechts- und wettbewerbswidrig gestaltet. Beispielhaft wird auf das Angebot unter der Artikelnummer XXX Bezug genommen.

 

Zunächst deklariere der Abgemahnte die von ihm veröffentlichen Angebote nicht als gewerbliche Offerten, sondern vermittele den Eindruck, es handele sich vorliegend um private Gelegenheitsverkäufe. Tatsächlich bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Gewerblichkeit der Angebote. Seit der Registrierung des genannten eBay-Kontos am XX.XX.XXXX seien 7.500 Verkaufsvorgänge bewertet worden, was etwa 450 bewerteten Verkäufen pro Jahr entspreche. Berücksichtige man noch die Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Verkäufe bei eBay nicht bewertet wird, läge die tatsächliche Zahl der durchgeführten Transaktionen noch deutlich höher.

 

Diese nachhaltigen Verkaufsaktivitäten seien mit der Annahme privater Gelegenheitsverkäufen nicht zu vereinbaren, so der APHV e.V. Der Abgemahnte verschaffe sich spürbare Wettbewerbsvorteile, indem er über die Gewerblichkeit der Angebote täusche und den Verbraucher nicht über seine Rechte informiere.

 

Daraus folgen zahlreiche Pflichten, die dem gewerblichen Anbieter obliegen.

 

Die geforderte Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung wird bis zum 11.03.2021 gefordert.

 

Der Abgemahnte soll sich gegenüber dem APHV e.V. verpflichten, es zukünftig im Fernabsatzhandel mit Briefmarken bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe der APHV nach billigem Ermessen bestimmt und deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht auf deren Angemessenheit zu überprüfen ist, zu unterlassen,

a) gewerbliche Angebote als „privat“ zu deklarieren und/oder nicht auf darauf hinzuweisen, dass es sich um gewerbliche Angebote handelt;

 

b) Verbraucher nicht in dem gesetzlich geforderten Umfang über das Widerrufsrecht zu belehren, insbesondere nicht darüber, wann die Widerrufsfrist beginnt, an wen der Widerruf zu richten ist, sowie über die Widerrufsfolgen;

 

c) Verbraucher nicht über das Muster-Widerrufsformular zu belehren, das der Verbraucher für die Ausübung des Widerrufs verwenden kann, nicht aber verwenden muss;

 

d) das gesetzliche Widerrufsrecht auszuschließen;

 

e) nicht in dem gesetzlich geforderten Umfang über die Identität zu informieren;

 

f) Verbraucher nicht darüber zu informieren, wie der Kaufvertrag zustande kommt;

 

g) Verbraucher nicht darüber zu informieren, ob die Vertragsdaten vom Verkäufer gespeichert werden und ob sie dem Käufer nach Vertragsschluß zugänglich gemacht werden;

 

h) Verbraucher nicht über die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung zu informieren und hierzu einen klickbaren Link an leicht zugänglicher Stelle zur Verfügung zu stellen;

 

i) Verbrauchern die gesetzlichen Rechte bei Mängeln des Kaufgegenstands vorzuenthalten;

 

j) Verbrauchern die Transportrisiken aufzubürden.

Testkaufkosten werden geltend gemacht.

 

Die Kostenrechnung zur Abmahnung beläuft sich auf 238,00 EUR.

 

Unterzeichnet ist die Abmahnung vom Geschäftsführer Stefan Lutter.

Abmahner: Bundesverband des Deutschen Briefmarkenhandels – Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband e.V. (APHV)

 

Gegenstand der Abmahnung: Privatverkäufe, diverse Informationspflichten

 

Stand: 03/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Mehrwertsteuer (MwSt) Hinweis: Einzelunternehmen / Kleinunternehmen, Differenzbesteuerung

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Mehr Informationen

Mehrwertsteuer Hinweis bei Angebot im Onlinehandel

Ob Einzelunternehmen („normaler“ Gewerbetreibender, Einzelunternehmer) oder Kleinunternehmen (Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG), geben Sie immer einen Mehrwertsteuer (MwSt) Hinweis! Egal ob Sie Waren oder Dienstleistungen anbieten, schreiben Sie hinter Ihre Preise „inkl. MwSt“. Fehlt der Mehrwertsteuerhinweis, dann stellt dies einen Verstoß gegen § 1 PAngV dar. Dieser lautet:

Preisangabenverordnung (PAngV)

§ 1 Grundvorschriften

(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

 

(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

 

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

 

2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

Mehrwertsteuerhinweis Kleinunternehmer

Wenn Sie Kleinunternehmer sind, also auf Ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausweisen, dann geben Sie auch einen „inkl. MwSt.“ Hinweis. Auch bei einem Kleinunternehmer ist ja grundsätzlich auch die Mehrwertsteuer im Preis enthalten, wobei bei einem Kleinunternehmer die Besonderheit ist, dass diese die im Preis grundsätzlich enthaltene Mehrwertsteuer nicht separat auf den Rechnungen ausweisen. Es muss aber trotzdem ein „inklusive Mehrwertsteuer“ Hinweis gegeben werden.

 

Lesen Sie dazu auch:

 

Zusätzlich zum Mehrwertsteuerhinweis rate ich Kleinunternehmen einen aufklärenden Hinweis über die Kleinunternehmereigenschaft in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises zu geben. Der Hinweis muss wie folgt lauten:

 

Gem. § 19 UStG kein MwSt-Ausweis, da Kleinunternehmen.

 

Und wenn ein Artikel der Differenzbesteuerung unterliegt?

Sollte ein angebotener Artikel der Differenzbesteuerung unterliegen, dann rate ich Ihnen, ebenfalls den MwSt – Hinweis zu geben. Weisen Sie aber bitte zusätzlich in der Artikelbeschreibung deutlich auf die Differenzbesteuerung hin. Schreiben Sie in der Artikelbeschreibung z.B.:

„Dieser Artikel unterliegt nach § 25a UStG der Differenzbesteuerung. Die Mehrwertsteuer wird auf der Rechnung daher nicht separat ausgewiesen.“

 

 

oder

 

 

„Differenzbesteuert nach § 25a UStG. Daher kein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung.“

 

 

oder

 

 

„Dieser Artikel unterliegt gemäß § 25a UStG der Differenzbesteuerung, so dass ein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung nicht erfolgt.“

 

 

oder

 

 

„Es handelt sich um einen gebrauchten Artikel. Nach § 25a UStG wird die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen (Differenzbesteuerung).“

 

 

Welche Formulierung Sie wählen ist egal. Jeder Hinweis wäre aus meiner Sicht rechtlich in Ordnung.

 

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Rezept erfolgreicher Onlinehandel: So starten Sie von Anfang an mit einem Onlineshop richtig

Onlinehandel gründen

Seit nunmehr fast (am 16.05.2021 ist es soweit) 15 Jahren betreue ich Händler rund um Ihren Onlinehandel. Ich habe schon tausende Onlineshops gesehen, überprüft und rechtlich abgesichert. Meiner Meinung nach muss ein guter Onlineshop folgende Kriterien erfüllen:

 

Er muss übersichtlich sein. Der Kunde muss sich sofort zurecht finden. Ein Onlineshop muss natürlich ansprechend gestaltet sein. Präsentieren Sie Ihre Produkte mit hochauflösenden guten Produktbildern und ansprechenden Produktbeschreibungen.

 

Ganz wichtig ist eine einfache Handhabung, d.h. die Produktauswahl und vor allem die Bestellabwicklung müssen einfach vorzunehmen sein. Ihre Kunden müssen sich von Anfang in Ihrem Onlineshop wohl fühlen und Ihren Einkauf gern vornehmen. 

 

Die Basis muss stimmen

In meinem Video zeige ich Ihnen einen Onlineshop, der auf einem WordPress System basiert. WordPress ist ein freies Content-Management-System. In diesem Shop kann absolut alles auf Ihre Bedürfnisse angepasst werden. Sie sind völlig frei und können Ihrer Fantasie freien Raum lassen. 

 

Der Onlineshop erfüllt aber auch alle notwendigen rechtlichen Kriterien. Das ist ganz besonders wichtig, damit Sie keine Abmahnung befürchten müssen. Ich sorge für Ihre Rechtssicherheit

 

Und wer erstellt den Onlineshop?

Meine Empfehlung:

Kliqfang – Internetagentur – www.kliqfang.de

 

Wenn ich Ihnen eine Agentur empfehlen kann, dann diese. Auch meine eigene Webseite habe ich dort erstellen lassen. Ich selbst war mit der Planung und der Umsetzung sehr zufrieden und das Endergebnis gefällt mir sehr. Daher bin ich mir sicher, dass Kliqfang auch für Sie die richtige Agentur ist, um Ihren Onlineshop zu erstellen.

 

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Beweiswert und Beweiskraft von Screenshots im Gerichtsverfahren

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Im Wettbewerbsrecht ist es absolut üblich, dass in Gerichtsverfahren zum Nachweis einer begangenen Wettbewerbsverletzung, sogenannte Screenshots als Beweis vorgelegt werden. Aber welchen Beweiswert und welche Beweiskraft haben eigentlich solche Screenshots?

 

Wann wurde der Screenshot erstellt?

Ist auf dem Screenshot überhaupt ein Datum vermerkt? Vielleicht auch die Uhrzeit? Gibt es weitere Informationen auf dem Screenshot, wie die Url, oder das Programm, mit dem der Screenshot erstellt wurde?

 

Screenshot per Tastenkombination „ALT + DRUCK“.

Das Problem bei derartigen Screenshots ist, dass darauf kein Datum und auch keine Uhrzeit vermerkt sind. Derjenige, der den Screenshot erstellt hat, müsste gegebenenfalls als Zeuge vor Gericht benannt werden und aussagen.

 

Ausdrucke von z.B. eBay Angebotsseiten

Nehmen wir an, es geht um eBay Angebotsseiten, die gesichert werden sollen. Bei Ausdrucken von eBay Angeboten besteht ein ähnliches Problem. Je nachdem welchen Internetbrowser (z.B. Google Chrome, Internetexplorer, Mozilla) Sie verwenden, können Ausdrucke schon einmal optisch voreinander abweichen. Manchmal ist gar nicht alles auf dem Ausdruck erkennbar (wie z.B. Scrollboxen – eBay AGB). Auch steht auf Ausdrucken nicht immer in der Kopf- oder Fußzeile ein Datum. Dies führt zu Beweisschwierigkeiten.

 

Ausdrucke mit Spezialsoftware wie FireShot

Wer eine spezielle Software, wie z.B. FireShot, benutzt, der kann zumindest sicherstellen, dass auf dem Screenshot Datum und Uhrzeit erscheinen.

 

Screenshot im Gerichtsverfahren ausreichend?

Aber genügt auch in einem Gerichtsverfahren ein solcher Screenshot als Beweis? Die Beweiskraft eines Screenshots unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung und damit einer umfassenden Würdigung der vorgetragenen Tatsachen, der vorgelegten und erhobenen Beweise und des gesamten Prozessstoffes. Ein Screenshot in Papierform ist in beweisrechtlicher Hinsicht keine Urkunde, sondern ein Augenscheinobjekt.

 

Das Gericht würde sich also den Screenshot ansehen und wenn darauf z.B. der Verstoß erkennbar ist, dann würde das Gericht den Screenshot als Beweis grundsätzlich auch ausreichen lassen. Es kann aber auch Situationen geben, in denen der begangene Verstoß zwischen den Parteien streitig ist.

 

Beispiel:

In der Vergangenheit kam es bei eBay schon vor, dass z.B. die Widerrufsbelehrung aufgrund eines kurzzeitigen technischen Fehlers nicht angezeigt wurde. Der Abmahner hatte diesen Moment genutzt und einen Screenshot des fehlerhaften Angebotes erstellt und daraufhin eine Abmahnung ausgesprochen. Als der Abgemahnte die Abmahnung erhielt, war der technische Fehler bereits behoben und seine Widerrufsbelehrung wurde wieder angezeigt. Der Abgemahnte konnte den Vorwurf also gar nicht mehr erkennen, weil der Verstoß nicht mehr vorlag. 

 

Wäre der vom Abmahner gefertigte Screenshot jetzt im Gerichtsverfahren ausreichend, wenn der Abgemahnte bestreitet, dass der Verstoß überhaupt vorlag?

 

Sofern der Abmahner das eBay Angebot nicht auch zusätzlich elektronisch abgespeichert hat, könnte es für ihn problematisch werden, da eBay-Angebotsseiten schnell und simpel ohne spezielle Software manipuliert werden könnten, wie mein Video dazu zeigt. Ein Screenshot allein hat daher meiner Meinung nach keine Beweiskraft. Die elektronisch abgespeicherte eBay-Angebotsseite dagegen schon.

 

Wer manipuliert macht sich strafbar!

Niemals sollte man Screenshots manipulieren. Sie würden sich strafbar machen. 

 

 

Ein weiterer aktueller Fall aus der Praxis

Ich hatte hier über dubiose Screenshots berichtet, die vom IDO Verband erstellt worden sind. In diesen Fällen wird das Gericht zu entscheiden haben, was von den Screenshots zu halten ist. Ich bin gespannt, ob vom IDO die Angebotsseiten auch elektronisch abgespeichert worden sind, oder ob nur die Ausdrucke existieren. Gibt es nur Ausdrucke, aber keine gespeicherten Dateien, dann könnte der IDO ein Beweisproblem haben. ich halte Sie informiert.

über 50 Händler klagen gegen IDO Verband auf Schadensersatz vor dem Landgericht Köln: Der aktuelle Sachstand

Update 09.12.2022: Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Onlinehändler nimmt IDO Verband wegen Rechtsmissbrauchs auf Schadensersatz in Anspruch

Ich hatte bereits darüber berichtet, dass ich im Auftrag mehrerer Händler Klagen auf Schadensersatz gegen den IDO Verband vor dem Landgericht Köln erhoben habe. Das Interesse der Geschädigten am Verlauf der Verfahren ist groß. Daher möchte ich in diesem Beitrag über den aktuellen Sachstand der anhängigen Verfahren berichten. Ich werde diesen Beitrag im Laufe der Zeit erweitern, damit Sie immer über den aktuellen Stand informiert sind.

 

Bereits über 50 Klagen gegen IDO Verband

Ich habe jetzt zunächst im Auftrag von über 50 Onlinehändlern Klage gegen den IDO erhoben. Reicht man eine Klage bei Gericht ein, dann fordert das Gericht zunächst die dafür fälligen Gerichtskosten an. Diese zahlt man dann an die Gerichtskasse und nach der Zahlung wird dem IDO dann die Klage förmlich vom Gericht zugestellt.

 

Prozessleitende Verfügung des Landgericht Köln

Das Landgericht Köln hat mich jetzt darüber informiert, dass es das sogenannte schriftliche Vorverfahren angeordnet hat. Konkret heißt es:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in dem Rechtsstreit XXX gegen IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet.

 

Auf Anordnung des Gerichts wurde der Beklagte aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will.

 

Zugleich wurde eine weitere Frist von zwei Wochen zur Klageerwiderung gesetzt. Diese weitere Frist läuft also vier Wochen nach Zustellung dieses Schreibens ab.

 

Mit freundlichen Grüßen
XXX
Justizbeschäftigte

Prozessleitende Verfügung

In dem Rechtsstreit

 

XXX gegen IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

 

1.
Das schriftliche Vorverfahren wird angeordnet (8 276 ZPO).

 

Der Beklagte wird aufgefordert, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage verteidigen will oder ob der Anspruch teilweise oder ganz anerkannt wird.

 

Geht die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist hier ein, kann auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil erlassen werden (§ 331 ZPO), mit welchem dem Beklagten auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden und aus welchem der Kläger unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben kann, ohne zuvor Sicherheit leisten zu müssen (§§ 91, 708 Nr. 2 ZPO).

 

Wird der Anspruch anerkannt, ergeht. gegen den Beklagten ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO).

 

Zugleich wird dem Beklagten aufgegeben, innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen schriftlich auf die Klage zu erwidern.

 

Diese Erwiderungsfrist läuft also vier Wochen nach Zustellung dieser Verfügung ab.

 

Bei Versäumung dieser Frist kann etwaiges verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Denn das Gericht darf verspätetes Vorbringen nur berücksichtigen, wenn dieses nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt wird. Andernfalls muss das Gericht verspätetes Vorbringen unberücksichtigt lassen.

 

Es besteht deshalb bei nicht fristgerecht eingehender Stellungnahme die Gefahr, allein deshalb den Prozess zu verlieren.

 

Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Deshalb können Sie alle Erklärungen grundsätzlich nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt abgeben. Eigene Ausführungen der Partei darf das Gericht in der Regel nicht berücksichtigen.

 

2.
Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Parteien mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein gemäß § 349 Absatz 3 ZPO einverstanden sind.

 

Darüber hinaus wird angefragt, ob die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß 8 128 Abs. 2 ZPO zustimmen.

 

Köln, 19.02.2021
4. Kammer für Handelssachen

 

Der Vorsitzende

 

XXXX
Vorsitzender Richter am
Landgericht

Wer vertritt den IDO Verband vor dem Landgericht Köln?

In mehreren Verfahren haben sich inzwischen die Boelke Rechtsanwälte, Sven Boelke Rechtsanwalt, aus Köln für den IDO als Vertreter bestellt.

 

Wer sind die Boelke Rechtsanwälte?

Sven Boelke ist Rechtsanwalt, seine Ehefrau Iris Boelke ebenfalls. Beide betreiben eine Kanzlei unter der Anschrift Horbeller Str. 31, 50858 Köln. Sven Boelke ist seit dem 01.09.2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, Frau Rechtsanwältin Iris Boelke seit dem 31.07.1999. Beide haben unter der Anschrift Hauptstr. 72, 53819 Neunkirchen-Seelscheid eine Zweigstelle.

 

Am Standort der Zweigstelle in Neunkirchen-Seelscheid hat auch Rechtsanwalt Guido Vierkötter, LL.M. seine Kanzlei, nämlich in der Hauptstraße 1, 53819 Neunkirchen-Seelscheid.

 

 

Sven Boelke ist ein IDO Mitarbeiter?

Ja, Sven Boelke ist offenbar nicht nur Rechtsanwalt, sondern zugleich auch ein IDO Mitarbeiter. Jedenfalls hatte der IDO Verband ihn im Verfahren vor dem LG Darmstadt [Urteil vom 21.01.2021, Az. 15 O 14/20 (nicht rechtskräftig)] als Zeugen für den Nachweis einer Wettbewerbsverletzung benannt.

 

Die Tätigkeitsschwerpunkte des Kollegen Boelke liegen nach eigenen Angaben (Quelle: https://www.anwalt.de/sven-boelke) im Arbeitsrecht, Baurecht & Architektenrecht, Grundstücksrecht & Immobilienrecht, Maklerrecht, Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht.

Wie ist der Sachstand vor dem Landgericht Köln?

 

Landgericht Köln, Urteil vom 22.4.2021, Az. 21 O 102/20 (nicht rechtskräftig) attestiert IDO Verband Rechtsmissbrauch, weil die eigenen Mitglieder verschont werden.

 

 

Wehren Sie sich gegen den IDO

Sie wurden auch vom IDO abgemahnt und haben abmahnbezogene Kosten bezahlt? Vielleicht haben Sie sogar eine Vertragsstrafe an den IDO bezahlt? Oder mussten Sie ein teures Gerichtsverfahren bezahlen? 

 

 

 

 

Weitere negative Entscheidungen zum IDO Verband 

Lesen Sie auch:

Andere Händler wehren sich bereits!

Weitere Meldungen zum IDO:

Faxwerbung der Freund Handelsgesellschaft mbH für Corona Schnelltests erhalten?

Vermutlich bin in nicht der einzige, der Faxwerbung der Freund Handelsgesellschaft mbH für Corona Schnelltests erhalten hat. Aber ist das überhaupt zulässig? Darf man per Fax werben?

 

Werbung per Telefax / Faxwerbung unzulässig

Zu keinem Zeitpunkt habe ich zuvor ausdrücklich in den Erhalt dieser Faxwerbung eingewilligt. Ich habe daher einen Anspruch auf Unterlassung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in mein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

 

Bei unverlangter Faxwerbung gegenüber Gewerbetreibenden kommt eine entsprechende Haftung unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in das Recht am Unternehmen in Betracht. Dafür reicht bereits eine einmalige unverlangte Zusendung aus. Es entsteht ein Zeit- und Kostenaufwand für das Aussortieren des Werbefaxes. Auch ist mit dem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen, wenn die Zusendung im Einzelfall zulässig wäre. Die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten abgeschickte Faxwerbung stellt nach der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stets eine unzumutbare und damit unzulässige Belästigung dar.

 

In diesem Zusammenhang darf ich auf den Beschluss des BGH vom 10.12.2009 – I ZR 201/07 hinweisen. Der BGH (Beschluss vom 10.12.2009 – I ZR 201/07) hat auch entschieden, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann. Die bloße Angabe einer E-Mail-Kontaktadresse auf Internetseiten eines Gewerbetreibenden kann nicht als konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung gewertet werden.

 

Die Freund Handelsgesellschaft mbH muss Faxwerbung mir gegenüber unterlassen.

 

Abmahnung wegen Faxwerbung

Ich habe die Freund Handelsgesellschaft mbH dazu aufgefordert, derartige Faxwerbung mit gegenüber ab sofort zu unterlassen und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung abzugeben. Zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte habe ich der Freund Handelsgesellschaft mbH Gelegenheit gegeben, eine Unterlassungserklärung bis spätestens

 

Dienstag, den 09.03.2021, 12:00 Uhr

 

abzugeben.

 

Sollte keine geeignete Unterlassungserklärung abgegeben werden, dann werde ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Sie haben auch Faxwerbung erhalten?

Sie möchten dem Versender eine Abmahnung schicken? Kein Problem. Gern übernehme ich dies für Sie.