wieder Rechtsmissbrauch IDO Verband – Landgericht Hildesheim, Urteil vom 24.11.2020, Az.: 11 O 5/19 (nicht rechtskräftig)

Auch das Landgericht Hildesheim geht in Sachen IDO Verband von Rechtsmissbrauch aus.

„Die Klage ist aber als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen.

 

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG), der bereits die Zulässigkeit der Unterlassungsklage betrifft (BGH, Urteil vom 20.12.2001, l ZR 215/98 – Scanner- Werbung, Rn. 32), greift durch. Für einen Rechtsmissbrauch spricht, dass der Kläger die Unternehmen, deren Interessen er nach seiner Satzung fördern will, nur als passive Mitglieder aufnimmt und diese damit- ohne ersichtlichen sachlichen Grund – gezielt von der Willensbildung des Vereins ausschließt. Dass die zu fördernden Unternehmen ausschließlich als passive Mitglieder aufgenommen werden, ergibt sich dabei aus den – von dem Beklagten vorgelegten und auf der Homepage abrufbaren – Nutzungsbedingungen des Klägers.

 

Gemäß Nrn. 1. Abs. 1 und Abs. 2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. § 3 Abs. 1 der Satzung erfolgt die Aufnahme der Online-Unternehmer ausschließlich als passives Mitglied, die gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben. Nach §13 Abs. 3 und 4 der Vereinssatzung sind nur aktive Mitglieder berechtigt, in die Vereinsorgane gewählt zu werden. Nur sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 1), während die passiven Mitglieder nicht stimmberechtigt sind. Nach den – nicht näher substantiierten – Angaben des Klägers verfügt er über 30 bis 50 aktive Mitglieder, denen passive Mitglieder in einer Größenordnung von 2.395 bis zu 2.600 Mitgliedern – zu denen auch die 29 streitgegenständlichen Mitglieder der Branche Münzen, Schmuck und Silberwaren gehören – gegenüberstehen. Damit entscheidet ein Prozentsatz von maximal etwa 2 % der Mitglieder über sämtliche Belange des Vereins, sowohl in tatsächlicher und rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht, so auch über die Vergütungen der Vorsitzenden und der angestellten Mitarbeiterinnen.

 

Soweit der Kläger vorträgt, dass diese Struktur gerade gewollt sei, weil die Vereinsziele des Klägers bei ca. 2.600 Mitgliedern nicht mit kostenpflichtigen Versammlungen und endlosen Debatten mit juristischen Laien zu erreichen seien, zeigt dies deutlich, dass die Durchsetzung der Interessen einzelner im Vordergrund steht, nicht aber die Meinungsbildung aus der Mitgliederversammlung als Willensbildungsorgan eines Vereins heraus. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass die passiven Mitglieder bei der Willensbildung nicht komplett außen vor seien und alle passiven Mitglieder anderweitige Möglichkeiten hätten, das Vereinsgeschehen zu beeinflussen, reicht dies als aktive Teilhabe an der Gestaltung der Willensbildung des Klägers nicht aus. Dass sich die passiven Mitglieder bei Hilfestellungen jederzeit an den Kläger wenden können und dass sie nicht an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung gehindert würden, führt nicht dazu, dass sie aktiv – z.B.` durch ein Stimmrecht – auf die Willensbildung maßgeblich Einfluss nehmen können.

 

Ein sachlicher Grund, warum die Online-Unternehmen, deren Interessen der Kläger nach seiner Satzung gerade und ausschließlich fördern will, von der Willensbildung des Klägers ausgeschlossen werden, ist danach nicht ersichtlich. Insgesamt entsteht dadurch der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger vor allem zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und dass die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden (vgl. zum Rechtsmissbrauch OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020, 13 U 73/19, Rn. 30 ff.).“

 

[Landgericht Hildesheim, Urteil vom 24.11.2020, Az.: 11 O 5/19 (nicht rechtskräftig)]

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Rechtsmissbrauch IDO e.V. – Landgericht Bielefeld, Urteil vom 26.01.2021, Az.: 15 O 26/19; nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Bielefeld folgt in einem Urteil vom 26.01.2021, Az.: 15 O 26/19 (nicht rechtskräftig) der Rechtsansicht des LG Heilbronn und OLG Rostock und attestiert dem IDO Verband Rechtsmissbrauch wegen einer systematischen Verschonung seiner eigenen Mitglieder.

 

Das Landgericht Bielefeld äußert sich wie folgt:

„Im Übrigen geht die Kammer nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten aus (§ 8 Abs. 4 UWG). Der Beklagte behandelt seine eigenen Mitglieder hinsichtlich tatsächlicher oder vermeintlicher Verstöße nicht in gleicher Weise wie Nichtmitglieder. Dem dementsprechenden Vorbringen der Klägerin, die insbesondere mit dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom […] beispielhaft einige Mitglieder des Beklagten und deren Umgang mit ihrer Information über die Garantiebedingungen aufzeigt, ist der Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten. Dies geschieht auch nicht auf breiteres detailliertes Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom […].

 

Die Darlegung des Beklagten, wie er im Einzelnen seinen Informationsdienst gegenüber den Mitgliedern gestaltet, reicht nicht. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob diese Informationen die Mitglieder überhaupt erreichen, diese tatsächlich im Log-In-Bereich nachlesen bzw. die ihnen übermittelten E-Mails zur Kenntnis nehmen. Sicherlich ist von dem Beklagten keine systematische Überprüfung aller seiner Mitglieder zu verlangen. Allerdings fällt hier auf, dass offensichtlich nicht einmal vorgetragen werden kann, dass und wie der Beklagte gegen die von ihm im Rahmen dieses Rechtsstreits von der Klägerin namentlich bezeichneten Mitglieder vorgegangen worden ist.

 

Der Beklagte bezieht sich insoweit in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom […] auf fas Zeugnis der Frau […], ohne diese Vortrag weiter zu erläutern. Dem Beweisantritt war nicht nachzugehen, weil dies auf einen Ausforschungsbeweis hinaus gelaufen wäre. Im Übrigen lässt es der Beklagte nur bei der Vorlage zweier Abmahn-E-Mails gegen die Mitglieder […] und […] sowie bei auszugsweisen Zitaten mehrerer Gerichtsentscheidungen, bei denen nicht zu erkennen ist, welche Mitglieder betroffen sind, bewenden. Dieser Vortrag genügt nicht, um ein gezieltes Einwirken des Beklagten auf seine Mitglieder feststellen [zu können].“

Keine Aktivlegitimation des IDO e.V.

Das Landgericht Bielefeld hat neben Rechtsmissbrauch zudem die Aktivlegitimation des IDO verneint. So heißt es:

 

„Es lässt sich, selbst nach seinem eigenen Vorbringen, nicht feststellen, dass der Beklagte gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern verfügt, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Klägerin vertreiben.

 

In Betracht kommen insoweit nur Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt, die nach Anzahl und/oder Größe Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise durch den Beklagten repräsentativ vertreten sind, das ein missbräuchliches Vorgehen des Beklagten ausgeschlossen werden kann. Dabei muss auch eine Gewichtung dahingehend erfolgen, dass Mitgliedern mit stationärem Ladengeschäft, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zukommt als Mitgliedern mit Klein-Online-Shops.

 

Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat einen diesen Anforderungen entsprechenden Mitgliederbestand nicht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen vermocht. Die vorgelegten und teilanonymisierten Mitgliederlisten vermögen keinen Aufschluss zu erbringen. Das Vorbringen des Beklagten verhält sich stattdessen im Allgemeinen. Es hätte vielmehr einer detaillierten und spezifizierten Darlegung bedurft, inwieweit dem wirtschaftlichen Wirken der entsprechenden Mitglieder aus den streitgegenständlichen Branchenbereichen erhebliche Bedeutung zukommt. Insbesondere mit dem wiederholten Einwand der Klägerin, sie unterhalte im Gegensatz zu vielen der Beklagten Mitglieder zusätzlich zu ihren Online-Shops auch ein Ladenlokal, setzt sich der Beklagte nicht einmal ansatzweise auseinander. Auch soweit die Klägerin namentlich Mitglieder des Beklagten benennt, ist der Beklagte offensichtlich außerstande, in den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten […] im Einzelnen vorzutragen, ob diese Mitglieder von ihrem Geschäftsaufkommen eine entsprechende Bedeutung aufweisen und auch im stationären Handel tätig sind […].

 

Es drängt sich der Eindruck auf, dass dem Beklagten weder konkret bekannt ist, welchen Umfang die geschäftlichen Aktivitäten diese Mitglieder im Einzelnen haben, noch dass er sich insoweit im Einzelnen kundig gemacht hätte. Dies gilt auch für das Vorbringen im Schriftsatz vom […], der zwar eine numerische Zusammenfassung der Anzahl der Mitglieder in den einzelnen von dem Beklagten aufgerufenen Geschäftsbereichen beinhaltet, allerdings jede qualitativ konkrete Angabe zu den einzelnen Mitgliedern vermissen lässt. In zahlreichen von dem Beklagtenbevollmächtigten zitierten Gerichtsentscheidungen lassen jede Einordnung vermissen, inwieweit diese auf einem Sachverhalt beruhen, der dem hier zu beurteilenden Lebenssachverhalt vergleichbar sind.“

Urteil nicht rechtskräftig

Der IDO e.V. könnte gegen das Urteil des Landgericht Bielefeld Berufung einlegen. Dann müsste das OLG Hamm über die Sache entscheiden.

 

Gleich 2 negative Urteil für den IDO im Januar 2021

Über das Urteil des LG Darmstadt vom 21.01.2021, Az. 15 O 14/20 (nicht rechtskräftig) hatte ich bereits berichtet. Auch hier könnte der IDO Berufung einlegen, so dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Sache entscheiden müsste.

 

Wie wird es weitergehen?

Wer die ergangenen Missbrauchsurteile sorgfältig gelesen hat und sich ein wenig mit dem IDO e.V. befasst hat, der kennt die Antwort auf diese Frage. Ob der IDO in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz eingetragen wird ist fraglich. 

 

Wehren Sie sich gegen den IDO

Sie wurden auch vom IDO abgemahnt und haben abmahnbezogene Kosten bezahlt? Vielleicht haben Sie sogar eine Vertragsstrafe an den IDO bezahlt? Oder mussten Sie ein teures Gerichtsverfahren bezahlen? 

 

 

 

 

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LG Darmstadt: Ido nicht aktivlegitimiert | die freie Mitarbeiterin H. Spayou | Äußerungen des IDO

Was gibt es Neues zum IDO Verband?

I. LG Darmstadt – sehr deutliche Worte

Ein weiteres Gericht hat die Aktivlegitimation des IDO verneint: LG Darmstadt, Urteil vom 21.01.2021, Az. 15 O 14/20 (nicht rechtskräftig). In der Verfahren hatte der IDO Verband einen Händler wegen fehlendem Grundpreis verklagt. Das LG Darmstadt ist der Rechtsauffassung, dass es beim IDO vorliegend an der Aktivlegitimation fehlt. 

 

Es geht dem IDO darum, lukrative Einnahmen zu erzielen.

„Nach dem Gesamtbild der Abmahntätigkeit des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger tatsächlich um die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher lnteressen geht. Aufgrund der umfangreichen Abmahntätigkeit des Klägers, die auch beim hiesigen Gericht bekannt ist, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die vorgenommene Tätigkeit vorrangig dazu dient, Abmahnungen auszusprechen, um über die Geltendmachung von Abmahnkosten und später auch über die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen Einnahmen zu generieren, die lediglich einer geringen Anzahl der für den Verein Tätigen zu Gute kommen. Bei dem Kläger handelt es sich seiner Struktur nach um ein reines Wirtschaftsunternehmen, mit dem diese wenigen dort Tätigen unter dem Vorwand, den Wettbewerb fördern zu wollen, lukrative Einnahmen erzielen.

Dass es dem Kläger vorrangig um die Generierung von Einnahmen für einige wenige für ihn Tätige geht, als um faire Wettbewerbsverhältnisse, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er keinen substantiierten Vortrag hält, welche Mitglieder welche konkreten Wettbewerbsverstöße angezeigt haben. Da der Kläger für den Nachweis der Wettbewerbsverletzung der Beklagten lediglich seinen Mitarbeiter Sven Boelke als Zeugen benannt hat, muss davon ausgegangen werden, dass dieser den Verstoß der Beklagten auch recherchiert und entdeckt hat und dass der Kläger nicht aufgrund eines Hinweises eines Mitbewerbers der Beklagten tätig geworden ist.“

 

Wer ist der Zeuge Sven Boelke?

Sven Boelke ist Rechtsanwalt, seine Ehefrau Iris Boelke ebenfalls. Beide betreiben eine Kanzlei unter der Anschrift Horbeller Str. 31, 50858 Köln. Sven Boelke ist seit dem 01.09.2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, Frau Rechtsanwältin Iris Boelke seit dem 31.07.1999. Beide haben unter der Anschrift Hauptstr. 72, 53819 Neunkirchen-Seelscheid eine Zweigstelle.

 

Am Standort der Zweigstelle in Neunkirchen-Seelscheid hat auch Rechtsanwalt Guido Vierkötter, LL.M. seine Kanzlei, nämlich in der Hauptstraße 1, 53819 Neunkirchen-Seelscheid.

 

Rechtsanwalt Guido Vierkötter ist in Bürogemeinschaft mit Thorsten Krain, LL.M., dem Steuerberater des IDO-Verbandes.

 

Möge sich die Öffentlichkeit zu dieser Personenkonstellation ihre eigene Meinung bilden.

 

IDO Mitarbeiter verdienen gut

„Stundenlöhne von 60,00 € und mehr können als Entgelt für Vereinstätigkeiten, die ihren Mitgliedern, aber auch der Allgemeinheit nutzen sollen, grundsätzlich nicht als angemessen angesehen werden, sondern sprechen auch für die reine Geschäftstätigkeit des Klägers, der Gewinne für die wenigen für ihn Tätigen generieren möchte.“

Das Landgericht Darmstadt ist der Ansicht, dass Stundenlöhne von mehr als 60 EUR unangemessen sind und für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen.

 

 

II. freie Mitarbeiterin Frau H. Spayou

Als freie Mitarbeiterin ist / war Frau H. Spayou, vermutlich die Schwester der 1. Vorsitzenden für den IDO e.V. tätig. Diese wurde beispielweise in dem Verfahren vor dem Landgericht Freiburg im Breisgau, Aktenzeichen: 12 O 68/18 KfH, als Zeugin für die angeblich vorhandene personelle Ausstattung benannt.

 

 

III. Reaktion des IDO auf Schadensersatzforderungen

Der IDO hat in einem Vorgang, in welchem es um Schadensersatzansprüche aufgrund Rechtsmissbrauchs geht, auf eine vorgerichtliche Aufforderung zur Kostenerstattung wie folgt reagiert:

 

Von: IDO Verband <info@ido-verband.de>
Gesendet: Donnerstag, 18. Februar 2021 10:56
An: hilfe@abmahnung.de
Betreff: Ihr Zeichen: 47/19 XXX Unser Zeichen: 031350/19

 

Sehr geehrter Herr Gerstel,

 

wir werden auf Ihre Mischung aus juristischem Unsinn und Verschwörungstheorien (das ist unsere Wertung Ihres Schreibens) nicht weiter eingehen. Sie können aber damit rechnen, dass wir Ihr Verhalten strafrechtlich und auch wettbewerbsrechtlich vor dem Hintergrund des Lügeverbots (§ 43a Abs. 3 S. 2 BRAO) prüfen werden. Dazu können Sie sich einmal die Entscheidungen des BGH zu § 5 Abs. 1 UWG (Prämiensparverträge und Standardisierte Mandatsbearbeitung) anschauen. Wer eine anwaltliche Schlechtleistung (BGH – Standardisierte Mandatsbearbeitng) zu werblichen Zwecken (Mandatsakquise) einsetzt, handelt unlauter. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn gegenüber potentiellen Mandanten falsche Rechtsansichten auf Webseiten propagiert werden.

 

Hochachtungsvoll

 

A. Liß

 

Rechtsfachwirtin

 

IDO Interessenverband für das Rechts- und
Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die 1. Vorsitzende Sarah Spayou

 

[Hervorhebung durch RA Gerstel]

 

Öffentlichkeit möge sich eigene Meinung darüber bilden

Möge sich die Öffentlichkeit ihre eigene Meinung darüber bilden, ob diese Antwort einer Rechtsfachwirtin gegenüber einem Fachanwalt angemessen ist und der Arbeitsweise eines seriös arbeitenden Vereins entspricht. 

 

Wehren Sie sich gegen den IDO

Sie wurden auch vom IDO abgemahnt und haben abmahnbezogene Kosten bezahlt? Vielleicht haben Sie sogar eine Vertragsstrafe an den IDO bezahlt? Oder mussten Sie ein teures Gerichtsverfahren bezahlen? 

 

Hinweisbeschluss OLG Hamm: kein Zustellungsmangel, Unclean Hands Einwand

Alles begann mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, habe ich auftragsgemäß für den Händler eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Landgericht Münster hatte es dem Abgemahnten sodann aufgegeben,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen zum Kauf anzubieten, ohne deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürfen, wie aus der Anlage 1 ersichtlich bei Amazon geschehen.

 

Widerspruch wurde eingelegt

Die einstweilige Verfügung wurde durch in der Folgezeit durch Urteil bestätigt. Dann wurde Berufung eingelegt. Jetzt hat das OLG Hamm den nachfolgenden Hinweisbeschluss erlassen:

I-4 U 147/20

025 O 53/20

Landgericht Münster

 

Oberlandesgericht Hamm

Hinweisbeschluss

 

In der einstweiligen Verfügungssache

XXX gegen XXX

 

I.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 04.03.2021 wird aus Infektionsschutzgründen aufgehoben.

 

II. 

Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug. Die Berufungsbegründung der Verfügungsbeklagten gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

 

1. Ein Zustellungsmangel bei der Zustellung der einstweiligen Verfügung (Beschlussverfügung) des Landgerichts ist nicht erkennbar. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist das der Verfügungsbeklagten im Parteibetrieb von der Gerichtsvollzieherin zugestellte Schriftstück vollständig (einschließlich der Anlagen zur Antragsschrift) lesbar. Dass die der Verfügungsbeklagten zugestellten Exemplare der Anlagen zur Antragsschrift nicht farbig sind, ist ohne Belang. Entscheidend für die Wirksamkeit der Zustellung ist, dass das zugestellte Schriftstück mit der bei den Akten befindlichen Urschrift übereinstimmt. Da die zur Gerichtsakte gereichten Originale der Anlagen nicht farbig, sondern schwarz-weiß sind, reicht es für die Wirksamkeit der Zustellung damit aus, dass auch die zugestellten Exemplare nur schwarz-weiß sind.

 

2. Die Verfügungsbeklagte haftet im Rahmen des — verschuldensunabhängigen – Unterlassungsanspruches nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates entspricht, als Täterin für die hier streitgegenständliche Version des in Rede stehenden „amazon“-Produktangebotes, auch wenn diese Angebotsversion nicht von ihr, sondern von einem Dritten verfasst worden sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2016 – IZR 110/15 – [Herstellerpreisempfehlung bei Amazon], juris, Ranr. 31 ff.).

 

3. Schließlich vermag der Berufung auch der von der Verfügungsbeklagten erhobene „unclean-hands“-Einwand nicht zum Erfolg zu verhelfen. Werden durch den beanstandeten Wettbewerbsverstoß — wie im vorliegenden Falle – zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt, ist dieser Einwand von vornherein unbeachtlich (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. [2021], & 11 Rdnr. 2.39 m.w.N.).

 

III.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses. Innerhalb dieser Frist mag die Verfügungsbeklagte auch erklären, ob sie ihre Berufung — namentlich unter Kostengesichtspunkten — zurücknimmt.

 

 

Hamm, 18.02.2021

4. Zivilsenat

Klage wegen vorgerichtlicher Kosten

Da auch die Kosten der Abmahnung nicht bezahlt worden sind, musste aus dafür leider Klage erhoben werden. Hier wurden maximale Kosten produziert. Kosten, die aus meiner Sicht vermeidbar gewesen wären. Der Abgemahnte sollte seinen Rechtsanwalt in Regress nehmen.

[275/20]

Zentrales Schutzschriftenregister – Schutzschrift wegen Ido Verband Abmahnung einreichen

Wer vom IDO Verband eine Abmahnung bekommen hat, der muss mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen, wenn die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird. Der IDO könnte nach Fristablauf entweder eine einstweilige Verfügung beantragen, oder Klage erheben. Im Falle eines einstweiligen Verfügungsverfahrens droht dem Abgemahnten ein Gerichtsbeschluss, ohne dass dieser überhaupt die Möglichkeit bekommen hat, dazu Stellung zu nehmen. Im Eilverfahren genügen Glaubhaftmachungen. Damit nicht plötzlich eine einstweilige Verfügung in der Welt ist besteht die Möglichkeit, eine Schutzschrift zu hinterlegen. Es gibt ein sogenanntes Zentrales Schutzschriftenregister.

 

Schutzschrift wegen IDO Abmahnung einreichen

Eine Schutzschrift kann ich gern für Sie einreichen. Das geht kurzfristig und voll elektronisch. Ist die Schutzschrift nebst Anlagen erstellt, dann kann über die Webseite des Schutzschriftenregisters ein Online Formular ausgefüllt und in einem speziellen Übermittlungsformat heruntergeladen werden. Ich übermittele Schutzschriften immer schnell und unkompliziert per elektronischen Anwaltspostfach (beA).

 

Die Bestätigung vom Schutzschriftenregister, dass die Schutzschrift eingegangen ist, erhält man binnen weniger Minuten. Ich würde immer im Falle einer IDO Abmahnung eine Schutzschrift hinterlegen. Wie solch eine Schutzschrift aussieht, möchte ich Ihnen einmal zeigen:

Die ordentlichen Gerichte der Länder gemäß § 495a ZPO

 

Schutzschrift

  

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., vertreten durch den Vorstand: Frau Sarah Spayou (1. Vorsitzende), Herrn Ralf Niermann, Herrn Dr. Harald Schneider, Herrn Guido Vierkötter (Stellvertreter), dieser vertreten durch die 1. Vorsitzende Frau Sarah Spayou, Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen

 

– möglicher Antragsteller –

 

gegen

 

XXX

 

– mögliche Antragsgegnerin –

 

wegen: angeblichen Verstößen gegen das UWG

 

Ich bestelle mich zum Verfahrensbevollmächtigten der möglichen Antragsgegnerin für den Fall, dass der mögliche Antragsteller wegen des nachstehend wiedergegebenen Sachverhalts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen sollte.

 

Es steht zu befürchten, dass der mögliche Antragsteller versuchen wird, ein gerichtliches Verbot im Wege der einstweiligen Verfügung zu erwirken, mit dem die mögliche Antragsgegnerin verpflichtet werden soll,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr betreffend XXX Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten,

 

1. bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und / oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, und / oder

 

2. bei denen es sich um nach Gewicht von 10 Gramm und mehr angebotene und / oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden.

 

Für den Fall, dass der mögliche Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen wird, beantrage ich,

1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,

2. hilfsweise, über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung zu entscheiden.

 

Ich bin damit einverstanden, dass

 

  • ein Termin zur mündlichen Verhandlung unter Abkürzung der Ladungsfrist bestimmt wird,
  • dem möglichen Antragsteller die vorliegende Schutzschrift ausschließlich in dem Fall zugänglich gemacht wird, dass Sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.

 

Begründung:

Der mögliche Antragsteller ist ein Abmahnverein. Die mögliche Antragsgegnerin ist eine Onlinehändlerin. Im Einzelnen:

 

[Sodann muss ausführlich begründet werden, warum die Unterlassungsansprüche nicht bestehen. Im Falle IDO Verband wegen möglichem Rechtsmissbrauchs

 

 

Nach alledem stellt sich das Verhalten des möglichen Antragstellers als rechtsmissbräuchlich dar. Rechtsmissbrauch ist vorliegend aber gemäß § 8c Absatz 2 UWG auch deshalb anzunehmen, weil aufgrund vorstehenden Tatsachenvortrages bereits erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation des möglichen Antragstellers bestehen. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des möglichen Antragstellers hat zur Folge, dass ihm die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen.]

Schutzschrift: 36 Seiten Umfang

Die von mir eingereichten Schutzschriften haben in der Regel einen Umfang von rund 36 DIN A4 Seiten. Ich lege dem Gericht detailliert dar, was alles für Rechtsmissbrauch spricht.

 

Onlinehändler sollten sich mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten gegen den IDO Verband zur Wehr setzen. Ich helfe Ihnen gern.

OLG Hamm Preisangaben im Onlineshop: Erhöhung der Stückzahl, Gesamtpreis erst im Warenkorb ist in Ordnung

Nach der Preisangabenverordnung sind die anfallenden Gesamtpreise anzugeben. In vielen Onlineshops kann die Menge des Produktes zwar erhöht werden, jedoch wird der angezeigte Preis in vielen Fällen nicht angepasst, wie in diesem links abgebildeten Bild.

 

Würde man die Menge erhöhen, dann sollte sich auch der Preis entsprechend ändern. Sollte dies nicht der Fall sein, dann wäre die Darstellung möglicherweise unzulässig und wettbewerbswidrig. Das Landgericht Münster, Aktenzeichen: 021 O 71/20 sah dies beispielsweise so. Meine Beiträge zu dieser Entscheidung finden Sie hier:

 

Abmahngefahr: Preisangabenverordnung
Abmahngefahr eBay Multiauktion wegen Gesamtpreis

 

Anders das OLG Hamm

Das OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021, Geschäftsnummer: I-4 W 71/21 (zuvor LG Münster, Az.: 021 O 71/20) sieht in der Darstellung keinen Wettbewerbsverstoß. Hier die Einzelheiten:

I-4 W 71/21
021 O 71/20
Landgericht Münster

 

 

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

In dem Rechtsstreit

 

der XXX

 

gegen

 

die XXX

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.01.2021 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX beschlossen:

 

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Ordnungsmittelbeschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 09.11.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 06.10.2020 wird zurückgewiesen.

 

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens beider Instanzen.

 

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Ordnungsmittelverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe:

I.

Das Landgericht untersagte der Schuldnerin, die u. a. Neopren vertreibt, mit Beschlussverfügung am 03.09.2020,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortiment Neopren zu veröffentlichen und/oder zu unterlassen und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, ohne dabei die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

Dem lag eine Gestaltung des Online-Shops der Schuldnerin (www.XXX.de) zugrunde, aus der sich nicht der anfallende  Gesamtpreis ersehen ließ. Vielmehr fanden sich nur Angaben zu einer unverbindlichen Preisempfehlung und zum Grundpreis. Erst nach Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb: wurde der Gesamtpreis angezeigt. Das Landgericht sah hierin einen Verstoß gegen die Regelung in § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 PAngV.

 

Die Schuldnerin, der die Beschlussverfügung am 10.09.2020 zugestellt worden ist, hat mit Schreiben vom 24.09.2020 eine Abschlusserklärung abgegeben.

 

Mit ihrem Ordnungsmittelantrag beanstandet die Gläubigerin, die Schuldnerin setze ihr wettbewerbswidriges Verhalten fort. Sie biete nun -wie aus den Screenshots Anlagen 4 und 5 zum Ordnungsmittelantrag vom 06.10.2020 ersichtlich – bspw. „Neopren 4,5 mm schwarz-schwarz 135 x 50.cm“ zum Preis von 19,95 € an, ohne dass sich der angezeigte Preis ändere, wenn man die Stückzahl ändere. Der Gesamtpreis werde erst nach Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb angezeigt.

 

Das Landgericht hat hierin eine Zuwiderhandlung gegen das vorstehend wiedergegebene Unterlassungsgebot gesehen und mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.11.2020 gegen die Schuldnerin ein. Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 € festgesetzt, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft für je 250,00 €.

 

Gegen die Ordnungsmittelfestsetzung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer form und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, es liege keine Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot vor.

 

II.

Die gem. §§ 793, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet und führt zur Zurückweisung des Ordnungsmittelantrages.

 

Die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln nach 8 890 ZPO liegen nicht vor. Es fehlt an einer Zuwiderhandlung gegen das vom Landgericht im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot.

 

1.
Es spricht bereits Einiges dafür, dass das. mit der Beschlussverfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot nur solche Angebote der Schuldnerin außerhalb des virtuellen Warenkorbs – als kerngleiche Verstöße — erfasst, die sich auf diejenigen Merkmalsangaben beschränken, die in der der einstweiligen Verfügung zugrundeliegenden Ansicht enthalten waren, und Angebote, die — wie die im Ordnungsmittelantrag bezeichnete Ansicht — weitergehende Angaben enthalten, ungeachtet der Frage ihrer Gesetzeskonformität nicht als Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot gewertet werden können. Denn das Landgericht hat weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen der Beschlussverfügung angegeben, welche konkreten Angaben es im seinerzeit streitgegenständlichen Angebot der Schuldnerin („Neopren 3mm grau-dunkelgrau UVP – 65.99 € 29,90 €/Meter“) vermisst hat. Dies spricht dafür, dass die Entscheidung des Landgerichts und damit auch ihr vollstreckungsfähiger Inhalt sich auf die Erkenntnis beschränkt, dass die damals streitgegenständliche Internetansicht den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprach (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2017 — 4 W 34/16 -, GRUR-RR 2017, 359, Rn. 16, zit. nach juris).

 

2.
Ungeachtet dessen bestehen Zweifel, ob die Beschlussverfügung vom 03.09.2020 überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

 

Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.07.2015 — IZR 224/13-, GRUR 2015, 1021, Rn. 12 mwN., zit. nach juris — Kopfhörerkennzeichnung), der der Senat folgt (vgl. Senatsurteil vom 25.08.2015 – 4 U 163/14-, Rn. 43 mwN., zit. nach juris), genügt die -wie hier- bloße Wiederholung eines gesetzlichen Gebots- oder Verbotstatbestands grundsätzlich nicht für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten  Verletzungshandlung orientiert und ein zwischen den Parteien etwa bestehender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt.

 

3.
Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn die mit dem Ordnungsmittelantrag beanstandete Gestaltung des Online-Shops der Schuldnerin erweist sich als gesetzeskonform.

 

a) 
Der Preis einer Ware oder Dienstleistung ist neben ihrer Qualität das wichtigste Entscheidungskriterium für den Verbraucher, wenn. es gilt, zwischen verschiedenen Angeboten eine Auswahl zu treffen. Zweck der PAngV ist es daher, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die
Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern. Die PAngV dient also dem Schutz des Verbrauchers und zugleich des Wettbewerbs. Sie will dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Zweck der Regelung ist es, zu verhindern, dass der Verbraucher selbst den letztlich zu zahlenden Preis ermitteln muss, um Preisvergleiche vornehmen zu können (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, vor & 1 PAngV, Rn. 2 sowie 8 1 PAngV, Rn. 1a, jew. mwN.). Der Verbraucher soll vielmehr wissen, mit welcher tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung er rechnen muss, wenn er sich für ein Angebot entscheidet. Maßgebend ist dabei der Gegenstand des jeweils abzuschließenden Vertrages. Handelt es sich um Waren („Erzeugnisse“), ist zu unterscheiden: Bezieht sich das Angebot auf „eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge“ i. S. d. Art. 2 lit. a RL 98/6, so ist dafür der Endpreis anzugeben. Kann der Verbraucher dagegen die angebotenen Produkte — wie hier — einzeln erwerben, so ist grundsätzlich der Endpreis für jedes einzelne Produkt anzugeben (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 1 PAngV, Rn. 11).

 

b)

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass sich der im Angebot der Schuldnerin angegebene Preis von 19,95€ für ein Stück Neopren 4,5 mm schwarz-schwarz 135×350 cm bei Erhöhung der Stückzahl, aber noch vor Einlegen der. Ware in den virtuellen Warenkorb, nicht ändert, sondern der sich aus der Erhöhung der Stückzahl ergebende veränderte Preis erst nach Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb angezeigt wird. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 16.07.2009 -IZR 50/07 -, GRUR 2010, 248, Rn. 24 mwN., zit. nach juris – Kamerakauf im Internet) dem Verbraucher die nach den Vorschriften der PAngV erforderlichen Informationen nicht erst gegeben werden dürfen, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat, weil er die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann benötigt, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst.

 

Anders als bei den gem. $ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV erforderlichen zusätzlichen Angaben betreffend die im Versandhandel typischerweise anfallenden Liefer- und Versandkosten, deren genaue Höhe zudem regelmäßig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden oder von der Art der ausgewählten Waren abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009 – | ZR 50/07 -, GRUR 2010, 248, Rn. 27 mwN., zit. nach juris — Kamerakauf im Internet) und die daher ein nicht unwesentliches Kriterium bei der Ermittlung ‘des Gesamtpreises i. S. v. 8 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV und damit bei der Gewährleistung von optimalen Preisvergleichsmöglichkeiten darstellen, erschließt es sich — von etwaigen Mengenrabatten“ abgesehen – jedem Verbraucher selbstverständlich und ohne Weiteres, dass sich der für einen Artikel – hier für ein Stück Neopren 4,5 mm schwarz-schwarz 135 x 50 cm zum Preis von 19,95 € – zu zahlende Preis je nach erworbener Menge erhöht (verdoppelt, verdreifacht usw.). Einer besonderen klarstellenden Angabe des „Gesamtpreises“ bedarf es vor diesem Hintergrund vor Einleitung des eigentlichen Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb nicht. Die Schuldnerin kann insoweit nicht schlechter gestellt werden als sie stünde, wenn -— bedingt durch die Gestaltung des Onlineshops — eine Erhöhung der gewünschten Menge überhaupt erst nach Einleitung des Bestellvorgangs durch (nachträgliche) Bearbeitung des virtuellen Warenkorbs möglich wäre.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf 88 891 Satz 3, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; maßgebend für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist 8 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (vgl. bspw. Senatsbeschluss vom 31.07.2015 — 4 W.86/14).

Was ist von der OLG Hamm Entscheidung zu halten?

Ich persönlich begrüße diese Entscheidung und finde sie richtig. Es kann aber nie ausgeschlossen werden, dass andere Landgerichte und Oberlandesgerichte die Sache anders beurteilen und einen Wettbewerbsverstoß bejahen.

 

Da Onlineshops ohne weiteres so gestaltet werden können, dass sich der Preis bei Auswahl einer höheren Stückzahl ändert empfehle ich, dies auch so zu handhaben, um jegliches Abmahnrisiko gleich von Anfang an auszuschließen.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!