IDO Abmahnung – Nicht zahlen, nicht voreilig unterschreiben!

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Immer wieder erhalte ich neue IDO Abmahnungen von Onlinehändlern, die mich nach Rat fragen. Die meisten Händler sind gut informiert, was den IDO betrifft. Die Urteile zum Rechtsmissbrauch (Urteile im Fall IDO Verband Abmahnung) kennen viele und fragen, wie vor diesem Hintergrund auf eine IDO Abmahnung zu reagieren ist, ob man überhaupt reagieren sollte.

 

Keine Zahlung leisten

Ich rate, auf keinen Fall die abmahnbezogenen Kosten zu bezahlen. Ich halte diese nach bisherigen Erkenntnissen für zu hoch. Hierzu habe ich bereits einen Beitrag veröffentlicht: 

 

Unterlassungserklärung gegenüber IDO abgeben? Ja oder nein?

Leider muss man sich diese Frage derzeit noch stellen, denn dem IDO Verband wurde die Tätigkeit „noch nicht“ verboten und er darf im Prinzip „noch“ abmahnen, weil die Urteile teilweise noch nicht rechtskräftig sind.

 

nur bei einfachsten Verstößen

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man nur bei einfachsten Verstößen in Erwägung ziehen, wie z.B.

 

  • Link zur OS-Plattform nicht vorhanden oder nicht anklickbar
  • fehlende Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Derartige Verstöße kann man mit Leichtigkeit beheben und künftig beachten.

Niemals würde ich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung raten, wenn es um Grundpreise geht!

 

Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. 

 

eBay: Sie könnten bei eBay grundpreispflichtige Artikel einfach als Auktion und nicht zum Sofort-Kauf einstellen, da Sie bei einer Auktion keinen Grundpreis angeben müssten, weil Sie den Gesamtpreis bis zum Ende der Auktion noch nicht kennen können.

 

Amazon: Bei Amazon kann fast jeder andere Händler die Artikelbeschreibung bearbeiten, d.h. auch Dritte können die Preisangaben ändern. Wenn jetzt der Grundpreis richtig angegeben wird, wissen Sie nicht, ob dies in der nächsten Sekunde immer noch so ist.

 

Sie wären Ihr Leben lang an eine Unterlassungserklärung gebunden. Sollten Sie künftig die Grundreisangabe einmal vergessen und der IDO bemerkt dies, dann könnte Sie der IDO erneut abmahnen und eine Vertragsstrafe fordern. Das Risiko der Unterlassungserklärung ist extrem hoch. 

 

Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich auf gar keinen Fall eine Unterlassungserklärung dem IDO gegenüber abgegeben.

 

Droht mir ein Gerichtsverfahren?

Richtig, geben Sie keine Unterlassungserklärung ab und zahlen auch nicht die abmahnbezogenen Kosten, dann müssen Sie grundsätzlich mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen.

 

Wie sind die Erfolgsaussichten?

Kein Anwalt und keine Anwältin dieser Welt kann Ihnen garantieren, dass Sie das Verfahren gewinnen werden. Ich kann aber als Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten anhand bekannt gewordener Kriterien beurteilen. 

 

Die Wahrscheinlichkeit zu gewinnen bewerte ich deutlich höher, als das Verfahren zu verlieren!

 

Ich habe zahlreiche Informationen zum IDO zusammengetragen, die vor den Gerichten bisher noch gar nicht in diesem Umfang problematisiert worden sind. Hierüber habe ich auch berichtet:

 

Den Gerichten reichte schon deutlich weniger aus, um Rechtsmissbrauch des IDO anzunehmen. Wenn das jetzt auch noch alles dazu kommt, dann bin ich jedenfalls davon überzeugt, dass Rechtsmissbrauch vorliegt. 

 

Was kann man gegen den IDO Verband unternehmen?

Vielen Händlern reicht es. Sie haben die Nase voll vom IDO und fragen mich, wie man gegen den IDO vorgehen kann.

Meine Antwort:

 

  • Abmahnung wegen Rechtsmissbrauchs zurückweisen
  • Schadensersatz vom IDO fordern (die eigenen Kosten der Rechtsverteidigung)
  • Klage auf Feststellung, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen
  • gegebenenfalls strafrechtliche Schritte einleiten

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Unclean Hands Einwand: Die einstweilige Verfügung wird aufrechterhalten.

Warum rät ein Rechtsanwalt einem Mandanten Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung einzulegen, wenn von Anfang an feststeht, dass der Widerspruch niemals Erfolg haben kann?

 

Antwort: Um Geld zu verdienen!

 

Ich empfehle dem Antragsgegner jedoch, seinen Rechtsanwalt in die Haftung zu nehmen. Bereits der Tatbestand des Urteils reicht aus, um zu erkennen, dass hier eine Falschberatung vorliegt.

023 O 54/20

 

Landgericht Münster

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

der XXX
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Gerstel, Grabenstr. 63, 48268 Greven,

 

gegen

 

Herrn XXX
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt XXX

 

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster/Westfalen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX als Vorsitzenden auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2021 für Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung vom 02.11.2020 (023 O 54/20 Landgericht Münster) wird aufrechterhalten.

 

Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung von als wettbewerbswidrig beanstandetem Verhalten.

 

Die Antragstellerin vertreibt über ihren Internetshop auf der Internethandelsplattform www.amazon.de unter dem Namen „XXXX“ mehr als 2000 Artikel, darunter etwa 40 Produkte von XXX, wie auch XXX.

 

Der Antragsgegner handelt auf der Internet Handelsplattform www.amazon.de unter dem Verkäufer Namen „XXXX.

 

Am 12.10.2020 bot der Antragsgegner auf der Internethandelsplattform www.amazon.de unter seinem genannten Namen XXX unter der ASIN XXX zum Preis von XXX € zum Verkauf an (Anlage 1, drei bis vier der Akten). Dabei handelt es sich um Gebläse für eine Gasheizunganlage. Durch das Gebläse wird bei der Gasheizung neben Luft auch Gas beigemischt und in den Verbrennungsraum befördert. Dabei ist das Gebläse mit der Gasleitung verbunden. Um das Gebläse einbauen zu können, ist die Gasleitung zu lösen. Es handelt sich um ein sicherheitsrelevante Ersatzteil für eine solches Gasheizungsaggregat.

 

In dem Angebot des Antragsgegners wird an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass es sich um ein sicherheitsrelevantes Ersatzteil für eine Gasheizungsinstallation handelt und dieses Ersatzteil ausschließlich durch einen Fachhandwerkern installiert werden darf.

 

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 12.10.2020 (Anl. 8, Bl. 20-21 der Akten) abgemahnt, weil in der Produktbeschreibung nicht darauf hingewiesen werde, dass es sich um ein sicherheitsrelevantes Bauteil handele und die Installation ausschließlich durch einen autorisierten Fachhandwerker erfolgen dürfe, und ihn unter Fristsetzung bis zum 21.10.2020 zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

 

Die Antragstellerin hat in der Folge eine Beschlussverfügung des Landgerichts Münster vom 02.11.2020 (023.0 54/20) mit folgendem Inhalt erwirkt:

 

„Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen zum Kauf anzubieten, ohne deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürfen, wie aus der Anlage 1 ersichtlich bei Amazon geschehen.

 

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt der Antragsgegner.“

 

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster am 16.11.2020 zustellen lassen (DR I 556/20 der Gerichtsvollzieherin XXX).

 

Gegen die einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 05.01.2021 Widerspruch eingelegt.

 

Die Antragstellerin verteidigt die einstweilige Verfügung. Sie meint, es sei unzulässig sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen — wie das oben dargestellte Gasgebläse — zum Kauf anzubieten, ohne deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürften. Deshalb sei die Werbung des Antragsgegners nach § 5a Abs. 2 UWG
unlauter. Dem Verbraucher werde eine wesentliche Information vorenthalten, die er benötige, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Die Werbung stelle einen Verstoß gegen §§ 3, 5a Abs. 2 UWG dar.

 

Die Antragstellerin meint, der Einwand des Antragsgegners, dass sie selbst auf ihrer Internetseite am 29.01.2021 bei dem Angebot eines XXX-Gebläses in gleicher Weise gegen ihre Informationspflichten verstoßen habe, sei für ihren geltend gemachten Unterlassungsanspruch unerheblich.

 

Die Antragstellerin beantragt,

 

die einstweilige Verfügung vom 02.11 .2020 aufrechtzuerhalten.

 

Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung vom 02.11.2020 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. 

 

Der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe unter der ASIN-Nummer XXX am 29.01.2021 selbst ein XXX Gebläse für eine Gasheizungsanlage angeboten, ohne den von ihr verlangten Hinweis zu geben (Anlage zum Schriftsatz vom 01.02.2021, Bl. 65ff der Akten). Er meint, dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin wegen des diesbezüglichen fehlenden Hinweises in der Anzeige der Antragstellerin seinerseits mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2021 (Bl. 62 bis 64 der Akten) abgemahnt und unter Fristsetzung bis zum 05.02.2021 .zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Widerspruch des Antragsgegners hat keinen Erfolg: Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet, sodass die einstweilige Verfügung vom 02.11.2020 aufrechtzuerhalten war.

 

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

 

Der Antragstellerin fehlt nicht die Klagebefugnis und Befugnis zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches im Wege der einstweiligen Verfügung. Sie hat mit der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche im vorliegenden Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG gehandelt.

 

1.
Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ein Missbrauch im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl.
BGH, GRUR 2000, 1089, 1090; BGH, GRUR 2001, 82). Als typischen Beispielsfall nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Ein solcher Fall liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, 4 U 211/08). Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmens deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2009, 4 U 93/09). Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2011, 4 U 25/11).

 

2.
Ein solcher Rechtsmissbrauch ist im Streitfall nicht festzustellen.

 

a)

Eine Massenabmahnungstätigkeit durch die Antragstellerin ist nicht festzustellen. Eine solche ist weder vom Antragsgegner dargelegt worden noch hat das Gericht dafür anderweitige Erkenntnisse.

 

b)

Ein Rechtsmissbrauch ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner erhobenen Einwand der „unclean hands“. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin in ihrem Angebot zur ASIN-Nr. XXX auf der Internethandelsplattform www.amazon.de, wie der Antragsgegner behauptet, am 29.01.2021 den gleichen Verstoß begangen hat, wie der Antragsgegner und dessentwegen sie den  Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend macht.

 

Der Einwand der „unclean hands“ ist von vorneherein nicht zuzulassen, wenn durch den Verstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden (vgl. BGH, GRUR 1977, 494, 497 – DERMATEX; KG, GRUR 2000, 93, 94 – Zugabeverstoß; OLG Celle, WRP 2015, 1238 Rn. 17). Im vorliegenden Fall sind durch den von der Antragstellerin geltend gemachten Verstoß des Antragsgegners die Interessen Dritter berührt, nämlich zumindest die der Verbraucher. Die Verbraucher haben ein Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufklärung darüber, dass sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen — wie vorliegend das Gebläse XXX für eine Gasheizung — ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürfen. Schon aus diesem Grund ist der Einwand der Angabe „unclean hands“ im Streitfall von vorneherein nicht zuzulassen. Im Falle eines etwaigen Wettbewerbsverstoßes der Antragstellerin bleibt dem Antragsgegner im Übrigen die Möglichkeit, diesen Verstoß selbst im Rechtswege zu verfolgen.

 

ll.

Die einstweilige Verfügung ist auch begründet.

 

1.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie einen Verfügungsanspruch gegen den Antragsgegner aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG hat.

 

a)

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie eine Mitbewerberin des Antragsgegners im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist.

 

Beide bieten über das Internet bundesweit u.a. Gebläse für Gasheizungen der Marke XXX an.

 

b)

Durch das Angebot für das Gebläse XXX zu der genannten Nummer auf der Internethandelsplattform www.amazon.de hat der Antragsgegner eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen. Er hat hierdurch bundesweit Interessierte zum Kauf dieser Gebläse und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Es handelt sich damit um ein Verhalten des Antragsgegners zugunsten seines eigenen Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das der Förderung des. Absatzes der von ihm angebotenen Waren dient und mit dem Abschluss von Verträgen über diese Waren objektiv zusammenhängt.

 

c)

Diese geschäftliche Handlung war gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, weil sie unlauter war.

 

aa)

Der Antragsgegner hat mit seinem Angebot die Gebläse für Gasheizungen der Marke XXX unter Hinweis auf deren Merkmale und den Preis so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen konnte. Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG galten deshalb alle wesentlichen Merkmale der Ware in dem Vertrieb über das Internet angemessenen Umfang als wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG galten.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 und 3 der Niederdruckanschlussverordnung dürfen Arbeiten zur Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Das vom Antragsgegner angebotene Gebläse war für den Einbau in eine Gasheizung, die zur Gasversorgung im Niederdruck gehört, bestimmt. Der Einbau dient dabei entweder der Errichtung oder bei einem Austausch der Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung. Nach der genannten Regelung in der Niederdruckanschlussverordnung darf im Rahmen der Errichtung oder Instandhaltung der Einbau des Gebläses in die Gasheizungsanlage nur durch ein Fachunternehmen erfolgen, welches in einem Installateurverzeichnis eingetragen ist oder durch den Netzbetreiber. 

 

Dieser Umstand ist ein wesentliches Merkmal des Produktes im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zu solchen Merkmalen gehört, die vom Verbraucher nicht erwartete Beschränkung des Gebrauches des Erzeugnisses (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2018, 20 U 129/17, zitiert nach .Juris, Rn. 36; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl, & 5a Randnummer 4.22). Der Verbraucher kann dieses Gebläse nur dann verwenden, wenn er Fachunternehmer ist, was nur selten der Fall sein wird. Eine weitere Gebrauchsmöglichkeit besteht | darin, dass er die Erzeugnisse kauft, um sie sodann einem Fachunternehmer zwecks Einbau zu übergeben. Dies ist zwar nicht  ausgeschlossen, aber auch nicht der Regelfall, da in dieser Branche vielfach die Handwerker das nötige Material selbst einkaufen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.). Die Fachunternehmen erzielen einen häufig nicht geringen Anteil ihrer Einnahmen aus der Differenz zwischen ihrem Einkaufs- und dem Verkaufspreis der von ihnen einzubauenden Teile, sodass sie kein Interesse am Einbau von vom Kunden gestellten Teilen haben. Zudem können sich für den Handwerker Haftungsprobleme ergeben, wenn er vom Kunden gestellte Teile einbaut. Damit kann ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Erzeugnisse nicht verwenden (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.). Die erforderliche Information, dass das Gebläse nur durch ein Fachunternehmen eingebaut werden darf, ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Der Antragsgegner vertreibt in seinem Onlineshop Gegenstände, die vom Erwerber, wenn er handwerklich einigermaßen begabt ist, auch selbst eingebaut oder verbaut werden können. Das legt es für den Interessenten nahe, dass er auch dieses Erzeugnis selbst einbauen kann.

 

bb)

Der Antragsgegner hat die Verbraucher über dieses wesentliche Merkmal der von ihm angebotenen Ware, dass das Gebläse in die Gasheizung nur durch ein Fachunternehmen eingebaut werden darf, an keiner Stelle seines Angebotes informiert und diese erforderliche Information — wie die Antragstellerin durch Vorlage der Anl. 7 (Bl. 14-19 der Akten) glaubhaft gemacht hat — auch nicht bis zum Abschluss des Bestellvorganges erteilt.

 

cc)

Da der Verbraucher diese Information benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, handelte der Antragsgegner, indem er die erforderliche Information, dass es sich um ein sicherheitsrelevantes Bauteil handelte und die Installation ausschließlich durch einen autorisierten Fachhandwerker erfolgen darf, nicht erteilte, unlauter gemäß § 5a Abs. 2 UWG.

 

d)

Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Dafür besteht eine tatsächliche Vermutung aufgrund des Verstoßes.

 

2.

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.

 

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt daraus, dass die einstweilige Verfügung als Eilentscheidung sofort vollstreckbar ist.

 

[Mein Zeichen: 367/20]

2.000 EUR Ordnungsgeld, Organisationsverschulden, LG Münster, Beschluss vom 03.02.2021, 023 O 11/20

Ein lesenswerter Beschluss des LG Münster vom 03.02.2021, 023 O 11/20, in einem Zwangsgeldverfahren. Ein Organisationsverschulden hat das Gericht bejaht und ein Ordnungsgeld von 2.000 EUR verhängt. Es lagen mehrere Verstöße gegen eine einstweilige Verfügung vor. Eine Abschlusserklärung wurde auch abgegeben, so dass die Unterlassungsansprüche unstreitig waren.

 

Die Unterlassungsschuldnerin hat aber nicht gründlich gearbeitet und muss jetzt 2.000 EUR an die Staatskasse bezahlen. Die Einzelheiten:

Landgericht Münster

Beschluss

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

der XXX

 

Gläubigerin,

 

gegen

 

die XXXX

 

Schuldnerin,

 

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster/Westfalen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXXX, die Handelsrichterin XXXXX und den Handelsrichter XXXXX am 03.02.2021 beschlossen:

 

Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Münster vom 20.04.2020 (023 O 11/20) enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich, es zu. unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Textilien zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, und dabei widersprüchlich über die Dauer der Widerspruchsfrist zu belehren, wie nachfolgend wiedergegeben auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikel Nr. XXXXX (Anl. 1) geschehen:

 

[Abbildung]

 

ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben. werden kann, für je 250,00 € ein Tag Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Schuldnerin, verhängt. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt die Schuldnerin.

 

Der Streitwert für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

 

 

Gründe

 

I.

Durch Beschlussverfügung des Vorsitzenden vom 20.04.2020 (023 O 11/20 LG Münster), hat das Gericht der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln u.a. untersagt, zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Textilien zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und dabei widersprüchlich über die Dauer der Widerrufsfrist zu belehren, wie im Beschlusstenor näher angegeben.

 

Die einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 29.04.2020 und ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten am 30.04.2020 zugestellt. Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 19.06.2020 eine Abschlusserklärung abgegeben und die einstweilige Verfügung als endgültige, einem Titel zur Hauptsache gleichstehende Regelung anerkannt und auf die Rechtsbehelfe der §§ 924, 926, 927 ZPO verzichtet.

 

Am 19.10.2020 bot die Schuldnerin zu den eBay-Artikel-Nummer XXXX, XXXX und XXXX Textilien zum Verkauf an, bei denen sie unter „Widerrufsbelehrung“ angab: „Frist 60 Tage“.

 

Unter „Rücknahmebedingungen, weitere Angaben“ führte sie unter Ziffer 1.1  „Widerrufsrecht“ unter anderem folgendes aus: 

 

„Sie haben das Recht, binnen 30 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 30 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer der Ware ist, die bestellte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

 

Bei den Artikeln mit den eBay-Artikel-Nummern XXX und XXX sind die Angaben im Feld „Widerrufsbelehrung“ am 19.10.2020 korrekt gewesen, hingegen enthielten die AGB der Schuldnerin dort in Ziffer 7.1 unter „Widerrufsrecht“ folgende Belehrung: 

 

„Sie haben das Recht, binnen 30 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 60 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer der Ware ist, die bestellte Ware in Besitz genommen haben ’ bzw. hat“.

 

Die Gläubigerin behauptet unter Vorlage der Ausdrucke zu den Anlagen 3 und 4, die Schuldnerin habe die Verstöße seit dem 15.10.2020 begangen. Unter Hinweis auf die Ausdrucke zu den Anlagen 5 bis 9 zur Antragsschrift behauptet sie weiter, es habe sich nicht um einen Einzelfall oder Ausreißartikel gehandelt, weil täglich Tausende neue, widersprüchliche Artikel von der Schuldnerin eingestellt würden. Das Verhalten stelle einen weiteren Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 20.04.2020 dar.

 

Die Gläubigerin beantragt,

 

gegen die Schuldnerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld festzusetzen oder Ordnungshaft anzuordnen.

 

Die Schuldnerin tritt dem Antrag der Gläubigerin entgegen. Sie bestreitet, dass es im Zeitraum vom 15.10.2020 bis zum 18.10.2020 zu widersprüchlichen Angaben in der Widerrufsbelehrung und damit zu Verstößen gegen Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung gekommen sei. Dazu verweist sie darauf, dass die von der. Gläubigerin vorgelegten Ausdrucke jeweils das Datum 19.10.2020 tragen („Screenshot erstellt
mit FireShot Pro am Montag, den 19.10.2020 …”). 

 

Die Schuldnerin behauptet, am 16.10.2020 habe ihre Mitarbeiterin Frau XXX die Widerrufsfrist im eBay-Shop der Schuldnerin von 30 auf 60 Tage geändert und dabei auch sämtliche Hinweise in den AGB und der Widerrufsbelehrung angepasst. Am selben Tag habe Frau XXX, den IT-Mitarbeiter der Schuldnerin, Herrn XXX, angewiesen, alle Angebote bei eBay zu aktualisieren, damit die Anpassungen auch in allen Angeboten korrekt angezeigt würden. Diese Aktualisierung habe Herr XXX unverzüglich in Gang gesetzt. Die Umsetzung solcher Änderungen benötige technisch bedingt und aufgrund des Umfangs der Daten Zeit, ohne dass die Schuldnerin den Vorgang beschleunigen könne. Es könne sogar mehrere Tage dauern, bis eine vorgenommene Änderung tatsächlich in sämtlichen Angeboten bei eBay einheitlich angezeigt ‚werde. Zudem könnten Änderungen von Angeboten nur in Gruppen (Tranchen) vorgenommen werden. Das bedeute, dass sich in Anbetracht der Vielzahl der Angebote nicht sämtliche Angebote gleichzeitig und „auf Knopfdruck“ aktualisierten.

 

Die Schuldnerin behauptet weiter, am 19.10.2020 habe ihre Mitarbeiterin Frau XXX zur Widerrufsfrist Anpassungen an den AGB im Backend des eBay Shops vorgenommen und Herrn XXX erneut angewiesen, deshalb unverzüglich alle Angebote über das Content-Verwaltungs-Programm zu aktualisieren. Auch hier bestehe jedoch die technische Einschränkung, dass solche Änderungen nicht sofort in sämtlichen Angeboten angezeigt würden. Deshalb hätten Frau XXX und Herr XXX Stichproben vorgenommen, um nachzuprüfen, ob die Änderungen bereits umgesetzt worden seien. Als Herr XXX in diesem Rahmen z.B. das Angebot mit der Artikelnummer XXX überprüft ‚habe, seien in der Widerrufsbelehrung an allen Stellen 60 Tage angegeben gewesen. Es lasse sich durch die Schuldnerin nicht mehr rekonstruieren, ob die von der Gläubigerin vorgelegten Angebote vom 19.10.2020 bzw. 20.10.2020 in derselben Trance enthalten gewesen seien, wie das von der Schuldnerin überprüfte Angebot Nr. XXX. Es sei wegen der möglichen technischen Verzögerungen denkbar, dass die von der Schuldnerin geprüften Stichproben sämtlich korrekt gewesen seien, während in den von der Gläubigerin überwachten Angeboten noch vereinzelt Widersprüche enthalten gewesen seien. Soweit es am 19. und 20.10.2020. zu widersprüchlichen Angaben gekommen sein möge, seien diese technisch bedingt gewesen. Es sei der Schuldnerin nicht zumutbar, bei jeder Änderung ihren eBay Shop für mehrere Tage offline zu stellen, wenn sie sogar stichprobenartig überprüft habe, dass ihre Änderungen korrekt umgesetzt worden seien. Es sei unmöglich, jedes einzelne Angebot per Hand zu überprüfen. Im Übrigen stelle die Verlängerung der Widerrufsfrist auf 60 Tage einen Vorteil für den Verbraucher dar.

 

Die Schuldnerin meint, es fehle an einem nach § 31 BGB zurechenbaren Verschulden ihrer Organe oder ein eigenes Organisationsverschulden. Ein etwaiges Drittverschuldeten, etwa des Anbieters des Content-Verwaltungs-Programms oder von eBay sei unbeachtlich, da die §§ 278, 831 BGB und § 8 Abs. 2 UWG nicht anwendbar seien.

 

Weiter meint die Schuldnerin, falls ein Verstoß bejaht werde, sei zu berücksichtigen, dass sie allenfalls leicht fahrlässig gehandelt habe, aktiv Maßnahmen ergriffen habe, um Wettbewerbsverstöße zu unterbinden und dies lediglich einzelne Angebote betroffen habe, sodass allenfalls ein sehr niedriges Ordnungsgeld zu verhängen sei. 

 

II.

Der Antrag nach § 890 ZPO auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes hat teilweise Erfolg.

 

1.
Gegen die Schuldnerin ist ein Ordnungsgeld zu verhängen, weil sie durch die von der Klägerin vorgelegten Angebote zu den Anlagen 3 bis 8 am 19.10.2020 und durch die Angebote zu der Anlage 9 am 20.10.2020 schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung vom 20.04.2020 verstoßen hat, indem sie gegenüber Verbrauchern widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist gemacht hat. Bei den Angeboten zu den Anlagen 3 und 5 bis 8 hat sie jeweils unter „Widerrufsbelehrung“ als Widerrufsfrist „Frist 60 Tage“ genannt und unter „Rücknahmebedingungen, weitere Angaben“ unter Ziffer 1.1 „Widerrufsrecht“ eine Frist.von „30 Tagen“ als Widerrufsfrist mitgeteilt. Sie hat bei den aus der Anlage 4 ersichtlichen Angeboten am 19.10.2020 und bei den aus der Anlage 9 ersichtlichen Angeboten am 20.10.2020 jeweils beim Feld „Widerrufsbelehrung“ keine widersprüchlichen Angaben zur Widerrufsfrist gemacht, hingegen enthielten die AGB der Schuldnerin dort in Ziffer 7.1 unter „Widerrufsrecht“ jeweils folgende widersprüchliche Belehrung:

 

„Sie haben das Recht, binnen 30 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 60 Tage ab dem Tag, (…).“

 

a)
Die Schuldnerin hat in ihren oben dargestellten Angeboten vom 19.10.2020 und 20.10.2020 gegenüber Verbrauchern Textilien zum Kauf angeboten und dabei die dargestellten widersprüchlichen Angaben zur Widerrufsfrist gemacht (einerseits 60 Tage und andererseits 30 Tage).

 

Soweit die Gläubigerin diese Verstöße auch im Zeitraum vom 15.10. bis zum 18.10.2020 behauptet, hat sie diese nicht bewiesen. Die Schuldnerin bestreitet, dass sie in diesem Zeitraum solche Verstöße begangen hat. Die Gläubigerin, die insoweit beweispflichtig ist, hat weder durch Screenshots noch in anderer Weise unter Beweis gestellt, dass auch in diesem Zeitraum auf den Internetseiten der Schuldnerin bei eBay solche Verstöße erfolgt sind. Die Screenshots aus den Anlagen 3 bis 8 stammen, wie sich aus dem jeweiligen Aufdruck ergibt, vom 19.10.2020 und die aus der Anlage 9 vom 20.10.2020. Daraus ergeben sich die dargestellten Verstöße lediglich für diese jeweiligen Tage, nicht jedoch auch dafür, dass diese bereits im Zeitraum vom 15.10. bis zum 18.10.2020 vorgelegen haben. Soweit die Schuldnerin diese Verstöße im Zeitraum seit dem 19.10.2022 bestreitet, sind diese Verstöße durch die von der Gläubigerin als Anlagen 3 bis 9 vorgelegten Ausdrucke von Angeboten der Schuldnerin auf der Internethandelsplattform eBay belegt und ‚konkret dargelegt. Angesichts dieses durch die Ausdrucke konkretisierten Vorbringens der Gläubigerin reichte die Behauptung der Schuldnerin zum Ablauf der Änderung der Widerrufsfrist in ihren AGB und der Widerrufsbelehrung von 30 auf 60 Tage am 16.10.2020 und 19.10.2020 sowie den dazu veranlassten Kontrollen zu einem erheblichen Bestreiten nicht aus. Denn die Schuldnerin hat weder die Richtigkeit der als Ausdruck vorgelegten Screenshots bestritten noch behauptet, sie habe konkret die von diesen Screenshots betroffenen Angebote oder die betreffenden Angebotstranchen überprüft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin zum damaligen Zeitpunkt unstreitig mehr als 40.000 Angebote in ihrem Account auf der Internethandelsplattform eBay bereitgehalten hat.

 

b)
Die Schuldnerin hat auch schuldhaft gegen diese Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung vom 20. 04.2020 verstoßen.

 

aa)
Die Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO enthält auch strafrechtliche Elemente und setzt daher Verschulden voraus (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007,860, Tz.11; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 890 Rn. 6). Dabei muss der Schuldner selbst schuldhaft gehandelt haben, sodass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht ausreicht (vgl. BVerfG, a.a.O.; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen,
UWG, 38. Aufl., § 12 Rn. 6.6.). Die §§ 278, 831 BGB und § 8 Abs. 2 UWG sind daher nicht anwendbar (vgl. BGH, GRUR 2014, 909, Rn. 11 – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O.). Das bedeutet, dass die Schuldnerin im Rahmen der zu prüfenden Ordnungsmaßnahmen nicht für ein Verhalten ihrer Mitarbeiter und der XXX gemäß § 278 BGB oder § 8 Abs. 2 UWG haftet. Sie muss sich jedoch als juristische Person das Verschulden ihrer Organe nach § 31 BGB und ein etwaiges Organisationsverschulden zurechnen lassen (vgl. BVerfG, GRUR 2007,860 Tz. 11 – Organisationsverschulden; BGH, GRUR 1991, 929, 931 – fachliche Empfehlung Il).

 

bb)
Im Streitfall hat die Schuldnerin fahrlässig ihre Organisationspflichten verletzt. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter und Beauftragte, kann es gehören, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen (Köhler/Feddersen in Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl.. § 12 Rn. 6.7). Die Belehrung hat dabei grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Vertragsverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 1392, Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O.). Es reicht nicht aus, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden (vgl. Köhler/Feddersen in Bornkamm/Köhler/Feddersen, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Dabei trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast  (Köhler/Feddersen in Bornkamm/Köhler/Feddersen, a. a. O.). Der Schuldner muss ein eigenes Kontrollsystem einrichten und Sanktionen gegen Zuwiderhandlungen an (vergleiche OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2018, 15 W 25/18). Er muss darauf hinweisen, dass hinter seinen Anweisungen ein gerichtliches Verbot steht, welches unbedingt zu befolgen ist, und muss sich auch vergewissern, ob seinen Anweisungen Folge geleistet wurde (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).

 

Im Streitfall trifft die Schuldnerin ein Organisationsverschulden. Sie hätte nach der Unterlassungsverfügung dafür sorgen müssen, dass auch bei einer Änderung der in ihren Angeboten angegebenen Widerrufsfrist die Informationen nicht widersprüchlich in der dargestellten Weise gegeben werden. Sie hätte sicherstellen müssen, dass nach einer Umstellung der Widerrufsfrist unter der Rubrik „Widerrufsbelehrung“ und in ihren AGB sodann eine einheitliche Angabe der Widerrufsfrist stattfindet. Sie hätte organisatorisch sicherstellen müssen, dass eine  ausreichende Kontrolle der Angebote durch ihre Mitarbeiter stattfand, um solche Verstöße, wie durch die Anlagen 3 bis 9 dokumentiert, die bei einer erheblichen Anzahl von Angeboten der Schuldnerin auf der Internethandelsplattform eBay aufgetreten sind, festzustellen und zu beheben. Gegebenenfalls hätte die Schuldnerin durch organisatorische Maßnahmen dafür sorgen müssen, dass die betreffenden Seiten bis zur Behebung des Verstoßes offline genommen werden.

 

Die Schuldnerin hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt diese Organisations- und Überwachungspflichten erkennen können und müssen. Wäre sie diesen nachgekommen, hätte sie die Fehler entdeckt und hätte diese abstellen können und müssen. Sie hat damit fahrlässig gegen die Unterlassungspflicht verstoßen.

 

2.
Die von der Gläubigerin monierten Verstöße gegen das Unterlassungsgebot stellen sich als natürliche Handlungseinheit dar. Mehrere — auch fahrlässige — Verhaltensweisen können zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie aufgrund eines räumlich zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH, GRUR 2001, 158 – Trainingsvorgang; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 12 Rn. 6.4). Im Streitfall bestand ein enger sachlicher und auch zeitlicher Zusammenhang. Es handelte sich um identische Verstöße bei Angeboten für Textilien auf derselben Internethandelsplattform, nämlich eBay. Dabei werden die betreffenden Angaben zur Widerrufsfrist nicht für jedes Angebot getrennt eingegeben. Vielmehr werden Angaben bei der Handelsplattform eingestellt, die dann in der Folge für alle Angebote der betreffenden Person gelten. Die Vielzahl von gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßenden Angebote der Schuldnerin beruhen damit auf einem – Vorgang. Aufgrund. dieser Umstände erscheinen die die Unterlassungspflicht verletzenden Angebote als sachlich und zeitlich so eng verbunden, dass: sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen. Sie bilden somit eine natürliche Handlungseinheit.

 

3.
Das beantragte Ordnungsgeld war auf 2.000,00 € festzusetzen.

 

Die Bemessung hat sich am Zweck des Ordnungsmittels, nämlich künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren, zu orientieren (BGHZ 146, 318, 323 — Trainingsvertrag; BGH GRUR 2004, 264, 267 -— Euro-Einführungsrabatt; BGH GRUR 2012, 541 Rn. 9 – Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren). Dabei bemisst sich die Höhe des
Ordnungsmittels nicht nach Bruchteilen des Unterlassungsstreitwerts (BGH GRUR 1994, 146, 147 – Vertragsstrafebemessung), sondern nach Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie nach dem Verschuldensgrad, dem Vorteil für den Verletzer (z.B. Umsatzsteigerung) und der Gefährlichkeit für den Verletzten (BGH GRUR 1994, a.a.0.; BGH GRUR 2004, a.a.O.; BGH GRUR 2017, 318 Rn. 17; OLG Hamm WRP 2000, 413, 417). Mindestens ist der Gewinn aus der Verletzung abzuschöpfen (OLG Köln WRP 1987, 569), sofern ihn der Verletzte nicht für sich beanspruchen kann (Köhler WRP 1993, 666, 674). Denn eine Titelverletzung soll sich für den Verletzer nicht lohnen (BGH GRUR 1994, a.a.0.; BGH GRUR 2004, a.a.O.). Auch sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers zu berücksichtigen (BGH GRUR 2017, 318 Rn. 19; OLG München WRP 1978, 72). Ausgehend von diesen Grundsätzen war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin selbst damit wirbt, dass sie Europas größter Händler für XXXX mit täglich XXX neuen XXX im Angebot ist. Zudem verfügte sie bei eBay per 07.10.2020 über mehr als 248.000 Bewertungen als Verkäuferin. Für. 2019 wies sie einen Gewinn von mehr als 2 Millionen € aus. Das zeigt, dass sie ein erhebliches Geschäftsvolumen hat.

 

Andererseits konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass unwiderlegt die Verstöße – wie die Schuldnerin behauptet – im Rahmen einer Umstellung der Widerrufsfrist von 30 auf 60 Tagen aufgetreten sind und die Schuldnerin sich auch bemüht hat, durch Kontrollen solche Verstöße zu unterbinden. Die Umstände sprechen dafür, dass diese Verstöße auch nur für wenige Tage aufgetreten sind. Das Verschulden der Schuldnerin, die lediglich fahrlässig handelte, ist angesichts dieser Umstände nicht als gravierend einzustufen. Zudem hat die Schuldnerin die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung durch ihre Abschlusserklärung anerkannt und in der Folge jedenfalls bis zum 07.10.2020 auch nach dem Vorbringen der Gläubigerin nicht gegen diesen Teil der einstweiligen Verfügung verstoßen. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat das Gericht beantragte Ordnungsgeld auf 2.000,00 € festgesetzt. Es hat hierbei sowohl der Bedeutung der als natürliche Handlungseinheit zusammengefassten Zuwiderhandlung als auch dem Verschuldensgrad und dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbotes angehalten wird.

 

4.
Der Ausspruch zur Ersatzfreiheitsstrafe hat seine Grundlage in § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO.

 

5.
Die Kostenentscheidung folgt aus 88 891 S. 3, 91 ZPO.

Copyright Bilder: Muss der Urheber bei Adobe Stock genannt werden?

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Mehr Informationen

Kennzeichnung Fotos Urheberrecht – Kennzeichnungspflicht

Mit Bildern, die Sie selbst erstellt haben, können Sie tun und lassen, was Sie wollen! Aber was ist ist beachten, wenn man zum Beispiel Bilder bei Adobe Stock kauft? Muss bei Adobe Stock der Urheber eigentlich angegeben werden? Und falls ja, wie hat eine Urheberrechtskennzeichnung zu erfolgen? Wo findet sich dafür eigentlich die gesetzliche Grundlage?

 

Im Urheberrechtsgesetz heißt es in § 13 UrhG:

 

§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“

 

Adobe Stock – Urhebernennung erforderlich?

Definitiv ja! 

Adobe Stock sollte darauf klar und verständlich hinweisen und diese Voraussetzung nicht versteckt in Nutzungsbedingungen erwähnen, wie dies momentan der Fall ist. Dass der Urheber anzugeben ist, ergibt sich nämlich aus den Adobe Stock-Lizenzinformationen in Verbindung mit den Nutzungsbedingungen. In den Lizenzinformationen (5 DIN A4 Seiten ausgedruckt) heißt es ganz zum Schluss:

„Die vollständigen Lizenzbedingungen einschließlich zusätzlicher Einschränkungen finden Sie in unseren Nutzungsbedingungen.“

Frage an Sie: Haben Sie nach 5 DIN A4 Seiten Lizenzinformationen noch Lust, etwaige Nutzungsbedingungen zu lesen?

 

Das sollten Sie aber, denn in den Nutzungsbedingungen steht auf der Seite 5 in Ziffer 7 dies:

7. Einschränkungen

7.1 Allgemeine Einschränkungen. Sie dürfen nicht

(A) …

(F) das Stockmedium in einer redaktionellen Weise ohne die begleitende Namensnennung oder Attribution verwenden, die auf eine Weise platziert wird, die für den anwendbaren Zweck angemessen ist. Verwenden Sie für die Namensnennung das Format „[Name des Anbieters]/stock.adobe.com“ bzw. das auf der Website angegebene Format;

Weitere Frage an Sie: Ist Ihnen jetzt klar, was Sie machen müsse?

 

Mir war das nicht sofort klar. Ich musste die Lizenzinformationen mehrmals lesen.

 

fehlende Urhebernennung führt zu Abmahnungen

Geben Sie daher bitte unbedingt immer den Urheber an, um eine Abmahnung zu verhindern. Auch wenn Sie die Bilder rechtmäßig gekauft haben, so erfolgt deren Verwendung nur dann rechtmäßig, wenn Sie den Urheberrechtshinweis so geben, wie es die Adobe Stock Lizenzbedingungen vorsehen.

 

Abmahnungen drohen immer dann, wenn

  • Sie rechtswidrig (also ohne entsprechende Nutzungsrechte) die Bilder Dritter benutzen.
  • Sie z.B. keine Urheberrechtskennzeichnung vornehmen, obwohl es die Nutzungsbedingungen so vorsehen.

Hotspot für Abmahnungen ist die Google Bildersuche

Ich frage die Abgemahnten Leute immer, wo Sie das Bildmaterial her haben. Als Antwort höre und lese ich immer wieder „Na von der Google Bildersuche!“ Unter den Bildern blendet Google haben immer diesen Hinweis ein:

Bilder sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Weitere Infos

Ignorieren Sie das bitte nicht.

 

So verwenden Sie Bilder richtig:

  • Machen Sie eigene Bilder, dies ist am sichersten.
  • Möchten Sie Bilder Dritter benutzen, dann vergewissern Sie sich, dass der Urheber oder der Rechtsinhaber damit einverstanden ist.
  • Kaufen Sie Bilder z.B. bei Adobe Stock, dann nennen Sie auf jeden Fall den Urheber.

Mein Praxistipp:

Lizenzbedingungen und Nutzungsbedingungen immer abspeichern oder ausdrucken, weil diese in der Folgezeit geändert werden könnten. Vielleicht erinnern Sie sich noch an Fotolia? Fotolia ist jetzt Adobe Stock. Die Bilder von damals können Sie natürlich auch heute weiter benutzen, aber haben Sie noch die Nutzungsbedingungen von Fotolia? Heute verlangt Adobe Stock nämlich einen Urheberrechtshinweis, wie oben dargelegt. Früher reichte es bei Fotolia aus, z.B. im Impressum einfach nur diesen Hinweis zu geben: © Fotolia.com

 

Sie haben Fragen?

IDO Verband empört „OLG Stuttgart maße sich die Kompetenz an, die dem Bundesamt für Justiz zustehe“

IDO Verband äußert sich in einem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim, Az.: 24 O 12/20, zum Beschluss des OLG Stuttgart.

 

Nach Ansicht des IDO habe das OLG Stuttgart einen offenkundig unzulässigen Hinweisbeschluss erlassen, so die Dr. Paps, Reichelt, Paul Rechtsanwälte, die den IDO Verband vertreten. Die Auflagen des OLG Stuttgart in der Berufung seien offenkundig rechtswidrig. Das OLG Stuttgart habe das neue „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ falsch angewandt und falsch interpretiert. Die im Fragenkatalog des OLG Stuttgart aufgeführten Punkte seien erst dann, wenn ein Verband einen Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände stellt (§ 8b UWG) bzw. zum Teil auch erst nach erfolgter Eintragung im Rahmen der Berichtspflichten (§ 4b UKIaG) durch das Bundesamt für Justiz zu prüfen, so die Vertreter des IDO e.V.. Nach Ansicht des IDO gelte nach Artikel 9 „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, dass sich bis zum 30.11.2021 die Aktivlegitimation nach der bisherigen Fassung des § 8 Abs. 3 UWG regle. Die im Registrierungsformular enthaltenen Angaben müssten also bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht gemacht werden. Bis zum 30.11.2021 habe der IDO Verband Zeit, die Eintragung zu bewirken. Daher sei es ersichtlich gesetzeswidrig, dass sich ein Gericht für die Zwischenzeit, die ein Verband hat, die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände herbeizuführen, die Kompetenz anmaße, die dem Bundesamt für Justiz zustehe, so die Dr. Paps, Reichelt, Paul Rechtsanwälte.

 

Hat der IDO Verband etwas zu verbergen?

Der IDO windet sich wie eine Schlange im Sand, wie man so schön sagt. Bloß keine Angaben machen! Aber warum eigentlich nicht. Meiner Ansicht nach deutet auch dieses Verhalten darauf hin, dass der IDO Verband offensichtlich etwas verbergen möchte. Der IDO dürfte ohnehin eine Eintragung in die Liste qualifizierten Verbände anstreben. Was spricht also dagegen, die vom OLG Stuttgart angeforderten Informationen vorzulegen?

 

Ich habe derzeit größte Zweifel an der Aktivlegitimation des IDO und kann jeden sehr gut verstehen, der das Verhalten des IDO als rechtsmissbräuchlich einstuft. Auch ich halte Rechtsmissbrauch für gegeben.

Bescheinigung nach § 22f UstG, sonst droht eBay, Amazon & Co. Händlern Sperrung

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Mehr Informationen

Momentan melden sich zahlreiche eBay-Verkäufer bei mir, weil eBay eine Bescheinigung nach § 22f USTG verlangt. Das wundert mich, denn „neu“ ist das nicht. Seit dem 01.10.2019 gibt es eine Haftung der Marktplatzbetreiber für die Umsatzsteuerschuld ihrer Händler. Daher wollen sich die Betreiber absichern und fordern ihre Händler zur Vorlage einer „Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger im Sinne von § 22f UStG“ auf. Wer keine Bescheinigung vorlegt, riskiert bei eBay, Amazon & Co. gesperrt zu werden.

 

Haben auch Sie von eBay eine solche E-Mail erhalten:

Bescheinigung nach §22f UstG erforderlich, um weiterhin bei eBay handeln zu können

Hallo XXXX,

 

aufgrund einer Gesetzesänderung muss eBay seit 2019 bestimmte steuerliche Informationen von Verkäufern erheben. Damit Sie weiterhin bei eBay handeln können, legen uns bitte Ihre Bescheinigung nach §22f UstG vor.

 

Wichtiger Hinweis: Sie haben eine Frist von 14 Tagen, um uns Ihre Bescheinigung vorzulegen.

 

Bescheinigung nach §22f USTG hochladen

 

Bitte beachten Sie

 

Wenn wir Ihre Bescheinigung nicht rechtzeitig erhalten, erfolgt ein vorläufiger oder endgültiger Ausschluss vom eBay-Marktplatz.

 

Wir empfehlen Ihnen sich an Ihren Steuerberater zu wenden, um weitere Schritte zu besprechen. Steuerhinterziehung ist eine Straftat und um diese zu verhindern, arbeitet eBay mit den deutschen Behörden und wird entsprechende Maßnahmen ergreifen. Diese umfassen unter anderem das Entfernen von Angeboten und das Sperren von Konten.

 

Wir freuen uns auf die weitere erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihnen.
Ihr eBay-Team

Warum verlangt eBay eine Bestätigung nach § 22f UStG? Im eBay Verkäuferportal heißt es dazu:

 

Umsatzsteuer in Deutschland

Aufgrund einer Gesetzesänderung in Deutschland zum 1. Januar 2019 haftet eBay unter Umständen für die nicht entrichtete Umsatzsteuer seiner Verkäufer und muss von jedem gewerblichen Verkäufer eine Bescheinigung nach §22f UStG einholen.

 

Details zur erforderlichen Bescheinigung nach §22f UStG

Aufgrund einer Gesetzesänderung in Deutschland zum 1. Januar 2019

 

  • haftet eBay unter Umständen für die nicht entrichtete Umsatzsteuer seiner Verkäufer
  • muss eBay von jedem gewerblichen Verkäufer eine Bescheinigung nach §22f UStG einholen. Diese bestätigt die steuerliche Erfassung des Verkäufers.

Leider erreichen uns vermehrt unvollständige oder falsche Dokumente. 

 

Damit Ihr eBay-Konto nicht gesperrt wird, müssen Sie einzig und allein die „Bescheinigung nach §22f UStG“ von Ihrem Finanzamt hochladen.

 

Details zur Bescheinigung:

 

  • Ihre Bescheinigung nach §22f UStG muss vom zuständigen Finanzamt ausgestellt, gestempelt und unterschrieben sein. So sieht die Bescheinigung aus
  • Ihr Name, Name der Firma und Kontaktdaten müssen auf der Bescheinigung mit den bei eBay hinterlegten Daten übereinstimmen.
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST ID-Nr.) muss auf der Bescheinigung vermerkt sein, soweit eine vorhanden und bei eBay hinterlegt ist.

Was Sie nicht hochladen sollten:

  • Ihren ausgefüllten Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung
  • Ihre steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Bearbeitungszeit seitens eBay bereits bis zu zwei Wochen beträgt.

Wo finde ich das Formular?

Hier oder auf der Webseite des Bundesministerium der Finanzen. Geben Sie dort im Suchfenster einfach „22f“ ein und Sie finden dann das Formular.

 

Im Prinzip handelt es sich dabei nur um eine Bescheinigung, dass Sie beim Finanzamt ordnungsgemäß gemeldet sind und Ihre Steuern abführen. Übermitteln Sie eBay dann Ihre Bescheinigung vom Finanzamt, damit Ihnen kein Ausschluss vom Handel droht.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!