Homeoffice / Kanzlei: Rechtsanwalt Andreas Gerstel erreichbar

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Entweder in der Kanzlei oder vom Homeoffice aus bin ich weiterhin jederzeit für Sie erreichbar! Ich rufe schnellstmöglich zurück, sollte ich nicht sofort zu sprechen sein. E-Mails werden von uns auch weiterhin so schnell wie nur möglich beantwortet.

 

Ihr Team der Kanzlei Gerstel

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Wann kommt mein Paket? DHL, Hermes, wo bleibt Ihr?

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Wie lange dauert das denn noch?“ – das hören Onlinehändler momentan sehr oft, wenn die bestellte Ware nicht pünktlich ankommt. Kunden werden schnell ungeduldig, aber das verstehe ich auch.

 

Lieferzeitangaben / Liefertermine: Für Kunden sind diese Angaben oft kaufentscheidend! Wer schnell liefert, der verkauft auch mehr, auch wenn es vielleicht ein paar Cent teurer ist. Onlinehändler legen daher großen wert darauf, schnell zu liefern.

 

Das Fernabsatzrecht bestimmt, dass Verbraucher über die Lieferzeit informiert werden müssen. Für Onlinehändler ist die Bestimmung und Mitteilung der Lieferzeit jedoch häufig schwierig, da diese von externen Faktoren abhängen kann. Manchmal können es auch einfach einmal unvorhersehbare Witterungsverhältnisse sein, wie extremer Schnellfall an diesen Tagen.

 

Onlinehändler müssen Lieferzeitangaben machen! Es ist der Termin, bis zu dem der Händler die Waren liefern muss, anzugeben. Das finden Sie in Artikel 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBG.

 

Und wenn es mal länger dauert?

Dann sollten Sie den Kunden darüber am besten informieren! Veröffentlichen Sie auf Ihrer Webseite z.B. einen Hinweis, oder senden Ihrem Kunden eine E-Mail. So verhindern Sie, dass der Kunde vergeblich auf sein Paket wartet und verärgert wird.

 

DHL, Hermes etc.: Wann kommt mein Paket?

Liebe Kunden, bitte haben auch Sie für die Händler in dieser Zeit ein wenig Verständnis. Auch DHL, Hermes etc. geben bestimmt ihr bestes, aber auf das Wetter haben wir alle leider keinen Einfluss. Geben Sie daher nicht voreilig negative Bewertungen ab. Nehmen Sie besser zum Händler Kontakt auf. Es gibt für die Lieferverzögerung gewiss eine plausible Antwort!

 

Sie haben Fragen?

Melden Sie sich gern bei mir. Bleiben Sie gesund!

 

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Gibt es Gerichtsverhandlungen während Corona? Kommt man einfach ins Gericht?

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Ja, Gerichtsverhandlungen finden auch während Corona statt. Ob Verhandlungstermine stattfinden, aufgehoben oder verlegt werden, entscheiden aber die Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit.

 

Das Ministerium der Justiz spricht Empfehlungen aus. Für die Gerichte in Nordrhein-Westfalen gibt es momentan zum Beispiel folgende Empfehlungen:

 

  • Angesichts der Entwicklung der Corona-Pandemie gilt es, sich auf die Kernaufgaben zu konzentrieren und Prioritäten zu setzen.
  • Zum Schutz der Gesundheit sollen die Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit in jedem Einzelfall prüfen und abwägen, ob eine Durchführung von Terminen und Verhandlungen in Präsenz erforderlich ist. Verfahren, die per Videokonferenz durchgeführt oder im schriftlichen Verfahren entschieden werden können, erfahren keine Einschränkung.

 

Fragen und Antworten zum Umgang mit dem Coronavirus in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

 

Meine Erfahrung beim Landgericht Münster

Es finden – wie auch bisher – Eingangskontrollen statt. Das kann natürlich momentan schon mal etwas länger dauern, weil jeder Besucher bei Gericht erst noch einen Zettel ausfüllen muss. Name, Anschrift sind anzugeben und mit Datum zu unterschreiben. Erst dann wird man ins Gerichtsgebäude gelassen. Im Gericht selbst ist quasi alles fast wie immer. ich sage fast, weil es an den Wänden Richtungspfeile gibt, die die Laufrichtung vorgeben. Das ist sehr sinnvoll, damit man sich nicht entgegenkommt.

 

Wie läuft die Gerichtsverhandlung ab?

Auch wie immer. Sogar die Öffentlichkeit ist zugelassen. Es werden – wie auch in den Wartezimmer bei Arztpraxen – nicht alle Stühle im Saal besetzt. Auf den Tischen auf Kläger und Beklagtenseite stehen Plexiglasscheiben, damit ausreichend Abstand eingehalten werden kann. In Münster ist jedenfalls ausreichend Platz, so dass man sich um seine Gesundheit keine Sorgen machen muss, wenn man zu Gericht muss. Desinfektionsmittel ist selbstverständlich auch an vielen Stellen im Gericht vorhanden.

 

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Lieferzeitangaben Onlineshop – Auf längere Lieferzeit hinweisen?

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Lieferzeitangaben / Liefertermine: Für Kunden sind diese Angaben oft kaufentscheidend! Wer schnell liefert, der verkauft auch mehr, auch wenn es vielleicht ein paar Cent teurer ist. Onlinehändler legen daher großen wert darauf, schnell zu liefern.

 

Das Fernabsatzrecht bestimmt, dass Verbraucher über die Lieferzeit informiert werden müssen. Für Onlinehändler ist die Bestimmung und Mitteilung der Lieferzeit jedoch häufig schwierig, da diese von externen Faktoren abhängen kann. Manchmal können es auch einfach einmal unvorhersehbare Witterungsverhältnisse sein, wie extremer Schnellfall an diesen Tagen.

 

Onlinehändler müssen Lieferzeitangaben machen

Wussten Sie, dass es für einen Onlinehändler sogar hinsichtlich der Lieferbedingungen eine Informationspflicht Kunden gegenüber gibt? Ja, es ist sogar der Termin, bis zu dem der Händler die Waren liefern muss, anzugeben. Das finden Sie in  Artikel 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBG. Darin heißt es:

„Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 

7. die Zahlungs-, Liefer– und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden“

 

Übrigens: Machen Sie bitte immer konkrete Lieferzeitangaben. Formulierungen wie „in der Regel, ca., meistens, etwa, normalerweise, häufig, für gewöhnlich etc“ benutzen Sie bitte auf keinen Fall! Das wäre unter Umständen sogar abmahnfähig.

 

Und wenn es mal länger dauert?

Dann sollten Sie den Kunden darüber am besten informieren! Veröffentlichen Sie auf Ihrer Webseite z.B. einen Hinweis, oder senden Ihrem Kunden eine E-Mail. So verhindern Sie, dass der Kunde vergeblich auf sein Paket wartet und verärgert wird.

 

Sie haben Fragen? 

 

Melden Sie sich gern bei mir.

 

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IDO, IDO Management GmbH, Dr. Harald Schneider, Guido Vierkötter, Ralf Niermann

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Die Personen Dr. Harald Schneider, Guido Vierkötter, Ralf Niermann

Anhand des Impressums der Domain www.ido-verband.com/impressum wird deutlich, wer für die journalistisch-redaktionellen Informationsinhalte verantwortlich ist:

 

Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider, Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Rechtsanwalt Guido Vierkötter LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz)
Ralf Niermann, Kaufmann

 

Bei den Rechtsanwälten Dr. Schneider und Vierkötter dürfte es sich um die in der Leistungsordnung des IDO mehrfach als Auftragnehmer bezeichneten „Volljuristen“, die in Zusammenarbeit mit der vorstehend genannten IDO Management GmbH die beschriebenen Leistungen für den IDO erbringen handeln.

 

Der im Impressum des IDO genannte Kaufmann Ralf Niermann betreibt hauptberuflich die Firma

 

EuroTreuhand Inkasso GmbH
Amsterdamer Str. 133 b
50735 Köln
AG Köln, HRB 41605
www.eti-experts.de

 

Prokurist dieser Firma ist – siehe da – Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider.

Der IDO, die IDO Management GmbH und die Verantwortlichen

Betrachten wir das Personen- und Firmengeflecht noch einmal genauer:

 

Der IDO wird durch den Vorstand vertreten.

 

Vorstand

– Sarah Spayou (1. Vorsitzende), – heute 32 Jahre alt, 21 Jahre jung bei Gründung des Klägers
– Dr. Harald Schneider, 62 Jahre
– Guido Vierkötter (Stellvertreter), 43 Jahre
– Ralf Niermann, 64 Jahre

 

Der Vorstand wiederum wird durch die Präsidentin Frau Helene Eibl (Stand: 04/2019; Landgericht Göttingen, Az.: 3 O 51/18, Urteil vom 10.04.2019) vertreten.

 

Verantwortliche für die journalistisch-redaktionellen Informationsinhalte des IDO:

– Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider
– Rechtsanwalt Guido Vierkötter
– Ralf Niermann

 

Im Impressum des IDO wird als Geschäftsführerin Frau Leonie Boddenberg-Araiedh genannt. Heute 31 Jahre alt, 20 Jahre jung bei Gründung des IDO.

 

IDO Management GmbH

Geschäftsführer

– Herr Joachim Eibl – verheiratet mit der Präsidentin des IDO
– Frau Sarah Spayou – 1. Vorsitzende des Vorstandes des IDO

 

Verantwortliche für die journalistisch-redaktionellen Informationsinhalte der IDO Management GmbH:

– Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider
– Rechtsanwalt Guido Vierkötter
– Ralf Niermann

 

Kaufmann Ralf Niermann

Er betreibt hauptberuflich die Firma EuroTreuhand Inkasso GmbH.

 

Prokurist dieser Firma ist Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider, zugleich Vorstandmitglied des IDO e.V., zugleich Verantwortlicher für die journalistisch-redaktionellen Informationsinhalte der IDO Management GmbH

 

Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider

Vorstandmitglied des IDO e.V., Verantwortlicher für die journalistisch-redaktionellen Informationsinhalte der IDO Management GmbH.

 

Geht hier alles mit rechten Dingen zu?

Wenn auch Sie Zweifel haben, dann sind wir schon zu dritt. Das OLG Stuttgart hat ebenfalls Zweifel geäußert.

Die IDO Management GmbH und der IDO Verband

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Unter der Anschrift des IDO wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14.07.2016 die Firma

 

IDO Management GmbH
Uhlandstr. 1
51379 Leverkusen

 

gegründet und bei dem Handelsregister des AG Köln unter der Nummer HRB 88590 am 26.08.2016 mit einem Stammkapital von 25.000 Euro eingetragen.

 

Als Geschäftszweck wird die

 

Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Beschaffung von juristischen Informationen, Entwicklung und Bereitstellung von Rechtstexten, Softwareentwicklungen, Organisation eines rechtlichen Beratungssystems mit aktueller Informationsversorgung und update-Service

 

angegeben.

 

Als Geschäftsführer sind Herr Joachim Eibl, Frechen, und Frau Sarah Spayou, Leverkusen, eingetragen. Die 25.000 Geschäftsanteile zu je 1 Euro auf das Stammkapital von 25.000 Euro werden laut Satzung vom 14.07.2016 mit 13.000 Anteilen auf das Stammkapital vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. und mit 12.000 Anteilen auf das Stammkapital von Herrn Joachim Eibl, gehalten.

 

Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind allein vertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie können also Geschäfte mit sich selbst und der vertretenen Gesellschaft abschließen.

 

Bei dem geschäftsführenden Gesellschafter Herrn Joachim Eibl handelt es sich um den Ehemann der Präsidentin des IDO, Frau Helene Eibl (Stand: 04/2019; Landgericht Göttingen, Az.: 3 O 51/18, Urteil vom 10.04.2019).

Warum hat der IDO diese Gesellschaft gegründet?

Diese Frage kann letztlich nur der IDO beantworten.

 

Als außenstehender Betrachter könnte man den Eindruck gewinnen, dass die Gründung dieser Gesellschaft dazu dienen könnte, etwaige Überschüsse des IDO durch Erhöhung der Ausgabenseite zu verringern, wie z.B. durch Rechnungen für von der gegründeten Gesellschaft erbrachten Leistungen. Überschüsse des IDO würden auf diese Weise letztlich dann aber trotzdem der 1. Vorsitzenden Frau Spayou und weiteren Personen zukommen.

 

Zu dieser Schlussfolgerung kann man auch aufgrund einer Internetauswertung der Internetdomain www.ido-verband.com und der vom IDO betriebenen Internetdomain www.onlineunternehmer-info.de gelangen.

 

Leistungsordnung des IDO

Der IDO veröffentlicht auf seiner Webseite seine Leistungsordnung. Darauf geht folgendes hervor:

 

1. Rechtstexte, Formular-Service und update-Service:

 

Leistungserbringerin ist die IDO Management GmbH, Uhlandstr. 1, 51379 Leverkusen in Zusammenarbeit mit spezialisierten Volljuristen die auf Grund von Einzel- oder Rahmenbedingungen beauftragt werden,

 

2. Ersteinschätzungen bei Abmahnungen:

 

Leistungserbringer sind spezialisierte Volljuristen mit denen der IDO-Verband auf Grund von Einzel- oder Rahmenverträgen zusammenarbeitet.

 

3. Web-Check:

 

Leistungserbringer sind spezialisierte Volljuristen mit denen der IDO-Verband auf Grund von Einzel- oder Rahmenverträgen zusammenarbeitet.

 

4. Technischer Support:

 

IDO Verband erteilt auf Grund der von ihm gesammelten Erfahrungen und Informationen  Auskünfte zur rechtssicheren Umsetzung gesetzlicher Vorgaben…..oder versucht, für solche Probleme Kooperationspartner zu finden, die weiter helfen….

 

5. Forderungsmanagement:

 

Der IDO Verband stellt seinen Mitgliedern (ohne wirtschaftliche Vorteile für den Verband) ausgesuchte Inkassodienstleister vor, die sich auf Online-Unternehmen spezialisiert haben

 

6. Strafanzeigen-Generator:

 

Der IDO Verband stellt seinen Mitgliedern im Login-Bereich Software zur Verfügung um Strafanzeigen erstellen zu können…

 

7. Detekteiauftrag:

 

Der IDO Verband stellt seinen Mitgliedern (ohne wirtschaftliche Vorteile für den Verband) im Login-Bereich ein Online-Formular zur Verfügung, mit dem Aufträge des Mitgliedes im Zusammenhang mit Online-Geschäften an eine Detektei übermittelt werden können, mit der ein Rahmenabkommen über günstige Konditionen besteht

 

8. Newsletter-Service:

 

Leistungserbringer gegenüber dem IDO Verband für die Hinweise zu Gesetzesänderungen und Rechtsprechung und Themen betreffend Handel und Dienstleistung ist die IDO Management GmbH, Uhlandstr. 1, 51379 Leverkusen.

 

9. Online-Magazin:

 

Der IDO-Verband bietet unter der Webadresse – onlineunternehmer-info.de – ein Informationsportal an, auf dem ausgewählte Themen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung, Wirtschaft und Verbandstätigkeit dargestellt werden. Leistungserbringer gegenüber dem IDO Verband für die Hinweise zu Gesetzesänderungen und Rechtsprechung und Themen betreffend Handel und Dienstleistung ist die IDO Management GmbH, Uhlandstr. 1, 51379 Leverkusen.

 

10. Sonstige Allgemeine Service-Leistungen:

 

Der IDO Verband ist täglich zu Geschäftszeiten für allgemeine Fragen telefonisch, per Email, per Fax oder per Post erreichbar.

 

11. Aktivlegitimation gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG:

 

Der IDO-Verband erfüllt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des UWG und der Vereinssatzung einen gemeinnützigen und nicht wirtschaftlichen Zweck zur Einhaltung des lauteren Wettbewerbs.

 

12. Lobby-Arbeit:

 

Hinweis auf Lobbyliste des Deutschen Bundestages und des Transparenzregisters der EU.