abmahnbezogene Kosten 232,05 EUR: Fordert der IDO Verband zu viel?

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Der IDO macht in allen Abmahnungen sogenannte abmahnbezogene Kosten in Höhe von jeweils 232,05 EUR geltend. Ist die Höhe in Ordnung? Ist der Betrag vielleicht zu hoch, zu niedrig, oder genau richtig?

 

Wie hier dargelegt, sind bei den Einnahmen und Ausgaben mehrere Beträge unbekannt. Auch die heutige Anzahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beim IDO ist unbekannt. Daher kann man an dieser Stelle nur spekulieren. Da ich von wilden Spekulationen nichts halte, orientiere ich mich jetzt einmal an der bekannten Fakten.

 

Der nachfolgenden Berechnung liegen daher die Erkenntnisse aus einem vor dem Landgericht Trier, Az.: 7 HK O 28/17, geführten Verfahren aus dem Jahre 2017 zugrunde. Damals gab es vier Angestellte und zwei Geschäftsführer beim IDO Verband. Der IDO hatte damals nach eigenen Angaben ca. 2.300 Mitglieder. Diese Erkenntnisse lege ich jetzt der nachfolgenden Berechnung zugrunde. Wenn jetzt diese heute unbekannten Beträge einmal mit geschätzten Beträgen hinterlegt werden, so ergibt sich folgendes Bild:

1. Kosten

– Personalkosten – vier Angestellte und zwei Geschäftsführer – geschätzt ca. 400.000,00 Euro pro Jahr (inklusive Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers)

 

– Miete: 2.105,11 Euro/Monat = 25.261,32 Euro/Jahr

 

– Strom: 75,00 Euro/Monat = 900,00 Euro/Jahr

 

– Telefon: 3,90 Euro/Monat = 46,80 Euro/Jahr

 

– Kopierer: 145,00 Euro/Monat = 1.740,00 Euro/Jahr

 

– Programmpflege EDV: 258,47 Euro/Jahr

 

– Frankiersystem: 132,00 Euro/Jahr

 

– Fahrzeugkosten: geschätzt ca. 600,00 Euro/Monat = 7.200 Euro/Jahr

 

 – Steuerberaterkosten: geschätzt ca. 600,00 Euro/Monat = 7.200,00 Euro/Jahr

 

 jährliche Kosten insgesamt: 442.738,59 EUR (incl. MwSt.)

 

2. Einnahmen

– Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder des Vereins Stand 2017:

 

 2.300 Mitglieder x 114,24 Euro/incl. MwSt./Jahr = 262.752,00 Euro Jahresbeitrag

 

– Sonderbeiträge größerer Mitglieder: geschätzt 20.000,00 Euro/Jahr,

 

– Kostenerstattungen durch Abmahnungen:

 

Im Jahr 2017 hat der IDO vermutlich etwa 6.950 Aktenzeichen vergeben. Möglicherweise handelt es sich allesamt um Abmahnungen, die er bundesweit verschickt hat.

 

6.950 Abmahnungen x 232,05 Euro = 1.612.747,50 Euro/Jahr

 

Vor dem Landgericht München, Az.: 17 HKO 13946/17, soll durch den Steuerberater des IDO erklärt worden sein, dass der IDO seit 2014 monatlich durchschnittlich 57.000 EUR Einnahmen aus Vertragsstrafen erwirtschaftet.

 

– Vertragsstrafen 2017: ca. 684.000,00 Euro/Jahr

 

jährliche Einnahmen insgesamt: ca. 2.579.499,50 Euro (incl. MwSt.)

 

Anhand der vorstehenden Kostenberechnung errechnen sich die anteiligen jährlichen Personal- und Sachkosten des IDO für Abmahnungen unter Berücksichtigung eines Abzuges der jährlichen Mitgliederbeiträge in Höhe von rund 282.752,00 Euro von den jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 442.738,59 Euro auf lediglich maximal 159.986,59 Euro.

 

Wenn nun die vorstehend festgestellten verbleibenden jährlichen Kosten des Klägers in Höhe von 159.986,59 Euro durch rund 6.950 Abmahnungen für das Jahr 2017 geteilt werden, ergeben sich lediglich Kosten in Höhe von rund 23,02 Euro incl. Mehrwertsteuer pro Abmahnung.

 

Im Fall des IDO übersteigen die geforderten Gebühren von 232,05 Euro bei 6.950 Abmahnungen die tatsächlich anfallenden Kosten von 23,02 Euro pro Abmahnung um mindestens 209,03 Euro = 915 Prozent über den tatsächlich anfallenden Kosten von 23,02 Euro.

 

Der IDO würde damit nach der vorstehenden Rechnung jährliche Überschüsse bei ca. 6.950 Abmahnungen x 209,03 Euro + 684.000,00 Euro aus Vertragsstrafen =

 

2.136.758,50 Euro (incl. MwSt.)

 

bei jährlichen Gesamtkosten von ca. 442.738,59 Euro erwirtschaften.

 

Selbst bei einer angenommenen Anzahl von lediglich 3.500 Abmahnungen für das Jahr 2017 würden sich hieraus noch jährliche Überschüsse in Höhe von 3.500 x 209,19 Euro = 731.605 Euro + 684.000,00 Euro aus Vertragsstrafen = insgesamt

 

1.415.605 Euro (incl. MwSt.)

 

bei jährlichen Gesamtkosten von ca. 442.738,59 Euro ergeben.

 

Allein die jährlichen Einnahmen (ohne Mitgliedsbeiträge) aus den vorgerichtlichen Abmahnungen (3.500 x 232,05 Euro) und den Vertragsstrafen (684.000,00 Euro) in Höhe von insgesamt

 

1.496.175 Euro (incl. MwSt.)

 

würden in diesem Fall die jährlichen Gesamtausgaben des IDO von ca. 442.738,59 Euro immer noch mehr als 200 % übersteigen.

 

Vor allem ist aber festzustellen, dass die jährlichen Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen des IDO in Höhe von ca. 282.752,00 Euro die fixen Kosten des Vereins von ca. 442.738,59 Euro bei weitem nicht decken und im Gegenzug die Einnahmen aus Abmahntätigkeiten in Höhe von jährlich ca. 1.496.175,00 Euro bei 3.500 Abmahnungen und Vertragsstrafen bis maximal 2.136.758,50 Euro bei 6.950 Abmahnungen und Vertragsstrafen in einem krassen Missverhältnis zu den vorgenannten Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen stehen.

 

Die vorstehenden Berechnungen betreffen lediglich das Jahr 2017. Der IDO hat seit Gründung im Jahr 2010 als „Abmahnverein“ bundesweite Bekanntheit erlangt. Vermutlich wurden in den Folgejahren jährlich noch viel mehr Abmahnungen  verschickt. Die erwirtschafteten Überschüsse in den Jahren von 2010 bis 2016 dürften in ähnlicher Höhe vorliegen und erst Recht in den Jahren 2018, 2019 und 2020. In diesem Zeitraum waren die Überschüsse vermutlich am höchsten.

 

Möglicherweise wird das Verfahren vor dem OLG Stuttgart, Az: 2 U 8/20, weitere Erkenntnisse bringen. Aber auch in allen anderen Verfahren ist der IDO aufgefordert, zu seinen Einnahmen und Ausgaben substantiiert vorzutragen.

 

Gemäß § 8 c Absatz 2 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Die vorstehenden Berechnungen sprechen jedenfalls dafür, dass § 8 c Absatz 2 UWG erfüllt ist.

 

Prüfen Sie genau!

 

abmahnbezogene Kosten von 232,05 EUR werden nicht eingeklagt

Mit Ausnahme der mir bekannten Entscheidung des LG Leipzig, Az. 1 HK O 32/14 vom 30.04.2014, sind mir bisher keine gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Höhe der vom IDO geforderten Abmahngebühren bekannt. Für die gerichtliche Durchsetzung der Abmahngebühren sind die Handelskammern der Landgerichte zuständig, d. h. jede nicht gezahlte Abmahngebühr müsste zivilrechtlich vor der jeweiligen Handelskammer eingeklagt werden. In diesen Verfahren könnte dann aber auch durchaus die Rechtmäßigkeit und die Höhe der geforderten Gebühren im Rahmen eines Beweisverfahrens überprüft werden.

 

Fürchtet der IDO eine gerichtliche Überprüfung?

Offensichtlich vermeidet der IDO gerade solche Verfahren, indem er keine Zahlungsklagen hinsichtlich der nicht gezahlten Abmahngebühren bei den zuständigen Landgerichten einreicht, um eben genau diese Überprüfung der Höhe der geforderten Abmahngebühren zu vermeiden.

IDO Verband Personalstruktur, Einnahmen, Kosten teilweise unbekannt

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Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hat der IDO Verband neben Frau Spayou und Frau Boddenberg?

 

Man weiß es nicht. Vom OLG Stuttgart (Az: 2 U 8/20) wurde der IDO dazu aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, weil der Verband bisher schweigt.

 

Personal aus 2017 bekannt

Im Jahre 2017 hatte der Ido zwei Geschäftsführer und vier Angestellte. Dies wurde in einem vor dem Landgericht Trier, Az.: 7 HK O 28/17, geführten Verfahren bekannt. Auch wer die spezialisierten Anwälte sind, denen der Kläger Vorgänge zur Bearbeitung weiterleitet, wird bisher nicht verraten.

 

Kosten und Einnahmen

Hinsichtlich der Kosten des IDO ist mir folgendes bekannt:

– Miete: 2.105,11 Euro/Monat = 25.261,32 Euro/Jahr

– Strom: 75,00 Euro/Monat = 900,00 Euro/Jahr

– Telefon: 3,90 Euro/Monat = 46,80 Euro/Jahr

– Kopierer: 145,00 Euro/Monat = 1.740,00 Euro/Jahr

– Programmpflege EDV: 258,47 Euro/Jahr

– Frankiersystem: 132,00 Euro/Jahr

Kosten insgesamt: 28.338,59 EUR

 

Keine Angaben werden zu Personal- und Steuerberaterkosten gemacht. Auch etwaige Fahrzeugkosten werden nicht genannt.

 

Einnahmen

Der IDO finanziert sich nach eigenen Angaben durch das Beitragsvolumen seiner Mitglieder, sowie durch Sonderbeiträge größerer Mitglieder.

 

– Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder des Vereins:

 

2.600 x 114,24 Euro/incl. MwSt./Jahr = 297.024 Euro Jahresbeitrag

 

– Sonderbeiträge größerer Mitglieder

 

unbekannt

 

– Kostenerstattungen durch Abmahnungen

 

unbekannt

 

– Vertragsstrafen

 

unbekannt

 

Der IDO macht derzeit keine genauen Angaben zu seinen Einnahmen und Ausgaben. Über den Grund kann man spekulieren.

 

Ich vermute, dass sich andernfalls herausstellen könnte, dass die in allen Abmahnschreiben geforderten abmahnbezogenen Kosten von 232,05 EUR zu hoch sein könnten. Lesen Sie dazu meinen weiteren Beitrag.

IDO Verband legt Namen und Daten seiner Mitglieder vor Gericht offen

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Sind Sie Mitglied beim IDO Verband? Wussten Sie, dass der IDO vor Gericht Ihren Firmennamen, Ihren Vor- und Zunamen, Postleitzahl und Ort, die Url Ihres Onlinehandels, sowie Ihre Mitgliedsnummer und das Aufnahmedatum im Verein preisgibt?

 

Können Sie etwas dagegen tun? Grundsätzlich nein, Sie können Ihre Mitgliedschaft beim IDO aber kündigen. Sind Sie kein Mitglied mehr, dann müssen Sie auch nicht befürchten, dass Sie in Klageverfahren als Mitglied genannt werden.

 

Widersprüche bei aufgelisteten Mitgliedern

Ich bearbeite momentan ein Klageverfahren (Mein Zeichen: 374/20), welches vor dem Landgericht Stendal (Az.: 31 O 39/20) anhängig ist. In diesem Verfahren behauptet der IDO 

 

ca. 2.600 Mitglieder und davon 94 Garten- und Terassenbedarfs-, 69 Hobby- und Bastelartikel-, 36 Reinigungs- und Hygieneartikel- (Körper), 41 Reinigungs- und Hygieneartikel- (Haushalt), 55 Kosmetik- und 84 Lebensmittelhändler

 

zu haben.

 

94 Garten- und Terrassenbedarfshändler?

Da in dem Klageverfahren die Mitglieder namentlich benannt werden und auch die URL angegeben wird habe ich überprüft, ob die genannten Händler auch tatsächlich mit Garten- und Terrassenbedarfs online handeln. Ich habe nicht alle 94 Händler überprüft, aber die ersten 20, die in der Liste genannt wurden. Dabei habe ich folgendes festgestellt:

 

Händler in Zeile 3 der Liste

 

Die genannte eBay Verkäuferin betreibt einen Postenhandel. Sie bietet Waren in zahlreichen Kategorien an, wie Kleidung & Accessoires, Sport, Möbel & Wohnen, Haustierbedarf, Business & Industrie, Spielzeug, Bastel & Künsterbedarf etc. Daher wird dieses IDO Mitglied auch in den nachfolgend genannten weiteren Listen als unmittelbares Mitglied geführt:

 

  • Hobby- und Bastelartikelhändler
  • Lebensmittelhändler – Allgemein
  • Haushaltswarenhändler

 

Das aufgelistete Mitglied ist quasi ein perfektes IDO Mitglied, weil die Händlerin in dutzenden Kategorien Artikel eingestellt hat und so im Prinzip immer als passendes Mitglied für die jeweilige Kategorie in Frage kommt.

 

Da die eBay Verkäuferin eine Schnatter Gans zum Kauf anbietet, die gewiss als Deko im Garten platziert werden kann, zählt Sie offenbar nach Ansicht des IDO als Garten- und Terassenbedarfshändlerin. Sie ist zugleich aber auch Hobby- und Bastelartikel-, Lebensmittel- und Haushaltswarenhändlerin.

 

 Händlerin in Zeile 4 der Liste

 

Auch sie soll eine Garten- und Terassenbedarfshändlerin sein. Die Verkäuferin bietet bunt bedruckte Dekoschilder für drinnen und draußen an. Was die Schilder mit Garten- und Terassenbedarfs zu tun haben, hat der IDO noch nicht erklärt.

 

Händler in Zeile 7 der Liste

 

Der Anbieter hat nur einen einzigen Artikel „XXX“ auf seiner Webseite. Ein einziges Angebot genügt meiner Rechtsauffassung nach nicht, um Garten- und Terassenbedarfshändler zu sein.

 

Händlerin in Zeile 9 der Liste

 

Angeboten werden günstigste Dekoartikel. Das sind meiner Ansicht nach aber keine Garten- und Terassenbedarfsartikel. Die Verkäuferin zählt auch zu den Reinigungs- und Hygieneartikelhändlern (Körper), weil Sie ein Stückchen Seife im Angebot hat. Ein paar Seifen machen einen Anbieter meiner Meinung nach nicht zu einem Reinigungs- und Hygieneartikelhändler.

 

Händler in Zeile 11 der Liste

 

Der Händler bietet Elektrowerkzeuge zum Kauf an. Er ist meiner Einschätzung nach kein Garten- und Terassenbedarfshändler.

 

Händler in Zeile 12 der Liste

 

Der Händler bietet Bodenkleber, Putzgewebe etc. an, aber keinen Garten- und Terassenbedarfs.

 

Händlerin in Zeile 13 der Liste

 

Die Verkäuferin, eine angebliche Garten- und Terassenbedarfs-, sowie auch Haushaltswarenhändlerin bietet z.B. eine Gartenschere an. Sie ist keine Garten- und Terassenbedarfshändlerin.

 

Händler in Zeile 14 der Liste

 

Der eBay Verkäufer hat bei eBay gar keine Artikel online. Trotzdem wird er zugleich auch als Haushaltswarenhändler vom IDO in der weiteren Liste geführt.

 

Händler in Zeile 15 der Liste

 

Der Onlinehändler bietet Imkereibedarf und Bienenprodukte zum Kauf an.

 

Händler in Zeile 17 der Liste

 

Er bietet Tischdeckenbeschwerer und ein paar Erdspieße an. Ist es deshalb ein Garten- und Terassenbedarfshändler? Ich habe Zweifel.

 

Händlerin in Zeile 18 der Liste

 

Sie ist Mitglied und hält selbst keinen anklickbaren Link zur OS-Plattform bereit und belehrt widersprüchlich über die Dauer der Widerrufsfrist. Wurde dieses eigene Mitglied vom IDO auch schon abgemahnt?

 

Wie diese 11 Beispiele verdeutlichen, ist die vom IDO im dem Klageverfahren vorgelegte Mitgliederliste möglicherweise überarbeitungsbedürftig. Zutreffend und richtig ist die Liste meiner Ansicht nach nicht. Hier muss der IDO gewiss nachbessern.

 

Überprüfen lohnt sich

Schauen Sie genau hin. 

 

Mitgliederliste vom IDO Verband ist widersprüchlich

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Wie viele Mitglieder hat der IDO Verband? Der IDO veröffentlicht auf seiner Webseite (https://www.ido-verband.com/mitgliederliste/) seine Mitgliederliste. Auf der Webseite heißt es.

„Aktuell verfügt unser Verband über ca. 2.600 unmittelbare Mitglieder und zusätzlich über eine große Anzahl mittelbarer Mitglieder, da uns auch andere Verbände angehören, die über einen eigenen Mitgliederstamm verfügen.“ 

 

3.562 Mitglieder in Mitgliederliste genannt

Der IDO listet die nachfolgenden 67 Bereiche auf und nennt die jeweilige Anzahl seiner angeblichen Mitglieder. Ich habe mir einmal die Mühe gemacht und die genannten Zahlen addiert. Ich komme auf 3.562 Mitglieder (Stand 03.02.2021). Rechnen Sie gern nach:

 

Antiquitätenhändler 75
Baustoffhändler 48
Bodenbelag- und Fliesenhändler 6
Brillen 10
Bücher-, Comic- und Zeitschriftenhändler 64
Bürobedarfshändler – Allgemein 44
Camping- und Outdoorhändler 17
CD- und DVD-Händler 30
Dekorationsartikelhändler (Allgemein) 117
Dekorationsartikelhändler Event 43
Dekorationsartikelhändler Kerzen 27
Dekorationsartikelhändler Wand 45
Dienstleister – Allgemein 119
Dienstleister – Juristischer und steuerlicher 6
Drucker- und Zubehörhändler 17
Elektro- und Elektronikartikelhändler 76
Esoterikhändler 5
Fanzubehör und Werbeartikel 7
Garten- und Terrassenbedarfshändler 94
Haushaltsgeräte- und Zubehörhändler 47
Haushaltswarenhändler 137
Hobby- und Bastelartikelhändler – Allgemein 69
Industrie- und Gastronomiebedarfshändler 12
Kein Verkauf (Shop vorübergehend geschlossen) 392
Kinderausstattung 29
Kosmetik- und Parfümhändler 26
Kosmetikhändler 55
Kraftfahrzeug- und Zubehörhändler 267
Lampen- und Leuchtenhändler 47
Lebensmittel – Genusshändler 57
Lebensmittel – Nahrungsergänzungshändler 34
Lebensmittel – Allgemein 84
Lederwarenhändler 4
Malerbedarfshändler 12
Medizinischer Bedarf 33
Möbelhändler 52
Modellbauhändler 74
Modeschmuckhändler 52
Multimedia- PC- und Videospielhändler 15
Multimedia- Allgemein 46
Multimedia- Telekommunikation 20
Musikinstrumente- und Zubehörhändler 4
Pflanzenhändler 16
Reinigungs- und Hygieneartikel (Haushalt) 41
Reinigungs- und Hygieneartikel (Körper) 36
Sammler- Briefmarkenhändler 24
Sammler- Münzenhändler 14
Sammler- Postkarten- und Ansichtskartenhändler 14
Sammlerartikelhändler – Allgemein 100
Sanitärhändler 13
Schmuckhändler – Allgemein 7
Schmuckhändler 47
Schuhhändler 70
Schulbedarfshändler 6
Spielwarenhändler – Allgemein 112
Sport- und Zubehörhändler 51
Taschen- und Kofferhändler 54
Teppichhändler 10
Textil – Kostümhändler 7
Textilhändler – Allgemein 150
Textilhändler (nur Stoffe) 25
Textilhändler (nur Bekleidung) 158
Tierfach- und Zubehörhändler 46
Uhrenhändler 34
Vinylhändler 10
Werkzeug- und Zubehörhändler 85
Zweirad- und Zubehörhändler 14

 

Mitgliederangaben sind widersprüchlich

Fakt ist, dass die Zahlen widersprüchlich sind. Wie viele andere Betroffene auch hätte ich gern eine Erklärung von IDO dazu. Bisher hat sich der IDO meiner Kenntnis nach dazu noch nicht geäußert.

 

Abmahnung Formfehler – Sind die formalen Anforderungen erfüllt?

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

 

So sieht es das Gesetzt vor, vgl. § 13 Absatz 2 UWG.

 

Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt,

dann kann der Abmahner keine Abmahnkosten für die Abmahnung geltend machen!

 

Aber es kommt noch besser: Wegen des formalen Fehlers hat der Abgemahnte gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 UWG gegenüber dem Abmahner einen Anspruch auf Ersatz der für seine eigene Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.

 

Es lohnt sich, genau zu prüfen! Erstattet der Abmahner die Kosten nicht, dann führt kein Weg an einer Klage vorbei. Das sieht dann so aus:

 

Klage

 

der Frau XXX

 

-Klägerin-

 

 Prozessbevollmächtigter:   RA Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

 gegen

 

 die XXXX

 

-Beklagte-

 

Streitwert: 1.242,84 €

 

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

 3. Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Im Übrigen wird angeregt, einen früher ersten Termin zu bestimmen.

 

Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt,

 

die Beklagte durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

 

Mit einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ist die Klägerin einverstanden.

 

Begründung:

Klägerin wurde von der Beklagten abgemahnt. Die von der Beklagten der Klägerin gegenüber ausgesprochene Abmahnung entspricht nicht den Anforderungen des § 13 Absatz 2 UWG. Daher verlangt die Klägerin jetzt von der Beklagten gemäß § 13 Absatz 5 UWG die Kosten der für Ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen erstattet. Im Einzelnen:

 

1. Die Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2020 ab.

 

Beweis: Abmahnung vom 17.12.2020 – Anlage 1

 

Die Abmahnung entspricht aus nachfolgenden Gründen nicht den Anforderungen des § 13 Absatz 2 UWG:

 

a) Als Auftraggeber wird im Abmahnschreiben nur die XXX GmbH genannt, nicht jedoch der Name des Vertreters. Gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 1 UWG muss in der Abmahnung klar und verständlich der Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters angegeben werden. Die Anforderungen des § 13 Absatz 2 Nr. 1 UWG werden bereits nicht erfüllt.

 

b) In der Abmahnung selbst finden sich gar keine Angaben dazu, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet.

 

Beweis: Abmahnung vom 17.12.2020 – Anlage 1

 

Der Klägerin wurde zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Frist bis zum 23.12.2020 gesetzt. Nach der Fristsetzung heißt es am Ende der Abmahnung:

 

„Diesbezüglich können Sie sich des diesem Schreiben beigefügten Entwurfs bedienen.“

 

Die Abmahnung der Beklagten besteht aus den Seiten 1 bis 3. Die vorformulierte Unterlassungserklärung gehört damit nicht mehr zur eigentlichen Abmahnung.

 

Die Anforderungen des § 13 Absatz 2 Nr. 3 UWG werden somit auch nicht erfüllt.

 

In der vorformulierten Unterlassungserklärung heißt es in Ziffer 2.:

 

2. ihr die Kosten der Inanspruchnahme der XXX Rechtsanwälte nach einem Gegenstandswert von € 25.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer (Forderungsbetrag: € 1.211,50) zu ersetzen.

 

Dieser Hinweis in der Unterlassungserklärung genügt nicht den Anforderungen des § 13 Absatz 2 Nr. 3 UWG, da es jedenfalls an der notwendigen Angabe der Berechnung des Aufwendungsersatzanspruchs fehlt. Es fehlt an einer klaren und verständlichen Angabe in der Abmahnung.

 

Die Klägerin hat daher gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 UWG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der für ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Klägerin sind für Ihre Rechtsverteidigung 1.375,88 EUR an Kosten entstanden, welche sich wie folgt berechnen:

 

Gegenstandswert: 25.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG – 1.136,20 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG – 20,00 €
Nettobetrag – 1.156,20 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG – 219,68 €
Gesamtbetrag 1.375,88 €

 

Beweis: Rechnung vom 08.01.2021 – Anlage 2

 

Da der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 13 Absatz 5 Satz 2 UWG auf die Höhe begrenzt ist, den die Beklagte an Abmahnkosten verlangt hat, macht die Klägerin vorliegend nur 1.242,84 EUR gegenüber der Beklagten geltend.

 

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2021 zur Zahlung bis zum 15.01.2021 auf.

 

Beweis: Schreiben vom 08.01.2021 – Anlage 3

 

Eine Zahlung erfolgte nicht. Daher blieb der Klägerin leider kein anderer Weg, als Klage zu erheben.

 

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Hasan Köker

Gegenstand der Abmahnung

Abmahnung vom 27.01.2021

Rechtsanwalt Levent Göktekin aus Berlin hat im Auftrag von Herrn Hasan Köker eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Herr Köker handle über verschiedene Internetplattformen. Wer würde unter anderem über eBay und Amazon unter den Nutzernamen „elektronikgermany“, sowie über den Webshop www.midyatmarkt.de Elektronik.- und Haushaltsartikel zum Kauf anbieten. Der Privatanbieter würde bei eBay ebenfalls TV-Fernbedienungen anbieten. Er stehe daher zu Herrn Köker in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

 

Gegenstand der Abmahnung

Dem privaten eBay-Verkäufer wird folgendes vorgeworfen:

 

  • keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
  • fehlende Anbieterkennzeichnung
  • OS-Plattform

 

Forderungen im Abmahnschreiben

Es wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 05.02.2021, 14:00 Uhr gefordert. Kosten werden nach einem Gegenstandswert von 30.000 Euro verlangt, mithin 1.501,19 EUR. Bis zum 12.02.2021 sollen die Abmahnkosten bezahlt werden.

 

Der Kostenerstattungsanspruch ergäbe sich aus § 12 Abs. 1 UWG, so Rechtsanwalt Göktekin.

 

 

Was ich von der Abmahnung halte?

Gar nichts, denn

 

  • es werden alte, nicht mehr existierende Vorschriften zitiert (§ 12 UWG);
  • die formalen Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 UWG werden nicht eingehalten;
  • Kosten können gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 UWG überhaupt nicht gefordert werden;
  • eine Vertragsstrafe kann in der Unterlassungserklärung nicht gefordert werden, da es sich um eine erstmalige Abmahnung handelt und es bei allen drei abgemahnten Punkten um Informationspflichten geht.

 

Mein Rat:

Auf keine Fall irgendetwas zahlen! Eine geeignete (nicht strafbewehrte) Unterlassungserklärung abgeben. Die Kosten der eigenen Rechtsverteidigung kann der angeschriebene Privatanbieter vom Abmahner erstattet verlangen.

 

Dem Abgemahnten entstehen quasi keine Kosten. Da die Abmahnung vom Vorwurf her dem Grunde nach zwar berechtigt erscheint, sollte der Privatanbieter sein Verhalten künftig ändern.

Abmahner: Hasan Köker

 

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwalt Levent Göktekin

 

Gegenstand der Abmahnung: Privatverkauf bei eBay

 

Stand: 01/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.