Händler erhebt vor Landgericht Köln negative Feststellungsklage gegen IDO Verband

Es reicht!“ Das höre ich in den letzten Tagen immer wieder von Onlinehändlern, die leider mit dem IDO Verband zu tun haben.

 

Ich hatte erst kürzlich über Fälle berichtet, bei denen der IDO jeweils eine Vertragsstrafe geltend gemacht hat. Den Beitrag finden Sie hier:

 

 

 

Negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Köln

Erst will der IDO 4.000 EUR von mir und dann hält es der Verein nicht einmal für nötig, auf unsere Stellungnahme zu antworten? Was kann ich jetzt machen?“ fragte mich der Händler.

 

Erheben Sie negative Feststellungsklage.“ antwortete ich.

 

Gesagt, getan.

An das
Landgericht Köln
Kammer für Handelssachen
Luxemburger Straße 101

50939 Köln

 

 

XXX ./. IDO e.V.
Aktenzeichen: 11/21 

 

Negative Feststellungsklage

 

der Firma XXXXX

 

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigter: RA Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsul-ting deutscher Online-Unternehmen e.V., vertreten durch den Vorstand:
Frau Sarah Spayou (1. Vorsitzende), Herrn Ralf Niermann, Herrn Dr. Harald Schneider, Herrn Guido Vierkötter (Stellver-treter), dieser vertreten durch die 1. Vorsitzende Frau Sarah Spayou, Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen

 

Beklagter

 

wegen: negativer Feststellungsklage
Streitwert: 4.000 EUR

 

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen:

 

1. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR nicht besteht, wie von der Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2021 (Anlage 4) gefordert.

 

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt, die Beklagte durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

 

Mit einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ist die Klägerin einverstanden.

 

Begründung:

Die Beklagte ist ein Abmahnverein. Sie macht gegenüber der Klägerin eine Vertragsstrafe geltend, welche aus mehreren Gründen jedoch nicht verwirkt ist. Im Einzelnen:

 

A. Abmahnung und Unterlassungserklärung

Die Klägerin wurde von der Beklagten ursprünglich mit Schreiben vom 03.12.2019 abgemahnt.

 

Beweis: Abmahnung vom 03.12.2019 – Anlage 1

 

Mit Schreiben vom 19.12.2019 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

 

Beweis: Unterlassungserklärung vom 19.12.2019 – Anlage 2

 

Mit Schreiben vom 12.01.2021 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten die am 19.12.2019 abgegebene Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs und forderte die Beklagte auf, ihr die gezahlten Abmahnkosten in Höhe von 232,05 EUR bis zum 20.01.2021 zu erstatten.

 

Beweis: Schreiben vom 12.01.2021 – Anlage 3

 

Die Beklagte hat die Abmahnkosten nicht erstattet. Offenbar verärgert über die Kündigung hat die Beklagte prompt mit Schreiben vom 13.01.2021 gegenüber der Klägerin eine Vertragsstrafenforderung in Höhe von 4.000 EUR geltend gemacht.

 

Beweis: Schreiben vom 13.01.2021 – Anlage 4

 

Eine Vertragsstrafe ist jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht verwirkt:

 

B. Rechtsmissbrauch der Beklagten – Urteile und Beschlüsse

Das Verhalten der Beklagten erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs. Dies haben inzwischen mehrere Gerichte bestätigt.

 

[lesen Sie hierzu meinen Beitrag: Urteile zum Rechtsmissbrauch im Fall IDO Verband Abmahnung]

 

 

C. Kein Verschulden der Klägerin

Eine Vertragsstrafe ist auch deshalb nicht verwirkt, weil ein Verschulden der Klägerin nicht gegeben ist. Die Klägerin hat das Schreiben der Beklagten vom 13.01.2021 am Folgetag, den 14.01.2021, erhalten und sich dann sofort an den Unterzeichner gewandt. Der Unterzeichner hat den streitgegenständlichen Artikel sodann aufgerufen und einen Screenshot davon erstellt.

 

Beweis: Ausdruck des Artikels mit der Artikelnummer XXXXX vom 14.01.2021 – Anlage 5

 

Sämtliche rechtliche Informationen waren am 14.01.2021 vorhanden. Die Klägerin hat auch nicht etwa nach Erhalt der Vertragsstrafenforderung Änderungen an dem Artikel vorgenommen.

 

Beweis: Ausdruck der Übersicht der Änderungen für den Artikel mit der Artikelnummer XXXXX vom 14.01.2021 – Anlage 6

 

Die Klägerin wandte sich auch sofort an den eBay-Kundenservice, welcher der Klägerin per E-Mail vom Donnerstag, den 14.01.2021, 15:27 Uhr bestätigte, dass die letzte Bearbeitung des Angebots XXXXX am 2. Januar 2021 um 2:58:23 MEZ stattgefunden hat und sich an dem Angebot seitdem nichts verändert hat.

 

Beweis: E-Mail vom eBay-Kundenservice vom Donnerstag, den 14.01.2021, 15:27 Uhr – Anlage 7

 

Die Klägerin hat die Beklagte per E-Mail vom Donnerstag, den 14.01.2021, 11:45 Uhr, sowie per E-Mail vom Donnerstag, den 14.01.2021, 16:15 Uhr, hierüber sofort informiert.

 

Beweis: E-Mails vom Donnerstag, den 14.01.2021, 11:45 Uhr, 16:15 Uhr – Anlage 8

 

Ein Verschulden der Klägerin liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Daher hat die Klägerin die Beklagten in Ihrer E-Mail vom 14.01.2021 auch dazu aufgefordert, bis zum 21.01.2021 von dem geltend gemachten Vertragsstrafenanspruch Abstand zu nehmen.

 

Beweis: E-Mails vom Donnerstag, den 14.01.2021, 11:45 Uhr, 16:15 Uhr – Anlage 8

 

Die Beklagte hat auf die E-Mails der Klägerin gar nicht reagiert. Ein seriöser Verein hätte in jedem Falle fristgerecht geantwortet.

 

Die Klägerin ist nicht die Einzige, die von der Beklagten momentan auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen wird. Mindestens bei den nachfolgend genannten 2 weiteren eBay Händlern hat die Beklagte Vertragsstrafen von 3.000 EUR und 3.500 EUR gefordert:

 

• Zeichen der Beklagten: 031233/2020-SW
3.000 Euro Vertragsstrafe bis zum 26.01.2021

 

• Zeichen der Beklagten: 0314393/2016-HK
3.500 Euro Vertragsstrafe bis zum 27.01.2021

 

Bei den beiden weiteren betroffenen Händlern stellt sich die Situation 1:1 wie bei der Klägerin dar. Wie die von der Beklagten dem Schreiben vom 13.01.2021 beigefügten dubiosen Screenshots entstanden sind, dürfte nur die Beklagte selbst wissen. Die betroffenen Händler und eBay haben jedenfalls keine Erklärung dafür.

 

Auch dieses Verhalten ist nach Ansicht der Klägerin ein eindeutiges Indiz für Rechtsmissbrauch. Nur einen einzigen Tag nach Kündigung der Unterlassungserklärung wird sofort eine Vertragsstrafe gefordert. Antworten bleiben aus. Der Beklagten geht es nur darum, auf ganz einfache und vor allem schnelle Art und Weise möglichst viel Geld zu generieren. Allein diese 3 Schreiben enthalten Forderungen von 10.500 EUR. Dafür muss ein seriös arbeitender Onlinehändler sehr, sehr viel Ware verkaufen.

 

Fazit

Nach alledem stellt sich das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich dar. Rechtsmissbrauch ist vorliegend aber gemäß § 8c Absatz 2 UWG auch deshalb anzunehmen, weil aufgrund vorstehenden Tatsachenvortrages bereits erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation der Beklagten bestehen. Eine Vertragsstrafe ist wegen Rechtsmissbrauchs der Klägerin nicht verwirkt.

 

Eine Vertragsstrafe ist aber in jedem Falle deshalb nicht verwirkt, weil es an einem Verschulden der Klägerin fehlt. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2021 geltend gemachte Vertragsstrafenforderung besteht daher nicht.

 

Feststellungsinteresse

Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus der Berühmung der Beklagten, die geltend gemachte Vertragsstrafenforderung bestünde gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat folglich ein Interesse daran endgültig festzustellen, dass die ihr gegenüber geltend gemachte Vertragsstrafenforderung nicht besteht.

 

Das Landgericht Köln – Kammer für Handelssachen – ist gemäß § 14 UWG ausschließlich zuständig.

Wie geht es vor dem Landgericht Köln weiter?

Sie werden es hier zu gegebener Zeit erfahren.

 

Versprochen!

Unlautere Werbung: PU Leder – Abmahnung Sachse Vertriebs GbR

Gegenstand der Abmahnung

Rechtsanwalt Sandhage hat mit Schreiben vom 18.01.2021 im Auftrag der Sachse Vertriebs GbR einen eBay Händler angeschrieben. 

 

Die Sachse Vertriebs GbR sei seit mehr als fünfzehn Jahren als Einzelhändlerin in Deutschland tätig, teil RA Sandhage mit. Sie seiauf der Handelsplattform Ebay zu dem Verkäufernamen „moritz-1983“ aktiv. Zu ihrem ständigen Sortiment würden auch Handyhüllen gehören. Ihre Angebotspalette decke das breite Spektrum der gängigen Anbieter von Mobiltelefonen, wie z. B. Apple und Samsung, ab. Die bei ihr gekauften Produkte könnten überdies in den von ihr betriebenen Shops abgeholt und auch bezogen werden.

 

Der eBay Verkäufer würde auf der Handelsplattform Ebay vergleichbare Produkte, insbesondere auch Handyhüllen anbieten. Beispielhaft wird das Angebot: „iPhone 11 12 XR Hülle, Handyhülle Samsung PU Leder“ zur Artikelnummer XXXXX genant. Daher stehe der eBay Verkäufer zur Sachse Vertriebs GbR in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Anspruchsberechtigung folge aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

 

Werbung mit PU Leder 

Der genannte Artikel werde an prominenter Stelle mit der Bezeichnung „PU Leder“ beworben. Das sei wettbewerbsrechtlich nicht zulässig.

 

Die gesamte Branche leide unter einer Schwemme von niedrigpreisigen und oftmals minderwertigen Produkten, deren Absatz mit der unzulässigen Bezeichnung „PU Leder“ angekurbelt werde, heißt es in dem Schreiben.

 

Es existiere in der Bundesrepublik Deutschland kein Material, welches chemisch, wissenschaftlich oder technisch mit dem oben Genannten bezeichnet werden dürfe. Der Begriff sei von der Werbebranche erfunden, um Kunststoffprodukte aus PVC oder Polyurethan in die Nähe von hochwertigem Leder zu rücken. Der Verbraucher, der diese Materialbezeichnung liest, gelange zu der Auffassung, dass es sich um Leder handelt, was aber gerade nicht der Fall sei. Denn als Leder, oder mit einem Ausdruck, der nach der Verkehrsauffassung auf Leder hinweist, dürfe nur Material bezeichnet werden, das aus gewachsener tierischer Haut bzw. Fell hergestellt sei.

 

PU Leder irreführend und wettbewerbswidrig

Die Bezeichnung PU-Leder sei insofern irreführend und gleichzeitig wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 5 UWG, was von der Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. z. B. OLG Bamberg, Aktenzeichen 3 U 21911).

 

Der Sachse Vertriebs GbR stünden daher die Ansprüche aus den §§ 8 Abs. 1,5 Abs. 1,3 UWG gegen den eBay Verkäufer zu.

 

Nur Beseitigung, keine Unterlassung

Da es sich um einen erstmaligen Verstoß handle, würde die Sachse Vertriebs GbR dem Verkäufer die Möglichkeit einer einfachen und unkomplizierten und damit im Ergebnis auch außergerichtlichen Lösung anbieten wollen. Der Verkäufer wird aufgefordert, das beanstandete Verhalten unverzüglich einzustellen und den Wettbewerbsverstoß gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu beseitigen. Dies habe spätestens bis zum

 

26.01.2021

 

zu geschehen. Sollte die unzulässige Handlung unberechtigterweise fortgesetzt werden, so behalte sich die Sachse Vertriebs GbR vor, den Verkäufer formell auch auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Das sei dann aber mit erheblichen Weiterungen verbunden.

 

Der eBay Verkäufer sei ferner dazu verpflichtet, die der Sachse Vertriebs GbR entstandenen Kosten zu erstatten. Bis zum 02.02.2021 soll der Verkäufer 280,60 EUR bezahlen. Als Gegenstandswert wurden 2.000 EUR zugrunde gelegt.

 

Abmahner: Sachse Vertriebs GbR

 

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwalt Gereon Sandhage

 

Gegenstand der Abmahnung: unlautere Werbung: PU Leder

 

Stand: 01/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Berechtigungsanfrage: Werbung mit UVP – iOcean UG (keine Abmahnung)

Gegenstand der Berechtigungsanfrage

Mir liegt eine Berechtigungsanfrage (keine Abmahnung) vom 02.12.2020 der iOcean UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage vor.

 

Rechtsanwalt Sandhage teilt in dem Schreiben mit, dass seine Mandantin Onlinehändlerin sei und auf den Verkauf von Schuhen, insbesondere auch Sportschuhen spezialisiert sei. Sie sei u.a. über https://schuh-werk24.de erreichbar. Der angeschriebene eBay Händler verkaufe ebenfalls Schuhe, sodass er zu seiner Auftraggeberin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe. Die Anspruchsberechtigung seiner Mandantin folge aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

 

Grund der Berechtigungsanfrage

Die iOcean UG habe festgestellt, dass der eBay Verkäufer am 02.12.2020 auf der Handelsplattform eBay zur Artikelnummer XXXXX einen „Nike „Wmns Court Royale Canvas“ Damen Sneaker …“ zu einem Verkaufspreis von 34,99 EUR angeboten hat. Diesem Verkaufspreis sei eine unverbindliche Herstellerverkaufspreisempfehlung (UVP) gegenübergestellt, die hier mit 59 EUR angegeben sei.

 

Die von dem eBay Verkäufer angegebenen Schuhe entstammen nach den Feststellungen der iOcean UG nicht der aktuellen Kollektion des Herstellers. Es handle sich um ein älteres Vorläufermodell. Dieses Produkt werde nicht mehr in der Preisliste des Herstellers geführt, heißt es in dem Schreiben. Damit habe der Hersteller seinen Einfluss auf die Preisbildung des Handels bereits aufgegeben, so dass eine unverbindliche Preisempfehlung gar nicht mehr existent sei.

 

formelle Berechtigungsanfrage

Vor diesem Hintergrund bittet Rechtsanwalt Sandhage jetzt im Wege einer formellen Berechtigungsanfrage um Mitteilung und um Vorlage entsprechender Nachweise, aufgrund weicher aktuellen Herstellerangaben sich der eBay Verkäufer berechtigt fühle, die angebotenen Schuhe unter Verweis auf eine UVP anzubieten.

 

Erforderlich hierzu sei die Vorlage der aktuell gültigen Preisliste des Herstellers, die den Nachweis der Gültigkeit der UVP erbringt. Die Vorlage der Unterlagen sei erforderlich, da der Gesetzgeber die Werbung mit nicht existierenden, nicht mehr aktuellen oder fehlerhaften UVP ausdrücklich gemäß § 16 UWG unter Strafe gestellt habe. Irreführende Angaben können dabei mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Der Vorlage der Unterlagen wird bis zum 10.12.2020 entgegen gesehen.

 

Wenn UVP nicht, nicht mehr, bzw. nicht in der angegebenen Höhe besteht, dann …

Für den Fall, dass die vom eBay Verkäufer beworbene UVP nicht, nicht mehr, bzw. nicht in der angegebenen Höhe bestehe, sei die beanstandete Werbung sofort zu unterlassen. Der eBay Verkäufer dürfe dann nicht weiter mit veralteten bzw. nicht mehr existenten UVP werben. Ferner habe er dann innerhalb der gesetzten Frist gegenüber der iOcean UG eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nur so könne der eBay Verkäufer vermeiden, dass die iOcean UG das wettbewerbsrechtliche Verhalten des Verkäufers unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe verbieten lasse. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die die iOcean UG akzeptieren würde, sei dem Schreiben als Anlage beigefügt. Für die Abgabe der Unterlassungserklärung gelte dann die eingangs genannte Frist auf den 10.12.2020.

 

Sollte die Frist verstreichen, so werde Rechtsanwalt Sandhage nach eigenen Angaben für seine Auftraggeberin sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das gelte auch für den Fall, wenn der eBay Verkäufer auf die Berechtigungsanfrage gar nicht ordnungsgemäß reagiere.
Sollten der eBay Verkäufer die korrekte Angabe der aktuell gültigen UVP nicht nachweisen können, habe er auch die Verfahrenskosten zu erstatten. Der Gesetzgeber habe die Kostenerstattungspflicht in § 13 Abs. 3 UWG ausdrücklich geregelt. Die Kosten werden mit 326,31 EUR beziffert. Als Frist für die Zahlung wird der 17.12.2020 gesetzt.

 

Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung

In dem Schreiben selbst ist die Rede von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sieht dann aber gar keine Strafbewehrung vor. Sie lautet:

„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handels mit Schuhen unter Gegenüberstellung eigener Verkaufspreise mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu werben, die zum Zeitpunkt der Werbung nicht in der genannten Höhe besteht, wie am 02.12.2020 auf der Handelsplattform Ebay zum Verkäufernamen „XXXXX“ geschehen.“

Auftraggeber: iOcean UG (haftungsbeschränkt)

 

Vertreter des Auftraggebers: Rechtsanwalt Gereon Sandhage

 

Gegenstand des Schreibens: Berechtigungsanfrage: Werbung mit UVP

 

Stand: 12/2020

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplettes Schreiben übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrem Schreiben konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne das Schreiben gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst das vollständige Schreiben mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie das Schreiben z.B. ein oder fotografieren dieses mit Ihrem Smartphone ab und senden mir dieses dann per E-Mail zu. Sie können mir das Schreiben natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe die Unterlagen

Sobald mir Ihre Unterlagen vorliegen, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Ist der Vorwurf berechtigt?
  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem Fall. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf das Schreiben reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Fall. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Sachverhalt mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Vertragsstrafe – dubiose Screenshots vom IDO Verband

Händler und eBay haben keine Erklärung

Wieder einmal beschäftige ich mich mit dem IDO Verband. Vom IDO vorgelegte Screenshots werden diesmal die Frage auf, wie es zu den vorgelegten Screenshots überhaupt kommen konnte. Ich habe es nicht nur in einem Fall mit einem dubiosen Screenshot zu tun, sondern gleich in 3 Fällen. In allen Fällen macht der IDO erhebliche Vertragsstrafen geltend. Dies sind die Fälle:

 

  • Zeichen vom IDO: 031233/2020-SW 3.000 Euro Vertragsstrafe bis zum 26.01.2021
  • Zeichen vom IDO: 0313845/2019-SW 4.000 Euro Vertragsstrafe bis zum 27.01.2021
  • Zeichen vom IDO: 0314393/2016-HK 3.500 Euro Vertragsstrafe bis zum 27.01.2021

 

keine AGB, keine rechtlichen Informationen des Verkäufers

Bei den jeweils vorgelegten Screenshots fehlen die AGB ganz und im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ fehlenden sämtliche Angaben, mit Ausnahme der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Hier ein Ausschnitt:

 

 

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Fordert der IDO auch von Ihnen eine Vertragsstrafe? Sehen bei Ihnen die vom IDO vorgelegten Screenshots auch so aus? Dann melden Sie sich doch bitte.

 

Was ist das merkwürdige daran?

Nun, alle Händler haben sowohl vollständige AGB hinterlegt, als auch ein Impressum mit allen erforderlichen Angaben. Die Angaben wurden auch nicht etwa erst nach Erhalt der Vertragsstrafenforderung durch den IDO hinzugefügt. Nein, diese waren schon vorher hinterlegt. Dass alle Angaben vorhanden waren und die Artikel auch nicht bearbeitet worden sind, hat eBay allen Händlern schriftlich bestätigt.

 

Ein Verschulden ist bei keinem der 3 Händler gegeben. Eine Vertragsstrafe ist daher auch nicht verwirkt. Ich habe dem IDO die Vorgänge dargelegt und aufgefordert, die jeweiligen Vertragsstrafenforderungen für gegenstandslos zu erklären. Sollte der IDO dies nicht machen, so werde ich allen Händlern raten, negative Feststellungsklage gegen den IDO zu erheben.

 

Hat sich der IDO geäußert?

Bisher (Stand 26.01.2021, 15:45 Uhr) nein. Ein seriöser Verein würde auf jeden Fall zeitnah antworten und vor dem Hintergrund meiner sehr deutlichen Schilderungen und E-Mails von eBay erklären, dass an den geltend gemachten Vertragsstrafenforderungen nicht weiter festgehalten wird. 

 

Wie diese merkwürdigen Screenshots entstanden sind, weiß nur der IDO. Die Händler, eBay und auch ich haben dafür keine Erklärung. Eine Manipulation sollte man dem IDO trotzdem nicht unterstellen. Ich bin jedenfalls auf eine Antwort des IDO gespannt.

 

Kommt keine Antwort, dann folgen negative Feststellungsklagen.

 

Lesen Sie auch:

Wehren Sie sich gegen den IDO

Sie wurden auch vom IDO abgemahnt und haben abmahnbezogene Kosten bezahlt? Vielleicht haben Sie sogar eine Vertragsstrafe an den IDO bezahlt? Oder mussten Sie ein teures Gerichtsverfahren bezahlen? 

 

 

Weitere negative Entscheidungen zum IDO Verband 

Lesen Sie auch:

Andere Händler wehren sich bereits!

Weitere Meldungen zum IDO:

Klage Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Bekannt gewordene Klagen

  • Klage vom 17.11.2020 vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
    Landgericht Dresden
    Streitwert wird in Klageschrift mit 8.000 EUR beziffert
    Gegenstand der Klage: CE-Kennzeichnung

 

Klage vom 06.11.2020

Mir liegt eine Klage vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. vom 06.11.2020 vor. Erhoben wurde die Klage vor dem Landgericht Leipzig, Aktenzeichen: 01 HK O 2564/20. 

 

  • 139 Seiten
  • 720 Gramm
  • 1.000 EUR Streitwert

 

 

Gegentand der Klage

Es geht um einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf Grundpreisangaben. Der verklagte Onlinehändler handelt bei Amazon und es war im Angebot kein Grundpreis angegeben.

 

Der Amazon Verkäufer erhielt zunächst eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. Auf meinen Rat hin hat sich der Abgemahnte dazu entschieden, besser keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Entscheidung war absolut richtig, denn es geht um Grundpreisangaben bei Amazon.

 

Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach ohnehin einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. Eine Unterlassungserklärung könnte meiner Ansicht nach nur dann abgegeben werden, wenn auch zu 100 % sichergestellt werden könnte, dass künftig die Grundpreise leicht erkennbar bei Amazon angegeben werden. Das können Verkäufer bei Amazon aber schichtweg nicht sicherstellen, da fast jeder andere Händler die Artikelbeschreibung bearbeiten kann, d.h. auch Dritte können die Preisangaben ändern. Wenn jetzt der Grundpreis leicht erkennbar und korrekt angegeben wird, weiß der Händler im nächsten Moment nicht, ob dies in der nächsten Sekunde immer noch so ist. Um nicht schuldhaft zu handeln müsste ein Amazon Verkäufer ständig die Artikel kontrollieren und wenn ein Fehler feststellt wird, sofort handeln, nämlich entweder den Grundpreis sofort einfügen, bzw. den Artikel vorerst herausnehmen, sofern sich der Grundpreis nicht einfügen lässt.

 

Die jetzt vorliegende Klage war der zu erwartende nächste Schritt des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

 

Reaktionsmöglichkeiten und Kostenrisiko

Welche Reaktionsmöglichkeiten hat man bei einer Klage vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.?

 

1. Nichts tun

Der abgemahnte Händler könnte schlichtweg gar nicht auf die Klage reagieren, also keine Verteidigungsbereitschaft anzeigen. Dann würde nach Fristablauf ein Versäumnisurteil ergehen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung müsste dann natürlich nicht mehr abgegeben werden. Ein Versäumnisurteil würde diese Unterlassungserklärung ersetzen.

 

Kosten bei einem Versäumnisurteil: 447,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer

 

 

2. Ansprüche anerkennen

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch könnte auch anerkannt werden, sofern der Anspruch berechtigt ist.

 

Kosten im Falle eines Anerkenntnisurteils: 493,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer

 

 

3. Streitige Entscheidung – Das Gericht die Sache entscheiden lassen

Würde sich der Onlinehändler in dem Verfahren verteidigen und am Ende verlieren, dann würden Kosten von 599,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer entstehen:

 

 

 

Machen Sie im Falle einer Klage vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. keine Experimente.

 

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Eine erfolgreiche Verteidigung ist keine Glückssache,

sondern basiert auf Fachwissen und Erfahrung.

 

 

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Abmahnung BVB Merchandising GmbH durch Rechtsanwälte Dres. Lohner. Fischer, Igwecks & Collegen

Mir liegt wieder eine Abmahnung der BVB Merchandising GmbH vom 18.01.2021 vor. Abgemahnt wird ein eBay-Verkäufer, der Masken zum Kauf anbietet. Dabei verwendet er die geschützte Marke das Logo „BVB 09“, ohne dass die BVB Merchandising GmbH dem zugestimmt hat. Beworben wurden die Verkäufe bei eBay mit „BVB 09 Dortmund Mund- Nasenschutz, Gesichtsmaske Einstellbar„.

 

Eine Unterlassungserklärung wird bis zum 01.02.2021, 12:00 Uhr gefordert. Auskunft soll ebenfalls bis zum 01.02.2021 erteilt werden. Abmahnkosten werden in Höhe von 2.584,09 Euro nach einem Gegenstandswert von 100.000 EUR gefordert. Auch die Kosten sollen bis zum 01.02.2021 bezahlt werden.

Ich kenne die Abmahnungen

2016 hatte ich bereits wie folgt berichtet:

„Ich habe eine Abmahnung der BVB Merchandising GmbH durch die Rechtsanwälte Dres. Lohner Fischer Igwecks und Collegen, Ottostraße 9, 80333 München vom 01.02.2016 wegen der nichtautorisierten Verwendung der Marke „BVB“.

 

Die BVB Merchandising GmbH, eine Tochtergesellschaft der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, habe die Bevollmächtigten mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Diese sei Inhaberin u.a. der geschützten Marken „BVB“ und „Borussia Dortmund“ sowie der geschützten Marke „BVB 09“, die allgemein als Logo des Vereins bekannt sei. Die überragende Verkehrsgeltung und Bekanntheit der Abmahnerin und der auf diese eingetragenen Marken dürfte dem Abmahnten bekannt sein, so Rechtsanwalt Dr. Thilo Igwecks, der sachbearbeitende Rechtsanwalt dieser Abmahnung. Weiter wird ausgeführt, dass die Abmahnerin habe erfahren müssen, dass der Abgemahnte über sein eBay-Account Fanartikel zum Kauf anbiete, u.a. T-Shirts. Hierbei würde dieser die geschützten Marken „BVB“ und „Borussia Dortmund“ verwenden, ohne dass eine Zustimmung hierfür vorliegen würde. Hierdurch habe der Abgemahnte die ausschließlichen Rechte der BVB Merchandising GmbH verletzt.

 

Die „BVB“ Vertreter: Dres. Lohner Fischer Igwecks und Collegen Rechtsanwälte

Hierdurch habe diese gegenüber dem Abgemahnten einen Unterlassungsanspruch. Er habe ab sofort diese Verletzungshandlung zu unterlassen und bis zum 15.02.2016, 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Da der Abgemahnte grundsätzlich verpflichtet sei, Schadensersatz an den Abmahner zu leisten, dieser jedoch noch nicht berechnet werden könne, werde der Abgemahnte aufgefordert, bis spätestens zum 15.02.2016 eine Anerkennung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach abzugeben. Um den Schaden beziffern zu können, sie der Abgemahnte nach § 19 MarkenG bzw. den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB zur Auskunft verpflichtet, wie viele solcher Fanartikel, insbesondere T-Shirts versehen mit den bezeichneten Schriftzügen er angeboten und vertrieben bzw. beworben habe, welche Einstandskosten dieser für diese gehabt habe, welche Einkünfte er durch die Verkäufe erzielt habe und welche Gewinne er aus den Verkäufen generiert habe. Die Rechtsanwälte Dres. Lohner Fischer Igwecks und Collegen informieren den Abgemahnten, dass dieser die Auskunft in einer nachvollziehbaren und übersichtlich gegliederten Aufstellung bis spätestens zum 15.02.2016 zu erteilen habe.

 

Zur Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren sei der Abgemahnte aus Schadensersatzgesichtspunkten verpflichtet. Ebenfalls bis zum 15.02.2016 sei dieser zur Zahlung des Betrages in Höhe von 1.044,40 EUR brutto aufzufordern. Die Berechnung erfolge auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 25.000 EUR.“

Abmahnung BVB Merchandising GmbH

 

wegen Markenrechtsverletzung BVB 09“ Angebot von Gesichtsmasken

 

vertreten durch Rechtsanwälte Dres. Lohner Fischer Igwecks und Collegen

 

Stand: 01/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.