Rechnen Massenabmahner (z.B. Filesharing Abmahnungen) gegenüber Ihren Auftraggebern ab?

Wie rechnen Kanzleien wie z.B. Waldorf Frommer, Fareds, Kornmeier & Partner eigentlich gegenüber Ihren Auftraggebern bei Filesharing Abmahnungen ab? Wird überhaupt abgerechnet, oder arbeiten die Abmahnkanzleien auf Erfolgsbasis? Gibt es Vergütungsvereinbarungen oder wird die vorgerichtliche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet? Wirklich spannende Fragen.

Amtsgericht München: Hinweis gemäß § 139 ZPO

Das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 262 C 24524/13 – mein Zeichen: 223/11) hat in einem Klageverfahren einer Verlagsgruppe den folgenden Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt:

 

Da es gerichtsbekannt mittlerweile üblich ist, dass große Unternehmen anwaltliche Tätigkeiten im vorgerichtlichen Bereich zu Gebühren vergeben, die unter denen des RVG liegen – zumal dann, wenn es sich um Massenverfahren handelt – und darüber hinaus es dem Vernehmen nach nicht unüblich sein soll, dass Anwaltskanzleien ihren Auftraggebern für die Bearbeitung von Mandaten im Zusammenhang mit filesharing keine Rechnungen stellen, sondern sich damit begnügen, was sie von der jeweiligen Gegenseite erhalten, ergeht vorsorglich folgender Hinweis:

 

Falls auch im vorliegenden Fall Derartiges ausdrücklich oder konkludent vereinbart oder praktiziert werden sollte, kann dies entscheidungserheblich sein. Sachvortrag der Klagepartei hierzu wäre dann im Rahmen der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO erforderlich. Die Klagepartei möge in diesem Fall auch klarstellen, dass keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung mit ihren Anwälten dahin besteht, dass Rechtsanwaltshonorar von ihr nicht zu entrichten, sondern lediglich von den jeweiligen Verfahrensgegnern beizutreiben ist.

 

Das Gericht folgt, was Vereinbarungen zwischen der Klagepartei und ihren Anwälten angeht, auch nicht der Rechtsansicht des Referats 161 (C19890/11), das Behauptungen ins Blaue hinein nicht zulässt und entsprechende Beweisangebote für Ausforschung hält, sondern orientiert sich an der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vg. Urteil vom 13.07.1988 – IV a ZR 67/87), wonach derartiger Sachvortrag auch unsubstantiiert und unter Beweis gestellt werden kann.

Fazit zur Abrechnung von Massenabmahnern

Es ist erfreulich, dass das Amtsgericht München der Frage der Abrechnung auf den Grund geht. Die vielen Vermutungen, wie eine Abrechnung auf Erfolgsbasis, die unter anderem von Abgemahnten z.B. in Internetforen geäußert werden, könnten sich möglicherweise bestätigen. 

 

Ich gehe aber nicht davon aus, dass die Abmahnkanzleien aufgrund eines derartigen Hinweises Ihre Abrechnungsweise mit Ihren Auftraggebern tatsächlich ändern werden. Es wird den Abmahnern kein Problem sein, eine auf dem Auftraggeber ausgestellte Rechnung auszustellen und gegebenenfalls eine Barzahlung des eigenen Auftraggebers nachzuweisen. Oder glauben Sie ernsthaft, dass z.B. Waldorf Frommer eine Abrechnung auf Erfolgsbasis jemals zugeben würde?

 

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Hat eBay die Neuregelung des Jugendschutzgesetzes nicht verstanden, oder wer hat hier ein Verständnisproblem?

Die Berichterstattung über den Verkauf von Tabakwaren bei eBay sorgt bei Händlern für Verwirrung. Das Alter des Kunden muss bekanntlich 2 Mal – einmal beim Angebot und dann beim Versand – geprüft werden. Ich habe bereits ausführlich über die Änderungen des Jugendschutzgesetzes berichtet. Die Beiträge finden Sie hier:

Wer hat hier möglicherweise etwas nicht verstanden?

Einige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte behaupten, dass eBay die Neuregelung des Jugendschutzgesetzes nicht verstanden habe. Diese Kolleginnen und Kollegen meinen nämlich, dass bei eBay beim Angebot bzw. beim Kauf die Volljährigkeit des Käufers nicht überprüft werden könnte. Dies habe zur Folge, dass kein rechtskonformer Weg zur Verfügung stehe, bei eBay Tabakwaren und E-Zigaretten ab dem 01.04.2016 anzubieten.

eBay hat es verstanden

eBay nimmt eine Identitäts- und Altersprüfung im Rahmen der Anmeldung vor. Darüber hatte ich hier ausführlich berichtet.

 

Es ist nicht erforderlich, dass ein gewerblicher Verkäufer bei eBay von sich aus nochmals die Volljährigkeit des registrierten eBay Mitgliedes überprüft, da bereits seitens eBay sichergestellt wurde, dass das eBay Mitglied volljährig ist. Es wird wohl kaum jemand mit der Zeit jünger werden. Wer einmal volljährig ist, bleibt es auch, oder nicht?

 

Lassen Sie sich von der Berichterstattung Dritter nicht verwirren. Die Behauptung, ein rechtskonformer Weg stehe bei eBay nicht zur Verfügung, um Tabakwaren und E-Zigaretten ab dem 01.04.2016 anzubieten, ist meiner Ansicht nach falsch.

Es besteht aus meiner Sicht keine Abmahngefahr.

 

Viel Erfolg beim Verkauf Ihre E-Zigaretten und E-Shishas etc. bei eBay!

 

Um vor Abmahnungen sicher zu sein, benötigen Sie natürlich auch rechtssichere AGB, eine aktuelle Widerrufsbelehrung nebst Muster Widerrufsformular, eine Datenschutzerklärung etc. Was sonst noch für Sie wichtig ist, sage ich Ihnen gern. Mein Rundum-Sorglos Paket ist genau das richtige für jeden gewerblichen eBay Verkäufer.

 

 

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1.4.2016: Änderung des Jugendschutzgesetzes – §§ 10, 28 JuSchG

Bei der nachfolgenden Meldung handelt es sich nicht um einen Aprilscherz: Ab dem 1.4.2016 gelten neue Regeln für den Verkauf und Versand von TabakwarenE-ZigarettenE-Shishas und Liquids. Dann tritt nämlich das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und Shishas in Kraft mit dem auch Änderungen des Jugendschutzgesetzes einhergehen.

 

Was ändert sich genau im Jugendschutzgesetzes?

Die §§ 10 und 28 JuSchG werden sich ändern und zwar wie folgt:

bisherige Regelung im Jugendschutzgesetz (JuSchG)

 

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

 

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

 

1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

 

neu ab 1.4.2016: § 10 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Tabakwaren“ die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ und nach dem Wort „Rauchen“ die Wörter „oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte“ eingefügt.

 

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Tabakwaren“ die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ eingefügt.

 

c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

 

„(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“

 

 

bisherige Regelung im Jugendschutzgesetz (JuSchG)

 

§ 28 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

 

12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen gestattet,
13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,

 

neu ab 1.4.2016: § 28 Absatz 1 Nummer 12 und 13 wird wie folgt gefasst:

 

„12. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen oder den Konsum gestattet,

 

13. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt,“.

 

Was ist der Sinn und Zweck des neuen Jugendschutzgesetzes?

Das Gesetz dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas. Es soll sicherstellen, dass Tabakwaren, elektronische Zigaretten, elektronische Shishas und Liquids nur an Erwachsene (volljährige Personen) abgegeben werden.

Welche Waren sind vom neuen Jugendschutzgesetzes betroffen?

Folgende Waren sind von dem neuen Gesetz betroffen.

 

  • herkömmliche Tabakwaren
  • E-Zigaretten (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • E-Shishas (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • Liquids (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)

Welche Auswirkungen hat dies auf den Onlinehandel?

Was müssen Onlinehändler künftig beachten? Was ist beim Verkauf zu beachten, um nicht abgemahnt werden zu können?

 

Hier finden Sie meine Praxistipps für Onlinehändler.

 

Keine Lust auf Abmahnungen?

 

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SEO-Agentur verliert Klage vor Landgericht Münster

SEO Agenturen gibt es in der heutigen Zeit, wie Sand am Meer. Daher gibt es wahrscheinlich auch immer mehr Streitigkeiten zwischen SEO Agenturen und Webseitenbetreibern. In einem vor dem Amtsgericht Steinfurt, Aktenzeichen: 21 C 522/13, in 1. Instanz geführten Rechtsstreit, welcher dann in der Berufung durch das Landgericht Münster entschieden wurde, hatte sich das Gericht unter anderem mit der Beweislast zu befassen. Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen:

In dem Rechtsstreit

 

des XXX,

 

Beklagten und Berufungsklägers,

 

Prozessbevollmächtigte:          XXX

 

gegen

 

XXX,

 

Kläger und Berufungsbeklagten,

 

Prozessbevollmächtigte:       XXX,

 

hat die 1. Zivil-(Berufungs-) Kammer des Landgerichts Münster aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.10.2014 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts XXX, die Richterin am Landgericht XXX und die Richterin XXX

 

für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.02.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Steinfurt, AZ: XXX, abgeändert.

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

 

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Vergütung für die Monate März und April 2012 aus einem angeblich geschlossenen Suchmaschinenoptimierungsvertrag, auf Erstattung von Rücklastschriftgebühren sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

 

Der Kläger betreibt unter der Domain XXX einen Onlineshop und bietet Einzel- und Komplettlösungen rund um das Thema Internet an. Insbesondere führt der Kläger sog. Suchmaschinenoptimierungen durch, d.h. Maßnahmen, mit denen die Präsenz von Webseiten auf den Trefferlisten der Suchmaschinen verbessert wird. Die Optimierung wird dabei für vorab vereinbarte Suchbegriffe (sog. Keywords) vorgenommen.

 

Der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig und betreibt die Webseite „XXX“.

 

Nach telefonischer Kontaktaufnahme forderte der Kläger den Beklagten unter dem 10.02.2011 auf, für die bestellte Suchmaschinenoptimierung neun Keywords festzulegen und kündigte unter Hinweis darauf, dass nach Rechnungsausgleich der Vertrag von beiden Seiten angenommen sei, an, nach Mitteilung der Keywords eine Rechnung zu übersenden (vgl. Anl. XXX). Mit E-Mail vom gleichen Tage (BI. XXX d. A.) teilte der Kläger dem Beklagten mit, versehentlich die AGB bei der Rechnungsstellung nicht übersandt zu haben und dies nunmehr nachzuholen. Durch die Zahlung werde das Einverständnis mit der Geltung der AGB des Klägers (BI. XXX ff. d. A.) erklärt. Unter dem 23.02.2011 (Anl. XXX d. A.) wandte sich der Beklagte unter Beifügung eines Überweisungsausdrucks (Bestätigung der Überweisung eines Betrages in Höhe von XXX €) an den Kläger und forderte diesen auf, seine Tätigkeit aufzunehmen („ich freue mich auf die künftige Zusammenarbeit mit Ihnen. Dann starten Sie mal“).

 

Ausweislich der zu den Akten gereichten Kontoübersicht des Klägers (Anl. XXX f. d. . A.) leistete der Beklagte an den Kläger in der Zeit vom 10.02.2011 bis zum 04.05.2012 monatliche Zahlungen (seit dem 26.07.2011 monatlich einen Betrag in Höhe von XXX €).

 

Mit E-Mail vom 23.02.2012 (Anl. XXX d. A.) bat der Beklagte den Kläger darum, „aktuelle und künftige Rechnungen“ per Lastschrift von seinem näher bezeichneten Konto abzubuchen.

 

Im Frühjahr 2012 verschlechterte sich die Platzierung der Webseite des Beklagten bei Google.

 

Unter dem 04.05.2012 widerrief der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Hinweis auf den erfolglosen Ablauf einer zur Problembehebung gesetzten Frist die erteilte Einzugsermächtigung (Anl. XXX d. A.). Gleichzeitig zeigte er an, die beiden letzten Lastschriften storniert zu haben. Am selben Tag wurden die Beträge für die Monate März und April 2012 (jeweils XXX €) zurückgebucht. Hierdurch entstanden dem Kläger Rücklastschriftgebühren in Höhe eines Betrages von XXX €. Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich zum Rechnungsausgleich für den streitgegenständlichen Zeitraum auf.

 

Der Kläger hat behauptet, er habe die vertraglich vereinbarten Leistungen für die Monate März und April 2012 erbracht. So habe er die XXX-Agentur (von XXX) mit der Keyword-Promotion für die Homepage des Beklagten beauftragt und für diese Fremdleistung einen Betrag in Höhe von XXX € aufgewandt. Auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der Rechnungen der XXX (Anl. XXX f. d. A.) wird Bezug genommen. Die Verschlechterung der Platzierung der Homepage des Beklagten in den Monaten März und April 2012 sei, so der Kläger, auf Veränderungen des Suchalgorithmus´ bei Google zurückzuführen.

 

Der Beklagte hat behauptet, er habe die erteilte Einzugsermächtigung bereits mit Schreiben vom 20.02.2012 widerrufen und den Kläger zur Erstattung abgebuchter Beträge aufgefordert. Er vertritt die Auffassung, ein Vertrag für den streitgegenständlichen Zeitraum sei nicht zustande gekommen. Der Kläger habe in diesem Zeitraum auch keine Leistungen erbracht.

 

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO.

 

Mit Urteil vom 21.02.2014 hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien habe auch im März und April 2012 eine vertragliche Bindung bestanden. Die Leistungserbringung sei durch Vorlage der Rechnungen der XXX nachgewiesen (Anl. XXX f. d. A.), das pauschale Bestreiten des Beklagten insoweit prozessual unbeachtlich.

 

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

 

Zur Begründung seines Rechtsmittels wiederholt der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt die Auffassung, der Kläger habe weder den Vertragsschluss noch seine Leistungserbringung substantiiert dargetan.

 

Der Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 21.02.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Erstmalig in der Berufungsinstanz (BI. XXX ff. d. A.) trägt der Kläger unter Hinweis darauf, dass diese Hyperlinks nicht mehr existent seien, vor, welche Querverweise er für seine Arbeit verwendet habe und reicht einen Ausdruck einer E-Mail der XXX-Agentur vom 05.08.2014 zur Akte. Wegen des Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage XXX d. A., verwiesen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.10.2014, BI. XXX f. d. A., Bezug genommen.

 

II.

Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 517, 519, 520 ZPO) und begründet.

 

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten haben Erfolg.

 

Ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum steht dem Kläger aus § 611 Abs.1 BGB, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu.

 

Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis (OLG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 1998 — 5 U 1494/97 —, juris; BeckOK, BGB, § 611 Rn. 65 ff., m.w.N., BAG NZA 2012, 998, jeweils m.w.N.), dass er in den Monaten März und April 2012 die vertraglich geschuldeten Dienste verrichtet habe, nicht erbracht. Die Annahme des Amtsgerichts, der Kläger habe vor dem Hintergrund des pauschalen und widersprüchlichen Vortrags des Beklagten seiner Darlegungslast durch Vorlage der Rechnungen der XXX Genüge getan, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

 

Rechtsfehlerfrei geht das Amtsgericht davon aus, dass die im Februar 2011 durch wechselseitige Erklärungen der Parteien (Anl. XXX d. A.; Anl. XXX d. A.) begründete Geschäftsbeziehung, deren Fortbestand zweifelsfrei durch die monatlichen Zahlungen des Beklagten und den zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehr dokumentiert wird, frühestens durch das Schreiben des Beklagten vom 04.05.2012 beendet worden ist.

 

Seit dem 26.07.2011 leistete der Beklagte an den Kläger unstreitig für die Optimierung der Platzierung seiner Internetpräsenz in den Suchmaschinen monatliche Zahlungen in Höhe von XXX €. Unter dem 23.02.2012 erteilte der Beklagte dem Kläger zudem eine Einzugsermächtigung für künftige Rechnungen, welche er mit Schreiben vom 04.05.2012 – unter Berufung auf einen fruchtlosen Fristablauf zur Leistung- widerrief.

 

Der Beklagte hat weder dargetan, aus welchem Grunde er den Kläger für künftige Rechnungen zu Abbuchungen von seinem Konto ermächtigt hat, wenn solche Abbuchungen nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr zu erwarten waren, noch vermag die Kammer nachzuvollziehen, warum der Beklagte dem Kläger eine Leistungsfrist setzte, wenn eine Leistung aus seiner Sicht mangels vertraglicher Bindung nicht geschuldet war.

 

Soweit der – insoweit darlegungs- und beweisbelastete- Beklagte behauptet, die Einzugsermächtigung bereits unter dem 20.02.2012 – zeitlich vor ihrer Erteilung- widerrufen zu haben, ist er hinsichtlich des streitigen Zugangs dieses früheren Widerrufsschreibens (Anl. XXX d. A.) – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt- beweisfällig geblieben. Die rechtlichen Beziehungen der Parteien richten sich nach Dienstvertragsrecht.

 

In der Rechtsprechung erfolgt die Zuordnung von EDV-Verträgen zu den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt (vgl. zu Internetsystemverträgen BGH, Urt. v. 04.03.2010 – III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, OLG Köln, Beschl. v. 16.01.2014, 19 U 149/13, LG Düsseldorf, Urt. v. 16.08.2013, 6 0 348/11; AG Düsseldorf, Urt. v. 02.09.2009 — 32 C 5799/09; LG Düsseldorf, Urt. v. 24.10. 2012 — 11 0 40/11 m.w.n.).

 

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, in dem sich der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Dienstverpflichtete schuldet – anders als bei dem Werkvertrag – nicht die Herstellung und Verschaffung eines individuellen Werkes, sondern allein die nicht erfolgsbezogene Leistung der versprochenen Dienste (BGH NJW 1984, 2406).

 

Ein konkreter Leistungserfolg als Vertragszweck (etwa eine bestimmte (Mindest-) Anzahl zu platzierender Links oder eine garantierte Platzierung der Homepage auf einer bestimmten Stelle der Google-Ergebnisliste) sollte nach dem Vortrag beider Parteien nicht geschuldet sein. Ein verbessertes Ranking der streitgegenständlichen Webseite bei Suchanfragen über Suchmaschinen im Internet hätte der Kläger bei verständiger Würdigung und auch nach der objektiven Kundenberatung als Erfolg nicht versprechen können; nach seinem unbestrittenen Vortrag verändern sich die Suchalgorithmen der Suchmaschinen und Suchmaschinenbetreiber schließen bestimmte Ergebnisse aus der Suchmaschine aus, wenn sie von Manipulationen Kenntnis erlangen (vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 16.01.2014, 19 U 149/13).

 

Der Kläger trägt für die Behauptung, er habe die geschuldeten Dienste verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast.

 

§ 614 Satz 1 BGB knüpft die Vergütungspflicht des Dienstberechtigten daran, dass der Dienstverpflichtete die vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat. Der Grundsatz der leistungsbezogenen Vergütung wird – abgesehen von Fällen vorübergehender schuldloser Verhinderung des Dienstverpflichteten (§ 616 BGB) – lediglich insofern durchbrochen, als der Dienstverpflichtete ausnahmsweise auch dann Anspruch auf Bezahlung hat, wenn seine Dienstleistungen wegen eines Annahmeverzugs des Dienstberechtigten unterblieben sind (§ 615 BGB). Die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs hat der Dienstverpflichtete darzulegen und zu beweisen, insbesondere hat der Dienstverpflichtete aufzuzeigen und zu belegen, dass er die vertraglich geschuldete Leistung auch erbracht oder zumindest angeboten hat (OLG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 1998 — 5 U 1494/97 juris, m.w.N.). Ob die Dinge anders liegen, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen fester Arbeitszeiten in den Betrieb des Dienstberechtigten eingegliedert und so dessen ständiger Kontrolle unterworfen ist (vgl. dazu BAG NJVV 1971, 111, 112), bedarf hier keiner Entscheidung.

 

Der danach bestehenden Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger nicht gerecht geworden.

 

Der Kläger hat nicht vorgetragen, welche Tätigkeiten er für den Beklagten in den Monaten März und April 2012 entfaltet hat. Die zum Beweis der Leistungserbringung mit Schriftsatz vom 01.09.2014 vorgelegten E-Mails (BI. XXX ff. d. A.) sind unergiebig.

 

Dass – wie der Kläger selbst vorträgt- seine Leistungserbringung zum gegenwärtigen Zeitpunkt insbesondere deshalb schwer darzutun und nachzuweisen sei, weil seine Arbeit auf eine von außen (für z.B. Google) nicht erkennbare Besserpositionierung der Kundenhomepage abziele und dies ein zeitnahes Löschen der gesetzten Links erfordere, erscheint nachvollziehbar, vermag den Kläger jedoch nicht von seiner Darlegungslast zu entbinden. Denn nur dann, wenn der Kläger, der eigenständig für den Beklagten tätig geworden ist und in dessen Arbeitsweise der Beklagte keinen Einblick hat, im Einzelnen darlegt, welche Tätigkeiten er in welchem Zeitrahmen für den Beklagten erbracht hat, ist dem Beklagten eine substantiierte Erwiderung möglich.

 

Der mit Schriftsatz vom 01.09.2014 zur Akte gereichte E-Mail-Ausdruck der Marketingagentur XXX (Anl. XXX d. A.) vermag einen substantiierten Vortrag des Klägers nicht zu ersetzen und ist als Beweismittel unergiebig. Hier wird lediglich bestätigt, dass im Auftrag des Klägers für die Seite XXX SE0 – Dienstleistungen erbracht worden seien. Die E-Mail verhält sich jedoch nicht zu der -vor dem Hintergrund der über Monate andauernden Geschäftsbeziehung – entscheidenden Frage, wann dies geschehen sein soll. Auch der mit Schriftsatz vom 01.09.2014 als Anlage (BI. XXX d. A.) übersandte Ausdruck der E-Mail des Beklagten vom 20.02.2011, in welcher er gegenüber dem Kläger mitteilt, dessen Arbeit mache sich langsam bemerkbar, vermag eine Leistungserbringung des Klägers in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu belegen.

 

Da der Kläger einen Nachweis über den beklagtenseits bereits erstinstanzlich bestrittenen Ausgleich der zu den Akten gereichten Rechnungen (Anl. XXX f. d. A.) über angeblich im Rahmen seiner Leistungserbringung beauftragte Fremdleistungen der XXX nicht erbracht hat, brauchte die Kammer über die Frage – auch insoweit bestehen Bedenken- ob allein der Nachweis des Einkaufes von Fremdleistungen Rückschlüsse auf die vertraglich geschuldete Dienstleistungserbringung zulässt, nicht zu entscheiden.

 

Der Zahlungsantrag war daher abzuweisen.

 

Ein Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten, vorgerichtlich zur Durchsetzung des vermeintlichen Hauptanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten scheidet mangels Verzugs des Beklagten ebenfalls aus, §§ 280, 281, 286 BGB.

 

Da eine dem Einzug zugrundeliegende Forderung, wie bereits ausgeführt, nicht bestand, kann der Kläger auch die Erstattung der ihm entstandenen Rücklastschriftgebühren nicht verlangen, § 280 BGB.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr.10, 713 ZPO, § 26 Nr.8 EGZPO

Fazit zu dem Urteil:

Sind Sie mit Ihrer SEO Agentur unzufrieden, gibt es Streit über die versprochenen Leistungen? Dann helfe ich Ihnen gern.

 

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Frohe Weihnachten – Rechtsanwalt Gerstel in Notfällen an Feiertagen erreichbar

Es ist mal wieder Weihnachten. 1. Weihnachtsfeiertag, 2. Weihnachtsfeiertag. Gerade an Feiertagen kann es sehr schwierig sein, einen Rechtsanwalt zu erreichen. Kurze oder auslaufende Fristen in Abmahnungen können auch auf die Weihnachtstage fallen. Damit auch Sie beruhigt Weihnachten genießen können, bin ich auch an den Feiertagen für Sie per Handy und E-Mail erreichbar.

 

Sollte Ihnen ein Abmahner z.B. eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 1. Weihnachtsfeiertag gesetzt haben, so wäre als Frist der nächste Werktag maßgeblich, vgl. § 193 BGB.

§ 193 BGB Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Rechtsanwalt Gerstel Weihnachten erreichbar

Mein Büro ist grundsätzlich über Weihnachten geschlossen. Sie können mich in dringenden Notfällen (z.B. erhaltene Abmahnung) unter meiner Rufnummer 0160 – 5563918 erreichen, oder Sie schreiben mir eine E-Mail an hilfe@abmahnung.de.

Ich habe den Ablauf für Sie so einfach wie nur möglich gestaltet:

 

1. Sie lassen mir Ihre vollständige Abmahnung zusammen mit Ihrer Telefonnummer per E-Mail, Fax oder per Post zukommen.

 

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung und rufe Sie schnellstens kostenlos zurück. Die Erstberatung ist GRATIS!

 

Ihr Rechtsanwalt Andreas Gerstel

Ich helfe Ihnen gern.

 

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Markenverletzung durch Berichterstattung – title tag / metatag

Im Dezember 2013 wurde ich von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei abgemahnt, weil ich deren Markenrechte verletzt haben soll. Was war Auslöser der Abmahnung: Ganz einfach, meine Berichterstattung. Ich hatte nämlich einen Beitrag mit der Überschrift „Abmahnung XXX Rechtsanwälte im Auftrag eines Rechteinhabers“ auf meiner Website veröffentlicht. Der Name der abmahnenden Kanzlei war markenrechtlich geschützt. Er war als Wortmarke beim DPMA eingetragen. Konkret störte jetzt den Abmahner, dass mein Beitrag bei Google gefunden wurde und die Kanzlei dadurch in die Ecke der Massenabmahner gerückt werde, obwohl es sich um eine seriös arbeitende Kanzlei handle.

Markenverletzung durch Nennung des markenrechtlich geschützten Kanzleinamens in der Artikelüberschrift

Die Markenrechtsverletzung sah der Abmahner darin, dass durch die Nennung des Kanzleinamens in der Überschrift des Artikels, der Kanzleiname auch im Quelltext meiner Website als Titel-Element genannt wurde. Da ich keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte der Abmahner beim Landgericht Köln am 27.1.2014 eine einstweilige Verfügung gegen mich (Az. 31 O 28/14). Das Landgericht Köln hatte mir sodann promt durch Beschluss untersagt, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „XXX“ zur Kennzeichnung von Rechtsberatungsdienstleistungen zu benutzen. Auf meinen Widerspruch hin gegen den Beschluss hatte das Landgericht Köln dann die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt. Der Streitwert wurde auf 25.000 EUR festgesetzt. Gegen das Urteil habe ich dann Berufung beim OLG Köln (Az.: 6 U 81/14) eingelegt. Vergangenen Freitag, also am 28.11.2014, war Termin vor dem OLG Köln.

OLG Köln sieht keine Markenverletzung und kein wettbewerbswideriges Verhalten

Nach den Rechtsausführungen des Senats nahm der Abmahner dann aus Kostengründen seinen Verfügungsantrag zurück. Der Senat hatte zuvor detailliert dargelegt, dass eine markenmäßige Verwendung im vorliegenden Fall nicht vorläge. Neben einer Markenverletzung stützte der Abmahner seine Unterlassungsansprüche auch auf Ansprüche auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Eine Rufausnutzung und/oder Rufbeeinträchtigung sah der Senat aber ebenfalls nicht. Auch dieser Abmahner hat sich erfolglos gegen meine Berichterstattung gewehrt und darf jetzt die Kosten nach Streitwert 25.000 EUR übernehmen.

Warum wehren sich aktive Abmahner gegen eine Tatsachenberichterstattung?

Meiner Ansicht nach möchten aktive Abmahner und deren Rechtsanwälte deshalb nicht in den Medien genannt werden, weil eine Vielzahl von Personen mit Abmahnungen etwas Negatives verbindet. Mit Abmahnungen macht sich niemand Freunde, dies dürfte klar sein. Aber in der heutigen Zeit gehören Abmahnungen zum Tagesgeschäft vieler Rechtsanwälte, insbesonderer zahlreicher angesehener Großkanzleien, die sich z.B. auf den gewerblichen Rechtsschutz, oder das Urheber- und Medienrecht spezialisiert haben.

 

Schnell wird von Abmahnkanzleien oder Abmahnanwälten gesprochen und dies könnte ein negatives Licht auf die seriös arbeitende Kanzlei werfen. Bekannt gewordene Vorfälle, wie z.B. der Fall Torsten Riebe zeigt, bleiben Lesern natürlich in Erinnerung. Wenn eine Rechtsanwaltskanzlei nicht mit Abmahnungen in Verbindung gebracht werden möchte, dann kann dies meiner Ansicht nach nur dadurch erreicht werden, wenn keine aktiven Abmahnungen für die jeweiligen Rechteinhaber ausgesprochen werden. Derjenige der aktiv abmahnt, der muss auch eine Tatsachenberichterstattung, wie die meine, leider hinnehmen.

 

Eine an den Fakten orientierte Berichterstattung trägt meiner Meinung nach ganz entscheidend dazu bei, einen möglichen Rechtsmissbrauch aufzudecken. Eine seriös arbeitende Kanzlei wird einer entsprechenden Tatsachenberichtersattung auch nichts entgegenzusetzen haben.

 

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