Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage während des Urlaubs erhalten?

Was tun, wenn die Abmahnung, einstweilige Verfügung, oder Klage während des Urlaubs ins Haus flattert? Auch wenn Sie Urlaub machen müssen Sie mit unerfreulicher Post rechnen. Viele Abmahner sind das ganze Jahr über aktiv und versenden fleißig Abmahnungen. Ob Weihnachtsferien oder Osterferien sind spiel da keine Rolle

 

Ich habe diese Woche vermehrt Abmahnungen bearbeitet, wo die Frist schon längst abgelaufen war. Teilweise waren auch schon einstweilige Verfügungen ergangen, weil auf die Abmahnung nicht reagiert worden ist. Und warum wurde nicht fristgerecht reagiert?

 

Ganz einfach: Die Abgemahnten waren im Urlaub. Während Sie sich möglicherweise gerade auf Bora Bora vergnügen, flattert bei Ihnen zu Hause gerade eine unerfreuliche Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage ein. Kommt man dann wieder zurück nach Hause ist der Schrecken meist groß. Noch unerfreulicher wird es dann, wenn bereits Zusatzkosten durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder eine Klage entstanden sind.

So sollen Sie sich während Ihres Urlaubes verhalten

Liebe Shopbetreiber, eBay Händler, Amzaon Verkäufer, bevor die mit Ihrer(m) Liebsten oder der Familie in den Urlaub fahren, sorgen Sie bitte unbedingt dafür, dass jemand Ihre Post durchsieht. Gelbe Briefumschläge oder Zustellungen z.B. vom Gericht oder einem Gerichtsvollzieher sollten keinesfalls ungeöffnet bis zur Rückkehr aus dem Urlaub einfach unbearbeitet liegengelassen werden.

 

Veranlassen Sie unbedingt, dass sich jemand um Ihre Post kümmert. Geben Sie der Person konkrete Anweisungen, was mit der Post gemacht werden soll.

Schnelle Hilfe während des Urlaubs oder an Wochenenden

Am besten Sie lassen mir sofort etwaige Abmahnschreiben, einstweilige Verfügungen oder Klagen zusenden. Ich sehe mir diese gerne kurzfristig (auch an Wochenenden) an und gebe Ihnen per E-Mail eine Rückmeldung dazu. Dann wissen Sie was zu tun ist und können meine Hilfe in Anspruch nehmen. So können Sie dann ganz entspannt Ihren Resturlaub genießen, weil Sie dann ganz genau wissen, dass ich mich professionell um Ihre Angelegenheit kümmere.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Die richtige gesetzliche Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen / digitale Inhalte

Gegenstand zahlreicher Abmahnungen ist immer wieder die gesetzliche Widerrufsbelehrung. Dies ist der aus meiner Sicht am häufigsten vorkommende Abmahngrund. Ist die Belehrung veraltet oder unvollständig, dann drohen Abmahnungen. Im Rahmen meiner täglichen Beratungen bemerke ich es leider immer wieder, dass sehr viele Händler meinen, es gäbe nur eine gesetzliche Widerrufsbelehrung für quasi alles.

 

Die meisten Händler sind sich nicht darüber im Klaren, dass wenn Sie z.B. Waren anbieten, sie eine andere Widerrufsbelehrung verwenden müssen, als wenn z.B. digitale Inhalte angeboten werden.

Beispiel: Sie verkaufen nur Waren (z.B. DVD`s) bei eBay. Dann müssen Sie natürlich eine Widerrufbelehrung verwenden, die auf den Verkauf von Waren ausgelegt ist. Wenn Sie bei eBay dagegen nur Software verkaufen, die der Kunde z.B. per Download erhält, dann macht eine Widerrufbelehrung bzgl. des Verkaufs von Waren keinen Sinn, weil von Ihnen keine Waren, sondern digitale Inhalte angeboten werden. In diesem Falle müssen Sie eine Widerrufbelehrung für digitale Inhalte bereithalten. Verkaufen Sie beides, dann müssen Sie sogar zwei Widerrufsbelehrungen bereithalten.

Unterschiede zwischen der Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen und digitaler Inhalte

Ich habe nachfolgend einmal eine Musterbelehrung für Warenlieferungen und digitale Inhalte gegenübergestellt. Die Unterschiede habe ich in Blau hervorgehoben. Sehen Sie sich die beiden Belehrungen jetzt einmal an:

 

WIDERRUFSBELEHRUNG FÜR VERTRÄGE, DIE WARENLIEFERUNGEN ZUM GEGENSTAND HABEN

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

 

Mustermann GmbH
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

Telefon: 0123 – 888 999
Telefax: 0123 – 888 999 1
E-Mail: info (ät) mustermann.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, Telefax oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

 

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

 

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

WIDERRUFSBELEHRUNG FÜR VERTRÄGE, DIE DIGITALE INHALTE ZUM GEGENSTAND HABEN  

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

 

 

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

 

Mustermann GmbH
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

Telefon: 0123 – 888 999
Telefax: 0123 – 888 999 1
E-Mail: info (ät) mustermann.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Unterschiede sind beim Fristbeginn und den Widerrufsfolgen zu sehen.

 

Hinweis zur Übernahme der Musterbelehrungen

Sie können die vorstehenden Musterbelehrungen gerne kostenlos nutzen, sofern Sie mich als Quelle wie folgt angeben:

Diese Widerrufsbelehrung wurde von Rechtsanwalt Andreas Gerstel erstellt: www.abmahnung.de

Die von mir hier zur Verfügung gestellten Muster einer Widerrufsbelehrung sind nicht in der Lage eine adäquate Rechtsberatung im Einzelfall zu ersetzen. Sie sollten sich in jedem Falle am besten von mir beraten lassen. Die Widerrufsbelehrung muss auf Ihren konkreten Onlinehandel angepasst sein. Es muss unter anderem geprüft werden, ob es sich überhaupt um einen Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr über Warenlieferungen handelt. Ist dies der Fall, so muss geklärt werden, alle bestellten Waren in einer einheitlichen Lieferung beim Verbraucher eintreffen oder nicht. Geht es auch um Dienstleistungen? Wer übernimmt die Rücksendekosten bei paketversandfähiger Ware? Gibt es auch nicht paketversandfähige Ware? Besteht die Möglichkeit, das Widerrufsformular online auszufüllen und abzusenden? Dies sind nur einige Fragen, die geklärt werden müssen.

 

Sollten Sie eines der Muster ohne vorherige individuelle Beratung durch mich verwenden, dann erfolgt die Nutzung ausschließlich auf Ihr eigenes Risiko.

 

Das Abmahnschutzpaket – Für alle, die kein Risiko eingehen wollen

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Angemessene Vertragsstrafe bei schuldhaftem Verstoß gegen einen Unterlassungsvertrag

Ich helfe jetzt inzwischen seit über 10 Jahren Betroffenen im Falle einer Abmahnung. Fast täglich bereite ich Unterlassungserklärungen vor, bespreche diese mit den Abgemahnten und kläre über die rechtlichen Folgen der Unterlassungserklärung auf. Wo Menschen arbeiten, passieren leider hin und wieder auch Fehler. Absichtlich oder gar vorsätzlich passiert so etwas natürlich nicht. Meist ist es einfach nur Fahrlässigkeit („Pech“). So kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass es zu Verstößen gegen einen Unterlassungsvertrag kommt.

 

Verstößt der Abgemahnte selbst oder etwaige Erfüllungsgehilfen gegen die Unterlassungserklärung, dann kann der Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe geltend machen. Selten werden konkrete Vertragsstrafen vereinbart. In der Praxis ist es üblich, eine Unterlassungserklärung nach sogenanntem Hamburger Brauch abzugeben, d.h. die Vertragsstrafe wird zunächst in das billige Ermessen des Gläubigers gestellt und im Streitfall könnte diese vom Gläubiger als angemessen eingestufte Summe dann hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Gericht überprüft werden.

Das billige Ermessen des Gläubigers

Immer wieder erschrecken Abgemahnte wenn Sie hören, dass Ihr Abmahner im Falle eines Verstoßes gegen den Unterlassungsvertrag zunächst eine Summe nach billigem Ermessen bestimmen und einfordern kann. Ihnen erscheint es im Vorfeld meist sinnvoller, eine konkrete Vertragsstrafe zu vereinbaren. Dem ist nicht so. Denn wenn Sie eine konkrete Vertragsstrafe vereinbaren würden, dann würden Sie sich selbst die gerichtiche Überprüfungsmöglichkeit nehmen. Daher sollte eine Unterlassungserklärung stets nach Hamburhger Brauch formuliert werden.

 

In der Praxis erscheinen auch mir oftmals die Vertragsstrafenforderungen unangemessen, lebensfern und maßlos übersetzt. Nur extrem selten werden meiner Einschätzung nach realistische Vertragsstrafen gefordert.

 

Wie kommt es dazu? Ist es die Gier des Unterlassungsgläubigers? Will der Unterlassungsgläubiger durch eine sehr hohe Ausgangsforderung mehr Verhandlungsspielraum erreichen? Ganz nach dem Motto: Ich fordere mal 10.000 EUR und wenn es dann „nur“ 5.000 EUR werden ist es auch ok. Die Beweggründe werde auch ich wohl nie erfahren. Die Wahrheit liegt wahrscheinlich in der Mitte.

Keine 10.200 EUR, sondern nur 500 EUR sind angemessen

Das OLG Dresden (Urteil vom 28.6.2016, 14 U 1997/15) hatte sich mit gleich mehreren Vertragsstrafenforderungen zu befassen. In den Entscheidungsgründen ist – wie ich meine – sehr schön dargestellt, welche Kriterien für die Angemessenheit der Vertragsstrafe maßgeblich sind. Hier ein Auszug aus den Entscheidungsgründen:

B. Der Klägerin steht der mit Klageantrag Ziff. 1. verfolgte Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 S. 2 BGB zu, allerdings nur in Höhe von 500,00 EUR.

 

1. Zwischen den Parteien ist ein strafbewehrter Unterlassungsvertrag zustande gekommen, indem die Klägerin die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 28.10.2013 (XXX) angenommen hat. Der Schuldner muss stets damit rechnen, dass der Gläubiger das Angebot angenommen hat, § 151 S. 1 BGB (BGH GRUR 2919, 355 Rn 21 —Testfundstelle).

 

2. Gegen den strafbewehrten Unterlassungsvertrag hat die Beklagte auch schuld­haft verstoßen und sonach eine Vertragsstrafe verwirkt.

 

Das Verschulden des Schuldners wird vermutet, so dass er sich entlasten muss (BGHZ 121, 13, 20 — Fortsetzungszusammenhang). Dabei haftet der Schuldner auch für ein schuldhaftes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen, hier von XXX und XXX. Eine unvollständige Beseitigung der Passagen von der Webseite erfolgte schuldhaft und wurde von der Beklagten bei der erforderlichen Kontrolle aus vermutetem Eigenverschulden nicht er­kannt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn 154).

 

3. Die somit dem Grunde nach verwirkte Vertragsstrafe entspricht jedoch in der von der Klägerin zunächst eingeklagten Höhe von 10.200 EUR nicht der Billig­keit und bleibt auch in der zuletzt ermäßigten Höhe von 5.100 EUR übersetzt. Für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe kommt es neben den Erwägungen der Parteien in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Ver­tragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen, mithin auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschul­den des Verletzers und auch auf deren weitere Funktion als pauschalierter (Mindest-)Schadensersatz an (BGH GRUR 1994, 164 — Vertragsstrafebemes­sung).

 

Dabei hat hier Berücksichtigung zu finden, dass der Verstoß zeitlich auf wenige Tage (28.10.2013 bis 1.11.2013) begrenzt war. Inhaltlich erschöpfte er sich dar­in, die erforderlichen Änderungen auf der Webseite nicht vollständig umgesetzt zu haben. … Dahinstehen kann, ob das Belassen dieser Passagen im Netz — wie von der Beklagten geltend gemacht und angesichts der weiteren unstreitig erfolgten Änderungen insbesondere hin­sichtlich der gerügten Passagen ohne weiteres nachvollziehbar — aus Verse­hen erfolgte. Eine Steigerung des nur geringen Verschuldens ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auch bildet das zeitgleiche und nur teilweise Belassen des Internet­auftritts bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang, so dass bei beiden Verstößen von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist. Die Beklagte hatte sich auch nicht seit längerem auf eine Änderung einzustel­len, sondern erst seit der Abmahnung vom 21.10.2013 (XXX). Wie in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall (Urteil vom 27.9.2011 – 5 U 137/10, WRP 2012, 247) hat das Fehlverhalten der Beklagten die Bagatellschwelle na­hezu unterschritten, so dass die Bestimmung der Vertragsstrafe in Höhe von 10.200 EUR, zuletzt 5.100 EUR nicht nach billigem Ermessen erfolgte und die Bestimmung demzufolge hier durch Urteil zu treffen und mit 500,00 EUR zu bemessen ist, § 315 BGB.

 

C. Auch die mit den Klageanträgen Ziff. 2. und 3. verfolgten Zahlungsansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach zu, § 339 S. 2 BGB. Auch hier ist aber nach dem Hamburger Brauch eine Herabsetzung von 3.750 EUR auf 500,00 EUR und von 2.550,00 EUR auf 1.500,00 EUR geboten.

 

1. Die Beklagte hat sich mit strafbewehrter Unterlassungserklärung vom 9.8.2013 (XXX; BI. 52 dA) strafbewehrt verpflichtet, … zu werben. Die Klägerin hat dieses Angebot mit Schriftsatz vom 18.8.2013 (XXX; Bl. 53 dA) angenommen. Gegen den strafbewehrten Unterlassungsvertrag hat die Beklagte schuldhaft verstoßen und sonach eine Vertragsstrafe verwirkt.

 

Allerdings ist für die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe zu berücksichtigen, dass … der Kreis des angesprochenen Verkehrs begrenzt war. … Die Gefährlichkeit des Verstoßes und das Verschulden sind deshalb als geringfügig zu bewerten. Für den ersten Verstoß erscheint dem Senat wiederum (s.o. B) eine Vertragsstrafe von 500,00 EUR statt 3.750 EUR angemessen. Hinsichtlich des zweiten Verstoßes ist erhöhend die zwischenzeitliche Abmahnung vom 8.11.2013 (XXX, BI. 77 dA) zu berücksichtigen. Allerdings hat die Klägerin den zweiten Verstoß selbst nicht für so schwerwiegend erachtet, weil sie eine geringere Vertragsstrafe als beim ersten Verstoß (2.550,00 EUR im Vergleich zu 3.750,00 EUR) ansetzte. Der Senat hält eine Vertragsstrafe von 1.500,00 EUR unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls für angemessen und ausreichend.

Sie haben gegen einen Unterlassungsvertrag verstoßen?

Ihr Gegner fordert eine Vertragsstrafe von Ihnen? Gern helfe ich Ihnen.

 

Um beurteilen zu können, ob tatsächlich eine Vertragsstrafe verwirkt ist benötige ich

 

  • die ursprüngliche Abmahnung
  • die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung
  • die aktuelle Vertragsstrafenforderung

 

Ebenfalls muss ich wissen,

 

  • ob die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung ausdrücklich angenommen worden ist oder nicht.
  • ob es eine schriftliche Annahmeerklärung gibt
  • wie es jetzt zu den Verstößen gekommen ist.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnkosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Wie hoch sind die Abmahnkosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung? Gibt es hier feste Werte oder Vorgaben? Was ist unter einem Gegenstandswert bzw. Geschäftswert zu verstehen? Sind Streitwert und Verfahrenswert etwas anderes? Wie wird der Gegenstandswert festgelegt?

 

All diese Fragen tauchen immer wieder im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen auf, wenn es um die Frage der Kostenerstattung, also die Abmahnkosten, geht. Abmahnungen sind deshalb möglich, weil der Gesetzgeber z.B. einem Gewerbetreibenden die Möglichkeit einräumt, gegen Mitbewerber im Wege einer Abmahnung vorzugehen. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, nämlich in § 13 Abs 3 UWG (früher, d.h. bis zum 02.12.2020: § 12 UWG). Diese Vorschrift lautet wie folgt:

 

Gesetzliche Grundlage seit dem 02.12.2020

§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

 

 

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

 

 

Gesetzliche Grundlage bis zum 02.12.2020

 

§ 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

In § 13 Abs. 3 UWG ist auch geregelt, dass die Kosten einer berechtigten Abmahnung der abgemahnte Mitbewerber tragen muss. In meiner täglichen Beratungspraxis erlebe ich es immer wieder, dass es die Abgemahnten manchmal nur sehr schwer verstehen können, dass sie Abmahnkosten bezahlen sollen, obwohl sie den die Abmahnung aussprechenden Rechtsanwalt doch gar nicht beauftragt hätten. Viele sagen mir, dass doch ein Anruf oder eine E-Mail genügt hätte und sie hätten den bemängelten Punkt geändert. Eine Abmahnung wäre überhaupt nicht nötig gewesen.

 

Ein Mitbewerber kann gemäß § 13 UWG sofort einen Rechtsanwalt beauftragen, der dann in seinem Namen gegenüber dem wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht. Die entstanden Abmahnkosten hat der Mitbewerber zu erstatten. Ich rate jedem Mitbewerber ausdrücklich davon ab, ohne die Einschaltung eines Rechtsanwaltes eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen, da nur ein Volljurist beurteilen kann, ob die beabsichtigte Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Abmahnkosten müssen nämlich nur für eine berechtigte Abmahnung erstattet werden!

Was ist der Unterschied zwischen Gegenstandswert, Geschäftswert, Streitwert, Verfahrenswert

Von Gegenstandswert oder Geschäftswert spricht man bei vorgerichtlichen Auseinandersetzungen und von Streitwert bzw. Verfahrenswert in gerichtlichen Verfahren (z.B. einstweiliges Verfügungsverfahren, Klageverfahren). Die Begriffe unterscheiden sich daher vom Kern her nicht.

 

Gegenstandswert bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

Die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechnen sich nach dem Gegenstandwert. Es gibt keine fest geregelten Gegenstandswerte bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Beim zugrunde zu legenden Gegenstandwert kommt es unter anderem darauf an, um welche Art von Wettbewerbsverstoß es sich handelt, wie intensiv der Eingriff des Wettbewerbsverstoßes beim Wettbewerber ist und wie hoch das sogenannte Angriffsinteresse des Abmahners ist. Gemäß § 51 GKG ist der Streitwert für den Unterlassungsanspruch nach der sich für den Abmahner ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

 

In der Praxis läuft das ganze so ab, dass der Abmahner den seiner Ansicht nach angemessenen Gegenstandswert selbst bestimmt und daraus Kostenerstattung verlangt. Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes orientiert sich der Abmahner jedoch üblicherweise an der aktuellen Rechtsprechung. Das, was auch ein Gericht als Streitwert festsetzen würde, legt der Abmahner als Gegenstandswert fest. Einfacher gesagt als getan, denn die Rechtsprechung ist alles andere als einheitlich. Die Streitwerte variieren von Gericht zu Gericht. In Deutschland gibt es derzeit 115 Landgerichte und 24 Oberlandesgerichtsbezirke. Die Richter der Landgerichte können den Streitwert zwar grundsätzlich nach ihrem eigenen Ermessen festsetzen (Richterliche Unabhängigkeit), sie orientieren sich aber erfahrungsgemäß bei der Festsetzung des Streitwertes wiederum an der Rechtsprechung ihres zugehörigen Oberlandesgerichts. Da die Richter bei den Oberlandesgerichten bei den jeweiligen Wettbewerbsverstößen unterschiedliche Gegenstandswerte für angemessen halten, gibt es in Deutschland diese unterschiedlichen Streitwerte.

 

Natürlich kann man an diese Stelle lange darüber diskutieren, ob dies gerecht ist oder nicht, es ist momentan aber nicht zu ändern.

Entscheidungen aus der Praxis

Die nachfolgenden Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren zeigen, welche Streitwerte von den Gerichten im OLG Bezirk Hamm bis zum 02.12. 2020 bei den jeweiligen Wettbewerbsverstößen festgesetzt wurden. Entscheidungen nach dem 02.12.2020 sind mir bisher noch nicht bekannt.

 

  • 9 Verstöße = 30.000 EUR Verfahrenswert im einstweiligen Verfügungsverfahren, LG Münster, 025 O 89/17
  • 10.000 EUR Streitwert bei fehlendem Link zur OS-Plattform
    Landgericht Münster, 021 O 90/17
  • 10.000 EUR Streitwert bei unzulässiger Garantiewerbung,
    Landgericht Münster, 021 O 91/17
  • 15.000 EUR Streitwert bei widersprüchlichen Grundpreisangaben und fehlendem Link zur OS-Plattform
    Landgericht Münster, 022 O 94/17
  • 20.000 EUR Streitwert bei fehlenden Grundpreisen und sämtlichen Informationspflichten
    Landgericht Münster, 022 O 95/17
  • 20.000 EUR Streitwert bei Privatverkäufen in gewerblichem Ausmaß unter Missachtung sämtlicher Informationspflichten
    Landgericht Münster, 026 O 45/17
  • 15.000 EUR Streitwert bei widersprüchlichen Fristangaben bei der Widerrufsbelehrung
    Landgericht Münster
  • 20.000 EUR Streitwert bei Missachtung dreier Informationspflichten
    Landgericht Essen
  • 16.000 EUR Streitwert bei  Missachtung von Informationspflichten und unzulässigen Klauseln (versicherter Versand, Versandkosten Ausland auf Anfrage)
    Landgericht Bochum, I-15 O 71/17
  • 10.000 EUR Streitwert bei fehlendem Mehrwertsteuerhinweis
    Landgericht Bochum, I-12 O 140/17

Deutlich höhere Streitwerte beim Landgericht Berlin

Das Landgericht Berlin ermittelt den Streitwert anhand der vorliegenden Wettbewerbsverstöße. Die Berliner setzen z.B. allein für eine fehlerhafte Garantieerklärung einen Streitwert von 22.500 EUR fest. Unzulässige AGB-Klauseln werden mit je 2.500 EUR festgesetzt und für ein fehlerhaftes Impressum werden 10.000 EUR Streitwert zugrunde gelegt. So kann es durchaus vorkommen, dass Streitwerte von über 60.000 EUR bei mehreren Wettbewerbsverstößen festgesetzt werden (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 11.4.2017, 15 O 511/16). Im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm wären diese Werte nach momentaner Rechtsprechung undenkbar.

 

Unterschiedliche Richter, unterschiedliche Ansichten, unterschiedliche Rechtsprechung.

 

Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens ist anzusetzen

Die Abmahnkosten sind grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens zu erstatten.

 

„Der Geschäftswert der Abmahnung richtet sich nach der Höhe des für die Gerichtskosten geltenden Wertes (§ 23 I 3 RVG, § 12 I GKG; § 3 ZPO). Da die Abmahnung auf das Verschaffen eines endgültigen Titels gerichtet ist, entspricht der Gegenstandswert nicht dem des Verfügungs-, sondern dem des Hauptsacheverfahrens.“

 

vgl. Köhler/Bornkamm, 35. Auflage 2017, § 12 UWG, Rn. 1.118

Die oben genannten Beschlüsse sind im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen. Das OLG Hamm zieht im einstweiligen Verfügungsverfahren 1/3 des Gegenstandswertes einer Hauptsacheklage ab.

Der in der in Rede stehenden Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 20.000,00 € ist nicht zu beanstanden – und dies sah der Antragsgegner in seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 11.04.2013 noch selbst so.

 

Da die Abmahnung auf eine endgültig Beilegung des Wettbewerbsstreites gerichtet ist, muss vom Wert der Hauptsache als Gegenstandswert der Abmahnung ausgegangen werden (u.a. Senat BeckRS 2010, 02555; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.96).  Ein geringerer Streitwert als 20.000,00 € für die Hauptsacheklage käme nach der üblichen Wertfestsetzung des Senates nicht in Betracht. Hierbei spielt zum einen das allgemeine Interesse an der Einhaltung der Regeln des Verbraucherschutzes im Internet eine Rolle. Zudem muss auch dem Umstand, dass bei Wettbewerbsverstößen im Internet die Gefahr der Nachahmung im Allgemeinen verhältnismäßig hoch ist, angemessen Rechnung getragen werden. Zudem handelte es sich um gleich mehrere verletzte Verbraucherschutzvorschriften.

 

Nichts anderes gilt im Übrigen hinsichtlich des von der Antragstellerin versandten Abschlussschreibens. Denn auch dieses dient dazu, den Rechtsstreit endgültig zu beenden und das Hauptsachverfahren zu vermeiden, was den Wert der Hauptsache als Gegenstandswert rechtfertigt.

 

Wenn in der sodann seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Landgerichts Bochum ein Streitwert von 15.000,00 € festgesetzt wurde, trägt dies dem Umstand Rechnung, dass es sich hierbei um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, bei dem – wie auch im vorliegenden Verfahren – der Streitwert im Allgemeinen 2/3 des Hauptsachstreitwertes beträgt.

 

OLG Hamm, Urt. v. 23.1.2014, 4 U 118/13, Tz. 36

 

Dann ergäbe bei rein rechnerischer Betrachtung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats, dass der Streitwert für das Verfügungsverfahren regelmäßig 2/3 des Werts des Hauptsacheverfahrens beträgt, hierfür ein Betrag von rd. 75.000,- oder 80.000,- €, so wie das Landgericht den Streitwert nunmehr festgesetzt hat.

 

OLG Hamm v. 2.7.2009, 4 U 39/09

 

Das Kammergericht und das OLG Celle handhaben dies übrigens genau so.

 

Wurden also 10.000 EUR im einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzt, so läge der Wert einer Hauptsacheklage bei 15.000 EUR. Die Abmahnkosten wären folglich nach einem Gegenstandswert von 15.000 EUR zu erstatten und nicht nur nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR.

 

Gegenstandswert: 15.000 EUR
1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV 845,00 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer 164,35 EUR
Gesamtsumme: 1.029,35 EUR

Muss der Abgemahnte auch die Umsatzsteuer erstatten?

Ja, denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist auch dann, wenn der Auftraggeber gewerblicher Unternehmer ist, also die Umsatzsteuer selbst absetzen kann, die Umsatzsteuer gegenüber dem Gegner geltend zu machen, vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14.

Dokumentations-, Testkaufkosten

Der Abmahner kann zudem Erstattung von Dokumentations- und Testkaufkosten verlangen, vgl. Köhler/Bornkamm, 35. Auflage 2017, § 12 UWG, Rn. 2.123.

 

Der Abgemahnte hat schließlich erst durch sein wettbewerbswidriges Verhalten auf Seiten des Abmahners einen konkreten, einzelfallbezogenen Aufwand für Recherchen und Dokumentationen verursacht, welcher wegen des zur Rechtsverfolgung notwendigen Zeitaufwandes einen wirtschaftlichen Schaden darstellt. Ein Abmahner kann mit einem Dritten vereinbaren, dass dieser die recherchierten Verstöße dokumentiert, die Beweismittel sichert und die Rechercheergebnisse in schriftlicher, geordneter, übersichtlicher und gerichtsverwertbarer Weise zusammenstellt und dem Abmahner übermittelt. Ein Abmahner muss derartige Arbeiten nicht selbst ausführen oder als laufende Kosten seines allgemeinen Geschäftsbetriebs abschreiben.

Das Landgericht Berlin und auch das Amtsgericht Charlottenburg haben einen Anspruch auf Erstattung von Dokumentationskosten in Höhe von 95 Euro bejaht, da in den zu entscheidenden Fällen vom Kläger substantiiert dargelegt worden ist, dass diese Dokumentationskosten zur Rechtsverfolgung notwendig entstanden sind.

 

vgl. Landgericht Berlin, Beschluss vom 11. August 2011, Az.: 15 S 4/11; Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 13.3.2014, 210 C 300/13

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

mehrere eBay Käufe, 1 x Versandkosten: Versandkostenangaben rechtssicher hinterlegen

Jeder gewerbliche eBay Verkäufer hat sich bestimmt schon einmal die Frage gestellt, wie mit mehreren Käufen eines Kunden bzgl. der anfallenden Versandkosten umzugehen ist. Kauft der Kunde 2 Artikel bei eBay beim gleichen Verkäufer, dann erwartet der Kunde, dass er auch nur einmal Versandkosten bezahlt. Es wäre ja auch unsinnig, dem Kunden zweimal Versandkosten zu berechnen und Ware, die in einem Paket verschickt werden kann, in zwei Warensendungen zu verschicken.

 

Es finden sich bei eBay dazu zahlreiche Formulierungsversuche. Ich möchte Ihnen nachfolgenden eine Formulierung nennen, die unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig ist und eine Formulierung, die ich für rechtlich zulässig erachte:

FALSCH / UNZULÄSSIG

„Für mehrere gekaufte Artikel zahlt man nur einmalig die Versendungskosten, nach dem Kauf von mehreren Artikel wartet Bitte bis ich euch den Gesamtbetrag sende. Nicht einfach zahlen. Ansonsten entstehen mehrere Versendungskosten.

 

RICHTIG / RECHTLICH MÖGLICH

Versandkosten für DHL Paket, egal wie viele Artikel Sie innerhalb einer Woche kaufen: nur 4,90 Euro. Sie können bis zu einer Woche sammeln. Bitte geben Sie mir Bescheid wenn Sie fertig gesammelt haben, dann fasse ich die Artikel zusammen und reduziere die Versandkosten.

Das Problem bei der ersten Formulierung ist, dass dem potentiellen Kunden die anfallenden Versandkosten nicht konkret gesagt werden und diese auch nicht ermittelbar sind. So geht es also nicht. Die andere Formulierung lässt dagegen keine Fragen zu den Versandkosten offen. Der Kunde weiß, wie lange er „sammeln“ kann und was der Versand dann kosten wird. So kann es abmahnsicher formuliert werden.

Der rechtliche Hintergrund zu Versandkostenangaben

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung Jean Claude Castor (Filipp J. A. Bickel Rechtsanwalt)

Mit Schreiben vom 22.08.2016 teilt Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel, Philippistraße 8, 14059 Berlin-Westend mit, dass er den Fotografen Jean Claude Castor vertritt.

Hinweis: Ich hatte bereits über eine Abmahnung von Herrn Jean Claude Castor berichtet. Damals hatte ers ich von Herrn Robert Fechner Rechtsanwalt vertreten lassen. Den Beitrag finden Sie hier: Abmahnung Jean Claude Castor (Robert Fechner Rechtsanwalt)

Seiner Mandantschaft sei zur Kenntnis gelangt, dass der Abgemahnte auf einer Webseite eine Fotografie seiner Mandantschaft veröffentlicht habe. Mit dieser Publikation verletze er die Urheberrechte seiner Mandantschaft.

 

Mit der Veröffentlichung der Fotografie verstoße der Abgemahnte gegen die Urheberrechte des Abmahners, insbesondere § 17 UrhG sowie § 19 a UrhG. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Fotografie ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des Urhebergesetzes sei.

 

Dem Abgemahnten würde keine Berechtigung zustehen, die Fotografie von Herrn Jean Claude Castor zu verbreiten. Die Übernahme fremder Fotografien ohne Zustimmung des Rechteinhabers stelle einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Seine Mandantschaft habe zu keinem Zeitpunkt einer Publikation der streitgegenständlichen Fotografie in der vorliegenden Form zugestimmt.

Die Abmahnung Jean Claude Castor

Weiter führt Rechtsanwalt Bickel aus, dass es auf die vorliegenden Ansprüche seiner Mandantschaft keinerlei Auswirkungen habe, ob die Verletzung der Rechte seiner Mandantschaft willentlich oder lediglich versehentlich geschehen sei. Vielmehr sei allein darauf abzustellen, dass die Fotografie ohne Einverständnis in der dargestellten Art und Weise verwendet worden sei.

 

Es sei zudem erforderlich, um eine Wiederholungsgefahr wirksam zu verhüten, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Zukunft abgegeben werde. Der Abgemahnte werde aufgefordert, bis zum 30.08.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auf der letzten Seite des Schreibens werde dem Abgemahnten eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung übersendet, welches er gerne verwenden könne. Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel weist darauf hin, dass die dort aufgenommene Gerichtsstandsvereinbarung gängiger Praxis entspreche, die über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen würde.

 

Nach § 97 UrhG sei der Abgemahnte durch den Urheberrechtsverstoß gegenüber dem Abmahner zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Im Wege der Lizenzanalogie werde ein nach den MFM-Tabellen berechneter Schadensersatzanspruch in Höhe von 930,00 € festgesetzt (465,00 € Online, Subpage, 11.02.2015-22.08.2016 + 465,00 € unterlassene Urhebernennung).

 

Zudem habe er die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen. Diese würden nach einem Streitwert von 6.000 € berechnet werden und sich auf 551,00 € netto summieren (1,5 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale).

 

Der Gesamtbetrag in Höhe von 1.481,00 sei bis zum 30.08.2016 zahlbar.

 

Zum Schluss weist Rechtsanwalt Bickel darauf hin, dass sollte der Abgemahnte den oben genannten Aufforderungen nicht fristgerecht Folge leisten, er beauftragt sei, die notwendigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Abmahnung erhalten? Hilfe vom Fachanwalt bundesweit

Sie haben ein Lichtbild von Jean Claude Castor in ihrem Onlineauftritt verwendet und haben nun eine Abmahnung von Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten? Senden Sie mir die Abmahnung zu. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht weiß ich genau, wie man hierauf reagieren muss. Bewahren Sie Ruhe! Ich freue mich, Ihnen zu helfen.

Abmahnung Jean Claude Castor

 

wegen Urheberrechtsverletzung Lichtbild

 

vertreten durch Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel

 

Stand: 08/2016

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!