ebay: Bei automatisch wieder eingestellten Artikeln erscheint alte Widerrufsbelehrung

Derzeit wird von einem meiner Mandanten eine Vertragsstrafe gefordert. In der Vergangenheit gab ich für einen Mandanten eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Dieser wurde abgemahnt, weil er bei eBay falsche AGB und eine alte Widerrufsbelehrung benutzt hatte. In der Unterlassungserklärung wurde von mir eine Aufbrauchsfrist aufgenommen, damit der Mandant ausreichend Zeit hatte, seinen eBay Auftritt entsprechend meiner Hinweise zu überarbeiten. Als der Mandant fertig war habe ich den eBay Auftritt auch noch einmal überprüft und es war alles in Ordnung.

Doch dann machte der ursprüngliche Abmahner auf einmal eine Vertragsstrafe geltend, weil der Mandant gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen haben sollte. Der Schock für den Mandanten und Ratlosigkeit, wie es dazu kommen konnte. Tatsächlich war es nämlich passiert, dass wieder die ursprünglich falsche Widerrufsbelehrung in dem Angebot erschien, welche der Mandant ja eigentlich durch die von mir erhaltene Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular ersetzt hatte.

 

Der jetzt falsche Artikel wurde mit einer Laufzeit von 30 Tagen bei eBay von dem Mandanten ursprünglich eingestellt. Während der Artikel noch aktiv war, überarbeitete der Mandant die AGB und die Widerrufsbelehrung, d.h. er ersetzte die bisherigen Rechtstexte durch neue Texte. Auch kontrollierte der Mandant, ob die vorgenommenen Änderungen bei eBay angezeigt wurden. Das dies der Fall war ging der Mandant davon aus, dass jetzt alles in Ordnung sei.

 

Als die 30 Tage beendet waren, wurde der Artikel automatisch von eBay wieder neu eingestellt. Und beim automatischen Neueinstellen ist es dann passiert: Es wurden zwar die neuen AGB übernommen, aber nicht die Widerrufsbelehrung. Stattdessen wurde erneut die alte Belehrung angezeigt.

Wie kann das sein?

Ich habe eBay zur Stellungnahme aufgefordert, aber derzeit noch keine Antwort erhalten.

 

Sollten Sie mit dieser Problemtik ebenfalls leider Erfahrung gemacht haben, dann wäre ich über Hinweise dankbar. Helfen Sie anderen eBay Händlern dieses Problem zu lösen. Ihre Antworten werde ich hier gern veröffentlichen. Für Ihre Mithilfe möchte ich mich bereits an dieser Stelle bedanken.

Antwort von Willi H.: Ich kenne das Problem auch. Ich hatte damals alle Artikel beendet und wieder neu eingestellt. Dann ging`s.

Antwort von Gerald: Der eBay Support war auch darüber überrascht und hatte keine Ahnung, wie das sein konnte. Nur das das komplette beenden meiner Angebote und wiedereinstellen konnte ich das Problem lösen.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

einstweilige Verfügung Grundpreise, LG Koblenz, Urteil vom 31.01.2017, Az: 1 HK O 93/16

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren in Bezug auf Grundpreise. Grundpreise müssen nicht in unmittelbarer Nähe der Gesamtpreise angegeben werden! Die Einzelheiten

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Kläger –

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX

 

gegen

 

XXX – Beklagter –

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerstel,

 

Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2017 für Recht er­kannt:

 

1. Dem Beklagten wird untersagt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem

 

Endverbraucher beim Fernabsatz von Elektro- und/oder Elektronikartikeln Angebote von Waren in Fertigpackungen und/oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge ohne unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Preises je Men­geneinheit (Grundpreises) zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, wenn dies wie folgt geschieht:

 

[…]

 

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3. Wegen einer jeden Zuwiderhandlung wird der Beklagte zu einem Ordnungsgeld bis zu

 

250000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt werden.

 

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

5. Das Urteil ist gegen Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig

 

vollstreckbar.

 

Tatbestand

Am 11. August 2016 erlangte der Kläger von einem Verbandsmitglied Kenntnis über ein auf der Handelsplattform „eBay“ veröffentlichtes Angebot des Beklagten.

 

[…]

 

Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Kläger den Beklagten auf, bis zum 18. August 2016 eine mit einem Vertragsstrafeversprechen versehene Unterlassungserklärung abzugeben. Die­ses Ansinnen lehnte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 18. August 2016 ab.

 

Der Kläger trägt vor:

 

Der Beklagte hätte einen Grundpreis angegeben müssen. Die von ihm angebotenen Waren seien keine verschiedenartigen Erzeugnisse im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV gewesen.

 

Der Kläger beantragt,

 

dem Beklagten aufzugeben, es „bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten“ zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Elektro- und/oder Elektronik­artikel Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, in denen in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung Waren in Fertigpackun­gen und/oder in offenen Packungen und/oder als Verkaufseinheiten oh­ne Umhüllung nach Länge angeboten werden, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut les­bar angegeben werden, jeweils wie nachstehend wiedergegeben“: […]

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er trägt vor:

 

Der Grundpreis habe nicht angegeben werden müssen. Die Preise der „jeweiligen Kabelschutzrohre“ seien „alle unterschiedlich“, weil sie vom Durchmesser der „Rohre“ abhingen. Die charakteristischen Merkmale der „Rohre“ („Durchmesser, Materialstärke, Gewicht, Belastbarkeit, Zweckbestimmung“) stimmten nicht überein.

 

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. September 2016 (BI. 3-19 d. A.) – nebst Anlagen (Anlage zur Akte) – und des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 28. Oktober 2016 (BI. 28, 29 d. A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die – zulässige – Klage ist nahezu vollständig begründet.

 

1.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

 

Die Preisangabenverordnung, deren Zweck es ist, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH Urt. v. 3. Juli 2003 – I ZR 211/01 – m. w. N.), enthält Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 1.260 m. w. N.). Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertig­packungen nach Gewicht anbietet, hat nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandtei­le (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Auch diese Vorschrift ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH Urt. v. 28. Juni 2012 – I ZR 110/11 -).

 

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch ge­nommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Der Anspruch steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerbli­cher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie ins­besondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

 

2.

 

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, dem eine erheb­liche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte auf demselben Markt vertreiben, und der nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interes­sen tatsächlich wahrzunehmen (s. Bl. 10-12, 16, 17 d. A.).

 

Die vom Verfügungskläger beanstandete Zuwiderhandlung berührt die Interessen seiner Mitglie­der.

 

3.

 

Indem der Beklagte die „Kabelschutzrohre“ ohne Angabe eines Grundpreises anbot, nahm er eine unzulässige geschäftliche Handlung vor.

 

a)

 

Angeboten wurden die Waren entweder als „Sets“ in Fertigpackungen im Sinne von § 42 Abs. 1 MessEG, nämlich in einer Verpackungen, in die die Erzeugnisse in Abwesenheit des Käufers ab­gepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen wurden, wobei die Menge der darin enthaltenen Erzeugnisse ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verän­dert werden konnte, oder zusammen nach Länge – „10 Meter gesamt verschiedene Größen … je­weils 2 Meter“ – in Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (s. Bl. 5 d. A.).

 

b)

 

Da der Preis je Mengeneinheit nicht angegeben war, handelte der Beklagte § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV zuwider und deshalb unlauter.

 

c)

 

Auf § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV, wonach § 2 Abs. 1 PAngV auf Waren, die verschiedenartige Erzeug­nisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, nicht anzuwenden ist, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen.

 

aa)

 

Dass „Kabelschutzrohre“, die nach ihrer Beschaffenheit Schläuche sind, Waren sind, die nach Länge angeboten werden (s. § 33 Abs. 1 FertigPackV), hat der Beklagte nicht bezweifelt.

 

bb)

 

Die angebotenen Schläuche unterschieden sich nach Innendurchmesser (zwischen 7 mm und 21 mm) und Außendurchmesser (zwischen 10 mm und 25 mm). Angenommen werden kann, dass deshalb ihre Materialstärken und ihre Massen (nicht: Gewichte) nicht übereinstimmten. Hin­gegen ist nicht ersichtlich, dass sie unterschiedlich belastbar gewesen seien und ihre Zweckbe­stimmung nicht einheitlich gewesen sei. Vorgesehener Verwendungszweck war allein der Schutz von Kabeln („Kabelschutzrohr“). Ungeachtet des von der Anzahl und der Stärke der zu schützen­den Kabel abhängigen Durchmessers mussten sie stets gleich belastbar sein, um den Schutz­zweck erfüllen zu können.

 

cc)

 

Die Unterschiede bezüglich Durchmesser, Materialstärke und Masse betrafen Eigenschaften des jeweiligen Erzeugnisses „Kabelschutzrohr“. Sie können nicht dazu führen, die Schläuche als verschiedenartige Erzeugnisse im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV zu beurteilen. Verschiedenartig sind Erzeugnisse nämlich, wenn sie in ihren charakteristischen Merkmalen nicht übereinstimmen und sich dementsprechend in ihrer Anwendung, ihrer Funktion, ihren Wirkungen und/oder ihrem Geschmack nicht unerheblich unterscheiden (OLG Frankfurt/Main Beschl. v. 15. Juli 2016 – 14 W 87/15 -; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert/Vbiker, UWG, 4. Aufl. 2016, § 9 PAngV Rn. 23; Erbs/Kohlhaas/Ambs, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Januar 2017, § 9 PAngV Rn. 11). Werden verschiedenartige Erzeugnisse gemeinsam angeboten, handelt es sich um ein „zusammengesetztes Angebot“ (BGH Urt. v. 28. Juni 2012 – I ZR 110/11 -), das nicht erfordert, den Grundpreis anzugeben, wenn sie nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Hingegen sind Erzeugnisse nicht verschiedenartig, wenn sie sich nur hinsichtlich messbarer Eigenschaften wie jeweils „Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche“ (s. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV) unterscheiden. Denn derartige Unterschiede lassen Anwendung, Funktion und Wirkungen der Erzeugnisse unverändert.

 

dd)

 

Die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse wurde durch die Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung vom 28. Juli 2000 umgesetzt. Hierbei wurden durch Art. 1 Nr. 2 u. Nr. 8 ÄndV0 u. a. § 2 und § 9 Abs. 2 PAngV (jeweils a. F.) eingefügt. Diese Vorschriften sind bei ihrer Anwendung so weit wie möglich richtlinienkonform auszulegen (s. EuGH Uri. v. 9. Juni 2016 – C-332/14 – m. w. N.).

 

Gemäß Erwägungsgrund 2 S. 1 der Richtlinie gilt es, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, trägt nach Erwägungsgrund 6 der Richtlinie merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Diese mit der Richtlinie verfolgten Ziele könnten jedoch bei Angeboten mehrerer nicht verschiedenartiger Erzeugnisse mit unterschiedlichen messbaren Eigenschaften nicht erreicht werden, wenn jeweils nur der Gesamtpreis, aber nicht auch der Grundpreis angegeben würde, weil es dem Verbraucher nicht möglich wäre, die Preise dieser Erzeugnisse mit den Preisen anderer einzeln oder ebenfalls zusammen, jedoch mit anderen messbaren Eigenschaften angebotener Erzeugnisse zu vergleichen.

 

ee)

 

Zudem enthält § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV eine Ausnahme und ist deshalb „eng“ auszulegen (Erbs/Kohlhaas/Ambs a.a.O., Rn. 1).

 

ff)

 

Dem Beklagten wäre es zweifellos auch möglich gewesen, einen Grundpreis anzugeben, den er unter Berücksichtigung der von ihm bei den Angeboten der einzelnen Erzeugnisse angegebenen Grundpreise (s. BI. 30, 32, 34, 36, 38 d. A.) nach kaufmännischen Gesichtspunkten hätte bilden können.

 

4.

 

Der Verstoß des Beklagten war geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträch­tigen.

 

Es besteht eine objektive Wahrscheinlichkeit, dass die beanstandete geschäftliche Handlung des Beklagten die Interessen von Verbrauchern beeinträchtigte (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., Rn. 1.97).

 

Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern wird durch den Verstoß des Beklagten gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV indiziert; Umstände, die diese Vermutung er­schüttern könnten, hat der Beklagte nicht dargelegt (vgl. Köhler/ Bornkamm a.a.O., Rn. 1.112 m. w. N.). Zum einen ist maßgeblich ist, dass die. Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher er­heblich erschwert wurden (vgl. BGH Urt. v. 28. Juni 2012 – I ZR 110/11 – m. w. N.). Zum anderen ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzlich erfüllt, wenn unter Verstoß gegen § 3a UWG In­formationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft (BGH Urt. v. 14. Jan. 2016 – I ZR 61/14 – m. w. N.). Dies trifft hier zu, weil gemäß Artikel 7 Abs. 4 lit. c) der Richtli­nie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im Falle der Aufforderung zum Kauf der Preis als wesentliche Information gilt (s. Köhler WRP 2016, 541, 544: § 2 PAngV als „Informationsanforderung“ im Sinne von § 5a Abs. 4 UWG).

 

5.

 

Die Wiederholungsgefahr wird auf Grund des Verstoßes des Beklagten vermutet (vgl. Köhler/ Bornkamm  a.a.O., § 8 Rn. 1.43 m. w. N.).

 

6.

 

Die Urteilsformel umfasst „an Letztverbraucher gerichtete Werbung“. Während eine Werbung un­ter bestimmten Umständen als Angebot aufgefasst werden kann (EuGH Urt. v. 7. Juli 2016 – C-476/14 -), enthält jedes Angebot zugleich eine Werbung. Werbung ist nämlich in Übereinstim­mung mit Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (s. BGH Urt. v. 12. Sept. 2013 – I ZR 208/12 – m. w. N.) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Hand­werks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstlei­stungen zu fördern. Daher warb der Beklagte als Anbieter der „Kabelschutzrohre“ auch für diese Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe eines Preises (s. § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV).

 

Den Grundpreis muss der Beklagte nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises, sondern un­missverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV geht mit dem Er­fordernis, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, über Art. 3 Abs. 4 RL 98/6/EG, wonach der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein muss, hinaus (s. LG Hamburg Urt. v . 24. Nov. 2011 -3270  196/11 -). Indes dürfen die Mit­gliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG seit 12. Juni 2013 in dem durch die Richtlinie angeglichenen Bereich nationale Vorschriften, die strenger als die Richt­linie 2005/29/EG sind und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden, die Klauseln über eine Mindestangleichung – hier: gemäß Art. 10 RL 98/6/EG (BGH Urt. v. 18. Sept. 2014- I ZR 201/12 – m.w. N.) – enthalten (zur Sprachfassung s. Köhler WRP 2013, 723 Fn. 2), nicht mehr beibehal­ten. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist von Art. 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG betroffen (a. A. BGH Urt. v. 31. Okt. 2013 – I ZR 139/12 -). Zwar ist die Preisangabenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG erlassen worden, und nach Art. 3 Abs. 4 RL 2005/29/EG gehen die Bestimmungen der Richtlinie 98/6/EG, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln (EuGH Urt. v. 7.Juli 2016 – 0-476/14 -), vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend. Jedoch berührt das in Art. 3 Abs. 4 RL 2005/29/EG festgelegte Verhältnis verschiedener unionsrechtlicher Bestimmungen, die für unlautere Geschäftspraktiken gelten, nicht den allein nationale Vorschriften betreffenden Anwendungsbereich von Art 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG (LG Meiningen Urt. v. 28. April 2016 – HK 0 49/15 -). Unter diesen Umständen handelt nicht unlauter im Sinne von § 3a UWG, wer den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar, aber nicht in unmit­telbarer Nähe des Gesamtpreises angibt (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, Einf. z. PAngV Rn. 14; Omsels WRP 2013, 1286, 1289 m. w. N., s. a. Willems GRUR 2014, 734, 737: „europa­rechtskonforme Auslegung“ von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV; ebenso LG Meiningen Urt. v. 28. April 2016 – HK 0 49/15 -; anders Köhler WRP 2013, 723, 727: „keine Geltung mehr“; vermittelnd Köhler/Bornkamm a.a.O., § 2 PAngV Rn. 3: „zumindest … richtlinienkonform … und damit ein­schränkend auszulegen“; ebenso OLG Köln Urt. v. 19. Juni 2015 – 6 U 183/14 -).

 

Soweit sich der Kläger mit seinem Antrag auf das Angebot von Waren „in offenen Packungen“ und das Angebot von Waren ohne „unmissverständliche, klar erkennbare (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbare“ Angabe auch des Gesamtpreises bezogen hat, ist die Klage unbegründet.

 

Der Beklagte bot die Waren nicht in offenen Packungen (s. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV) an. Ein Ange­bot von „Kabelschutzrohren“ in offenen Packungen ist weder vorstellbar noch üblich.

 

Den Gesamtpreis („EUR 15,90“) hatte der Beklagte angegeben (s. Bl. 5 d. A.).

 

Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

 

IV.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung Artur Hornbacher durch Sandhage Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung des Herrn Artur Hornbacher vom 10.06.2015, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Gereon Sandhage aus Berlin vor. Herr Artur Hornbacher ist nach Ausführungen von Rechtsanwalt Gereon Sandhage lizensierter Consultant und vertreibt im Direktvertrieb Produkte des Unternehmens Mary Kay. Zu dem Sortiment gehören sämtliche Schönheits- und Kosmetikartikel, so Rechtsanwalt Sandhage. Zu den Produkten würden Hautpflegecremes, Make-Up, Körperpflege sowie dekorative Kosmetikartikel wie z.B. Lippenstifte, Lidschatten, Eyeliner etc. gehören.

 

Der Abgemahnte eBay-Verkäufer bietet auf dem Onlinemarktplatz eBay vergleichbare Produkte an.

 

Die von Artur Hornbacher festgestellten Verstöße

Herr Artur Hornbacher habe festgestellt, dass der eBay-Verkäufer bei seinen Angeboten gegen zwingende gesetzliche Vorgaben im Fernabsatz verstoße. Bei Fernabsatzgeschäften sei gesetzlich zwingend vorgeschrieben, dass der Händler seine Kunden vor Abgabe von deren Willenserklärung über das ihnen zustehende Recht zum Widerruf informiere. Nach der ab dem 13.06.2014 geltenden Rechtslage sei der eBay-Verkäufer verpflichtet, die Verbraucher bei bestehendem Widerrufsrecht über das Muster-Widerrufsformular der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. II S. 1 Nr. 1 EGBGB zu informieren.

Weitere nützliche Informationen zur Abmahnung Widerrufsbelehrung und Muster Widerrufsformular

 

Bei den Angeboten auf der Handelsplattform eBay fehle jeder Hinweis auf das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular. In der eigens von eBay zur Verfügung gestellten Rubrik für die Widerrufsbelehrung findet sich lediglich ein pauschaler Hinweis auf die Widerrufsfrist und zu den Kosten der Rücksendung. Eine Widerrufsbelehrung findet sich jedoch weder an dieser Stelle noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des eBay-Verkäufers wieder. Das Vorenthalten der Information über das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht sei ein gravierender Verstoß gegen § 5a UWG und § 4 Nr. 11 UWG, so Rechtsanwalt Gereon Sandhage.

 

Die geforderte Unterlassungserklärung

Der Abgemahnte wird aufgefordert, den gerügten Wettbewerbsverstoß ab sofort zu unterlassen und die Verbraucher zukünftig entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu unterrichten. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird vom Abgemahnten gefordert. Der Entwurf einer vorformulierten Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung auch bei. Diese vorformulierte Erklärung sieht eine konkrete Vertragsstrafe von 3.000 EUR für den Fall einer Zuwiderhandlung vor.

 

Abmahnkosten werden in diesem Abmahnschreiben noch nicht geltend gemacht. Dies folgt erfahrungsgemäß im Anschluss an die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

 

Erfahrung mit Gereon Sandhage

Ich kenne Rechtsanwalt Sandhage bereits seit geraumer Zeit und weiß, dass er stets mit seinen Mandanten Rücksprache nimmt, was Vergleichsgespräche in Bezug auf Kostenforderungen betrifft. Ich habe es noch nicht erlebt, dass sich Rechtsanwalt Sandhage nicht bemüht hätte, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Abmahnung sollte jedoch in jedem Falle ernst genommen werden, da anderenfalls nach Fristablauf mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren gerechnet werden muss. Von allein erledigt sich eine solche Abmahnung gewiss nicht. Es ist daher Zeit zu handeln.

Abmahner: Artur Hornbacher

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwalt Gereon Sandhage

Gegenstand der Abmahnung: Grundpreisangabe, Widerrufsrecht

Stand: 06/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Ordnungsgeldantrag wird zurückgewiesen, LG Münster, Beschluss vopm 25.09.2018, Az: 022 O 4/18

Der Ordnungsgeldantrag wird zurückgewiesen. Aber warum? Die Einzelheiten:

Beschluss LG Münster 022 O 4/18

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

der Frau XXX, Gläubigerin,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte XXX,

 

gegen

 

die XXX, Schuldnerin,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte XXX,

 

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster ohne mündliche Verhandlung am 25.09.2018

 

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX beschlossen:

 

Der Antrag der Gläubigerin vom 19.02.2018 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

 

Gründe:

 

Mit Beschluss vom 12.01.2018 ist auf Antrag der Gläubigerin eine einstweilige Verfügung gegen die Schuldnerin erlassen worden, mit welcher ihr unter Androhung eines Ordnungsgeldes im Falle der Zuwiderhandlung aufgegeben worden ist, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Auto-Ersatz­ und Reparaturteile zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne dabei näher umschriebene Informations- und Hinweispflichten zu beachten. Die einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin unter dem 22.01.2018 zugestellt. Die Schuldnerin erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.01.2018 Widerspruch gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung.

 

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.02.2018 hat die Gläubigerin wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin beantragt. In dem auf den Widerspruch der Schuldnerin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 ist ein Urteil ergangen, mit dem die einstweilige Verfügung vom 12.01.2018 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Gläubigerin ist das Urteil vom 22.02.2018 abgeändert und die Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt worden, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Auto-Ersatz­ und Reparaturteile zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne dabei — wie bei der zur Konkretisierung in Bezug genommenen Verletzungshandlung durch das ebay-Angebot vom 10.01.2018 geschehen — die näher umschriebenen Informations- ­und Hinweispflichten zu beachten.

 

Die Gläubigerin beantragt,

 

gegen die Schuldnerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld festzusetzen oder Ordnungshaft anzuordnen.

 

Die Schuldnerin beantragt,

 

den Antrag der Gläubigerin auf Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zurückzuweisen.

 

Die Schuldnerin vertritt die Ansicht, ein Ordnungsgeld sei nicht verwirkt, da die gerügten Verstöße zu einem Zeitpunkt begangen worden seien, für den die einstweilige Verfügung infolge ihrer Aufhebung keine Gültigkeit gehabt habe.

 

Der Antrag der Gläubigerin vom 19.02.2018 auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist unbegründet.

 

Es liegt kein vollstreckbarer Titel (mehr) vor, auf dessen Grundlage wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Titel enthaltene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann.

 

1. Die im Beschluss vom 12.01.2018 enthaltene Unterlassungsverpflichtung ist mit Urteil vom 22.02.2018 aufgehoben worden. Der Fortfall des Titels führt dazu, dass er grundsätzlich auch nicht mehr als Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes dienen kann, soweit es um Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung vor Erlass des Urteils vom 22.02.2018 geht.

 

Den Regelungen in §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ist zu entnehmen, dass die Festsetzung von Ordnungsmitteln als Maßnahme der Zwangsvollstreckung zwingend einen vollstreckbaren Titel voraussetzen. Dies gilt auch für die zur Erzwingung von Unterlassungen gemäß § 890 ZPO bestehende Möglichkeit, ein Ordnungsgeld festzusetzen.

 

Nachdem die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 22.02.2018 aufgehoben worden ist, ist ihre Wirkung entfallen, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass das aufhebende Urteil mit der Berufung angefochten werden konnte. Denn wird — wie hier — die ohne rechtliches Gehör ergangene einstweilige Verfügung nach Erhebung des Widerspruchs durch Urteil aufgehoben, entfällt ihre Wirkung mit Verkündung des Urteils, nicht erst mit dessen Rechtskraft (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 925 Rn. 10 m.w.N.). Als Folge hieraus kann der Verfügungsschuldner gemäß §§ 776 Satz 1, 775 Nr. 1 ZPO die (endgültige) Aufhebung etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen    verlangen. Denn das Aufhebungsurteil im Widerspruchsverfahren entspricht der anfänglichen Zurückweisung  des Verfügungsantrages (Zähler, a.a.O., Rn. 11 (m.w.N.).

 

2. Es besteht zwar auch die Möglichkeit der Aufhebung einer Unterlassungsverfügung ex nunc i.V.m. einer Bestätigung für die Vergangenheit. Eine solche Aufhebung, die sich eindeutig aus dem Urteil ergeben muss (Zähler, a.a.O., Rn 13), ist im Urteil vom 22.02.2018 aber nicht ausgesprochen worden.

 

3. Mit dem in der Berufungsinstanz ergangenen Urteil vom 29.05.2018 liegt ein vollstreckbarer Titel vor, auf dessen Grundlage Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung nach Erlass dieses Urteils geahndet werden können. Für die Zeit vor Erlass des Berufungsurteils liegt aber kein vollstreckbarer Schuldtitel vor, da das Aufhebungsurteil vom 22.02.2018 einer anfänglichen Zurückweisung des Verfügungsantrages entspricht.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung Andreas Besel durch Rechtsanwalt Jochen Jüngst LL.M.

Gegenstand der Abmahnung

Eine Abmahnung von Herrn Andreas Besel durch Rechtsanwalt Jochen Jüngst vom 23.06.2015 wurde mir vorgelegt. In diesem Abmahnschreiben wird ausgeführt, dass der Abmahner über seinen Online-Shop u.a. Textilien, nämlich Kapuzenjacken, Sweatshirts, T-Shirts und weitere Produkte vertreibe. Der Abgemahnte biete in seinem eBay-Shop ebenfalls Textilien an und sei damit ein Mitbewerber von Andreas Besel. Dieser habe bei der Überprüfung des Shops des Abgemahnten einige Rechtsverstöße festgestellt.

 

Abmahngrund Muster-Widerrufsformular

Rechtsanwalt Jochen Jüngst erwähnt positiv, dass der Abgemahnte in seinem eBay-Shop zwar eine zutreffende Widerrufsbelehrung verwenden und auf das beigefügte Muster-Widerrufsformular verweise, allerdings moniert er, dass dieses Muster-Widerrufsformular tatsächlich nicht in dem Shop vorhanden bzw. abrufbar sei. Die bloße Information über ein Muster-Widerrufsformular, das jedoch nicht von dem Abgemahnten bereitgestellt wird, genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.

 

Seit dem 13.06.2014 muss gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB jeder Händler über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die von ihm veräußerten Waren informieren. Laut dem Rechtsanwalt des Abmahners, dem Kollegen Jochen Jüngst, genüge insoweit ein Hinweis wie: „Bei allen Waren aus unserem Shop bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte.“ Ein solcher bzw. ein ähnlicher Hinweis zum Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts finde sich in dem eBay-Shop des Abgemahnten jedoch nicht.

 

Gemäß Art. 246c EGBGB müssen Händler bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Verbraucher u.a. unterrichten über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, darüber, ob der Vertragstext gespeichert wird und darüber, wie Eingabefehler berichtigt und korrigiert werden können. Auch diesen Verpflichtungen komme der Abgemahnte nicht nach, so Rechtsanwalt Jochen Jüngst im Auftrag von Herrn Andreas Besel weiter.

 

Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung

Sodann wird der Abgemahnte in dem Abmahnschreiben aufgefordert, bis zum 30.06.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Kosten werden weder mit dem Abmahnschreiben noch mit der als Muster in der Anlage beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung geltend gemacht.

 

Zum Schluss ergeht noch der Hinweis des Rechtsanwalts des Abmahners, dass nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung das ansonsten unumgängliche gerichtliche Verfahren vermieden werde.

Abmahnung Andreas Besel

wegen fehlendem Muster-Widerrufsformulars, keine Information über Mängelhaftungsrecht, Art der Speicherung des Vertragstextes, Vermeidung von Eingabefehlern und technische Schritte, die zum Vertragsschluss führen

vertreten durch Rechtsanwalt Jochen Jüngst

Stand: 06/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Widerspruch gegen einstweilige Verfügung, LG Münster, Urteil vom 06.09.2018, Az: 022 O 71/18

Ein erfolgloser Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung. Die Einzelheiten:

Urteil LG Münster 022 O 71/18

 

Landgericht Münster

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

des Herrn XXX, Verfügungsklägers,

 

Verfahrensbevollmächtigte: XXX

 

gegen

 

Herrn XXX, Verfügungsbeklagten,

 

Verfahrensbevollmächtigte: XXX

 

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster auf die mündliche Verhandlung vom 06.09.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX sowie die Handelsrichterinnen XXX und XXX für Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung vom 12.07.2018 wird bestätigt.

 

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

 

Tatbestand:

 

Der Verfügungskläger handelt auf der Verkaufsplattform eBay unter dem Händlernamen „XXX“ unter anderem mit Waren aus dem Sortiment Kaffee. Der Verfügungsbeklagte, der in XXX ein Ladengeschäft unterhält, vertreibt ebenfalls als gewerblicher Verkäufer auf der Verkaufsplattform eBay unter dem Händlernamen „XXX“ Waren aus dem Sortiment Kaffee.

 

Nachdem der Verfügungskläger am 28.06.2018 das eBay-Angebot des Verfügungsbeklagten zum Artikel mit der Artikelnummer XXX […] festgestellt hatte, ließ er diesen am selben Tage durch Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten (Anlage 3; BI. 21 ff. d. A.) wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Verfügungsbeklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2018 (Anlage 4, BI. 26 d. A.) ab mit der Begründung, es fehle an einem Wettbewerbsverhältnis.

 

Mit Beschluss vom 12.07.2018 ist auf Antrag des Verfügungsklägers eine einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten erlassen worden, mit welcher ihm aufgegeben worden ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Kaffee zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

1. und dabei die nachfolgende Klausel zu verwenden:

 

„Abweichende Bedingungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.“

 

2. und dabei auf dem Onlinemarktplatz eBay die nachfolgende Klausel zu verwenden:

 

„Alle unsere Angebote sind freibleibend.“

 

3. ohne dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufformulars einsehen kann;

 

4. ohne Angaben über die einzelnen technischen Schritte die zum Vertragsschluss führen zu machen; und/oder

 

5. ohne darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann; und/oder

 

6. ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht; und /oder

 

7.ohne Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungs-rechts für Waren zur Verfügung zu stellen; und/oder

 

8. ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform (derzeit: https://ec.europa.eu/consumers/odr) zur Verfügung zu stellen; und /oder

 

9. und dabei widersprüchlich über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren, wie nachfolgend wiedergegeben auf dem Onlinemarktplatz eBay geschehen:

 

[…]

 

10. und dabei wie folgt über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren:

 

Widerrufsbelehrung:

 

Widerrufsrecht:

 

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün-den in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs o-der der Sache.

 

Der Widerruf ist zu richten an:

 

[…]

 

Widerrufsfolgen

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache aus-schließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.

 

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung er-bracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

 

11. und dabei folgende Angaben zu machen:

 

Rückgaberecht Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Er-halt dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger Rückgabebelehrung (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr.

 

Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:

 

[…]

 

Rückgabefolgen

 

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.

 

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.

 

Mit seinem gegen diesen Beschluss gerichteten Widerspruch macht der Verfügungsbeklagte geltend, der Verfügungskläger sei nicht aktivlegitimiert, weil die Parteien nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden. Er selbst vertreibe als pensionierter Mathematiker und großer Kaffeeliebhaber in seinem eBay-Shop ausgesuchten und hochwertigen Kaffee renommierter italienischer Röster. Der Verfügungskläger biete überwiegend Küchenutensilien und Einrichtungen für den Gastronomiebedarf an. Der vom Verfügungskläger angebotene Kaffee sei auf eine Marke mit vier unterschiedlichen Bohnensorten und mehrere Paketangebote beschränkt, die klassischerweise für den Gastronomiebedarf gehandelt würden. Kein einziges der Kaffeeprodukte, die der Verfügungskläger vertreibe, werde von ihm angeboten. In Bezug auf die unter Ziffer 1. und 2. beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien die Sätze „Abweichende Bedingungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung“ und „Alle unsere Angebote sind freibleibend“ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht entfernt worden. In Bezug auf Ziffer 8. sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Hyperlink auf die OS- Plattform eingestellt worden. In Bezug auf die unter Ziffer 9. beanstandete widersprüchliche Belehrung über die Widerrufsfrist sei — ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht — eine entsprechende Änderung erfolgt.

 

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

 

die einstweilige Verfügung vom 12.07.2018 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

 

Der Verfügungskläger beantragt,

 

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Auf den Widerspruch war die einstweilige Verfügung vorn 12.07.2018 auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führt zu ihrer Bestätigung.

 

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

 

Der Verfügungskläger, der sich eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG berühmt, kann sich auf die nicht widerlegte Dringlichkeitsvermutung des §12 Abs. 2 UWG berufen. Damit besteht ein Verfügungsgrund.

 

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

 

a) Der Verfügungskläger ist als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt (dazu, dass es sich bei der Frage der Mitbewerbereigenschaft um eine Frage der Begründetheit handelt, vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl., § 8 Rn. 3.8a). Er steht mit dem Verfügungsbeklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

 

Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist es entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten nicht erforderlich, dass die beteiligten Unternehmer das genau gleiche Produkt vertreiben. Vielmehr sind grundsätzlich im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2014 — 4 U 127/13, juris; Urteil vom 29.05.2018 — 4 U 58/18 allerdings ohne auf die Frage der Substituierbarkeit der dort angebotenen Produkte einzugehen). Ausreichend ist die Substituierbarkeit der von den beteiligten Unternehmern angebotenen Produkte aus der Sicht der Endabnehmer, in der Regel also der Verbraucher. Insofern lässt sich vom Substitutionswettbewerb sprechen. Substituierbarkeit ist gegeben, wenn für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Endabnehmer die angebotenen Produkte in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind. Die beteiligten Unternehmen müssen mit anderen Worten auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sein (vgl. BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 18— Bundesdruckerei; BGH WRP 2014, 552 Rn. 15 — Werbung für Fremdprodukte) oder zumindest tätig werden wollen (potenzieller Wettbewerb; BGH GRUR 2002, 828 (829) — Lottoschein). Dabei ist unerheblich, ob sich der Kundenkreis völlig oder nur teilweise deckt (BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 22 Bundesdruckerei; BGH WRP 2014, 552 Rn. 15 — Werbung für Fremdprodukte).

 

Gemessen an diesen Grundsätzen stehen die Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Denn sie sind auf dem demselben sachlichen, räumlichen und zeitlichen Markt — hier dem bundesweiten Markt für geröstete Kaffeebohnen zur Kaffeezubereitung — tätig. Die jeweils angebotenen Kaffeemischungen und -sorten sind für die angesprochenen Verkehrskreise austauschbar. Denn der Bedarf an Bohnenkaffee zur Kaffeezubereitung lässt sich sowohl durch die Angebote des Verfügungsklägers als auch durch die Angebote des Verfügungsbeklagten decken. Darauf, ob die „Paketangebote“ des Verfügungsklägers — wie der Verfügungsbeklagte meint — eher auf den Gastronomiebereich abzielen, kommt es nicht an. Denn die auf der Verkaufsplattform eBay eingestellten Angebote der Parteien sind allgemein zugänglich und können von jedermann — ob Verbraucher oder Unternehmer — wahrgenommen werden. Ob sich der Kundenkreis völlig oder nur teilweise deckt, ist nach der bereits zitierten Rechtsprechung unerheblich. Abgesehen hiervon unterscheidet sich die im „Paketangebot“ des Verfügungsklägers enthaltene Kaffeemenge von „3 x 1 kg“ nicht von der Kaffeemenge, die der Verfügungskläger in dem als Anlage 2 unter Blatt 14 zu den Akten gereichten „Paketangebot“ („[…] Kaffeebohnen Kaffee Crema 3 kg EUR 53,90 (inkl. MwSt.)“) zum Kauf anbietet.

 

b) Es bestehen auch die vom Verfügungskläger als Verfügungsansprüche geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Diese Unterlassungsansprüche finden ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Ah. 1, § 3 a UWG in Verbindung mit den nachfolgend genannten Marktverhaltensregeln.

 

aa) Verfügungsanträge zu 1. und 2.

 

Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich um unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Für die Schriftformklausel  folgt dies aus dem sich aus § 305 b BGB ergebenden Vorrang der Individua1abrede. Die von den allgemeinverbindlichen AGB von eBay abweichende Regelung in den AGB des Verfügungsbeklagten, dass die Angebote freibleibend seien, stellt eine überraschende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BOB dar (vgl., LG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2007 — 315 0 457/06 —, Rn. 90, juris).

 

Auch die übrigen Voraussetzungen für einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch liegen im Streitfall vor. Insbesondere stellen Klauselverbote eine Marktverhaltensregel dar (vgl. BGH GRUR 2012, 949 – Missbräuchliche Vertragsstrafe), deren Verletzung gemäß § 3 a UWG den Vorwurf der Unlauterkeit und einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet (OLG München, Ur[ vom 16. Juli 2015 — 29 U 1179/15 —, Rn. 32, juris).

 

bb) Verfügungsantrag zu 3.

 

Das streitgegenständliche Angebot des Verfügungsbeklagten enthält keine Informationen über das Muster-Widerrufsformular. Damit verstößt es gegen § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG. Werden im Rahmen eines Verstoßes gegen § 3 a UWG Informationspflichten verletzt, die- wie — unionsrechtlichen Regelungen beruhen, ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzlich erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016 — I ZR 61/14, juris).

 

cc) Verfügungsantrag zu 4.

 

Das streitgegenständliche Angebot des Verfügungsbeklagten informiert nicht über die Schritte, die zum Vertragsschluss führen. Es fehlen insbesondere Angaben darüber, durch welche Erklärung der Kunde eine Bindung eingeht und durch welche Handlung der Vertrag zustande kommt. Damit genügt das Angebot nicht den Anforderungen aus Art. 246 c Nr. 1 EGBGB.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG.

 

dd) Verfügungsantrag zu 5.

 

Das streitgegenständliche Angebot des Verfügungsbeklagten unterrichtet den Kunden nicht darüber, wie er mit den gemäß § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann. Damit genügt es nicht den Anforderungen des Art. 246 c Nr. 3 EGBGB.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG.

 

ee) Verfügungsantrag zu 6.

 

Das streitgegenständliche Angebot des Verfügungsbeklagten unterrichtet den Kunden nicht darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Damit genügt das Angebot nicht den Anforderungen des Art. 246 c Nr. 2 EGBGB.

 

ff) Verfügungsantrag zu 7.

 

Das Angebot lässt die von Art 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EGBGB geforderten Informationen in Bezug auf das Mängelhaftungsrecht für die Ware vermissen.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG.

 

gg) Verfügungsantrag zu 8.

 

Der Verfügungsbeklagte ist seiner Verpflichtung aus Art 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) nicht nachgekommen. Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform besteht auch für Angebote auf der Internetplattform eBay (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017 — 4 U 50/17, juris).

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG.

 

hh) Verfügungsantrag zu 9., 10. und 11.

 

Die im streitgegenständlichen Angebot des Verfügungsbeklagten enthaltenen Belehrungen über die Widerrufsfrist und das Widerrufsrecht sowie über das Rückgaberecht sind widersprüchlich bzw. entsprechen nicht den aktuellen gesetzlichen Vorgaben. Zugleich genügen die Belehrungen nicht den Informationspflichten  des § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 21 3 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG.

 

c) Die aufgrund der bereits erfolgten Verletzungshandlung bestehende Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch — zum Teil — entfallen, dass der Verfügungsbeklagte zwischenzeitlich verschiedenen Beanstandungen des Verfügungsklägers durch eine Überarbeitung seines Angebotes abgeholfen haben will.

 

Weil künftige Verletzungshandlungen ansonsten sanktionslos bleiben würden, entfällt die Wiederholungsgefahr im Normalfall nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, also der Erklärung des Schuldners mit der er sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen und mit dem er zur Bekräftigung dieser übernommen Verpflichtung für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht. Der bloße Wegfall der Störung oder die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen Abstand zu nehmen, genügen nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl., § 8 Rn. 1.48 und 1.49 m.w.N.).

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!