Abmahnung Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.

Eine Abmahnung des Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V., vertreten durch die Geschäftsführerin Rechtsanwältin Dr. Viola Huber, Grafenberger Allee 30, 40237 Düsseldorf vom 13.07.2015 habe ich vorliegen. Die Überschrift lautet „Abmahnung Privatverkauf“.

Zunächst wird in dem Schreiben ausgeführt, dass die `Wirtschaft im Wettbewerb` ein seit 1977 im Vereinsregister eingetragener Verein sei, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es insbesondere gehöre, auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr zu achten. Dem `WiW` würden bundesweit eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden aus der Branche des Abgemahnten angehören; die Befugnis Abmahnungen auszusprechen folge somit aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Was tun bei einer Abmahnung der Wirtschaft im Wettbewerb?

Der Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. sei auf die nachfolgend erläuterte wettbewerbswidrige Werbung des Abgemahnten hingewiesen, weshalb dieser diesen hiermit abmahne. Zur Vermeidung gerichtlicher Schritte werde der Abgemahnte aufgefordert, eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Ein Textvorschlag liege der Abmahnung bei. Als Frist sei der 27.07.2015 notiert. Es ergeht sodann der Hinweis, dass eventuell verwirkte Vertragsstrafen von dieser Abmahnung unberührt bleiben würden.

Abmahnung Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.

Dem Abgemahnten wird mitgeteilt, dass dem Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. bekannt gemacht wurde, dass dieser über die Internet-Auktionsplattform eBay gewerbsmäßig Waren an Letztverbraucher anbiete und verkaufe. So biete dieser aktuell (Stand: 13.07.2015) 41 Produkte u.a. in den Kategorien Beauty & Gesundheit, Haushaltsgeräte, Sport, TV, Video & Audio sowie PC- & Videospiele an. Konkret beworben würden Nahrungsergänzungsmittel, Haushaltskleingeräte, Bekleidung, Unterhaltungselektronik sowie PC-Spiele. Gewerbsmäßig handele nach § 14 BGB derjenige, der planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbiete. Zwar liege hier eine Anmeldung als privater Verkäufer vor, vorliegend sei jedoch von einer gewerblichen gewerblichen Tätigkeit auszugehen, so der Abmahner. Bereits 163 positive Bewertungen als Verkäufer in sechs Monaten würden für eine umfangreiche Verkaufsaktivität des Abgemahnten sprechen. Dabei würden von dem Abgemahnten regelmäßig Waren gleicher Art angeboten, die unter dem Punkt „Artikelmerkmale“ vorwiegend als `Neu` bezeichnet werden würden. Vor diesem Hintergrund werde das fehlende Impressum sowie der fehlende Hinweis auf ein Widerrufsrecht beanstandet, so der weitere Tenor der mir vorliegenden Abmahnung vom 13.07.2015.

Auf der Internetseite des Abgemahnten würde sich kein Impressum finden, so dass der Abgemahnte dadurch gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht verstoßen würde.

 

Durch die fehlende Widerrufsbelehrung würde der Abgemahnte gegen Artikel 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB verstoßen.

 

Darüber hinaus sei die Werbung des Abgemahnten geeignet, einen nicht unbeachtlichen Teil der verständigen Durchschnittsverbraucher über seine geschäftlichen Verhältnisse in die Irre zu führen, da er als Privatverkäufer angemeldet sei, aber gewerblich handele.

Kosten der Wirtschaft im Wettbewerb Abmahnung

Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG sei der Abgemahnte verpflichtet, dem Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. für die Bearbeitung dieser Angelegenheit einen angemessenen Anteil der Aufwendungen zu erstatten. Hierfür würde dieser einen Betrag i.H.v. 220 EUR brutto beanspruchen. Der Abgemahnte wird aufgefordert, diesen bis zum 03.08.2015 unter Angabe des Aktenzeichens auszugleichen.

 

Wurden auch Sie vom Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. abgemahnt? Durch mein Expertenwissen aus der jahrelangen Bearbeitung von Abmahnungen kann ich gewiss auch Ihnen helfen. Mein Team und ich freuen uns, von Ihnen zu hören.

Update 19.4.2016: Mir liegt eine Vertragsstrafenforderung des Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. vom 14.04.2016 vor. Der Empfänger des Schreibens soll gegen die dem Verein gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung vom 24.11.2014 verstoßen haben. Hierin habe er sich verpflichtet, es zu unterlassen, in Werbeanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Pkw unter Angabe deren Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne seine Identität inklusive Rechtsform sowie vollständiger Adresse mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort eindeutig anzugeben. Es werden die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 EUR und die Erstattung des Aufwendungsersatzes in Höhe von 220 EUR bis zum 28.04.2016 gefordert. Darüber hinaus ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der Schuldner verpflichtet sei, eine erneute Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abzugeben, dass mindestens eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.000 EUR an den Verein gezahlt werde.

Update 15.07.2016: Es wurde mir eine weitere Abmahnung des Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. vom 15.07.2016 vorgelegt. Der Abgemahnte soll sich mit der Unterzeichnung der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichten, „1. es zu unterlassen, im Internet und/oder sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs TV-Geräte unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne deren Energieeffizienzklasse anzugeben […] 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung […] eine Vertragsstrafe von € 5.500,- zu zahlen“. Die Erklärung solle bis zum 22.07.2016 abgegeben werden. Darüber hinaus seien von dem Abgemahnten Aufwendungen für Rechtsverfolgung in Höhe von 220,00 € zu zahlen.

Abmahnung Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.

 

wegen fehlendem Impressum, keine Widerrufsbelehrung

 

Stand: 07/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Florian Lehmann durch Sandhage Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 10.02.2016 hat das Landgericht Berlin, Geschäftsnummer 97 O 12/16, eine einstweilige Verfügung erlassen, die von Herrn Florian Lehmann, vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage, Clayallee 337, 14169 Berlin beantragt wurde. Im Tenor heißt es, dass „im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 3, 3a UWG iVm Art. 246a §§ 4, 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, § 477 BGB, §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet [wird]:

 

1. Der Antragsgegerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer ihrer Komplementärin untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbrauchern Luxusuhren anzubieten und/oder zu verkaufen und dabei mit Hinweisen auf Garantien zu werben, wenn hierbei nicht vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers

 

a) darauf hingewiesen wird, dass die gesetzlichen Rechte des Käufers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden sowie
b) der Inhalt der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben genannt werden, die für die Geltendmachung der Garantie notwendig sind, insbesondere der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes und der Name sowie die Anschrift des Garantiegebers,

 

wie am 15. Dezember 2015 auf der Handelsplattform Amazon – Händlershop „XXX“ – bei dem Artikel „Eterna Herren XXXXX …“ mit den Worten „Garantie: 2 Jahre“ geschehen.

 

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 6.700,00 EUR festgesetzt.“

einstweilige Verfügung Florian Lehmann

wegen fehlerhafter Garantiewerbung bei Amazon

vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage

Stand: 02/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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  • Wird eventuell zu viel gefordert?

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck

Sie haben eine Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V aus Fürstenfeldbruck erhalten? Ich kenne den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. seit 2011 und habe über 100 Abmahnungen Betroffener bearbeitet. Auch Vertragsstrafenforderungen waren darunter. Der Verein ist mir also bestens bekannt.

Unterlassungserklärung einfach unterschreiben?

Unterschreiben Sie auf gar keinen Fall einfach die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung und schicken diese an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zurück. Sie sind Ihr Leben lang an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gebunden. Wenn überhaupt, dann sollte eine geeignete modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es kann aber auch sinnvoll sein, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu berate ich Sie gerne.

Über 10 Jahre Praxiserfahrung – Fachanwalt

Die Abmahnungen vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. kenne ich genau. Die Abmahngründe sind vielseitig, so dass ich an dieser Stelle nicht alles vorstellen kann, was der Verbraucherschutzverein bisher abgemahnt hat. Ich möchte Ihnen aber einen kurzen Einblick in eine der ausgesprochenen Abmahnungen geben. Interessant ist hierbei auch, dass zudem eine Vertragsstrafe mit geltend gemacht wird.

 

Abmahnung und Vertragsstrafe

Nachfolgend geht es zum Beispiel um einen wiederholten Wettbewerbsverstoß und eine geforderte Vertragsstrafe. Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck macht gegenüber einem Händler mit Schreiben vom 09.06.2015 wegen eines angeblich wiederholten Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR geltend. Ursprünglich sei der Händler mit Schreiben vom 17.07.2012 auf Beseitigung und Unterlassung wettbewerbswidriger Geschäftsbedingungen in Anspruch genommen worden. Der Händler habe daraufhin auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtet habe, u. a. nachfolgende Klauseln zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern nicht mehr zu verwenden:

 

„Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits.“

 

Der Verbraucherschutzverein teilt mit, dass er nunmehr darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Händler unter einer Internetdomain die nachfolgende Klausel verwende:

 

„Änderungen bedürfen der Schriftform, zusätzliche mündlich getroffene Vereinbarungen haben keine Geltung.“

Klausel verstoße gegen Unterlassungsvertrag

Durch die Verwendung dieser Klausel verstoße der Händler nach Auffassung des Verbraucherschutzvereins gegen seine Pflichten aus dem geschlossenen strafbewehrten Unterlassungsvertrag, da das Unterlassungsgebot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, erfasse. Die vom Händler benutzte Klausel verstoße gegen § 305b BGB, wenn der grundsätzliche Vorrang der Individualabrede vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Wahrung der Schriftform abhängig gemacht werde. Denn dadurch werde der Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt, wenn die nach § 305b BGB stets mögliche abweichende Individualabrede schriftlich erfolgen müsse oder von einer schriftlichen Bestätigung abhängig gemacht werde. Aus diesem Grund sei gemäß § 339 Satz 2 BGB die vereinbarte Vertragsstrafe mit der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung verwirkt. Das Verschulden werde gemäß § 280 Abs. I Satz 2 BGB vermutet. Daher könne auch von einem schuldhaften Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ausgegangen werden.

Vertragsstrafe von 3.000 EUR

Es wird eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR gefordert. Für die Höhe der Vertragsstrafe komme es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz. Der Verbraucherschutzverein behauptet, dass nach Auffassung der Rechtsprechung eine Vertragsstrafe unter 5.000 EUR in der Regel nicht geeignet sei, die Wiederholungsgefahr in ernsthafter Weise zu beseitigen. Je Rechtsverstoß werde ein Betrag zwischen 1.500 EUR (LG München I, AZ: 4 HK O 6483/10) und 4.000 EUR (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014, AZ: 6 U 10/13) als angemessen erachtet.

neue Unterlassungserklärung wird gefordert

Der Händler wird nunmehr aufgefordert, bis zum 18.06.2015 12:00 Uhr die dem Verbraucherschutzverein zustehenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zu erfüllen sowie eine geeignete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen lasse.

 

Die Vertragsstrafe soll auf das Konto des Verbraucherschutzvereins bis zum 30.06.2015 bezahlt werden.

 

Eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung liegt dem Schreiben ebenfalls bei. Darin ist nunmehr eine Vertragsstrafe von 5.100 EUR für den Fall einer Zuwiderhandlung vorgesehen.

Was tun bei einer Vertragsstrafenforderung? Wie reagieren?

Im Falle einer Vertragsstrafenforderung sollte genau geprüft werden, ob ein wirksamer Unterlassungsvertrag zu Stande gekommen ist. Dafür ist es erforderlich, die abgegebene strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu prüfen. Insbesondere ist wichtig, ob die vom Abmahner ursprünglich vorformulierte Unterlassungserklärung 1:1 übernommen und unterzeichnet wurde, oder ob eine eigene neue Unterlassungserklärung abgegeben wurde, die dann wiederum vom Abmahner möglicherweise ausdrücklich angenommen wurde.

 

Denkbar wäre es auch, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung nicht angenommen wird. In einem solchen Fall könnte man darüber nachdenken, ob überhaupt ein wirksamer Unterlassungsvertrag zu Stande gekommen ist. Ferner kommt es darauf an, ob die Unterlassungserklärung eine konkrete Vertragsstrafe vorsieht oder aber eine Erklärung nach Hamburger Brauch abgegeben wurde. Im letzteren Falle könnte der Gläubiger zwar zunächst die Höhe einer Vertragsstrafe nach eigenem Ermessen vorgeben, der Abgemahnte könnte diese aber dann gerichtlich ggf. überprüfen lassen.

Sollten auch Sie mit einer Vertragsstrafenforderung konfrontiert sein, dann lassen Sie mir bitte alle gewechselten Schriftsätze, insbesondere die ursprüngliche Abmahnung, die von Ihnen abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Annahmeerklärung Ihres Abmahners und das neue Aufforderungsschreiben zur Zahlung der Vertragsstrafe zukommen.

 

Ich sehe mir diese Unterlagen dann gerne an und kontaktiere Sie kostenlos.

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

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Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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Abmahnung Willi Welsche durch JUS DIREKT GmbH Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der JUS DIREKT GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Geschäftsführer Dr. Hauke Scheffler, Hugo-von-Hoffmansthalstr. 5, 81925 München vor, die diese im Auftrag von Herrn Willi Welsche am 16.10.2016 ausgesprochen haben. Hintergrund sei eine Wettbewerbsverletzung des Abgemahnten durch Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beim Verkauf von digitalen Inhalten.

 

Widerrufsbelehrung bei Verkauf von Digitalen Inhalten

 

Am 13. Juni 2014 sei das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie in Kraft getreten. Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie regele das Widerrufsrecht bei Verträgen über digitale Inhalte erstmals ausdrücklich. Digitale Inhalte seien Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden würden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen, Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen werde, § 312 f Abs. 3 BGB n.F.

 

Grundsätzlich bestehe auch bei Verträgen über digitale Inhalte das 14-tägige Widerrufsrecht, welches am Tag des Vertragsschlusses beginnen würde.

 

In der Anzeige des Abgemahnte würde es heißen: „E-Mail Blitzversand innerhalb weniger Stunden (Montag-Sonntag, auch feiertags“. Dann aber: „Die Widerrufsfrist beträgt 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“

 

Damit sei die Belehrung über die Frist falsch.

 

Das Abmahnschreiben des Herrn Willi Welsche

 

Rechtsanwalt Dr. Scheffler führt aus, dass sein Mandant – wie der Abgemahnte auch – Softwarelizenzen im Internetauktionshaus eBay, auf Amazon und an anderen Orten vertreiben würde. Es werde Bezug genommen auf eine Vielzahl von Angeboten, insbesondere von Windows, aber auch auf andere. Die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten sei falsch. Rechtsanwalt Dr. Scheffler teilt mit, dass seinem Mandanten daher Unterlassungsansprüche gegen den Abgemahnten zustehen würden. Er sei daher aufzufordern, die beigefügte Unterlassungserklärung bis zum 26.07.2016 per Telefax zurückzusenden, wobei der Eingang des Originals bis zum 28.07.2016 erwartet werden würde.

 

Ferner habe der Abgemahnte die Kosten der Inanspruchnahme der JUS Direkt GmbH Rechtsanwälte zu tragen, die sich nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR berechnen würden und insgesamt 745,40 EUR netto betragen würden. Dieser Betrag sei bis zum 21.10.2016 auf das Konto der Bevollmächtigten des Abmahners zu zahlen. Anderenfalls seien diese beauftragt, gerichtliche Schritte gegen den Abgemahnten einzuleiten.

Abmahnung Willi Welsche

wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

vertreten durch JUS Direkt GmbH (Dr. Hauke Scheffler)

Stand: 10/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

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Abmahnung Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK e.V.)

Sie haben eine Abmahnung vom Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (kurz: VDAK e.V.) erhalten? Ich kenne den Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. seit 2017 und habe über 35 Abmahnungen Betroffener bearbeitet. Auch Vertragsstrafenforderungen des Vereins kenne ich. Der Verein ist mir also bestens bekannt.

Unterlassungserklärung einfach unterschreiben?

Unterschreiben Sie auf gar keinen Fall einfach die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung und schicken diese an den Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. zurück. Sie sind Ihr Leben lang an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gebunden. Wenn überhaupt, dann sollte eine geeignete modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es kann aber auch sinnvoll sein, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu berate ich Sie gerne.

Über 10 Jahre Praxiserfahrung – Fachanwalt

Die Abmahnungen vom VDAK e.V. kenne ich genau. Ich möchte Ihnen nachfolgend einen kurzen Einblick in eine der ausgesprochenen Abmahnungen geben. 

 

Abmahnung wegen Garantiewerbung

Mir liegt eine Abmahnung des Vereins Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK e.V.) vom 07.04.2017 vor. Der unterzeichnende 1. Vorsitzende M. Rede führt in dem mir vorliegenden Schreiben aus, dass der Abmahner in Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben unter anderem mit der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs befasst sei.

Der VDAK e.V.

Der Internetseite des Abmahners unter vdak.org ist zu entnehmen, dass der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. 1994 als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gegründet wurde. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des VDAK e.V. würden insbesondere das Sammeln, Auswerten und Archivieren von Informationen über wirtschaftskriminelle Sachverhalten im weiteren Sinne, die vorbeugende Öffentlichkeitsarbeit, der organisierte Widerstand gegen unseriöse Anbieter von Dienst- und Werkleistungen für Gewerbetreibende und Freiberufler durch Unterstützung möglichst vieler Betroffener und die flankierende Bekämpfung unseriöser und krimineller Wirtschaftspraktiken einschließlich des unlauteren Wettbewerbs mit zivilrechtlichen Mitteln und/oder durch Einschaltung und Unterstützung der zuständigen staatlichen Stellen gehören.

Laut eigener Aussage in dem Abmahnschreiben würden zu seinen bundesweiten unmittelbaren Mitgliedern Unternehmen, Firmen und Freiberufler zählen, die in repräsentativem Umfang Leistungen gleicher und verwandter Art auf demselben Markt wie der Empfänger des Abmahnschreibens vertreiben würden. Zudem würden dem Verein auch andere im Wirtschaftsleben beteiligte Vereine, Verbände, Innungen und Kammern mit ihrerseits mehreren tausend gewerblichen Mitgliedern angehören, deren von dem Wettbewerbsverstoß des Abgemahnten betroffene Mitgliedern der Verein nach ständiger BGH-Rechtsprechung mittelbar zurechnen könnten. Von gerichtlicher Seite werde die wettbewerbsrechtliche Aktivlegitimation des VDAK e.V. nicht beanstandet.

Garantiewerbung als Abmahngrund

Es sei bekannt geworden, dass der Abgemahnte auf der Internet-Handelsplattform eBay den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern anbiete und dabei für einzelne Artikel mit einer Garantie werde ohne die erforderlichen Angaben zu den Garantiebedingungen zu machen.

 

Moniert wird, dass der Abgemahnte in seinem näher zitierten Angebot den Hinweis „Papiere für 2 Jahre Herstellergarantie“ gebe. Damit verstoße er gegen die ihm obliegenden Informationspflichten vor Abgabe der Vertragserklärung gem. Artikel 246 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB. Die erforderlichen Angaben würden sich insbesondere aus § 477 Abs. 1 BGB ergeben. Diese gesetzlichen Angaben würden in den Angeboten des Abgemahnten völlig fehlen.

 

Deshalb handele er gem. § 3a UWG wettbewerbswidrig und sei in dem mit der anliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung geforderten Umfang unterlassungspflichtig, so der VDAK e.V.. Dieser weist ebenfalls darauf hin, dass eventuelle Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten dem Abgemahnten gem. § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei.

 

Der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. teilt mit, dass seine Berechtigung zur Geltendmachung der genannten Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG folge. Dem Abgemahnten werde Gelegenheit zur außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit gegeben und er werde aufgefordert, bis zum 19.04.2017, 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Kosten werden in Höhe von 142,80 EUR geltend gemacht. Es werde darauf hingewiesen, dass die Abmahnkostenpauschale keine Geldbuße oder Geldstrafe sei.

 

Hilfe bei VDAK e.V. Abmahnung

Schicken Sie mir am besten jetzt zunächst Ihre VDAK Abmahnung und ich melde mich so schnell wie möglich bei Ihnen zurück. Sie sollten besser nicht versuchen, die monierten Punkte selbst zu beheben. Oftmals passieren so noch mehr Fehler und Sie erhalten möglicherweise gleich die nächste Abmahnung. Nutzen Sie besser mein Schutzpaket für Ihren abmahnsicheren Onlinehandel.

Abmahnung Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK e.V.)

 

wegen Garantiewerbung ohne Angabe der Garantiebedingungen

 

Stand: 04/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V.

Sie haben eine Abmahnung vom Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. erhalten? Ich kenne den Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. seit 2010 und habe zahlreiche Abmahnungen Betroffener bearbeitet. Der Verein ist mir also bestens bekannt.

Unterlassungserklärung einfach unterschreiben?

Unterschreiben Sie auf gar keinen Fall einfach die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung und schicken diese an den Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. zurück. Sie sind Ihr Leben lang an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gebunden. Wenn überhaupt, dann sollte eine geeignete modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es kann aber auch sinnvoll sein, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu berate ich Sie gerne.

Über 10 Jahre Praxiserfahrung – Fachanwalt

Die Abmahnungen vom Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. kenne ich genau. Die Abmahngründe sind vielseitig, so dass ich an dieser Stelle nicht alles vorstellen kann, was der Verein bisher abgemahnt hat. Ich möchte Ihnen aber einen kurzen Einblick in eine der ausgesprochenen Abmahnungen geben. 

 

Abmahnung wegen Grundpreis

Mir liegt eine Abmahnung vom Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs (VSLW) vom 24.04.2015 vor. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg, Geschäftsführer ist Herr Nobert Loga, der Vorstand besteht aus Frau Ursula Landwehr, Herrn Norbert Loga und Edward Meyer. Im Internet ist der Verein auf der Website www.vslw.de zu finden. Der Verein hat vorliegend im eigenen Namen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Ein Vereinsmitglied, welches Kfz-Reinigungs- und Pflegeprodukte bei eBay anbietet und verkauft, hat sich mit einer Reklamation an den Verein gewandt. Darüber hinaus vertrete der Verein eine Vielzahl weiterer Mitglieder, die ebenfalls Kfz-Reinigungs- und Pflegeprodukte per Internet, Shop und eBay anbieten und verkaufen, u.a. die drei wohl größten Versender für Autoteile in Deutschland, die ebenfalls Kfz-Reinigungs- und Pflegeprodukte anbieten und verkaufen.

 

Der Verein hat festgestellt, dass der Abgemahnte auf der Verkaufsplattform eBay als gewerblicher Verkäufer Pflegeprodukte anbietet, jedoch keinen Grundpreis angibt. Es folgen sodann auf der Seite 2 der Abmahnung diverse rechtliche Ausführungen zur Grundpreisangabe.

 

 

Siehe Abmahnung Grundpreisangabe

 

 

Aufgrund der unterbliebenen Grundpreisangabe stünden dem Verein jetzt Unterlassungsansprüche gegen den Abgemahnten zu. Der Abgemahnte wird sodann aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 08.05.2015, 12:00 Uhr abzugeben. Ferner wird der Abgemahnte aufgefordert, die dem Verein entstandenen Personal- und Sachkosten in Höhe von 162,00 EUR zu erstatten. Der Abmahnung liegt eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, in der sich der Abgemahnte verpflichten soll, es bei Meidung einer Vertragsstrafe für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung in einer Höhe, die vom Verein nach billigem Ermessen festgesetzt wird, die jedoch im Streitfall hinsichtlich ihrer Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, maximal jedoch 2.500,00 EUR zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortiment Kfz-Reinigungs- und Pflegeprodukte zu veröffentlichen oder zu unterhalten, und dabei ohne – falls es sich um Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden – neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 Preisangabenverordnung anzugeben, sofern der Gesamtpreis nicht dem Grundpreis entspricht.

 

Der Verein und ich haben eine gemeinsame Vergangenheit

Anfang März 2010 wurde der Verein von mir vertreten. Bis Anfang 2011 habe ich rund 20 Fälle für den Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs bearbeitet. Insbesondere wurden von mir vor dem Landgericht Bochum einstweilige Verfügungen beantragt. In diesen einstweiligen Verfügungsverfahren musste zur Aktivlegitimation des Vereins vorgetragen werden. Aufgrund meiner Tätigkeit aus der Vergangenheit weiß ich, dass der Verein durchaus in der Lage ist, vor Gericht seine Berechtigung abzumahnen, glaubhaft zu machen.

 

Seit Anfang 2011 habe ich jedoch keine Tätigkeit mehr für den Verein ausgeübt. Daher besteht auch heute keine Interessenkollision, wenn ich Mandate nunmehr auf der Seite des Abgemahnten bearbeite.

 

Update: Mir ist eine weitere Abmahnung vom 27.4.2015 bekannt geworden, in der es um eine alte Widerrufsbelehrung und Grundpreisangabe geht. Frist Unterlassungserklärung: 11.5.2015, 12:00 Uhr, Zahlungsfrist der 192,78 EUR ist der 19.5.2015.

Abmahnung Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW)

 

wegen fehlender Grundpreisangabe

 

Stand: 27.4.2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.